Vormundschaftsregierungen im 15. Jahrhundert in Hessen


Dossier / Travail de Séminaire, 2007

24 Pages, Note: 1


Extrait


Inhalt

1 Einleitung

2 Die Funktion der Ehe und die rechtlichen Bestimmungen einer Vormundschaft
2.1 Welche Möglichkeiten blieben für eine verwitwete Herrscherin?
2.2 Mündigkeit des Mündels
2.3 Aufgaben der Witten bei der Regentschaft
2.4 Die Vormünder

3 Die Vormundschaft von Landgraf Ludwig I. von Hessen

4 Vormundschaft über Landgraf Wilhelm den Älteren und Landgraf Wilhelm den Mittleren

5 Vormundschaft über Landgraf Wilhelm III. den Jüngeren

6 Vormundschaft über Philipp den Großmütigen
6.1 Die Situation in Hessen um
6.2 Krankheit von Wilhelm II
6.3 Das erste Testament von Wilhelm II
6.4 Klageschrift von Wilhelm II
6.5 Das zweite Testament und die Reaktionen darauf
6.6 Konflikte zwischen Anna und den Landesständen
6.6.1 Der oberste Vormund versucht zu schlichten
6.6.2 Die Situation um Wilhelm I. und Anna von Braunschweig

7 Sturz von Reinhard von Boyneburg
7.1 Neuordnung der Vormundschaft von Philipp

8 Schlussbemerkungen

9 Literaturangaben

1 Einleitung

Diese Ausarbeitung befasst sich mit den Vormundschaftsregierungen in Hessen im 15. Jahrhundert. Es kam in diesem Zeitraum wiederholt vor, dass der herrschende Fürst keinen volljährigen bzw. mündigen männlichen Nachfolger hinterlassen hatte. In solchen Fällen musste ein Vormund die Erziehung des Mündels und die Leitung der Regierung übernehmen. Diese Ausarbeitung geht der Frage nach, welche rechtlichen Bestimmungen es bei einer Vormundschaft, einer vormundschaftlichen Regentschaft und einer Stellvertretung gab. Zudem wird die Bedeutung der unterschiedlichen Mündigkeitstermine thematisiert, denn je später ein Mündel für volljährig erklärt wurde, umso länger konnte der Vormund die Regierungsgewalt behalten und nutzen.

Die Ausarbeitung setzt sich ferner mit den Aufgaben auseinander, die die Witwe eines Herrschers nach dessen Tod hatte. Weil neben der Witwe auch andere Personen die Vormundschaft ausüben konnten, entstanden Streitigkeiten und Konflikte um die Vormundschaft und die Regentschaft, was am Beispiel Hessens besonders deutlich zum Vorschein kam.

Im 15. Jahrhundert in Hessen wurden Vormundschaften über fünf Fürsten eingerichtet, die exemplarisch vorgestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt bei der Vormundschaft über Landgraf Philipp den Großmütigen. Der Konflikt um seine Vormundschaft prägte seine Kindheit. Die zentrale Frage dieses Abschnitts lautet, wie seine Mutter, Anna von Mecklenburg – Schwerin, sich die Vormundschaft erkämpfen und wie sie sich u. a. gegen die Landesstände durchsetzen konnte.

2 Die Funktion der Ehe und die rechtlichen Bestimmungen einer Vormundschaft

Bevor ausführlich die Problematik der Vormundschaft behandelt wird, soll kurz auf die Funktion der Ehe eingegangen werden. Die Ehe hatte im Mittelalter eine zentrale politische und wirtschaftliche Bedeutung. Das Ziel einer feudalen Ehe bestand darin, legitime Nachkommen zu zeugen, um den Fortbestand der Dynastie und folglich die Herrschaft zu sichern. Wunschkinder waren Söhne, die für die Fortführung des Adelsgeschlechtes sorgen sollten.[1]

