Der Schutz des Pseudonyms

Wahlnamen im deutschen Recht


Examination Thesis, 2007

103 Pages, Grade: 17 Punkte


Excerpt


Gliederung

I. Einleitung

II. Der Begriff des Pseudonyms
1. Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes
a) Sprachlicher und juristischer Ausgangspunkt
b) Kritik
c) Gestaltung des Pseudonyms
d) Definition
2. Abgrenzung zu weiteren Begriffen
a) Funktionsbezogene Wahlnamen
b) Das Sammelpseudonym
c) Inkognito und Anonym

III. Verfassungsrechtliche Grundlagen für den Schutz des Pseudonyms

IV. Der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB
1. Erweiterte Anwendbarkeit des § 12 BGB
2. Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang
a) Die Namensfunktionen als Ausgangspunkt für den Schutz des Pseudonyms
aa) Identifikationsfunktion
bb) Familiale Zuordnungsfunktion
cc) Individuierungsfunktion
dd) Selbstdarstellung
b) Ergebnis
3. Annahme des Pseudonyms und Zeitpunkt der Schutzentstehung
a) Annahme durch Gebrauch in der Öffentlichkeit
aa) Unbekanntheit des bürgerlichen Namens als Voraussetzung?
bb) Stellungnahme
b) Zeitpunkt der Schutzentstehung
aa) Schutzentstehung durch Erstgebrauch
bb) Schutzentstehung erst durch Verkehrsgeltung
cc) Stellungnahme
c) Ergebnis
4. Die Tatbestände des § 12 BGB und das Pseudonym
a) Namensleugnung, § 12 S. 1 1. Fall BGB
aa) Anwendbarkeit dieser Alternative auf das Pseudonym
bb) Praktische Bedeutung der Namensleugnung
b) Namensanmaßung, § 12 S. 1 2. Fall BGB
aa) Der Gebrauch des Namens
bb) Unbefugtheit des Gebrauchs
cc) Kollisionsfälle
(1.) Pseudonym und Pseudonym
(2.) Pseudonym und bürgerlicher Name
c) Rechtsfolgen
5. Zusammenfassung

V. Sonstige Schutznormen nach dem BGB 31
1. § 812 BGB
2. § 823 BGB
a) § 823 I BGB
aa) Das Namensrecht
bb) Das allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1.) Definition
(2.) Kritik an der Einordnung des Rechtes am Pseudonym als Persönlichkeitsrecht
(3.) Ausnahmen
(4.) Abgrenzung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Namensrecht
(5.) Anwendungsfälle
b) § 823 II BGB
c) Rechtsfolgen
3. § 826 BGB
4. § 687 II BGB
5. § 1004 BGB
6. Postmortaler Schutz des Pseudonyms
7. Zusammenfassung

VI. Der Schutz des Pseudonyms durch das Markenrecht
1. Das Pseudonym als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG
a) Der Namensbegriff des § 5 II 1 MarkenG
b) Schutzentstehung
aa) Unterscheidungskraft
bb) Unternehmen
cc) Weitere Anforderungen für den Schutz des Pseudonyms im Markenrecht?
(1.) Originär kennzeichnungskräftige Pseudonyme
(2.) Traditionelle Namen als Pseudonym
2. Ansprüche bei Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung
a) Der Tatbestand des § 15 II MarkenG
b) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG
aa) Geschütztes Pseudonym und bürgerlicher Name
bb) Das Pseudonym als Name im Sinne von § 23 Nr. 1 MarkenG
(1.) Der Namensbegriff des § 23 Nr. 1 MarkenG
(2.) Das Pseudonym als eigener Name
cc) Nach § 23 Nr. 1 MarkenG freistellbare Handlungen
3. Rechtsfolgen
4. Zusammenfassung

VII. Der Schutz des Pseudonyms durch das Handelsrecht
1. Das Pseudonym als Firma
2. Der Schutz der Firma

VIII. Der Schutz des Pseudonyms durch das Urheberrecht

1. Das Pseudonym als Werk
a) Schutzvoraussetzungen
b) Erfüllbarkeit durch das Pseudonym
2. Schutz nach § 13 UrhG
a) Urheberbezeichnung als Kennzeichen
b) Die Rechte aus § 13 UrhG
3. Zusammenfassung

IX. Anspruchskonkurrenzen im geschäftlichen Verkehr und das Erlöschen des rechtlichen Schutzes des Pseudonyms
1. Anspruchskonkurrenzen
2. Das Erlöschen des rechtlichen Schutzes des Pseudonyms
a) Im privaten und im geschäftlichen Bereich
b) Im Urheberrecht

X. Schlussbemerkung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

„Der Name ist Schall und Rauch“ – so heißt es nach Goethe[1] im Volksmund und gelegentlich auch in der Rechtswissenschaft[2]. Träfe diese Aussage zu, wäre die vorliegende Untersuchung obsolet. Jedoch ruft die Führung und Verwendung von Namen vielfältige rechtliche Probleme hervor. Dies gilt auch für Pseudonyme, die, soviel sei wenig überraschend vorangestellt, zu den Namen gehören.

Pseudonyme haben in der Gesellschaft eine lange Tradition, insbesondere in der Kunst[3]. Hier wurden und werden sie verwendet, um dem Künstler unabhängig von seinem bürgerlichen Namen ein Engagement in seinem Tätigkeitsfeld zu ermögli­chen. Die Gründe für die Verwendung eines Pseudonyms sind vielfältig[4]. Das Pseudonym wird vom Träger häufig wie ein bürgerlicher Name gebraucht. Es kann zu einem beträchtlichen sowohl ideellen als auch wirtschaftlichen Wert für den Träger werden[5]. In jüngerer Zeit hat zudem die Alltagsverwendung von Pseudo­nymen durch das Internet zugenommen[6], wo sie von Privatperso­nen genutzt werden[7].

