Diese Arbeit handelt von der Haftung des Arbeitnehmers bei nicht Corona-Konformen Verhalten und der dazuführenden Schädigung des Arbeitgebers und der Kollegen.
Arbeitnehmer treffen während der Corona-Pandemie zahlreiche arbeitsschutzrechtliche Pflichten. Sie haben nicht nur sich selbst zu schützen, sondern auch ihre Kollegen (§ 15 I ArbSchG). Konkretisiert werden diese arbeitsschutzrechtlichen Pflichten durch Weisungen des Arbeitgebers, der insbesondere die Corona-Arbeitsschutzstandards und -regeln berücksichtigen muss. Verstößt ein Arbeitnehmer schuldhaft im Betrieb gegen die entsprechenden pandemiebedingten Vorgaben, fragt es sich, ob er für die dadurch entstehenden Schäden beim Arbeitgeber sowie bei durch von ihm mit COVID-19 infizierte Kollegen haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Möglicherweise ist der Anspruch wegen § 105 SGB VII ausgeschlossen. Kann, falls die Berufsgenossenschaft Leistungen wegen einer Corona-Infektion des Kollegen gewährt, diese den verantwortlichen Arbeitnehmer nach § 110 SGB VII in Regress nehmen? Haftet der Arbeitnehmer womöglich auch straf- bzw. bußgeldrechtlich?
Die Corona-Pandemie ist seit einiger Zeit das bestimmende Thema. Auch in der Arbeitswelt wirft die Pandemie zahlreiche neue Fragen auf. So erlangen auch altbekannte Themen, wie die Haftung des Arbeitsnehmers, große Bedeutung. Denn nicht nur die Arbeitnehmer selbst sind durch eine Infizierung gefährdet, sondern auch für den Arbeitgeber bringen betriebliche Infektionsgeschehen große wirtschaftliche Gefahren mit sich.
Gliederung
A. Themenhinführung
B. Haftung gegenüber infizierten Kollegen
I. Haftung aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutverletzung und Handlung
2. Sozialadäquanz und allgemeines Lebensrisiko einer Infizierung
3. Beweisprobleme bei der Kausalität
a) Beweislastumkehr
b) Abstellen auf Anscheinsbeweis
aa) Absichtliches Anhusten
bb) Ansteckung im Betrieb
4. Verschulden
II. Straf- und bußgeldrechtliche Haftung aus § 823 II BGB
III. Haftung aus § 826 BGB
IV. Schaden
C. Haftungsersetzung durch Versicherung, § 105 SGB VII
I. Betriebliche Tätigkeit
II. Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Unfall
2. Berufskrankheit
3. Die unversicherte Allgemeingefahr
a) Haltung der DGUV zu Beginn der Pandemie
b) Kritik an der Einschätzung der DGUV und Einlenken der DGUV
4. Unfall bei versicherter Tätigkeit
5. Ausschluss bei Vorsatz
6. Mögliche Konstellationen im Ergebnis
III. Regress der Berufsgenossenschaft
IV. Regressverzicht
V. Zwischenfazit
D. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber für Sach- oder Vermögensschäden
I. Haftungsbegründung aus §§ 280 I, 241 II i.V.m. 611a BGB
II. Deliktische Haftungsbegründung
III. Schadensentstehung
IV. Schadensumfang
1. Substanzschäden
2. Schadensersatz wegen der Belastung mit Verbindlichkeiten
3. Schaden durch entgangenen Gewinn
V. Zusätzliche Beweisprobleme bei der Kausalität
VI. Mitverschulden
1. Echtes Mitverschulden
2. Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung
a) Grundlagen
b) Haftung nach Verschuldensgrad
E. Fazit und Ausblick
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit untersucht die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie bei Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten. Dabei wird analysiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer für dadurch entstehende Infektionen von Kollegen oder wirtschaftliche Schäden des Arbeitgebers zivilrechtlich, strafrechtlich oder bußgeldrechtlich in Anspruch genommen werden können, unter besonderer Berücksichtigung der Haftungsersetzung durch die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 105 SGB VII.
- Haftung von Arbeitnehmern gegenüber infizierten Kollegen (deliktische Ansprüche, Beweisproblematik bei Kausalität)
- Die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz nach § 105 SGB VII und die Rolle des Regresses durch Berufsgenossenschaften
- Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei Sach- und Vermögensschäden infolge von Hygieneverstößen
- Problematiken bei der Beweisführung hinsichtlich Kausalität und Verschuldensgraden
- Sanktionierung durch straf- und bußgeldrechtliche Normen im Pandemiekontext
Auszug aus dem Buch
1. Rechtsgutverletzung und Handlung
Die Ansteckungshandlung des AN kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen, etwa durch das Vergessen oder absichtliche Nichttragen einer Maske – wohl auch schon durch die Herstellung von körperlicher Nähe zu Dritten – und anderen (eigentlichen) Alltagshandlungen.11
Die Ansteckung mit einer Krankheit durch die entsprechende Übertragung von Erregern kann eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 I Var. 3 BGB darstellen.12 Dies gilt unabhängig davon, ob die Krankheit sofort ausbricht oder zunächst latent bleibt, beziehungsweise Spätfolgen nach sich zieht.13 Aufgrund der möglichen schweren und teils wohl noch unbekannten Spätfolgen14 und dem potenziell tödlichen Verlauf des COVID-Virus, bedarf es keiner auf der Infektion aufbauenden Erkrankung. Vielmehr sind auch Infizierte ohne – oder mit nur sehr geringen – Krankheitssymptomen anspruchsberechtigt.15 Es muss jedoch zumindest eine Infektion festgestellt werden, da § 823 I BGB eine Rechtsgutverletzung voraussetzt. Deshalb reicht ein Krankheitsverdacht oder die Angst des Kollegen sich infiziert zu haben, allein nicht aus, um einen Anspruch zu begründen.16 Andernfalls würde § 823 I BGB in einen Gefährdungstatbestand umgedeutet werden.17
Zusammenfassung der Kapitel
A. Themenhinführung: Diese Einleitung beleuchtet die gesteigerte Bedeutung der Arbeitnehmerhaftung in Pandemiezeiten, bedingt durch Infektionsgefahren und wirtschaftliche Risiken für Arbeitgeber sowie die daraus resultierenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten.
