Entlastungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020

Eine kritische Analyse der wichtigsten Änderungen bei den Ertragssteuern


Seminararbeit, 2021

29 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffserklarung

3 Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise

4 Konjunkturpolitische Ziele

5 Steuerrechtliche Entlastungsmafinahmen
5.1 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
5.1.1 Auszahlung eines Kindergeldbonus
5.1.2 Erhohung des Entlastungsbeitrags fur Alleinerziehende
5.1.3 Wiedereinfuhrung degressiver AfA
5.1.4 Erhohung des Verlustrucktrags
5.2 Jahressteuergesetz 2020
5.2.1 Verlangerung der Steuerbefreiung fur Corona-Sonderzahlungen
5.2.2 Verlangerung der Steuerbefreiung fur Kurzarbeitergeld-Zuschusse
5.2.3 Einfuhrung einer Home-Office-Pauschale

6 Kritische Analyse der politischen Ziele und Umsetzungsmafinahmen

7 Zusammenfassung der Ergebnisse und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: ifo-Geschaftsklimaindex bis April 2020

Abbildung 2: Auswirkungen der Corona-Krise auf deutsche Unternehmen

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Corona-Pandemie verandert das Leben von Menschen auf der ganzen Welt nachhal- tig und stellt Familien, diePrivatwirtschaft sowie staatliche Institutionen und nicht zuletzt die Politik vor groBe Herausforderungen. Was Ende 2019 mit einem provinziellen Kri- senherd in China begann, entwickelte sich schnell zu einem weltweiten Infektionsgesche- hen und diente als Ausloser einer globalen Rezession.1 In Deutschland treffen gesund- heitliche Probleme, okonomische Auswirkungen und soziologische Folgen auf eine zum groBen Teil unvorbereitete Politiklandschaft, sodass die Corona-Krise bereits jetzt als groBte Herausforderung seit dem Zweiten Weltkriegbezeichnet wird.2

Um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus zu verhindern, beschloss die Poli- tik nicht nur weitreichende Kontaktbeschrankungen, sondern ordnete zusatzlich weitere MaBnahmen, wie die SchlieBung von Geschaften des Einzelhandels und das Unterbleiben von offentlichen Veranstaltungen an. Diese Eingriffe fuhrten in Verbindung mit der Angst vor Ansteckung in der Bevolkerung vor allem im ersten und letzten Quartal des Jahres 2020 zu einem Stillstand des offentlichen Lebens.3

Den drastischen wirtschaftlichen Folgen dieser einschneidenden MaBnahmen ent- gegnete die Politik mit konjunkturellen Hilfsprogrammen der Superlative, welche inner- halb kurzester Zeit verabschiedet wurden und perspektivisch uber das Jahr 2021 hinaus rund170 Milliarden Euro umfassen.4 Neben ersten MaBnahmen der Sicherungs- und Sta- bilisierungspolitik wurden im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes und des Jahressteuergesetztes 2020 weitere Anderungen beschlossen, welche fur neue Wirt- schaftsimpulse sorgen sollen.5

Mit der vorliegenden Arbeit soll untersucht werden, ob diesevon der Legislative in Form von steuerrechtlichen EntlastungsmaBnahmen verabschiedeten Anderungen hin- sichtlich ihrer ZweckmaBigkeit im Einklang mit der politischen Zielsetzung stehen. Ziel dieser Arbeit ist es dabei, die wichtigsten Anderungen bei den Ertragssteuern durch eine differenzierte Betrachtung einer kritischen Analyse zu unterziehen.

Diese Ausarbeitung beginnt mit der begrifflichen Erlauterung des Coronavirus in Ab- schnitt 2. Um ein Verstandnis fur die okonomischen Folgen zu erhalten, fur welche die EntlastungsmaBnahmen geschaffen wurden, werden im folgenden Abschnitt 3 die Aus- wirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Wirtschaft beleuchtet. Abschnitt 4 beschaf- tigt sich mit den von der Politik in konjunktureller Hinsicht gesetzten Zielen, auf deren Basis die in der Folge ergriffenen Gesetzesanderungen aufbauen. Eine Auswahl der wich- tigsten steuerrechtlichen EntlastungsmaBnahmen, welche diewirtschaftlichenFolgen der Corona-Pandemie abmildern sollen, um den Menschen in Deutschland wieder eine oko- nomische Perspektive zu ermoglichen, werden in Abschnitt 5 erortert. Dabei beinhaltet 5.1 eine Auswahl an MaBnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, wahrend 5.2 einige Anderungen des Jahressteuergesetzes 2020 aufgreift. Eine differenzierte Betrach- tung dieser, als Antwort auf die Corona-Krise durch die Bundesregierung initiierten Ge- setzesanderungen, folgt in Form einer kritischen Analyse in Abschnitt 6.

