Diese Arbeit behandelt immaterielle Wirtschaftsgüter in der Insolvenz. Es werden nicht alle immateriellen Wirtschaftsgüter der deutschen Rechtsordnung behandelt, sondern die Arbeit begrenzt sich auf Marken- und Patentrechte sowie Urheberrechte. Ein internationaler Bezug wird hierbei ebenfalls außer Acht gelassen.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, zunächst zu untersuchen, wie beziehungsweise woran der Insolvenzverwalter immaterielle Wirtschaftsgüter erkennt und wie sich ein Insolvenzverfahren auf diese Vermögenswerte auswirkt. Dabei wird die konkrete Fragestellung, inwieweit etwaige Vermögenswerte zugunsten der Masse verwertet werden können, beantwortet.
Von einer Insolvenz wird gesprochen, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreichend ist, um allen Forderungen seiner Gläubiger gerecht zu werden. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, indem das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen durch den bestellten Insolvenzverwalter verwertet wird.
In Deutschland werden insbesondere immateriellen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise Marken- und Patentrechten, eine immer größer werdende Bedeutung zugesprochen, weil diese oftmals den Großteil des Vermögens eines Unternehmens ausmachen. Insbesondere bei einer möglichen Betriebsfortführung kann das Unternehmen auf immaterielle Wirtschaftsgüter angewiesen sein.
Angesichts der aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie zu erwartenden Unternehmensinsolvenzen und des in diesem Zusammenhang signifikanten wirtschaftlichen Potenzials der o.g. Vermögenswerte stellt sich insbesondere jetzt für den Insolvenzverwalter zum einen die Frage, welche immateriellen Wirtschaftsgüter dem Insolvenzbeschlag unterliegen, und zum anderen, wie er die massezugehörigen Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger verwertbar machen kann. Ferner ist zu beantworten, wie diese verwaltet bzw. verwertet werden können.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundzüge
I. Immaterielle Wirtschaftsgüter als Untersuchungsgegenstand
1. Gewerbliche Schutzrechte
a) Markenrechte
aa) Begriffsbestimmung
bb) Entstehung des Markenschutzes
cc) Rechtswirkungen
dd) Übertragbarkeit von Markenrechten
b) Patente
aa) Begriffsbestimmung
bb) Entstehung des Patentschutzes
cc) Rechtswirkungen
dd) Übertragbarkeit von Patentrechten
2. Urheberrechte
a) Begriffsbestimmung
b) Entstehung von Urheberrechten
c) Rechtswirkungen
d) Übertragbarkeit von Urheberrechten
3. Nutzungsrechte
a) Lizenzverträge
aa) Arten der Lizenzierung
i) Ausschließliche Lizenz
ii) Einfache Lizenz
bb) Sublizenzen als Sonderform
b) Urheberrechtliche Nutzungsverträge
II. Wesentliche Aspekte des Insolvenzverfahrens im Überblick
1. Ziele des Insolvenzverfahrens
2. Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
a) Vorläufiges Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren)
b) Das (eröffnete) Insolvenzverfahren
3. Insolvenzmasse
a) Der Ausgangspunkt des § 35 InsO
b) Einschränkung durch § 36 InsO
c) Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
4. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen
a) Das Wahlrecht nach §§ 103 ff. InsO
b) Teilbarkeit (§ 105 InsO)
C. Insolvenzrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter
I. Gewerbliche Schutzrechte in der Insolvenz
1. Markenrechte
2. Patente
II. Urheberrechte in der Insolvenz
1. Insolvenz des Urhebers
a) Verwertung von Urheberrechten
b) Unpfändbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts
2. Insolvenz des Rechtsnachfolgers
3. Die Insolvenz des Nutzungsberechtigten
4. Zwischenergebnis
III. Lizenzverträge in der Insolvenz
1. Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
2. Teilbare Leistungen nach § 105 InsO
3. Interessenkonflikte
a) Insolvenz des Lizenzgebers
b) Insolvenz des Lizenznehmers
4. Zwischenergebnis
5. Lösungsansätze zu „Lizenzketten in der Insolvenz“
a) Bemühungen des Gesetzgebers zur Einführung eines § 108a InsO
b) Lösungsansätze der Rechtsprechung – BGH-Urteile
aa) Urteil des BGH „Softwarenutzungsrecht“
bb) Urteil des BGH „Reifen Progressiv“
cc) Urteil des BGH „TakeFive“
dd) Urteil des BGH „M2 Trade“
ee) Urteil des BGH „Ecosoil“
ff) Zwischenergebnis
c) Lösungsansätze der Literatur
aa) Analoge Anwendung des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO
bb) Aussonderung der Lizenz gem. § 47 InsO
