Im Zuge der allgemein zunehmenden Verschuldung und Überschuldung von
natürlichen- wie auch juristischen Personen, wurde ein Gesetz konzipiert, welches dazu
dienen sollte, 1. eine Entschuldung zu erleichtern und die Erhaltung der wirtschaftlichen
Existenz1 eines Schuldners zu ermöglichen und 2. eine möglichst gerechte Aufteilung
der Vermögenswerte zur Wahrung des sozialen Friedens auf alle Gläubiger zu schaffen.
Das sogenannte Insolvenzgesetz existiert weltweit in unterschiedlichster Art und Form.
Es impliziert das Konkursrecht, welches eine vollständige Liquidation nach sich zieht,
sowie Sanierungsnormen, die dem Zweck der Rettung dienen. Durch die immer mehr
vorangetriebene Europäisierung sind heute sogar Bestrebungen im Gange, ein
einheitliches europäisches Insolvenzrecht zu schaffen, welches dann in allen EUMitgliedstatten
exakt gleich ist und so seine Anwendung erleichtert und eine
Grenzflucht aus diesen Gründen überflüssig macht. Bis Dato ist es allerdings so, daß die
einzelnen Länder auch je ein spezifisch unterschiedliches Gesetz dieser Art haben und
anwenden.
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FAQ: Internationales Insolvenzrecht - Ein umfassender Überblick
Was ist der Gegenstand dieses Textes?
Der Text bietet einen umfassenden Überblick über das internationale Insolvenzrecht, mit besonderem Fokus auf Deutschland und Italien. Er beinhaltet ein Inhaltsverzeichnis, Kapitelzusammenfassungen, Schlüsselbegriffe und behandelt zentrale Themen wie die Arten von Insolvenzverfahren, Voraussetzungen für deren Eröffnung, Sanierungs- und Liquidationsverfahren, sowie Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung. Der europäische Kontext und die Unterschiede im nationalen Recht beider Länder werden ebenfalls beleuchtet.
Welche Prinzipien des internationalen Insolvenzrechts werden erläutert?
Der Text beschreibt das Universalitätsprinzip (Weltvermögen des Schuldners wird einbezogen) und das Territorialprinzip (nur Vermögen im jeweiligen Land wird einbezogen) des internationalen Insolvenzrechts und deren Auswirkungen auf die Insolvenzverfahren.
Wie wird das internationale Insolvenzrecht in Deutschland gehandhabt?
In Deutschland folgt man seit 1985 dem Universalitätsprinzip. Die aktuelle Rechtslage ist in §§ 335 bis 358 InsO verankert, wobei die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) übergeordnet ist. Die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht werden im Detail erklärt, inklusive der Bestimmung des „hauptsächlichen Interessensmittelpunktes“ des Schuldners zur Feststellung der Gerichtszuständigkeit.
Wie sieht das italienische Insolvenzrecht aus?
Das italienische Insolvenzrecht (erlassen 1942) unterscheidet sich deutlich vom deutschen. Es kennt keine Privatinsolvenz im gleichen Umfang und die Restschuldbefreiung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Die Konkursordnungsreform von 2006 wird erwähnt, sowie die lange Verfahrensdauer und die Anwendung der EuInsVO auch in Italien, welche dem nationalen Recht vorgeht und unter Umständen eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung ermöglicht.
Welche Arten von Insolvenzverfahren werden in Deutschland und Italien beschrieben?
Deutschland kennt ein einheitliches Insolvenzverfahren für Unternehmen und Privatpersonen mit Quotalverteilung des Vermögens an die Gläubiger. In Italien werden verschiedene Arten von Insolvenzverfahren beschrieben, darunter die normale Insolvenz (Liquidation) mit detaillierten Ausführungen zur Verfahrensabwicklung, Vertragsverhältnissen und der Rolle des Konkursverwalters.
Welche Voraussetzungen müssen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sein?
Der Text skizziert die Voraussetzungen in Deutschland und Italien, ohne sie detailliert aufzulisten. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Beantragung und Zulassung wird in Bezug auf Deutschland erwähnt.
Wie können Insolvenzverfahren beendet werden?
Der Text erwähnt die Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Deutschland und Italien, ohne konkrete Beispiele zu nennen.
Welche Rolle spielt die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO)?