Sobald die Nachfolge eines Herrschers nur geringste Unsicherheiten bzw. Unklarheiten aufwies, konnte dies zu einer schweren Krise im Land führen. Daher zeigte sich die erfolgreiche Herrschaft eines Fürsten unter anderem darin, dass er für Sicherheit und Kontinuität in seinem Land, auch über seinen Tod oder im Fall der Gefangennahme oder der Verletzung hinaus sorgte. Meist wurde bei der dynastischen Erbfolge der erstgeborene Sohn zum Nachfolger erklärt.[2] So konnte der Fall eintreten, dass ein minderjähriger Sohn zur Herrschaft berufen wurde. Dies führte dazu, dass eine Vormundschaft eingesetzt werden musste. Diese sollte zunächst den Schutz, die Erziehung des Minderjährigen und überdies die Regierung des Landes übernehmen.[3]

Wobei es teilweise vorkam, dass die Leitung der Regierung und die Erziehung des minderjährigen Fürsten unterschiedlichen Personen aufgetragen wurde.

Eine weitere Situation, in der eine Vormundschaft eingerichtet wurde, war diejenige, in der ein Fürst nicht mehr in der Lage war, selbst die Herrschaft auszuführen, weil er z. B. an geistiger Verwirrung litt. Dann wurde ein Stellvertreter, Statthalter oder Regent eingesetzt. Diese Ämter bedeuteten die Übernahme von Herrschaftsrechten. Die Stellvertretung erhielt vom Fürsten Vollmachten für einige Regierungsgeschäfte. Nur die allerdringlichsten Entscheidungen sollten getroffen werden. Einige Regierungsangelegenheiten wurden zeitlich aufgeschoben, bis der Fürst sich ihnen angenommen hat.[4]

Im Unterschied zur Stellvertretung wurden einem neuen Regenten nicht nur einzelne Regierungsgeschäfte übernommen, sondern übernahm sämtliche Regierungsangelegenheiten. Der minderjährige Fürst konnte den Regenten nicht bestimmen und hatte ferner keinen Einfluss auf die Wahl des Regenten, welcher die gleichen Rechte wie ein Fürst besaß.[5] Bis ins 13. Jahrhundert werden die Begriffe Vormundschaft und Regentschaft als zwei voneinander zu trennende Rechtsinstitute angesehen. Neben der Führung der Rechtsgeschäfte fällte der Regent politische Entscheidungen für den minderjährigen Prinzen. Diese Entscheidungen wurden dann im Namen des Fürsten verbreitet. Im Gegensatz zur Vormundschaft, hierbei handelte der Vormund mit eigenem Recht und Namen stellvertretend für den Mündel.[6]

„Die goldene Bulle von 1356 ist das einzige Gesetz, das reichsweit und – zumindest für die Kurfürsten– verbindlich Geltung erlangte. Sie forderte den unversehrten Erhalt kurfürstlicher Herrschaften und Rechte; der jeweils erstgeborene Sohn sollte die Nachfolge des Vaters in den weltlichen Kurlanden antreten, und ausschließlich der nächstälteste Agnat sollte […] die Regierungsvormundschaft des minderjährigen Kurprinzen übernehmen dürfen.“[7]

Diese Regelung galt jedoch nicht für die weltlichen Reichsstände ohne Kurwürde. Für die reichsunmittelbaren Fürstentümer und Grafschaften war diese Verordnung nur eine mögliche Richtline, an die sie sich halten konnten. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten wurden eigene Familien- und Hausverträge zwischen zwei oder mehr Fürstenhäusern oder zwischen verschiedenen Linien derselben Dynastie geschlossen, welche die Regelung der vormundschaftlichen Regentschaft verbindlich und beständig festlegten.[8]