cc) Sicherungsabtretung der Lizenzrechte
dd) Zwischenergebnis
V. Ergebnis
D. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Lizenzen in der Insolvenz: ein neuer Anlauf zu einer überfälligen Reform, GRUR 2012, 657
Internetquellen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Von einer Insolvenz wird gesprochen, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreichend ist, um allen Forderungen seiner Gläubiger gerecht zu werden. Ziel des Insolvenzverfahrens i.S.v. § 1 InsO ist die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, indem das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen durch den bestellten Insolvenzverwalter verwertet wird.1 Das Insolvenzverfahren wird daher auch als Gesamtvollstreckungsverfahren bezeichnet.2 Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher die Aufgabe des Insolvenzverwalters zunächst zu klären, welche der verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners in die Insolvenzmasse fallen.3 Der Insolvenzbeschlag richtet sich dabei nach den Regelungen der §§ 35, 36 InsO, welche die Massezugehörigkeit an die Pfändbarkeit i.S.d. §§ 850 ff. ZPO knüpfen.4 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Deutschland insbesondere immateriellen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise Marken- und Patentrechten, eine immer größer werdende Bedeutung zugesprochen wird, weil diese oftmals den Großteil des Vermögens eines Unternehmens ausmachen.5 Wenn der Schuldner also Eigentümer etwaiger Vermögenswerte ist oder solche von anderen Unternehmen als Lizenznehmer nutzt, so ist es die Pflicht des Insolvenzverwalters, sich auch mit diesen innerhalb seiner Tätigkeit auseinanderzusetzen. Insbesondere bei einer möglichen Betriebsfortführung kann das Unternehmen auf immaterielle Wirtschaftsgüter angewiesen sein.6 Angesichts der aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie zu erwartenden Unternehmensinsolvenzen7 und des in diesem Zusammenhang signifikanten wirtschaftlichen Potenzials der o.g. Vermögenswerte stellt sich insbesondere jetzt für den Insolvenzverwalter zum einen die Frage, welche immateriellen Wirtschaftsgüter dem Insolvenzbeschlag unterliegen, und zum anderen, wie er die massezugehörigen Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger verwertbar machen kann. Ferner ist zu beantworten, wie diese verwaltet bzw. verwertet werden können.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, zunächst zu untersuchen, wie bzw. woran der Insolvenzverwalter immaterielle Wirtschaftsgüter erkennt und wie sich ein Insolvenzverfahren auf diese Vermögenswerte auswirkt. Dabei befasst sich die Verfasserin konkret mit der Fragestellung, inwieweit etwaige Vermögenswerte zugunsten der Masse verwertet werden können. Gerade bei der Einräumung von Lizenzen bzw. Nutzungsrechten stellt sich die Frage, ob diese auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen und schließlich zugunsten der Masse verwertet werden können. Problematisch ist die Beurteilung hinsichtlich der Massezugehörigkeit, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut sowohl persönlichkeits- als auch vermögensrechtliche Elemente enthält, wie es beispielsweise bei Urheberrechten der Fall ist.8 In diesen Fällen muss der Insolvenzverwalter genau prüfen, welche Teile des Rechts er verwerten darf. Weiterhin stellt sich die mehrfach diskutierte Frage hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen bzw. wie eine solche Insolvenzfestigkeit erreicht werden kann.9 Im Zuge dessen werden für das Grundverständnis zunächst die zu untersuchenden immateriellen Wirtschaftsgüter, Lizenzen und das Regelinsolvenzverfahren in ihren Grundzügen dargestellt. Im Anschluss daran wird die insolvenzrechtliche Behandlung der immateriellen Wirtschaftsgüter und Lizenzen untersucht. Die Verfasserin fokussiert sich hierbei schwerpunktmäßig auf die Behandlung von Lizenzen. Dabei soll insbesondere erörtert werden, ob und wie eine Insolvenzfestigkeit erlangt werden kann. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse sowie ein Fazit bzgl. der Untersuchung. Die vorliegende Arbeit bezieht sich nicht auf alle immateriellen Wirtschaftsgüter der deutschen Rechtsordnung. Die Verfasserin begrenzt sich auf Marken- und Patentrechte sowie Urheberrechte. Ein internationaler Bezug wird hierbei ebenfalls außer Acht gelassen.
