Der Ingelheimer Oberhof


Trabajo, 2006

33 Páginas, Calificación: 16 Punkte


Extracto


Gliederung

A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

B. Quellenlage

C. Entstehungsgeschichte
I. Abriss der Historie des Ingelheimer Grundes
II. Geschichte des Ingelheimer Oberhofs

D. Gerichtsverfassung
I. Selbstbezeichnung
II. Schultheiß
III. Schöffenkollegium
IV. gemeinsames Gerichtssiegel
V. Gerichtsdiener und -schreiber
VI. Gerichtstage

E. Verfahrensrecht
I. Anrufen des Oberhofs
1) Anfragen anderer Schöffenstühle
2) Anfragen von Privatpersonen
3) ‚Ausheischen’ einer Partei
II. Mündlichkeit des Verfahrens
III. Ladung
IV. Volle Besetzung des Gerichts
V. Parteienvertreter
VI. Beweisrecht
VII. Urteilsaufbau

F. Die Rechtsordnung hinter den Urteilen

G. Art der Rechtsstreitigkeiten

H. Schlussbetrachtung

A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit

Das Oberhofwesen war eine typische Erscheinung der spätmittelalterlichen Gerichtsverfassung.[1] Die Oberhöfe waren sowohl Rechtsbelehrungs- als auch Rechtsauskunftstelle für die umliegenden kleineren Schöffenstühle[2] und auch teilweise für anfragende Privatpersonen.[3] Obwohl es im mittelalterlichen Deutschland wahrscheinlich viele hundert Oberhöfe gegeben hat,[4] ist Ingelheim aufgrund seines fast geschlossenen mittelalterlichen Archivs von großer Bedeutung für die rechtgeschichtliche Forschung. Dieses Archiv hat sich bis in das 20. Jahrhundert hinein erhalten, wohingegen anderorts nur wenige Bruchstücke erhalten blieben.[5] Es erlaubt den Blick auf das mittelalterliche fränkische Recht, das noch völlig unberührt von der Rezeption römischen Rechts ist.[6] Ekkehard Kaufmann schrieb daher auch 1957 in voller Bewunderung zu den Urteilen: „Der Wert der Urteile liegt aber vor allem in ihrer juristischen Qualität. Die Knappheit und Prägnanz des Ausdrucks in den Ingelheimer Urteilen wird wohl von keiner vergleichbaren Sammlung erreicht.“[7] Die Oberhofprotokolle enthalten Rechtsprobleme aus nahezu allen Bereichen des Rechts, die an die Ingelheimer Schöffen herangetragen und von ihnen beantwortet wurden.[8] Das Ingelheimer Gericht, das in einem der drei Hauporte Nieder-Ingelheim, Ober-Ingelheim oder Groß-Winternheim tagte, hatte insgesamt drei Funktionen: Es war zwar zum einen als erstinstanzliches Gericht für Klagen gegen Personen des Ingelheimer Reiches[9] sowie als Gericht der belegenen Sache für alle zum Ingelheimer Grund gehörigen Grundstücke zuständig, es war Strafgericht für den ganzen Grund[10] und zudem auch Oberhof.[11] Daneben gab es in den Hauptorten wie auch in den übrigen Orten des Grundes zusätzlich noch Ortsgerichte. In der vorliegenden Seminararbeit sollen allerdings die im Unfang sehr viel zahlreicheren erstinstanzlichen Haderbücher ausgespart bleiben und der Fokus auf die Tätigkeit als Oberhof gelegt werden. Zunächst soll hierzu, nach einem Blick auf die Quellenlage und die Entstehung des Gerichts, die Gerichtsverfassung näher beleuchtet und dann in einem zweiten Teil das Verfahrensrecht dargelegt werden. Ziel ist dabei, die Funktionsweise eines mittelalterlichen Laiengerichts und die Besonderheiten der spätmittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit darzustellen. Zur besseren Übersichtlichkeit wurden hierzu in den Quellenzitaten Hervorhebungen vorgenommen, die das Original nicht kennt.

