Der Gesetzgeber des JGG hat dem Umstand, dass zwischen Tat und Vollstreckung beachtliche Zeitfenster liegen können, in denen sich die Persönlichkeit des Täters verändert und verfestigt, seine Erziehbarkeit inzwischen möglicherweise nicht mehr vorhanden sein kann, dadurch Bedeutung beigemessen, dass er die Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug gestattet. Nach § 89b Abs. 1 S. 1 JGG braucht die Jugendstrafe an einem nach Jugendstrafrecht Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Die Jugendstrafe kann statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug, nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
Es drängt sich die Frage auf, „wann“ ein junger Gefangener für den Jugendstrafvollzug nicht geeignet erscheint und was unter dem Begriff der „Ungeeignetheit“ genau zu verstehen ist. Weiterhin fragt sich, ob es – abgesehen von der „Ungeeignetheit“ – noch weitere Kriterien oder sonstige Gründe gibt, die eine „Herausnahme“ vom Jugendstrafvollzug nahelegen. Welche Konsequenzen können sich aus der Herausnahme vom Jugendstrafvollzug auf die kriminalpädagogische Einwirkung ergeben? Könnte sich eine derartige Maßnahme gegebenenfalls nachteilig auf den Herausgenommenen auswirken?
Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand der folgenden Ausführung und beleuchtet die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug im Lichte der Kriminalpädagogik.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Vorstellungen über Sinn und Zweck der Strafe
- Absolute Straftheorien
- Vergeltungstheorie
- Sühnetheorie
- Kritik der absoluten Straftheorien
- Relative Straftheorien
- Generalprävention (Einwirkung auf die Allgemeinheit)
- Kritik der Generalprävention
- Spezialprävention (Einwirkung auf den Täter)
- Kritik der Spezialprävention
- Vereinigungstheorien
- Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs
- Bedeutung
- Differenzierung von Ziel und Aufgaben bzw. Aufträgen
- Die Gesetzeslage
- Zukünftiges Legalverhalten
- § 89b JGG Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
- Allgemeines zur Norm
- Kriterien für die Ausnahme gem. § 89b Abs. 1 JGG
- Auswirkungen der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
- Optimierungsbedarf
- Wirkung der Haft
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit der Frage, welche Konsequenzen sich aus der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug nach § 89b JGG auf die kriminalpädagogische Einwirkung ergeben können. Sie analysiert die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Auswirkungen dieser Norm auf den Vollzug und die pädagogische Arbeit mit jungen Straftätern.
- Sinn und Zweck der Strafe
- Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs
- Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug nach § 89b JGG
- Kriminalpädagogische Einwirkung und ihre Herausforderungen im Kontext der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
- Optimierungsbedarf im Hinblick auf die kriminalpädagogische Praxis
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung beleuchtet verschiedene Straftheorien und deren Bedeutung für den Jugendstrafvollzug. Anschließend werden die Ziele und Aufgaben des Jugendstrafvollzugs im Allgemeinen erläutert. Die Seminararbeit widmet sich dann dem § 89b JGG und den konkreten Auswirkungen der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug auf die kriminalpädagogische Arbeit. Schließlich werden die Auswirkungen der Haft auf die pädagogische Einwirkung thematisiert und abschließend ein Fazit gezogen.
Schlüsselwörter
Jugendstrafvollzug, § 89b JGG, Ausnahme vom Jugendstrafvollzug, Kriminalpädagogik, Strafzwecke, Spezialprävention, Generalprävention, Haftwirkungen, pädagogische Einwirkung.
- Arbeit zitieren
- Katrin Weihs (Autor:in), 2018, Die Herausnahme junger Gefangener vom Jugendstrafvollzug. Welche Folgen ergeben sich aus kriminalpädagogischer Sicht?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1146146