Die zur Erstellung der Arbeit benötigten Fachkenntnisse und benötigte Literatur wurden durch umfangreiche Recherche ermittelt. Es wurden neben Gesetzeskommentierungen und -handbüchern ebenso Aufsätze und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften genutzt. Auch gerichtliche Entscheidungen, diverse Internetquellen sowie Monografien wurden zu diesem Zweck herangezogen.
B. Grundzüge
I. Immaterielle Wirtschaftsgüter als Untersuchungsgegenstand
Immaterialgüterrechte gewähren ihren Inhabern absolute subjektive Nutzungsrechte an geistigen Gütern, deren Verkehrswert aus einer individuellen schöpferischen menschlichen Leistung hervorgeht. Diese sind eigentumsähnlich und ihre Wirkung erstreckt sich gegenüber jedermann. Gleichzeitig ermöglichen sie ihren Inhabern die ausschließliche Nutzung an dem Gegenstand in einem bestimmten Umfang und beinhalten das Recht, Dritte von der Nutzung des Rechts auszuschließen.10 Das Immaterialgüterrecht setzt sich aus dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten zusammen.11 Der Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes umfasst das Marken- und Kennzeichenrecht, das Patent- und Geschmacksmusterrecht sowie das Designrecht.12 Der Schutz hängt von ihrer gewerblichen Verwertbarkeit ab.13 Urheberrechte hingegen regeln den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen und gehören daher dem kulturellen Sektor an.14 Oftmals erfolgt die wirtschaftliche Verwertung der o.g. immateriellen Wirtschaftsgüter durch die Vergabe von Nutzungsrechten durch den Inhaber mittels eines Lizenzvertrages oder urheberrechtlichen Nutzungsvertrages.15 Im Folgenden beschreibt die Verfasserin, wie bzw. woran der Insolvenzverwalter grundsätzlich immaterielle Wirtschaftsgüter erkennt. Ferner erklärt die Verfasserin, ob etwaige Vermögenswerte übertragbar sind und wenn ja, wie die Übertragbarkeit erfolgen kann. Als Vertreter für die gewerblichen Schutzrechte werden Marken- und Patentrechte vorgestellt. Darauffolgend werden Urheberrechte sowie das Lizenzvertragsrecht behandelt.
1. Gewerbliche Schutzrechte
a) Markenrechte
Regelungen zu Marken und sonstigen Kennzeichen finden sich primär im Markengesetz (MarkenG) sowie in der Markenverordnung (MarkenV).16
aa) Begriffsbestimmung
Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke die Bezeichnung für alle Formen von Kennzeichen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu differenzieren.17 Daher ist der Unterscheidungszweck die Hauptfunktion der Marke, für die es keiner Neuheit, Originalität, Kreativität, sprachlichen oder künstlerischen „Schöpfungshöhe“ des Zeichens bedarf.18 Im Gegensatz zu Patent- und Urheberrechten, die bereits verkörperte Leistungen schützen, schützt die Marke nicht primär eine anerkennenswerte Leistung. Sie ermöglicht lediglich eine Zuordnung und erhält ihren Wert durch den Bekanntheitsgrad des Produktes, für welches sie steht, sowie durch den wirtschaftlichen Erfolg.19 Schutzfähig sind unter anderem Zahlen, Wörter, Buchstaben, dreidimensionale Formen, Hologramme und Klänge.20 Ferner hat sich das Markenrecht von einem Persönlichkeitsrecht zu einem reinen immateriellen und eigenständigen Wirtschaftsgut ohne persönlichkeitsrechtliche Elemente entwickelt.21 Während die Marke eine gewisse Ähnlichkeit zum Namen, zur Firma und zur Geschäftsbezeichnung aufweist, überwiegt im Markenrecht die wirtschaftliche Betätigung als Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens.22
bb) Entstehung des Markenschutzes
Gemäß § 4 MarkenG entsteht in Deutschland Markenschutz in drei unterschiedlichen Formen. Es wird zwischen der Registermarke (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG), der Benutzungsmarke (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG) und der notorisch bekannten Marke (vgl. § 4 Nr. 3 MarkenG) unterschieden.23 Formeller Markenschutz entsteht nach § 4 Nr. 1 MarkenG allerdings konstitutiv erst mit der tatsächlich erfolgten Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte öffentliche Register.24 Bis Januar 2019 galt bei Registermarken die grafische Darstellbarkeit eines Zeichens als Grundvoraussetzung zur Eintragung im Markenregister des DPMA. Seit dem 14. Januar 2019 genügt es jedoch, dass die Marke charakteristisch und klar bestimmbar ist.25
