Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS

Unter Einbeziehung von strukturierten Produkten und hedge accounting


Mémoire (de fin d'études), 2007

101 Pages, Note: 1,7


Extrait


INHALTSÜBERSICHT

Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsund Symbolverzeichnis

1 PROBLEMAUFRISS

2 KONZEPTIONELLE GRUNDLAGEN DER IFRS-RECHNUNGSLEGUNG UND DERIVATEBEGRIFF
2.1 ZWECKE UND GRUNDPRINZIPIEN DER RECHNUNGSLEGUNG NACH IFRS
2.2 KLASSIFIZIERUNG UND GRUNDTYPEN DERIVATIVER FINANZINSTRUMENTE
2.3 SYSTEMATISIERUNG VON DERIVATEN FÜR ZWECKE DER BILANZIERUNG
2.3.1 Freistehende Derivate
2.3.2 Strukturierte Produkte
2.3.3 Hedge accounting

3 BILANZIERUNG FREISTEHENDER DERIVATIVER FINANZINSTRUMENTE
3.1 ANSATZ
3.2 BEWERTUNG
3.2.1 Zugangsbewertung
3.2.2 Folgebewertung
3.2.2.1 Kategorien von Finanzinstrumenten für Zwecke der Folgebewertung
3.2.2.2 Folgebewertungsvorschriften für derivative Finanzinstrumente
3.2.2.3 Folgewertung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente
3.3 AUSWEISVORSCHRIFTEN UND ANGABEPFLICHTEN
3.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG

4 BILANZIERUNG STRUKTURIERTER PRODUKTE
4.1 ABSPALTUNG DES EINGEBETTETEN DERIVATS VOM BASISVERTRAG
4.1.1 Vorschriften zur Abspaltung
4.1.2 Zeitpunkt der Beurteilung zur Abspaltung
4.2 ZERLEGTE BILANZIERUNG EINES STRUKTURIERTEN PRODUKTS
4.3 EINHEITLICHE BILANZIERUNG EINES STRUKTURIERTEN PRODUKTS
4.4 AUSWEISVORSCHRIFTEN UND ANGABEPFLICHTEN
4.5 KRITISCHE WÜRDIGUNG

5 BILANZIERUNG VON SICHERUNGSBEZIEHUNGEN
5.1 VORAUSSETZUNGEN DES HEDGE ACCOUNTING
5.1.1 Komponenten einer Sicherungsbeziehung
5.1.1.1 Sicherungsinstrumente
5.1.1.2 Grundgeschäfte
5.1.2 Anforderungen an eine Sicherungsbeziehung
5.1.2.1 Designation und Dokumentation als formale Anforderungen
5.1.2.2 Effektivität der Sicherungsbeziehung als materielle Anforderung
5.2 BILANZIELLE ABBILDUNG VON MICRO HEDGES
5.2.1 Bilanzierung von fair value hedges
5.2.2 Bilanzierung von cash flow hedges
5.2.3 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
5.3 PORTFOLIO FAIR VALUE HEDGE ACCOUNTING BEI DER ABSICHERUNG VON ZINSÄNDERUNGSRISIKEN
5.3.1 Vorgehensweise
5.3.2 Bilanzielle Abbildung
5.4 AUSWEISVORSCHRIFTEN UND ANGABEPFLICHEN
5.5 KRITISCHE WÜRDIGUNG

6 ABSCHLIEßENDE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

DARSTELLUNGSVERZEICHNIS

Darstellung 1: Konzeptioneller Aufbau

Darstellung 2: System der Rechnungslegungsgrundsätze des IASB

Darstellung 3: Klassifikationsansatz derivativer Finanzinstrumente

Darstellung 4: Optionsstrategien

Darstellung 5: Folgebewertung derivativer Finanzinstrumente

Darstellung 6: Stufenordnung zur fair value -Ermittlung derivativer Finanzinstrumente

Darstellung 7: Trennungsvorschriften für strukturierte Produkte

Darstellung 8: Sicherungskomponenten und Zuordnungsmöglichkeiten

Darstellung 9: Methoden der Effektivitätsmessung

Darstellung 10: Bilanzierung eines available for sale -Wertpapiers mit anteiliger Sicherung

Darstellung 11: Bilanzierung eines Schuldscheindarlehens mit anteiliger Sicherung

Darstellung 12: Cash flow hedge -Bilanzierungsregelungen am Beispiel eines geplanten Rohstoffkaufs

Darstellung 13: Regelkreis des hedge accounting auf Portfoliobasis

Darstellung 14: Vorgehensweise zur Ermittlung der Laufzeitband-Effektivität

ABKÜRZUNGS - UND SYMBOLVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemaufriss

Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente (kurz: Derivate[1] ) ist seit den siebziger Jahren auf dem Vormarsch. Auslöser war zu dieser Zeit der Zusammenbruch des Bretton-Woods- Systems und die Abkehr vom Regime fixer Wechselkurse. Die damit entstandenen Zahlungsbilanzungleichgewichte waren ursächlich für zunehmende Schwankungen der Marktpreise auf den Finanzmärkten. Bedingt durch die hohe Kapitalmobilität und die hohe Integration der Finanzmärkte hat sich der Grad der Volatilität in Finanzpreisen seitdem erhöht. Aus diesem Grund hat die Nachfrage nach Derivaten drastisch zugenommen.[2] So verzeichnet die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für das Jahr 2006 im Vergleich zu 2005 einen relativen Anstieg des Handelsvolumens derivativer Finanzinstrumente um 39,5% auf absolut 415 Billionen US-Dollar.[3] Neben dem Hauptmotiv der Absicherung ( hedging ) gegen Zins-, Preisund Wechselkursrisiken kommen derivative Finanzinstrumente im Zusammenhang mit Spekulations- und Arbitragestrategien zum Einsatz.[4] Auf Unternehmensebene gewinnen Derivate nicht nur in Kreditund Versicherungsunternehmen, sondern auch in Handelsund Industrieunternehmen an Bedeutung. Eine in den Jahren 1998 und 1999 von GLAUM/PWC durchgeführte Befragung von 154 großen deutschen Industrieund Handelsunternehmen führte zu dem Ergebnis, dass in 90 % dieser Unternehmen Derivate im Rahmen des Risikound Finanzmanagements eingesetzt werden. Die höchste Relevanz nehmen danach Devisentermingeschäfte ein.[5]

Die hohe und wachsende Bedeutung von Derivaten im Finanzmanagement gilt insbesondere für Unternehmen, die auf internationaler Ebene agieren und einem großen Spektrum an Risiken ausgesetzt sind. Vor dem Hintergrund, dass kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen grundsätzlich ab 2005 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtet sind[6], befasst sich diese Arbeit mit der Frage, wie derivative Finanzinstrumente nach IFRS zu bilanzieren sind. Im Vordergrund steht die bilanzielle Abbildung gängiger finanzieller und nicht-finanzieller derivativer Finanzvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Spezielle Derivate, wie z.B. Kreditderivate, weisen finanzwirtschaftliche Eigenarten auf und werden im Rahmen dieser rechnungslegungsbasierten Untersuchung nicht behandelt. Ziel der Arbeit ist es, die bilanzielle Erfassung von derivativen Finanzinstrumenten de lege lata aufzuarbeiten und die Vorschriften kritisch zu bewerten. Zudem soll die Übereinstimmung der Regelungen mit den Prinzipien der IFRS-Rechnungslegungskonzeption untersucht werden.