Hierdurch stellt sich die Frage nach der rechtlichen Behandlung und insbesondere auch nach dem rechtlichen Schutz von Pseudonymen. Nach der Begriffsdefinition und einer knappen Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen soll auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzes des Pseudonyms nach dem Bürgerlichen Gesetz­buch, dem Markenrecht, dem Handelsrecht sowie nach dem Urheberrecht einge­gangen werden.

II. Der Begriff des Pseudonyms

1. Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes

a) Sprachlicher und juristischer Ausgangspunkt: Das Wort Pseudonym beschreibt in der Alltagssprache den angenommenen, nicht richtigen Namen[8]. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird unter dem richti­gen Namen in diesem Sinne der bürgerlich-rechtliche Name einer Person verstanden[9]. Der bür­gerliche Name, der nicht legal definiert ist, setzt sich aus mindestens einem Vor- und einem Familiennamen zusammen[10]. Der von ihm abweichende Name muss freiwillig angenommen werden, um ein Pseudonym zu sein[11]. Ein Name im recht­lichen Sinne ist eine aus Buchstaben zusammengesetzte und daher aussprech­bare sprachliche Kennzeichnung einer Person[12]. Weiterhin wird von man­chen verlangt, dass sich der Träger des Pseudonyms nur in bestimmten Berei­chen seines öffentlichen Auftretens und Handelns dessen bedient[13].

b) Kritik: Gegen das Gesagte wird eingewandt, dass auch ein Teil des bürgerlichen Namens, etwa der Vorname, zum Pseudonym werden könne[14]. Hieraus ließe sich folgern, dass insoweit keine Verschiedenheit zwischen bürgerlichem Namen und Pseudo­nym vorläge. Versteht man den bürgerlichen Namen aber wie dargestellt als Verbin­dung mindestens zweier Namenskomponenten, so ist auch die Nutzung nur des Vornamens eine Abweichung von diesem Namenskomplex.

Eine zweite Kritik wiegt schwerer. Das Pseudonym muss keinesfalls nur in abge­grenzten Teilbereichen des Lebens des Trägers verwendet werden. Es kann viel­mehr jederzeit über diesen Bereich hinaus zum Einsatz kommen oder von Anfang an als quasi universeller „Ersatzname“ für den bürgerlichen Namen gedacht sein. Es kann auch im privaten, also im nicht öf­fentlichen Bereich als Name geführt werden[15]. Dass es Einzelfälle gibt, in denen der Namensträger sich seines bürgerlichen Namens bedienen muss[16], ändert daran nichts.

c) Gestaltung des Pseudonyms: Solange das Pseudonym als Name im oben angegebenen Sinne aussprechbar ist, kann es zunächst beliebig gestaltet werden[17]. Wesentliche Abweichungen vom bürger­lichen Namen sind nicht notwendig[18]. Denkbar sind beispielsweise traditio­nelle Namen, die dem eigenen nicht gleichen, Fantasiebezeichnungen[19] und Adelszu­sätze[20]. Vorsicht ist bei der Verwendung von Bezeichnungen geboten, de­ren unbefugte Führung durch § 132a I StGB verboten ist, wie etwa für akademische Grade[21].

d) Definition: Somit soll hier unter einem Pseudonym ein von dem bürgerlichen Namen verschiede­ner Name verstanden werden, den sich eine Person frei wählt und den sie jederzeit oder in bestimmten Situationen als ihren Namen verwendet, gleich ob öf­fentlich oder privat. Im Folgenden wird der Schutz des Pseudonyms nur inso­weit untersucht, als es Namensfunktion hat[22].

2. Abgrenzung zu weiteren Begriffen

a) Funktionsbezogene Wahlnamen

Im Schrifttum werden auch die Begriffe Deckname[23] und Künstlername verwen­det. Vereinzelt werden die Begriffe als Teil des Oberbegriffes „Wahlna­men“ verstanden[24]. Wieder andere ordnen offenbar Deck- und Künstlernamen dem Oberbegriff Pseudonym zu[25]. Diese Begriffe sind jedoch nur insoweit unter­schiedlich, als dass sie auf die Funktion des Pseudonyms für den Träger hinwei­sen[26]. Ein Bedeutungsunterschied besteht nicht. Ein Spitzname kann ebenfalls ein Pseudonym sein[27]. Im Weiteren wird stets der Begriff Pseudonym verwendet.

b) Das Sammelpseudonym

Weiterhin kennt die Literatur den Begriff des Sammelpseudonyms. Hierunter wird ein Name verstanden, welcher für mehrere verschiedene Personen benutzt wird, bei­spielsweise bei Verlagen für eine Reihe von Romanen, die stets unter dem glei­chen Namen erscheinen[28]. In diesem Fall wird gerade nicht eine Person, sondern die entsprechende Romanreihe gekennzeichnet[29].

c) Inkognito und Anonym

Schließlich ist vom Pseudonym das Inkognito zu unterscheiden. Dies ist eine Bezeich­nung, die der Verwender gerade wählt, um unerkannt zu bleiben und seine Identität zu verschleiern[30]. Auch ihr fehlt regelmäßig die Kennzeichnungskraft, die einem Namen innewohnen soll[31]. Gleiches gilt für das Anonym. Dieses ist nach dem äußeren Bilde zwar ein Name, soll aber nach dem Willen des Trägers die­sen gerade nicht bezeichnen, sondern dessen Identität verschleiern[32].

III. Verfassungsrechtliche Grundlagen für den Schutz des Pseudonyms

In aller Kürze soll in den Grundlagen, auf denen die folgende Untersuchung fußt, auf die verfasssungsrechtliche Ausgangslage für den rechtlichen Schutz des Pseudonyms eingegangen werden.

