Analyse der Unternehmensteuersätze für Kapitalgesellschaften

Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2008

60 Seiten


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

A. EINLEITUNG

B. KÖRPERSCHAFTSTEUER
1. STEUERPFLICHT
1.a VEREINIGTES KÖNIGREICH
1.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
2. SCHEMA ZUR ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE
2.a VEREINIGTES KÖNIGREICH
2.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
3. STEUERSÄTZE
3.a VEREINIGTES KÖNIGREICH
3.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
4. FREIBETRÄGE
4.a VEREINIGTES KÖNIGREICH
4.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

C. GEWERBESTEUER (NUR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND)
1. STEUERPFLICHT
2. ANPASSUNG DER STEUERLICHEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE
2.a HINZURECHNUNGEN
2.b KÜRZUNGEN
3. BERECHNUNG DER GEWERBESTEUER

D. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

RECHTSQUELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. EINLEITUNG

Ein bedeutsames Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes. Hierbei ist die Schaffung eines integrierten Marktes innerhalb der Europäischen Union nicht als zeitlich begrenzte Aufgabe, sondern vielmehr als ein kontinuierlicher Prozess zu verstehen. Um eine einwandfreie Funktionalität des Binnenmarktes zu gewährleisten, wird die Europäische Binnenmarktpolitik regelmäßig auf Aktualität kontrolliert und gegebenenfalls werden wettbewerbsbeschränkende Vorschriften beseitigt. Ein gemeinsamer Binnenmarkt soll grundsätzlich durch die vier Grundfreiheiten (auch als Marktfreiheiten bezeichnet) realisiert werden. Hierzu zählen der freie Warenverkehr (Art. 23 ff. EGV), die Freizügigkeit

(Art. 39 ff. EGV), der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. EGV) sowie der freie Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 55 ff. EGV) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.[1]

Die Grundfreiheit der Freizügigkeit beinhaltet sowohl die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) als auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV), die eine herausragende Bedeutung für die einwandfreie Funktionalität des Binnenmarktes haben. Um Handelshemmnisse kontinuierlich zu eliminieren, wurde insbesondere der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konkretisiert und fortentwickelt.

Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bezüglich der Niederlassungsfreiheit sind die Mitgliedstaaten jetzt verpflichtet, die Rechtsformen und damit auch die Haftungsbeschränkungen von ausländischen Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in ihr Hoheitsgebiet verlegen, anzuerkennen[2].[3]

Aufgrund des Urteils erfolgt nicht nur ein Wettbewerb um die optimale Rechtsform innerhalb der Europäischen Union, sondern auch ein Steuerwettbewerb um den attraktivsten Standort.[4] Die Besteuerung stellt einen wesentlichen Einflussfaktor auf die Standortentscheidung von Unternehmen dar. Steuern beeinflussen nicht nur unternehmerische Entscheidungen, sondern auch die Wettbewerbsposition von Unternehmen. Staaten versuchen grundsätzlich, durch eine vorteilhafte Steuerpolitik Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen und versuchen, Unternehmen zu bewegen, sich in ihrem Staatsgebiet niederzulassen.[5]

Seit etwa der 80er Jahre wurden in den meisten Europäischen Ländern die Steuersätze für Kapitalgesellschaften enorm reduziert.[6] Die Ankündigung von Senkungen der Unternehmensteuersätze hat regelmäßig eine hohe nationale und internationale Öffentlichkeitswirkung. Hierbei gilt grundsätzlich, dass niedrige Steuersätze ein Land als günstigen Investitionsstandort erscheinen lassen und breite steuerliche Bemessungsgrundlagen auf potentielle Investoren nicht so abschreckend wie niedrige Steuersätze anziehend wirken.[7] In jüngster Vergangenheit haben beispielsweise sowohl das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (nachfolgend Vereinigtes Königreich genannt) als auch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Steuerreformen ihre Unternehmensteuersätze reduziert. Beide Länder senkten ihre Unternehmensteuersätze unter die optische Grenze von 30 Prozent.[8] Seit dem Finanzjahr 2008 beträgt die Steuerbelastung im Vereinigten Königreich 28 Prozent.[9] Dagegen formuliert der deutsche Gesetzgeber eine modellhafte Steuerbelastung in Höhe von 29,83 Prozent.[10]

Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist die quantitative Untersuchung der Steuersätze auf Ebene der Kapitalgesellschaft im Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland. Die Steuerbelastung von Unternehmen im internationalen Vergleich kann grundsätzlich mit verschiedenen Ansätzen gemessen werden. Beispielsweise können Rückschlüsse auf die Steuerbelastung aus der Aufbereitung von empirischen Daten gewonnen werden. Dem steht jedoch entgegen, dass die Steuerbilanzen von Unternehmen regelmäßig nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die angegebene Steuerbelastung in Konzernbilanzen sowie vorhandene Daten aus volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht aussagefähig oder nur eingeschränkt informativ sind. Dagegen liefern effektive Durchschnittssteuersätze, die beispielsweise auch nationale Abschreibungsregeln berücksichtigen, aussagefähigere Resultate. Die Interpretation der Ergebnisse erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich in einem Modell grundsätzlich nicht alle relevanten Aspekte der steuerlichen Vorschriften darstellen lassen und sich die Modellierungen grundsätzlich nur auf einen bestimmten Einzelfall beziehen. Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind daher die nominalen Steuersätze, da sie im internationalen Vergleich nicht nur leicht zu ermitteln sind, sondern ihnen auch eine bedeutende Signalwirkung für Investoren zugesprochen wird. Im Rahmen der folgenden Untersuchung wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass sich die steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Eine Darstellung des Schemas zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der Steuerpflicht für Kapitalgesellschaften erfolgt zusätzlich in Kapitel B. Aus den gewonnenen Erkenntnissen der Untersuchung werden anschließend in Kapitel D. Thesen zur Vorteilhaftigkeit der Steuersätze abgeleitet. Es ist zu beachten, dass die Beurteilung anhand von nominalen Steuersätzen nur zu eingeschränkten Aussagen führt und nur einen ersten Indikator zur Vorteilhaftigkeit eines Standortes darstellt, da sich die tatsächliche Steuerbelastung immer aus einer Symbiose aus steuerlicher Bemessungsgrundlage (inklusive der Vorschriften der Verlustverrechnung) und nominalem Steuersatz ergibt.[11]

Um eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Zeitraumes zu gewährleisten, wird im Folgenden die Annahme getroffen, dass sich die Ermittlung des Steuersatzes auf den Zeitraum des Kalenderjahres 2008 bezieht. Im britischen Steuerrecht ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum eines Kalenderjahres grundsätzlich die Steuersätze von zwei verschiedenen Finanzjahren tangiert, da in diesem Rechtsraum ein Finanzjahr im Sinne des Steuerrechtes einen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres umfasst. Dagegen bezieht sich der Steuersatz in der Bundesrepublik Deutschland stets auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.

In Kapitel B. werden aus Gründen der Vergleichbarkeit nicht die Steuerbelastungen aus Körperschaftsteuer, sondern die prozentualen Gesamtsteuerbelastungen beider Länder dargestellt. Diese Vorgehensweise ist damit zu begründen, dass nur im britischen Steuerrecht die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf die steuerliche Bemessungsgrundlage zur Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft führt; nicht jedoch in der Bundesrepublik Deutschland. Im deutschen Rechtsraum setzt sich die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft aus den einzelnen Steuerbelastungen von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag[12] und Gewerbesteuer zusammen.[13].

Darüber hinaus wird im Rahmen der Untersuchung die Möglichkeit berücksichtigt, dass im deutschen Steuerrecht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mit der der Gewerbesteuer identisch sein muss. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit der Ursachen einer Abweichung zwischen den deutschen Bemessungsgrundlagen werden daher in Kapital C. die wesentlichen Grundlagen – insbesondere die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Berechnung – der deutschen Gewerbesteuer dargestellt.

B. KÖRPERSCHAFTSTEUER

1. STEUERPFLICHT

1.a VEREINIGTES KÖNIGREICH

Unternehmen, deren Ort der Geschäftsleitung sich im Vereinigten Königreich befindet, unterliegen mit ihren Welteinkünften[14] unbeschränkt der britischen Körperschaftsteuer, soweit in einem Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes bestimmt ist. Nicht-ansässige Unternehmen, die über eine Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfalten, unterliegen nur beschränkt mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 6 ICTA 1988).[15] Zu den körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zählen:

- alle juristischen Personen (insbesondere die Ltd. und die Plc.)
- alle nicht eingetragenen Vereine[16]
- die Treuhänder von allen autorisierten Investmentgesellschaften (the trustees of any authorised unit trust) (§§ 468 Abs. 1, 831 Abs. 1, 832 Abs. 1 und 2 ICTA 1988)

Partnerschaften, Gebietskörperschaften (local authorities) und Gemeinden gehören nicht zu den körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen.[17]

