Der Insolvenzplan für die Unternehmenssanierung

Kritische Analyse und praktische Bedeutung


Mémoire (de fin d'études), 2008

85 Pages, Note: 1,1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Rahmenbedingungen der Insolvenzrechtsreform
2.1 Begriffsdefinitionen
2.1.1 Insolvenz und Insolvenzrecht
2.1.2 Sanierung
2.2 Entwicklung der Insolvenzrechtsreform in Deutschland
2.2.1 Defizite der alten Rechtsordnungen
2.2.2 Einführung der Insolvenzordnung als zentraler Reformbestandteil
2.3 Grundlagen der Insolvenzordnung
2.3.1 Wesen der Insolvenzordnung
2.3.2 Zielsetzungen der Insolvenzordnung
2.3.3 Einordnung des Insolvenzplans in die Insolvenzordnung
2.4 Insolvenzverfahren im Überblick
2.4.1 Beteiligte Gruppen
2.4.2 Insolvenztatbestände
2.4.3 Ablauf des Insolvenzverfahrens

3 Unternehmenssanierung mittels Insolvenzplan
3.1 Zweck und Rechtsnatur des Insolvenzplans
3.2 Arten von Insolvenzplänen
3.3 Aufbau des Insolvenzplans
3.4 Insolvenzplanverfahren
3.4.1 Planinitiativrecht
3.4.2 Vorprüfung des Insolvenzplans
3.4.3 Abstimmung über den Insolvenzplan
3.4.4 Wirkungen und Überwachung des Insolvenzplans
3.5 Besonderheiten bei Eigenverwaltung
3.6 Kritische Würdigung

4 Praktische Bedeutung des Insolvenzplans zum Zwecke der Unternehmenssanierung
4.1 Anwendung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis
4.2 Praktische Anwendungsprobleme des Insolvenzplans
4.2.1 Kritik der Insolvenzverwalter am Planverfahren
4.2.2 Kosten des Insolvenzplanverfahrens
4.2.3 Negative Publizität der Insolvenz
4.2.4 Verspätete Insolvenzantragstellung
4.2.5 Auswahl des Insolvenzverwalters
4.3 Vorteile einer Sanierung mittels Insolvenzplan
4.3.1 Grundsätzliche Vorteile einer gerichtlichen Sanierung
4.3.2 Insolvenzplan vs. Liquidation
4.3.3 Insolvenzplan vs. übertragende Sanierung
4.4 Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der aktuellen Anwendungs-problematik
4.5 Der Fall Herlitz als Musterbeispiel einer Sanierung mittels Insolvenzplan

5 Fazit

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Das Leitmotiv der Insolvenzordnung hat sich nach der Insolvenzrechtsreform im Jahre 1999 grundlegend geändert.[1] Die Sanierung krisenbehafteter Unternehmen stand im Fokus der Reform und sollte die in der Vergangenheit häufig praktizierte Liquidation als Verfahrensziel ablösen.[2] Hintergrund war unter anderem die steigende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen in der Vergangenheit. Sie zerstörten zahlreiche Arbeitsplätze und verursachten erhebliche volkswirtschaftliche Schäden.[3]

In Anlehnung an das amerikanische Recht wurde zu diesem Zweck das sogenannte Insolvenzplanverfahren eingeführt. Das Insolvenzplanverfahren bildet das Kernstück der Insolvenzrechtsreform und stellt primär ein Instrument zur Unternehmenssanierung dar.[4] So ist es seit der Reform beispielsweise möglich, den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung mit Einführung des Tatbestands der drohenden Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines Jahres vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit frei zu wählen. Des Weiteren wird der Insolvenzschuldner bei Antragstellung vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Ferner besteht die Möglichkeit, geschlossene Verträge, sofern sie betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll sind, einseitig zu beenden.[5]

Trotz dieser tiefgreifenden Reformen sind die Sanierungsmöglichkeiten, die mithilfe des Insolvenzplanverfahrens möglich sind, bisher in der Öffentlichkeit relativ unbekannt geblieben. Häufig finden Diskussionsforen über das Insolvenzplanverfahren in Fachgremien statt, die größtenteils aus Insolvenzspezialisten bestehen. Den von der Insolvenz direkt betroffenen Gruppen, wie zum Beispiel Unternehmen, Gläubigern oder Investoren bleiben Informationen über die Sanierungschancen des Insolvenzplanverfahrens größtenteils verwehrt. Dabei sollten gerade diese Gruppen von den Sanierungschancen Kenntnis erlangen, um die bestehenden Möglichkeiten zu ihrem Vorteil nutzen zu können.[6]

Aktuelle Zahlen belegen die unbedeutende Rolle des Insolvenzplanverfahrens in der Praxis. Nach Erhebungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn wurden in den Jahren 1999 bis 2005 ca. 240.000 Insolvenzanträge gestellt. Die Anzahl eingereichter Insolvenzpläne betrug im gleichen Zeitraum gerade einmal 965. Somit ist die Nutzung des Insolvenzplans als Instrument zur Unternehmenssanierung nach wie vor die Ausnahme.[7] Dass jedoch mit dem Insolvenzplanverfahren Unternehmenssanierungen möglich sind, zeigen die erfolgreichen Sanierungen populärer Unternehmen wie Babcock Borsig, Ihr Platz und Herlitz.[8]

Die vorliegende Arbeit hat das Ziel die Anwendung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis zu untersuchen. Dazu stützt sich die Arbeit auf frei verfügbare aktuelle Studien, Statistiken und sonstiges Zahlenmaterial. Die Arbeit soll dem Leser das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsalternative näherbringen und dabei insbesondere die Ursachen der derzeitigen praktischen Bedeutungslosigkeit analysieren. Zur Herstellung des praktischen Bezugs werden mögliche Lösungsvorschläge und Handlungsempfehlungen diskutiert.