Der Mensch kann seinen Namen grundsätzlich frei wählen[33]. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG, dessen Schutzbereich nach herr­schender Ansicht jedes menschliche Verhalten umfasst[34]. Somit sind auch die Wahl und Benutzung eines Pseudonyms grundsätzlich gewährleistet[35]. Allerdings unterliegt Art. 2 I GG der Beschränkung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung[36] sowie durch subjektive Rechte anderer und durch das Sittengesetz[37]. Ob und inwie­weit das angenommene Pseudonym geschützt wird, richtet sich also in erster Li­nie nach dem einfachen Recht[38]. Dieses ist im Folgenden zu untersuchen.

IV. Der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB

§ 12 BGB schützt nach seinem Wortlaut den Namen des Berechtigten. Rein systema­tisch betrachtet kann hiermit lediglich eine natürliche Person gemeint sein[39]. Deren Name ist unstreitig der nach dem Familienrecht gebildete Name ei­nes Menschen[40]. Das Pseudonym ist von diesem aber gerade verschieden. Anders als etwa § 43 des österreichischen ABGB[41] erwähnt § 12 BGB den Decknamen nicht ausdrücklich[42].

1. Erweiterte Anwendbarkeit des § 12 BGB

§ 12 BGB wird heute über den Schutz des bürgerlichen Namens hinaus ange­wandt[43]. Anerkannt wurden im Laufe der Zeit unter anderem ein namensrechtlicher Schutz der Firma des Einzelkaufmannes[44] sowie der Namensschutz für Geschäftsbe­zeichnungen[45]. Auch das Pseudonym wird heute als potenziell von § 12 BGB geschützt angesehen[46]. Die Rechtsprechung hat dies im Grundsatz eben­falls seit langem anerkannt[47]. Auf die historische Entwicklung kann im Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht näher eingegangen werden[48]. Die erweiternde Auslegung hat dazu geführt, dass der § 12 BGB als eine Art Generalklausel des deutschen Kennzeichenrechts bezeichnet wird[49].

2. Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang

Als Ausgangspunkt ist festzuhalten: Der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB darf jedenfalls nicht weiter gehen als der Schutz eines unstreitig originär nach § 12 BGB geschützten Namens[50]. Man­che Autoren setzen das Pseudonym in seinem Schutz durch § 12 BGB ausdrück­lich mit dem bürgerlichen Namen gleich[51]. Dies ist aber nur haltbar, wenn und so­weit das Pseudonym in seinem Anwendungsbereich tatsächlich alle Funktionen des bürgerlichen Namens übernimmt und übernehmen kann.

a) Die Namensfunktionen als Ausgangspunkt für den Schutz des Pseudonyms

Als prägender Teil des bürgerlichen Namens kommt der Familienname in Be­tracht[52]. Der Familienname wird in § 1355 I 1 BGB erwähnt. Er wird nicht näher definiert, meint aber den Geburts-, Ehe- oder früheren Ehenamen eines Menschen, also den Namen, der umgangssprachlich unter „Nachname“ verstanden wird[53]. So­mit sind zunächst die Funktionen des Familiennamens darzustellen und es ist zu prüfen, inwieweit sie von einem Pseudonym erfüllt werden können[54]. Hier­bei wird sich auch die Frage beantworten lassen, ob eine direkte Anwendung des § 12 BGB in Frage kommt[55] oder ob dieser analog angewandt werden muss[56].

aa) Identifikationsfunktion: Der Familiename ermöglicht zunächst die Kennzeich­nung des Trägers unter mehreren Menschen[57]. Dies ist seine Identifikationsfunk­tion, die auch einer gewissen Kontinuität in der Führung des Namens bedarf[58]. Sie hat eine öffentliche Ebene zu Gunsten des Staates und eine private Dimen­sion, da der Träger durch den Familiennamen auch in seinem näheren sozialen Um­feld bezeichnet wird[59]. Selbstverständlich kann es zu Gleichnamigkeit bei verschie­denen Personen kommen. Dies schadet aber der Identifikationsfunktion des Familiennamens im Grundsatz nicht[60].

Ein Pseudonym kann, gerade auch aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkei­ten des Trägers, durchaus eine kennzeichnende Beschrei­bung für einen Menschen sein, die ihn tatsächlich von anderen Trägern unterscheid­bar macht. Dass es dabei möglicherweise zu gleichartigen Pseudony­men bei verschiedenen Trägern oder zu Namensgleichheit mit Zwangsnamen ande­rer kommen kann, schadet der Identifikationsfunktion des Pseudonyms ebenso wenig wie der des Familiennamens.

Auch dass ein Träger mehrere Pseudonyme parallel führen kann, berührt diese Funk­tion nicht. Unter dem jeweiligen Pseudonym ist er potenziell unterscheidbar. Problematisch erscheint die Kontinuität des Gebrauchs des Pseudonyms. Denn es kann jederzeit verändert werden und ist lediglich dem Willen und dem faktischen Handeln des Trägers unterworfen[61]. Jedoch gibt es stabile Pseudonyme, die von dem Träger über eine lange Zeit benutzt werden[62]. Jedenfalls diese genügen auch dem Kontinuitätsgrundsatz[63]. Die öffentliche Identifikationsfunktion ist für das Pseu­donym zunächst nicht zu leisten, weil es nicht zwangsläufig dem Staat be­kannt ist[64]. Dieser Umstand ließe sich grundsätzlich dadurch beheben, dass der Trä­ger sein kontinuierliches Pseudonym dem Staat bekannt gibt, so dass es ihm vom Staat zugeordnet werden kann. Jedoch könnte der Träger sich auch dann weiter­hin frei unter anderen Pseudonymen betätigen.