Als Benutzungsmarke i.S.v. § 4 Nr. 2 MarkenG wird eine Marke bezeichnet, die durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Schutzwirkung erworben hat. Für ihre Gültigkeit ist die Eintragung in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht zwingend vorgeschrieben.26 Zum einen ist die erforderliche Verkehrsgeltung abhängig von der Unterscheidungskraft der Marke, zum anderen von einem etwaig bestehenden Freihaltebedürfnis am Zeichen. Eine Marke erlangt eine sogenannte „Verkehrsgeltung“, wenn sie durch ihre mehrjährige und deutlich erkennbare Benutzung im Inland einen hohen Bekanntheitsgrad erworben hat.27 Allerdings muss die Verkehrsgeltung im Streitfall nachgewiesen werden, was sich in der Praxis oft als schwierig erweist.
Ferner entsteht i.S.d. Art. 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums i.V.m. § 4 Nr. 3 MarkenG Markenschutz auch im Falle einer notorischen Bekanntheit einer Marke im Inland. Notorische Bekanntheit liegt vor, wenn mindestens 70 Prozent der angesprochenen Verkehrskreise die Marke einem bestimmten Unternehmen zuordnen.28
cc) Rechtswirkungen
Die Marke ist als absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt und gewährt dem Schutzrechtsinhaber ein ausschließliches subjektives Recht, einem Dritten die Nutzung eines Zeichens zu unterbinden (vgl. § 14 MarkenG).29 Von diesem Schutz werden neben ähnlichen Marken auch geschäftlich genutzte Domainnamen als Unternehmenskennzeichen erfasst.30 Der Schutz ist territorial begrenzt, d.h., der Schutzumfang erstreckt sich nur auf diejenigen Länder, für die die Marke eingetragen ist.31 Trotz ununterbrochener Nichtbenutzung existiert die eingetragene Marke gem. § 49 Abs. 1 S. 1 MarkenG ab diesem Zeitpunkt für mindestens fünf Jahre fort, um dem Inhaber genügend Zeit für ihre Etablierung im Geschäftsverkehr einzuräumen.32 Insgesamt beträgt die Schutzdauer einer Registermarke 10 Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag beim DPMA und ist unbeschränkt verlängerbar. Durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr kann sie um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.33
dd) Übertragbarkeit von Markenrechten
Zum einen können Markenrechte per Gesetz auf Dritte übergehen (vgl. § 1922 BGB).34 Zum anderen besteht die Möglichkeit, Markenrechte gem. § 27 MarkenG für alle oder für einen Teil der Waren- oder Dienstleistungsgruppen jederzeit frei und ohne gleichzeitige Übertragung des Geschäftsbetriebes auf Dritte zu übertragen. Diese Regelung gilt alleinig für Registermarken, Marken kraft Verkehrsgeltung und notorisch bekannte Marken. Geschäftliche Bezeichnungen i.S.v. § 5 MarkenG werden von dieser Regelung nicht erfasst, weil ihre Übertragung grundsätzlich gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb erfolgen muss.35 Bei der Übertragung des Schutzrechts bedarf es keiner besonderen Formvorschrift, d.h., die Übertragung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Allerdings ist eine konkrete inhaltliche Einigung hinsichtlich der Marke als Gegenstand des Rechtsübergangs erforderlich.36 Die Eintragung des Rechtsübergangs in das Register des DPMA hat lediglich eine deklaratorische Wirkung.37 Ferner kann die Vergabe von Markenrechten gem. § 30 MarkenG in Form von Lizenzen an Dritte erfolgen, die unterschiedlich ausgestaltet sein können.38
b) Patente
Regelungen zum inländischen Patentrecht finden sich im Patentgesetz (PatG). Insbesondere Patenten wird im Wirtschaftsgeschehen eine große Bedeutung zugesprochen. Gemäß einer Auswertung des DPMA vom Juni 2021 sind im Jahr 2019 67.432 Patentanmeldungen erfolgt. Im Vergleich dazu sind im Jahr 2009 nur 58.844 Patentanmeldungen eingegangen. Im 10-Jahres-Rückblick liegt somit ein Anstieg von 14,59 Prozent vor. Lediglich im COVID-19-Pandemie Jahr 2020 ist ein Rückgang von Patentanmeldungen zu verzeichnen.39
aa) Begriffsbestimmung
