Die Entwicklung des internationalen Völkerrechts. Der europäische Umgang mit den Barbaresken vom 16. bis ins 19. Jahrhundert


Term Paper, 2020

17 Pages, Grade: 1,0

Anonymous


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Seeräuberei heute und damals
1.1 Gesellschaftliche und wissenschaftliche Relevanz
1.2 Fragestellung und Forschungsstand
1.3 Methodisches Vorgehen

2 Europäischer Umgang mit den Barbaresken
2.1 Die Barbaresken zwischen dem 16. und 19. Jahrhundert
2.2 Die Schwierigkeit der Begrifflichkeit
2.3 Europäer, Barbaresken und Völkerrecht

3 Zusammenfassung und Bewertung der Ergebnisse

Bibliographie

1 Seeräuberei heute und damals

1.1 Gesellschaftliche und wissenschaftliche Relevanz

Bis heute gilt die internationale Piraterie als wichtiges gesellschaftliches und politisches Thema. Im Zusammenhang mit Welthandel und Weltwirtschaft, Zivilschifffahrt, den sog. „failed states“, militärischen Interventionen und steigender Armut wird in den Medien immer wieder darüber berichtet.1 Speziell die Entwicklungen am Horn von Afrika bzw. in Somalia und Djibouti sind mit Sorge zu betrachten und immer wieder Thema im UN-Sicherheitsrat.2 Eine weitere Konkretisierung des heutigen Völkerrechts, was das Handeln der Nationalstaaten bzw. ihre Abgabe von Souveränität an Drittstaaten in Bezug auf die Bekämpfung der Piraterie betrifft, scheint auch heute noch nötig.3 Das Forschungsinteresse an Recht und Piraterie ist nach wie vor ungebrochen.4 Es liegt dementsprechend auch im zeitgenössischen Interesse, die historische Entwicklung der Piraterie und anhand dessen die parallele Entwicklung des Völkerrechts nachvollziehbar zu machen. Zudem ist der Piratenbegriff in Form von Filmen, (Video)Spielen, Kinderbüchern, usw. nach wie vor präsent und ruft ein immenses Interesse aller Altersgruppen hervor.5

Die Wissenschaft auf diesem Feld hingegen ist weniger an der Romantik der Piratenfigur interessiert als an den zu dieser Zeit herrschenden völkerrechtlichen Begebenheiten und dem Stand der internationalen Beziehungen.6 Dazu eignet sich der Korsar als Analysemodell sehr gut, da er all diese Themen in seiner Rolle vereint.7 Zudem fällt sein Wirken zwischen dem 16. und 19. Jhr. (Jahrhundert) genau in die Zeit, in der sich das europäische Völkerrecht zum Weltvölkerrecht entwickelte.8 Das Meer wird dabei zum Konfliktraum, in dem das Völkerrecht breite, lange Zeit sehr umstrittene, Anwendung findet.9

In dieser Arbeit soll daher, um die Geschichte des Völkerrechts zu beleuchten, speziell auf die Rolle der muslimischen Korsaren, die im 18. und 19. Jhr. im Mittelpunkt der Seeräuberei im Mittelmeer und des Seevölkerrechts standen, eingegangen werden.

1.2 Fragestellung und Forschungsstand

Im Folgenden soll die Frage geklärt werden, inwiefern der europäische Umgang mit der „Seeräuberei“ der barbareskischen Korsaren vom 16. bis ins 19. Jhr zur Entwicklung des Völkerrechts beigetragen hat. Im Sinne des wissenschaftlichen Diskurses soll an dieser Stelle auf den Stand der Forschung nur kurz eingegangen werden, da diese Arbeit das Thema historiographisch als Literaturanalyse behandelt und nicht empirisch vorgeht. Somit besteht ein Teil des Hauptteils der Arbeit zwangsläufig aus dem Forschungsstand. Der wissenschaftliche Diskurs bleibt bislang hauptsächlich auf die Reflexion von Konzepten der staatlichen Souveränität fixiert, d.h. die Forschung verbindet ihre Thesen mit der Grunddenkweise, dass nur der Staat Gewalt ausüben durfte. Selten hingegen finden sich neue Ansätze, die das sich herausbildende Gewohnheitsrecht betreffen.10 So wird mehrheitlich die politische Legitimierbarkeit von Gewalthandlungen, die in kriminelle und jede andere Form von Gewalt unterteilt werden,11 in Verbindung mit dem Vorgehen der Barbareskenstaaten gesetzt. Anhand dieses Diskurses soll im Weiteren ein Überblick zum Thema erarbeitet werden.

