[...] Im Kern beschäftigt sich nachfolgende Arbeit mit der Fragestellung, ob es typische, hansische Strukturen des Gesellschaftshandels gegeben hat. In einem ersten Teil sollen zuerst die Grundzüge des hansischen Gesellschaftsrechts anhand der wichtigsten Quelle, des societates-Registers dargestellt werden. Hierbei wird zwangläufig auf die Arbeit von Albrecht Cordes zurückgegriffen werden, der die Geschichte der Rechtinstitute des hansischen Gesellschaftshandels erschöpfend untersucht hat. Im zweiten Teil sollen dann der Versuch unternommen werden, gesamthansische Strukturen aus den Quellen zu extrapolieren, wobei der Blick in den Süden Deutschlands geworfen wird, um anhand der Unterschiede das typisch hansische herauszuarbeiten. Der zeitliche Rahmen der Arbeit ist hierbei aufgrund der gewählten Zielvorstellung begrenzt. Schriftliche Quellen aus der Anfangszeit des hansischen Gesellschaftshandels liegen nicht vor, da der größte Teil der Gesellschaft, die meisten Kaufleute eingeschlossen, Analphabeten waren, sodass die Rechtsgewohnheiten der Kaufleute nur mündlich tradiert wurden. In der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts war der Wanderhandel aufgeben worden, sodass der Kaufmann seine Waren nicht mehr zum selbst Absatztort begleitete. Phillipe Dollinger sieht ihn abgelöst durch einen auf die Leitung seiner Geschäfte konzentrierten Unternehmern. Nun stieg die Alphabetisierungsrate und ab 1311 wurde für 50 Jahre Handelsgesellschaften im Lübecker Niederstadtbuch festgehalten. Das 14. Jahrhundert wird daher auch den Kern der Arbeit bilden. [...]
Gliederung
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
B. Rechtliche Grundtypen des hansischen Gesellschaftsrechts
I. Einleitung
II. Die ‚Widerlegung’
1. Grundkonzept
a) Gründung der Gesellschaft
b) Gewinnteilung
2. Flexibilität des Grundkonzepts
3. Zusatzinvestitionen des Kapitalgebers
a) Gewährung eines Darlehens
b) Vorgeld
c) Sendegut
d) Schachtelgesellschaften
4. Auflösung der Gesellschaft
5. Zusammenfassung
III. Unbenanntes Kommissionsgeschäft auf Gewinn und Verlust
IV. ‚Partenreederei’
C. gesamthansische Strukturen des Gesellschaftsrechts
1. Quelle aus Regensburg
2. Quelle aus Lübeck
3. Vergleich der Quellen
a) Allgemeines
b) Gründung der Gesellschaften
c) Kapitalverhältnisse
d) Kapitalführung
e) Gewinnteilung
f) Dauer der Gesellschaften
4. Schlussbetrachtung
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
Das Gesellschaftsrecht der Hanse war bis zum Ersten Weltkrieg nahezu ein Modethema. Entsprechend viele Aufsätze und Untersuchungen sind in dieser Zeit auch entstanden. Den Abschluss bildete 1908 eine Arbeit von Karl Lehmann.[1] Im Jahr 1950 wandte sich dann Wilhelm Ebel noch einmal der Materie zu. Doch erst Albrecht Cordes erweckte das Thema vor wenigen Jahren mit seiner Habilitationsschrift wieder aus dem Dornröschenschlaf. Die Schwierigkeit dieser Seminararbeit war es dann auch, nicht bloß auf die bestehende Ausarbeitung zurückzugreifen und dessen Ergebnisse zu wiederholen, sondern einen eigenen Ansatz der Beschäftigung mit dem hansischen Gesellschaftsrecht zu finden. Im Kern beschäftigt sich nachfolgende Arbeit mit der Fragestellung, ob es typische, hansische Strukturen des Gesellschaftshandels gegeben hat. In einem ersten Teil sollen zuerst die Grundzüge des hansischen Gesellschaftsrechts anhand der wichtigsten Quelle, des societates-Registers dargestellt werden. Hierbei wird zwangläufig auf die Arbeit von Albrecht Cordes zurückgegriffen werden, der die Geschichte der Rechtinstitute des hansischen Gesellschaftshandels erschöpfend untersucht hat. Im zweiten Teil sollen dann der Versuch unternommen werden, gesamthansische Strukturen aus den Quellen zu extrapolieren, wobei der Blick in den Süden Deutschlands geworfen wird, um anhand der Unterschiede das typisch hansische herauszuarbeiten. Der zeitliche Rahmen der Arbeit ist hierbei aufgrund der gewählten Zielvorstellung begrenzt. Schriftliche Quellen aus der Anfangszeit des hansischen Gesellschaftshandels liegen nicht vor, da der größte Teil der Gesellschaft, die meisten Kaufleute eingeschlossen, Analphabeten waren, sodass die Rechtsgewohnheiten[2] der Kaufleute nur mündlich tradiert wurden. In der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts war der Wanderhandel aufgeben worden, sodass der Kaufmann seine Waren nicht mehr zum selbst Absatztort begleitete.[3] Phillipe Dollinger sieht ihn abgelöst durch einen auf die Leitung seiner Geschäfte konzentrierten Unternehmern.[4] Nun stieg die Alphabetisierungsrate und ab 1311 wurde für 50 Jahre Handelsgesellschaften im Lübecker Niederstadtbuch festgehalten. Das 14. Jahrhundert wird daher auch den Kern der Arbeit bilden. In späterer Zeit werden zunehmend Versuche unternommen, Traditionen aus anderen Rechtskreisen zu integrieren. Hildebrand Veckinchusen beispielsweise versuchte sich mit Krediten und investierte in der venedyschen selschop für die Hanse exorbitante Summen.