B. Haftung gegenüber infizierten Kollegen: Das Kapitel analysiert deliktische Haftungsansprüche zwischen Arbeitskollegen, wobei die Beweisprobleme bei der Kausalität und die Anwendbarkeit von Anscheinsbeweisen bei Infektionen im Betrieb im Mittelpunkt stehen.
C. Haftungsersetzung durch Versicherung, § 105 SGB VII: Hier wird untersucht, wie die gesetzliche Unfallversicherung die zivilrechtliche Haftung des Arbeitnehmers bei Personenschäden im Betrieb ersetzt und unter welchen Umständen dies durch Vorsatz ausgeschlossen oder durch Regress der Berufsgenossenschaft durchbrochen wird.
D. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber für Sach- oder Vermögensschäden: Dieses Kapitel widmet sich der vertraglichen und deliktischen Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblichen Sach- oder Vermögensschäden, einschließlich der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung und spezifischer Schadensarten wie entgangenem Gewinn.
E. Fazit und Ausblick: Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein Haftungsrisiko des Arbeitnehmers zwar theoretisch besteht, jedoch durch hohe Beweishürden und Haftungsprivilegien in der Praxis eher gering einzuschätzen ist, sofern kein bewusstes Verschulden vorliegt.
Schlüsselwörter
Arbeitnehmerhaftung, Corona-Pandemie, Infektionsschutz, § 823 BGB, § 105 SGB VII, gesetzliche Unfallversicherung, Beweisprobleme, Kausalität, Arbeitsschutzpflichten, Schadensersatz, Betriebshaftung, Regress, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Pandemiestrafrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit von Arbeitnehmern, wenn sie durch Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen im Betrieb andere Kollegen infizieren oder dem Arbeitgeber wirtschaftliche Schäden zufügen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder umfassen das deliktische Haftungsrecht, das Sozialversicherungsrecht (insbesondere Unfallversicherung und Regressansprüche) sowie das arbeitsrechtliche Haftungsprivileg des Arbeitnehmers.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Ziel ist es zu klären, unter welchen spezifischen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer haftbar gemacht werden kann und inwiefern der gesetzliche Versicherungsschutz nach § 105 SGB VII diese Haftung ausschließt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Gesetzesnormen, Kommentierungen, aktuelle Rechtsprechung und Literatur zum Arbeits- und Sozialrecht auf die spezifischen Herausforderungen der Pandemie anwendet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil behandelt die deliktische Haftung gegenüber Kollegen, die Auswirkungen der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsersetzung, die Regressmöglichkeiten der Berufsgenossenschaft sowie die arbeitsrechtlichen Grundlagen der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber bei Sach- und Vermögensschäden.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Arbeitnehmerhaftung, Infektionsschutz, § 105 SGB VII, Haftungsersetzung, Beweislast, Kausalität und Arbeitsschutzvorschriften.
Warum wird der Anscheinsbeweis bei Ansteckungen im Betrieb meist abgelehnt?
Der Anscheinsbeweis wird abgelehnt, weil bei Infektionen oft unklar bleibt, wer wen angesteckt hat und aufgrund der komplexen Infektionswege kein typischer Geschehensablauf vorliegt, der eine eindeutige Zurechnung ermöglicht.
Welche Bedeutung hat das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII für Arbeitnehmer?
Es wirkt als Schutznorm, die den Arbeitnehmer vor direkten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen bei Arbeitsunfällen bewahrt, indem die Haftung durch den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft ersetzt wird, sofern kein Vorsatz vorliegt.
Unter welchen Umständen kann eine Berufsgenossenschaft den Arbeitnehmer in Regress nehmen?
Eine Regressnahme nach § 110 SGB VII ist möglich, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Warum wird im Fazit von einem eher geringen Haftungsrisiko gesprochen?
Das Risiko wird als gering eingestuft, da sowohl die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Infektion nur schwer zu beweisen ist als auch weitreichende Haftungsprivilegien greifen, die den Arbeitnehmer in den meisten Fällen absichern.
- Arbeit zitieren
- Niclas Herboth (Autor:in), 2021, Nicht Corona-Konformes Verhalten von Arbeitnehmern. Haftung wegen Schädigung des Arbeitgebers und Kollegen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1147008