In Kapitel 2 werden die Ziele der Rechnungslegung nach IFRS skizziert und die Grundtypen derivativer Finanzinstrumente erklärt. Im Hauptteil folgt die Arbeit einer dreiteiligen Aufgliederung. In Anlehnung an IAS 39 werden zunächst freistehende Derivate behandelt (Kapitel 3). Anschließend wird die Bilanzierung strukturierter Produkte betrachtet (Kapitel 4). In Kapitel 5 geht es um die bilanzielle Abbildung von Derivaten, die für Sicherungszwecke eingesetzt werden ( hedge accounting ). Am Ende dieser drei Kapitel erfolgt jeweils eine kritische Würdigung. Die abschließende Würdigung, die ebenfalls um einen Ausblick erweitert ist, schließt die Arbeit ab (Kapitel 6). Darstellung 1 veranschaulicht den konzeptionellen Aufbau.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 1: Konzeptioneller Aufbau

Quelle: Eigene Darstellung

2 Konzeptionelle Grundlagen der IFRS-Rechnungslegung und Derivatebegriff

2.1 Zwecke und Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IFRS

Die Ziele und Grundprinzipien eines nach IFRS aufgestellten Jahresabschlusses sind im Rahmenkonzept (Framework) verankert, das vom Standardsetter IASC im April 1989 als offizieller Referenzrahmen für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen veröffentlicht und vom IASB im April 2001 übernommen wurde.[7] [8] Das Konzept bildet nach IFRS F.1 unter anderem die Grundlage für zu erlassende, zu ändernde und zu interpretierende Einzelregelungen und dient aus Anwendersicht als Interpretationshilfe für nicht geklärte Einzelsachverhalte.

Hinsichtlich des Verbindlichkeitsgrades ist zu konstatieren, dass das Framework keinen eigenständigen Standard darstellt und folglich im Rahmen der Normenhierarchie nachrangig heranzuziehen ist. Mit der Implementierung wesentlicher Aussagen des Rahmenkonzepts in die verpflichtend anzuwendenden und von der EU anerkannten IAS 1 und IAS 8 gewinnt das Framework indirekt an Bedeutung.[9]

Nach IFRS F.12 und IAS 1.7 besteht die alleinige Zielsetzung von Jahresabschlüssen in der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen ( decision usefulness ). Mögliche von den Adressaten zu treffende Entscheidungen werden im Vorwort des Rahmenkonzepts aufgelistet. So soll ein Bilanzleser beispielsweise über einen etwaigen Kauf eines Kapitalanteils entscheiden können. Um Entscheidungsrelevanz zu gewährleisten, bedarf es der Bereitstellung von Informationen, anhand derer zukünftige Zahlungsströme zeitlich, q]uantitativ und hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit zuverlässig geschätzt werden können. Die dafür notwendigen Informationen über die Vermögens-, Finanzund Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermö- gensund Finanzlage sind der Bilanz, der GuV und der Kapitalflussrechnung als korrespondierende Rechenwerke sowie dem Anhang zu entnehmen.[10] Der Jahresabschluss soll also Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer zukunftsorientierte Ereignisse, wie z.B. die Leistung künftiger Zahlungen, hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden können.[11] Als Adressaten stellt der IASB Investoren in den Vordergrund, mit der Begründung, dass die Informationsbedürfnisse von Investoren als Risikokapitalgeber denen der meisten anderen Adressaten entsprächen. Daher wird auch von einer investitionsorientierten Rechnungslegung gesprochen.[12]

Entscheidungsnützliche Informationen setzen grundlegend die tatsächliche Abbildung der Unternehmensverhältnisse voraus. Diese als fair presentation bezeichnete Norm schlägt sich in IFRS F.46 und IAS 1.13 nieder und ist idealtypisch als Ergebnis eines unter Einhaltung der Vorschriften aufgestellten Jahresabschlusses zu betrachten. „Im äußerst seltenen Fall“[13], in dem eine in einem Standard vorgeschriebene Einzelregelung mit einer tatsachengetreuen Abbildung kollidiere, ist im Sinne der fair presentation zu handeln, indem von der Einzelvorschrift unter Angabe der nach IAS 1.18 vorgeschriebenen Erläuterungen abgewichen wird. Mangels praktischer Fälle zu dieser Abweichungsregelung und unter Berücksichtigung der Bestrebung des IASB, bestehende Unstimmigkeiten zu beseitigen und fehlende Vorschriften für zukünftig abzubildende Sachverhalte zu ergänzen, verliert die Regelung im Ergebnis als „true and fair view override“[14] an praktischer Relevanz.[15]

Zur Erfüllung der Zielsetzung, entscheidungsrelevante Informationen durch eine fair presentation zu vermitteln, beinhalten das Rahmenkonzept sowie IAS 1 und IAS 8 Rechnungslegungsgrundsätze ( underlying assumptions ), die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind. Die Stufenordnung dieser Grundsätze ist in Basisannahmen, Primärund Sekundärgrundsätze sowie in Nebenbedingungen zu unterteilen. Darstellung 2 veranschaulicht die Konzeption.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 2 : System der Rechnungslegungsgrundsätze des IASB

Quelle : In Anlehnung an HAYN, S. (1994), S. 720

Als Basisannahmen werden in IFRS F.23 und IAS 1.23-24 das Konzept der Unternehmensfortführung ( going concern principle ) und in IFRS F.23 und IAS 1.25-26 das der Periodenabgrenzung ( accrual basis ) festgehalten.

Die Annahme der Unternehmensfortführung bildet nach IFRS F.23 und IAS 1.23-24 die Basis für die Aufstellung des Jahresabschlusses und ist solange zugrunde zu legen bis das Management die Unternehmensliquidation oder Einstellung der Geschäftsfähigkeit beabsichtigt oder die Fortführung des Unternehmens als unrealistisch erachtet. Bei der Beurteilung der Unternehmensfortfortführung sind neben den am Bilanzstichtag zur Verfügung stehenden Informationen auch wertaufhellende und wertbegründende Ereignisse mit einzubeziehen. Sofern Zweifel an der Unternehmensfortführung existieren, sind diese nach IAS 1.23 anzugeben. Kann die Prämisse nicht mehr zugrunde gelegt werden, sind die Tatsache, dass von der Fortführung nicht mehr ausgegangen werden kann, die Gründe und die für die Aufstellung des Jahresabschlusses angewandte Bewertungsbasis anzugeben.[16] Eine bestimmte Bewertungsgrundlage ist nicht vorgeschrieben, jedoch erscheint bei nicht existierender Fortführungsprä- misse der Ansatz von Liquidationswerten als ein angemessener Bewertungsmaßstab.[17] Über IAS 8.11(a), wonach für nicht explizit geklärte Sacherverhalte diejenigen Standards anzuwenden sind, die ähnliche Fragen behandeln, kann als Bewertungsgrundlage IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ herangezogen werden. Vermögenswerte sind nach IFRS 5.11 mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Wert abzüglich Veräußerungskosten (Nettozeitwert) anzusetzen.[18]

Der Grundsatz der Periodenabgrenzung[19] als zweite Basisannahme bestimmt die periodengerechte Erfassung von aufwandsund ertragswirksamen Geschäftsvorfällen. Die Zuordnung erfolgt unabhängig vom entsprechenden Zahlungsstrom anhand sachlicher und zeitlicher Kriterien. Konkretisiert wird der Grundsatz der Periodenabgrenzung durch das matching principle , das besagt, dass Aufwendungen in der Periode zu erfassen sind, in der sich die korrespondierenden, wirtschaftlich zugehörigen Erträge niederschlagen.[20] Eine Einschränkung erfährt das matching principle in IFRS F.95, wonach ein Abgrenzungsposten nur dann gebildet werden darf, wenn die Ansatzkriterien für Vermögenswerte oder Schulden erfüllt sind. Ansonsten ist gemäß IFRS F.97 eine sofortige Verrechnung in der GuV vorzunehmen. Ein wie in der HGB-Rechnungslegung kodifiziertes Realisationsprinzip existiert im Rahmenkonzept nicht. Vielmehr wird in IFRS F.76 darauf hingewiesen, dass Erträge auch unrealisierte Gewinne umfassen.[21]

Die Primärgrundsätze, die auch als qualitative Grundsätze bezeichnet werden, untergliedern sich in Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit.[22]

- Der Grundsatz der Verständlichkeit ( understandability ) verlangt nach IFRS F.25 die Aufbereitung von Jahresabschlussdaten dergestalt, dass ein Adressat mit „angemessene[n] Kenntnis[sen] geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung“[23] die Informationen problemlos verstehen kann. Komplexe Sachverhalte, die zur Entscheidungsrelevanz beitragen, dürfen nach IFRS F.25 jedoch nicht vor dem Hintergrund der Verständlichkeit weggelassen werden.