bb) Familiale Zuordnungsfunktion: Der Familienname ermöglicht es auch, den Trä­ger einer bestimmten Familie zuzuordnen. Dies ist seine familiale Zuordnungs­funktion[65]. Diese Funktion hat das Pseudonym offenkundig nicht[66]. Selbst wenn die Mitglieder einer Familie, die einen Familiennamen führen, sich gleich lautende Pseudonyme gäben, könnte doch jeder Träger sein Pseudonym jeder­zeit wieder ändern. Fraglich ist, ob durch die Schwächung der Stabilität des Fami­liennamens durch die jüngsten Reformen des Familienrechts[67] die familiale Zu­ordnungsfunktion noch intakter Bestandteil der Namensfunktionen ist. Hieran wer­den Zweifel geäußert[68]. Jedoch lässt sich entgegnen, dass faktisch der Familien­name immer noch der Regelfall[69] und das Prinzip eines bürgerlichen Zwangs­namens für jede Person bei Gesetzgebung und Rechtsprechung unbestrit­ten ist[70]. Zudem hat der Gesetzgeber in § 1355 I 1 BGB am Leitbild des gemeinsa­men Familiennamens der Eheleute und in Folge der gemeinsamen Kin­der festgehalten, indem er ihn zu einer Soll-Vorschrift ausgestaltet hat[71]. Unter die­sen Prämissen ist davon auszugehen, dass die familiale Zuordnungsfunktion des Namens noch besteht, wenn auch nicht mehr so intensiv wie in der Vergangenheit. Da­her ist der Mangel des Pseudonyms an dieser Funktion immer noch beacht­lich.

cc) Individuierungsfunktion: Hinzu kommt die Funktion des Familiennamens, dass dem Träger seine Handlungen und Leistungen unter seinem Familiennamen zugerechnet werden können. Dies wird als Individuierungsfunktion bezeichnet[72]. Diese Zurechnung ist auch bei Pseudonymen grundsätzlich möglich. Es muss hier­für lediglich den angesprochenen Kreisen bekannt sein.

dd) Selbstdarstellung: Daneben wird noch eine Selbstdarstellungsfunktion ge­nannt. Dies ist keine klassische Namensfunktion[73]. Es ist dem Träger aber mög­lich, durch Veränderung seines Namens eine gezielte Darstellung nach außen zu betreiben. So kann er etwa durch Beibehaltung seines Geburtsnamens bei Heirat sei­nen ehelichen Personenstand namentlich verschleiern[74]. Aufgrund ihrer freien Wählbarkeit erfüllen Pseudonyme diese Funktion sogar leichter als der Familien­name. Dies unterstreicht insbesondere die Möglichkeit, sich für verschiedene Betäti­gungsfelder ein jeweils unterschiedliches Pseudonym zu nehmen. Gleich­wohl kann auch das private Leben einer Person sehr weitgehend von einem Wahlna­men bestimmt werden[75]. Auch in diesem Fall ist die Funktion der Selbstdar­stellung potenziell gewährleistet.

b) Ergebnis

Das Pseudonym erfüllt nicht deckungsgleich alle Funktionen des Familiennamens. Somit ist ein Schutz nach § 12 BGB nicht direkt, aber analog möglich, wenn und soweit das Pseudonym die Funktion des bürgerlichen Namens übernommen hat[76].

3. Annahme des Pseudonyms und Zeitpunkt der Schutzentstehung

a) Annahme durch Gebrauch in der Öffentlichkeit

Einigkeit besteht darüber, dass die faktische Annahme des Pseudonyms durch den Gebrauch in der Öffentlichkeit erfolgen muss[77]. Mit dieser Handlung gibt sich der Träger den gewählten Namen. Offen ist, was unter Öffentlichkeit verstan­den wird.

aa) Unbekanntheit des bürgerlichen Namens als Voraussetzung? Es wird vertreten, dass als Öffentlichkeit nur mindestens eine Person in Frage komme, die den Trä­ger des Pseudonyms nicht mit seinem bürgerlichen Namen kennt. Nur dann könne das Pseudonym ihn kennzeichnen, ansonsten bliebe die Assoziation des Gegen­übers mit dem bürgerlichen Namen des Trägers verknüpft[78].

bb) Stellungnahme: Wenn man sich vor Augen führt, dass das Pseudonym im priva­ten Bereich auch sukzessive an die Stelle des bürgerlichen Namens bzw. auch neben diesen treten kann, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Auch jemand, der den bürgerlichen Namen der Person kennt, wird diese Person auch dem gebrauchten Pseudonym zuordnen oder dies wenigstens potenziell kön­nen[79]. Ansonsten müsste man umgekehrt die Frage stellen, ob der Schutz für das Pseu­donym wieder entfallen solle, wenn die Person, die den bürgerlichen Namen des Pseudonymträgers zunächst nicht kannte, diesen nachträglich erführe. Auch dann würde die potenzielle Zuordnung über das Pseudonym und den tatsächlichen Na­men erfolgen. Daher wird man als Öffentlichkeit jeden vom Benutzer verschiede­nen Dritten anzusehen haben.

b) Zeitpunkt der Schutzentstehung

Mit dieser faktischen Annahme durch den öffentlichen Erstgebrauch ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob das Pseudonym bereits als geschützter Name im Sinne des § 12 BGB gilt[80]. So sieht es eine Ansicht. Andererseits könnte auf den Zeit­punkt abgestellt werden, in dem das Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies fordert eine zweite Ansicht.

aa) Schutzentstehung durch Erstgebrauch: Die erste Ansicht findet sich in der Litera­tur[81] und der Rechtsprechung der Instanzgerichte[82].

