Holdinggesellschaften(-strukturen) als steuerliches Gestaltungsinstrument - insbesondere nach dem Steuersenkungsgesetz


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

16 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsübersicht

1. Die Holding als steueroptimierendes Instrument

2. Gründe und Strategiekenntnis als Voraussetzung für die Wahl einer Holdingstruktur
2.1 Gründe für die Wahl einer Holdingstruktur
2.2 Kenntnis der Zielsetzung für die steuerliche Gestaltungsstrategie und Standortwahl

3. Mögliche durch eine Holdingstruktur begünstigte Gestaltungsziele und deren Veränderung durch das StSenkG
3.1 Minderung der Regelbesteuerung durch Änderungen im Bereich der Körperschaftssteuer
3.2 Minderung der Steuer auf Veräußerungsgewinne
3.3 Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und damit einhergehende Erweiterung des Betriebsausgabenabzugsverbots
3.4 Ergebniskonsolidierung durch Organschaft
3.5 Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften (safe haven - Regelung)
3.6 Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung

4. Schlußbemerkungen

1. Die Holding als steueroptimierendes Instrument

Angesichts der zahlreichen aufsichtsrechtlichen Restriktionen, der fortschreitenden Globalisierung und der zunehmenden Komplexität von Unternehmen müssen Konzerne konsequenter als je zuvor Kosten minimieren und Liquiditätspotenziale ausschöpfen. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Erträge nach Steuern zu optimieren, müssen auch steuerliche Gestaltungsspielräume innovativ genutzt werden. Der zunehmende Wandel des Wettbewerbs und Technologieumfeldes verstärkt immer mehr die Forderung nach flexiblen Organisationsstrukturen. Als Antwort auf diese Herausforderungen führen immer mehr Unternehmen die Holding - Organisation ein.

Ziel dieser Arbeit ist, dem Leser zu verdeutlichen wie deutsche Unternehmen durch die Bildung von Holdingstrukturen steuerliche Gestaltung betreiben können und aus welchem Grund es vorteilhaft sein kann eine Holdingstruktur aufzubauen. Die Betrachtung erfolgt im speziellen aus nationaler und internationaler Sicht und unter Beachtung der Veränderungen, die sich durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) für Holdinggesellschaften ergeben haben. Diese Reform der Unternehmensbesteuerung hat tiefgreifende Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen hervorgerufen, so daß nahezu alle steuerbeeinflußten unternehmerischen Entscheidungen auf ihre steuerlichen Wirkungen hin überprüft werden müssen.

Da eine Holdingstruktur im herkömmlichen Sinne[1] das Halten von inländischen und ausländischen Beteiligungen zur Aufgabe hat, wird nachfolgende Untersuchung durchgehend systematisch unter dem Blickwinkel der fünf klassischen Bestandteile der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung einer Holdinggesellschaft abgehandelt.[2] Die Behandlung von Dividenden, Aufwendungen, Verluste der Tochtergesellschaften und der Holding, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und die endgültige Besteuerung der Erträge der Holding beim hinter der Holding stehenden Anteilseigner nach dem StSenkG, werden im dritten Kapitel diskutiert.

Im vorangehenden zweiten Kapitel werden grundlegende Überlegungen zur Holdingbildung bezüglich steuerlicher Zielsetzung eines Unternehmens und dessen Standortwahl, dargestellt. Die Arbeit endet mit einem kurzen Ausblick und einer Evaluation.

2. Gründe und Strategiekenntnis als Voraussetzung für die Wahl einer Holdingstruktur

2.1 Gründe für die Wahl einer Holdingstruktur

Mit der Einführung des § 8a KStG durch das Standortsicherungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber erstmals den Begriff der Holdinggesellschaft konkretisiert, jedoch nicht gesetzlich definiert.[3]

Der Begriff Holding stammt aus dem Englischen und bedeutet, daß ein Rechtsträger eine Beteiligung oder mehrere Beteiligungen an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern hält. Rechtsträger an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern beteiligt ist. Der betriebliche Hauptzweck einer Holdinggesellschaft ist folglich eine dauerhafte Beteiligung an einem oder mehreren Unternehmen.[4]

Die Aufgaben der Holding beschränken sich zumeist auf Verwaltungs-, Finanzierungs- und manchmal auch Führungsfunktionen. Man spricht dann von einer geschäftsleitenden Holding.[5] Großunternehmen entscheiden sich auf Grund der Flexibilitätserhöhung oftmals für eine Holding, während die Holdingbildung von mittelständischen Unternehmen zumeist auf Nachfolge- oder Eigenkapitalproblemen beruht.[6]

Einerseits wird die Wahl der Holdingstruktur zum größten Teil durch betriebswirtschaftliche Aspekte beeinflußt, die an Bedeutung gewinnen, wenn ein Unternehmen eine gewisse Größe überschreitet und grenzüberschreitende Tätigkeiten zunehmen. Andererseits spielen insbesondere nach dem StSenkG steueroptimierende Aspekte eine gewichtigere Rolle.[7]

Betriebswirtschaftlich ist die Entscheidung für eine Holdingstruktur sinnvoll, wenn heterogene Geschäftsfelder bestehen. Durch den Einsatz einer Holdingstruktur können die Aktivitäten durch Gründung von Tochtergesellschaften speziell auf die jeweiligen Produkte und Kundengruppen ausgerichtet werden. Ist die Verfügbarkeit der benötigten qualifizierten Führungskräfte gegeben, führt die Aufteilung in Tochtergesellschaften weiterhin zu einer Motivationssteigerung. Ein letzter wichtiger Vorteil der Holdingstruktur ist die Aufteilbarkeit der administrativen Funktionen bei Überschreiten der kritischen Größe der Geschäftsfelder, woraus eine Verlagerung des Risikos, Beteiligungsoptionen für Kapitalanleger, eine Aufteilung der Haftungstatbestände und eine erhöhte

Flexibilität bei strukturellen Veränderungen und Kooperationen resultieren.

