Insolvenzrecht in Deutschland und Italien


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

14 Pages, Note: 3,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das internationale Insolvenzrecht
2. 1. Deutschland
2. 2. Italien

3. Arten von Insolvenzverfahren
3. 1. Insolvenzverfahren in Deutschland
3. 2. Insolvenzverfahren in Italien

4. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
4. 1. Voraussetzungen in Deutschland
4. 2.Voraussetzungen in Italien

5. Sanierungsverfahren und Liquidationsverfahren
5. 1. Sanierungsverfahren in Deutschland
5. 2. Sanierungsverfahren in Italien
5. 3. Liquidationsverfahren in Deutschland
5. 4. Liquidationsverfahren in Italien

6. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung
6. 1. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Deutschland
6. 2. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Italien

7. Der europäische Zusammenhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Im Zuge der allgemein zunehmenden Verschuldung und Überschuldung von natürlichen- wie auch juristischen Personen, wurde ein Gesetz konzipiert, welches dazu dienen sollte, 1. eine Entschuldung zu erleichtern und die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz[1] eines Schuldners zu ermöglichen und 2. eine möglichst gerechte Aufteilung der Vermögenswerte zur Wahrung des sozialen Friedens auf alle Gläubiger zu schaffen. Das sogenannte Insolvenzgesetz existiert weltweit in unterschiedlichster Art und Form. Es impliziert das Konkursrecht, welches eine vollständige Liquidation nach sich zieht, sowie Sanierungsnormen, die dem Zweck der Rettung dienen. Durch die immer mehr vorangetriebene Europäisierung sind heute sogar Bestrebungen im Gange, ein einheitliches europäisches Insolvenzrecht zu schaffen, welches dann in allen EU-Mitgliedstatten exakt gleich ist und so seine Anwendung erleichtert und eine Grenzflucht aus diesen Gründen überflüssig macht. Bis Dato ist es allerdings so, daß die einzelnen Länder auch je ein spezifisch unterschiedliches Gesetz dieser Art haben und anwenden.

2. Das internationale Insolvenzrecht

Das internationale Insolvenzrecht kann in zwei generelle Prinzipien unterteilt werden: Das Universalitätsprinzip und das Territorialprinzip.

Ein Insolvenzverfahren, welches nach dem Universalitätsprinzip durchgeführt wird, umfasst das Weltvermögen des Schuldners. Es spielt keine Rolle, in welchem Staat sich seine Vermögensgegenstände befinden. Dem entgegen steht das Insolvenzverfahren, welches nach dem Territorialprinzip durchgeführt wird. Hier fließen lediglich die Vermögenswerte ein, welche in dem Land verfügbar sind, in welchem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Letzteres bietet somit erheblich mehr Raum für Manipulationen, da alle ausländischen Vermögenswerte nicht erfasst werden können.[2]

2. 1. Deutschland

Bei internationalen Insolvenzen wird in Deutschland seit dem Jahre 1985 dem Universalitätsprinzip Folge geleistet.[3]

Die Neuregelung des deutschen internationalen Insolvenzrechtes ist erst mit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung vom 20.03.2003 durch den BGH erlassen worden. Das bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich in Art. 102 EGInsO geregelte internationale Insolvenzrecht ist nun in den §§ 335 bis 358 InsO verankert. Die seit 31. Mai 2002 eingeführte Europäische Insolvenzordnung[4] enthält alle weiterführenden Regelungen, welche hier nicht definiert sind und ist allgemein übergeordnet anzuwenden. Sie geht dem deutschen Recht vor.

„Das grenzüberschreitende Element entsteht durch die transnationale Tätigkeit des Schuldners, wenn er entweder Vermögen in mehreren Staaten besitzt oder seine Gläubiger im Ausland ansässig sind.“[5] Bei jeder Insolvenzeröffnung ist zunächst die gerichtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese ist auf Art. 102 EGInsO i.V.m. Art. 3 (1) EuInVO zu stützen.[6] Hiernach muß derjenige Staat das Verfahren eröffnen, in welchem sich der hauptsächliche Interessensmittelpunkt des Schuldners befindet. Bei Firmen und Gesellschaften wird der Gesellschaftshauptsitz als solcher unterstellt, solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen ist.[7]

Nach der Zuständigkeitsermittlung bedarf es zunächst noch der Klärung, welches Recht zur Anwendung kommt. Seine Auswirkungen und das Insolvenzverfahren selbst unterliegen in der Regel dem Staatsrecht des Staates, welcher das Verfahren eröffnet.