Die EuInsVO spielt eine zentrale Rolle, da sie in beiden Ländern (Deutschland und Italien) übergeordnetes Recht darstellt und somit dem nationalen Recht vorgeht. Sie vereinfacht die grenzüberschreitende Anwendung des Insolvenzrechts.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das internationale Insolvenzrecht
2. 1. Deutschland
2. 2. Italien
3. Arten von Insolvenzverfahren
3. 1. Insolvenzverfahren in Deutschland
3. 2. Insolvenzverfahren in Italien
4. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
4. 1. Voraussetzungen in Deutschland
4. 2.Voraussetzungen in Italien
5. Sanierungsverfahren und Liquidationsverfahren
5. 1. Sanierungsverfahren in Deutschland
5. 2. Sanierungsverfahren in Italien
5. 3. Liquidationsverfahren in Deutschland
5. 4. Liquidationsverfahren in Italien
6. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung
6. 1. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Deutschland
6. 2. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Italien
7. Der europäische Zusammenhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Im Zuge der allgemein zunehmenden Verschuldung und Überschuldung von natürlichen- wie auch juristischen Personen, wurde ein Gesetz konzipiert, welches dazu dienen sollte, 1. eine Entschuldung zu erleichtern und die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz[1] eines Schuldners zu ermöglichen und 2. eine möglichst gerechte Aufteilung der Vermögenswerte zur Wahrung des sozialen Friedens auf alle Gläubiger zu schaffen. Das sogenannte Insolvenzgesetz existiert weltweit in unterschiedlichster Art und Form. Es impliziert das Konkursrecht, welches eine vollständige Liquidation nach sich zieht, sowie Sanierungsnormen, die dem Zweck der Rettung dienen. Durch die immer mehr vorangetriebene Europäisierung sind heute sogar Bestrebungen im Gange, ein einheitliches europäisches Insolvenzrecht zu schaffen, welches dann in allen EU-Mitgliedstatten exakt gleich ist und so seine Anwendung erleichtert und eine Grenzflucht aus diesen Gründen überflüssig macht. Bis Dato ist es allerdings so, daß die einzelnen Länder auch je ein spezifisch unterschiedliches Gesetz dieser Art haben und anwenden.
2. Das internationale Insolvenzrecht
Das internationale Insolvenzrecht kann in zwei generelle Prinzipien unterteilt werden: Das Universalitätsprinzip und das Territorialprinzip.
Ein Insolvenzverfahren, welches nach dem Universalitätsprinzip durchgeführt wird, umfasst das Weltvermögen des Schuldners. Es spielt keine Rolle, in welchem Staat sich seine Vermögensgegenstände befinden. Dem entgegen steht das Insolvenzverfahren, welches nach dem Territorialprinzip durchgeführt wird. Hier fließen lediglich die Vermögenswerte ein, welche in dem Land verfügbar sind, in welchem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Letzteres bietet somit erheblich mehr Raum für Manipulationen, da alle ausländischen Vermögenswerte nicht erfasst werden können.[2]
2. 1. Deutschland
Bei internationalen Insolvenzen wird in Deutschland seit dem Jahre 1985 dem Universalitätsprinzip Folge geleistet.[3]
Die Neuregelung des deutschen internationalen Insolvenzrechtes ist erst mit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung vom 20.03.2003 durch den BGH erlassen worden. Das bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich in Art. 102 EGInsO geregelte internationale Insolvenzrecht ist nun in den §§ 335 bis 358 InsO verankert. Die seit 31. Mai 2002 eingeführte Europäische Insolvenzordnung[4] enthält alle weiterführenden Regelungen, welche hier nicht definiert sind und ist allgemein übergeordnet anzuwenden. Sie geht dem deutschen Recht vor.
„Das grenzüberschreitende Element entsteht durch die transnationale Tätigkeit des Schuldners, wenn er entweder Vermögen in mehreren Staaten besitzt oder seine Gläubiger im Ausland ansässig sind.“[5] Bei jeder Insolvenzeröffnung ist zunächst die gerichtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese ist auf Art. 102 EGInsO i.V.m. Art. 3 (1) EuInVO zu stützen.[6] Hiernach muß derjenige Staat das Verfahren eröffnen, in welchem sich der hauptsächliche Interessensmittelpunkt des Schuldners befindet. Bei Firmen und Gesellschaften wird der Gesellschaftshauptsitz als solcher unterstellt, solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen ist.[7]
Nach der Zuständigkeitsermittlung bedarf es zunächst noch der Klärung, welches Recht zur Anwendung kommt. Seine Auswirkungen und das Insolvenzverfahren selbst unterliegen in der Regel dem Staatsrecht des Staates, welcher das Verfahren eröffnet.