1.3 Methodisches Vorgehen

Zur Beantwortung der Forschungsfrage wurde eine Literaturanalyse vorgenommen, die die einschlägigen Werke zum Thema behandelt. Vorgegangen wurde dabei nach dem Schneeballprinzip, das heißt ausgehend von möglichst neuer Literatur wurde über Zitate, Fußnoten und Bibliographien weitere zum Thema passende Literatur gesichtet, nach argumentativen Schwerpunkten eingeteilt, und danach ausgewertet. Im Sinne einer historiographischen Arbeit wird die „seeräuberische“ Geschichte der Barabaresken vom 16. bis ins 19. Jhr chronologisch dargestellt, um die gleichzeitige Entwicklung des Völkerrechts, anhand des Umgangs mit den Barbaresken von europäischer Seite, in Beziehung zu setzen. Diese „längere“ Zeitspanne wurde aufgrund der Wichtigkeit der Verdeutlichung des „Wandels“ der unklaren juristischen Verhältnisse dieser Zeit gewählt, durch die erst eine Beurteilung der Auswirkungen des Seekonflikts zwischen Europäern und Barbaresken auf die Entwicklung bzw. spätere Festigung des Völkerrechts ermöglicht werden kann. Zudem ist es nötig, die Begrifflichkeit des Pirats bzw. des Kaperfahrers zu erläutern, da diese essentiell für den Umgang mit den Barbaresken, und daher auch für diese Arbeit ist. Zunächst wird ein grober Überblick über die Barbareskenstaaten geboten. Muhlack definiert Geschichtsschreibung als „sprachliche Vermittlung historischer Erkenntnis“12 , in dieser Arbeit liegt das Erkenntnisinteresse auf den Wechselwirkungen zwischen dem Völker(see)recht und dem europäischen Umgang mit dem Wirken der muslimischen Korsaren vom 16. bis ins 19. Jhr.

2 Europäischer Umgang mit den Barbaresken

2.1 Die Barbaresken zwischen dem 16. und 19. Jahrhundert

Als Barbareskenstaaten werden mehrheitlich die nordafrikanischen Herrschaften Tripolis, Tunis, Algier, Salé und Rabat im Zeitraum von 1500 bis 1830 bezeichnet.13 Rechtlich gesehen waren diese Teil des osmanischen Reichs14 , faktisch wurden sie etwa ab 1620 allerdings unabhängige Reiche15 , die durch ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen den herrschenden Paschas, Deys, Beys und Scherifen regiert wurden.16 Das osmanische Reich setzte die Barbaresken als Teil der Speerspitze seiner Streitkräfte immer wieder in Kriegen gegen den christlichen Norden ein, was dafür spricht, dass die Barbaresken trotzdem den Befehlen ihrer eigentlichen Herrscher gehorchten. Dies entsprach dem muslimischen Völkerrecht17 , somit waren sie immer noch Teil der regulären Streitkräfte.18

Die Barbaresken wurden bekannt als muslimische Korsaren. Sie bedrohten den Handel, erbeuteten Schiffe, Waren und Menschen bzw. Christen, die sie als Sklaven weiterverkaufen konnten19 oder ein Lösegeld einfordern konnten.20 Sie definierten sich selbst nicht als „Piraten“, sondern als religiöse Soldaten im Krieg gegen Ungläubige im Namen des Djihad.21 Die europäischen Staaten schlossen Verträge mit den Barbaresken, um unbehelligt Handel treiben zu können, und um ihre Landsleute zu verschonen. Allerdings wurden als Gegenleistung hohe Tribute in Form von Schiffen, Waren und Werten gezahlt.22 Die 300 Jahre währende Erfolgsgeschichte der Barbaresken konnte nur bestehen, da die europäischen Staaten mit internen Auseinandersetzungen beschäftigt waren.23 So lag es nicht im Interesse der Seemächte Frankreich, Niederlande und England dem dauerhaften Seegegner ein Ende zu bereiten, denn die Korsaren schränkten durch ihre Kaperfahrten die Handelswege und damit den Machtbereich etwaiger Konkurrenzstaaten entscheidend ein.24