B. Quellenlage

Zunächst sollen hier die trotz einiger Verluste immer noch zahlreichen Quellen näher beschrieben werden. Die erste Edition Ingelheimer Oberhofurteile stammt aus dem Jahre 1885. Damals gab Hugo Loersch eine Auswahl von 295 aus insgesamt 414 Entscheidungen aus den drei Protokollbüchern I bis III[12] der Jahre 1437 bis 1467 heraus. Band I und III hatte er um 1870 auf dem Speicher des Ingelheimer Rathauses gefunden,[13] Band II aus dem Nachlass von Eduard Böcking erworben.[14] Hugo Loersch war es auch, der ab 1879 die Überführung der Oberhofbände wie auch der Haderbücher und des Großen Ingelheimer Kopialbuches aus der Zeit von 1377 bis 1435 in das Staatsarchiv Darmstadt betrieb.[15] Dort fielen sie jedoch leider dem großen Luftangriff im Jahr 1944 zum Opfer und verbrannten. Ungeklärt ist allerdings, ob auch Band II, der sich im Privatbesitz von Loersch befand, vernichtet wurde. Im Jahr 1952 schrieb Adalbert Erler noch, dass er „… seit seinem Tode verschollen …“ sei,[16] später dann berichtet er, dass alle drei Bände vernichtet worden seien.[17] Sicher ist, dass das Auktionshaus Lempertz im Mai 1905 den Nachlass von Hugo Loersch versteigerte.[18] Leider konnte allerdings noch nicht geklärt werden, welche Gegenstände aus dem Nachlass damals versteigert wurden und ob sich eventuell Band II hierunter befand. Im Staatsarchiv Darmstadt konnten sich aus dem Nachlass von Bodmann zudem sieben Blätter aus Band II erhalten.[19] Offensichtlich hatte er sie einst herausgerissen. Weitere Blätter aus einem Ingelheimer Oberhofband, die Loersch gekannt und ins Staatsarchiv hatte auslagern lassen, sind ebenfalls 1944 verbrannt.

Unauffindbar war zunächst auch ein weiter Protokollband mit Urteilen aus den Jahren 1398 bis 1430. Im Jahre 1819 hatte der Historiker Franz-Joseph Bodmann Urteile dieses Bandes auf den Eltviller Oberhof umgefälscht und in seinen Rheingauischen Altertümern veröffentlicht.[20] Auf undurchsichtigen Wegen gelangte dieser Band schließlich in das Britische Museum in London. Schon Hugo Loersch berichtete von diesem Band, doch erst Herbert Meyer gelang im Jahre 1903 der Nachweis, dass es sich tatsächlich um Ingelheimer Urteile handelte.[21] Adalbert Erler schließlich edierte eine Auswahl in den Jahren 1952 bis 1963. Möglich ist, das Franz-Joseph Bodmann diesen Band verkauft hatte, um seine Fälschung zu verdecken.[22] Möglicherweise hatte er auch Band II an Böcking verkauft, den dann Hugo Loersch zurückkaufte. Zudem fehlen sechs Blätter im Londoner Band, die Bodmann auch herausgerissen haben könnte.[23] Zumindest finden sich handschriftliche Seitenummerierungen im Protokollbuch, die aus seiner Feder stammen.[24]

Eine weitere schon zu Zeiten Hugo Loerschs nicht mehr vorhandene Vorlage für Bodmanns Fälschungen ist ein Protokollbuch der Jahre 1430 bis 1437.[25] Es gilt seitdem als verschollen.

Zudem erwähnt im Jahre 1644 der Gerichtsschreiber des Ingelheimer Rittergerichts Conrad Emmerich Susenbeth erstmals „… frembte urtheilbücher, weil dies adelich rittergericht von umliegenden stätt und flecken vor ein oberhof erkent und respectirt worde, de anno 1366 bis 1436 …“.[26] Susenbeths Auskunft ist der letzte direkte Hinweis auf das älteste Urteilsbuch aus dem Jahre 1366, das ihm offenbar noch vorlag. Als Hugo Loersch sich Mitte des 19. Jahrhunderts wieder den Ingelheimer Urteilen zuwandte, war dieser Band bereits nicht mehr auffindbar. Möglicherweise hat Franz-Joseph Bodmann dieser Band noch vorgelegen, denn einige auf den Oberhof von Eltville umgefälschte Urteile in seinen 1802 erschienen Rheingauischen Altertümern könnten zwar durchaus Ingelheimer Urteile sein, befinden oder befanden sich jedoch nicht in den bekannten Bänden. Möglicherweise verkaufte oder vernichtete Bodmann auch diesen Band, um die Aufdeckung seiner Fälschung zu vereiteln. Nachweisen lässt sich dies aber nicht. Erler vermutet daher auch, dass die noch nicht zugeordneten Urteile aus dem Protokollbuch von 1430 bis 1437 stammen.[27] Bodmanns Manuskripte und Urkunden sind 1827 zum größten Teil ins Ausland verkauft worden.[28] Es ist nicht mehr nachvollziehbar, welche Archivalien sich darunter befunden haben.

