Gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit?


Seminar Paper, 2003

14 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsübersicht

A. EINLEITUNG

B. IDEENGESCHICHTLICHER HINTERGRUND
I. Thomas Hobbes
II. John Locke

C. DAS RECHT AUF SICHERHEIT IN DEN ERSTEN VERFASSUNGEN
I. Das Recht auf Sicherheit in den USA
II. Das Recht auf Sicherheit in Frankreich

D. DER WORTLAUT DES GRUNDGESTZES

E. DIE ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS

F. FAZIT

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. EINLEITUNG

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Entstehung und Entwicklung des Grundrechts auf Sicherheit, einem Recht, das zumindest im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht explizit kodifiziert wurde. Zwar gab es bei den Beratungen des Parlamentarischen Rats Überlegungen bezüglich einer solchen Kodifikation eines Grundrechts auf „Freiheit und Sicherheit“, allerdings verstand man dieses mehr als Ausfluss der individuellen Freiheit, also ganz im Sinne einer abwehrrechtlichen Funktion.

Sicherheit ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht als Schutz vor staatlicher Gewalt zu verstehen, wie es der klassischen „status negativus Funktion“[1] entsprechen würde, sondern vielmehr als eine Sicherheit, die durch den Staat gewährleistet wird. Die Rechte des Grundrechtsträgers werden also nicht nur vor Eingriffen des Staates geschützt, sondern auch vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Staat ist somit nicht mehr nur zu einem negativen Unterlassen, sondern auch zu einem positiven Tun verpflichtet um effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten zu können. Problematisch an dieser „neuen“ Funktion ist, dass sie sich explizit nirgendwo dem Wortlaut der Verfassung entnehmen lässt ganz im Gegensatz zu der abwehrrechtlichen Funktion. Dennoch lassen sich der Verfassung zumindest Hinweise darauf entnehmen, dass eine solche Funktion auch vom Verfassungsgeber mit eingeplant worden ist. Diese Untersuchung ist Aufgabe dieser Arbeit. Hierbei werde ich in einem ersten Schritt zunächst auf den ideengeschichtlichen Hintergrund eingehen. Es wird sich herausstellen, dass schon die aufklärerischen Denker des 17. und 18. Jahrhunderts, von deren Werken die europäischen Verfassungen und die Nordamerikas maßgeblich beeinflusst wurden, bereits das Problem einer Vereinbarkeit von Freiheit und Sicherheit erkannten.

Inwieweit diese Erkenntnis dann in den ersten modernen Verfassungen verarbeitet wurde und ob die Grundrechtskataloge Nordamerikas und Frankreichs bereits ein positiviertes Grundrecht auf Sicherheit enthielten soll in einem zweiten Schritt geklärt werden.

Im dritten Teil dieser Arbeit folgt dann eine Wortlautanalyse des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Zwar enthält der Grundrechtskatalog, wie bereits oben erwähnt keine ausdrückliche Ausformulierung eines solchen Grundrechts, dennoch soll gezeigt werden, dass einige Formulierungen des Grundgesetzes eine Interpretation hinsichtlich der Annahme staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich erlauben.

In einem letzten Schritt soll dann anhand einiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts geklärt werden, ob und wieweit die Rechtsprechung dieses höchsten deutschen Gerichts Anteil an der Begründung und Akzeptanz staatlicher Schutzpflichten hatte.

B. IDEENGESCHICHTLICHER HINTERGRUND

I. Thomas Hobbes

Thomas Hobbes war der erste Theoretiker, der mittels seiner Vertragstheorie versuchte das Konstrukt „Staat“ zu begründen und zu legitimieren. Ausgehend vom anarchischen Naturzustand, in dem jeder das „jus omnium in omnia“[2] hat, aus dem dann wiederum der „bellum omnium contra omnes“[3] resultiert, leitet Hobbes die Notwendigkeit ab einen Vertrag zu schließen, um diesen unertragbaren Zustand der Unsicherheit zu überwinden. In diesem gegenseitigen Vertrag verzichtet jeder Vertragsteilnehmer auf das Recht Richter in eigener Sache zu sein und delegiert dieses Recht an einen Dritten. Dieser Dritte ist der Leviathan – der Staat. Diesem Staat haben sich alle Vertragsteilnehmer bedingungslos zu unterwerfen, solange dieser in der Lage ist die Sicherheit seiner Untertanen zu gewährleisten, da dies der einzige Grund ist warum sich die Menschen entschlossen haben auf ihre natürlichen, vorstaatlichen Rechte zu verzichten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe steht dem Leviathan jedes erdenkliche Mittel zur Verfügung. Hierzu zählen auch Eingriffe in Leben, Freiheit und Eigentum des Einzelnen, sofern diese notwendig sind um die Sicherheit der anderen Mitbürger zu gewährleisten. Hobbes schwebt hier ein omnipotenter, über dem Recht stehender Staat vor, den er dann auch im absolutistischen Staat verwirklicht sah. Hobbes zufolge stehen dem Menschen nur zwei Alternativen offen. Die Unterwerfung unter den absoluten Staat oder der absolute Bürgerkrieg[4].

