Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen
stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite
oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die
Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel
zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sich
ändernden Berufs- und Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu
geregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für die
erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Die Kosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sind
längstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einem
berufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt.
Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom 04.12.02,
seine Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen für nahezu jede Bildungsmaßnahme
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen. Die Gesetzesänderung hat diese
Auffassung zum Teil korrigiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 04.11.051
Stellung zur Auslegung der geänderten Vorschriften (Anlage 1). Die Regelungen des BMFSchreiben
sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden2.
Die Studienarbeit soll darstellen, wie Bildungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens beim Studenten/Auszubildenden/Schüler nach § 2 EStG ab dem Jahr 2004
berücksichtigt werden können.
Ohne weitere Betrachtung sollen bleiben in diesem Zusammenhang die
einkommensteuerlichen Möglichkeiten der Eltern für ihre Kinder.
[...]
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangssituation
2 Begriff Bildungskosten
2.1 Berufsausbildung
2.2 Erststudium
2.3 Fortbildung/ Weiterbildung/ Umschulung
2.4 Promotionsaufwendungen
2.5 Berufsausbildung oder Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
3 Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben
4 Betriebsausgaben/ Werbungskosten
4.1 Arbeitsmittel
4.2 Arbeitszimmer
4.3 Doppelte Haushaltsführung
4.4 Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte
4.5 Verpflegungsmehraufwendungen
4.6 Nicht abzugsfähige Ausgaben
5 Überblick über die einkommenssteuerrechtliche Einordnung
5.1 Checkliste - einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Bildungskosten
5.2 Prüfschema - Aufwendungen für Sprachkurse
5.3 Prüfschema - Kriterien zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen von Bildungskosten
5.4 Vergleich Bildungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben mit den Sonderausgaben
6 Zusammenfassung
6.1 Handlungsmöglichkeit- Einspruch einlegen
6.2 Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die steuerliche Behandlung von Bildungskosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen durch das EStG ab dem Jahr 2004 und stellt dar, wie Studenten und Auszubildende ihre Aufwendungen effektiv in der Steuererklärung geltend machen können.
- Abgrenzung von Sonderausgaben und Werbungskosten bei Bildungsaufwand
- Bedeutung von Ausbildungsverhältnissen für die Steuerbarkeit
- Detaillierte Analyse von Abzugsmöglichkeiten wie Fahrtkosten, Arbeitszimmer und Verpflegungsmehraufwendungen
- Strategische Handlungsoptionen bei strittigen Steuerbescheiden
- Praktische Unterstützung durch Checklisten und Dokumentationshilfen
Auszug aus dem Buch
4.1 Arbeitsmittel
Als Arbeitsmittel können u.a. angesetzt werden: Fachliteratur, Büromaterial, Computer, Schreibtisch, Aktentasche. Zu den Anschaffungskosten gehören alle Kosten, die für die Erlangung des Eigentums und die Inbetriebnahme aufgewendet werden. Dazu gehören: Fahrtkosten zum Kauf von Arbeitsmitteln, Transportkosten, Verbrauchsmaterialien (Druckerpatronen oder Papier), Reparaturen und Schuldzinsen.
Bei Gegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als 1 Jahr beträgt, sind die Anschaffungskosten, wenn sie 410 (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, pro Jahr in Höhe der anteiligen AfA abziehbar (Anlage 2). Ausnahme: Peripheriegeräte des Computer (u.a. Monitor, Maus) werden als Einheit abgeschrieben, auch wenn die einzelnen Komponenten nicht mehr als 410 inkl. USt kosten. Kombinationsgeräte (Drucker, Fax, Scanner, Kopierer) und externe Datenspeicher können als GWG bis 410 netto sofort abgeschrieben werden.
Ab dem Kauf im Jahr 2004 muss zeitgenau abgeschrieben werden (pro rata temporis), dabei kann der Monat der Anschaffung voll gerechnet werden. Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht. In einigen Bundesländern werden Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln bis zu einem Betrag von 110 ohne Nachweis als Werbungskosten anerkannt bzw. anderenfalls eine Glaubhaftmachung verlangt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Ausgangssituation: Die Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung von Aus- und Weiterbildung auf dem Arbeitsmarkt und den gesetzgeberischen Rahmen durch die Neuregelungen im EStG.
2 Begriff Bildungskosten: Dieses Kapitel definiert, was steuerlich unter Bildungskosten fällt und welche Abgrenzung zwischen Ausbildung, Erststudium und Fortbildung erforderlich ist.
3 Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben: Hier wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Bildungskosten als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag abzugsfähig sind.
4 Betriebsausgaben/ Werbungskosten: Dieses Kapitel analysiert detailliert die Abzugsmöglichkeiten für beruflich bedingte Aufwendungen, inklusive Arbeitsmittel, Arbeitszimmer und Reisekosten.
5 Überblick über die einkommenssteuerrechtliche Einordnung: Dieser Abschnitt bietet Entscheidungshilfen durch Prüfschemata und Checklisten zur korrekten steuerlichen Einordnung von Bildungsaufwand.
6 Zusammenfassung: Das abschließende Kapitel fasst die steuerlichen Neuerungen zusammen und gibt praktische Tipps für Einspruchsverfahren und Finanzierungsmöglichkeiten.
Schlüsselwörter
Bildungskosten, EStG, Werbungskosten, Sonderausgaben, Erststudium, Berufsausbildung, Betriebsausgaben, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Fortbildung, Umschulung, Steuererklärung, Einspruchsverfahren, Ausbildungskosten, Steuerliche Behandlung
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Hauptanliegen dieser Arbeit?
Die Arbeit analysiert die steuerliche Behandlung von Bildungskosten nach den gesetzlichen Änderungen, die 2004 in Kraft getreten sind, und dient als Leitfaden für Betroffene.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Schwerpunkte sind die Abgrenzung von Sonderausgaben zu Werbungskosten sowie die steuerliche Anerkennung von Kosten für Ausbildung, Studium und berufliche Weiterbildung.
Was ist das primäre Ziel der Studie?
Ziel ist es, den Lesern aufzuzeigen, wie sie ihre Bildungskosten bei der Einkommensteuererklärung rechtssicher und optimiert geltend machen können.
Welche wissenschaftliche Methode liegt zugrunde?
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Analyse geltender Gesetze (EStG), relevanter BFH-Urteile, Richtlinien der Finanzverwaltung und fachspezifischer Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten Definition von Bildungskosten und den praktischen Abzugsmöglichkeiten für verschiedene Ausgaben wie Reisekosten oder Arbeitszimmer.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit beschreiben?
Die Arbeit lässt sich primär über Begriffe wie Bildungskosten, EStG, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuerliche Gestaltung definieren.
Was unterscheidet ein Erststudium von einem Zweitstudium aus steuerlicher Sicht?
Das Erststudium wird nach der Gesetzeslage meist den Sonderausgaben zugeordnet, während Aufwendungen für ein Zweitstudium oder berufliche Fortbildung oft unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.
Wann ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid sinnvoll?
Ein Einspruch kann sinnvoll sein, wenn Aufwendungen für ein Studium nicht als Werbungskosten anerkannt wurden und man sich auf aktuelle anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof beziehen möchte.
- Quote paper
- Anja Mücke (Author), 2006, Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Berufsbildungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115475