- Der Grundsatz der Relevanz[24] ( relevance ) fordert, dass die vermittelten Informationen für die Entscheidungen des Adressaten relevant sind. Eine Information ist relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflusst. Der Grundsatz der Relevanz ist in eine qualitative (Art und Weise der Information) und eine quantitative Komponente (Wesentlichkeit der Information) zu unterteilen. Als qualitative Relevanz wird in IFRS F.29 die Berichterstattung über neue Segmente genannt. Unabhängig vom quantitativen Ausmaß eines Segments ist diese Information aus Adressatensicht relevant, um damit im Zusammenhang stehende Chancen und Risiken identifizieren und bewerten zu können. Die Wesentlichkeit als quantitative Komponente grenzt die Veröffentlichung von Informationen auf solche ein, die aufgrund ihrer Quantität entscheidungsrelevant sind, d.h. deren Weglassen oder falsche Darstellung die Adressaten bei der Entscheidungsfindung beeinflussen. Der Begriff der Wesentlichkeit ( materiality ) erstreckt sich über alle IFRS. Bilanzierungsvorschriften betreffen demnach nur Sachverhalte, die wesentlich sind.

- Um die Nützlichkeit von Informationen sicherzustellen, sind in IFRS F.31-32 und IAS 1.10(b) weiter die Verlässlichkeit ( reliability ) als Grundsatz festgelegt. Informationen sind demnach dann „verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von Verzerrungen sind.“[25] Der Verlässlichkeitsgrundsatz wird durch die Sekundärgrundsätze der glaubwürdigen Darstellung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der Neutralität, der Vorsicht und der Vollständigkeit konkretisiert.

- Nach dem Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung sind durch Jahresabschlussinformationen die Geschäftsvorfälle realitätsgetreu wiederzugeben.
- Der Grundsatz substance over form stellt den Vorrang des wirtschaftlichen Gehalts gegenüber dem rechtlichen Gehalt fest und kommt insbesondere bei der Zurechnung von Eigentum zum Tragen.
- Das Prinzip der Neutralität/Willkürfreiheit[26] fordert, dass die vermittelten Informationen frei von Verzerrungen sind. Gegen den Grundsatz wird verstoßen, wenn Informationen subjektiv ausgewählt oder dargestellt werden, um ein a priori festgelegtes Ergebnis zu erreichen.
- Bestehen aufgrund von Ungewissheit Ermessensspielräume bei der Bewertung, so postuliert das Vorsichtsprinzip[27], dass es zu keiner Überbewertung der Vermö- genswerte und keiner Unterbewertung der Verbindlichkeiten kommen darf. Im Einklang mit den Grundsätzen der Neutralität, Verlässlichkeit und glaubwürdigen Dar-

stellung verlangt das Vorsichtsprinzip bei Entscheidungen unter Ungewissheit den Ansatz angemessener Schätzwerte.[28] Die bewusste Legung stiller Reserven ist somit implizit untersagt.

- Vor dem Hintergrund der Wesentlichkeit und unter Beachtung von Kosten-Nutzen- Abwägungen sind Jahresabschlussinformationen nach IFRS F.38 und IAS 8.11(b(v)) vollständig anzugeben. Auf eine vollständige Datenbereitstellung bauen die Grundsätze der Relevanz und der Verlässlichkeit auf.

- Die Vergleichbarkeit[29] stellt schließlich eine weitere qualitative Annahme dar. Demnach sind Informationen entscheidungsnützlich, wenn Jahresabschlüsse eines Unternehmens sowohl intertemporal als auch zwischenbetrieblich verglichen werden können. Die Existenz von Wahlrechten in der Art der Darstellung der Rechenwerke und in der Anwendung von Bilanzierungsmethoden erschwert einen Vergleich jedoch, so dass mit dem Grundsatz der Vergleichbarkeit das Gebot der Stetigkeit[30] einhergeht. Die geforderte Stetigkeit hinsichtlich der Darstellung schlägt sich in IAS 1.27 und IFRS F.39 nieder, wonach die Art der Darstellung von Jahresabschlussbestandteilen mit der Darstellung der vergangenen Berichtsperioden übereinstimmen muss. Die Stetigkeit hinsichtlich der Anwendung von Rechnungslegungsmethoden ist in IAS 8.13 und IFRS F.40 kodifiziert und bezieht sich auf „Bilanzierungsund Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen.“[31] Standardspezifische Regelungen bzw. Vorschriften in dazugehörigen Interpretationen sind jedoch nach IAS 8.13 vorrangig anzuwenden. Zu einer Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes kommt es durch Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode, weil sie entweder in einem Standard oder einer Interpretation gefordert wird oder aus der Änderung zuverlässigere und relevantere Informationen resultieren.[32] Eine Änderung ist nach IAS 8.22 retrospektiv anzuwenden. Zudem sind unter anderem Angaben über die Art und die Gründe für eine vorgenommene Änderung zu machen.[33]

- Um eine fair presentation sicherzustellen, werden in IFRS F.43-45 schließlich noch einschränkende Nebenbedingungen ( constraints ) definiert, die sich auf die Primärgrundsätze der Relevanz und Verlässlichkeit erstrecken. Die erste Nebenbedingung fordert eine zeitnahe Berichterstattung ( timeliness ). Dass die zeitnahe Bereitstellung von Informatio-

nen zu Konflikten mit dem Grundsatz der Zuverlässigkeit führen kann, wird in IFRS F.43 erkannt. Das Management muss deshalb eine sachgerechte Abwägung vornehmen. Die Abwägung von Nutzen und Kosten ( balance between profit and loss ) nach IFRS

F.44 stellt die zweite Nebenbedingung dar. Demnach müssen präsentierte Informationen für den Adressaten einen größeren Nutzen aufweisen als Kosten bei der Aufbereitung der Informationen entstanden sind. Die Ausgewogenheit der Grundsätze[34] ( balance between qualitative characteristics ) als dritte Restriktion besagt, dass im Falle konfliktä- rer Grundsätze eine Abwägung seitens des Managements dahingehend vorzunehmen ist, dass das Ziel, entscheidungsnützliche Informationen zu erzielen, nicht besser erreicht werden kann.

2.2 Klassifizierung und Grundtypen derivativer Finanzinstrumente

Ein Derivat bezeichnet ein Finanzinstrument, das aus den Konditionselementen einer zugrunde liegenden Referenzgröße (Basisobjekt, -wert, underlying ) konstruiert ist. Zentrales Merkmal für Derivate ist die Ableitung der eigenen Wertentwicklung von der Wertentwicklung des Basiswertes. Im Gegensatz zu originären Finanzinstrumenten fallen bei Derivaten das Verpflichtungsgeschäft und das Erfüllungsgeschäft zeitlich erheblich auseinander.[35] Derivate erfüllen somit die Merkmale schwebender Geschäfte.[36]

Aufgrund der verschiedenen Derivateformen bedarf es einer Klassifizierung. Sinnvolle Abgrenzungskriterien sind der Vertragsinhalt, die Handelsform und der zugrunde liegende Basiswert. Nach dem Vertragsinhalt lassen sich derivative Finanzinstrumente in unbedingte und bedingte Geschäfte unterteilen. Während unbedingte Geschäfte beide Vertragsparteien zur Vertragserfüllung verpflichten, wird bei einem bedingten Geschäft einer Vertragspartei eine Option eingeräumt. Die Erfüllung hängt dabei allein von der Entscheidung des Käufers ab. Als mögliche Handelsformen kommt einerseits der börsliche Handel in Betracht, bei dem eine Terminbörse als Finanzintermediär zwischen Käufer und Verkäufer steht und die Finanzkontrakte hinsichtlich Vertragsgröße, Laufzeit und Ausübungsmodalitäten standardisiert sind. Das Bonitätsrisiko trägt hier die Börseneinrichtung. Der außerbörsliche Handel andererseits findet direkt zwischen den Vertragsparteien statt („ over the counter “) und erlaubt eine freie Vertragsgestaltung. Schließlich lässt sich eine Unterscheidung nach den Basisobjekten vornehmen. Hier ist zwischen Finanzderivaten, die Basiswerte aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich zugrunde legen, Warenderivaten, die von Basiswerten güterwirtschaftlicher Art abge-leitet werden und sonstigen Derivaten, die z.B. auf Bonitätsratings (Kreditderivate) oder klimatologischen Variablen (Wetterderivate) basieren.[37] Darstellung 3 veranschaulicht die Klassifizierung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 3 : Klassifikationsansatz derivativer Finanzinstrumenten

