(...) Bis 1944 befasste sich die Forschung hauptsächlich mit den Fragen der Echtheit, vor allem die Interpolationsthese von Erben wurde heiß diskutiert: Es wurd vermutet, dass der Passus von der Heeres- und Hoffahrtsfolge und die sogenannte libertas affectandi nachträglich in die Urkunde eingefügt wurden. 1944 erschien ein Aufsatz von Heilig, der die Echtheit des Privilegium minus endgültig bewies, der aber, nach Meinung von Heinrich Appelt, die Bestimmungen der Urkunde zu sehr auf byzantinische Rechtsanschauungen zurückführt. Wobei erwähnt werden muss, dass die Echtheit der Urkunde eigentlich schon fast hundert Jahre früher durch die Forschung Julius Fickers1 bewiesen wurde, der in seinem Aufsatz Argumente zeigt, die auch heute noch gültig sind. Leider konnte er seine Zeitgenossen damit nicht vollends überzeugen.
Neuere Projekte beschäftigten sich mit der verfassungsrechtlichen und vandesgeschichtlichen Bedeutung des Privilegium minus, wie zum Beispiel die Forschung von Theodor Mayer oder Karl Lechner. Aber auch die Bemühungen Erich Zöllners über die genealogischen Hintergründe brachten interessante Ergebnisse ans Licht. Die Arbeit von Heinrich Fichtenau über die Überlieferungsgeschichte der Urkunde wird höchstens gestreift werden, da sie die hier angestrebte Interpretation der Urkunde und ihrer Entstehungsumstände nur tangiert.
Diese Arbeit wird vor allem zeigen, dass das Privilegium minus in dem Umfang seiner Privilegien und den Bestimmungen selbst eine sehr außergewöhnliche Urkunde ist, was sich jedoch vollständig durch die besondere Situation erklärt, in der sie entstanden ist. Außerdem wird aufgezeigt werden, dass sämtliche Bestimmungen nicht etwa für diese Urkunde erfunden werden mussten, sondern dass es für alle Vorläufer gab, die sich sogar im engsten Umfeld der Beteiligten fanden.
Es gilt zunächst festzustellen, welche Umstände zur Ausstellung dieser Urkunde geführt haben. Sowohl die Situation im deutschen Reich als auch in Österreich war eine besondere.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vorgeschichte der Urkunde
2.1. Der Streit um Bayern
2.2. Der Hoftag zu Regensburg und der Bericht Ottos von Freising
3. Die Bestimmungen des Privilegium minus
3.1. Herzogwürde
3.2. Die Erbfolgebestimmungen
3.2.1. Weibliche Erbfolge und Doppelbelehnung
3.2.2. Libertas affectandi
3.3. Heeres- und Hoftagsfolge
3.4. Gerichtsbarkeit
4. Ergebnisse
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das Privilegium minus aus dem Jahr 1156, um aufzuzeigen, wie diese außergewöhnliche Urkunde vor dem Hintergrund des staufisch-welfischen Thronstreits entstand und wie ihre spezifischen Bestimmungen als Ausdruck lehensrechtlicher Vorstellungen und politischer Notwendigkeiten der Zeit zu deuten sind.
- Historische Einordnung des Streits um das Herzogtum Bayern zwischen Welfen und Staufern.
- Analyse der Bestimmungen zur Herzogwürde und der erbrechtlichen Sicherung durch weibliche Erbfolge und Doppelbelehnung.
- Untersuchung der umstrittenen libertas affectandi als Mittel zur dynastischen Sicherung.
- Bewertung der Beschränkungen der Heeres- und Hoftagsfolge sowie der Bedeutung der Gerichtsbarkeit für den Aufbau der Landesherrschaft.
- Nachweis der Einbettung des Privilegium minus in zeitgenössische Lehensstrukturen anhand von Parallelquellen.
Auszug aus dem Buch
3.2.2. Libertas affectandi
Im 12. Jahrhundert war ein kleines Mädchen und eine schwangere Frau jedoch keinesfalls ein Garant dafür, dass im Fall der Fälle auch wirklich Erben zur Verfügung stehen würden. Es galt für den Babenberger eine Möglichkeit zu finden, auch nach dem Tod aller direkten Nachkommen die Macht in Österreich an einen geeigneten Erben weitergeben zu können, ohne dass das Herzogtum an das Reich zurückfiel.