C. Entstehungsgeschichte

I. Abriss der Historie des Ingelheimer Grundes

Die Entstehung des Ingelheimer Oberhofs ist ohne einen Blick auf die Geschichte des Ingelheimer Reichsgrundes kaum zu verstehen, sodass hier zunächst ein kurzer Abriss gegeben werden soll. Der Ingelheimer Reichsgrund bezeichnet das Land rings um die ab 800 von Kaiser Karl dem Großen ausgebaute Kaiserpfalz, das als Königsgut im Verband für die Unterhaltung der Pfalz sowie für die Bewirtung des Kaisers und seiner Gäste Sorge zu tragen hatte.[29] Zu dem ursprünglich als Ingelheimer Reichsgrund oder kurz Ingelheimer Reich, ab 1483 dann nur noch als Ingelheimer Grund bezeichneten Gebiet zählten die Orte Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim, Groß-Winternheim, Bubenheim, Frei-Weinheim, Elsheim, Schwabenheim und Wackernheim im Oberamt Oppenheim.[30] Dieses reichsunmittelbare Land besaß seine eigene Gerichtsbarkeit und Verwaltung.[31] Seine Bewohner waren bis zum Ende des 14. Jahrhunderts keiner Standesherrschaft, sondern unmittelbar dem Kaiser unterworfen.[32] Nachdem die Zentralgewalt des Kaisers immer schwächer geworden war und dieser in Finanznöte geriet,[33] verpfändete er noch vor 1300 Ober- und Nieder-Ingelheim an die Sponheimer Grafen.[34] Später dann verpfändete Kaiser Ludwig der Bayer den ganzen Ingelheimer Grund an den Mainzer Erzbischof Peter von Aspelt, danach Kaiser Karl IV 1356 das Gebiet an die freie Stadt Mainz gegen ein Darlehen von 33.000 Florentiner Gulden, wobei 1376 Kurfürst Ruprecht I. von der Pfalz dieses Pfand mit 82.000 Gulden und dem Versprechen, Wenzel, dem Sohn Kaiser Karls IV. die Stimme zu geben, einlöste.[35] Trotz der Verpfändung bildete der Ingelheimer Grund innerhalb des kurpfälzischen Oberamts Oppenheim immer noch einen fast selbstständigen Verwaltungsbezirk.[36] Die Stellung der Einwohnerschaft änderte sich durch die Verpfändung jedoch nur geringfügig, da freie Reichsleute nur den Kaiser als ihren Herrn akzeptieren durften und diese einmal erlangte Stellung auf Lebenszeit galt sowie auch vererbt werden konnte.[37] Neben den Reichsleuten gab es im Ingelheimer Grund auch einige Adelsgeschlechter.[38] Diese waren zum Großteil im sog. ‚ gelübd’ organisiert, deren Recht 1398 in Frankfurt am Main durch Kaiser Wenzel bestätigt worden war.[39] Die Hauptaufgabe dieser Vereinigung war die Sicherung des Friedens und der Ausschluss der Selbsthilfe unter den Mitgliedern.[40] Die pfälzische Herrschaft über den Ingelheimer Grund dauerte, nachdem die Reichspfandschaften im Westfälischen Frieden 1648 für unablösbar erklärt worden waren, bis zur französischen Herrschaft ab 1797 an.[41]

II. Geschichte des Ingelheimer Oberhofs

Zur Entstehung des Gerichts haben sich leider keine Zeugnisse erhalten, sodass hier lediglich Vermutungen angestellt werden können. Die älteste Abhandlung über die Entstehung des Gerichts liegt mit Conrad Susenbeths ‚Special-Extract’ aus dem Jahre 1644 vor. Dieser berichtete, dass Kaiser Karl der Große einst die Adeligen im Ingelheimer Reichsgrund angesiedelt und alsbald auch das kaiserliche Rittergericht zum allgemeinen Besten errichtet habe.[42] Auch wenn es relativ leicht fällt, Susenbeths Entstehungsgeschichte in das Reich der Legenden zu verbannen, so ist es doch um so schwieriger das Dunkel der Entstehung zu erhellen. Die beiden großen Kenner des Ingelheimer Oberhofs, Adalbert Erler und Gunter Gudian haben sch in teilweise sehr unterschiedlicher Weise zur Entstehung geäußert. Im folgenden soll ein kurzer Überblick gegeben werden.