Nach dieser Auffassung entsteht der namensrechtliche Schutz für das Pseudonym mit der Annahme und dem ersten Gebrauch[83] des Pseudonyms durch den Träger in der Öffentlichkeit, sofern das Pseudonym aus sich heraus unterscheidungskräf­tig ist[84].

Zur Begründung wird vorgebracht, dass bereits die erste Benutzung eines Pseudo­nyms das Erfordernis eines namensrechtlichen Schutzes beim Träger hervorrufen könne. Auch der einem größeren Verkehr noch unbekannte oder privat handelnde Nutzer habe ein Interesse daran, dass sein Pseudonym nicht schrankenlos von ande­ren verwendet werden könne[85].

bb) Schutzentstehung erst durch Verkehrsgeltung: Die zweite Ansicht wird eben­falls in der Literatur vertreten[86]. Der Bundesgerichtshof ist ihr jüngst gefolgt[87].

Das Hauptargument dieser Auffassung ist die mangelnde Kontinuität des Pseudo­nyms. Aufgrund der Freiheit, sein Pseudonym jederzeit variieren zu können, seien dem Missbrauch gegenüber den Trägern bürgerlicher Namen keine Grenzen mehr gesetzt, wenn auf das Kriterium der Verkehrsdurchsetzung verzichtet würde[88]. Durch die Behauptung, der geführte fremde Name sei ein eigenes Pseudonym, könne der Benutzer einem Träger des entsprechenden bürgerlichen Namens stets das Recht zur eigenen Namensführung aus § 12 BGB entgegenhalten, so dass er schon durch diese Behauptung als gleichnamiger Berechtigter gelte. Immer, wenn eine Person einen Namen einer anderen Person unberechtigt gebrauchte, könnte sie dagegen vorbringen, sie nutze lediglich ein eigenes Pseudonym[89]. Hierdurch könne der Träger des bürgerlichen Namens weitgehend verdrängt werden[90].

Andere betonen, dass lediglich ein mit gewisser Konstanz im Verkehr gebrauchtes Pseudonym tatsächlich die Funktionen eines bürgerlichen Namens übernehmen könne. Hierbei seien auch die Art und der Umfang des Gebrauchs des Pseudo­nyms mit einzubeziehen[91].

cc) Stellungnahme: Fraglich ist, welche Auffassung überzeugt. Die zweite Auffas­sung führte in der Konsequenz wohl dazu, dass der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB nur demjenigen zukäme, der mit ihm an einer großen Öffentlichkeit teil­nähme[92]: Dies wäre gleichbedeutend mit dem faktischen Ausschluss vieler Perso­nen von diesem namensrechtlichen Schutz, gerade auch von jenen, die das Pseu­donym überwiegend im privaten Bereich nutzen. Denn in der Öffentlichkeit ge­nutzte Pseudonyme werden häufig zu Erwerbszwecken benutzt, so dass ihnen zumeist (auch) Schutz aus anderen Kennzeichenrechten zukommen wird[93]. Jedoch insbesondere das nicht gewerbliche Namensrecht, welches gerade in § 12 BGB verortet ist[94], entfiele für eine große Zahl der Nutzer von Pseudonymen.

Weiterhin ist der Begriff der Verkehrsgeltung sehr unbestimmt. Dies gilt wie­derum insbesondere im privaten Bereich. Fraglich ist schon, auf welchen Verkehr es im Einzelfall ankommen soll. Bei dem bereits angesprochenen „maxem.de“-Ur­teil des Bundesgerichtshofes[95] wurde offensichtlich lediglich auf den Alltagsver­kehr abgestellt: Die mögliche Bekanntheit des Beklagten im Verkehr des Internets un­ter seinem Pseudonym, die aus einer mehrjährigen Benutzung des Namens resul­tieren könnte[96], wurde vom Gericht nicht beachtet[97].

Eine weitere Folge dieser Unbestimmtheit ist die verbleibende Unsicherheit über den Zeitpunkt, in dem der Schutz des Pseudonyms eintritt. Der Betroffene könne sich nie sicher sein, wann er sich auf § 12 BGB berufen könne und wann nicht[98]. Dem­gegenüber biete ein Abstellen auf die erstmalige Nutzung des Pseudonyms in der Öffentlichkeit einen leichter fixierbaren Zeitpunkt[99].

Die Anerkennung jedes einmalig in der Öffentlichkeit gebrauchten Pseudonyms als Name im Sinne des § 12 BGB ist aber durch diesen nicht geboten[100]. Wie bereits dargestellt wurde, bedarf ein Name im Sinne dieser Vorschrift einer gewissen Stabili­tät im Gebrauch, um seine Identifikationsfunktion, seine Individualisierungs­funktion und auch seine Individuierungsfunktion zu erfüllen. Nur so kann er auch der Selbstdarstellung des Trägers dienen. Dies kann gerade nicht durch jedes spontan in der Öffentlichkeit anstelle des bürgerlichen Namens ge­nutzte Pseudonym geleistet werden. Dies wäre aber die Konsequenz der ersten Ansicht. Hier bestünde tatsächlich die Gefahr, dass die Namen anderer durch belie­big wechselnde Selbstbezeichnungen durch Pseudonymträger an Kontur verlie­ren würden.