Quelle: Eigene Darstellung

In IAS 39.AG9 werden als Beispiele für Derivate Optionen, swaps , futures und forwards genannt. Sie stellen die Grundtypen derivativer Finanzinstrumente dar und werden im Folgenden kurz dargestellt.[38]

Eine Option ist ein bedingtes Termingeschäft zwischen dem Optionskäufer (Schreiber) und dem Optionsverkäufer (Stillhalter), das sowohl börslich als auch außerbörslich gehandelt werden kann. Zugrunde liegende Basisobjekte sind z.B. Kassainstrumente, finanzielle und nicht-finanzielle Termingeschäfte sowie Swaps und Optionen selbst. Dem Schreiber steht gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht – nicht die Pflicht – zu, einen bestimmten Ba-

siswert zu einem a priori festgelegten Basispreis ( strike ) vom Verkäufer ( short -Position) zu erwerben ( call ) oder an den Verkäufer entgeltlich zu übertragen ( put ). Während für europäische Optionen die Ausübung lediglich zum Fälligkeitstermin möglich ist, kann der Schreiber einer amerikanischen Option jederzeit innerhalb der vereinbarten Frist ausüben. Mögliche Optionsstrategien zeigt Darstellung 4.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 4: Optionsstrategien

Quelle: In Anlehung an PERRIDON, L./STEINER, M. (2007), S. 317

Der Käufer einer Kaufoption ( long call -Position) erhofft sich Wertsteigerungen des Basiswertes. Die Gewinnschwelle ( break even -Punkt) ist erreicht, wenn der Wert des underlying der Summe aus Basiswert und Optionsprämie entspricht. Der zu erzielende Überschuss ist theoretisch unbegrenzt. Im Fall einer Wertabnahme unter den Basispreis kann der Erwerber der Option sein Verlustrisiko auf die gezahlte Prämie einschränken, indem er die Option verfallen lässt. Der Stillhalter ( short call -Position) hingegen trägt ein unbegrenztes Verlustrisiko und sein potenzieller Gewinn ist unter der Annahme rational handelnder Marktteilnehmer auf die Optionsprämie begrenzt. Die Gewinne des Käufers entsprechen den Verlusten des Verkäufers und umgekehrt. Die Strategie eines long put vollzieht sich in analoger Weise. Der Käufer der Verkaufsoption ( long put -Position) rechnet mit fallendem Wert des underlying . Sein maximal möglicher Gewinn begrenzt sich allerdings auf die Differenz zwischen Basispreis und Prämie, da das zugrunde liegende Basisobjekt keinen negativen Wert annehmen kann. Der Maximalgewinn des Schreibers gleicht dem Maximalverlust des Stillhalters und der Maximalverlust des Schreibers, nämlich der Wert der Optionsprämie, entspricht dem Maximalgewinn des Stillhalters. Die Optionsprämie ergibt sich auf dem Markt aus Angebot und Nachfrage. Der Optionswert dagegen basiert auf einem Optionspreiskalkül und setzt sich aus dem inneren Wert und der Zeitprämie der Option zusammen. Der innere Wert errechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Ausübungspreis und aktuellem Wert des Basisobjekts, die Zeitprämie aus der Differenz zwischen innerem Wert und dem Marktwert der Option. Die Zeitprämie stellt den Preis für die Chance dar, aus Veränderungen des Basiswerts zu profitieren.

Swaps sind als unbedingte Tauschgeschäfte mit Arbitragecharakter zu definieren und treten vor allem[39] als Währungsund Zins swaps auf. Der Handel erfolgt sowohl börslich als auch außerbörslich. Als Einsatzmotive kommen insbesondere die Absicherung von Zinsund Währungsschwankungen sowie die Senkung von Finanzierungskosten durch Ausnutzung komparativer Vorteile zum Tragen. Unter Zins swaps sind Kontrakte zu verstehen, die den Tausch von Zinszahlungen unter Festlegung des Nominalbetrags, der Laufzeit, des Referenzzinssatzes, der Zinszahlungszeitpunkte und des swap -Satzes (Festzinssatz) beinhalten. In Betracht kommen z.B. der Tausch fixer gegen variable Zinsen und umgekehrt. Die tatsächliche Zahlung des Nominalbetrags ist nicht üblich. Ein komparativer Vorteil eines Zins swap -Geschäfts ist vorhanden, wenn durch den Austausch beide Vertragsparteien ihre gewünschte Form der Finanzierung mit vorteilhafteren Zinskonditionen erreichen als bei Unterlassung des Tauschgeschäfts.[40] Die Gründe für unterschiedliche Vertragskonditionen sind z.B. auf unterschiedliche Bonitätseinschätzungen zurückzuführen. Bei Währungs swaps handelt es sich um den Tausch von Verbindlichkeiten unterschiedlicher Währungen. Im Unterschied zu einem Zins swap werden die Nominalbeträge zu Beginn ausgetauscht. Der dabei zugrunde gelegte Wechselkurs gilt meist auch bei Rücktausch. Die Höhe der Nominalbeträge, Zinssätze und Zinszahlungstermine sind bei Vertragsabschluss festzulegen. Die bei Währungs swaps zu erzielenden komparativen Vorteile beruhen auf der Reduktion von Informationsasymmetrien, die ein inländisches Unternehmen bei direktem Auslandsengagement erfahren würde.[41] Stattdessen werden durch einen swap -Vertrag Marktzugangshindernisse ausgeschaltet und eine günstigere Finanzierung im Ausland ermöglicht.

Forwards und futures stellen schließlich unbedingte Termingeschäfte dar, die sowohl auf Waren als auch auf Finanzinstrumenten basieren können. Einsatzmotive sind Spekulation, Arbitrage und hedging . Während forwards außerbörslich gehandelt werden ( over the counter ) und daher individuelle Ansprüche der Vertragspartner berücksichtigt werden können, existieren für futures Terminbörsen, an denen die Kontrakte durch Festlegung der Art, der Menge und des Preises standardisiert gehandelt werden. Der Handel mit futures grenzt sich durch höhere Liquidität und geringere Bonitätsanforderungen vom forward -Handel ab. Um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien über einen future -Kontrakt ihren Verpflichtungen nachkommen, werden seitens der sog. Clearingstelle Sicherheitszahlungen („ margins “) gefordert, die die Abdeckung etwaiger Verluste bezwecken. Aus Wertänderungen resultierende Gewinne und Verluste werden täglich ermittelt und auf einem Konto verrechnet. Die in der Praxis bedeutendsten forwards sind Devisentermingeschäfte, die den Kauf bzw. Verkauf eines festgelegten Betrags in einer anderen Währung zu einem vereinbarten Wechselkurs und festgelegten Termin beinhalten, sowie forward rate agreements (FRAs). Bei Letzteren handelt es sich um Zinstermingeschäfte, die für eine bestimmte Periode auf den Austausch des Differenzbetrags zwischen festgelegtem FRA-Zinssatz und Referenzzinssatz nach vereinbarter Vorlaufzeit ausgerichtet sind. Die zugrunde gelegten Nominalbeträge werden nicht getauscht.

Je nach Kontraktvereinbarung wir ein Derivategeschäft erfüllt, indem das underlying geliefert wird, der Differenzbetrag beglichen wird (Barausgleich) oder die Position durch Abschluss eines Gegengeschäfts glattgestellt wird.