1.2 Gang der Untersuchung

Diese Arbeit gliedert sich in einen Theorie- und einen Praxisteil. Der Theorieteil fokussiert sich in erster Linie auf die rechtlichen Hintergründe des Insolvenzplanverfahrens. Im Praxisteil wird die Nutzung des Instrumentariums „Insolvenzplan“ in der Praxis untersucht.

Der Theorieteil ist in drei Kapitel unterteilt, wobei das erste Kapitel dem Leser die Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit verdeutlichen soll.

Das zweite Kapitel dient der Einführung in das Thema und ist in vier Unterpunkte gegliedert. Es soll dem Leser die Rahmenbedingungen der Insolvenzrechtsreform verdeutlichen, um eine Einordnung des Themas zu ermöglichen. Dazu werden dem Leser zu Beginn die wichtigsten Begriffe definiert. Anschließend wird die historische Entwicklung des Insolvenzrechts in Deutschland beschrieben. Dieser Punkt dient dazu, die Defizite der alten Rechtsordnungen aufzuzeigen, um deren Reformbedürftigkeit zu veranschaulichen. Im Anschluss werden die Grundlagen der Insolvenzrechtsreform dargestellt. Nach Darstellung der mit der Reform verbundenen Zielsetzungen des Gesetzgebers erfolgt eine erste Einordnung des Insolvenzplans in die Insolvenzordnung. An dieser Stelle wird verdeutlicht, dass der Insolvenzplan ein Mittel darstellen soll, die Zielsetzungen des Gesetzgebers umzusetzen. Im vierten Gliederungspunkt werden die an der Insolvenz beteiligten Gruppen sowie die Insolvenztatbestände ausführlich beschrieben, da im weiteren Verlauf der Arbeit häufig Bezug sowohl auf die Beteiligten als auch auf die Tatbestände genommen wird. In Kapitel drei wird der Insolvenzplan als Sanierungsinstrument der Insolvenzordnung detailliert dargestellt. Dabei wird dem Leser verdeutlicht, welche Arten von Insolvenzplänen zur Verfügung stehen und wie ein Insolvenzplan nach der Insolvenzordnung aufgebaut ist. Des Weiteren wird der typische Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens nach der Insolvenzordnung dargestellt.

Der Praxisteil in Kapitel vier beginnt im ersten Gliederungspunkt mit der Darstellung der Anwendung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis seit der Insolvenzrechtsreform. Im nachfolgenden Punkt werden die Probleme bei der Anwendung von Insolvenzplänen in der Praxis herausgearbeitet und analysiert. Im Anschluss daran wird im nächsten Punkt die Vorteilhaftigkeit des Insolvenzplanverfahrens gegenüber anderen Verwertungsalternativen verdeutlicht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzplan trotz der zahlreichen Vorteile immer noch sehr selten genutzt wird. Aus diesem Grund werden im folgenden Gliederungspunkt, bezugnehmend auf die zuvor herausgearbeiteten Probleme, Handlungsempfehlungen erarbeitet, um Ansätze zur Verbesserung der aktuellen Situation aufzuzeigen. Dass eine Sanierung mittels Insolvenzplan möglich ist, zeigt das Beispiel des Büroartikelherstellers Herlitz im letzten Gliederungspunkt des Praxiskapitels. Dazu werden der Verfahrensablauf geschildert und die Gründe aufgezeigt, die zu einer erfolgreichen Sanierung geführt haben. Die Arbeit endet in Kapitel fünf mit einem Fazit.

2 Rahmenbedingungen der Insolvenzrechtsreform

2.1 Begriffsdefinitionen

2.1.1 Insolvenz und Insolvenzrecht

Für den Begriff der Insolvenz bestehen in der Literatur unterschiedliche Definitionsansätze, je nachdem welche Betrachtungsebene zugrunde gelegt wird. Eine einheitliche Legaldefinition existiert nicht.[9] Es ist zwischen der juristischen und der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsebene zu unterscheiden. Im juristischen Sinne ist ein Unternehmen insolvent, wenn mindestens eines der drei Tatbestandsmerkmale Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegt.[10] Die genannten Tatbestandsmerkmale, auch Insolvenzgründe genannt, sind in §§ 16 - 19 InsO geregelt.[11] Eine genauere Definition der Tatbestandsmerkmale erfolgt in Kapitel 2.4.2. In der Betriebswirtschaftslehre wird Insolvenz als Endzustand eines langwierigen Krisenprozesses im Unternehmensverlauf angesehen. In diesem Stadium ist der Fortbestand des Unternehmens in seiner bestehenden Form nicht mehr tragbar. Obwohl die Insolvenz in vielen Fällen als überraschendes Ereignis eintritt, bedeutet dies lediglich, dass eine frühzeitige Wahrnehmung der Unternehmenskrise verkannt worden ist.[12]

Das Insolvenzrecht umfasst alle Rechtsnormen, die dazu dienen, die bestmögliche Erfüllung der Haftung eines Schuldners im Insolvenzfall zugunsten der Gläubiger sicherzustellen. Dabei stehen sowohl eine Aussondierung nicht überlebensfähiger Unternehmen aus dem Markt als auch eine Sanierung insolventer Unternehmen im Vordergrund.[13],,In klassischer juristischer Definition bezeichnet das Insolvenzrecht die Summe der materiellrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Rechtsnormen, die in einem staatlich geordneten Verfahren der gemeinschaftlichen Verwirklichung der Vermögenshaftung eines Schuldners dienen, der zur vollen Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr in der Lage ist.“[14]

2.1.2 Sanierung

Der Begriff „Sanierung“ hat seine Wurzeln in dem lateinischen Wort „sanare“, was soviel wie ,,heilen“ bedeutet.[15] Es wird zwischen dem betriebswirtschaftlichen und dem juristischen Sanierungsbegriff unterschieden.[16]