Kritisieren kann man zwar die Voraussetzung der Verkehrsgeltung für ihre Un­schärfe. Jedoch kann dem begegnet werden, wenn man auch bei deren Bestim­mung die Funktionen des Pseudonyms im Einzelfall berücksichtigt[101]. Insofern wird man bedenken müssen, in welchem Verkehr das Pseudonym von seinem Trä­ger verwendet wird. Dieser Punkt wird bei der Frage der Verkehrsgeltung in den Mittel­punkt zu rücken haben[102]. Innerhalb seines Anwendungsbereiches in sachli­cher, räumlicher und persönlicher Hinsicht wird das Pseudonym als Namensrecht nach § 12 BGB geschützt, wenn in diesem Bereich weite Kreise der angesproche­nen Adressaten den Pseudonymträger unter diesem identifizieren[103]. Nur in diesem Be­reich hat er ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, unter seiner Bezeich­nung im Rahmen der mit ihr ausgeübten Funktionen verbunden zu wer­den[104]. Dass der Bereich, in dem das Pseudonym genutzt wird, sich weiten kann, än­dert daran nichts. In dem Erweiterungsraum wird es eine Verkehrsgeltung neu erwer­ben müssen. Hierdurch bietet der Begriff der Verkehrsgeltung ein entwicklungsfähiges Krite­rium, um im Einzelfall den Funktionen des Pseudonyms und den Interessen des Trä­gers entsprechen zu können und trotzdem auch die Funktionsfähigkeit der bürgerli­chen Namen anderer zu erhalten[105].

[...]


[1] Eigentlich „ […] Gefühl ist alles; Name ist Schall und Rauch, […]“, Faust I, Vers 3456 f.

[2] Vgl. den Titel der Glosse von Schwab, FamRZ 1992, 1015 ff.

[3] Fezer, § 15 Rn. 26 (zu § 12 BGB) nennt die Wahl eines Pseudonyms durch den Künstler eine „alte und verbreitete Sitte“; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 28 spricht von einer „mehrhundertjäh­rigen Übung“.

[4] Vgl. MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 24; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 28.

[5] Man denke nur an Popmusiker wie „Madonna“ oder Profisportler wie „Pelé“.

[6] Vgl. Heyers, S. 74; Koos, GRUR 2004, 808 sieht den Namen durch das Internet pauschal in eine über seine klassischen Funktionen hinausgehende Rolle gerückt.

[7] Dies gilt auch für andere Internetplattformen, vgl. nur Heyers, JR 2006, 94, Anmerkung vor Fn. 1 und die Hinweise bei Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226). Kritisch zur zunehmenden Verwendung von Pseudonymen für die ungehemmte Verbreitung von Aussagen und Informationen im Internet Schloemann, in: SZ v. 26./27. April 2008.

[8] Duden, Stichwort „Pseudonym“: der deutsche Begriff ist hiernach „Deckname“.

[9] Siehe nur Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 119; ähnlich Erman/ Saenger, § 12 Rn. 10; Nachwei­se zum älteren Schrifttum bei Klippel, S. 461, Fn. 83.

[10] Leipold, § 24 Rn. 944; Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 4.

[11] Im Unterschied zum „bürgerlichen Zwangsnamen“, Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 119.

[12] Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 1.

[13] Siehe das Zitat im Text bei Klippel, S. 461 zu Fn. 79; Edlbacher, S. 132.

[14] Klippel, S. 461; Vornahmen sind prinzipiell als Pseudonym verwendbar, Krüger, UFITA Bd. 30 (1960) 272 ff; MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 25; angelegt auch bei OLG München, UFITA Bd. 30 (1960), 110 (111) – Romy; LG Düsseldorf NJW 1987, 1413.

[15] Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 26.

[16] Etwa im Falle des § 111 OWiG, siehe hierzu Göhler/ König, § 111 Rn. 10 f.

[17] Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 34; in den Grenzen der Rechte Dritter und gesetzlicher Vor­schriften, Raschauer, S. 250 sowie der guten Sitten, RGRK/ Krüger-Nieland, § 12 Rn. 31.

[18] Edlbacher, S. 129.

[19] MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 24.

[20] Raschauer, S. 251; auch zur historischen Entwicklung dieser Frage Meyers, S. 63.

[21] Ihre Führung als Teil des Pseudonyms ist nur gestattet, wenn hierdurch nicht Inte­ressen der Allgemeinheit berührt werden; T. Fischer, § 132a Rn. 21; Lackner / Kühl, § 133 Rn. 7 f.

[22] Zu den hier nicht interessierenden Möglichkeiten des Gebrauchs des Pseudonyms im allgemei­nen Rechtsverkehr siehe Meyers, S. 24 ff.; Scherer, S. 142 ff.

[23] Etwa Jauernig/ Jauernig, § 12 Rn. 3; dies entspricht der Alltagssprache, siehe Fn. 8.

[24] PWW/ Prütting, § 12 Rn. 5.

[25] Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 5, der dort das Pseudonym gemeinsam mit den Unternehmens­bezeichnungen wiederum den Wahlnamen zuordnet.

[26] Der Künstlername etwa ist das Pseudonym des Künstlers. Auf die Funktionsbezogenheit der Be­griffe weist auch Koos, GRUR 2004, 808 (810) hin.

[27] Sofern der Träger ihn freiwillig akzeptiert und nutzt: Spitznamen werden von Dritten für eine Person eingeführt, Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 39; zum Spitznamen aus der Rechtsprechung.das OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 308 ff. – Quick Nick.

[28] Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 122.

[29] HeidK-MarkenR/ Klippel / Eisfeld, § 5 MarkenG Rn. 19, die daher das Sammelpseudonym als Werktitel im Sinne des § 5 III MarkenG einordnen.

[30] Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 35, beispielhaft genannt sind dort Gattungsbezeichnungen.

[31] Allerdings kann das Inkognito zu einem Pseudonym werden, wenn der Verkehr es seinem Verwen­der tatsächlich zuordnen kann, Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 35.

[32] Scherer, S. 74.

[33] BVerfGE 104, 373 (387 f.); Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 5; Dreier-GG/ H. Dreier, Art. 2 I Rn. 75; Staudinger/ Hübner / Voppel, § 1355 Rn. 116.