2.3 Systematisierung von Derivaten für Zwecke der Bilanzierung

2.3.1 Freistehende Derivate

IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“[42] erfasst zunächst alle Finanzderivate. Dies sind vor allem unbedingte Termingeschäfte und Optionen, wobei Optionsund Bezugsrechte auf Eigenkapitalinstrumente nur aus Sicht des Rechtsinhabers als Derivate zu bilanzieren sind.[43] Nicht-finanzielle derivative Finanzinstrumente fallen nur unter bestimmten Bedingungen in den Anwendungsbereich von IAS 39.[44] Die Legaldefinition von Derivaten findet sich in IAS 39.9. Demnach liegt ein Derivat vor, wenn ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag folgende Charakteristika kumulativ aufweist: „(a) sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preisoder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrages ist (auch „Basis“ genannt);[45]

(b) es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist; und

(c) es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.“[46]

Das erste Merkmal stellt auf die Abhängigkeit der Wertentwicklung eines Derivats von einem Basiswert ab.[47] Leitet sich die Wertentwicklung eines Derivats aus mehr als einem Basisobjekt ab, liegt ebenfalls ein Derivat im Sinne von IAS 39 vor.[48]

Be i sp i e l 1: [49] Unternehmen A aus Deutschland (Währung: Euro) verkauft Waren in den USA (Währung: US Dollar). A geht mit einer Investmentbank einen Vertrag ein, der den Wechsel von US Dollar in Euro zu einem fixen Wechselkurs beinhaltet. Der Vertrag verpflichtet Unternehmen A, auf Basis des Umsatzvolumens Dollar in Euro zu einem festgelegten Kurs umzutauschen.

Es li egen zwei Basisobjekte vor, der Wechselkurs und das Umsatzvolumen. Außerdem beträgt die Anschaffungsinvestition Null und das Geschäft findet in der Zukunft statt. Die Voraussetzungen eines Derivats nach IAS 39.9 sind somit erfüllt.

Hinsichtlich der geringen oder nicht existenten Initialinvestition werden keine konkreten Wertgrenzen vorgegeben. Wann eine Auszahlung als gering einzustufen ist, muss daher anhand des Verhältnisses zwischen Anschaffungsauszahlung und Basiswert sachgerecht beurteilt werden. Dabei ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtung zugrunde zu legen.[50]

Be i sp i e l 2: Unternehmen A tritt in einen Zinsswap mit Unternehmen B ein. A zahlt fix 9% und erhält im Gegenzug variable EURIBOR +3% von B. Die Zinsen beziehen sich auf jeweils 10 Mio. Geldeinheiten. Außerdem wird eine Brutto-Regelung vereinbart, so dass tatsächlich 10 Mio. GE von A nach B und umgekehrt fließen. Auch die Zinszahlungen werden auf Bruttobasis entrichtet.

De r Zinsswap mit Bruttoausgleich erfüllt das Kriterium „no or smaller initial investment“, da aus wirtschaftlicher Sicht keine Nettoinvestition getätigt wird.

Als drittes Kriterium fordert IAS 39.9 die Vertragserfüllung in der Zukunft. Ob das Termingeschäft tatsächlich erfüllt wird, ist irrelevant, solange die beiden zuvor genannten Definitionskriterien erfüllt sind.[51] Geschäfte, die einen für den entsprechenden Markt üblichen Zeitraum bis zur Vertragserfüllung beanspruchen, gelten als Kassageschäfte und sind von Termingeschäften abzugrenzen.[52]

Die Derivatedefinition nach IAS 39.9 erfasst auch Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Bilanzposten (Warentermingeschäfte), soweit der Kontrakt durch Barausgleich, in anderen Finanzinstrumenten oder durch Tausch erfüllt werden kann.[53] Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge über nicht-finanzielle Posten, die im Rahmen des erwarteten Einkaufs-, Verkaufsoder Nutzungsbedarfs ( own use contracts ) abgeschlossen werden.[54] Derartige Kontrakte sind als schwebende Geschäfte nach den allgemeinen Ansatzvorschriften zu bilanzieren.

2.3.2 Strukturierte Produkte

Ein strukturiertes Produkt ( compound instrument ) besteht aus einem originären Trägerinstrument (Basisvertrag, host contract ) und mindestens einem darin eingebetteten Derivat ( embedded derivative ). Das eingebettete Derivat ändert seinen Wert in Abhängigkeit von dem zugrunde liegenden Basisobjekt. Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Teil der aus einem strukturierten Produkt generierten Zahlungsströme ähnlichen Bewegungen ausgesetzt ist wie die[55] cash flows des freistehenden Derivats.[56] Insofern fallen Derivate als Komponente zusammengesetzter Produkte ebenfalls in den Anwendungsbereich von IAS 39.

Zusammengesetzte Produkte setzen voraus, dass das eingebettete Derivat integraler Bestandteil des Basisvertrages ist und somit beide Komponenten rechtlich nicht zerlegbar sind. Im Umkehrschluss sind nach IAS 39.10 Derivate, die unabhängig vom Trägerinstrument vertraglich übertragen werden können oder mit einer mit dem Trägerinstrument nicht identischen Vertragspartei geschlossen wurden, nicht als eingebettete Derivate, sondern als freistehende derivative Finanzinstrumente zu deklarieren und zu bilanzieren.

Strukturierte Produkte werden im Rahmen des financial engineering auf Kundenund Marktbedürfnisse zugeschnitten.[57] Im Vergleich zu nicht zusammengesetzten Produkten kennzeichnen sie sich durch besondere Merkmale hinsichtlich der Verzinsung, Laufzeit und/oder Rückzahlung.[58] Ein klassisches strukturiertes Produkt stellt eine Wandelanleihe dar. Ein Unternehmen gibt für die Überlassung eines Geldbetrages eine Unternehmensanleihe aus (Basisvertrag), die in der Regel mit einem festen Zinssatz verbunden ist. Zudem beinhaltet der Kontrakt ein Wandlungsrecht (eingebettetes Derivat), das dem Inhaber nach einer festen Laufzeit das Recht gewährt, die Anleihe zuzüglich einer Zuzahlung gegen Eigenkapitaltitel des Unternehmens zu tauschen.[59]

2.3.3 Hedge accounting

Im Gegensatz zu Spekulationsund Arbitragestrategien, nach denen eine offene Risikoposition bewusst erzeugt wird, beabsichtigt das hedging die Kompensation eines risikobehafteten Grundgeschäfts durch den Abschluss eines oder mehrerer gegenläufiger Geschäfte.[60] Eine Sicherungsbeziehung besteht demnach mindestens aus zwei Geschäften, dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument. Letzteres wird grundsätzlich[61] durch ein derivatives Finanzinstrument verkörpert. Bei Einzelbetrachtung werden beide Sachverhalte entsprechend ihrer Ansatzund Bewertungskonzeption bilanziert. Dies führt zum einen zu temporären Unterschieden im Ansatz, wenn der Abschluss des Sicherungsinstruments dem des Grundgeschäfts vorgelagert ist und zum anderen können – bedingt durch den mixed model approach für Finanzinstrumente – Inkongruenzen in der Bewertung auftreten.[62] Eine Kompensation der gegenläufigen Änderungen im Wert liegt nicht vor, wenn das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument einer unterschiedlichen Folgebewertungskonzeption unterliegen. Die daraus resultierenden asymmetrischen Ergebniseffekte in der GuV sind ökonomisch nicht berechtigt, da sich Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in der Summe ausgleichen. Zur Vermeidung derartiger „Anomalien“[63] bedarf es daher spezieller hedge accounting -Vorschriften, die auf eine Eliminierung der Schwankungen in der GuV abzielen. Hedge accounting bezeichnet mithin Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen, die eine symmetrische Erfassung der gegenläufigen Effekte in der GuV durch eine synchrone Abbildung sicherstellen.[64] Folgendes Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit des hedge accounting .

Be i sp i e l 3: [65] Unternehmen A (funktionale Währung: Euro) vereinbart in 07 mit Unternehmen B (funktionale Währung: US Dollar) einen Güterexport für das erste Quartal in 08. Um Wechselkursschwankungen zu kompensieren, sichert sich Unternehmen A durch einen Dollarterminverkauf ab. Zum Bilanzstichtag sinkt der Dollar gegenüber dem Euro, so dass der Devisenkontrakt einen positiven Marktwert und der geplante Umsatz einen negativen Wert aufzeigt.

