Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Vorwort
1 Einleitung
1.1 Vorstellungen über Sinn und Zweck der Strafe
1.1.1 Absolute Straftheorien
1.1.1.1 Vergeltungstheorie
1.1.1.2 Sühnetheorie
1.1.1.3 Kritik der absoluten Straftheorien
1.1.2 Relative Straftheorien
1.1.2.1 Generalprävention (Einwirkung auf die Allgemeinheit)
1.1.2.2 Kritik der Generalprävention
1.1.2.3 Spezialprävention (Einwirkung auf den Täter)
1.1.2.4 Kritik der Spezialprävention
1.1.3 Vereinigungstheorien
2 Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs
2.1 Bedeutung
2.2 Differenzierung von Ziel und Aufgaben bzw. Aufträgen
2.3 Die Gesetzeslage
2.4 Zukünftiges Legalverhalten
3 § 89b JGG Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
3.1 Allgemeines zur Norm
3.1.1 Kriterien für die Ausnahme gem. § 89b Abs. 1 JGG
3.1.2 Auswirkungen der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
3.1.3 Optimierungsbedarf
4 Wirkung der Haft
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorwort
Der Gesetzgeber des JGG hat dem Umstand, dass zwischen Tat … und Vollstreckung beachtliche Zeitfenster liegen können, in denen sich die Persönlichkeit des Täters verändert und verfestigt, seine Erziehbarkeit inzwischen möglicherweise nicht mehr vorhanden sein kann, dadurch Bedeutung beigemessen, dass er die Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug gestattet1 Nach § 89b Abs. 1 S. 1 JGG braucht die Jugendstrafe an einem nach Jugendstrafrecht Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Die Jugendstrafe kann statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug, nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.2
Es drängt sich die Frage auf, „wann“ ein junger Gefangener für den Jugendstrafvollzug nicht geeignet erscheint und was unter dem Begriff der „Ungeeignetheit“ genau zu verstehen ist. Weiterhin fragt sich, ob es – abgesehen von der „Ungeeignetheit“ – noch weitere Kriterien oder sonstige Gründe gibt, die eine „Herausnahme“3 vom Jugendstrafvollzug nahelegen. Welche Konsequenzen können sich aus der Herausnahme vom Jugendstrafvollzug auf die kriminalpädagogische Einwirkung ergeben? Könnte sich eine derartige Maßnahme gegebenenfalls nachteilig auf den Herausgenommenen auswirken?
Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand der folgenden Ausführung und beleuchtet die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug im Lichte der Kriminalpädagogik.
1 Einleitung
1.1 Vorstellungen über Sinn und Zweck der Strafe
Die Frage, wie sinnvoll die Bestrafung von Menschen für das von ihnen begangene Unrecht ist und welchem Zweck sie dienen soll, wird im Folgenden erörtert, indem ein Überblick über die vertretenen Ansätze4 dargestellt wird.
1.1.1 Absolute Straftheorien
Die absoluten Straftheorien5 sind auf Immanuel Kant (1724-1804) und Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) zurückzuführen. Diese absoluten Theorien zeigen sich in verschiedenen Ausprägungen, als wichtigste seien die Vergeltungstheorie und die Sühnetheorie genannt.6
1.1.1.1 Vergeltungstheorie
Nach der sog. „Vergeltungstheorie“7 ist die Strafe unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung, als auch unabhängig von ihrem Zweck zu sehen, denn sie dient allein dazu, die Rechtsordnung wiederherzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren. Der Täter wird bestraft, „weil“ er eine Straftat begangen hat; nicht weil er durch die Strafe gebessert würde, oder weil andere durch die Bestrafung des Täters von der Begehung eigener Straftaten abgeschreckt werden könnten. Insofern wirkt die Strafe in die Vergangenheit gerichtet, also ausschließlich repressiv und hat somit vergeltenden Charakter.8
1.1.1.2 Sühnetheorie
Die sog. „Sühnetheorie“9 stellt darauf ab, dass sich der Täter durch die Strafe mit der Rechtsordnung wieder versöhnt.