2 Begriffserklarung

Die allgemeine Bezeichnung des Coronavirus ist auf das lateinische Wort „Corona“ fur „Kranz“ oder auch „Krone“ zuruckzufuhren und steht somit charakterisierend fur die Be- schaffenheit des Virus.6 Der oftmals synonym verwendete Begriff COVID-19 steht be- zeichnend fur die Infektionskrankheit und SARS-CoV-2 fur das hierfur ursachliche Virus selbst, wobei der Begriff durch die Ahnlichkeit zum SARS-Virus gepragt ist.7

Die in der Folge auftretende Atemwegserkrankung kann neben symptomfreien Verlaufen oder milderen Symptomen wie Husten, Fieber und Gliederschmerzen auch schwere Verlaufe in Form von Lungenentzundungen hervorrufen und dabei bis zum Tod fuhren. Im Besonderen risikobehaftet ist eine Erkrankung fur Menschen hoheren Alters sowieVorerkrankte, welche daher auch als Risikogruppe bezeichnet werden.8 Coronavi- ren sind seit den Jahren um 1960 bekannt und waren bereits Ausloser der Atemwegssyn- drome SARS und MERS.9

3 Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Krise

Die deutschlandweite Ausbreitung des Coronavirus in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurdevon politischen Bemuhungen begleitet, eine moglichst schnelle Eindammung bei stets gewahrleisteter individueller Kontaktverfolgung zu erwirken. Mit ansteigenden Zahlen positiv Getesteter kam es ab dem 22. Marz 2020 im Rahmen der ersten starken Reduktion offentlichen Lebens neben allgemeinen Kontaktbeschrankungen zur Schlie- Bung der Gastronomie und Betrieben des korpernahen Dienstleistungsgewerbes.10

Diese Einschrankungen fuhrten in Verbindung mit medialer Berichterstattung uber Ausnahmezustande in anderen Landern zu einem rasanten Anstieg der Unsicherheit bei Verbrauchern und Unternehmen, sodass die MaBnahmen zur Vermeidung einer Uberlas- tung des Gesundheitssystems erstmals zu starken okonomischen Auswirkungen in Deutschland fuhrten.11

Im ersten Schritt erlitten Einzelgewerbetreibende, Selbststandige und Unternehmen massive Umsatzverluste, da die Nachfrage aufgrund einer Verunsicherung der Kaufer- seite stark einbrach. Neben rucklaufigem Konsum wurde zusatzlich die Angebotsseite durch gesetzliche Beschrankungen wie beispielsweise angeordnete GeschaftsschlieBun- gen erschuttert und am alltaglichen Geschaftsbetrieb gehindert.12 Die deutsche Wirtschaft wurde also mit einem „exogenen Nachfrage- und Angebotsschock“13 konfrontiert.

Bis auf die stationaren Einkaufsmoglichkeiten in Geschaften des Lebensmittelein- zelhandels, der Drogerie, Apotheken sowie Abhol- und Lieferdienste verlagerte sich der Konsum zu einem groBen Teil auf digitale Absatzwege, sodass sich eine deutlich diver- gente Entwicklung zwischen dem Umsatz lokaler Geschafte und Onlineangeboten ab- zeichnete, wobei die Letzteren deutlich profitierten.14

Da internationale Lieferbeziehungen durch Produktionsausfalle und unvorhergese- heneHandelshemmnisse gestort wurden, sind der grundsatzlich in hohem MaBe export- orientierten deutschen Wirtschaft zusatzliche Schaden entstanden.15

Die Geschaftslage der Unternehmen sowie deren Erwartungen an die zukunftige Wirt- schaftsentwicklung gemessen am ifo-Geschaftsklimaindex brach infolgedessen im April 2020bisauf74,3 Punkte ein und sank somit auf einen historischen Tiefststand.16 17

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: ifo-Geschäftsklimaindex bis April 2020 17