B. Rechtliche Grundtypen des hansischen Gesellschaftsrechts
I. Einleitung
Der hansische Kaufmann konnte sowohl in einer Gesellschaft Handel treiben als auch sich im Eigenhandel, dem sog. Properhandel betätigen.[5] Allerdings kannte die Hanse im Spätmittelalter kein einheitliches Handelsgesetzbuch oder eine sonstige Kodifikation des Handelsrechts. Vielmehr gab es die schon angesprochenen Rechtsgewohnheiten, die teilweise in den Stadtrechten niedergeschrieben wurden, wobei es aber immer noch eine große Anzahl von nicht niedergelegten Rechtsgewohnheiten gegeben haben wird.[6] Ein Bild über die Rechtsgewohnheiten der Handelsgesellschaften des 14. Jahrhunderts ergibt sich aus dem sog. societates-Register des Niederstadbuches der Stadt Lübeck. In diesem Schuldbuch, das höchstwahrscheinlich auf Wunsch einer kleinen Gruppe von großen Kapitalgebern eingerichtet worden war,[7] wurden in den Jahren 1311 bis 1361 Handelsgesellschaften zu Beweiszwecken beurkundet. Auch wenn die Einträge des societates-Registers meist nur das Innenverhältnis der Gesellschaft wiedergeben,[8] lassen sich dennoch die Grundzüge des hansischen Gesellschaftshandels anhand der Einträge sehr anschaulich verdeutlichen. Bis zu den Forschungen von Albrecht Cordes extrapolierte man aus ihnen drei bis vier Grundtypen der hansischen Handelsgesellschaft.[9]
II. Die ‚Widerlegung’
Cordes zeigte jedoch, dass in den Quellen lediglich die Widerlegung und eine unbenannter Typ nachweisbar sind, wobei das sendeve keinen eigenständigen Typus, sondern lediglich eine Zusatzinvestition darstellt.[10] Der bedeutendste Typus des Spätmittelalters war die ‚Widerlegung’.[11] Knapp 90 % der im Niederstadtbuch beurkundeten Geschäfte sind Gesellschaften dieses Typs.[12] Die Zeitgenossen verwandten als Bezeichnung für eine Widerlegung die mittelniederdeutschen Bezeichnungen wedderlegginge[13], kumpenie, selschop und mascopey sowie die lateinische Bezeichnung societas synonym.[14]
1. Grundkonzept
a) Gründung der Gesellschaft
Zunächst erscheint die Frage bedeutsam, wie eine hansische societates in der Regel gegründet wurde. Hierzu sei die Gesellschaft zwischen Hinrik Houesche und Heimerich[15] Pape aus dem ersten Jahr der Eintragungen ins Lübecker Niederstadtbuch 1311 herangezogen.