1.1.1.3 Kritik der absoluten Straftheorien
Kritiker der absoluten Theorien verweisen darauf, dass es ein Verstoß gegen die Menschenwürde sein könnte, wenn eine Strafe nur des Strafens Willen verhängt würde, denn die Menschenwürde gebiete zwingend Nützlichkeitserwägungen bei der Verhängung von Strafen. Außerdem können die absoluten Straftheorien auch nicht begründen, warum es zur Verwirklichung der Gerechtigkeit gerade dieser Strafe bedürfe und nicht anderer Maßnahmen.10
1.1.2 Relative Straftheorien
Die relativen Straftheorien11 gehen hingegen davon aus, dass mit der Verhängung von Strafe jeweils die Verfolgung eines bestimmten Zwecks verknüpft sein muss. Sanktionen dürfen nicht repressiv sein, sondern müssen präventiv, d. h. in die Zukunft gerichtet wirken. Somit liegt der Hauptzweck von Strafe letztlich darin, künftige Straftaten zu verhindern.12 Die Unterteilung der relativen Strafzwecktheorien erfolgt in die Generalprävention und in die Spezialprävention. Beide werden jeweils noch hinsichtlich einer positiven und negativen Variante unterschieden.13
1.1.2.1 Generalprävention (Einwirkung auf die Allgemeinheit)
Nach der Theorie der Generalprävention14 – insbesondere von Paul Johann Anselm v. Feuerbach (1775-1833) vertreten - steht die Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit, und nicht auf den Täter selbst im Mittelpunkt der Bedeutung.
a) Positive Generalprävention (Normbestätigung)
Durch die Verhängung von Strafe werde das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung und das Vertrauen der Allgemeinheit gestärkt; dies führe dazu, dass auch die anderen Mitglieder der Gesellschaft dazu motiviert werden, die Gesetzte einzuhalten und sich insgesamt rechtstreu zu verhalten.15
b) Negative Generalprävention (Abschreckungsgedanke)
Durch die Androhung, Verhängung und Vollstreckung der Strafe soll aber auch die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden. Die Sanktion ist dabei das Mittel der Abschreckung …. So soll auf gewissermaßen psychologischem Wege eine Beeinflussung der Gesellschaft vorgenommen werden, die bestenfalls darauf gerichtet ist, dass sich alle Bürger vor den Konsequenzen einer Verletzung der Rechtsordnung fürchten und deshalb von dieser absehen.16
1.1.2.2 Kritik der Generalprävention
Bezüglich der negativen Generalprävention ist insbesondere einzuwenden, dass der Abschreckungsgedanke dazu verleiten kann, maßlose Strafen … anzudrohen und zu verhängen.17 Auf diese Weise könnte das Prinzip des schuldangemessenen Strafens gefährdet werden. Wird nur wegen des Zwecks der Normstabilisierung und Verhinderung künftiger Straftaten bestraft, droht der Täter außerdem zum Objekt staatlichen Handelns und für die Erreichung gesellschaftlicher Bedürfnisse instrumentalisiert zu werden.18 Die Degradierung zum bloßen Mittel zum Zweck könnte zu einer Verletzung der Menschenwürde führen; sog. „Objektformel“.19 Schließlich kann die abschreckende Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit als eher gering eingeschätzt werden.20
Die positive Generalprävention hebt zwar zutreffend einen sehr wichtigen Aspekt hervor; jedoch bleibt bei ihr die individuelle Persönlichkeit des Straftäters unberücksichtigt.21
1.1.2.3 Spezialprävention (Einwirkung auf den Täter)
Die Theorie der Spezialprävention,22 die von Franz von Liszt (1851-1919) vertreten wurde, rückt die Wirkung der Strafe für den betroffenen Einzelnen in den Mittelpunkt.
Franz von Liszt unterschied danach drei Erscheinungsformen der spezialpräventiven Einwirkungen auf Straftäter:
Der Aspekt der negativen Spezialprävention betont den Gedanken, dass die Gesellschaft vor dem nicht besserungsfähigen „Gewohnheitsverbrecher“ durch dessen Einsperren geschützt werden muss. Für die positive Spezialprävention ist das Anliegen der Strafe darin zu sehen, den besserungsfähigen Straftäter zu bessern, also durch Resozialisierung wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Der nicht besserungsbedürftige „Gelegenheitstäter“ soll von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden.23
Im Folgenden werden die Aspekte der Spezialprävention konkreter erörtert.