Diese Entwicklungen blieben nicht ohne Folgen fur die Beschaftigten auf dem Arbeits- markt und deren privat gefuhrte Haushalte. So waren Entlassungen und Kurzarbeit sowie damit verbundene verlustig gegangene Teile des Einkommens fur viele Angestellten eine Folgewirkung der Corona-Krise.18 Die bei der Bundesagentur fur Arbeit in gepruften An- zeigen der Kurzarbeit befindlichen Personen erreichte im Marz und April 2020 einen Hochststand von 10,7 Millionen. Die Zahl der Menschen ohne Erwerbstatigkeit stieg im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 500.000 Personen an.19

Einer Erwerbspersonenbefragung zufolge waren Familien mit Kindern besonderer Belastung ausgesetzt. Dies zeigt sich vor allem im Vergleich mit kinderlosen Erwerbsta- tigen. Fast die Halfte der befragten Eltern auBerten eine starke oder sogar auBerst starke Belastung. Vor allem die Betreuungs- und Lernsituation stellte in Verbindung mit der eigenen Arbeit eine immense Doppelbelastung dar. Die absolut starkste Belastung wurde in allen Kategorien von Alleinerziehenden geauBert.20

Aufgrund dieser finanziell belastenden Umstande schrankten die privaten Haushalte ihren Konsum stark ein. In vielen Fallen zunachst als reine Vorsichts- und SparmaBnahme. Dieses individuell rationale Verhalten fuhrte bei einzelnen Haushalten zwar zu Erspar- nissen, drohte die Volkswirtschaft aber zusatzlich zu belasten und bezeichnet sich daher als „Rationalitatsfalle“.21

Infolge der teilweise oder sogar vollstandig ausgebliebenen Umsatze wurde die Li- quiditatslage vieler Unternehmen zusatzlich angespannt und stellte neben dem dafur ur- sachlichen, oftmals staatlich erzwungenen Konsumverzicht ein weiteres Problem dar.22 23

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Auswirkungen der Corona-Krise auf deutsche Unternehmen

Wie die privaten Haushalte hielten auch die Unternehmen ihre Investitionen zuruck. So gaben 45 Prozent der Unternehmen in einer Umfrage an, infolge der Corona-Krise weni- ger zu investieren. Im verarbeitenden Gewerbe war die Zuruckhaltung mit 56 Prozent besonders groB, sodass im Hinblick auf die Starkung der Investitionsnachfrage groBer politischer Handlungsbedarf bestand.24

Die Rezession der deutschen Wirtschaft entsteht somit aus einer allgemein zuruck- gegangenenKaufkraft und hinsichtlich der Reduktion offentlichen Lebens zusatzlich feh- lenden Konsummoglichkeiten. Angesichts der anhaltenden Zuruckhaltung bei der An- schaffung von Konsum- und Investitionsgutern droht sie sich durch einen negativen, volkswirtschaftlichen Multiplikatoreffekt selbst zu verstarken.25

4 Konjunkturpolitische Ziele

Bereits zu Beginn der bundesweiten Ausbreitung des Coronavirus im Fruhjahr 2020 sig- nalisierte die Politik groBe Handlungsbereitschaft. Vor allem der zeitliche Aspekt, also die Umsetzung von HilfsmaBnahmen, welche sehr schnell zu adaquaten Ergebnissen bei Unternehmen und Erwerbspersonen fuhren, war dabei politischer Konsens.26 Die Imple­mentation von Nachfrageimpulsen zur Stutzung der Kaufkraft warin Verbindung mit ei- ner Verbesserung der Angebotssituation eine der wichtigsten Zielformulierungen, um die Nachfrage der Binnenwirtschaft zu starken. Die Entscheidungstrager wollten somit einem plotzlichen Stillstand der Konjunktur entgegenwirken und mogliche Langfristfolgen hier- durch bereits im Vorhinein abmildern.Diese politische Zielsetzung baute zum einen auf der Starkung der Konsumnachfrage privater Haushalte und zum anderen auf der Forde- rung von Investitionen in der Unternehmenslandschaft auf. Daruber hinaus wurde der Fokus auch auf die dauerhafte Sicherung der Beschaftigungsverhaltnisse gelegt.27 Mit der Maxime, kein Arbeitsplatz solle aufgrund von Corona verloren gehen, setzte sich die Bundesregierung bereits im Marz 2020 ambitionierte Ziele und signalisierte damit, um jeden Arbeitsplatz kampfen zu wollen.28

