Leseprobe
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung
2 Grundlagen
2.1 Merkmale digitaler Geschäftsmodelle
2.2 Probleme der internationalen Besteuerung im Zuge des herkömmlichen Steuerrechts
3 Möglichkeiten und Grenzen der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle in den Marktstaaten
3.1 Digitalsteuer
3.2 Pillar One (OECD) und die Modifizierung des Betriebsstättenbegriffs
3.3 Pillar Two (OECD)
4 Bewertung der Möglichkeiten anhand von Besteuerungsgrundsätzen
4.1 Neutralität
4.2 Effizienz
4.3 Verlässlichkeit und Verständlichkeit
4.4 Wirksamkeit und Fairness
5 Fazit und Ausblick
LITERATURVERZEICHNIS
VERZEICHNIS DER GESETZE
VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN EUROPÄISCHER INSTITUTIONEN
ENTSCHEIDUNGSREGISTER
VERZEICHNIS DER SONSTIGEN VERLAUTBARUNGEN
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung, Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Globalisierung der letzten Jahrzehnte verändern sich Wertschöpfungsprozesse von Unternehmen und neue Geschäftsmodelle entstehen. Dies hat nicht nur wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Folgen, sondern betrifft auch das Steuerrecht. Internationale Besteuerungssysteme stehen vor der Herausforderung, dynamische digitale Vorgänge sachgerecht zu besteuern. Traditionelle steuerrechtliche Anknüpfungspunkte erscheinen nicht mehr zeitgemäß und die Bestimmung der Entstehung von Daten bzw. deren Wert wird durch digitales Wirtschaften erschwert.1 Denn heutzutage können Geschäftstätigkeiten an weltweit beliebige Orte verlagert, bspw. in ein Niedrigsteuerland, und Geschäfte online vollzogen werden. Die geplante Verminderung der steuerlichen BMG und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch international tätige Konzerne stellt ein Problem für eine gerechte internationale Besteuerung dar.2
Maßnahmen wie die Hinzurechnungsbesteuerung oder das Steueroasen-Ab- wehrgesetz konnten die Probleme bislang nicht vollumfänglich lösen, es gibt weiterhin Gestaltungsspielräume für aggressive Steuergestaltungen.3 In den letzten Jahren hat sich die OECD verstärkt mit den Herausforderungen und der Entwicklung von Lösungsansätzen und Anpassungen des internationalen Besteuerungssystems auseinandergesetzt. Mithilfe dieser Arbeit soll festgestellt werden, ob die aktuellen Lösungsansätze grundlegenden Besteuerungsprinzipien gerecht werden und somit die Herausforderungen bei der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle bewältigen können.
Das zweite Kapitel dieser Arbeit beschäftigt sich mit den bestehenden internationalen Besteuerungssystemen und den steuerlichen Herausforderungen. Dafür werden die steuerlich relevanten Eigenschaften digitaler Geschäftsmodelle erläutert und damit einhergehende aktuelle Probleme dargestellt.
Gegenstand des dritten Kapitels sind ausgewählte Lösungsvorschläge der Europäischen Kommission und der OECD. Zuerst wird die Digitalsteuer betrachtet, welche als Zwischenlösung entwickelt und von einigen Staaten, wie Frankreich und Österreich4, bereits unilateral eingeführt wurde. Aufgrund der Aktualität wird anschließend das Zwei-Säulen-Modell in Verbindung mit dem BEPS-Projekt der OECD analysiert.
Im vierten Kapitel findet eine Bewertung der analysierten Lösungsvorschläge anhand von Besteuerungsgrundsätzen statt. Hierfür werden die bei einer Ministerkonferenz der OECD im Jahr 19985 festgelegten und seitdem häufig angewendeten Kriterien Neutralität, Effizienz, Verlässlichkeit und Verständlichkeit sowie Wirksamkeit und Fairness verwendet. Dadurch werden mögliche steuerrechtliche Folgen deutlich.
Schlussendlich wird im fünften Kapitel die Seminararbeit resümiert und ein begründetes Fazit gezogen. Aufgrund der Aktualität des Themas erfolgt außerdem ein Ausblick über mögliche zukünftige Entwicklungen.