Waren hingegen diese Hausverträge nicht vorhanden, musste zwischen der testamentarisch verfügten oder der legitimen Vormundschaft unterschieden werden. Bei der legitimen Vormundschaft wurde der nächstälteste Agnat als Nachfolger eingesetzt. Wobei die testamentarisch verfügte Vormundschaft in Form des Herrscher-Testaments seit Mitte des 15. Jahrhunderts dazu verwand wurde, den Regierungsnachfolgern bestimmte Verhaltensregeln aufzuzeigen und die politische und rechtliche Stellung der Dynastie nach innen und außen festzuschreiben. Ein fürstliches Testament regelte familien- und erbrechtliche Fragen, die den unmittelbaren Nachfolger, aber auch weitere Generationen tangierten, zudem besaß ein solches Dokument einen konstitutionellen Charakter. Diese fürstlichen Testamente hatten einen bindenden Charakter, welcher so weit ging, dass sie als allgemeine und ordentliche Landesgesetze anerkannt wurden,[9] „welches die Landes=Stände auch nach dessen Todte, als ein öffentliches Gesetzte erkannt und angenommen haben.“[10]

Daher kam es teilweise dazu, dass von Fürsten testamentarische Verfügungen aufgesetzt wurden, welche besagten, dass der von ihnen bestimmte testamentarisch eingesetzte Vormund, dem nächsten Agnaten vorzuziehen sein. Dies hatte unweigerlich zur Folge, dass eine vormundschaftliche Stellvertretung eines Mündels auch von Frauen übernommen wurde, obwohl dies nach Römischem Recht[11] als Amt galt.[12] Eine Herrscherin die zur Witwe wurde, hatte eine Reihe von Möglichkeiten, wie sie mit der veränderten Situation umgehen konnte.

2.1 Welche Möglichkeiten blieben für eine verwitwete Herrscherin?

Für eine Fürstin standen nach dem Tode ihres Mannes drei Alternativen zur Auswahl. Die Wiederverheiratung, der Rückzug auf ihr Wittum oder die Ausübung der Regentschaft. Aus der Sicht der Herkunftsfamilie der Witwe war die Wiederverheiratung die bessere Alternative. Entschied die Witwe sich dagegen, konnte sie zurückgezogen am Hofe ihres Sohnes leben. Sie hatte ferner die Möglichkeit, sich auf ihr Wittum zurückzuziehen oder gar zur Herkunftsfamilie zurückzukehren. Zudem mussten die Witwen sehr hart um ihr Wittum kämpfen, hatten sie darin keinen Erfolg, kam es vor, dass sie unter demütigenden Umständen in der Familie ihres Sohnes lebten. Weiterhin drohte bei ungenügend ausgestattetem Wittum der soziale Abstieg. Deshalb war die eigene Regentschaft, die beste Möglichkeit. Zahlreiche Frauen im 12. und 13. Jahrhundert übernahmen die Regentschaft für ihre minderjährigen Söhne und leiteten die Regierungen.[13]

Eine solche Regentschaft war beim mittelalterlichen Hochadel nur in Verbindung mit der Vormundschaft über ein unmündiges Kind möglich. Zudem musste eine Reihe von rechtlichen Regelungen von den Herrscherinnen eingehalten werden. Eine Frau konnte nur die Vormundschaft eines Kindes antreten, wenn sie dessen leibliche Mutter war und nur solange sie nicht wieder heiratete.[14] Zudem musste die Mutter als Vormund des Mündels ihrerseits mündig sein.[15] Im nachfolgenden Abschnitt wird herausgearbeitet, zu welchem Zeitpunkt ein Kind im Mittelalter mündig oder unmündig war. Denn nur für einen unmündigen Nachfolger konnte eine Regentschaft ausgeführt werden.

2.2 Mündigkeit des Mündels

Der früheste Mündigkeitstermin lag nach fränkischem Recht beim zwölften Lebensjahr. Dies wurde im Laufe der Jahrhunderte verlängert, bis zum achtzehnten, 21. oder 25. Lebensjahr. Die Goldene Bulle von 1356 legte die Mündigkeitsgrenze von Kurprinzen auf das achtzehnte Lebensjahr fest. Generell galt diese Grenze für adlige, besonders für Königs- und Fürstenhäuser. Konnte das genaue Alter einer Person nicht festgestellt werden, musste auf die Einordnung von körperlichen Merkmalen, wie Bartwuchs, Körpergröße und ähnliches zurückgegriffen werden. Nach dem Lehnsrecht wurde der Lehnsträger mit 21 Jahren mündig. Nach römischem Recht wurden die Mädchen mit zwölf und die Jungen mit 14 Jahren mündig. Bei den Mädchen war die Mündigkeit gleichbedeutend mit der Ehemündigkeit. Sie konnten in diesem Alter mit der Zustimmung ihres Muntwalts heiraten. Vollständiges Mitglied der Gesellschaft wurde ein Mündel mit 24 Jahren.