In der Betriebswirtschaft existieren für den Sanierungsbegriff weder eine einheitliche Definition noch gesetzliche Regelungen.[17] Die betriebswirtschaftliche Sanierung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, die dauerhafte Überlebensfähigkeit eines existenziell bedrohten, krisenbehafteten Unternehmens wiederherzustellen.[18] Es wird zwischen der Sanierung im engeren Sinne und der Sanierung im weiteren Sinne differenziert. Die Sanierung im engeren Sinne beinhaltet lediglich finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise.[19] Finanzwirtschaftliche Maßnahmen dienen dazu, die Ertrags- bzw. Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens wiederherzustellen oder eine bilanzielle Überschuldungssituation zu beseitigen. Bei der Sanierung im weiteren Sinne sind sämtliche Krisenbewältigungsmaßnahmen in die Betrachtung mit einbezogen. Dies sind neben finanzwirtschaftlichen Maßnahmen insbesondere strategische und leistungswirtschaftliche Maßnahmen. Strategische und leistungswirtschaftliche Maßnahmen beinhalten Maßnahmen, die zur Modifizierung aktueller Unternehmensstrukturen genutzt werden, um beispielsweise die Rentabilität betriebswirtschaftlicher Kernaktivitäten zu steigern.[20] Da die finanzwirtschaftlichen Maßnahmen lediglich die kurzfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichern, ist zur dauerhaften Unternehmenssicherung eine Verkettung von Maßnahmen verschiedenster Ebenen notwendig. Der weite Sanierungsbegriff umfasst somit eine ganzheitliche Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne.[21]

Im Vorfeld einer Entscheidung, welche Maßnahmen zur Sanierung durchgeführt werden sollen, erfolgt eine sogenannte Sanierungsprüfung. Im Rahmen dieser Sanierungsprüfung ist festzustellen, ob das Unternehmen sanierungsfähig und sanierungswürdig ist. Sanierungsfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die geplanten Sanierungsmaßnahmen die aktuellen Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens beseitigen.[22] Im Allgemeinen soll die Sanierungsfähigkeitsprüfung die Erfolgschancen der Sanierung des Krisenunternehmens darstellen.[23] Von Sanierungswürdigkeit wird gesprochen, sofern die von einem Unternehmen zukünftig zu erzielenden Erträge über dem Liquidationswert liegen.[24] Eine Sanierungswürdigkeitsprüfung muss somit Aufschluss darüber geben, ob die Sanierung oder die Liquidation des Unternehmens für alle Beteiligten von Vorteil ist.[25] Da die Entscheidung der Sanierungsbeteiligten von der Qualität und Plausibilität des erstellten Sanierungskonzeptes abhängt, stehen Sanierungsfähigkeits- und Sanierungswürdigkeitsprüfung in engem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis.[26]

Der juristische Sanierungsbegriff bezeichnet den rechtlichen Bezugsrahmen, der zur Durchführung der betriebswirtschaftlichen Sanierung benötigt wird.[27] Auf die Sanierungsmöglichkeiten des Insolvenzrechts, die in Form eines Insolvenzplans zur Verfügung stehen, wird in Kapitel 3 der Arbeit näher eingegangen.

2.2 Entwicklung der Insolvenzrechtsreform in Deutschland

2.2.1 Defizite der alten Rechtsordnungen

Bis zum 31.12.1998 galten in Westdeutschland die Konkurs- und Vergleichsordnung und in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung.

Die Konkursordnung (KO) aus dem Jahre 1877 stellte neben der Vergleichsordnung (VglO) einen Teil des zweigliedrigen Insolvenzrechts in Deutschland dar. Sie verfolgte das Ziel, die Gläubiger zügig und mit optimalem Erfolg durch Verwertung des Schuldnervermögens zu befriedigen. Durch das Ziel einer schnellen Abwicklung rückte die Möglichkeit einer Sanierung des Schuldners in den Hintergrund.[28] Wurde die Konkursordnung einst als „Perle der Reichsjustizgesetze“ bezeichnet, rückte sie im Laufe der Jahre mehr und mehr in den Mittelpunkt der Kritik. Die Gläubigergleichbehandlung geriet durch zahlreiche Konkursvorrechte aus dem Gleichgewicht. Dadurch entstanden Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen und den Staat.[29] Im Jahre 1997 wurden 71,83 % der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Dies lag größtenteils an dem Vermögensverzehr bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die dadurch entstandene Massearmut stellte den Hauptgrund zur Ablehnung des Konkursverfahrens dar.[30]

Die Vergleichsordnung aus dem Jahre 1935 hatte den Zweck, Konkurse zu verhindern, fand jedoch in der Praxis nur selten Anwendung. Im Jahre 1997 sind von den 27.474 beantragten Insolvenzverfahren lediglich 0,12 % im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zum Abschluss gekommen. Die Ursache lag unter anderem darin, dass gemäß § 7 VglO jedem Gläubiger in einem Vergleich eine Mindestquote in Höhe von 35 % garantiert sein musste.[31] Eine Erfüllung dieser Mindestquote erwies sich häufig als nicht zu überwindendes Hindernis für die Sanierung eines Schuldners.[32] Als weitere Kritikpunkte der Vergleichsordnung sind ferner die fehlenden Instrumentarien zur Sanierung des Schuldners anzuführen. In Folge dessen konnten Fehlallokationen des Schuldners hinsichtlich seiner Kapital- oder Finanzstruktur mit der Vergleichsordnung nicht behoben werden.[33] Ferner wurden gerade die Gläubiger vom Verfahren ausgeschlossen, die ein Interesse an der Unternehmensfortführung hatten. Dies betraf insbesondere die nachrangigen Gläubiger. Die gesicherten Gläubiger hingegen hatten im Vergleichsverfahren die Möglichkeit, dem Unternehmen die betriebsnotwendigen Mittel zu entziehen und auf diese Weise den Zerschlagungsprozess in Gang zu setzen. Diese Aspekte standen einer Sanierung mit dem Ziel der Unternehmensfortführung entgegen.[34]