2.2 Die Schwierigkeit der Begrifflichkeit

Die Klärung der Begrifflichkeit ist für die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung des Völkerrechts essentiell, da diese den völkerrechtlichen Umgang der Europäer mit den Barbaresken definierte und legitimierte. Die unterschiedlichen Begriffe der Kaperei und der Piraterie würden, auch in der Forschung, immer wieder mit vorwissenschaftlichen Klischees behandelt und als ahistorische Sammelkategorie missbraucht.25 So wäre es sinnvoller, neutral von „Güterwegnahme und Gewalthandeln im maritimen Raum“ zu sprechen.26 Die Kaperei bezeichnete den erlaubten Krieg, welcher sich durch eine Kriegserklärung, Kaperbriefe, Pässe oder Aufträge legitimierte. Zudem wurde bei der Kaperei nach Regeln und Bräuchen vorgegangen.27 1640 regelte das „Norms de Guerre“ das Gemeinschaftsleben, inklusive sämtlicher Eventualitäten und sanktionierter Brüche mit Strafverfahren.28 Der Begriff „Piraterie“ hingegen wurde erstmals 1588 von einem einflussreichen italienischen Rechtsprofessor (Gentili, Vertreter des Positivismus) in Oxford gebraucht und umschrieb jedes Töten oder Beutemachen von ausländischen Bürgern auf See, ohne staatlich autorisiert zu sein.29 Mit diesem Schriftstück wurde den europäischen Autoritäten ein völkerrechtliches Machtinstrument, das seines gleichen suchte, in die Hände gegeben. So konnten den Barbareskenstaaten von bspw. dem englischen König jederzeit die souveräne Anerkennung aberkannt und der herrschende Bey nicht akzeptiert werden und damit deren Kaperfahrten als Piraterie bekämpft werden.30 In den Barbareskenstaaten hingegen wurde die Piraterie, aus dem englischen Raum stammend, als Synonym für Lizenzprivatisierung verwendet und hatte nichts mit dem europäischen Verständnis kriminellen Handels gemein.31

Nach Rubins Ansicht sollten Begriffe wie Pirat, Kaperfahrer komplett vergessen werden, da Quellen, die diese Wörter benutzten, kein vollständiges oder realistisches Bild lieferten.32 Der sich überlappende rechtliche Pluralismus der unterschiedlichen Nationalstaaten im Mittelmeerraum und seine Auswirkung auf die völkerrechtliche Betrachtung der Piraterie lässt schlicht zu viele Perspektiven zu, um eine klare Definition zu ermöglichen.33 Rubin arbeitet mindestens sechs verschiedene Verständnisse der Piraterie heraus, relevant ist dabei nur seine zweite Folgerung.34 Nach Völkerrecht betreibt ein anerkannter oder nicht anerkannter Staat, dessen Regierung als nicht fähig betrachtet wird, Aktivität dieser Art zu autorisieren, Piraterie. Seiner Meinung nach trifft diese Einstellung auf die Barbareskenstaaten von 1600-1830 zu.35 Kempe findet sogar noch eine dritte Unterscheidung in der Begrifflichkeit, so sei der „Freibeuter“ entweder im staatlichen Auftrag oder mit Duldung, aber ohne offizielle Dokumente unterwegs.36 Das grenzt ihn vom Piraten und Kaperfahrer gleichermaßen ab. Hierbei müsse zunächst der Tatbestand des Seeraubs definiert werden, dessen Begriff bis ins 20. Jahrhundert umstritten gewesen sei.37 Seeraub definierte die gewalttätige Beutenahme auf hoher See, im Küstengewässer oder auf Land, wenn die Landung vom Meer aus erfolgte.38 Zudem musste als Motiv entweder Gewinnsucht oder der Zerstörungswille festgestellt werden, weiter durfte das Vorgehen nicht staatlich legitimiert (Kaperbrief) und widerrechtlich, d.h. nach Auffassung aller „Kulturstaaten“ rechtswidrig sein.39