2. 2. Italien

Das italienische Insolvenzrecht wurde bereits 1942 erlassen und kennt keine Privatinsolvenz und somit auch nur für Unternehmen eine Restschuldbefreiung. Nach der Konkursordnungsreform vom 12.06.2006 ist diese an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auch nur einmal in zehn Jahren durchführbar. Besonders markant ist die ausgesprochen lange Verfahrensdauer.

Da auch in Italien die EuInsVO als europäisches Recht unmittelbare Wirkung hat und somit dem nationalen Recht vorgeht, ist es über Umwege trotzdem möglich, eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung zu erlangen. Denn „auch wenn ein Mitgliedstaat nur den Kaufmannskonkurs kennt, muß dort das Insolvenzverfahren eines anderen Mitgliedstaates über einen Nichtkaufmann anerkannt werden.“[8] Parallel zu einem Hauptverfahren kann aus Gründen des primären Schutzes der inländischen Gläubiger auch ein Sekundärverfahren in jedem Mitgliedstaat eröffnet werden, sofern der Schuldner hier seine Nierlassung ausübt. Der Begriff der Niederlassung ist in diesem Zusammenhang nicht genau definiert und somit mehr als umstritten.

3. Arten von Insolvenzverfahren

3. 1. Insolvenzverfahren in Deutschland

Das deutsche Rechtssystem kennt nur ein einheitliches Insolvenzverfahren gleichermaßen für Unternehmen wie auch für Privatpersonen. Hierbei wird die gesamte Insolvenzmasse verwertet und quotal an die Gläubiger verteilt. Eine Beantragung beim zuständigen Amtsgericht ist hierzu von Nöten, wie auch die Zulassung desselben. Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter führt von diesem Zeitpunkt an die komplette Insolvenz durch. Die Unternehmung/Privatverson ist somit selbst von der Geschäftsführung generell ausgeschlossen; sie obliegt dem Verwalter im Ganzen. Diesem ist es auch möglich, einen sogenannten Insolvenzplan zu erstellen und somit den Versuch zu starten, das Unternehmen zu retten.

3. 2. Insolvenzverfahren in Italien

Das Rechtssystem in Italien kennt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren: einmal die normale Insolvenz, d. h. bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens die Liquidation desselben unter Aufteilung des Erlöses aus den verschiedenen Vermögenswerten auf die Gläubiger nach Rangfolge.

Das Gericht erster Instanz (Tribunale Fallimentare) eröffnet das Konkursverfahren am Hauptsitz eines Unternehmens. Nach Verfahrenseröffnung sind Einzelzwangsvollstreckungen ausdrücklich verboten. Sie dürfen weder begonnen noch weiter fort geführt werden. Bestehende Vertragsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht oder auch erst teilweise erfüllt sind, müssen ruhen bis der Konkursverwalter (curatore), nach Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung (comitato dei creditori), erklärt, anstelle des Schuldners in diese Verträge einzutreten oder sich aus diesen zu lösen. Nach Ablauf einer vom Richter festgesetzten 60-Tage-Frist, welche durch die andere Vertragspartei beantragt wurde, gilt ein Vertrag dann als aufgelöst. Werkverträge lösen sich durch ein Konkursverfahren generell auf. Es sei denn, der Verwalter würde in einen solchen eintreten wollen. Bei laufenden Ratenverkäufen gebietet der Konkurs des Verkäufers keine Vertragsauflösung, beim Käuferkonkurs gelten dieselben Regeln wie beim Werkvertrag.

[...]


[1] Vgl. Häsemeyer, Insolventrecht, S. 21

[2] Vgl. Haarmeyer, Handbuch InsO, RdNr. 127

[3] Vgl. Haarmeyer, Handbuch InsO, RdNr. 128

[4] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000

[5] Wiórek, Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im Europäischen Insolvenzrecht, S. 36-37

[6] Vgl. Smid, Deutsches und Euroüäisches Internationeles Insolvenzrecht, S. 164 ff

[7] Vgl. Art. 3 (1) EuInsVO.

[8] http://www.insolvenzverein.de

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Insolvenzrecht in Deutschland und Italien
Université
University of Applied Sciences Essen
Note
3,0
Auteur
Année
2007
Pages
14
N° de catalogue
V114852
ISBN (ebook)
9783640162369
Taille d'un fichier
366 KB
Langue
allemand
Mots clés
Insolvenzrecht, Deutschland, Italien
Citation du texte
Mareile Darius (Auteur), 2007, Insolvenzrecht in Deutschland und Italien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114852

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