Adalbert Erler mutmaßte, dass das Gericht durch Reformen Kaiser Karls IV. befestigt worden war, da die frühesten Gerichtsbücher und Schöffenlisten in diese Zeit reichen würden und zudem Karl IV. als Reformer des Kanzleiwesens seiner Epoche bekannt sei.[43]

Nach Gunter Gudians Ansicht müsste der Fokus allerdings auf die durch Zerfall der einen größeren Gerichtsbezirk umfassenden Gerichte oder durch Ausgliederung entstehenden Ortsgerichte in der Wende zum Spätmittelalter gelegt werden.[44] Er vermutete, dass solche trotz des Ausgliederungsprozesses dennoch weiter bestehenden größeren Gerichte möglicherweise gegenüber den neu entstehenden Ortsgerichten die Funktion eines Oberhofes einnahmen.[45] Der Oberhof Ingelheim könnte so seinen Anfang darin genommen haben, dass das ehemalige Reichsvogteigericht einen Teil seiner Befugnisse an die Dorfgerichte der zur Reichsvogtei gehörenden Dörfer Wackernheim und Bubenheim abgeben musste, dafür aber deren Oberhof wurde.[46] Auffallend sei aber auch, dass die Mehrzahl der in Ingelheim anfragenden Schöffenstühle nicht zu der im 13. Jahrhundert bezeugten Reichsvogtei gehört hätten.[47] Dies erklärte Gudian damit, dass die Gerichtsherrn des Mittelalter stets um ihre Unabhängigkeit gerungen hätten und so stets in Sorge gewesen seien, wenn sich ein Kläger an ein anders Gericht gewandt hätte, weil sich der zunächst befragte Schöffenstuhl auf Unkenntnis berief.[48] Dies habe dem Kläger grundsätzlich freigestanden, da die Rechtsverweigerung aus Unkenntnis im Spätmittelalter kein Delikt mehr gewesen sei.[49] Der Gerichtsherr hätte daher Sorge getragen, dass sich seine Schöffen bei Unkenntnis bei einer ihm nicht gefährlichen Stelle nach dem Recht erkundigten.[50] Am Günstigsten wäre daher für ihn gewesen, ein fähiges eigenes Gericht als Oberhof zu bestellen.[51] Verfügte allerdings der Gerichtsherr über keinen eigenen Oberhof oder lies ihn dieser im Stich, so sei ihm nur noch übrig geblieben, einen Oberhof zu wählen, von dem ihm keine Beeinträchtigung seiner politischen Unabhängigkeit drohen würde.[52] Dies war bei Reichsgerichten garantiert, das hier nur der Kaiser Gerichtsherr sei. Auch wenn Ingelheim seit 1375 unter pfälzischer Pfandschaft gestanden habe, so hätte das Gericht doch weiterhin als kaiserlich gegolten.[53] Zusammenfassend legt Gudian dar: „Die pfälzischen Besitzungen ausgenommen, liegt die besondere Bedeutung Ingelheims somit darin, daß wir es bei ihm mit einem freie Oberhof zu tun haben, der seine Entstehung nicht der Einsetzung durch seinen Gerichtsherrn, sondern freier Wahl durch die auskunftsbedürftigen Ortsgerichte und deren Gerichtsherrn verdankte. Dabei konnte der Oberhof von den Ortsgerichten ursprünglich ebenso wenig verlangen, daß sie sich gerade an ihn wandten, wie er verpflichtet war, sie zu bescheiden. Waren die Fäden indes erst einmal geknüpft, so entwickelte sich daraus leicht ein fester Oberhofzug mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Durch die Abforderung dahingehender Verpflichtungserklärungen konnte sich der Oberhof sogar ... zu einer Art Rechtsmittelgericht aufschwingen.“[54] Gudian zeigte zudem anhand der Oberhofprotokolle, dass sich die Tätigkeit des Gerichts als Rechtsmittelgericht aus seiner Tätigkeit als Rechtsauskunftsstelle entwickelte.[55] Er vermutete daher, dass in der Rechtsauskunft schon ein frühmittelalterliches Institut zu erblicken sei, da es den Urteilern von jeher freigestanden zu haben scheine, den eigenen Mangel an Rechtskenntnis durch Auskunft an anderer Stelle abzuhelfen.[56]