„Wir haben so viele Reserven, dass wir versprechen konnen, dass wir alles tun, dass kein Arbeitsplatz und kein gesundes Unternehmen schlieBen muss und verloren geht.“29

Daruber hinaus war die Starkung von Familien, welche sich durch die Corona-Krise ge- nerell einer hoheren Belastung ausgesetzt sahen, ein politisches Bestreben.Um prekaren Verhaltnissen vorzubeugen, setzte sich die Bundesregierung das Ziel, hierbei speziell fur alleinerziehende Eltern Entlastungen zu schaffen.30 Diese konjunkturpolitischen Ziele dienten zur Grundlage der staatlichen EntlastungsmaBnahmen, welche im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sowie des Jahressteuergesetzes 2020 vom Gesetzge- ber verankert wurden. Diese sind hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Aspekte Bestandteil des nachfolgenden Abschnittes.

5 Steuerrechtliche Entlastungsmafinahmen

5.1 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

5.1.1 Auszahlung eines Kindergeldbonus

Eltern von Kindern in Deutschland haben grundsatzlich einen Anspruch auf Kindergeld. Dieses wirdden Berechtigten je nach Anzahl der Kinder auf monatlicher Basis ausgezahlt und betrug im Jahr 2020 204 Euro ab dem ersten, 210 Euro fur das dritte und 235 Euro ab dem vierten Kind.31 Diese Transferleistung ist fur viele Familien ein wichtiger Be- standteil in der monatlichen Budgetallokation. Die Zahl der Bezieher erreichte kurzlich mit fast 16 Millionen Berechtigten einen neuen Hochststand.32

Durch die Verabschiedung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde im Rah- men der Anderung des Einkommenssteuergesetzes eine einmalige und zum Kindergeld zusatzlich gewahrte Zahlung beschlossen.33 Fur jedes Kind, welches im Kalenderjahr 2020 mindestens in einem Kalendermonat kindergeldberechtigt ist, wird ein Bonus in Hohe von 300 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt dabei jeweils partiell in den Mo­naten September mit 200 respektive Oktober mit 100 Euro, wobei zu einem spateren Zeit- punkt des Jahres geborene Kinder im Sinne der Auszahlung ruckwirkend Berucksichti- gung finden und hier somit ebenfalls ein Anspruch besteht.34

Besonders hervorzuheben ist, dass im Rahmen der Grundsicherung als Sozialleis- tung, deren Hohe konzeptionell von anderen Einkunften abhangig ist, bewusst auf eine Anrechnung verzichtet wird, sodass vor allem Familien mit geringen Einkommen von der MaBnahme profitieren. Bei Eltern mit hohen Einkommen findet durch den Familienleis- tungsausgleich hingegen eine Verrechnung mit dem Kinderfreibetrag statt, was in der Folge dazu fuhrt, dass die Bonuszahlung im Rahmen der veranlagten Einkommenssteuer durch einen im Saldo geringeren Freibetrag und damit verbundenen hoheren Steuern zu- ruckgefuhrt wird.35 Insgesamt wendet der Bund fur die Unterstutzungszahlungen an Fa- milien mit Kindern rund 4,3 Milliarden Euro auf.36

5.1.2 Erhohung des Entlastungsbeitrags fur Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile, welche zusatzlich alleinstehend sind, erhalten fur jedes bei ihnen gemeldete kindergeldberechtigte Kind einen zusatzlichen Steuerfreibetrag, den so- genannten Entlastungsbeitrag fur Alleinerziehende. Dieser betragt grundsatzlich 1.908 Euro im Kalenderjahr und wird fur jedes weitere, die Voraussetzungen erfullende Kind um 240 Euro erhoht.37 Die Entlastung erfolgt im Sinne einer Steuerminderung durch Ab- zug bei der monatlichen Lohnsteuer oder alternativ bei der letztendlichen Einkommens- steuerveranlagung.38 Da der Entlastungsbeitrag an die Kindergeldberechtigung respek- tive an den Kinderfreibetrag geknupft ist, wird dieser auch dann gewahrt, wenn das ent- sprechende Kind erst im Laufe eines Jahres geboren wird oder in diesem Zeitraum aus der Berechtigung herausfallt. In diesem Fall erfolgt die Gewahrung anteilig.39

