Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition Kinder- und Jugendhilfe
3. Wirkung und Wirkungsorientierung
4. Wirkung und deren Evaluation / Analyse im Blickpunkt der § 79a SGB VIII
5. Modellprojekt
6. Wirkung der ambulanten Hilfen
6.1 Wirkungsbeschreibungen ambulanter Hilfen im gesetzlichen Kontext
6.2 Wirkungsbeschreibungen ambulanter Hilfen in der Fachliteratur
6.3 Wirkungsbeschreibungen ambulanter Hilfen im Modellprojekt
6.4 Wirkung anhand der Sozialpädagogischen Diagnostik
7. Wirkungsevaluation- / analyse
8. Fazit
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Hausarbeit das generische Maskulinum verwendet, wobei sich dies aber ausdrücklich auf beide Geschlechter bezieht.
1. Einleitung
Das Thema der Wirkung und deren Evaluation ist in den Bereichen der freien Wirtschaft schon lange angekommen und gang und gäbe. Ganz anders sieht es hier noch im Bereich der Jugendhilfe in Bayern aus. Die im SGB VIII vorgegebenen Leistungen werden zwar mit Hilfe von Hilfeplänen gesteuert, eine Auswertung bzw. Evaluation der Wirkung der Hilfe findet jedoch nicht statt. Auch lässt sich die Erreichung der im Hilfeplan vorgegebenen Ziele häufig kaum überprüfen.
Die Jugendämter geraten hier, wie in der gesamten Bundesrepublik, jedoch in einen immer größer werdenden Kosten- und Rechtfertigungsdruck. Dieser kommt nicht nur ausschließlich von der politischen Ebene. Auch von Seiten der Kooperations- und Netzwerkpartner, der Klienten sowie der Fachkräfte wird immer häufiger hinterfragt, wie gut die Angebote der Jugendhilfe wirken und was diese tatsächlich leisten können. Nicht zuletzt wird diese Frage auch durch die Presse und die Öffentlichkeit gestellt, wenn es zu einem Unglücksfall kam, bei dem beispielsweise ein Kind getötet wurde, obwohl die Jugendhilfe hier bereits involviert war. Neben all diesen Faktoren ist die Frage inwiefern die Leistungen der Jugendhilfe wirken, auch für die Jugendämter selbst interessant. So gilt es das gegebene Budget so zielführend wie möglich für die Klienten einzusetzen. Denn die Jugendämter, die auch der Kostenträger der Leistungen sind, möchten keine kostspieligen Unterstützungsleistungen finanzieren, die letztendlich keine oder nur minimale Wirkung haben.
Von den benannten Leistungen der Jugendhilfe kommen mit am häufigsten die sogenannten ambulanten Erziehungshilfen zum Einsatz. Hier ist seit etlichen Jahren festzustellen, dass die Fallzahlen kontinuierlich steigen und die Problemlagen in den Familien komplexer werden. (Vgl. Monopolkommission [Hrsg] 2012/2013: S. 132 - 133) Gerade im Hinblick auf diese Entwicklung werde ich mich nicht zuletzt auch aus Übersichtlichkeitsgründen in dieser Hausarbeit mit dem Themenfeld der ambulanten Hilfen beschäftigen. Denn betrachtet man nun den Bereich der Wirkung wird sehr schnell deutlich, dass es hier an Verfahren zur Evaluation derselben mangelt.
Darauf basierend wird in dieser Hausarbeit, nach einer Definition und Beschreibung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Wirkungs- und Wirkungsorientierung, grundlegendes zum Thema der Wirkung in der Kinder- und Jugendhilfe beschrieben.
Daran anschließend werden verschiedene Wirkungsbeschreibungen vorgestellt bzw. abgeleitet. Abschließend werden durch den Autor Grundlagen hinsichtlich einer Wirkungsanalyse ambulanter Jugendhilfe dargestellt und ein Fazit gezogen.
2. Definition Kinder- und Jugendhilfe
Da das Feld der Kinder- und Jugendhilfe schon alleine aufgrund seiner vielfältigen gesetzlichen Regelungen sehr umfangreich ist, wird im Folgenden auf eine ausführliche Darstellung aller Bereiche verzichtet. Viel mehr wird ein Fokus auf die für die Fragestellung relevanten Themen gelegt.