a) Positive Spezialprävention
Vordergründig ist die Besserung des Täters durch die Strafe in Form einer erzieherischen Gestaltung – insbesondere des Strafvollzugs – sodass er die Befähigung erlangt, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (§ 2 StVollzG). Durch die Strafverbüßung soll der Täter resozialisiert werden, um anschließend als besserer Mensch seinen Platz in der Gesellschaft wieder einnehmen zu können.24
Auch die Rechtsprechung hat … dem Gedanken der Spezialprävention in Gestalt der Resozialisierung Bedeutung zugeschrieben.25 So hat das BVerfG im so genannten „Lebach-Urteil“26 gefordert, der verurteilte Straftäter müsse die Möglichkeit erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen. Vom Täter aus gesehen erwächst dieses Interesse an der Resozialisierung aus seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG. Von der Gemeinschaft aus betrachtet verlangt das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge.27
Auch für den BGH ist Strafe nicht Selbstzweck bzw. bloßer Schuldausgleich, sondern muss sich zugleich „als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts“ erweisen.28
b) Negative Spezialprävention
Spezialprävention kann andererseits auch dadurch bewirkt werden, dass auf den Einzelnen in der Weise eingewirkt wird, dass der Täter von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt wird. Zudem wird aber auch der Gedanke des Schutzes der Gesellschaft durch ein Absondern des Täters besonders betont.29 Ein vorübergehendes oder dauerhaftes Entfernen des Straftäters von der Sozialgemeinschaft kann durch Strafvollzug oder Sicherungsverwahrung erreicht werden.30 Das zeigt eindrucksvoll, dass wider verbreiteten voreiligen Einschätzungen die relativen Straftheorien für den Straftäter keineswegs immer zu „milderen“ Reaktionen führen müssen als die absoluten Theorien.31
1.1.2.4 Kritik der Spezialprävention
Auch die spezialpräventiven Theorien leiden an dem Defizit, dass sie über kein Richtmaß zur Begrenzung der Strafe verfügen; schließlich vermag auch eine harte Strafe für eine geringfügige Tat spezialpräventiv zu wirken, womit der Grundsatz schuldangemessenen Strafens in Gefahr ist.32
1.1.3 Vereinigungstheorien
Die genannten Einwände dürften verdeutlicht haben, dass keine der aufgezeigten Theorien vollständig überzeugen, bzw. im Hinblick auf jeden Täter und jede Tat keine „stimmige“ Lösung bieten kann.33 Vor diesem Hintergrund entstanden mehrere sog. „Vereinigungstheorien“34, die die verschiedenen Strafzwecke verbinden. Dieser Ansatz entspricht der h. M.35 in Literatur und Rechtsprechung.36
a) Vereinigung von Vergeltung und Prävention (vergeltende Vereinigungstheorie)
Dabei lässt sich die Position der Rechtsprechung als „vergeltende Vereinigungstheorie“37 bezeichnen. Folglich dieser These schließen sich Vergeltung als Schuldausgleich und Verbrechensprävention nicht aus, sondern können als eine „sachgerechte Verbindung unterschiedlicher Strafzwecke“ sinnvoll nebeneinander stehen.38 Denn, die vergeltende Vereinigungstheorie stützt sich – was die Vergeltungsidee betrifft – auf § 46 I 1 StGB und sieht in der Sanktion im Ausgangspunkt eine repressive Übelzufügung die dem angemessenen Schuldausgleich dient. Das Maß der individuellen Schuld bildet dann den Rahmen für die Strafzumessung, bei der allen Präventionszwecken Platz gegeben wird.39
Im StGB greift die Formulierung „Verteidigung der Rechtsordnung“ Gedankengut der Generalprävention auf, bspw. in §§ 47 I, 56 III, während die §§ 46 I 2, 56 I 2, sofern sie von Wirkungen und Einwirkungen auf den Täter sprechen, die Spezialprävention im Blickfeld haben.40 Dagegen wird in § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der „besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten“ wiederum eher auf den Sühne- und Vergeltungsgedanken abgestellt.41
b) Präventive Vereinigungstheorie
Im Gegensatz zur Rechtsprechung, erkennt die im Schrifttum verbreitete „präventive Vereinigungstheorie“42 die Vergeltung als besonderen Strafzweck nicht an. Begründend wird hier angeführt, dass ein der Bekämpfung sozialschädlichen Verhaltens und dem Rechtsgüterschutz verpflichtetes Strafrecht keine von sozialen Zwecken losgelöste Strafe verhängen dürfe.43 Diese Theorie verbindet also nur die verschiedenen präventiven Deutungen der Strafzwecke.44