Gem. § 1 Abs. 1 PatG schützt das Patent neue technische Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und eine gewerbliche Anwendung finden. Folglich liegt ein gewerbliches Schutzrecht vor.40 Die Bezeichnung „Erfindung“ ist Voraussetzung für das Verständnis des Patentrechts und wird definiert als die „Lehre zum technischen Handeln“.41 Infolgedessen setzt sie ein technisches Problem voraus, welches mittels Technik gelöst werden soll. Als Technik wird die vom Menschen beherrschte Anwendung von Naturkräften definiert.42 Folglich sind Resultate geistiger Arbeiten wie beispielsweise der Kunst, Literatur und Mathematik nicht patentfähig.43 Ebenfalls nicht patentfähig ist der menschliche Körper einschließlich der Keimzellen sowie der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens und Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen.44 Ferner ist es notwendig, dass der technische Erfolg beliebig wiederholbar ist und nicht auf einem Zufall basiert, um letztlich eine gewinnbringende Leistung für die Gesellschaft erzielen zu können.45 Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 PatG wird von einer Erfindung gesprochen, wenn diese nicht zum aktuellen Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst nach § 3 Abs. 1 S. 2 PatG alle der Öffentlichkeit bereits im Zeitraum vor der Anmeldung zugänglichen technischen Informationen, die zur Lösung des Problems beitragen.46 Ferner zählt auch das Fachwissen, über welches der durchschnittliche Fachmann nach seiner Lehre zur sachgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit verfügen muss, zum Stand der Technik und muss ebenso in die Neuheitsprüfung einbezogen werden.47 Gem. § 4 S. 1 PatG gelten Erfindungen als neu, wenn sie sich für einen Fachmann in keinerlei Hinsicht aus dem Stand der Technik ergeben, sodass diese nicht mühelos nachahmbar sind. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der sogenannten „Erfindungshöhe“.48
bb) Entstehung des Patentschutzes
Die Entstehung des Patentschutzes für eine Erfindung erfolgt durch die Erteilung des Patents und unterzieht sich bis dahin zunächst mehreren Entwicklungsphasen. Im Gegensatz zum Gebrauchsmuster, welches auch ein technisches Schutzrecht darstellt, wird das Patent vor seiner Erteilung in einem formellen Verfahren durch das DPMA dahingehend überprüft, ob es sich tatsächlich um eine Erfindung handelt.49 Das Patentrecht differenziert zwischen dem Erfinderrecht, dem Recht auf Erteilung des Patents sowie dem Recht aus dem Patent.50 Das Erfinderrecht entsteht als Ergebnis der geistigen Leistung bereits vor der Anmeldung der Erfindung durch den Erfinder beim DPMA. Es umfasst das Recht auf das Patent i.S.v. § 6 S. 1 PatG, die Verwertungsrechte des Erfinders sowie das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Dem Erfinder werden bereits in dieser Phase die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zugesprochen. Er kann ohne Anmeldung zum Patent Dritten Nutzungsrechte einräumen.51 Das Erfinderpersönlichkeitsrecht beschreibt die persönliche Beziehung des Erfinders zu seinem Werk und hat die Wirkung, dass der Inhaber des Patents als Erfinder in der Patentschrift genannt werden muss, §§ 37 Abs. 1, 63 Abs. 1 PatG.52 Ferner ist nach § 6 S. 1 PatG lediglich der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger befugt, zu entscheiden, in welcher Form er die Erfindung nutzen möchte und ob er diese ggf. als Patent anmelden möchte. Bei dem Erfinderrecht handelt es sich um ein Mischrecht, welches sowohl über persönlichkeitsrechtliche als auch vermögensrechtliche Elemente verfügt. Das Recht auf das Patent und die Verwertungsrechte bilden vermögensrechtliche Bestandteile, weil sie lediglich die Vermögensinteressen des Inhabers abbilden. Das Erfinderpersönlichkeitsrecht stellt den persönlichkeitsrechtlichen Aspekt dar.53
Der Reichweite dieses Selbstbestimmungsrechts kommt eine besondere Bedeutung für die Beantwortung der Frage zu, ob und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt das Erfinderrecht dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Dieser Fall wird bei der Frage hinsichtlich der Massezugehörigkeit des Erfinderrechts thematisiert.