2 Grundlagen
2.1 Merkmale digitaler Geschäftsmodelle
Obwohl die Digitalisierung in immer mehr wirtschaftlichen Bereichen an Bedeutung gewinnt, sind die Begriffe der digitalen Wirtschaft und der digitalen Geschäftsmodelle bis heute nicht eindeutig definiert.6 Es können jedoch kennzeichnende Eigenschaften identifiziert werden. Vorab ist zu erwähnen, dass die digitale Wirtschaft nicht losgelöst von der traditionellen Wirtschaft betrachtet werden kann, da die Digitalisierung und IKT mittlerweile nahezu alle Geschäftsbereiche und -modelle beeinflusst.7 Geprägt wird die digitale Wirtschaft durch Merkmale wie Mobilität, wodurch einfacher grenzüberschreitende Geschäfte abgeschlossen werden können, Netzwerkeffekte und der zunehmenden Wichtigkeit von Daten, da die Datenanalyse und -nutzung einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung leistet.8
Digitale Geschäftsmodelle weisen ebenfalls spezielle Charakteristiken auf. Zum einen kann die Wertschöpfung aufgrund einer grenzüberschreitenden Reichweite ohne lokale Substanz erfolgen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen Geschäfte in einem Land tätigen kann, ohne eine dort vorhandene physische Präsenz.9 Zum anderen steigt die Bedeutung immaterieller Werte für digitalisierte Wertschöpfungsprozesse aufgrund von einer andauernden Verbesserung von Software, Algorithmen sowie Kommunikationsmitteln. Die immateriellen Werte stärken sowohl die Mobilität der Geschäftstätigkeiten als auch das wirtschaftliche Wachstum digitaler Geschäftsmodelle.10
Eine drittes Merkmal digitaler Geschäftsmodelle ist die Relevanz von Daten und Nutzern. Da Netzwerke eine Kernfunktion darstellen, nimmt die Bedeutsamkeit der externen Akteure und besonders der Endkunden zu. Diese werden sogar Teil des Netzwerkes, weswegen immer häufiger statt von einer Wertschöpfungskette von einem Wertschöpfungsnetzwerk die Rede ist.11 Die Bereitstellung von Daten bildet die Grundlage der digitalen Geschäftsmodelle innerhalb des Wertschöpfungsnetzwerks. Allerdings bildet allein die Bereitstellung dieser Daten nicht die Wertschöpfung des Unternehmens ab. Erst durch die Vernetzung von Daten mithilfe von Algorithmen entstehen wertschöpfende Informationen.12
2.2 Probleme der internationalen Besteuerung im Zuge des herkömmlichen Steuerrechts
Bei grenzüberschreitenden Geschäften steht das Besteuerungsrecht i. d. R. dem Ansässigkeitsstaat zu. Wird die wirtschaftliche Tätigkeit eines auslandsansässigen Unternehmens durch eine im Inland gelegene Betriebsstätte ausgeübt, erhält der Betriebsstättenstaat die Besteuerungsrechte für die Gewinne der Betriebsstätte. Im Regelfall verzichtet der Ansässigkeitsstaat dann auf die Besteuerung der Betriebsstätteneinkünfte, indem diese angerechnet oder freigestellt wer- den.13
Unternehmen können aufgrund der rasanten Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien immer kostengünstiger und unkomplizierter in entfernten Märkten Geschäfte tätigen und benötigen dafür keine physische Präsenz. Dies stellt ein Problem der Besteuerung dar, denn das aktuelle steuerrechtliche Konzept einer Betriebsstätte knüpft genau daran an.14
Eine Betriebsstätte ist gem. § 12 Satz 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Die Betriebsstätte muss sowohl räumlich abgrenzbar als auch örtlich fixiert sein.15 Des Weiteren muss das Unternehmen eine Verfügungsmacht über die Betriebsstätte besitzen, welche nicht ohne weiteres entzogen werden kann.16 Als weiteres Merkmal muss die Betriebsstätte dem Unternehmen unmittelbar für eine gewisse Dauer dienen, auch wenn es sich um Neben- oder Hilfstätigkeiten handelt. Ein Personaleinsatz wird hierbei nicht vorausgesetzt.17
Die Definition in Art. 5 Abs. 1 OECD-MA ist ähnlich zu der in § 12 AO, weist jedoch einzelne wesentliche Unterschiede auf. Die Notwendigkeit einer Verfügungsmacht lässt sich aus dem OECD-MA nicht ableiten.18 Des Weiteren genügt es nicht, wenn die Betriebsstätte dem Unternehmen lediglich dient. Stattdessen muss die Tätigkeit bzw. das Geschäft vollkommen oder zumindest zum Teil in der Betriebsstätte durchgeführt werden.19 Dadurch entsteht eine Einschränkung der Definition im AO, da das DBA-Recht grds. vor nationalem Recht anzuwenden ist.20
