Grundlinien der Philosophie des Rechts - Eine Zusammenfassung der Grundgedanken Hegels


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

13 Pages, Note: 12 Punkte


Extrait


Inhaltsübersicht

I. Zu Hegels Person

II. Die Idee und Entwicklung des Rechts bei Hegel

III. Der Wille als Denken
1. Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens
2. Der Willensinhalt

IV. Der Eigentumsbegriff

V. Unrecht
1. Unbefangenes Recht/Schein an sich
2. Betrug
3. Das Verbrechen und dessen Bestrafung
4. Strafzumessung
5. Rechtsprechung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Zu Hegels Person

Georg Wilhelm Friedrich Hegel wurde am 27. August 1770 in Stuttgart geboren und wuchs in einem pietistischen Elternhaus auf. Auf den Rat seines Vaters hin, trat Hegel 1788 ins Tübinger Stift ein. 1793 beendete er schließlich sein Studium der Theologie und Philosophie, entschied sich dann aber gegen die Übernahme eines geistlichen Amtes und übernahm stattdessen eine Stelle als Privatlehrer in Bern und später in Frankfurt am Main.

1801 setzte Hegel dann sein Studium an der Universität Jena fort, habilitierte und gründete dann zusammen mit Friedrich Wilhelm Joseph von Schelling, einem Philosophen, das Kritische Journal der Philosophie, in dem auch seine frühsten Aufsätze abgedruckt waren. Mit der Unterstützung Schellings und auch Goethes wurde er dann 1805 außerordentlicher Professor an der Universität Jena, wo er dann auch ein Jahr später sein wohl bekanntestes Werk „Die Phänomenologie des Geistes“ vollendete. Noch im selben Jahr war Hegel gezwungen Jena in Richtung Bamberg zu verlassen, da die Franzosen unter Napoleon in die Stadt einmarschierten. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wurde er Herausgeber der Bamberger Zeitung. Nach zwei Jahren in Bamberg zog er nach Nürnberg um, wo er 1808 zum Professor der Vorbereitungswissenschaften ernannt wurde und zudem die Leitung des Ägidiengymnasiums übernahm. Hier heiratete er auch seine ihm schon aus der Jenaer Zeit bekannte Frau Marie von Tucher, mir der er neben einem unehelichen Sohn, zwei weitere Söhne hatte. Neben dem großen Altersunterschied, waren es vor allem die unsicheren finanziellen Verhältnisse Hegels, die den Eltern Marie von Tuchers zunächst Anlass zur Skepsis gegenüber der bevorstehenden Hochzeit gaben. Diese Bedenken verflogen aber, nachdem Hegels Freund Friedrich Immanuel Niethammer ein gutes Wort für ihn bei den Eltern seiner zukünftigen Gattin einlegte. Kurz nach der Eheschließung begann er auch mit der Arbeit an seiner „Wissenschaft der Logik“. Zudem wurde er 1813 zum Schulrat ernannt, was seine finanzielle Situation etwas stabiler gestaltete.

Einer Professur in Heidelberg (1816-1818) folgte dann der Ruf an die Wilhelm von Humboldt Universität in Berlin, wo er die Nachfolge Fichtes antrat und wo er den Rest seines Lebens verbrachte. Im Jahre 1829 wurde er dann sogar Rektor dieser Universität.

1821 veröffentlichte er dann sein letztes großes Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts“. Hegel starb am 14. November 1831 an der zu dieser Zeit in Berlin weit verbreiteten Cholera.

Zu den bekanntesten Werken Hegels gehören neben den oben genannten „Die Wissenschaft der Logik“, sowie seine „Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie, über die Philosophie der Geschichte, der Religion und der Weltgeschichte“, mit denen er u. a. anregend auf die sich bildenden Wissenschaften der Geschichtsschreibung und Politik- und Sozialwissenschaften wirkte. Vor allem aber wurden die Hegelschen Werke zum Ausgangspunkt zahlreicher philosophischer Strömungen, wie etwa des Hegelianismus aber vor allem auch des Marxismus. Insgesamt wird Hegels Philosophie zu den komplexesten und schwierigsten in des Philosophiegeschichte gezählt.