Das Recht auf Erteilung des Patents i.S.v. § 7 Abs. 1 PatG entsteht durch die Anmeldung der Erfindung beim DPMA; die Anmeldung endet mit der Erteilung des Patents.54
Das Recht aus dem Patent erwirbt der Inhaber infolge der Veröffentlichung der Erteilung des Patents durch das DPMA i.S.v. § 58 Abs. 1 S. 3 PatG. Es entsteht nur, wenn neben einer technischen Erfindung i.S.v. § 1 PatG auch formelle Voraussetzungen nach den §§ 34 ff. PatG erfüllt sind. Gem. § 16 PatG beträgt die Laufzeit des Patents höchstens 20 Jahre und kann auch nicht durch die Entrichtung einer Gebühr verlängert werden.55 In den §§ 20 ff. PatG finden sich weitere Beendigungsgründe hinsichtlich des Patentschutzes.
cc) Rechtswirkungen
Gem. § 9 Abs. 1 PatG gewährt das durch das DPMA erteilte Patent seinem Inhaber das ausschließliche Benutzungsrecht an der geschützten Erfindung. Ebenso wie das Markenrecht unterliegt das Patentrecht dem Territorialprinzip; das Patent gilt lediglich in dem Gebiet, für das es erteilt wurde.56 Gemäß den §§ 9, 10 PatG berechtigt es als subjektives Recht seinen Inhaber dazu, Dritten die Benutzung der Erfindung zu unterbinden. Folgen einer Patentverletzung werden in den §§ 139 ff. PatG geregelt.
dd) Übertragbarkeit von Patentrechten
Gemäß § 15 PatG können das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents sowie das Recht aus dem Patent weitervererbt oder mittels Vertrags übertragen werden. Wie bereits beschrieben, handelt es sich hierbei um vermögensrechtliche Bestandteile, die den wirtschaftlichen Interessen des Erfinders dienen.57 Die Abtretung bedarf in Deutschland keiner besonderen Form.58 Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist aufgrund seiner Rechtsnatur nicht übertragbar. Ebenso besteht die Möglichkeit, Dritten Rechte in Form von Lizenzen zu übertragen.59 Gem. § 15 Abs. 2 PatG erfolgt eine Differenzierung zwischen einer einfachen und ausschließlichen Lizenz.
2. Urheberrechte
Urheberrechte sind im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt.