In den neuen Bundesländern galt seit dem Jahr 1976 die Gesamtvollstreckungsverordnung. Sie bildete den rechtlichen Rahmen in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und löste die bis dahin geltende Konkursordnung ab. Das Hauptziel der Gesamtvollstreckungsverordnung bestand in der Schaffung eines einfacher anzuwendenden Insolvenzverfahrens als das der bestehenden Konkursordnung. Jedoch spielte die Gesamtvollstreckungsverordnung in den Folgejahren nach Einführung eine untergeordnete Rolle. Bis zum Jahr 1990 sind in der DDR lediglich etwa 500 Verfahren beantragt worden. Aus diesem Grund wurde im Zuge der deutschen Wiedervereinigung eine Reformierung der Gesamtvollstreckungsverordnung vorgenommen und es entstand im Jahr 1991 die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO), die weiterhin getrennt neben der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Konkursordnung bestand. Die GesO beinhaltete gegenüber der Konkursordnung weniger Regularien und sollte so auch weiterhin für einen schlankeren Verfahrensablauf sorgen. Doch gerade fehlende Regularien und bestehende Gesetzeslücken führten immer häufiger zu Einzelfallentscheidungen, sodass der Ruf nach einer erneuten Reformierung des Insolvenzrechts lauter wurde.[35]

2.2.2 Einführung der Insolvenzordnung als zentraler Reformbestandteil

Die Defizite der Sanierungsmöglichkeiten der Konkurs- und Vergleichsordnung bzw. der Gesamtvollstreckungsordnung führten zu der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Modifikation des Insolvenzrechts. Durch die mangelhaften Sanierungsmöglichkeiten und die häufig vermeidbare Zerschlagung überlebensfähiger Unternehmen entstanden erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, die insbesondere auf den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze und immense Forderungsausfälle zurückzuführen waren.[36] Als Reaktion auf diese und weitere Problemstellungen wurden die Forderungen nach einem neuen, markthomogenen Insolvenzrecht lauter. Nach langjährigen Beratungen auf Regierungsebene verabschiedete der Bundestag am 7. Juni 1994 die Insolvenzordnung (InsO), die am 8. Juni 1994 durch den Bundesrat genehmigt wurde.[37] Die Insolvenzordnung trat bundeseinheitlich zum 1. Januar 1999 in Kraft und löste die Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ab.[38] (Abbildung 1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: Gogger, M. (2006), S. 3.

Abbildung 1: Entstehung der Insolvenzordnung

Die neue Insolvenzordnung vereinigt das Konkurs- und Vergleichsverfahren in einem einheitlichen Verfahren. Priorität haben die Gleichbehandlung der Gläubiger (,,par conditio creditorum“) sowie die Sanierung insolventer Schuldnerunternehmen mittels Insolvenzplan, der im weiteren Verlauf noch ausführlich beschrieben wird. Die Insolvenzordnung bildet den rechtlichen Rahmen.[39] Des Weiteren enthält sie zahlreiche Maßnahmen gegen die aus der Konkurs- und Vergleichsordnung bekannte Problematik der Massearmut. Sie bietet Vereinfachungen im Verfahrensablauf von sogenannten Kleininsolvenzverfahren und verschafft Schuldnern die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zum Schutz vor lebenslanger Verschuldung.[40] Eine ausführliche Darstellung der Ziele der Insolvenzordnung erfolgt in Kapitel 2.3.2.

2.3 Grundlagen der Insolvenzordnung

2.3.1 Wesen der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung sorgt mit Einführung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens für eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger, indem durch Verwertung des Schuldnervermögens der daraus resultierende Erlös an diese verteilt wird. In diesem Zusammenhang wird auch von einer sogenannten optimalen Haftungsverwirklichung gesprochen. Da die Haftungsverwirklichung auch zwangsweise gegen den Schuldner vollzogen werden kann, zählt die Insolvenzordnung nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit sondern zum Zivilprozess. Dies kommt auch in § 4 InsO zum Ausdruck, der die Hinzuziehung der Zivilprozessordnung (ZPO) anordnet.[41]

Ferner ist die Insolvenzordnung der Gesamtvollstreckung und nicht der Einzelzwangsvollstreckung zuzuordnen.[42] Dies wird in § 87 InsO deutlich. Danach kann der Gläubiger eines insolventen Schuldners seine Forderungen nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens innerhalb der Gläubigergemeinschaft einfordern. Auf persönlicher Ebene, also außerhalb des Verfahrens, sind weder Klagen noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner möglich.[43]

Eine Parallele der Insolvenzordnung zur Konkurs- und Vergleichsordnung wird bei der Betrachtung der Gläubigergemeinschaft deutlich. In beiden Verfahren ist von der Tatsache auszugehen, dass das Schuldnervermögen nicht zur Begleichung aller Gläubigerforderungen ausreichen wird. Somit trifft die Bezeichnung der Gläubigergemeinschaft als „Verlustgemeinschaft“ in beiden Verfahren zu.[44]

Da die Insolvenzordnung die Autonomie der Beteiligten in den Vordergrund rückt und der Selbstverwaltungsgedanke eine zentrale Rolle spielt, ist das Insolvenzrecht dem Wirtschaftsprivatrecht zuzuordnen. Ein aktives Eingreifen der Gerichte in den Verfahrensablauf ist nicht erwünscht, lediglich die Einhaltung des rechtlichen Rahmens im Verfahrensablauf ist zu überwachen. Kleinere Abweichungen der Insolvenzordnung von den Gepflogenheiten des Privatrechts ändern an dieser Zuordnung nichts. So weicht beispielsweise § 103 InsO von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ aus dem Privatrecht ab. Der Grundsatz beinhaltet die Erfüllung geschlossener Verträge, welche im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nicht mehr zwingend erfüllt werden müssen.[45]

2.3.2 Zielsetzungen der Insolvenzordnung

Die wesentlichen Zielsetzungen der Insolvenzordnung kommen in § 1 InsO zum Ausdruck. Zentrales Ziel ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger innerhalb eines einheitlichen Insolvenzverfahrens.[46] Paragraf 1 Satz 1 InsO formuliert wörtlich: ,,Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“[47] Die Bekämpfung der in der Vergangenheit häufig vorzufindenden Massearmut steht dabei im Vordergrund. Zahlreiche Maßnahmen gegen die Massearmut stehen im Rahmen der Insolvenzordnung zur Verfügung, um die Anzahl an Verfahrenseröffnungen zu steigern. Beispielhaft ist hier der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO zu nennen.[48] Der Tatbestand erhöht durch die Möglichkeit der frühzeitigen Antragstellung die Sanierungsmöglichkeiten von Unternehmen.[49] (Vgl. hierzu Kapitel 2.4.2.)