Diese Funktion erfüllte die sogenannte libertas affectandi, die im folgenden Satz formuliert wurde: Si autem predictus dux Austrie patruus noster et uxor eius absque liberis decesserint, libertatem habeant eundem ducatum affectandi, cuicumque voluerint.46
Dieser Abschnitt war der am meisten umstrittene der gesamten Urkunde. Wegen der ungewöhnlichen Verwendung des Verbs affectare mit dem dativus commodi, wurde er zunächst für eine Interpolation gehalten, da sich keine anderen Belege für diese Verwendung finden ließen. Die plausibelste Lösung bietet Heinrich Appelt an, indem er die Angaben des Mittellateinischen Wörterbuchs einer kritischen Überprüfung unterzieht.
Demnach kann affectatio als Synonym für traditio oder donatio verstanden werden. Das Verb affectare kann, gerade in der Verbindung mit dem dativus commodi, wie es sich auch im Privilegium minus findet, mit „überlassen“ oder „vermachen“ übersetzt werden47. Die urkundlichen Zeugnisse deuten auf den Raum um Lüttich. Einer der Schreiber des Privilegium minus , ein gewisser Arnold A., kam gerade aus diesem Gebiet des Reiches. Aber auch wenn es nicht zutreffen sollte, dass dieser Schreiber schon einmal ähnliche Formulierungen verwendete, so kann doch die sprachliche Formulierung der libertas affectandi innerhalb des Reiches belegt werden und muss nicht im fernen Griechenland in einer fremden Sprache gesucht werden, wie es Konrad Heilig tat.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die Forschungsgeschichte und die Bedeutung des Privilegium minus, insbesondere im Kontext der Fälschung des Privilegium Maius.
2. Vorgeschichte der Urkunde: Das Kapitel schildert den Konflikt um das Herzogtum Bayern zwischen Welfen und Staufern sowie die diplomatischen Ereignisse, die zum Hoftag von Regensburg 1156 führten.
3. Die Bestimmungen des Privilegium minus: Dieser Hauptteil analysiert detailliert die einzelnen Privilegien wie die Herzogwürde, die Erbfolge, die libertas affectandi, die Hoftagsfolge und die Gerichtsbarkeit.
4. Ergebnisse: Das Kapitel fasst zusammen, dass die Urkunde in einer spezifischen Ausnahmesituation entstand und ihre Bestimmungen trotz ihrer Ungewöhnlichkeit fest im Lehensrecht der Zeit verankert waren.
Schlüsselwörter
Privilegium minus, Friedrich Barbarossa, Heinrich Jasomirgott, Babenberger, Welfen, Thronstreit, Herzogtum Österreich, Lehensrecht, Erbfolge, libertas affectandi, Gerichtsbarkeit, Landesherrschaft, Urkundenwesen, Mittelalter, Verfassungsgeschichte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit behandelt das Privilegium minus von 1156, eine für die österreichische Verfassungsgeschichte zentrale Urkunde, und untersucht deren Entstehungshintergrund sowie den rechtlichen Gehalt der darin gewährten Privilegien.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Zentrum stehen die dynastische Absicherung des Hauses Babenberg, das Verhältnis zwischen dem Reich und dem neuen Herzogtum Österreich sowie die lehensrechtliche Einordnung der Bestimmungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es aufzuzeigen, dass die Bestimmungen des Privilegium minus trotz ihrer für die damalige Zeit ungewöhnlichen Formulierung keine isolierten Phänomene sind, sondern aus der besonderen politischen Situation sowie dem geltenden Lehensrecht erklärbar sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Der Autor nutzt eine methodische Analyse historischer Quellen und greift auf die neuere Forschungsliteratur zurück, um durch den Vergleich mit Parallelquellen die Echtheit und den Kontext der Bestimmungen zu belegen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Herzogwürde, die speziellen Erbfolgebestimmungen (weibliche Erbfolge, Doppelbelehnung), die libertas affectandi, die Regelungen zu Heeres- und Hoftagsfolge sowie die Ausübung der Gerichtsbarkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Untersuchung am besten?
Die zentralen Begriffe sind Privilegium minus, Babenberger, Staufer-Welfen-Konflikt, Herzogtum Österreich, libertas affectandi und Landesherrschaft.
Warum wird die libertas affectandi als so umstritten angesehen?
Der Passus ist umstritten, da das verwendete Verb "affectare" ungewöhnlich ist und Historiker lange vermuteten, es handele sich um eine nachträgliche Interpolation; diese Arbeit entkräftet diese These durch philologische und rechtshistorische Vergleiche.
Welche Bedeutung kommt der Doppelbelehnung im Privilegium minus zu?
Sie diente dazu, Theodora, die Gattin Heinrich Jasomirgotts, rechtlich in die Belehnung einzubeziehen und so bei einem kinderlosen Tod oder dem Ableben des Herzogs den Übergang des Fürstentums an ein anderes Haus zu verhindern.
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- Emanuel Goscinski (Author), 2005, Das Privilegium Minus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114368