D. Gerichtsverfassung

I. Selbstbezeichnung

Einen ersten Einblick in die Gerichtsverfassung des Ingelheimer Oberhofes bietet die Selbstbezeichnung als Ausdruck des Selbstverständnisses des Gerichts. In der Literatur wird das Gericht üblicherweise als Ingelheimer Oberhof bezeichnet. Die Beschreibung Oberhof ist allerdings kein zeitgenössischer Titel, sondern mehr eine moderne Funktionsbeschreibung,[57] denn die Bezeichnung ‚obirhoff’ selbst findet sich im Urteilsband von 1398 nur ein einziges Mal.[58] Vereinzelt findet sich jedoch die Wendung: „… odir mag czu hoffe heischen.“[59] Die Bezeichnung ‚ hof’ wurde auch einige Male von anfragenden Schöffenstühlen und Prozessparteien verwandt.[60] Meist heißt es allerdings: „… wir scholtheißen unde scheffen von Ingelheim …[61] Die Verantwortlichen selbst legten demnach den Fokus auf ihre Tätigkeit als Schöffen und Schultheißen, als diejenigen, die das Recht wiesen und verkündeten und nicht auf eine abstrakte Funktionsbeschreibung.

II. Schultheiß

Zunächst sollen daher Schultheißen und Schöffenkollegium näher beleuchtet werden. Der Schultheiß war die zentrale Person des Oberhofs. Merkwürdig erscheint allerdings auf den ersten Blick, dass von den ‚ scholtheißen’ die Rede ist, obwohl ein mittelalterliches Gericht bei mehreren Schöffen immer nur einen Schultheißen hatte.[62] Die Erklärung liegt darin, dass im frühen Mittelalter jeder Ort des Ingelheimer Grundes seinen eigenen Schultheißen vorzuweisen hatte, wobei seit dem Hochmittelalter allerdings nur noch die Schultheißen von Nieder-Ingelheim, Ober-Ingelheim und Groß-Winternheim in Erscheinung traten.[63] Schultheiß des Oberhofes dürfte wohl immer der Schultheiß des Ortes gewesen sein, in dem Gericht gehalten wurde,[64] wobei die Sitzungen des Oberhofes allerdings meist in Ober-Ingelheim stattfanden.[65] Da die Schultheißen von den Beamten des Pfandherrn bestellt wurden, standen sie als höchste lokale Beamte an der Spitze des jeweiligen Pfandortes.[66] Er hielt daher auch zusammen mit den Schöffen als Vorsitzender Gericht.[67] Teilweise waren die Schultheißen und Unterschultheißen auch gleichzeitig Schöffen,[68] allerdings mussten der Schultheiß dem Schöffenkollegium nicht angehören, um Vorsitzender des Gericht sein zu können.[69] In einem Oberhofurteil aus dem Jahre 1454 heißt es daher auch:

... ist der scholtheiss ein scheffen, so benimpt sichs dan of den eit, den er dem scheffenstugle getan hait ...; ist er aber kein scheffen, benimpt er sichs dan of den eit, den er den gerichtshern getan hait. ...[70] … ist der Schultheiß ein Schöffe, so verhält er sich nach dem Eid, den er dem Schöffenstuhl geleistet hat …; ist er aber kein Schöffe, so verhält er sich dann nach dem Eid, den er dem Gerichtsherrn geleistet hat …

Als lokaler Vertreter des Gerichtsherrn, oblag es ihm auch, das Urteil zu verkünden und ihm somit Rechtskraft zu verleihen.[71] Soweit wie möglich entschied er aber auch im Namen des Pfandherrn alleine über Klagen und Irrungen der Untertan.[72]

Noch im 14. Jahrhundert gab es auch nichtadelige Unterschultheißen neben den adeligen, doch schon im 15. Jahrhundert war das Amt des Schultheißen ganz den Adeligen vorbehalten.[73] Seit Anfang des 17. Jahrhunderts stand an der Spitze des Schöffenkollegiums dann nur noch ein einziger Oberschultheiß mir seinem Stellvertreter, sodass das Gericht nun als einheitliches für alle drei Hauptorte des Grundes auftrat.[74]

Die Ingelheimer Oberhofurteile geben einen detaillierten Blick auf die Einsetzung, Amtspflichten, Amtseid und Befähigung des Schultheißen frei.[75] Eine zentrale Eignungsvorrausetzung benennt der Oberhof in einer Antwort des Oberhofs auf eine Frage des Schultheißen der Frauen von St. Rupert:

[...]