Das Do ll a rt e rmi ngeschä ft w e i s t einzeln betrachtet einen Gewinn auf, der erfolgswirksam zu verbuchen wäre. Der geplante Umsatz dagegen erfüllt die Ansatzkriterien nicht, so dass der wechselkursinduzierte Umsatzrückgang unberücksichtigt bliebe. Auf Nettobasis ergäbe sich ein Gewinn, der nicht sachgerechte Schwankungen in der GuV verursachen würde und damit die tatsächlichen Verhältnisse der Unternehmenslage verfälschen würde.

Die Vorschriften zum hedge accounting sind als Wahlrecht ausgestaltet und somit nicht zwingend anzuwenden. Nach IAS 39.86 sind drei Arten von Sicherungsbeziehungen zu unterscheiden:[66] Fair value hedge , cash flow hegde und hedge of a net investment in a foreign operation . Beim fair value hedge geht es um die Absicherung von Zeitwertschwankungen (Wert- änderungsrisiken) eines Vermögenswerts, einer Schuld oder einer festen Verpflichtung, die bislang bilanzunwirksam war. Der cash flow hedge dagegen bezeichnet die Absicherung zukünftiger Zahlungsströme (Zahlungsstromänderungsrisiko), die sich aus einem Vermögenswert, einer Schuld, einer festen zukünftigen Verpflichtung oder einem geplanten Geschäft ergeben. Die dritte Kategorie schließlich, bei der es sich um die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb handelt, erfasst das Währungsrisiko, dem das berichterstattende Unternehmen bei der Währungsumrechung ausgesetzt ist.[67]

3 Bilanzierung freistehender derivativer Finanzinstrumente

3.1 Ansatz

Das Kriterium für den Ansatz von Finanzinstrumenten regelt IAS 39.14. Finanzielle Vermö- genswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind „dann und nur dann [...] anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird.“[68] Aus der Vorschrift geht hervor, dass ein rechtswirksamer Vertrag vorliegen muss. Das Zustandekommen des Vertrags, d.h. ob er schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen wird, ist dabei ebenso unerheblich wie die von den Vertragsparteien bereits erbrachten Verpflichtungen zur Vertragserfüllung.[69] Mit dem Abstellen auf einen existierenden Vertrag als Ansatzkriterium werden auch derivative Finanzinstrumente von der Ansatzvorschrift erfasst, so dass daraus resultierende Ansprüche oder Verpflichtungen als finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu bilanzieren sind.[70] Analog zur Definition eines Derivats sind Warenterminkontrakte, deren Abwicklung durch net settlement erfolgt, anzusetzen, während bindende Vereinbarungen über den Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die durch tatsächliche Lieferung oder Leistungserbringung abgewickelt werden, nach IAS 39.AG35(b) bilanziell nicht erfasst werden.[71] Als Ansatzzeitpunkt bleibt derivativen Finanzvermögenswerten aufgrund der fehlenden Eigenschaft als regular-way-transactions das in IAS 39.38 für finanzielle Vermögenswerte gewährte Wahlrecht zum Ansatz am Handelsoder Erfüllungstag verwehrt.[72] Es kommt daher nur der Handelstag als Ansatzzeitpunkt in Betracht.[73]

Ausgenommen von der Ansatzpflicht sind nach IAS 39.AG34 Derivate, die im Fall einer Ü- bertragung eines finanziellen Vermögenswerts beim Übertragenden eine Ausbuchung verhindern. Konsequenterweise kann der Vermögenswert beim Empfänger nicht eingebucht werden.

Be i sp i e l 4:[74] Unternehmen A überträgt einen finanziellen Vermögenswert an Unternehmen B. Zudem hält A eine Kaufoption ( long call ) zum Rückkauf dieses Vermögenswerts. Die Option weist einen hohen inneren Wert auf („im Geld“, „ deeply in-the-money “) und es ist nicht davon auszugehen, dass der innere Wert der Option bis zum Fälligkeitstag sinkt.

A us ö k ono mi sche r Sicht wird Unternehmen A die Option ausüben. Da A alle mit dem Vermögenswert zusammenhängenden Chancen und Risiken zurückbehält und mithin den wirtschaftlichen Eigentümer darstellt, unterbleibt bei der Übertragung eine Ausbuchung bei A (risk and reward approach). Die Option als derivatives Finanzinstrument wird in der Bilanz von A daher nicht erfasst.

Zu einer Ausbuchung derivativer Finanzinstrumente kommt es bei Erlöschen aller Rechte und Verpflichtungen aus dem Kontrakt. Je nach Vertragsinhalt kann dies durch Ausübung, Glattstellung oder Barausgleich erfolgen. Der Differenzbetrag zwischen Buchwert und geleisteter bzw. erhaltener Zahlung ist nach IAS 39.26 bzw. IAS 39.41 periodenwirksam zu erfassen.

Die Ansatzregeln für Finanzinstrumente weichen von den Ansatzvorschriften im Rahmenkonzept ab. So fordert das framework im Rahmen der konkreten Bilanzierungsfähigkeit von Abschlussposten neben einer zuverlässigen Bewertungsfähigkeit einen wahrscheinlichen Zufluss bzw. Abfluss wirtschaftlichen Nutzens in der Zukunft. Die davon abweichende standardspezifische Regelung in IAS 39.14 bezweckt, auch schwebende Geschäfte in Form von Derivaten der Ansatzpflicht zu unterziehen.[75] Die sich daraus ergebenden Bilanzeffekte im Vergleich zu einer grundsätzlichen Nicht-Bilanzierung schwebender Geschäfte – wie dies nach deutschem Handelsrecht der Fall ist – treten jedoch erst bei Wertänderungen des fair value und somit in den Folgeperioden auf. Während nach deutschen Grundsätzen eine positive Wertentwicklung bilanzunwirksam behandelt wird und ein Verpflichtungsüberhang zu einer Drohverlustrückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB führt, begründet nach IAS 39 ein positiver fair value einen Vermögenswert und ein negativer fair value eine Verbindlichkeit.[76]

3.2 Bewertung

3.2.1 Zugangsbewertung

Die Zugangsbewertung derivativer Finanzinstrumenten erfolgt kategorieübergreifend nach IAS 39.43 mit dem fair value (beizulegender (Zeit-)Wert, Verkehrswert, Marktwert[77] ), der als derjenige Betrag verstanden wird, „zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte“[78] ( arm´s length transaction ). Unter der Annahme marktgerechter Bedingungen entspricht der Transaktionspreis (Anschaffungskosten) dem fair value der Gegenleistung. Eine Ausnahme gilt für Derivate, die an keinem aktiven Markt[79] gehandelt werden. Kann für solche derivative Finanzinstrumente mittels eines Bewertungsverfahrens, das ausschließlich Marktdaten verwendet, oder durch Vergleich mit demselben, auf einem Markt gehandelten Derivat ein marktnäherer Zugangswert ermittelt werden, so ist dieser anzusetzen.[80]

Transaktionskosten, d.h. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung anfallen (z.B. Maklergebühren, Provisionen), sind aus praktischen Gründen als Aufwand[81] zu erfassen.[82] Eine etwaige Hinzurechung der Transaktionskosten zum fair value bei Zugang würde in der Folgeperiode neutralisiert werden, da ceteris paribus eine Wertminderung in Höhe der Transaktionskosten festgestellt würde.[83]