Zentraler Aspekt bei Hobbes ist die Sicherheit. Sie allein ist es, die den Staat legitimiert und ist zugleich einzige Aufgabe des Staates. Nicht der Schutz vor dem Staat, sondern der Schutz durch den Staat soll gewährleistet werden.

Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, die staatlichem Handeln Grenzen ziehen und dem Einzelnen die Möglichkeit geben sollen sich staatlicher Eingriffe zu erwehren, tritt bei Hobbes dieser Freiheitsgedanke völlig hinter den Sicherheitsgedanken zurück. Das „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“[5] berechtigt und verpflichtet den Staat alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, die Menschen voreinander zu schützen. Die Tatsache, dass der Staat selbst, eben wegen dieser Omnipotenz, zur größten Bedrohung für die Sicherheit seiner Bürger werden könnte, wird dann von John Locke in seinem Werk diskutiert.

II. John Locke

John Locke, ein weiterer berühmter Vertragstheoretiker dieser Zeit, greift das Vertragsmodell Hobbes’ auf, differenziert dieses jedoch. Lockes Naturzustand ist nicht so sehr von dem negativen, „wölfischen“ Menschenbild geprägt wie der Hobbes’. Zwei naturrechtliche Gebote gelten in diesem vorstaatlichen Zustand. Zum einen hat jeder das Recht auf Selbsterhaltung. Zum anderen darf niemand einen anderen ohne rechtfertigenden Grund schädigen (neminem laedere), insbesondere darf niemand den anderen seiner für die Erhaltung seiner Existenz notwendigen Güter berauben. Diese sind vor allem die Freiheit, die Gesundheit und das Eigentum.

Allerdings reichen diese beiden naturrechtlichen Gebote noch nicht aus, um wirklich Frieden und Sicherheit zu gewährleisten, da auch hier sich jeder selbst der Nächste ist. Es fehlt ein objektiver Richter, der die Sicherung dieser Güter gewährleistet. Insoweit ähneln sich die beiden Naturzustände. Es herrscht ein Zustand der Unsicherheit, der überwunden werden muss. Auch hier ist der gegenseitige Vertrag das Mittel diesen Zustand der Sicherheit herzustellen[6].

Der entscheidende Unterschied zu Hobbes besteht nun darin, dass zur Herstellung eines Zustandes der Sicherheit nicht der völlige Verzicht auf die persönlichen Freiheiten notwendig ist. Dies war bei Hobbes Voraussetzung.

Bei Locke hingegen sind es genau diese natürlichen Freiheiten, die dem staatlichen Handeln gewisse Grenzen auferlegen. Sinn und Zweck des Staates besteht vielmehr darin genau diese Freiheiten zu schützen und lediglich den ausufernden Gebrauch dieser Freiheiten zu verhindern, wozu die Menschen alleine nicht in der Lage waren. Der Staat verwaltet hier lediglich die Staatsgewalt „treuhänderisch“[7], was die Bürger im Falle eines Missbrauchs dieser Staatsgewalt dann auch zum Widerstand berechtigt[8].

Tragender Gedanke bei Locke ist, dass nicht nur die Bürger gegenseitig ihre Freiheiten bedrohen, sondern dass auch der Staat einen potentiellen Feind dieser Freiheiten darstellt. Dieses ambivalente Verhältnis von Freiheit und Sicherheit muss ausbalanciert werden. Locke versucht diese Gefahr durch die Gewaltenteilung, die Setzung positiven Rechts und die Gebundenheit des Staates an die natürlichen, vorstaatlichen Rechte zu minimieren.

All diese Überlegungen lassen sich dann knapp 90 Jahre später in den ersten modernen Verfassungen und Grundrechts-/Menschenrechtskatalogen als positives Recht wieder finden.

[...]


[1] Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, Darmstadt, 1959, S.419f.

[2] Hobbes, Thomas: Leviathan, übersetzt von Walter Euchner, 5. Auflage, Frankfurt a. M., Suhrkamp, 1992, S. 21.

[3] Ibid., S.21.

[4] Isensee, Josef: Das Grundrecht auf Sicherheit, Berlin, New York, 1983, S. 5.

[5] Weber, Max.: Wirtschaft und Gesellschaft, Studienausgabe, Tübingen, 1964, 2. Halbbd., S. 1043.

[6] Locke, John: Two Treatises of Government, Cambridge, University Press, 1960, S. 368.

[7] Jaeckel, Liv: Schutzpflichten im deutschen und europäischen Recht, in: Leipziger Schriften zum Völkerrecht, Europarecht und ausländischen öffentlichen Recht Bd. 4, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos, 2001, S. 21.

[8] Vgl. Locke, Two Treatisies, S. 424ff.

Excerpt out of 14 pages

Details

Title
Gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit?
College
University of Erfurt  (Staatswissenschaftliche Fakultät)
Course
Soziologie der Menschenrechte (Interdisziplinäres Seminar)
Grade
1,0
Author
Year
2003
Pages
14
Catalog Number
V114442
ISBN (eBook)
9783640152834
ISBN (Book)
9783640154906
File size
402 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit wurde im Rahmen eines interdisziplinären Seminars (Soziologie und Rechtswissenschaften) erstellt.
Keywords
Gibt, Grundrecht, Sicherheit, Soziologie, Menschenrechte, Seminar)
Quote paper
Sebastian Röder (Author), 2003, Gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114442

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free