Hinricus Houesche habuit LXV marcas argenti ad quas ei posuit Hemericus Pape C marcas argenti et XXX marcas argenti in vera societate.[16] Hinrik Housche hatte 65 Mark Silber, zu denen ihm Heimerich Pape 100 Mark Silber und 30 Mark Silber in wahrer Gesellschaft hinzulegte
Zunächst ist auffällig, dass nur sehr wenige Informationen über die Gesellschaft preisgegeben werden. Den beiden Gesellschaftern scheint es nur darauf angekommen zu sein, die Höhe der Einlagen festzuhalten. Offenbar genügte dies, um bei einem eventuellen Streit über die Abrechnung, Rückzahlung des Kapitals oder den Gewinnanteil genügend gesichert zu sein.[17] Aber dennoch verrät der Eintrag, wie diese Gesellschaft gegründet wurde: Hinrik Housche hatte (habuit) einen Geldbetrag, zu dem Heimerich Pape den doppelten Betrag hinzulegte (posuit). Bereits im Jahre 1906 charakterisierte Erich Daenell die Widerlegung in seinem Standardwerk über die Hanse daher als „eine oft vorkommende Form … [der Handelsgesellschaft] …, in der beide Teile Kapital zusammenlegten, mit dem der eine Teil arbeitete …“[18] Leicht kann man sich die Szenerie vorstellen: Beide sitzen an einem Tisch und haben jeweils einen Geldhaufen vor sich, die sie dann in Mitte schieben und so vereinigen. Der Gründungsakt ist demnach sehr einfach, weshalb vermutet wird, dass die Widerlegung aus der oralen Zeit stammt.[19] Indem Geld gegeben wurde, existierte die Gesellschaft in der hansischen Vorstellung als Schuldverhältnis, sodass ein Rückforderungsanspruch in Geld entstand.[20] So erklärt sich auch die Eintrag in einem Abschnitt des Schuldbuches. Zur Verdeutlichung sei hier noch ein weiterer Eintrag, nämlich die Gesellschaft zwischen Hildebrand van Peyne und Hinrik van Warendorpe, aus dem Jahre 1348 wiedergegeben.
Hildebrandus de Peyne habet VL marcas denariorum,[21] contra quas Hinricus filius domini Godscalci de Warendorpe senioris sibi tradidit alias VL marcas denariorum in vera societate.[22] Hildebrand van Peyne hatte 45 Mark Pfennige, gegen die Hinrik, der Sohn des Herrn Gottschalk van Warendorpe des Älteren, 45 Mark Pfennige in eine wahre Gesellschaft gab.
Auch diese Gesellschaft wurde durch ein ‚Zusammenlegen’ des Kapitals gegründet. Dieses Grundprinzip hat sich in keiner Weise verändert, obwohl mittlerweile 37 Jahre ins Land gegangen waren. Festzuhalten ist demnach, dass die Gründung einer societas immer durch eine ‚Zusammenlegung’ des Kapitals geschah, wobei es eine Widerlegung, um ein zweites Grundprinzip zu nennen, immer nur zwischen zwei Personen[23] oder zwei Personengruppen geben konnte.[24] Rolf Sprandel sieht in dieser Zweiseitigkeit gar einen Grund für die Konkurrenzfähigkeit der hansischen Kaufleute, da die Geschäftspartner oft in einer lange andauernden oder gar lebenslangen Beziehung geständen hätten, sodass sich eine Gegenseitigkeit entwickelt hätte.[25] Auch ist auffällig, dass in beiden Einträgen jeweils beide Gesellschafter exakt den gleichen Betrag in die Gesellschaft einbrachten. So konnte die Gesellschaft wahrscheinlich genauso leicht abgerechnet werden, wie sie gegründet wurde, ohne dass es größerer mathematischer Kenntnisse bedurfte. In den allermeisten Widerlegungen wurde ein Kapitalverhältnis von 1:1 oder 2:1 gewählt, wie etwa in folgendem Eintrag aus dem Jahre 1337.
Hinricus Wulf habet XX marcas denariorum, contra quas dominus Hinricus de Alen sibi tradidit XL marcas denariorum in vera societate.[26] Hinrik Wulf hat 20 Mark Pfennige, gegen welche der Herr Hinrik van Alen 40 Mark Pfennige in eine wahre Gesellschaft gab.