Das charakteristischste Merkmal für den Seeraub ist nach Auffassung mehrerer Wissenschaftler das Fehlen staatlicher Autorität (Gentili).40 Im Umkehrschluss lässt sich also konstatieren, dass die Begriffe Seeraub und Piraterie ausschließlich dann legitim verwendet werden können, wenn keine staatliche Legitimation vorliegt und der Akt damit nicht unter das Völkerrecht fällt. Die begriffliche Unterscheidung ist deshalb so wichtig, da die europäischen Mächte diese Begriffe im 18. Jhr. nach Belieben verwendeten, um konkurrierenden Akteuren die Legitimität abzusprechen.41 Die unterschiedlichen nationalstaatlichen Definitionen führten zu rechtlichen Ungleichheiten und der Schwierigkeit, die damalige maritime Situation völkerrechtlich zu bewerten.42

2.3 Europäer, Barbaresken und Völkerrecht

Der allgemeine „Seeräuber/Kaperfahrer/Freibeuter“ und das Meer waren bis zur Mitte des 19. Jhr. immer wieder immensen rechtlichen Unklarheiten ausgesetzt, die aus der globalen Ungeklärtheit von Grundsatzfragen, die in diesem Abschnitt chronologisch beleuchtet werden sollen, resultierten. So wurde der Seeräuber bereits im 11. Jhr. in der Rôles d'Oléron denationalisiert, wodurch alle Staaten das Recht hatten gegen Piraten auf hoher See vorzugehen;43 im 13. Jhr., zwar nur mit dem sekundären Ziel, aber dennoch wurde versucht, die Meere zu territoralisieren.44 Die See sei zur Stätte interkultureller und multilateraler Allianzen geworden, so haben Korsaren aus unterschiedlichsten Kulturen mit Händlern und Herrschern anderer Nationalitäten gearbeitet.45 Diese sich hier bereits andeutende Chaotisierung der Seebeziehungen führte im weiteren Verlauf zur Notwendigkeit der Konstituierung eines geltenden Seevölkerrechts.

Im politischen Diskurs um die Seeräuberei war man sich bis ins 15. Jhr. einig, dass die Piraterie von der Gesellschaft ausgeschlossen werden sollte. Bereits vor dem 14. Jhr. war der Pirat als friedloser „Feind aller“46 bekannt.47 Allerdings gab es nie eine juristische Umsetzung dieser Denkweise, Piraten wurden teilweise sogar milder behandelt, als sie es verdienten. Ab dem 15. Jhr. wurde der Pirat Gegenstand des Strafrechts.48 Im 16. Jhr. allerdings, in dem die Präsenz der muslimischen Korsaren im östlichen Mittelmeer stark anstieg49 , wurde die Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Seeräuberfahrten zur völkerrechtlichen Frage schlechthin.50 Das lag daran, dass die europäischen Außenbeziehungen in diesem Zeitraum hauptsächlich durch die Dreiecksbeziehung von Spanien, Portugal und Frankreich dominiert wurden. Dabei war das Hauptthema die Kaperei und alles was damit zusammen hang,51 was wiederum daran lag, dass staatliche Außenpolitik nur durch Kaperfahrer möglich war, da offizielle Marineeinheiten der jeweiligen Staaten nur in geringer Zahl existierten.52 Die Kaperei wurde zum bevorzugten Instrument der im direkten militärischen Vergleich schwächeren Nation.53 Zudem nutzten die europäischen Mächte die militärischen Fähigkeiten der Korsaren, im Sinne eines kapitalistisch gedachten Geschäfts, um Handelswege zu sichern und gleichzeitig die tatsächliche, nicht legitimierte Piraterie zu bekämpfen.54 Der muslimische Kaperfahrer war wie ein Kaufmann organisiert und handelte aus eigenen wirtschaftlichen Interessen und legitim im Auftrag seines Herrschers,55 mit dem vorher vertraglich die Beuteaufteilung geregelt wurde.56 Statt Handelsverträge umzusetzen und die darin geregelten Ladungen zu verschiffen, setzten sie Kaperverträge, ganz im Sinne des Kapitalismus, um. Der Seeraub und der damit einhergehende Sklavenhandel und Warenaustausch waren wichtiger, als tolerierbar geschilderter, Bestandteil des Wirtschaftssystems.57 So wurde in den muslimischen Maghrebstaaten diese Art von Geschäft als ehrbarer Beruf angesehen und rief keine Rechtsverletzung hervor.58 Die Regentschaften der muslimischen Staaten, die im Übrigen in Zusammenarbeit mit christlichen Händlern und „Piraten“ arbeiteten, stellten die Märkte zum Weiterverkauf der Waren und kassierten Steuern.59 Die rechtliche Grundlage basierte auf der der christlichen Ritter von Malta und der von Muslimen (Gouverneur von Algier).60 Somit scheint die gesamte Vorgehensweise vom legitimierten Seeraub bis zum Verkauf der Waren zu diesem Zeitpunkt von beiden Seiten gebilligt gewesen zu sein. Die Piraterie hingegen wurde im 16. Jhr. wegen Verletzung des Eigentumsrechts verfolgt61 , ab der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts wurde die Piraterie dann völkerrechtswidrig, da sie dem Grundsatz der Freiheit der Meere widersprach.62