Ein weiteres zentrales und für diese Arbeit bedeutendstes Ziel ist die Förderung der Sanierung.[50] Während der klassische Weg der Gläubigerbefriedigung häufig zur Verwertung des Schuldnervermögens und der anschließenden Verteilung des Erlöses führte, steht den Gläubigern durch den Insolvenzplan ein Mittel zur eigenständigen Verfahrensgestaltung zur Verfügung.[51] Hier kommt der Grundsatz der Gläubigerautonomie zum Ausdruck. Gemäß § 157 InsO können die Gläubiger in einer Gläubigerversammlung über den weiteren Verfahrensverlauf abstimmen. Dabei stehen der Gläubigerversammlung die Alternativen „Stilllegung des Unternehmens“ auf der einen Seite und „Erstellung eines Insolvenzplans“ auf der anderen Seite zur Verfügung.[52]

Das dritte Ziel gemäß § 1 Satz 2 InsO ist die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners. Sie ist in §§ 286 ff. InsO geregelt und gibt natürlichen Personen die Gelegenheit, sich im Insolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.[53] Ob es sich hierbei um ein selbstständiges Ziel handelt, ist in der Literatur umstritten.[54] Auf die Restschuldbefreiung wird in dieser Arbeit nicht näher eingegangen, da die Sanierung von Unternehmen im Vordergrund steht und eine Betrachtung von Verbraucherinsolvenzen nicht vorgenommen wird.

2.3.3 Einordnung des Insolvenzplans in die Insolvenzordnung

Der Insolvenzplan ist ein Mittel, um das Hauptziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung gemäß § 1 Satz 1 InsO zu erreichen.[55] Der Insolvenzplan tritt an die Stelle des gerichtlichen Vergleichs und Zwangsvergleichs der ehemaligen Vergleichsordnung und orientierte sich bei seiner Entstehung an dem US-amerikanischen Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code.[56] Dabei stellen Gläubigerautonomie und Deregulierung zentrale Aspekte in Verbindung mit der Aufstellung eines Insolvenzplans dar. Deregulierung im Kontext der Insolvenzordnung bedeutet die Verringerung staatlicher Eingriffe im Insolvenzverfahrensablauf. Die Entscheidungen sollen von denjenigen Personen getroffen werden, deren Kapital durch die Insolvenz betroffen ist. Bei der Aufstellung des Insolvenzplans steht den Beteiligten großer Gestaltungsspielraum zur autonomen Plangestaltung zur Verfügung.[57] Gemäß
§ 217 InsO werden die Beteiligten, mit wenigen Ausnahmen, von den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung befreit.[58] Des Weiteren bietet die Insolvenzordnung insolventen Unternehmen durch den Insolvenzplan die Möglichkeit einer Sanierung bei gleichzeitigem Erhalt Ihrer Rechtspersönlichkeit. Dies ist insbesondere im Hinblick auf maximale Gläubigerbefriedigung sinnvoll, da Unternehmenssanierungen den Gläubigern in der Regel höhere Befriedigungsquoten einbringen als die Alternativen Liquidation bzw. Unternehmensverkauf. Hierin kommt die besondere Bedeutung des Insolvenzplans als Teil der Insolvenzordnung zum Ausdruck.[59]

2.4 Insolvenzverfahren im Überblick

2.4.1 Beteiligte Gruppen

Im Folgenden werden die Personengruppen dargestellt, die am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Der Insolvenzschuldner ist vom Insolvenzverfahren direkt betroffen. Als Verfahrensbeteiligter hat er gemäß § 14 Satz 2 InsO das Recht, angehört zu werden. Gegen ihn richten sich die Ansprüche der Gläubiger.[60] Zu Verfahrensbeginn wird dem Insolvenzschuldner gemäß § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über sein gesamtes Vermögen entzogen, das auf den Insolvenzverwalter übergeht. Um am Insolvenzverfahren als Insolvenzschuldner teilnehmen zu können, muss das Tatbestandsmerkmal der Insolvenzfähigkeit gegeben sein. Insolvenzfähig sind gemäß §§ 11, 12 InsO natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zu den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit zählen OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften, GbR, Partenreedereien und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung. Auch Nachlass- bzw. Gütergemeinschaften gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InsO sind insolvenzfähig.[61] Der Insolvenzschuldner hat gemäß § 91 InsO die Pflicht, Auskünfte zu erteilen und den Insolvenzverwalter im Verfahrensablauf zu unterstützen.[62]

Innerhalb des Insolvenzverfahrens ist zwischen unterschiedlichen Gläubigergruppen zu differenzieren. Eine Gruppe bilden die sogenannten Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO alle persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Hierbei ist der Rechtsgrund des Vermögenanspruchs, also das Bestehen des Schuldverhältnisses vor Verfahrenseröffnung, maßgebend. Des Weiteren muss der Vermögensanspruch der Insolvenzgläubiger auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sein oder als solche bestimmbar sein.[63]

Eine eigenständige Gruppe bilden gemäß § 39 InsO die nachrangigen Insolvenzgläubiger. Ihre Forderungen werden erst dann erfüllt, wenn die der übrigen Insolvenzgläubiger voll befriedigt worden sind. Damit ist die Ausfallwahrscheinlichkeit ihrer Ansprüche besonders hoch. Die Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger bestehen beispielsweise aus Ansprüchen auf Geldstrafen oder Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen.[64]