1.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Nach deutschem Steuerrecht unterliegen folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland haben, unbeschränkt mit ihren Welteinkünften der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 und 2 KStG; § 2 KStR); soweit Regelungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht entgegenstehen:[18]

- Juristische Personen
- Kapitalgesellschaften (insbesondere die GmbH und die AG)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, insbesondere rechtsfähige Vereine
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG)[19]
- nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechtes[20]
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 49 EStG) beschränkt steuerpflichtig. Gebietskörperschaften und Gemeinden fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KStG. Sie sind jedoch mit ihren inländischen Einkünften, die einem Quellensteuerabzug unterliegen (beispielsweise Dividenden und Zinsen), beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 KStG).

Einzelne Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sind persönlich oder unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Das trifft in der Regel dann zu, wenn kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb[21] (§ 14 AO) vorliegt.[22] Als Beispiele sind staatliche Institutionen, gemeinnützige Vereine und politische Parteien zu nennen (§ 5 KStG).

Darüber hinaus ist festzustellen, dass sowohl ausländische als auch inländische Rechtsformen mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland befindet und Vorschriften aus Doppelbesteuerungsabkommen dem nicht entgegenstehen.

2. SCHEMA ZUR ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE

2.a VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die Bemessungsgrundlage für die britische Körperschaftsteuer wird als körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn (Profit Chargeable To Corporation Tax, PCTCT) bezeichnet und ist nach den Vorschriften des ICTA 1988, TCGA 1992, CAA 2001 sowie den jährlichen Finanzgesetzen (Finance Acts, FA) zu ermitteln, soweit die Vorschriften nicht auf natürliche Personen zugeschnitten sind. Der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus der Summe einzelner Steuergruppen (so genannte Schedules), die wiederum in diverse Unterkategorien (Cases) unterteilt werden[23]. Die bedeutendsten Steuergruppen, die für die Berechnung der Körperschaftsteuer in Betracht kommen, werden nachfolgend aufgezählt:[24]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Einteilung des Einkommens in Steuergruppen ermöglicht grundsätzlich die Anwendung von unterschiedlichen Gewinnermittlungsvorschriften, unterschiedlichen Steuersätzen sowie unterschiedlichen Vorschriften bezüglich des Verlustausgleiches. Im britischen Steuerrecht erfolgt jedoch nur eine getrennte Ermittlung der jeweiligen Steuergruppen. Im Ergebnis unterliegt die Summe aus allen Steuergruppen nur einem einzigen Steuersatz.

Diese Vorgehensweise birgt jedoch den Nachteil, dass der für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebliche handelsrechtliche Gewinn (accounting profit) auf verschiedene Steuergruppen aufgeteilt werden muss. Der handelsrechtliche Gewinn dient daher nicht alleinig als Ausgangspunkt für das Einkommen gemäß Schedule D Case I. Um zum Einkommen aus Gewerbetätigkeit zu gelangen, ist es nicht ausreichend, den handelsrechtlichen Gewinn um steuerrechtliche Korrekturen zu bereinigen, sondern es müssen auch die Gewinnbestandteile, die als Ausgangspunkt für andere Steuergruppen dienen, aus dem handelsrechtlichen Gewinn herausgerechnet werden.

Die Ermittlung des Einkommens aus Gewerbetätigkeit gemäß Schedule D Case I lässt sich vereinfachend anhand des folgenden Schemas veranschaulichen:

Handelsrechtlicher Gewinn (Accounting Profits before Taxation)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer im deutschen Steuerrecht wird als zu versteuerndes Einkommen bezeichnet (§ 7 Abs. 1 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 KStG). Analog zum britischen Steuerrecht sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, soweit sie von ihrem Sinn und Zweck auch für körperschaftsteuerpflichtige Steuersubjekte geeignet sind.[26] Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind,[27] sind alle Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Income From Trade) zu behandeln (§ 8 Abs. 2 KStG). Anders als im britischen Steuerrecht entsprechen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht dem britischen Einkommen aus Gewerbetätigkeit, sondern eher dem britischen körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn (PCTCT). Daher ist es im deutschem Steuerrecht nicht erforderlich, den Handelsbilanzgewinn auf mehrere Steuergruppen zu verteilen. Der Handelsbilanzgewinn ist für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens maßgeblich. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ergibt sich in der Regel aus folgendem Berechnungsschema:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Berechnungsschema wurde explizit in § 29 Abs. 1 KStR kodifiziert[28]. Bis auf die Tatsache, dass im britischen Steuerrecht der Handelsbilanzgewinn als Grundlage für mehrere Steuergruppen dient, ist die Vorgehensweise zur Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sehr ähnlich.[29] Ausgangslage der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist in beiden Steuersystemen der handelsrechtliche Gewinn. Durch die Bereinigung von steuerrechtlichen Korrekturen gelangt man zur steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.