Unter dem Begriff der Kinder- und Jugendhilfe werden alle Leistungen und Aufgaben der öffentlichen und freien Träger verstanden, die für Kinder, Jugendliche und deren Familien geleistet werden. (Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [Hrsg] 2007: S. 549) Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch VIII, das in landesrechtlichen Ausführungsgesetzen konkretisiert ist. Die Jugendhilfe unterteilt sich weiter in öffentliche und freie Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden mit ihren Jugendämtern. Die freien Träger können juristische Personen oder Personenvereinigungen sein, die unter anderem dem Subsidiaritätsprinzip folgend die Leistungserbringung für die öffentlichen Träger übernehmen. (Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg] 2017b) Das Subsidiaritätsprinzip sieht gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII vor, dass die öffentlichen Träger von eigenen Maßnahmen absehen sollen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können. (Vgl. Monopolkommission [Hrsg] 2012/2013: S. 130)
Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden unter dem § 1 Abs. 3 SGB VIII sowie die Leistungen unter dem § 2 SGB VIII näher beschrieben. Die Leistungen werden dabei durch die Jugendämter der Städte oder Landkreise sowie durch freie Träger wie Initiativen, Vereine, privatwirtschaftliche Träger oder Stiftungen erbracht. Hierbei ist, wie im § 3 Abs. 1 SGB VIII geregelt, eine vielfältige Trägerlandschaft durch den Gesetzgeber gewollt. (Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Hrsg] 2014: S. 13)
Die Leistungen der Jugendämter, auch Hilfen zur Erziehung genannt, werden gemäß § 27 SGB VIII Personenberechtigten gewährt, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig ist. (Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg] 2017a)
Von diesen verschiedenen Hilfen kommen mit am häufigsten die sogenannten ambulanten Hilfen zur Erziehung zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um die Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII sowie die Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII. In der Erziehungsbeistandschaft sollen Kindern oder Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, möglichst unter der Einbeziehung des sozialen Umfelds, unterstützt und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung gefördert werden. (Vgl. Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG [Hrsg] 2018: S. 1217) Die Sozialpädagogische Familienhilfe hat die Aufgabe durch intensive Betreuung sowie Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Lösung von Konflikten und Krisen und im Kontakt mit Behörden und Institutionen zu unterstützen. Dies soll durch Hilfe zur Selbsthilfe geschehen. Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. (Vgl. Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG [Hrsg] 2018: S. 1218) Die Erbringung der Leistungen erfolgt üblicherweise über freie Träger. ;Über die Ausgestaltung der Hilfe sowie deren organisatorische Rahmenbedingungen werden hier zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen geschlossen. (Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt [Hrsg] 2017a)
Eine Steuerung und Zielsetzung in den Hilfen erfolgt über das sogenannte Hilfeplanverfahren. Hier wird von den Fachkräften zusammen mit den Personensorgeberechtigten und den jungen Menschen eine Zielsetzung erarbeitet, was mit der Hilfe genau erreicht werden soll.
Der Hilfeplan enthält dabei Berichte über die aktuelle Situation des Kindes, des Jugendlichen oder der Familie und erlaubt die regelmäßige gemeinsame Überprüfung des Verlaufs der Hilfe im Hinblick auf die konkret vereinbarten Ziele.
Die ambulanten Hilfen werden von den jeweils zuständigen Jugendämtern finanziert und sind für die Hilfesuchenden kostenlos.