[1] Werkmüller, HRG III, Sp. 1134 (1134).

[2] Erler 1994b, S. 102 (102).

[3] Werkmüller, HRG III, Sp. 1134 (1134).

[4] Erler 1964, S. 174 (174).

[5] Erler 1964, S. 174 (174).

[6] Erler 1964, S. 174 (174).

[7] Kaufmann, ZRG (GA) 1957, S. 198 (198).

[8] Gudian 1968, S. 7.

[9] Erler 1964, S. 174 (179).

[10] Loersch 1856, S. CV.

[11] Erler 1964, S. 174 (180).

[12] nach der Nummerierung von Hugo Loersch.

[13] Erler 1964, S. 174 (176).

[14] Loersch 1885, S. IV.

[15] Kornblum 1994, S. 92 (93); Erler 1994a, S. 16 (17).

[16] Erler I, S. 5 (5).

[17] Erler 1964, S. 174 (176); auch Erler 1994b, S. 102 (102).

[18] vgl. http://www.lempertz.com/sammlungen.html.

[19] Erler I, S. 11 (13), Fn. 5.

[20] Erler I, S. 11 (11).

[21] Erler 1994b, S. 102 (102).

[22] Erler 1964, S. 174 (175).

[23] Erler III, S. 9 (13).

[24] Erler I, S. 11 (14).

[25] Erler III, S. 9 (13).

[26] zitiert nach Erler 1964, S. 174 (174 f.).

[27] Erler III, S. 9 (13).

[28] Erler I, S. 11 (13 f.).

[29] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[30] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[31] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[32] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[33] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[34] Petry 1974, S. 63 (63).

[35] Petry 1974, S. 63 (63).

[36] Fuhrmann 2001, S. 45.

[37] Fuhrmann 2001, S. 45 f.

[38] Fuhrmann 2001, S. 46.

[39] Fuhrmann 2001, S. 46.

[40] Fuhrmann 2001, S. 46.

[41] Petry 1974, S. 63 (66).

[42] wiedergegeben nach Erler 1964, S. 174 (178).

[43] Erler 1964, S. 174 (178).

[44] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (288).

[45] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (288).

[46] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (288).

[47] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (288).

[48] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (289).

[49] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (289).

[50] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (289).

[51] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (289).

[52] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (290).

[53] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (291).

[54] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (292).

[55] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (287).

[56] Gudian, ZRG 1964, S. 267 (287).

[57] Werkmüller, HRG III, Sp. 1134 (1136).

[58] Erler 1964, S. 174 (178); vgl. Erler III, Urteil Nr. 2483, S. 272.

[59] Erler I, Urteil Nr. 154, S. 110.

[60] vgl. Erler I, Urteil Nr. 446, S. 202; Erler I, Urteil Nr. 276, S. 150.

[61] Zitiert nach Erler 1964, S. 174 (178).

[62] vgl. Erler 1964, S. 174 (179).

[63] vgl. Erler 1964, S. 174 (179).

[64] Erler 1964, S. 174 (180).

[65] Erler 1964, S. 174 (180).

[66] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[67] Erler/ Neidert, HRG IV, Sp. 1519 (1520 f.)

[68] Loersch 1885, S. XCIX.

[69] Zwerenz 1988, S. 35.

[70] Loersch 1885, Urteil Nr. 319, S. 380.

[71] Erler 1964, S. 174 (185).

[72] Braun, Ingelheimer Reichsgrund.

[73] Loersch 1885, S. XCIX.

[74] Erler 1964, S. 174 (179).

[75] Erler/ Neidert, HRG IV, Sp. 1519 (1520)

Final del extracto de 33 páginas

Detalles

Título
Der Ingelheimer Oberhof
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Spätmittelalterliche Laiengerichtsbarkeit
Calificación
16 Punkte
Autor
Año
2006
Páginas
33
No. de catálogo
V114323
ISBN (Ebook)
9783640149292
ISBN (Libro)
9783640149766
Tamaño de fichero
576 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ingelheimer, Oberhof, Spätmittelalterliche, Laiengerichtsbarkeit
Citar trabajo
Referendar jur. Alexander Krey (Autor), 2006, Der Ingelheimer Oberhof, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114323

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