Neben die Gruppe der Insolvenzgläubiger treten die Massegläubiger als eigenständige Gruppe. Ansprüche der Massegläubiger sind solche, die durch das Verfahren selbst entstanden sind. Dies sind insbesondere Verfahrenskosten oder Vergütungskosten des Insolvenzverwalters gemäß § 54 InsO und sonstige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Die Befriedigung der Massegläubiger aus dem Erlös erfolgt vor den Insolvenzgläubigern in der Reihenfolge des § 209 InsO.[65]

Weitere nennenswerte Gläubigergruppen sind die aussonderungs- und die absonderungsberechtigten Gläubiger. Aussonderungsberechtigte Gläubiger zählen nicht zu den Insolvenzgläubigern. Sie besitzen ein Aussonderungsrecht, das Sie berechtigt, ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Ihre Ansprüche resultieren aus dinglichen oder persönlichen Rechten an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören. Zu diesen Rechten zählen beispielsweise der einfache Eigentumsvorbehalt und das Erbbaurecht an einem Grundstück.[66] Absonderungsberechtigte Gläubiger besitzen ein Absonderungsrecht an einzelnen Gegenständen. Aus dem Verwertungserlös dieser Gegenstände sind Sie unter Berücksichtigung des § 170 Abs. 1 InsO bevorzugt zu befriedigen. Somit sind auch sie grundsätzlich nicht den Insolvenzgläubigern zuzuordnen.[67]

Innerhalb des Insolvenzverfahrens organisieren sich die Gläubiger in sogenannten Gläubigerversammlungen. An den Gläubigerversammlungen nehmen die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner und alle Insolvenzgläubiger teil (§ 74 Abs. 1 InsO). Die Leitung der Gläubigerversammlung übernimmt das Insolvenzgericht (§ 76 Abs. 1 InsO). Bei einer zu großen Anzahl von Gläubigern können das Insolvenzgericht oder die Gläubigerversammlung aufgrund mangelnder Überschaubarkeit einen sogenannten Gläubigerausschuss bestimmen
(§§ 67, 68 InsO).[68]

Das sachlich zuständige Insolvenzgericht ist gemäß § 2 InsO das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist gemäß § 3 Abs. 1 InsO das Amtsgericht an dem Ort, der den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Schuldners bildet.[69] Die funktionelle Zuständigkeit am entsprechenden Amtsgericht übernimmt der Rechtspfleger. Er hat unter anderem die Aufgaben, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen sowie Gläubigerversammlungen zu leiten.[70] Über die Eröffnung und Beendigung des Verfahrens sowie die Ernennung des Insolvenzverwalters entscheidet der Richter.

Der Insolvenzverwalter erlangt gemäß § 80 InsO nach Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.[71] Zu beachten ist, dass es sich dabei um eine unabhängige, für den speziellen Insolvenzfall geeignete Person gemäß § 56 InsO handeln muss. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem das Erstellen einer Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO und die Verwertung des Schuldnervermögens. Sofern ein Insolvenzplan aufgestellt wird, hat der Insolvenzverwalter dessen Einhaltung zu überwachen (§§ 260, 261 InsO). Bei schuldhafter Pflichtverletzung ist der Insolvenzverwalter den Beteiligten gegenüber schadenersatzpflichtig (§ 60 Abs. 1 InsO).[72]

2.4.2 Insolvenztatbestände

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen. Dabei ist die Antragstellung unabdingbare Voraussetzung, um die Insolvenz innerhalb des Insolvenzverfahrens abzuwickeln. Ohne Insolvenzantrag ist ein Eingreifen des Insolvenzgerichts nicht möglich.[73] Um die Insolvenzeröffnung beim Insolvenzgericht beantragen zu können, muss als materielle Voraussetzung gemäß § 16 InsO ein Eröffnungsgrund vorliegen.[74] Eröffnungsgründe sind gemäß §§ 17 - 19 InsO die Tatbestände Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.[75]

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu begleichen.[76] Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist davon im Regelfall auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.[77] Geringfügige Liquiditätslücken oder die bloße Zahlungsstockung stellen noch keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung dar.[78] Ist es dem Schuldner innerhalb von maximal vier Wochen nicht möglich, 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, so ist in der Praxis der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllt.[79] Zur Ermittlung wird eine sogenannte Liquiditätsbilanz aufgestellt, in der die fälligen Verbindlichkeiten mit den vorhandenen liquiden Mitteln saldiert werden.[80] Der Schuldner ist bei Vorliegen des Tatbestands der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, selbst Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Dies wird auch als Eigenantrag bezeichnet. Die Eigenantragspflicht gilt nur für Unternehmen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Dazu zählen beispielsweise GmbH, GmbH & Co. KG und AG. Die Gläubiger besitzen ein Antragsrecht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO.[81]

Eine wesentliche Neuerung der Insolvenzordnung gegenüber der Konkursordnung besteht in der Einführung des Tatbestands der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das Ziel des Gesetzgebers bestand darin, dem Schuldner die Möglichkeit einer früheren Insolvenzantragstellung einzuräumen, um die Menge massearmer Verfahren zu reduzieren und die Chancen der Sanierung zu steigern.[82] Der Insolvenztatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist von besonderer Relevanz für eine mögliche Sanierung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens. Denn gerade bei einer Sanierung spielt der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle, da mangelnde Liquidität die Erfolgsaussicht auf eine Sanierung reduziert.[83] „Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt [gemäß § 18 Abs. 2 InsO] vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“[84] Zur Feststellung ist ebenfalls ein Liquiditätsplan erforderlich, der Ein- und Auszahlungen bevorstehender Perioden berücksichtigt. Im Unterschied zur Zeitpunktbetrachtung der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit um eine Zeitraumbetrachtung.[85] Berechtigt zur Antragstellung ist lediglich der Schuldner.[86] Ihm steht das Recht zu, das Insolvenzverfahren gemäß § 18 InsO frühzeitig zu beantragen. Den Gläubigern hingegen ist eine Insolvenzantragstellung nach § 18 InsO nicht möglich.[87] Eine Motivation zur frühzeitigen Antragstellung ist die Möglichkeit der sogenannten Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachwalters (§ 270 ff. InsO). Bei der Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über sein Vermögen, wobei sein Handeln von einem sogenannten Sachwalter beaufsichtigt wird. Der Sachwalter hat neben der Aufsichtsfunktion auch abgestufte Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte.[88]