3. Wirkung und Wirkungsorientierung
Bevor man nun über die Wirkung bzw. deren Evaluation in der Kinder- und Jugendhilfe reden kann, bedarf es zunächst einer Definition worum es sich hier eigentlich handelt. Die Bertelsmann-Stiftung beschreibt Wirkung in einer Handreichung als Veränderungen, die mit der Erbringung einer Leistung bei den Zielgruppen, deren Lebensumfeld oder der Gesellschaft erreicht werden. Die gesellschaftliche Wirkung sozialer Dienstleistungen wird als Impact, die Wirkungen bei den Klienten als Outcomes bezeichnet. Wirkungen treten dabei in Folge von erbrachten Leistungen ein, welche als Output bezeichnet werden. Die reine Wahrnehmung von Leistungen stellt aber noch keine Wirkung dar, jedoch eine Voraussetzung um diese zu erreichen. (Vgl. Kurz, Bettina / Kubek, Doreen 2013: S. 5) Die Hilfen zur Erziehung definieren und legitimieren sich letztendlich theoretisch wie alle Sozialen Dienstleistungen über die Wirkung, die sie bei den Leistungsempfängern erzielen. (Vgl. Struzyna, Karl-Heinz 2006: S. 10)
Sprechen wir nun bzgl. ambulanter Hilfen weiter über Wirkung, so wird deutlich, dass hier sowohl vom Leistungsträger als auch Leistungserbringer ein wirkungsorientiertes Vorgehen benötigt wird. Dies bedeutet, dass sowohl die Erziehungsbeistandschaft, als auch die Sozialpädagogische Familienhilfe darauf ausgelegt sein müssten, Wirkungen zu erzielen und dafür die Hilfen dementsprechend geplant und dann auch umgesetzt werden sollten. Die erwünschten Wirkungen sollen dabei als konkrete Ziele formuliert werden, an denen sich die gesamte Arbeit in den Hilfen ausrichtet. Mittels der Wirkungsanalyse wird dann letztendlich überprüft, inwiefern die Wirkungsziele erreicht wurden. Die Überprüfung der Wirkung durch ein Monitoring sowie Evaluationsmaßnahmen nimmt dabei in der wirkungsorientierten Steuerung eine zentrale Rolle ein. Die Ergebnisse der Wirkungsanalyse bieten wiederum die Grundlage, um die ambulanten Hilfen als Hilfeart zu verbessern. (Vgl. Kurz, Bettina / Kubek, Doreen 2013: S. 6)
Im weiteren Verlauf der Hausarbeit wird nun darauf eingegangen, inwiefern Wirkung bzw. Wirkungsorientierung bereits ein Thema in den ambulanten Hilfen ist und wie sich eine Wirkungsanalyse dementsprechend gestalten ließe.
4. Wirkung und deren Evaluation / Analyse im Blickpunkt der § 79a SGB VIII
Im Bereich der ambulanten Hilfen, ist seit etlichen Jahren festzustellen, dass die Fallzahlen kontinuierlich steigen und die Problemlagen in den Familien immer komplexer werden. Neben dem damit einhergehenden immer größer werdenden Kosten- und Rechtfertigungsdruck wurde seitens des Gesetzgebers der § 79a SGB VIII geschaffen. Dieser sieht vor, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität zu schaffen haben. Weiter haben die öffentlichen Träger Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität in der Gewährung und Erbringung von Leistungen, der Erfüllung anderer Aufgaben, dem Prozess der Gefährdungseinschätzung sowie der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. (Vgl. Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG [Hrsg] 2018: S. 1244)
Dieser Forderung des Paragraphen folgend ergibt sich zentral die Frage, was überhaupt Wirkung in der ambulanten Jugendhilfe ist. Nicht zuletzt hatte sich sogar im Rahmen eines 2006 gestarteten Modellprojektes das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dieser Frage beschäftigt. (Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Hrsg] 2006)
5. Modellprojekt
Das 2006 durchgeführte Modellprojekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte sich das Ziel gesetzt, die Wirkung erzieherischer Hilfen für junge Menschen, die als Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 27 ff. SGB VIII durchgeführt werden zu verbessern und zu erheben. Der große Fokus wurde hier auf teilstationäre und stationäre Hilfearten gelegt. Jedoch wurden im Randbereich auch die ambulanten Hilfen bearbeitet. Der stärkere Einbezug der Wirkung sollte dadurch geschehen, dass Leistungserbringer und Leistungsträger wirkungsorientiert gestaltete Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarungen gemeinsam entwickeln, die regelmäßig analysiert werden und wiederum effektive sowie effiziente Leistungen für die betreffenden Klienten unterstützen die auf die Wirkung orientiert sind.
Hierzu wurden 11 Modellstandorte bundesweit ausgewählt. (Vgl. Stadt Nürnberg [Hrsg] 2010: S. 1.) Trotz intensiver Recherche und Kontaktaufnahme mit beteiligten Modellstandorten, konnte durch den Autor kein einziges am damaligen Projekt beteiligtes Jugendamt gefunden werden, das derzeit die Wirkung ihrer Hilfen evaluiert bzw. hierzu ein funktionstüchtiges Instrument besitzt.
Viel mehr zeigte sich in der Recherche, dass es an Grundlagen für eine funktionstüchtige Wirkungsevaluation fehlt. So wurden in dem Modellprojekt nur Anfänge hinsichtlich einer Wirkungsbeschreibung geleistet. Selbst die Frage, wie die Hilfen genau wirken sollen, bleibt bei den meisten Projektteilnehmern offen bzw. wurden nur wenige Wirkungsziele formuliert, die den großen Einsatzbereich der ambulanten Hilfen nicht abdecken.