Ohne physische Präsenz entfällt der nötige Anknüpfungspunkt für das Konzept der Betriebsstätte. In der Fachliteratur werden verschiedene mögliche Anknüpfungspunkte diskutiert, doch keiner erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale der Betriebsstätte. Das Internet gilt zwar als Grundlage für die Geschäfte der digitalen Wirtschaft, jedoch besitzt es keine körperliche Beschaffenheit und Unternehmen besitzen darüber keine Verfügungsmacht.21 Mobile Endgeräte der Kunden scheiden aus, da sie sich ständig in Bewegung befinden und die Nutzungsdauer nicht regelmäßig ist.22 Auch die verwendete Software, die einen immateriellen Vermögenswert darstellt, besitzt keine Dauerhaftigkeit und keine körperliche Beschaf- fenheit.23 Einzig ein Serverhost bzw. Server, die in sog. Serverfarmen stehen, kann aufgrund der räumlichen Abgrenzbarkeit und der örtlichen Fixierung als Geschäftseinrichtung gesehen werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob es eine Mindestgröße für eine Betriebsstätte gibt, da insbesondere Hardware immer weiter miniaturisiert wird. Außerdem muss der Standort der Serverfarm nicht zwingend in den Staaten sein, in denen Einkünfte mithilfe dieses Servers generiert werden.24 Beispielhaft kann somit gezeigt werden, das für die aktuell geltenden Tatbestandsmerkmale einer Betriebsstätte kein zufriedenstellender Anknüpfungspunkt für die Geschäftstätigkeiten digitaler Geschäftsmodelle existiert.
Durch die zunehmende Bedeutung der immateriellen Werte ist die Bewertung des Beitrags, den diese Werte zur Wertschöpfung leisten, problematisch.25 Für entgeltlich erworbene immaterielle WG muss gem. § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivposten angesetzt werden.26 Bei selbstgeschaffenen immateriellen WG, worunter auch eine bei digitalen Geschäftsmodellen häufig vorkommende Software oder eine Plattform fällt27, besteht ein Aktivierungsverbot.28
Auch für die Bestimmung der individuellen Wertschöpfungsbeiträge, die mithilfe der Nutzerdaten generiert werden, konnte noch kein zufriedenstellendes Modell ermittelt werden, da zum einen der genaue Wertschöpfungszeitpunkt und zum anderen die Bestimmung der vorhandenen Abhängigkeit zwischen den Netzwerkteilnehmern schwer feststellbar ist.29
3 Möglichkeiten und Grenzen der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle in den Marktstaaten
3.1 Digitalsteuer
Die Digitalsteuer soll laut dem Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018 als eine kurzfristige Übergangslösung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft dienen.30 Der subjektive Anwendungsbereich knüpft an das Überschreiten von Schwellenwerten bei den weltweiten Einkünften bestimmter steuerpflichtiger juristischer Personen an. Die weltweiten Einkünfte des letzten Wirtschaftsjahres auf Konzernebene müssen 750 Mio. € und die Einkünfte innerhalb der EU 50 Mio. € überschreiten.31 Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Digitalsteuer fallen Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen. Dazu gehören die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an Nutzer dieser Schnittstelle richtet, die Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle für Nutzer, welche dadurch andere Nutzer finden und mit ihnen interagieren können, sowie die Übermittlung von gesammelten Nutzerdaten, welche aus den Aktivitäten der Nutzer generiert wurden.32 Als Anknüpfungsort wird die Lokalität des Nutzers bzw. die seines Gerätes, welches für den digitalsteuerpflichtigen Vorgang verwendet wird, herangezogen. Für die Ortsbestimmung kann die IP-Adresse oder eine Geo-Lokalisierung verwendet werden.33 Der Steuersatz soll 3 % betragen und auf die Bruttoumsätze der genannten bestimmten digitalen Dienstleistungen abzielen, abzüglich der USt und sonstiger ähnlicher Steuern.34
Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission lässt jedoch einige Fragen offen. Somit ist unklar, wie die Überwachung der Überschreitung der Schwellengrenzen von der FinVerw erfolgen soll. Voraussichtlich wird sich ein hoher administrativer zeitlicher sowie finanzieller Aufwand ergeben. Vernachlässigt werden auch mögliche datenschutzrechtliche Problemstellungen, die mit der Verwendung von Nutzerdaten zur Bestimmung der Lokalität anhand der IP-Adresse auftreten können.35 Des Weiteren liegen keine konkreten Rechenbeispiele für einen Aufteilungsmechanismus zwischen den Marktstaaten vor, sodass die Gefahr einer Doppelbesteuerung entsteht. Dies wird dadurch verstärkt, dass die Digitalsteuer zusätzlich zu der Gewinnbesteuerung anfällt. Hierbei ist die Europäische Kommission gefordert, eine konkrete Methode, bspw. zur Anrechnung von der ertragsteuerlichen Belastung, aufzuzeigen.36
Weitere Probleme im Bereich der Doppelbesteuerung ergeben sich durch unilaterale Maßnahmen, die aufgrund der auf EU-Ebene bislang vermiedenen Einführung der Digitalsteuer entstanden sind. Mitunter orientieren sich diese Maßnahmen an dem Richtlinienentwurf, allerdings treten sowohl beim sachlichen Anwendungsbereich als auch bei den Aufteilungsmechanismen Unterschiede auf. Dadurch entsteht ein hoher verwaltungstechnischer Aufwand, da Unternehmen ihre digitalsteuerpflichtigen Erträge für jeden Marktstaat nach unterschiedlichen Regeln ermitteln müssen. Besonders aufgrund fehlender Abstimmungen bezüglich der Zuordnungsregeln kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen.37
3.2 Pillar One (OECD) und die Modifizierung des Betriebsstättenbegriffs
Im Laufe der Jahre entstanden mehrere Lösungsansätze für das Problem der fehlenden physischen Präsenz. Im Auftrag der G20-Mitgliedstaaten hat die OECD einen Plan zur Bekämpfung der genannten Problemstellungen erarbeitet, welcher am 08. Oktober 2015 gebilligt und veröffentlicht wurde. In den 15 Aktionspunkten sind Maßnahmen zur Vermeidung von BEPS, also Gewinnverkürzung und -verlagerung, aufgeführt.38 Dadurch soll international ein leistungsgerechtes Steuersystem unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gewährleistet werden.39 Auch das MLI ist ein wichtiger Bestandteil der BEPS-Initiative, denn dadurch sollen die empfohlenen Maßnahmen des Projektes in die bestehenden DBAs implementiert werden.40 Besonders die Aktionspunkte eins „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ und sieben „Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte“ fokussieren sich auf die Möglichkeiten der Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle.41
Aktionspunkt eins untersucht, ob die aktuellen Besteuerungsprinzipien aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung weiterhin sachgerecht sind und ob die Besteuerung künftig an digitale Merkmale anknüpfen sollte. Hierbei wird auch eine mögliche digitale Betriebsstätte diskutiert.42 Die Schaffung einer neuen wesentlichen digitalen oder signifikanten wirtschaftlichen Präsenz in Form einer digitalen Betriebsstätte würde zusätzlich zu dem traditionellen Betriebsstättenbegriff auftreten. Zu den Funktionen gehören Tätigkeiten, die über eine digitale Schnittstelle im Zusammenhang mit Daten oder Nutzern ausgeübt werden. Dazu zählen bspw. die Erhebung, Speicherung sowie Verarbeitung von nutzergenerierten Daten oder der Verkauf von Online-Werbeflächen.43 Die Wesentlichkeit kann dabei mithilfe von Schwellenwerten bestimmt werden. Der Schwellenwert für die Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen an Nutzer soll bei 7 Mio. € liegen. Eine signifikante wirtschaftliche Präsenz kann auch vorliegen, wenn die Zahl der Nutzer digitaler Dienstleistungen im entsprechenden Mitgliedstaat 100.000 übersteigt und/oder wenn die Zahl der Geschäftsverträge über die digitalen Dienstleistungen 3.000 übersteigt.44
Die genaue Zuordnung der Gewinne ist jedoch noch unklar. Eine Funktionsanalyse, welche bei der traditionellen Betriebsstätte verwendet wird, scheidet in diesem Fall aus, da die maßgeblichen Personalfunktionen nicht gegeben sind. Die Gewinnaufteilung könnte sich daher an Forschungs- und Entwicklungsausgaben, Ausgaben für die Vermarktung und der Anzahl der Nutzer je Mitgliedstaat orientieren. Eine Zuordnung immaterieller Vermögensgegenstände ist jedoch komplex, da bspw. die Forschung und auch das Marketing von einem anderen Mitgliedstaat aus ausgeübt werden können.45
[...]