Aus dem Vergleich der drei Einträge wird deutlich, dass es ein Grundschemata der Stadtschreiber für die Eintragung einer Widerlegung gab: A hatte x, zu dem ihm B y in (wahrer) Gesellschaft legte (A habet x, ad quas B sibi posuit y in [vera] societate[27] ). Aufgrund der von Beginn an mit dieser festen Formel beurkundeten Gesellschaften wird vermutet, dass die Widerlegung schon auf dem Höhepunkt ihrer rechtlichen Entwicklung war, als sie im Jahre 1311 zum ersten Mal eingetragen wurde.[28] Derjenige Gesellschafter, der das Geld hatte (habuit) ist immer der sog. Kapitalführer. Er führt den Handel. Derjenige, der Geld hinzulegt (posuit oder auch tradidit) ist demgegenüber immer der Kapitalgeber, der sein Geld investiert, ohne selbst zu handeln. Bis etwa 1340 war die Widerlegung durch exakt diese strenge Aufteilung zwischen Kapitalführer und Kapitalgeber gekennzeichnet.[29] Danach kommt es allerdings, wie sich noch zeigen wird, zu Abweichungen vom Grundkonzept. Auffällig ist vorliegend aber auch, dass der Kapitalgeber Hinrik van Alen als dominus bezeichnet wird, was ihn wohl als einen Ratsherrn herausstellen soll.[30] Ein Hierarchiegefälle ist demnach erkennbar. Allerdings finden sich in den Quellen keine Hinweise darauf, dass der Kapitalführer speziellen Weisungen des Kapitalgebers unterlag.[31] Nicht auszuschließen ist aber auch, dass sich die Hinweise auf diese Weisungen nicht überliefert haben.[32] Albrecht Cordes hält allerdings spezielle Anweisungen aufgrund des Hierarchiegefälles für wahrscheinlich.[33]
Jacobus de Plezcecowe habuit XX marcas argenti; ad quas ei posuit dominus Hinricus de Plezcecowe XX marcas argenti in societatem.34 Jakob van Plezcecove hatte 20 Mark Silber, zu denen ihm der Herr Heinrich van Plezcecove 20 Mark Silber in Gesellschaft hinzulegte.
In[34] diesem Eintrag aus dem Jahre 1312 fällt auf, dass beide Gesellschafter den Nachnamen Plezcecove tragen, d.h. verwandt waren. Im Register sind noch einige andere Widerlegungen unter Familienangehörigen beurkundet. Wahrscheinlich betreute man Familienangehörige mit Widerlegungen, damit sich diese qualifizieren konnten, um an größere Summen heranzukommen. Auch ist gut vorstellbar, dass man ehesten den Menschen Handelsgut anvertrauen wollte, die man gut kannte. Im Allgemeinen spielten Familienbande beim Entstehen von Gesellschaften eine wichtige Rolle, waren aber keine Voraussetzung.[35] Die mitunter vorhanden pädagogischen Zwecke der Widerlegung werden beispielsweise im Handlungsbuch von Vicko van Geldersen aus dem Jahre 1376 deutlich angesprochen.
[...]
[1] Überblick über die Forschungsgeschichte bei Cordes, 1998, § 2.
[2] In Karl Kroeschells Sinne sind Rechtsgewohnheiten mit den Worten von Albrecht Cordes eingeübte und vielfach wiederholte Verhaltensweisen, zu denen man nicht verpflichtet war und deren Verbindlichkeit erst durch Konsens und freiwillige Unterwerfung entstand. Über die konkrete Verabredung hinaus bestand allerdings keine Bindung für die Zukunft (Cordes, 2002, S. 29 (37).
[3] Jenks, 2000, S. 15 (69).
[4] Dollinger, S. 215.
[5] Hammel - Kiesow, S. 89.
[6] Cordes, 1998, S 51f.
[7] Cordes, 1998, S. 111.
[8] Cordes, Rechthistorische Einführung, S. 11.
[9] Cordes, 2000, Seite 6; vgl. Dollinger, S. 220.
[10] vgl. Cordes, 1999, S. 66 (70f.).
[11] Hammel - Kiesow, S. 89.
[12] Cordes, 1998, S. 119.
[13] allerdings bis zu 14. Jahrundert nur als Verb wederlegen.
[14] Cordes, 2000, S. 6.
[15] Jürgen Bohmbach schlägt in Quellen zur Hanse-Geschichte, S. 475 Nr. 4c als Übersetzung Helmerich vor. Allerdings geht er im lateinischen von Helmericus und nicht von Hemericus aus.
[16] NStB I, p. 53,5.
[17] Cordes, 1998, S. 113.
[18] Daenell II, S. 426
[19] Cordes, 1998, S. 123.
[20] Cordes, 1998, S. 122.
[21] In der lateinischen Urkundensprache des Mittelalters war ‚denarius’ eine Bezeichnung für Pfennig, vgl. Berghaus, in: LexMA zu Denar.
[22] NStB I, p 83, 2.
[23] Jenks, S. 15 (70).
[24] Cordes, 1998, S. 124.
[25] Sprandel, 1984, S. 21 (27).
[26] NStB I, p 77, 2.
[27] Cordes, Rechtshistorische Einführung, S. 19.
[28] Cordes, 199, S. 65 (72).
[29] Cordes, 2000, S. 6.
[30] Sprandel, 2004, S. 1 (1)
[31] Hommel - Kiesow, S. 89.
[32] Cordes, 2000, S. 11f.
[33] Cordes, 2004, S. 11 (33).
[34] NStB I, p. 55, 1.
[35] Stark, 1993, S. 191 (193).
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