2. 2. Italien
Das italienische Insolvenzrecht wurde bereits 1942 erlassen und kennt keine Privatinsolvenz und somit auch nur für Unternehmen eine Restschuldbefreiung. Nach der Konkursordnungsreform vom 12.06.2006 ist diese an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auch nur einmal in zehn Jahren durchführbar. Besonders markant ist die ausgesprochen lange Verfahrensdauer.
Da auch in Italien die EuInsVO als europäisches Recht unmittelbare Wirkung hat und somit dem nationalen Recht vorgeht, ist es über Umwege trotzdem möglich, eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung zu erlangen. Denn „auch wenn ein Mitgliedstaat nur den Kaufmannskonkurs kennt, muß dort das Insolvenzverfahren eines anderen Mitgliedstaates über einen Nichtkaufmann anerkannt werden.“[8] Parallel zu einem Hauptverfahren kann aus Gründen des primären Schutzes der inländischen Gläubiger auch ein Sekundärverfahren in jedem Mitgliedstaat eröffnet werden, sofern der Schuldner hier seine Nierlassung ausübt. Der Begriff der Niederlassung ist in diesem Zusammenhang nicht genau definiert und somit mehr als umstritten.
3. Arten von Insolvenzverfahren
3. 1. Insolvenzverfahren in Deutschland
Das deutsche Rechtssystem kennt nur ein einheitliches Insolvenzverfahren gleichermaßen für Unternehmen wie auch für Privatpersonen. Hierbei wird die gesamte Insolvenzmasse verwertet und quotal an die Gläubiger verteilt. Eine Beantragung beim zuständigen Amtsgericht ist hierzu von Nöten, wie auch die Zulassung desselben. Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter führt von diesem Zeitpunkt an die komplette Insolvenz durch. Die Unternehmung/Privatverson ist somit selbst von der Geschäftsführung generell ausgeschlossen; sie obliegt dem Verwalter im Ganzen. Diesem ist es auch möglich, einen sogenannten Insolvenzplan zu erstellen und somit den Versuch zu starten, das Unternehmen zu retten.
3. 2. Insolvenzverfahren in Italien
Das Rechtssystem in Italien kennt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren: einmal die normale Insolvenz, d. h. bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens die Liquidation desselben unter Aufteilung des Erlöses aus den verschiedenen Vermögenswerten auf die Gläubiger nach Rangfolge.
Das Gericht erster Instanz (Tribunale Fallimentare) eröffnet das Konkursverfahren am Hauptsitz eines Unternehmens. Nach Verfahrenseröffnung sind Einzelzwangsvollstreckungen ausdrücklich verboten. Sie dürfen weder begonnen noch weiter fort geführt werden. Bestehende Vertragsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht oder auch erst teilweise erfüllt sind, müssen ruhen bis der Konkursverwalter (curatore), nach Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung (comitato dei creditori), erklärt, anstelle des Schuldners in diese Verträge einzutreten oder sich aus diesen zu lösen. Nach Ablauf einer vom Richter festgesetzten 60-Tage-Frist, welche durch die andere Vertragspartei beantragt wurde, gilt ein Vertrag dann als aufgelöst. Werkverträge lösen sich durch ein Konkursverfahren generell auf. Es sei denn, der Verwalter würde in einen solchen eintreten wollen. Bei laufenden Ratenverkäufen gebietet der Konkurs des Verkäufers keine Vertragsauflösung, beim Käuferkonkurs gelten dieselben Regeln wie beim Werkvertrag.
[...]
[1] Vgl. Häsemeyer, Insolventrecht, S. 21
[2] Vgl. Haarmeyer, Handbuch InsO, RdNr. 127
[3] Vgl. Haarmeyer, Handbuch InsO, RdNr. 128
[4] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000
[5] Wiórek, Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im Europäischen Insolvenzrecht, S. 36-37
[6] Vgl. Smid, Deutsches und Euroüäisches Internationeles Insolvenzrecht, S. 164 ff
[7] Vgl. Art. 3 (1) EuInsVO.
[8] http://www.insolvenzverein.de
- Arbeit zitieren
- Mareile Darius (Autor:in), 2007, Insolvenzrecht in Deutschland und Italien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114852