a) Begriffsbestimmung
Das Urheberrecht ist das Recht des Schöpfers an seinem Werk. Schutzgegenstand ist die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Dies verdeutlicht, dass die Person des Urhebers im Vordergrund steht, weil sich der Urheberrechtsschutz auf sie bezieht. Gem. § 1 UrhG werden durch das Urheberrecht ausschließlich Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst erfasst. Es handelt sich hierbei um persönliche geistige Schöpfungen.60 Diese Bezeichnungen sind jedoch grundsätzlich im weiteren Sinne zu verstehen. Insbesondere gilt dies für den Begriff der Kunst, die als Resultat freier, schöpferischer Gestaltung definiert wird.61 Während gewerbliche Schutzrechte auf die gewerbliche Nutzung abzielen, stehen bei Urheberrechten die persönlichen Interessen des Schöpfers im Vordergrund. In § 2 Abs. 1 UrhG werden einige wichtige Werkarten aufgezählt, wie beispielsweise Sprach- und Schriftwerke, pantomimische Werke und Werke der bildenden Künste. Auch Software genießt urheberrechtlichen Schutz. Mit ihr allein soll Deutschland im aktuellen Geschäftsjahr rund 27,5 Milliarden Euro umsetzen. Im Jahr 2011 wurden lediglich ca. 16,4 Milliarden Euro mittels Software erwirtschaftet. Somit liegt bis heute ein voraussichtlicher prozentualer Anstieg von über 67 Prozent vor. Dieser Wert veranschaulicht die Relevanz von urheberrechtlich geschützten Werken für die deutsche Wirtschaft.62
Überschneidungen von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrecht sind keine Seltenheit. Durch den Gesetzgeber wurde zwar festgelegt, dass Computerprogramme in der Regel keinen patentrechtlichen, sondern eher urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, §§ 69a ff. UrhG). Allerdings können sie dennoch patentrechtlichen Schutz erlangen, wenn sie neben ihrer computersprachlichen Darstellung zusätzlich eine technische Erfindung beinhalten.63
Gem. § 11 UrhG besteht das Urheberrecht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht und dem alleinigen Verwertungsrecht. Im deutschen Recht wird von einem sogenannten monistischen immateriellen Wirtschaftsgut mit persönlichkeitsrechtlichen (vgl. §§ 11-14 UrhG) und vermögensrechtlichen (vgl. §§ 15-23, 26 UrhG) Bestandteilen gesprochen.64
b) Entstehung von Urheberrechten
Im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten entsteht das Urheberrecht bereits durch Schöpfung des Werkes i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG und bedarf keines staatlichen Aktes der Anerkennung wie z.B. einer Eintragung in ein Register.65 Urheber i.S.v. § 7 UrhG ist ausschließlich der tatsächliche Schöpfer des Werkes, d.h. diejenige natürliche Person, die das Werk durch eine persönliche geistige Leistung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG selbst geschaffen hat.66 Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und von handwerklichen sowie routinemäßigen Handlungen abheben. Verlangt wird somit eine besondere Individualität, die auch als „Gestaltungshöhe“ bezeichnet wird.67 Ferner muss das Werk nach außen wahrnehmbar sein. Im Umkehrschluss bedeutet es, dass Ideen als solche nicht schutzfähig sind.68
Mit Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers endet die Regelschutzdauer des Urheberrechts, §§ 64, 65, 69 UrhG. Dies ist auf die besondere persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk zurückzuführen.69
c) Rechtswirkungen
Gem. § 11 UrhG schützt das Urheberrecht die Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk. Das o.g. Urheberpersönlichkeitsrecht bietet dem Schöpfer Schutz hinsichtlich seiner geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk. Die Verwertungsrechte schützen ihn dagegen in seinen materiellen Interessen an der Verwertung seines Werkes.70 Bei Urheberrechtsverletzungen kann der Urheber gem. den §§ 97 ff. UrhG gegen Dritte vorgehen.
d) Übertragbarkeit von Urheberrechten
Gemäß § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. Eine Übertragung durch Weitervererbung i.S.d. §§ 28, 29 Abs. 1 UrhG ist jedoch möglich. Ferner besteht gem. §§ 31, 32 UrhG die Möglichkeit, dass der Schutzrechtsinhaber einem Dritten selbständige Nutzungsrechte durch einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag einräumt. Etwaige Nutzungsrechte sind Vermögensrechte und dienen lediglich den wirtschaftlichen Interessen des Urhebers.71 Sie beinhalten keine persönlichkeitsrechtlichen Elemente. Gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG kann der Urheber dem Berechtigten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.72 Nach h.M. wird ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag als Pachtvertrag bzw. als pachtähnlicher Vertrag sui generis eingeordnet.73
3. Nutzungsrechte
Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen von Dritten genutzt werden, wenn ihnen Nutzungsrechte an diesen vom Schutzrechtsinhaber vergeben worden sind. Nutzungsrechte im gewerblichen Rechtsschutz werden durch Lizenzen vergeben. Wie bereits beschrieben, werden im Urheberrecht Nutzungsrechte größtenteils mittels eines urheberrechtlichen Nutzungsvertrags eingeräumt.74 Im Folgenden werden Lizenzverträge in ihren Grundzügen dargestellt. Es erfolgt zudem eine Gegenüberstellung zu urheberrechtlichen Nutzungsverträgen.