Derivate mit symmetrischer Risikoverteilung wie forwards , futures und swaps weisen bei Zugang in der Regel einen Wert von null auf. Sie werden im Nebenbuch erfasst.[84] Ist in einem unbedingten Terminkontrakt die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung ( initial margin ) eingebunden, so ist diese separat als Forderung bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren und wird nicht den Anschaffungskosten hinzugerechnet.[85] Dagegen werden so genannte upfront payments , die als Ausgleich für eine von den aktuellen Marktkonditionen abweichende Vereinbarung von der schlechter gestellten Vertragspartei verlangt werden können, in die Anschaffungskosten mit einbezogen und können mithin den Ansatz eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld begründen.[86] Optionen als Derivate mit asymmetrischer Risikoverteilung nehmen im Gegensatz zu unbedingten Termingeschäften bei Zugang regelmäßig einen von null abweichenden Wert an. Er entspricht der gezahlten bzw. erhaltenen Optionsprämie und stellt den fair value bei Zugang dar. Die Prämie ist beim Optionsberechtigten zu aktivieren und beim Stillhalter als Verbindlichkeit zu passivieren.[87]

3.2.2 Folgebewertung

3.2.2.1 Kategorien von Finanzinstrumenten für Zwecke der Folgebewertung

Die Bewertung von Finanzinstrumenten in den Folgeperioden richtet sich nach den Kategorien, denen die einzelnen Finanzinstrumente zugeordnet und entsprechend der zugrunde gelegten Konzeption bewertet werden. IAS 39.9 nennt fünf Kategorien für Finanzinstrumente:[88]

- Finanzinstrumente mit erfolgswirksamer fair value - Bewertung (at fair value through profit and loss , kurz: at fair value) : Diese Gruppe umfasst einerseits Instrumente, die mit Handelsabsicht gehalten werden ( held for trading ). Unter diese Teilkategorie sind alle Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente fungieren, und alle finanziellen Instrumente zu subsumieren, die zur Erzielung von Gewinnen aus kurzfristigen Preisschwankungen erworben wurden. Andererseits werden Finanzinstrumente erfasst, die freiwillig in diese Kategorie eingeordnet werden ( fair value option ). Ausgenommen von der Option sind gehaltene Eigenkapitalinstrumente, für die kein aktiver Markt existiert und eine zuverlässige fair value -Bewertung deswegen nicht möglich ist. Die Folgebewertung erfolgt zum fair value . Etwaige Wertminderungen oder –aufholungen werden dabei implizit berücksichtigt.
- Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente (held to maturity investments) : Diese Kategorie schließt alle originären Finanzvermögenswerte auf einem aktiven Markt ein, deren Zahlungen fix oder bestimmbar sind und deren Laufzeit fest ist. Halteabsicht und -fähigkeit des Bilanzierenden über den Vermögenswert sind dabei Grundvoraussetzung. Die Folgebewertung erfolgt mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten. Wertminderungen und –aufholungen sind erfolgswirksam zu erfassen.
- Darlehen und Forderungen (loans and receivables) : Dieser Gruppe gehören alle finanziellen Vermögenswerte an, deren Zahlungen fest oder bestimmbar sind und die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden. Die Folgebewertungsregeln entsprechen den Vorschriften für Finanzinstrumente, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden.
- Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available for sale instruments) : Hier handelt es sich um eine Restposition, die alle Finanzvermögenswerte sammelt, die nicht einer der zuvor genannten Kategorien zugeordnet werden können. Au- ßerdem können finanzielle Vermögenswerte aller anderen Kategorien – mit Ausnahme die der Subkategorie held for trading – optional als available for sale -Finanzinstrumente klassifiziert werden. Die Folgebewertung erfolgt erfolgsneutral zum fair value . Wertminderungen werden erfolgswirksam verbucht. Wertberichtigungen sind bei gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten erfolgsneutral zu erfassen. Ansonsten erfolgt die Buchung periodenwirksam.
- Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten ( other financial liabilities) : In diese Kategorie fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten, die fakultativ oder zwingend nicht at fair value bilanziert werden. Die Notwendigkeit dieser Gruppe ergibt sich daraus, dass die restlichen Kategorien nur auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden sind. Other liabilities werden in den Folgeperioden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Eine etwaige Wertminderung bleibt unberücksichtigt.

[...]


[1] lateinisch derivare = ableiten, herleiten .

[2] Vgl. SCHÄFER, H./FRANK, B. (2006), S. 447; RUDOLPH, B./SCHÄFER, K. (2005), S. 13.

[3] Vgl. FAZ (2007), S. 26.

[4] Vgl. RUDOPLH, B./SCHÄFER, K. (2005), S. 29 ff.

[5] Vgl. GLAUM, M./PWC (2000), S. 33 f.

[6] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Artikel 4. Die Verordnung betrifft nur die anzuwendenden Regeln, nicht die Aufstellungspflicht. Für Deutschland ist daher § 315a HGB hinsichtlich des Konzernabschlusses zu beachten.

[7] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J. (2006), S. 102.

[8] Neben der Zielsetzung und den Grundprinzipien beinhaltet das Framework die Definition von Abschlussposten, Ansatzund Bewertungskriterien sowie Kapitalerhaltungskonzepte. Vgl. erläuternd z.B. PELLENS, B./FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J. (2006), S. 101 ff.

[9] Vgl. BOHL, W./MANGLIERS, O. (2006), § 2, Rn. 2.

[10] Vgl. KÜMPEL, T. (2006), S. 1373; BIEG, H. ET AL. (2006a), S. 12 f.

[11] Vgl. hierzu kritisch KESSLER, H. (2005), S. 71 ff. mit weiteren Nachweisen.

[12] Vgl. KIRSCH, H. (2007), S. 17; ebenso HEIZMANN, G. (2005), S. 17.

[13] IAS 1.17.

[14] BALLWIESER, W. (2006), S. 151.

[15] Vgl. BAETGE, J/ZÜLCH , H. (2006), Rz. 209.

[16] Vgl. IFRS F.23 und IAS 1.23.

[17] Vgl. ACHLEITNER, A.-K./BEHR G. (2003), S. 98.

[18] Vgl. HINZ, M. (2005), S. 60.

[19] Vgl. IFRS F.22; IAS 1.25-26. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Angaben in der Kapitalflussrechnung.

[20] Vgl. IFRS F.95.

[21] So wird ein Gewinn, der aus der fair value -Bilanzierung marktfähiger held for trading -Finanzinstrumente resultiert, unabhängig davon erfolgswirksam verbucht, ob der Gewinn bereits realisiert ist.

[22] Vgl. nachfolgend HINZ, M. (2005), S. 61 ff.; ACHLEITNER, A.-K./BEHR G. (2003), S. 99 ff.; COENENBERG, A. (2005), S. 58 ff.; STREIM, H. (2002), Rz. 41-58.

[23] IFRS F.25.

[24] Vgl. IFRS F.26-30; IAS 1.29-31.

[25] IFRS F.31.

[26] Vgl. IFRS F.36 und IAS 8.10(b(iii)).

[27] Vgl. IFRS F.37 und IAS 8.10(b(iv)).

[28] Existiert beispielsweise ein Ereignisraum mit zugehörigen Eintrittswahrscheinlichkeiten, so stellt der Erwartungswert einen vernünftigen Schätzwert dar. Vgl. HINZ, M. (2005), S. 69.

[29] Vgl. IFRS F.39-42 und IAS 1.36.

[30] Vgl. IFRS F.39; IAS 1.27; IAS 8.13.

[31] IAS 8.13.

[32] Vgl. IAS 8.14

[33] Vgl. ausführlich IAS 8.28-31.

[34] Vgl. IFRS F.45.

[35] Vgl. BIEG, H. (2002), S. 429.

[36] Vgl. SCHMIDT, M./PITTROFF, E./KLINGELS, B. (2006), S. 7.

[37] Vgl. RUDOLPH, B./SCHÄFER, K. (2005), S. 13 ff.; GRÄFER, HORST/BEIKE, R./SCHELD, G. (2001), S. 289 ff.; SCHMIDT, M. (2006a), S. 2 ff.

[38] Vgl. nachfolgend OEHLER, A./UNSER, M. (2002), S. 56 ff.; GRÄFER, H./BEIKE, R./SCHELD, G. (2001), S. 292 ff.; FLINTROP, B. (2006), § 23, Rn. 4-20; STEINER, M./BRUNS, C. (2000), 431 ff.; PERRIDON, L./STEINER, M. (2007), S. 301 ff.; BETSCH, O./GROH, A./LOHMANN, L. (2000), S. 121 ff.; KRUSE, S. (2007), S. 807 ff.