In Bezug auf die hessischen Landgrafensöhne erhöhte sich das Ende der Unmündigkeit von anfangs vierzehn bis sechszehn Jahre auf achtzehn und einundzwanzig Jahre.[16] War der Nachfolger des Herrschers noch unmündig kam es im Spätmittelalter vor, dass eine mütterliche Regentin eingesetzt wurde. Diese musste eine Reihe von Aufgaben übernehmen.

2.3 Aufgaben der Witten bei der Regentschaft

Die wesentlichen und grundlegenden Aufgaben für eine Witwe bei einer Regentschaft war es, die Herrschaft ihrer Dynastie aufrechtzuerhalten und das Herrschaftsgebiet abzusichern. Zudem musste die Regentin die Erziehung des Mündels übernehmen und das Totengedenken pflegen. Zusammenfassend ist es möglich die Regentschaft mit drei Wörtern zu beschreiben: Erziehen, Regieren und Bewahren.[17] Über die konkrete Ausübung von Herrschaftsrechten und deren Ausgestaltung kann nur spekuliert werden. Der Handlungsrahmen für Regentinnen wurde für den Fall, dass ihr Mitregenten oder Vormünder an die Seite gestellt wurden, erheblich eingeschränkt. Hierbei konnten die Mitregenten die Herrschaftsrechte bzw. den Handlungsspielraum der Witwe bestimmen und einschränken. Ihnen war es offen gelassen, wie weit sie diesen Rahmen ausschöpfte.[18]

Für das Andenken an den verstorbenen Fürsten konnte sie beispielsweise Stiftungen aussuchen und für Klostergründungen sorgen. Zudem konnte sie die Grabpflege unterstützen und die Pflege an das Gedächtnis des Gemahls betreiben. Dies untermauerte den Anspruch ihres Sohns auf seine eigene Herrschaft. Die Stiftung von Klöstern als Institutionen des Totengedächtnisses hatte somit eine herrschaftsstabilisierende und herrschaftslegitimierende Funktion.[19]

[...]


[1] Vgl. Ilona Friedrich: Die Beziehung von Fürst und Fürstin: zum hochadligen Ehealltag im 15. Jahrhundert, in: Jörg Rogge (Hrsg.): Fürstin und Fürst. Familienbeziehungen und Handlungsmöglichkeiten von hochadligen Frauen im Mittelalter, Ostfildern 2004, S. 97. Zudem hatte die Ehe auch politische Funktionen: die Bündnisbildung und die Friedensschaffung und -sicherung unter zwei Dynastien. Ein Beispiel hierfür war die Heiratspolitik, in der die Töchter von Agnes von Loon und Rieneck gezielt innerhalb des bayrischen Adels verheiratet wurden, um Abhängigkeit zwischen den Adelsgeschlechtern zu schaffen. Hierzu vgl. Bettina Elpers: Regieren, Erziehen, Bewahren: Mütterliche Regentschaften im Hochmittelalter, Frankfurt/M. 2003, S. 112.

[2] Vgl. Pauline Puppel: Die Regentin. Vormundschaftliche Regentschaft in Hessen 1500-1700, Frankfurt/M. 2004, S. 34.

[3] Vgl. A. Wolf: Regentschaft, in: Erler, Kaufmann, Werkmüller und weitere (Hrsg.): Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1998, Sp. 486f.

[4] Vgl. Puppel. Die Regentin, S. 35.

[5] Vgl. Ebd., S. 35.