1625 wurde den Maghrebstaaten, als weitgehend unabhängige Reiche, Souveränität von den europäischen Mächten zugestanden. Das lag indirekt daran, dass die diplomatischen Kontakte ständig weiter, auf militärischen Druck der Europäer, ausgebaut wurden.63 So wurden zu Beginn des 16. Jhr. vielfach Friedens- oder Waffenstillstandsverträge mit dem osmanischen Reich abgeschlossen, während im beginnenden 17. Jhr. bereits Verträge direkt mit den Barbareskenstaaten geschlossen wurden.64 In dieser Zeit wurde die Kaperei strafrechtlich nicht verfolgt, wenn die Kaperung während eines Kriegszustandes „perfekt“ ausgeführt wurde, die Ware oder das Schiff sicher ins eigene Territorium gebracht wurde, und dort der Souveränität übergeben wurde.65 Da in England allerdings die Einstellung herrschte, dass „pirates cannot perfect their captures any more than wild beasts can“66 , wurden die Barbaresken als unzivilisierte Tiere dargestellt und konnten so völkerrechtlich verfolgt werden. An dieser Stelle stellt sich allerdings die Frage, inwieweit sich die europäischen Vorstellungen auf muslimische übertragen lassen, und ob man überhaupt von staatlicher Gewalt (Völkerrechtssubjekt) in den Barbareskenstaaten sprechen kann.67 Diese, von Gentili vertretene Position, ausgehend vom Fehlen staatlicher Autorität in den Maghrebstaaten, musste jedoch wenig später revidiert werden.68 Die Barbaresken begannen Kaperbriefe auszustellen, ohne in den Krieg zu ziehen, womit die Existenz des Souveräns bewiesen war.69 Weiterer Beleg für diese Existenz ist, dass der englische Staat bei Kaperungen bzw. Zerstörungen eigener Schiffe durch barbareskische Korsaren, die im 17. Jhr. bis in den Ärmelkanal vordrangen,70 in Realität genauso wie mit anderen Souveränen umging. Begründet wurde diese Position durch die Anerkennung ihrer Regierung und der Verträge, die die Barbaresken bereits mit anderen europäischen Staaten geschlossen hatten.71 Die rechtliche Unterscheidung zwischen Piraten und Privatlizensierten war zu diesem Zeitpunkt dementsprechend klar. So kamen im 17. Jhr erste primitive Formen des Völkerrechts zur Anwendung. Wenn ein von Barbaresken gekapertes Schiff, nun in der Funktion eines tunesischen Handelsschiffes, in London einlief, um Geschäfte zu machen, und nun als ehemals englisches Schiff identifiziert wurde, kam es zur gerichtlichen Entscheidung unter Verständigung sowohl des englischen Rechtssystems als auch des muslimischen Rechtssystems.72 Bei dieser Anwendung handelte es sich wohl mehr um ein Gewohnheitsrecht bzw. eine Verstrickung mehrerer verschiedener Rechtssysteme im Sinne einer Multinormativität.73 Von Einheit kann hier noch keine Rede sein.

[...]