1 Vgl. Boehme-Neßler, FR 2001, S. 1089.
2 Vgl. OECD (2015b), S. 18-19.
3 Vgl. BMF (2021), https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2017-06-02-faq-beps.html.
4 Vgl. Graßl/Koch, StuW 2020, S. 294.
5 Vgl. Owens, ITR 2000, S. 10.
6 Vgl. Kowallik, DB 2018, S. 599.
7 Vgl. Fehling, IStR 2014, S. 640.
8 Vgl. OECD (2015b), S. 13.
9 Vgl. Bußmann/Reusch/Majewski, DB 2020, S. 585; OECD (2018), S. 169, Nr. 381.
10 Vgl. OECD (2015), S. 98.
11 Vgl. Ditz, in: Wassermeyer/Baumhoff (2014), Rz. 6.607; Schwarz/Stein, DB 2017, S. 1526.
12 Vgl. Schwarz/Stein, DB 2017, S. 1526-1527.
13 Vgl. Leisner-Egensperger, StuW 2014, S. 299.
14 Vgl. Kowallik, DB 2018, S. 600.
15 Vgl. Heinsen, in: Gosch/Hoyer, 161. EL Juli 2021, § 12 AO, Rn. 9-10; Möller, StuB 2005, S. 351.
16 Vgl. BFH, Urteil vom 17.03.1982, I R 189/79, BStBl II 1982, S. 624, II. Nr. 1a.; Gersch, in: Klein (2020), § 12 AO, Rn. 5.
17 Vgl. König, in: König (2021), § 12 AO, Rn. 18.
18 Vgl. Wassermeyer, in: Wassermeyer et al., 154. EL Juli 2021, Art. 5 OECD-MA, Rn. 42, 51.
19 Vgl. Gersch, in: Klein (2020), § 12 AO, Rn. 19.
20 Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, 166. EL Juni 2021, § 12 AO, Rn. 44.
21 Vgl. Kessler/Peter, BB 2000, S. 1545.
22 Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, 166. EL Juni 2021, § 12 AO, Rn. 21; Bernütz, IStR 1997, S. 355.
23 Vgl. Heggmair/Riedl/Wutschke, IStR 2015, S. 96; Gersch, in: Klein (2020), § 12 AO, Rn. 3.
24 Vgl. Findeis/Eickmann, DStZ 2008, S. 142; Gersch, in: Klein (2020), § 12 AO, Rn. 3.
25 Vgl. Roderburg, StbJb 2017/18, S. S. 621-622.
26 Vgl. Bisle/Dönmez, in: Kanzler et al. (2021), § 5 EStG, Rn. 96.
27 Vgl. Kowallik, DB 2018, S. 600.
28 Vgl. Bisle/Dönmez, in: Kanzler et al. (2021), § 5 EStG, Rn. 182.
29 Vgl. Schwarz/Stein, DB 2017, S. 1526-1527.
30 Vgl. Europäische Kommission, Richtlinienentwurf 2018/0073, S. 4.
31 Vgl. Benz/Böhmer, DB 2018, S. 1237.
32 Vgl. Graßl/Koch, StuW 2020, S. 296.
33 Vgl. Europäische Kommission, Richtlinienentwurf 2018/0073, S. 14.
34 Vgl. Benz/Böhmer, DB 2018, S. 1238.
35 Vgl. Wünnemann, DB 2018, S. M28.
36 Vgl. Spengel, DB 2018, S. M4.
37 Vgl. Graßl/Koch, StuW 2020, S. 294-296.
38 Vgl. Pinkernell, FR 2013, S. 739.
39 Vgl. Pross, DB 2013, S. 19.
40 Vgl. Grotherr, RIW 2020, S. 473.
41 Vgl. OECD, (2015a), S. 13, 15.
42 Vgl. OECD (2015a), S. 13.
43 Vgl. Oestreicher/Schnitger/Wellens (2020), Rn. 3.58.
44 Vgl. Europäische Kommission, Richtlinienentwurf 2018/0072, S. 9.
45 Vgl. Heggmair/Riedl/Wutschke, IStR 2015, S. 96.