II. Die Idee und Entwicklung des Rechts bei Hegel

Hegels Ziel ist es, die Idee des Rechts und ihre historische Konkretheit in einen systematischen Begründungszusammenhang zu bringen[1].

Um Recht zu begreifen, muss man Hegel zu Folge zunächst verstehen, wie es entsteht. Für Hegel ist Recht nicht ein gewillkürtes Produkt irgendeines Gesetzgebers, sondern vielmehr der historisch gewachsene und gewordene Versuch, diejenigen Regeln und Handlungsnormen zu entwickeln, die jedem einzelnen seine Freiheit gewährleisten[2].

Hegel geht es nicht darum eine Zukunftsvision des Rechts zu entwerfen, sondern er will das Jetzt und die Vergangenheit analysieren und damit verstehen. Hegel stellt dazu die These auf, dass das Jetzt, also die Wirklichkeit, das vorläufige Endergebnis einer vernünftigen Entwicklung ist, denn „was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist das ist vernünftig“[3]. Hegel wird diesbezüglich oft vorgeworfen, dass sich damit per se eine Rechtfertigung für die bestehende Ordnung ergebe, welche wahr und vernünftig ist, bloß weil sie existiert[4]. Das Recht kann also nach Hegel als eine von der menschlichen Vernunft erschaffene Natur verstanden werden. Recht ist also Produkt der Vernunft. Er begreift Vergangenheit und Gegenwart als zweckmäßige und stete Entwicklung des Grundgedankens des Rechts, also dem Wunsch nach Freiheit und Gerechtigkeit. Auf diesen Grundgedanken lässt sich das gesamte System zurückführen[5].

Diese Idee des Rechts entnimmt man der vorangegangen Entwicklung und den Versuchen diejenigen Regeln und Verfahren herauszufinden, die Freiheit und Recht sicherstellen sollten. Diese Idee lässt sich dann mittels Vernunftprinzipien rekonstruieren. Aufgabe der Philosophie bzw. der Rechtswissenschaft als Teil der Philosophie ist also das vernünftige Ergründen des Vernünftigen in der Rechtswirklichkeit[6]. So lässt sich Ausgereiftes von Überlebtem trennen[7]. So ging beispielsweise das römische Recht noch von einem Statusrecht aus, denn in Rom besaß nicht jeder Mensch Rechtsfähigkeit. Der Code Napoleon hingegen, ging schon von der universalen Rechtsfähigkeit jedes Menschen aus. Dies ist laut Hegel das zwangsläufige Ergebnis einer in sich vernünftigen und zweckmäßigen Entwicklung. Es kristallisieren sich so mehr und mehr leitende Prinzipien heraus-die Idee. Erkennt man diese Idee so stimmen subjektives Erkennen und objektive Vernunft überein.

III. Der Wille als Denken

Um Hegels Rechtsphilosophie verstehen zu können muss man zuerst denn Begriff des freien Willens, als Inbegriff von Freiheit erklären, ohne den es für Hegel kein Recht geben kann. Diesen Begriff des freien Willens erklärt Hegel in seiner Einleitung zu den Grundlinien seiner Rechtsphilosophie.

Der Wille ist als eine besondere Weise des Denkens aufzufassen und nicht als zwei voneinander getrennte Vermögen anzusehen, als der Trieb dem Denken ein Dasein zu geben[8]. Damit der Wille real werden kann, muss er gedacht werden. Der Gedanke, das Denken, ist somit ein theoretisches, der Wille ein praktisches Verhalten. Hegel zu Folge ist es nicht möglich die Begriffe der Freiheit und des Willens unabhängig voneinander zu sehen. Letztendlich entsprechen sich diese Begriffe[9]. Die Freiheit ist die Grundbestimmung des Willens, ja sie ist dieser Wille selbst. Ein Wille ohne Freiheit kann nicht existent sein. Der freie Wille ist bei Hegel folglich die Fähigkeit des Geistes sich selbst zu entwickeln. Sieht man nun in dem freien Willen die Grundlage des Rechts schlechthin, d. h. dasjenige Prinzip auf was sich alles zurückführen lassen muss, so muss das Rechtssystem damit „das Reich der verwirklichten Freiheit“[10] sein.

1. Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens

Hegel erläutert den Willensbegriff dann näher, indem er zwischen dem Allgemeinen und dem Besonderen differenziert. Das Allgemeine des Willens liegt nach Hegel in der Fähigkeit sich selbst denken zu können[11]. Dies unterscheidet den Menschen vom Tier. Der Mensch kann alle seine Bedürfnisse und Neigungen, die Hegel als Einschränkung der Autonomie des Ich versteht, negieren. Exemplarisch nennt Hegel hier das Vermögen des Menschen einen Selbstmord zu begehen[12]. Dieses abstrakte Selbstbewusstsein, der freie Wille an sich, wäre jedoch bloß eine „Freiheit der Leere“, d. h., er würde in der totalen Handlungslosigkeit enden, da er etwas Unbestimmtes ist. Diesem Willen muss deshalb eine Bestimmung, ein Zweck gegeben werden. „Der Wollende will nicht nur, sondern er will etwas“[13]. Der Wille will also etwas Besonderes, in dem ist er für sich frei. Aber auch dieser besondere Wille verbleibt in der Einseitigkeit, da die Fähigkeit zu optionaler Selbstbestimmung weiterhin abhängig bleibt von vorausgesetztem Material. Die Freiheit des Willens liegt also weder in der Allgemeinheit des Willens noch in seiner Besonderheit, sondern es ist die Synthese von beidem. Diese Synthese bezeichnet Hegel als „Einzelheit“[14]. Sie ist die in sich reflektierte und dadurch zur Allgemeinheit zurückgekehrte Besonderheit. Die Allgemeinheit bestimmt sich selbst, indem sie rational ihre Triebe, Neigungen und Bedürfnisse reinigt und wird so konstitutiv für ein vernünftiges System. Das Vernünftige wird somit Ziel des wahrhaft freien Willens, des denkenden Intellekts, wobei die Freiheit in der Einheit von Bestimmtheit und Unbestimmtheit des Willens zugleich liegt. Die Freiheit liegt also weder in der Unbestimmtheit, noch in der Bestimmtheit, sondern sie ist beides. Die Bestimmtheit des Willens ist für Hegel zunächst das negative Moment des Willens. Sie ist aber Wesensbestandteil der Freiheit, da diese erst durch die Bestimmung einen Inhalt und damit ein reales Dasein bekommt. Die Bestimmung ist nicht bloße Anwendung schon vorhandener Freiheit, sondern erst durch das Bestimmen selbst, ist er was er ist[15].

[...]


[1] Siep, S. 13.

[2] Siep, S. 18.

[3] Hegel, RPh, Vorrede, S. 25.

[4] Gessmann, S.114; Ilting, S. 69.

[5] Siep, S. 18.

[6] Riedel, S. 115.

[7] Siep, S. 19.

[8] Hegel, RPh, § 4.

[9] Hegel, Rph, § 4.

[10] Hegel, Rph, § 4.

[11] Hegel, Rph, § 5.

[12] Hegel, Rph, § 5.

[13] Hegel, Rph, § 6.

[14] Hegel, Rph, § 7.

[15] Hegel, Rph, § 10.

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Grundlinien der Philosophie des Rechts - Eine Zusammenfassung der Grundgedanken Hegels
Université
University of Mannheim  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Cours
Einführung in die Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie
Note
12 Punkte
Auteur
Année
2005
Pages
13
N° de catalogue
V114439
ISBN (ebook)
9783640152810
ISBN (Livre)
9783640154883
Taille d'un fichier
403 KB
Langue
allemand
Mots clés
Grundlinien, Philosophie, Rechts, Eine, Zusammenfassung, Grundgedanken, Hegels, Einführung, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie
Citation du texte
Sebastian Röder (Auteur), 2005, Grundlinien der Philosophie des Rechts - Eine Zusammenfassung der Grundgedanken Hegels, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114439

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