6. Wirkung der ambulanten Hilfen
Eine zentrale Antwort auf die Frage, welche Wirkungen denn die ambulanten Hilfen genau erzielen sollen, liegt wie bereits in der Hausarbeit angedeutet, nach wie vor nicht vor. Dies erklärt auch, warum es hier bisher kein Instrument zur Wirkungsanalyse in diesem speziellen Bereich gibt. Das bayerische Landesjugendamt, als zentrale Fachbehörde der Jugendhilfe in Bayern, hat hierzu bisher auch keine Mitteilungen oder Anweisungen herausgegeben. Selbst durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde im Handbuch zur Sozialpädagogischen Familienhilfe die Wirkung nur in der Form behandelt, als dass betroffene Familien in Erfahrungsberichten die aus ihrer Sicht erzielte Wirkung weitergaben. Eine Analyse oder Evaluation der Wirkung wurde auch hier nicht beschrieben.
Diese mangelnde Beschäftigung mit der Wirkung der Hilfen lässt sich nicht zuletzt in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen herauslesen. So werden dort vorrangig Personalschlüssel und Aufwand beschrieben, jedoch bleiben Zweck und konkreter Inhalt sowie das Qualitätsniveau der zu erbringenden Leistung oftmals vage. Angaben zum angestrebten Ergebnis bzw. zur intendierten Wirkung fehlen dagegen meist völlig. Nicht zuletzt wird dort auch das Thema der Evaluation von Wirkung nicht behandelt. (Vgl. Struzyna, Karl-Heinz 2006: S. 5)
Aufgrund der mangelnden Definitionen und Beschreibungen in den ambulanten Hilfen und der kommunalen Organisationsform der Jugendämter, liegt es damit an den Jugendämtern selbst die erwünschte Wirkung zu definieren und eigene Evaluations- und Analyseverfahren zu entwickeln.
Weiterhin muss grundsätzlich festgestellt werden, dass sich in der Hausarbeit vor allem mit der Evaluation und Analyse der Wirkung ambulanter Hilfen beschäftigt werden sollte. Um jedoch die erreichte oder eben nicht erreichte Wirkung genauer betrachten zu können, bedarf es erst einmal einer Beschreibung welche Wirkung überhaupt mit den Hilfen erreicht werden soll. Wie jedoch bereits beschrieben wurde, mangelt es hier an greifbaren Wirkungsdefinitionen bzw. Wirkungszielen seitens der Aufsichtsbehörde.
Um sich im weiteren Verlauf dieser Hausarbeit weiter in die Richtung der Fragestellung, nämlich der Analyse und Evaluation ambulanter Hilfen entwickeln zu können, bedarf es zuerst einmal einer Beschreibung der erwünschten Wirkung bzw. Wirkungszielen der ambulanten Hilfen. Da hier keine allgemeingültigen Definitionen oder Beschreibungen vorliegen, wird im Folgenden aus verschiedenen Quellen eine intendierte Wirkung abgeleitet. Weiter werden die im Bundesmodellprogramm und der Fachliteratur bereits erarbeiteten Wirkungen beschrieben. Diese reichen jedoch aus Sicht des Autors auf die Praxis nicht aus, um eine den umfassenden Aufgabenbereich der ambulanten Hilfen entsprechende Wirkungsanalyse in dieser Hausarbeit zu erstellen. Die Wirkung ambulanter Hilfen benötigt hierfür, wie oben bereits beschrieben, einen ganzheitlichen Blick auf alle Lebens- und Problemlagen der jungen Menschen, da die Hilfen auch in all diesen Situationen unterstützend tätig werden.
6.1 Wirkungsbeschreibungen ambulanter Hilfen im gesetzlichen Kontext
Bei der Erziehungsbeistandschaft im § 30 SGB VIII wird herausgehoben, dass der Erziehungsbeistand bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen soll. Weiter hat er die Aufgabe, unter der Erhaltung des Lebensbezugs der Klienten zu seiner Familie seine Verselbstständigung zu fördern. (Vgl. Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG [Hrsg] 2018: S. 1217)
Weiter wird bei der Sozialpädagogischen Familienhilfe im § 31 SGB VIII geschrieben, dass die Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen als auch im Kontakt mit Behörden und Institutionen unterstützt werden sollen.
Auch sollen die Familien zur Hilfe zur Selbsthilfe befähigt werden. (Vgl. Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & Co. KG [Hrsg] 2018: S. 1218).
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