3. STEUERSÄTZE

3.a VEREINIGTES KÖNIGREICH

Im britischen Körperschaftsteuerrecht existieren grundsätzlich zwei Steuertarife, die von der Höhe des Gewinnes abhängig sind.

- Wenn der Gewinn einen Betrag von 300.000 £ nicht überschreitet (auch als “SCR-lower-limit bezeichnet), ist als Steuersatz die sogenannte “Small Companies Rate (SCR)“ anzuwenden. Der Betrag ist jedoch proportional zu kürzen, wenn die Rechnungslegungsperiode kürzer als 12 Monate ist.
- Wenn der Gewinn einen Betrag von 300.000 £ überschreitet, ist als Steuersatz grundsätzlich die sogenannte “Full Rate“ (auch “Main Rate“ genannt) anzuwenden. Es besteht jedoch eine Sonderregelung für kleine Unternehmen, deren Gewinne einen Betrag von 1.500.000 £ (auch als “SCR-upper-limit“ bezeichnet) nicht überschreiten. Für Gewinne, die in ein Intervall zwischen 300.000 £ und 1.500.000 £ fallen, darf von der Steuerschuld, die auf Basis der “full rate“ berechnet wurde, ein Freibetrag (marginal relief) abgezogen werden.[30] Auch hier sind die Beträge proportional zu kürzen, wenn die Periode kürzer als 12 Monate ist.[31]

Bei den Gewinnen, die mit den “SCR-limits“ verglichen werden, um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln, handelt es sich um den körperschaftsteuerlichen Gewinn zuzüglich der erhaltenen Brutto-Dividenden (Franked Investment Income).[32] Die Hinzurechnung der Brutto-Dividenden dient jedoch nur der Ermittlung der Höhe des anzuwendenden Steuersatzes. Auf diesen Betrag ist jedoch keine Körperschaftsteuer zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist nur der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn.[33]

Des Weiteren müssen im britischen Steuerrecht bei Betrachtung einer Rechnungslegungsperiode, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, grundsätzlich die Steuersätze von zwei Finanzjahren berücksichtigt werden. Für das Kalenderjahr 2008 gilt daher sowohl der Steuersatz für das Finanzjahr 2007 (1. Januar bis 31. März 2008) als auch der Steuersatz für das Finanzjahr 2008

(1. April bis 31. Dezember 2008).

[...]


[1] Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/index_19_de.htm, Stand: 15.09.2008.

[2] Vgl. EuGH von 30.9.2003, C-167/01 (Inspire Art), EuGH von 5.11.2002, C-208/00 (Überseering), EuGH von 9.3.1999, C-212/97 (Centros), EuGH von 27.9.1988, 81/87 (Daily Mail).

[3] Vgl. CLEARY (2006), S. 6; DEGENHARDT (2005), S. 11; HARTMANN (2005), S. 37-40; LEISSL (2008), S. 3; SILBERBERG/SCHWENDEMANN (2007), S. 18-20.

[4] Vgl. LEHNER (2007), S. 1.

[5] Die Ansiedlung von Unternehmen führt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erhöhung von Steuereinnahmen, vgl. RUF (2007), S. 1.

[6] Vgl. OECD (2007), S. 21.

[7] Vgl. SCHNEELOCH (2002), S. 103.

[8] Vgl. LORETZ (2008), S. 1.

[9] Vgl. WALTON/HYLAND (2008), S. 30.

[10] Vgl. BEYER (2008), S. 801; BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2008), S. 74; EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN (2008), S. 10.

[11] Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2008), S. 69.

[12] Bei dem Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungssteuer zur Körperschaftsteuer, die der Finanzierung zur Vollendung der deutschen Einheit dient.

[13] Bei der deutschen Gewerbesteuer handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine eigenständige Steuerart; jedoch nicht aus wirtschaftlicher Sicht. Die Gewerbesteuer ist ebenfalls in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer zu sehen. Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer bilden zusammen die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft. Hintergrund der Trennung zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine gemeinsame Steuer von Bund und Ländern. Die Steuereinnahmen aus der Gewerbesteuer stehen grundsätzlich nur den Gemeinden zu, vgl. BIRK (2007), S. 372.