Der Tatbestand der Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ist gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.[89] Überschuldung als Eröffnungsgrund gilt nur für juristische Personen und für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist.[90] Um die sogenannte rechnerische Überschuldung festzustellen, ist eine Überschuldungsbilanz aufzustellen.[91] Dabei sind alle Aktiva und Passiva des Unternehmens einzeln zu bewerten.[92] Die Bewertung hat gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO im Regelfall nach Liquidationswerten zu erfolgen. Eine Bewertungsalternative besteht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO. Demnach kann eine Bewertung auch nach Fortführungswerten vorgenommen werden. Dies ist abhängig von der sogenannten Fortführungsprognose. Dazu sind der Fortführungswille des Schuldners sowie eine Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens notwendig. Die Fortführungsmöglichkeit ist anhand einer Finanz- und Ertragsplanung festzustellen. Bei einer positiven Fortführungsprognose ist die Bewertung anhand von Fortführungswerten („going concern“) vorzunehmen. Es wird demnach von einem zweistufigen Überschuldungsbegriff gesprochen, der sich aus der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz und der Erstellung einer Fortführungsprognose zusammensetzt. Die Reihenfolge der Vorgehensweise ist in der Literatur umstritten.[93] Wie bei dem Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit ist der Schuldner auch bei Vorliegen einer Überschuldung zur Antragstellung verpflichtet. Den Gläubigern steht ein Antragsrecht zu.[94] Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht die Insolvenztatbestände in Verbindung mit den dazugehörigen Antragsmodalitäten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: Lützenrath, C. / Peppmeier, K. / Schuppener, J. (2006), S. 21.

Abbildung 2: Insolvenztatbestände und Antragsmodalitäten

2.4.3 Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird in zwei Verfahrensstufen unterteilt. Vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens als zweite Verfahrensstufe erfolgt die Prüfung des Insolvenzantrags im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren.[95]

Das Eröffnungsverfahren auch Antragsverfahren genannt, kann nur auf Antrag des Schuldners selbst oder eines Gläubigers eingeleitet werden. Im Einzelnen prüft das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren, ob der Insolvenzantrag zulässig ist, ein Eröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff. InsO vorliegt und die Insolvenzmasse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 26, 54 InsO).[96] Die Insolvenzmasse setzt sich gemäß § 35 InsO aus dem gesamten Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und dem Vermögen, das er im Verfahrensablauf erzielt, zusammen.[97] Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus, so wird das Verfahren gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen.[98]

[...]


[1] Vgl. o. V. (2003), S. 20.

[2] Vgl. o. V. (2002a), o. S.

[3] Vgl. Seidl, A. / Voss, T. (2006), S. 11 f.

[4] Vgl. Paffenholz, G. / Kranzusch, P. (2007), S. V (Vorwort).

[5] Vgl. Haarmeyer, H. (2005), S. 27.

[6] Vgl. Seidl, A. / Voss, T. (2006), S. 12 f.

[7] Vgl. Kranzusch, P. (2007), S. 59; Paffenholz, G. / Kranzusch, P. (2007), S. 2.

[8] Vgl. Michels, S. (2007), S. 13.

[9] Vgl. Finsterer, H. (1999), S. 9.

[10] Vgl. Ritter, W. (2000), S. 29.

[11] Vgl. Fechner / Kober (2004), S. 5; Imgrund, M. (2007), S. 65.

[12] Vgl. Ritter, W. (2000), S. 30 f.

[13] Vgl. Kautzsch, C. (2001), S. 23.

[14] Keller, U. (2006), S. 2.

[15] Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 8; Hohberger, S. / Damlachi, H. (2006), S. 6.

[16] Vgl. Zirener, J. (2005), S. 30 f.

[17] Vgl. Ritter, W. (2000), S. 31.

[18] Vgl. Kranzusch, P. / May-Strobl, E. (2002), S. 21.

[19] Vgl. Meyer, A. (2003), S. 9.

[20] Vgl. Kranzusch, P. / May-Strobl, E. (2002), S. 21.

[21] Vgl. Kudla, R. (2005), S. 91 f.; Moldenhauer, R. (2004), S. 29.

[22] Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 8 f.

[23] Vgl. Zirener, J. (2005), S. 35.

[24] Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 8 f.

[25] Vgl. Zirener, J. (2005), S. 37 f.

[26] Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 9.

[27] Vgl. Zirener, J. (2005), S. 30 f.

[28] Vgl. Kautzsch, C. (2001), S. 21.

[29] Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 33.

[30] Vgl. Ritter, W. (2000), S. 36 f.

[31] Vgl. Foerste, U. (2006), S. 15 f.; Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 54.

[32] Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 34.

[33] Vgl. Kautzsch, C. (2001), S. 20.

[34] Vgl. Ritter, W. (2000), S. 38.

[35] Vgl. Haarmeyer, H. / Wutzke, W. / Förster, K. (1998), Einl., Rdnr. 57 ff.; Keller, U. (2006), S. 22 f.

[36] Vgl. Ehlers, H. / Drieling, I. (2000), S. 2; Seefelder, G. (2007b), S. 12.

[37] Vgl. Keller, U. (2006), S. 24 f.

[38] Vgl. Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 55 f.; o. V. (2002a), o. S.

[39] Vgl. Jauernig, O. / Berger, C. (2007), S. 136; Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 40.