[6] Vgl. Ebd., S. 37 und vgl. Adalbert Erler: Vormundschaft, in: HRG. Bd. 5, Berlin 1998, Sp.1051.

[7] Puppel. Die Regentin, S. 44.

[8] Vgl. Ebd., S. 46.

[9] Vgl. Ebd., S. 49.

[10] Zedler, Hrsg.: Universal- Lexicon, Bd. 42, 1744, Art. Testament eines Fürsten, Sp. 1314. Zit. n. Puppel. Die Regentin, S. 49. Zudem gab es immer wieder aufkommende Kontroversen zwischen den Rechtsgelehrten, über die Frage der Legitimierung testamentarisch eingesetzter Regentschaften. vgl. hierzu Puppel. Die Regentin, S. 51- 57.

[11] Laut dem Römischen Recht waren Frauen von allen öffentlichen und privaten Ämtern ausgeschlossen, denn sie galten als amtsunfähig. Begründet wurde dies damit, dass Frauen aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht ein Mündel vertreten könnten. Vgl. hierzu Puppel. Die Regentin, S. 59.

[12] Vgl. Puppel. Die Regentin, S. 61- 63.

[13] Vgl. Regina Schäfer: Handlungsspielräume hochadliger Regentinnen im Spätmittelalter, in: Jörg Rogge (Hrsg.): Fürstin und Fürst, S. 203- 205. Wobei es in Hessen erst mit Anna v. Mecklenburg im 16. Jhd. zu einer mütterlichen Regentschaft kam.

[14] Eine Ausnahme war hierbei Markgräfin Jutta von Meißen, die als verwitwete Regentin ab dem Jahr 1220 regierte. Sie heiratete wieder, zog sich aber nicht von der Regentschaft zurück. Vgl. Betina Elpers: Regieren, Erziehen, Bewahren: Mütterliche Regentschaften im Hochmittelalter, Frankfurt/M. 2003, S. 165.

[15] Weitere Regelungen waren, dass Kleriker von der Vormundschaft befreit waren, ebenso wie Gläubiger oder Schuldner des Mündels. Unter anderem wurden diejenigen Personen von der Vormundschaft befreit, die von den Eltern von vornerein ausgeschlossen wurden. Vgl. M. Kaser: Das römische Privatrecht, II, 1975, S. 222-237, in: Lexikon des Mittelalters, München 2003, S.1854.

[16] Vgl. Puppel, Die Regentin, S. 119- 221. Und vgl. W. Ogris: Mündigkeit. In. HRG. Berlin 1998, Bd. 3, Sp. 740f.

[17] Vgl. Bettina Elpers: Während sie die Markgrafschaft leitete erzog sie ihren Sohn. Mütterliche Regentschaften als Phänomen adliger Herrschaftspraxis, in: Jörg Rogge(Hrsg.) Fürstin und Fürst. Familienbeziehungen und Handlungsmöglichkeiten von Hochadligen Frauen im Mittelalter, Ostfildern 2004, S. 158-161.

[18] Vgl. Schäfer, Handlungsspielräume, S. 211.

[19] Vgl. Elpers, Mütterliche Regentschaften, S. 208; S. 220.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Vormundschaftsregierungen im 15. Jahrhundert in Hessen
Université
Justus-Liebig-University Giessen  (Historisches Institut: Abteilung Landesgeschichte)
Cours
Hauptseminar: Adel und Landesherrschaft in Hessen
Note
1
Auteur
Année
2007
Pages
24
N° de catalogue
V115666
ISBN (ebook)
9783640170661
ISBN (Livre)
9783640172702
Taille d'un fichier
476 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vormundschaftsregierungen, Jahrhundert, Hessen, Hauptseminar, Adel, Landesherrschaft, Hessen
Citation du texte
Tristan Paar (Auteur), 2007, Vormundschaftsregierungen im 15. Jahrhundert in Hessen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115666

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Titre: Vormundschaftsregierungen im 15. Jahrhundert in Hessen



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