[34] Dreier-GG/ H. Dreier, Art. 2 I Rn. 27; Sachs/ Murswiek, Art. 2 Rn. 52.

[35] BVerfGE 78, 38 (52); Krasemann, DuD 2006, 211 f.; Scherer, S. 33; von Schorlemer, S. 101.

[36] Insoweit insbesondere durch die Regelungen des Familiennamenrechts, vgl. zu ihnen Gernhuber / Coester-Waltjen, § 54 Rn. 3 ff.

[37] Dreier-GG/ H. Dreier, Art. 2 I Rn. 53 ff; Sachs/ Murswiek, Art. 2 Rn. 89 ff.

[38] BVerfG MMR 2006, 735 (736); Hoffmann, MMR 2006, 736 (737).

[39] Er steht im 1. Titel des 1. Abschnittes des 1. Buches des BGB, der mit „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“ überschrieben ist; siehe hierzu PWW/ Prütting, § 12 Rn. 25.

[40] AK-BGB/ Kohl, § 12 Rn. 28; Medicus, § 64 Rn. 1066.

[41] Die Vorschrift ist abgedruckt in Anhang I.

[42] § 12 BGB war ein Vorbild bei der Schaffung des § 43 ABGB, Edlbacher, S. 129.

[43] Übersicht bei Hk-BGB/ Dörner, § 12 Rn. 8 ff. und bei Wüllrich, S. 128 f.

[44] Canaris, § 11 Rn. 82; Larenz / Wolf, § 8 Rn. 12; Leipold, § 24 Rn. 952.

[45] Hierzu mit weiteren Beispielen Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 10 ff.

[46] AK-BGB/ Kohl, § 12 Rn. 38; Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 26; Erman/ Saenger, § 12 Rn. 10; Larenz / Wolf, § 8 Rn. 11; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 30 ff.

[47] BGHZ 30, 7 (9) – Caterina Valente; jüngst BGHZ 155, 273 (277) – maxem.de; OLG München UFITA Bd. 30 (1960), 110 (111) – Romy; LG München I K&R 2001, 224 (225); auch schon RGZ 101, 226 (230) – 4 Uessems; zur älteren Rechtsprechung Klippel, S. 464 f.

[48] Hierzu unter Auswertung der älteren Literatur und Rechtsprechung mit vielen Nachweisen ausführlich Klippel, S. 462 ff.; außerdem HKK-BGB/ Duve, §§ 1 - 14 Rn. 63; kritisch aus der jüngeren Vergangenheit Fabricius, JR 1972, 15 (16); Raschauer, S. 251 f.

[49] HKK-BGB/ Duve, §§ 1 - 14 Rn. 63; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 4.

[50] Klippel, S. 475.

[51] Heyers, S. 78; RGRK/ Krüger-Nieland, § 12 Rn. 31; von Schorlemer, S. 101.

[52] Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 1; er ist unstreitig nach § 12 BGB geschützt.

[53] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 16 Rn. 8.

[54] Ähnlich Klippel, S. 465.

[55] Dafür Krüger-Nieland, FS Fischer, S. 339 (346 f.).

[56] Klippel, S. 471; Medicus, § 64 Rn. 1066 spricht von „entsprechender Anwendung“.

[57] Klippel, S. 355 f., differenziert noch nach der Perspektive: Die Gesellschaft identifiziert den Na­mensträger anhand seines Namens, der Namensträger individualisiert sich mittels seines Na­mens gegenüber der Gesellschaft. Insoweit spricht Klippel a.a.O. im Zusammenhang mit der ersten Perspektive von der „Identifikationsfunktion“, im Zusammenhang mit der zweiten Per­spektive, aus Sicht des Trägers, von der „Individualisierungsfunktion“.

[58] Heuer, S. 8 ff.

[59] Siehe Heuer, S. 9 f.; PWW/ Prütting, § 12 Rn. 3.

[60] Vgl. Klippel, S. 458 f.

[61] Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 4.

[62] Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226) nennt hierzu Beispiele aus der als besonders flüchtig gelten­den Umgebung des Internet.

[63] Zudem kann sich eben auch der bürgerliche Name ändern, Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 7; Hepting, FPR 2002, 115 (119); Klippel, S. 360.

[64] Anders als der Familienname; kritisch insoweit auch Klippel, S. 466.

[65] Klippel, S. 361; PWW/ Prütting, § 12 Rn. 3.

[66] Klippel, S. 466.

[67] Zu ihnen Heuer, S. 32 ff.

[68] Manteuffel, NJW 2004, 1773 (1774); einen Bedeutungsverlust der familialen Zuordnungs­funktion attestieren auch Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 7; Hepting, FPR 2002, 115 (119 f.); HKK-BGB/ Duve, §§ 1 - 14 Rn. 65.

[69] Heyers, S. 21.

[70] Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 3.

[71] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 16 Rn. 10; Heuer, S. 17.

[72] Heyers, S. 22; Klippel, S. 358.

[73] Heuer, S. 12 mit dem Hinweis in Fn. 43, dass das BGB in seiner Fassung von 1896 im Namens­recht keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten ließ; Hepting, FPR 2002, 115.

[74] Nach § 1355 I 1 BGB „sollen“ die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehe­namen, bestimmen: Sie müssen dies demnach nicht mehr, Gernhuber/Coester-Waltjen, § 16 Rn. 10.

[75] Klippel, S. 466 f.

[76] So auch Klippel, S. 471.

[77] Klippel, S. 469; die bloße Absicht ein Pseudonym zu gebrauchen, genügt keinesfalls für eine Annahme, Scherer, S. 46.

[78] Scherer, S. 50 f.