Neben den betriebswirtschaftlichen Beweggründen, stellen auch die Möglichkeit zur Thesaurierung erwirtschafteter Ergebnisse und die aus einer Holdingstruktur resultierenden transparenten Unternehmensstrukturen mit einer eindeutigen Bilanz- und Ergebnisverantwortung einige der Vorteile der Holdingstruktur dar.[8]

2.2 Kenntnis der Zielsetzung für die steuerliche Gestaltungsstrategie und Standortwahl

Bei der Wahl der Holding als Gestaltungsinstrument kommt es auch auf die Wahl des Holdingstandorts an, denn jedes Land weist unterschiedliche steuerliche Vor- und Nachteile auf und so liegt es nahe, daß es den perfekten Standort nicht geben kann. Prinzipiell ist empfehlenswert, wenn ein Unternehmen seine individuellen Gestaltungsziele, die es basierend auf den wirtschaftlichen Vorgaben erarbeiten muß, seine Gestaltungsfaktoren und deren Verknüpfung kennt und sich bei der Suche nach dem richtigen Standort auf die ihm am wichtigsten erscheinenden Gestaltungsaspekte konzentriert. Mögliche steuerliche Kriterien sind zum Beispiel die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen gem. § 8b Abs. 2 KStG, die Abzugsfähigkeit von Ausgaben gem. § 3c Abs.1 EStG, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen und eine niedrige Ertragsbesteuerung. Durch diesen Focus auf das bzw. die wichtigsten Ziele, können mit dem Ziel vereinbare Standorte herausgefiltert werden.[9] Eine weitere Entscheidungshilfe, wiederum nur bei Kenntnis der Einzelzielsetzungen, stellt der sogenannte Standortfaktorenkatalog dar, der die steuerlichen Rahmenbedingungen verschiedener Länder gegenüberstellt. Die steuerrechtlichen Parameter für die Wahl des Holdingstandorts haben sich in Deutschland durch das StSenkG stark verändert und im Vergleich zu anderen Ländern verschoben.[10]

3. Mögliche durch eine Holdingstruktur begünstigte Gestaltungsziele und deren Veränderung durch das StSenkG

3.1 Minderung der Regelbesteuerung durch Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer

Vor der Verabschiedung des StSenkG betrug der Körperschaftsteuersatz für thesaurierte Gewinne 40% und für ausgeschüttete Gewinne 30%, zuzüglich eines Solidaritätszugschlags in Höhe von 5,5%.[11] Auf der Ebene der Körperschaft hat ein Systemwechsel zur Definitivbesteuerung stattgefunden. Inländische Einkünfte werden ab dem Jahr 2001 unabhängig von der Gewinnverwendung mit einem definitiven Körperschaftssteuersatz von 25% besteuert.[12] „Definitiv“ bedeutet, daß die Körperschaftssteuer im Inland weder angerechnet noch erstattet werden kann. Damit fällt das bisher angewendete Anrechnungsverfahren nach § 27 – 45 KStG weg.[13] Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag bleiben auch nach dem StSenkG unverändert. So ist die effektive Belastung durch Gewerbeertragsteuer abhängig vom Hebesatz der Gemeinde, in der das Unternehmen angesiedelt ist. Ein Unternehmen sollte folglich den Standort der Holding in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz wählen.[14]

[...]


[1] Eine Führungsholding in der Rechstform einer Kapitalgesellschaft, die neben der Führungs- und Finanzierungsfunktion keine weiteren betrieblichen Teilfunktionen ausübt.

[2] Vgl. Fohr (2001), S. 261

[3] Vgl. Fohr (2001), S. 33

[4] Vgl. Schänzle (2000), S. 45

[5] Vgl. Jacob/Klein (2000), S. 918f.

[6] Vgl. Schulte (1992), S. 5

[7] Vgl. Eilers/Schmidt (2001), S. 9

[8] Vgl. Schulte (1992), S. 35f

[9] Vgl. Schänzle (2000) S. 75f.

[10] Vgl. Eilers (2001), S. 10

[11] gem. § 23 Abs. 1 KStG a.F.

[12] gem. § 23 Abs. 1 KStG n.F.

[13] Vgl. Neumann (2000), S. 3

[14] Vgl. Grotherr (2000), S. 849

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Holdinggesellschaften(-strukturen) als steuerliches Gestaltungsinstrument - insbesondere nach dem Steuersenkungsgesetz
Université
European Business School - International University Schloß Reichartshausen Oestrich-Winkel  (Lehrstuhl Betriebliche Steuerlehre)
Note
1,0
Auteur
Année
2001
Pages
16
N° de catalogue
V1154
ISBN (ebook)
9783638107266
Taille d'un fichier
402 KB
Langue
allemand
Mots clés
Holdingbesteuerung
Citation du texte
Christoph Trixl (Auteur), 2001, Holdinggesellschaften(-strukturen) als steuerliches Gestaltungsinstrument - insbesondere nach dem Steuersenkungsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1154

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