1 Kempe 2010, S.13; Pierson 2011, S.169; Tai 2012, S.838.

2 Von Arnauld 2009, S.460.

3 Von Arnauld 2009, S.476.

4 Pierson 2011, S.170; Rubin 1988, S.337.

5 Rohmann 2017, S.1.

6 Kempe 2010, S.14.

7 Ebd.

8 Kempe 2010, S.15.

9 Ebd.

10 Rohmann 2017, S.20.

11 Rohmann 2017, S.47.

12 Muhlack 1982, S.608.

13 Hinz 2006, S.46; Kempe 2010, S.247.

14 Mössner 1968, S.166.

15 Mössner 1968, S.167; Thomson 1994, S.45.

16 Lane-Poole et al. 1896, S.261.

17 Mössner 1968, S.168.

18 Hinz 2006, S.54.

19 Hinz 2006, S.46.

20 Kempe 2010, S.247.

21 Kempe 2010, S.248.

22 Hinz 2006, S.47; Thomson 1994, S.111.

23 Rohmann 2017, S.4; Kempe 2010, S.255.

24 Vgl. Hinz 2006, S.51-54.

25 Jaspert/Kolditz 2013, S.22.

26 Rohmann 2017, S.1.

27 Braudel 1998, S.694; Thomson 1994, S.22.

28 Pierson 2011, S.176.

29 Rubin 1988, S.20; Thomson 1994, S.108.

30 Rubin 1988, S.21.

31 Rubin 1988, S.15.

32 Rohmann 2017, S.49.

33 Tai 2012, S.839.

34 Rubin 1988, S.1.

35 Ebd.

36 Kempe 2010, S.87.

37 Pierson 2011, S.182; Rubin 1988, S.1.

38 Tai 2012, S.838.

39 Pierson 2011, S.182; vgl. dazu Schlikker 1907, S.40.

40 Pierson 2011, S.183, Thomson 1994, S.108; Schlikker 1907; Mössner 1968, S.149.

41 Rohmann 2017, S.13.

42 Tai 2012, S.840; vgl. Tai 2007.

43 Pierson 2011, S.190.

44 Tai 2007, S.207.

45 Tai 2007, S.209; Thomson 1994, S.21.

46 vgl. Heller-Roazen 2010; Tai 2007, S.205.

47 Rohmann 2017, S.15.

48 Ebd.

49 Kempe 2010, S.249.

50 Kempe 2010, S.51.

51 Ebd.

52 Kempe 2010, S.51.

53 Pierson 2011, S.193.

54 Tai 2007, S.207; Pierson 2011, S.209.

55 Pérotin-Dumon 1994, S.197.

56 Pierson 2011, S.178.

57 Rubin 1988, S.15.

58 Rubin 1988, S.13.

59 Rubin 1988, S.14-15.

60 Ebd.

61 Rubin 1988, S.50.

62 Schlikker 1907, S.6.

63 Kempe 2010, S.256.

64 Kempe 2010, S.253; Mössner 1968, S.167.

65 Rubin 1988, S.23.

66 Rubin 1988, S.24.

67 Mössner 1968, S.169.

68 Vgl. Kempe 2010, S.37.

69 Rubin 1988, S.24.

70 Kempe 2010, S.254.

71 Rubin 1988, S.68.

72 Rubin 1988, S.23.

73 Rohmann 2017, S.48; Tai 2012, S.838; Mössner 1968, S.170.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Die Entwicklung des internationalen Völkerrechts. Der europäische Umgang mit den Barbaresken vom 16. bis ins 19. Jahrhundert
College
University of Frankfurt (Main)
Grade
1,0
Year
2020
Pages
17
Catalog Number
V1146595
ISBN (eBook)
9783346524805
ISBN (Book)
9783346524812
Language
German
Keywords
Piraterie, Piraten, Völkerrecht, Neue Geschichte
Quote paper
Anonymous, 2020, Die Entwicklung des internationalen Völkerrechts. Der europäische Umgang mit den Barbaresken vom 16. bis ins 19. Jahrhundert, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1146595

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Entwicklung des internationalen Völkerrechts. Der europäische Umgang mit den Barbaresken vom 16. bis ins 19. Jahrhundert



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free