[79] Gerade im privaten Bereich hat eine Person nur begrenzten Einfluss darauf, wie sie von ihrem Um­feld bezeichnet wird, wie auch das Phänomen des Spitznamens zeigt, siehe Fn. 27.

[80] Gleichwohl wird diese Frage regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der Annahme des Pseudonyms disku­tiert, vgl. Scherer, S. 45 ff. und die Nachweise bei Klippel, S. 469.

[81] AK-BGB/ Kohl, § 12 Rn. 38; Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 49; Hildebrandt, § 21 Rn. 6 f.; Krasemann, DuD 2006, 211 (212); Krüger, UFITA Bd. 30 (1960) 269 (270); Meyers, S. 122; RGRK/ Krüger-Nieland, § 12 Rn. 31; Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 120; Möhring/Nicolini/ Ahlberg, § 10 Rn. 19, der die originäre Kennzeichnungskraft einer Bezeich­nung im gesamten Namensrecht für allein über den Schutz entscheidend hält; wohl auch Heyers, S. 76 f.; ders. JR 2006, 94 (96) und Medicus, § 64 Rn. 1066, der nur eine Verwen­dung im Verkehr verlangt; Nachweise aus der älteren Literatur bei Klippel, S. 469 mit Fn. 134.

[82] OLG Köln MMR 2001, 170 mit Vorinstanz LG Köln MMR 2000, 437; OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 55 (56); LG München I K&R 2001, 224 (225); LG Düsseldorf, ITRB 2002, 4 mit Anmerkung Stopp.

[83] Die bloße Absicht ein Pseudonym zu gebrauchen, bzw. die bloße Mitteilung einer solchen Ab­sicht nach außen genügen keinesfalls für einen Schutz, Scherer, S. 46.

[84] Wo dies nicht der Fall ist, bedarf das Pseudonym auch nach dieser Ansicht Verkehrsbekannt­heit, vgl. Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 27; OLG Köln MMR 2001, 170; LG München I K&R 2001, 224 (225 f.); zur Unterscheidungskraft siehe unten VI. 1. b) aa).

[85] Heyers, JR 2006, 94 (96); Hildebrandt, § 21 Rn. 7; ähnlich insoweit Klippel, S. 470.

[86] Emmerich, JuS 2004, 157 f.; Hoffmann, MMR 2003, 726 (728); ders. MMR 2006, 736; jurisPK-BGB/ Martinek, § 12 Rn. 19; Kitz, CR 2006, 772 (773); Koos, GRUR 2004, 808 (810); Larenz / Wolf, § 8 Rn. 11; Leipold, § 24 Rn. 953; MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 25 und Rn. 106; Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 7; Petersen, Jura 2007, 175 (178); Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 33 f.; Trube, MarkenR 2004, 45 (46); ähnlich Siebert, Rn. 96; im Ergebnis Scherer, S. 119; vgl. zu Nachweisen aus der älte­ren Literatur Klippel, S. 469 mit Fn. 135.

[87] BGHZ 155, 273 (277) - maxem.de; ähnlich vorher in der Rechtsprechung bereits OLG München UFITA Bd. 20 (1955), 218 (221).

[88] Hoffmann, MMR 2003, 726 (728); Trube, MarkenR 2004, 45 (46).

[89] MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 25.

[90] Emmerich, JuS 2004, 157 f.

[91] Klippel, S. 467.

[92] So auch Scherer, S. 49; dieses Argument hängt jedoch von der Definition der Verkehrsgel­tung ab, hierzu sogleich.

[93] Zu ihnen unten VI. VII. VIII.

[94] Goldmann, § 2 Rn. 28.

[95] Siehe oben Fn. 87.

[96] Siehe den Sachverhalt bei BGHZ 155, 273 (274) - maxem.de.

[97] Kritisch insoweit mit Recht Heyers, JR 2006, 94 (97); Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226).

[98] Dies kritisiert auch Eckhardt, CR 2003, 846 (849).

[99] Ähnlich zum Ganzen und bezüglich des unklaren Zeitpunktes mit Nachweisen zum älteren Schrift­tum Meyers, S. 60 f.

[100] Denn § 12 BGB möchte gerade nicht jede beliebige Personenbezeichnung schützen, so Wüllrich, S. 127.

[101] Ähnlich Klippel, S. 470.

[102] Ähnlich Scherer, S. 115 ff; flüchtig insoweit BGHZ 155, 271 (278) – maxem.de, wo sich das Gericht nicht auf eine Verkehrsdefinition einlässt; kritisch insoweit zu Recht Eckhardt, CR 2003, 846 (849); Heyers, JR 2006, 94 (97); Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226).

[103] Vgl. Meyers, S. 124; Scherer, S. 116.

[104] Klippel, S. 469

[105] Das Erfordernis der Verkehrsgeltung wurde verfassungsgerichtlich nicht beanstandet, ohne es aber dem einmaligen Gebrauch ausdrücklich vorzuziehen, BVerfG MMR 2006, 735 (736). Die­sen genügen ließ wohl noch BVerfGE 78, 38 (52) in einer theoretischen Erwägung.

Excerpt out of 103 pages

Details

Title
Der Schutz des Pseudonyms
Subtitle
Wahlnamen im deutschen Recht
College
University of Bayreuth
Course
Oberseminar im Schwerpunktbereich II - Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht
Grade
17 Punkte
Author
Year
2007
Pages
103
Catalog Number
V115396
ISBN (eBook)
9783640169672
ISBN (Book)
9783640173365
File size
841 KB
Language
German
Keywords
Schutz, Pseudonyms, Oberseminar, Schwerpunktbereich, Geistiges, Eigentum, Wettbewerbsrecht
Quote paper
Simon Apel (Author), 2007, Der Schutz des Pseudonyms, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115396

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Title: Der Schutz des Pseudonyms



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