2 Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs
2.1 Bedeutung
Die Vollzugszielbestimmung ist für den Strafvollzug von enormer Bedeutung, denn darin drückt sich quasi die Vollzugsphilosophie aus. Das Vollzugsziel als Fundament einer Vollzugsphilosophie hat keineswegs nur aus wissenschaftlich-theoretischer Sicht Bedeutung. Es gibt zum einen den Ton in der kriminalpolitischen Diskussion an; so im Rahmen der alljährlichen Budgetverhandlungen über den Personalschlüssel, über die Ausgaben für den Strafvollzug Zum anderen bestimmt das Vollzugsziel über den Vollzugsalltag, Vollzugsklima, aber auch über konkrete Entscheidungen, bspw. Vollzugslockerungen. Weiterhin ist es richtungsweisend für Einzelentscheidungen und kann auch einen „Schutzschirm“ für das Anstaltspersonal vor unberechtigten Vorwürfen sein.45
2.2 Differenzierung von Ziel und Aufgaben bzw. Aufträgen
In den Ländergesetzen werden mehrheitlich Ziele und Aufgaben gleichgestellt, teilweise werden nur Aufgaben bzw. Aufträge formuliert. Im Rahmen der juristischen Auslegungsmethoden ist die teleologische Norminterpretation die maßgebende. Daher ist die Zielvorgabe maßgebend für die Normanwendung, während die Aufgabenbeschreibung im Verhältnis zur Zieldefinition hintergründig ist.46
2.3 Die Gesetzeslage
Als Ziel des Jugendstrafvollzugs wird in den Ländergesetzen ganz überwiegend definiert, „den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Gleichrangig wird als Aufgabe „der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ benannt; so auch in Buch 1 § 2 „Aufgabe“ und Buch 4 § 1 „Erziehungsauftrag“ des Jugendstrafvollzugsgesetzes Baden-Württemberg. Dort heißt es „Die kriminalpräventive Aufgabe des Strafvollzugs und Jugendstrafvollzugs in Baden-Württemberg liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. … Der Schutz der Allgemeinheit wird in Baden-Württemberg … vorrangig benannt.47
Im vorliegenden Kontext könnte problematisch sein, dass die Vermeidung weiterer Straftaten als „vorrangiges“ Ziel formuliert wird und damit eine Interpretation, dass andere Strafzwecke ebenfalls Beachtung finden können, nicht ausgeschlossen erscheint. … Dementsprechend wird deutlich gemacht, dass „entsprechend der ganz herrschenden Meinung die eigenständige Verfolgung generalpräventiver Zwecke“ unzulässig bleiben soll. … Sowohl die negative Generalprävention im Sinne der Abschreckung anderer, als auch die positive Generalprävention als Normverdeutlichung bei den potentiellen Adressaten des Jugendstrafrechts haben keine eigenständige Relevanz.48 Im vorliegenden Kontext ist unter den Elementen des Zweckstrafrechts besonders die Individualprävention bei Straftäter_innen jenseits von Gelegenheitstäterschaft wesentlich, also die Einwirkung auf behandlungsbedürftige, wie auch behandlungsfähige Straftäter_innen zum Zweck der Vermeidung künftiger Kriminalität.49 Weiterhin wird – sofern dies in den Ländergesetzen gefordert wird – ein Erziehungsauftrag formuliert, wenn zum Legalverhalten in sozialer Verantwortung erzogen werden soll.50
[...]
1 Vgl. Kühn, NStZ 1992, 526, 527 (526).
2 Vgl. Wortlaut § 89 b JGG Abs. 1 S. 1.
3 Der Begriff der „Herausnahme“ wird hier synonym verwendet für den Wortlaut des Gesetzestextes „Ausnahme“.
4 Vgl. hier und im Folgenden Momsen/Rackow JA 2004, 336, 340; Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR,§ 3, Rn. 2 ff.; zu den Strafzwecken s. B. Heinrich, AT, § 2, Rn. 14 ff.
5 Heinrich, AT, § 2, Rn. 14; Rengier, AT, § 3, Rn. 10-13.
6 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 5; Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 17.
7 Rengier, AT, § 3, Rn. 10; Heinrich, AT, § 2, Rn. 14.
8 Vgl. zu diesem Absatz Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 17; Rengier, AT, § 3, Rn. 10.
9 Vgl. hier Rengier, AT, § 3, Rn. 13; Heinrich, AT, § 2, Rn. 15.
10 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 7.