[39] Für weitere swap -Ausgestaltungen vgl. etwa STEINER, M./BRUNS, C. (2000), S. 564; OEHLER, A./UNSER, M. (2002), S. 122 f.

[40] Vgl. die beispielhafte Darstellung des komparativen Vorteils bei einem Zinsswap in GRÄFER, H./BEIKE, R./SCHELD, G. (2001), S. 320 f.

[41] Vgl. die beispielhafte Darstellung des komparativen Vorteils bei einem Währungsswap in OEHLER, A./UNSER, M. (2002), S. 125.

[42] IAS 39 befindet sich in ständigem Wandel. Ungeachtet der laufend stattgefundenen Ergänzungen und Überarbeitungen ist der Standard ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird. Vgl. ausführlich IAS 39.103-108B.

[43] Vgl. IAS 39.2(d); auch KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn. 176.

[44] Siehe unten.

[45] Der letzte Halbsatz grenzt Derivate von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 ab. Demnach werden nichtfinanzielle Basiswerte aus der Definition ausgeschlossen, die für eine Vertragspartei ein tatsächliches Versicherungsrisiko beinhalten (und damit „spezifisch“ sind). Während bei Derivaten im Sinne von IAS 39.9 unabhängig von einem Schadenfall Zahlungen geleistet werden, erfolgen die Zahlungen bei einem Versicherungsrisiko nur im Falle eines tatsächlichen eigenen Schadens (IAS 39.AG1, IAS 39.AG12a). Vgl. auch KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn. 9; GRÜNBERGER, D. (2006), S. 199.

[46] IAS 39.9.

[47] Vgl. IAS 39.IG B.2, in dem ausgewählte Derivate mit zugrunde liegendem Basisobjekt aufgelistet werden.

[48] Vgl. IAS 39.IG 8.

[49] In Anlehnung an IAS 39IG B.8.

[50] Vgl. SCHARPF, P./KUHN, S. (2006), Rn. 361; KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn. 16.

[51] Vgl. IAS 39.IG B.7. So hat z.B. der Käufer einer Kaufoption ( long call ) das Recht, nicht aber die Pflicht, die Option auszuüben.

[52] Vgl. IAS 39.9; IAS 39.IG B.29.

[53] Die genannten Kriterien zur Einstufung eines Warentermingeschäfts als Finanzinstrument nach IAS 39 fallen unter den Begriff net settlement . Vgl. zu den Ausprägungen des net settlement IAS 39.6; erläuternd PROKOP, J. (2007), S. 337 f.

[54] Vgl. IAS 39.5-7; IAS 39.AG10.

[55] In der Literatur werden strukturierte Produkte teilweise mit hybriden Produkten gleichgesetzt, da es sich um eine Kombination aus derivativen und originären Elementen handelt. In dieser Arbeit soll der synonymen Verwendung beider Termini aufgrund der fehlenden Deckungsgleichheit nicht gefolgt werden. Bei hybriden Produkten handelt es sich um Instrumente, die sowohl Eigenals auch Fremdkapitalmerkmale aufweisen, was strukturierte Produkte nicht zwingend kennzeichnet. Vgl. auch BARCKOW, A. (2004), S. 17.

[56] Vgl. IAS 39.10.

[57] Vgl. WITTENBRINK, C./HÖLTKEMEYER, C. (2000), S. 771.

[58] Vgl. KRUMNOW ET AL. (2004), § 340e, Rn. 490.

[59] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J. (2006), S. 523 f.

[60] Vgl. LÖW, E. (2004b), S. 37. Es ist zu beachten, dass hedging nicht nur zu einer Risikoreduktion, sondern auch zu einer Chancenreduktion führen kann. Vgl. KUHN, S./SCHARPF, P. (2006), Rn. 2000.

[61] Zur Absicherung von Währungsrisiken können auch nicht-derivative Vermögenswerte eingesetzt werden. Vgl. Abschnitt 5.1.1.1.

[62] Vgl. IDW RS HFA 9 (2007), Tz. 296-297.

[63] WAGENHOFER, A. (2005), S. 342.

[64] Vgl. LÖW, E. (2004b), S. 37; WAGENHOFER, A. (2005), S. 342 f.; KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn.

[184] ; IDW RS HFA 9 (2007), Tz. 300.

[65] Vgl. SCHNEIDER, J. (2006), S. 168 f.

[66] Vgl. IDW RS HFA 9 (2007), Tz. 301.

[67] Vgl. PELLENS, B./FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J. (2006), S. 565.

[68] IAS 39.14.

[69] Vgl. BIEG, H. ET AL. (2006b), S. 179.

[70] Vgl. IAS 39.AG34. Geplante Transaktionen außerhalb einer Sicherungsbeziehung erfüllen dagegen aufgrund des fehlenden Vertragsabschlusses die Voraussetzung nicht. Vgl. IAS 39.AG35(e).

[71] Eine bilanzielle Erfassung solcher schwebender Geschäfte erfolgt allerdings im Rahmen eines Verlusts durch Bildung einer Rückstellung ( onerous contracts ). Vgl. IAS 37.14; IAS 37.66-69.

[72] Vgl. IAS 39.AG54; auch LÖW, E./LORENZ, K. (2005), S. 443.

[73] Vgl. hierzu auch die Einzelvorschriften IAS 39.AG35(c) und IAS 39.AG35(d) für unbedingte Termingeschäfte und Optionen.

[74] Vgl. IAS 39.AG51(f).

[75] Vgl. HINZ, M. (2005), S. 109 f.; WAWRZINEK, W. (2006), § 3, Rn. 46.

[76] Vgl. WAWRZINEK, W. (2006), § 3, Rn. 46.

[77] Die Begriffe Marktwert und Verkehrswert leiten sich aus der gedanklichen Annahme einer Transaktion ab. Vgl. THEILE, C. (2007), S. 2.

[78] IAS 39.9.

[79] Ein aktiver Markt setzt voraus, dass die gehandelten Werte homogen sind, potenzielle Käufer und Verkäufer jederzeit existieren und Preise den Marktakteuren öffentlich zur Verfügung stehen. Vgl. IAS 36.6, IAS 38.8; IAS 41.8; erläuternd z.B. BIEG, H. ET AL. (2006a), S. 88 ff.

[80] Vgl. IAS 39AG76.

[81] Die aufwandswirksame Erfassung ergibt sich aus IAS 39.43, wonach Transaktionskosten für Finanzinstrumente der Kategorie at fair value through profit and loss nicht aktiviert werden dürfen. Auf die genannte Kategorie wird in 3.2.2 näher eingegangen.

[82] Vgl. IAS 39.43.

[83] Vgl. SAGMEISTER, E.-M. (2006), S. 67.

[84] Daher werden Derivate auch als off-balance-Geschäfte bezeichnet.

[85] Vgl. IAS 39.IG B.10.

[86] Vgl. LÖW, E./LORENZ, K. (2005), S. 474; FLINTROP, B. (2006), § 23, Rn. 41; KUHN, S./SCHARPF, P. (2006), Rn. 1261.

[87] Vgl. KUHN, S./SCHARPF, P. (2006), Rn. 1262; KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn. 180.

[88] Vgl. zu den nachfolgenden Aufzählungen IAS 39.45-70; erläuternd HEUSER, P. J./THEILE, C. (2005), S. 331 ff.; BIEG, H. ET AL. (2006a), S. 155 ff.; RASCHKE, R. (2005), S. 186 ff.

Fin de l'extrait de 101 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS
Sous-titre
Unter Einbeziehung von strukturierten Produkten und hedge accounting
Université
University of Bamberg
Note
1,7
Auteur
Année
2007
Pages
101
N° de catalogue
V114870
ISBN (ebook)
9783640153695
ISBN (Livre)
9783640157488
Taille d'un fichier
1345 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bilanzierung, Finanzinstrumente, IFRS, Derivate, Hedge Accounting, Strukturierte Produkte, IAS 39
Citation du texte
Dipl.-Kfm. Christian Gollob (Auteur), 2007, Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114870

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