[14] Vgl. TILEY (2005), S. 809.

[15] Andere nicht-ansässige Unternehmen, die keine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhalten, unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften der britischen Steuer.

[16] Zu den nicht eingetragenen Vereinen zählen die meisten Vereine und alle anderen Organisationen, bei denen mindestens zwei Personen beteiligt sind, vgl. Blackpool Marton Rotary Club v Martin (1988), 62 TC 1986.

[17] Vgl. Conservative & Union Central Offic v Burrell (1981), 55 TC 671.

[18] Vgl. BORNHOFEN (2008), S. 383; HOFFMANN (2003), S. 48.

[19] Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nachgehen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sowie die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr sind keine Voraussetzungen. Als Beispiel sind Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Strom) von Städten und Gemeinden zu nennen, vgl. § 4 Abs. 1 bis 3 KStG.

[20] Sie sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn das Einkommen nicht unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist (§ 3 KStG).

[21] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht. Körperschaftsteuerpflichtig sind Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb jedoch nur dann, wenn die Einnahmen zuzüglich Umsatzsteuer einen Betrag von 35.000 € übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (§ 14 AO).

[22] Die Befreiung gilt jedoch nicht für inländische Einkünfte, die einem vollständigen oder teilweisen Quellensteuerabzug unterliegen. Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Quellensteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten (§ 32 Abs. 1 KStG).

[23] Die Systematik der Steuergruppe gilt nur noch für die Körperschaftsteuer und wurde im Jahr 2005 für Zwecke der Einkommensteuer vollständig durch das Income Tax (Trading and Other Income) Act 2005 abgeschafft. Für einkommensteuerliche Zwecke wird das Einkommen nun in folgende Kategorien unterteilt: Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit (employment income), Einkommen aus Gewerbetätigkeit (trading income), Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (property income), Einkommen aus Kapitalvermögen (savings and investment income) und Einkommen aus sonstiger Tätigkeit (miscellaneous income). Unabhängig von der Bezeichnung der Kategorien sind die relevanten steuerlichen Ermittlungsvorschriften weitestgehend erhalten geblieben, vgl. MELVILLE (2007), S. 16; LEE (2006), S. 239-240.

[24] Vgl. MELVILLE (2007), S. 371-376; BARNARD/INABA (2006), S. 17.

[25] Vgl. ACCA (2006), S. 13.

[26] Eine Aufzählung der für die Körperschaftsteuer zu beachtenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes findet sich in § 32 KStR.

[28] Das Schema wurde hier vereinfachend für den Fall einer Kapitalgesellschaft dargestellt.

[29] Der Handelsbilanzgewinn ist im deutschen Steuerrecht unmittelbar maßgeblich für die steuerliche Bemessungsgrundlage. Im britischen Steuerrecht ist dagegen nur eine mittelbare Maßgeblichkeit für die Bemessungsgrundlage gegeben, da der Handelsbilanzgewinn auf mehrere Steuergruppen aufgeteilt wird. Steuerrechtliche Korrekturen erfolgen dann in den verschiedenen Steuergruppen. Durch Addition der angepassten Gewinne der unterschiedlichen Steuergruppen ergibt sich dann die Bemessungsgrundlage der britischen Körperschaftsteuer. Unabhängig davon, ob die Handelsbilanzgewinne direkt oder indirekt als Ausgangslage für die Berechnung der endgültigen steuerlichen Bemessungsgrundlage dienen, kann man in beiden Steuersystemen von einer Maßgeblichkeit des Handelsbilanzgewinnes für die steuerliche Gewinnermittlung sprechen.

[30] Vgl. Gliederungspunkt B.4.a.

[31] Vgl. JONES (2007), S. 92.

[32] Die Brutto-Dividende beträgt 10/9 der erhaltenen Nettodividende, vgl. JONES (2007), S. 92-94; MELVILLE (2007), S. 376; WATTERSTON (2006), S. 342.

[33] Vgl. MELVILLE (2008), S. 389.

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Analyse der Unternehmensteuersätze für Kapitalgesellschaften
Untertitel
Im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland
Autor
Jahr
2008
Seiten
60
Katalognummer
V115683
ISBN (eBook)
9783640166930
ISBN (Buch)
9783640166985
Dateigröße
740 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Analyse, Unternehmensteuersätze, Kapitalgesellschaften
Arbeit zitieren
Thilo Grabo (Autor:in), 2008, Analyse der Unternehmensteuersätze für Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115683

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