[40] Vgl. Foerste, U. (2006), S. 16 f.

[41] Vgl. Obermüller, M. / Hess, H. (2003), S. 21 f.

[42] Vgl. Fahlbusch, W. (2006), S. 1.

[43] Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 92 f.

[44] Vgl. Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 51.

[45] Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 92.

[46] Vgl. Bork, R. (2005), S. 1; Fenger, H. (2005), S. 2.

[47] Hohberger, S. / Damlachi, H. (2006), S. 261; Ritter, W. (2000), S. 43.

[48] Vgl. Bork, R. (2005), S. 7.

[49] Vgl. Heise, V. (2000), S. 18.

[50] Vgl. Bork, R. (2005), S. 8; Frisch, W. (1998), o. S.

[51] Vgl. Foerste, U. (2006), S. 10.

[52] Vgl. Waza, T. / Uhländer, C. / Schmittmann, J. (2007), S. 57.

[53] Vgl. Gogger, M. (2006), S. 6.

[54] Vgl. Pape, G. (2006), S. 3 f.

[55] Vgl. Smid, S. / Rattunde, R. (2005), S. 24.

[56] Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 566 ff.

[57] Vgl. Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 58 ff.

[58] Vgl. Ritter, W. (2000), S. 55.

[59] Vgl. Sassenbach, U. (2007), S. 3.

[60] Vgl. Brei, K. / Bultmann, B. (2008), S. 22.

[61] Vgl. Bichlmeier, W. / Engberding, A. / Oberhofer, H. (2003), S. 127 f.; Bork, R. (2005), S. 14 ff.

[62] Vgl. Bichlmeier, W. / Engberding, A. / Oberhofer, H. (2003), S. 129.

[63] Vgl. Bork, R. (2005), S. 34; Brei, K. / Bultmann, B. (2008), S. 22.

[64] Vgl. Brei, K. / Bultmann, B. (2008), S. 23; Jauernig, O. / Berger, C. (2007), S. 152.

[65] Vgl. Bork, R. (2005), S. 36 f.

[66] Vgl. Brei, K. / Bultmann, B. (2008), S. 30.

[67] Vgl. Brei, K. / Bultmann, B. (2008), S. 30 f.; Foerste, U. (2006), S. 45.

[68] Vgl. Bork, R. (2005), S. 37 ff.

[69] Vgl. Bichlmeier, W. / Engberding, A. / Oberhofer, H. (2003), S. 129.

[70] Vgl. Foerste, U. (2006), S. 23 f.

[71] Vgl. Amend, A. (2003), S. 70; Klopp, O. / Kluth, T. (2006), § 22, Rdnr. 1.

[72] Vgl. Jauernig, O. / Berger, C. (2007), S. 156.

[73] Vgl. Hohberger, S. / Damlachi, H. (2006), S. 13.

[74] Vgl. Schmittmann, J. (2006), S. 122; Zimmermann, W. (2006), S. 10.

[75] Vgl. Uhlenbruck, W. (2006), S. 599; Wolf, T. / Schlagheck, M. (2007), S. 1.

[76] Vgl. Althaus, M. / Kasper, A. (2004), S. 22; Schmittmann, J. / Theurich, H. / Brune, T. (2007), S. 64.

[77] Vgl. Schmittmann, J. (2006), S. 122; Uhlenbruck, W. (2003), S. 377.

[78] Vgl. Ehricke, U. / Biehl, K. / Damerius, O. (2008), S. 102; Foerste, U. (2006), S. 59.

[79] Vgl. Ott, W. / Göpfert, B. (2005), S. 42.

[80] Vgl. Schmittmann, J. (2006), S. 122.

[81] Vgl. Ott, W. / Göpfert, B. (2005), S. 41 f.

[82] Vgl. Lützenrath, C. / Peppmeier, K. / Schuppener, J. (2006), S. 21.

[83] Vgl. Seidl, A. / Voss, T. (2006), S. 189 ff.

[84] Hess, H. (2007), S. 66.

[85] Vgl. Viua, M. (2007), S. 38.

[86] Vgl. Andres, D. / Leithaus, R. (2006), § 18, Rdnr. 3.

[87] Vgl. Keller, U. (2006), S. 206.

[88] Vgl. Hess, H. (2007), S. 6.

[89] Vgl. Breuer, W. (2007), S. 7; Schmidt, K. (2003), S. 399; Schmittmann, J. (2006), S. 125.

[90] Vgl. Jahn, U. (2004), S. 76; Waza, T. / Uhländer, C. / Schmittmann, J. (2007), S. 69.

[91] Vgl. Schmittmann, J. / Theurich, H. / Brune, T. (2007), S. 73.

[92] Vgl. Schmittmann, J. (2006), S. 125; Smid, S. (2007), S. 97.

[93] Vgl. Brei, K. / Bultmann, B. (2008), S. 120 f.

[94] Vgl. Ott, W. / Göpfert, B. (2005), S. 41 f.

[95] Vgl. Michels, S. (2007), S. 21.

[96] Vgl. Gless, S.-E. / Undritz, S.-H. (2004), S. 329 f.; Pirntke, G. (2005), S. 160.

[97] Vgl. Amend, A. (2003), S. 77.

[98] Vgl. Seagon, C. (2004), S. 73.

Fin de l'extrait de 85 pages

Résumé des informations

Titre
Der Insolvenzplan für die Unternehmenssanierung
Sous-titre
Kritische Analyse und praktische Bedeutung
Université
University of Applied Sciences Essen
Note
1,1
Auteur
Année
2008
Pages
85
N° de catalogue
V114452
ISBN (ebook)
9783640150236
ISBN (Livre)
9783640150465
Taille d'un fichier
656 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kritische, Analyse, Bedeutung, Insolvenzplans, Zwecke, Unternehmenssanierung
Citation du texte
Dipl.-Kfm. (FH) David Noak (Auteur), 2008, Der Insolvenzplan für die Unternehmenssanierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114452

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