11 Rengier, AT, § 3, Rn. 14; Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 18.
12 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 10 ff.; Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 18; Heinrich, AT, § 2, Rn. 16.
13 MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 71 ff.
14 Vgl. hier Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 12-14.; Rengier, AT, § 3, Rn. 16; Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 19.
15 MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 73.
16 Vgl. zu diesem Absatz Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 13; MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 70 ff.
17 Rengier, AT, § 3, Rn. 17.
18 Vgl. hier und im Folgenden Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 15; so auch Neubacher NJW 2006, 966 (969).
19 Studienkommentar zum GG/ Windthorst, Art. 1, Rn. 23, 24; Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 15.
20 Für eine differenzierte Betrachtung der Wirkungsweise Bock, JuS, 1994, 89 (95 ff.); vgl. hier Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 15.
21 Rengier, AT, § 3, Rn. 17.
22 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 16-18; MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 62 ff.; Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 20; Heinrich, AT, § 2, Rn. 18.
23 Vgl. zu diesem Absatz Rengier, AT, § 3, Rn. 18,19; Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 18; Vgl. Momsen/Rackow JA 2004, 336, 340 (338).
24 Vgl. zu diesem Absatz Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 16; MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 64, 65; BVerfG 5.6.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 (235 ff.); zur Resozialisierung vgl. auch § 2 S. 1 StVollzG.
25 Vgl. hier und im Folgenden MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 65.
26 BVerfG 5.6.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202 (235 ff.).
27 Vgl. auch BVerfG 27.11.1973 – 2 BvL 12/72 und 3/73, BVerfGE 36, 174 (188); BVerfG 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (239).
28 Vgl. zu diesem Absatz BGH 8.12.1970 - 1 StR 353/70; BGHSt 24, 40 (42); MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 64, 65.
29 Vgl. § 2 S. 2 StVollzG.
30 Vgl. zu diesem Absatz Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 17; Momsen/Rackow JA 2004, 336, 340 (337, 338).
31 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 18.
32 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 19; Momsen/Rackow JA 2004, 336, 340 (338).
33 Vgl. hier und im Folgenden Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 21; Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 20; Rengier, AT, § 3, Rn. 20.
34 Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 21; MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 75, 76; Heinrich, AT, § 2, Rn. 19.
35 Krey/Esser, AT § 5, Rn. 146 ff.; Roxin, AT I, § 3, Rn. 8 ff., 37 ff.; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 2. Aufl., 2006, S. 33 ff.; Lesch JA 1994, 590 (595 ff.); Momsen/Rackow JA 2004, 336, 340 (339).
36 BVerfG NJW 1977, 1525, 1531; vgl. BVerfGE 45, 187, 253 ff.; 64, 261 271; 109, 133, 167, 172 ff.; BGHSt 20 264, 266 ff.; 24, 132, 133 ff.; 28, 318, 326 ff.; 34, 150, 151.
37 MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 75.
38 Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 21.
39 Vgl. zu diesem Absatz Rengier, AT, § 3, Rn. 22.
40 Vgl. Rengier, AT, § 3, Rn. 23.
41 Heinrich, AT, § 2, Rn. 20.
42 MüKo StGB/ Joecks, Einl., Rn. 76.
43 Roxin, AT I, § 3, Rn. 8 ff., 37 ff.; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 2. Aufl., 2006, S. 33 ff.
44 Vgl. zu diesem Absatz Kett-Straub/Kudlich, SanktionenR, § 3, Rn. 23; Rengier, AT, § 3, Rn. 24; Eisele/Heinrich, AT, Kap. 1, Rn. 21.
45 Vgl. zu diesem Absatz Ostendorf; JStrafvollzR, § 1, Rn. 14.
46 Vgl. zu diesem Absatz Ostendorf; JStrafvollzR, § 1, Rn. 15.
47 Vgl. Ostendorf; JStrafvollzR, § 1, Rn. 16, 17.
48 Vgl. zu diesem Absatz Dünkel, NK 2008, S. 2, 4 (2, 3); Kerner in: Schweder, S. 796, 816 (799); Heinrich, AT, § 2, Rn. 20; Ostendorf; JStrafvollzR, § 1, Rn. 19.
49 Vgl. Kerner in: Schweder, Handbuch Jugendstrafvollzug S. 796, 816 (799, 802).
50 Vgl. Buch 4 § 1 JVollzGB B-W.