Als EntlastungsmaBnahme erhoht der Gesetzgeber den Beitrag um 2.100 Euro auf nun 4.008 Euro im Jahr. Die Anhebung ist allerdings bis Ende 2021 befristet, sodass der nun hohere Betrag in maximal zwei Veranlagungszeitraumen berucksichtigt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafur grundsatzlich vorliegen. Sofern diese Abzugsvoraussetzungen zeitweise nicht vorliegen, erfolgt auch hier eine zeitanteilige Berechnung. Der Erhohungsbetrag fur jedes weitere Kind wurde im Rahmen der Gesetzesanderung dabei nicht erhoht.40 Diese HilfsmaBnahme betrifft rund 2,5 Millionen alleinerziehende Personen in Deutschland, womit der Staat fur jedes Jahr der Erhohung auf etwa 750 Millionen Euro Einkommenssteuer verzichtet.41

[...]


1 Vgl. Welfens, 2020, S. 29.

2 Vgl. Lohse, 2020.

3 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2021.

4 Vgl. Greive/Hildebrand, 2020a.

5 Vgl. Bach/Michelsen, 2020, S. 3.

6 Vgl. DZIF, 2020.

7 Vgl. WHO, 2020.

8 Vgl. RKI, 2020.

9 Vgl. Prutzer, 2020.

10 Vgl. Kodzo, 2020.

11 Vgl. Sachverstandigenrat, 2020, S. 6.

12 Vgl. Hechtner, 2020, S. 1826.

13 Beck/Prinz, 2020, S.37.

14 Vgl. Langer, 2021, S. 22.

15 Vgl. Buhrle/Fischer/Spengel, 2020, S. 2484.

16 Vgl. Riedel, 2020.

17 Vgl. ifo Institut, 2020.

18 Vgl. Hechtner, 2020, S. 1826.

19 Vgl. Bundesagentur fur Arbeit, 2020, S. 7 ff.

20 Vgl. Hovermann, 2020, S. 5 ff.

21 Krell, 2019, S. 15.

22 Vgl. Gerstenberger/Schwartz, 2020, S. 5.

23 Vgl. BMWI/Kantar, 2020, S. 7.

24 Vgl. Greive/Hildebrand, 2020b.

25 Vgl. Bach/Michelsen, 2020, S. 2.

26 Vgl. BT-Drucks. 19/20058, 2020, S. 1.

27 Vgl. BT-Drucks. 19/20058, 2020, S. 13.

28 Vgl. Becker, 2020.

29 Altmaier 2020, zitiert nach Becker, 2020.

30 Vgl. Eichholz 2020, S. 536.

31 Vgl. § 62 ff. EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BKGG.

32 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2020.

33 Vgl. Zweites Corona-StHG, BGBl. I 2020, S. 1513.

34 Vgl.§ 6 Abs. 3 BKGG i.V.m. § 66 Abs. 1 EStG.

35 Vgl. § 66 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 31 S. 4 EStG.

36 Vgl. BMFSFJ, 2020.

37 Vgl. § 24b Abs. 1 und 2 EStG.

38 Vgl. Eichholz, 2020, S. 535.

39 Vgl. § 24b Abs. 1 und 4, 32 Abs. 6 EStG.

40 Vgl. Zweites Corona-StHG, BGBl. I 2020, S. 1512.

41 Vgl. Finkenwirth, 2020.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Entlastungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020
Untertitel
Eine kritische Analyse der wichtigsten Änderungen bei den Ertragssteuern
Hochschule
Hochschule Heilbronn Technik Wirtschaft Informatik
Veranstaltung
Projektstudie FACT
Note
1,0
Autor
Jahr
2021
Seiten
29
Katalognummer
V1154714
ISBN (eBook)
9783346548566
ISBN (Buch)
9783346548573
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Finance, Accoutning, Controlling, Taxation, FACT, Steuern, Corona, Coronahilfen, Jahressteuergesetz, Corona-Steuerhilfegesetz, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, Entlastungsmaßnahmen, Corona-Pandemie, Kritische Analyse, Ertragssteuern, Kindergeldbonus, Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende, Verlustrücktrag, Degressive AfA, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse, Home-Office-Pauschale, Corona-Sonderzahlungen, JStG 2020, CoronaSthG, COVID-19, COVID
Arbeit zitieren
Elias Häffner (Autor:in), 2021, Entlastungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und Jahressteuergesetz 2020, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1154714

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