a) Lizenzverträge
Von einer Lizenz spricht man bei einer vertraglichen zeitlich begrenzten Einräumung eines Nutzungsrechts durch den Schutzrechtsinhaber. Der Lizenzvertrag genießt keine gesetzliche Regelung, weist jedoch Merkmale eines Miet- oder Pacht-, Kauf- oder Dienstvertrags auf. Oftmals enthalten Lizenzverträge – neben der Entrichtung einer Lizenzgebühr – weitere Pflichten, wie die Pflicht zur Instandhaltung des immateriellen Wirtschaftsgutes oder die Benutzungspflicht durch den Lizenznehmer.75 Nach h.M. wird dieser als ein Dauerschuldverhältnis sui generis, das einige Berührungspunkte mit Vertragsarten des BGB aufweist, klassifiziert.76 Die Erlöschung von Lizenzverträgen geschieht durch Ablauf ihrer Laufzeit oder durch ihre Aufhebung.77 Bei Lizenzverträgen erfolgt eine Unterscheidung zwischen einer einfachen und ausschließlichen Lizenz.78
aa) Arten der Lizenzierung
Im Allgemeinen versteht man unter einer Lizenz das Recht, das immaterielle Wirtschaftsgut eines anderen zu benutzen.79 Die einfache und die ausschließliche Lizenz werden lediglich in ihren Grundzügen dargestellt.
i) Ausschließliche Lizenz
Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer ein gewerbliches Schutzrecht (s.o.) nutzen darf. Außer ihm darf niemand das Schutzrecht nutzen, sodass hier auch von einem Verbotsrecht gesprochen werden kann. Der Lizenzgeber ist während der Vertragslaufzeit nicht befugt, weitere Lizenzen zu erteilen oder das Schutzrecht selbst zu nutzen. Bei einer ausschließlichen Lizenz spricht man auch von einer „beschränkten Übertragung“, weil der Lizenznehmer vollständig an die Stelle des Schutzrechtsinhabers tritt.80
ii) Einfache Lizenz
Eine einfache Lizenz liegt vor, wenn der Lizenzgeber auch weiteren Lizenznehmern Nutzungsrechte hinsichtlich der Nutzung des immateriellen Wirtschaftsgutes einräumt. Der einzelne Lizenznehmer kann zwar die Nutzung vornehmen, allerdings muss er sich darauf einstellen, dass dies auch andere tun können. Daher hat der Lizenznehmer keinen Anspruch auf Abwehrrechte. Der Lizenzgeber behält die vollumfängliche Entscheidungsbefugnis über die wirtschaftliche Nutzung des immateriellen Wirtschaftsgutes, d.h., er darf es sowohl selbst nutzen als auch weitere Nutzungsrechte an Dritte einräumen.81
bb) Sublizenzen als Sonderform
Von Sublizenzen spricht man, wenn ein Lizenznehmer, der bereits ein ausschließliches Nutzungsrecht vom Lizenzgeber eingeräumt bekommen hat, wiederum einem Dritten auch ein solches Recht einräumt. Bei Sublizenzen handelt es sich folglich um untergeordnete Lizenzrechte, wodurch das Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer und Lizenzgeber nicht berührt wird.82 In der Praxis lautet die Bezeichnung für das Stammrecht, welches die Grundlage der Lizenzierung ist, auch Mutterrecht, die daraus folgende Lizenz wird Tochterrecht genannt und die daraus eingeräumten Lizenzen werden wiederum als Enkelrechte (Sublizenzen) bezeichnet. Bei der Einräumung von Sublizenzen entsteht eine Lizenzkette, die aus mehreren Vertragsverhältnissen besteht.83 Die Erteilung einer Sublizenz kann u.a. nicht wirksam erfolgen, wenn der Lizenznehmer (Tochterrecht) hierzu nicht autorisiert ist.84
b) Urheberrechtliche Nutzungsverträge
Die Bezeichnung für die Vergabe von Nutzungsrechten durch den Urheber an einen Dritten lautet Einräumung von Nutzungsrechten i.S.v. §§ 31, 37 UrhG. Die Vergabe von Nutzungsrechten an einen Dritten durch den sogenannten ausschließlichen Nutzungsberechtigten, der nicht Inhaber des Urheberrechts ist, lautet jedoch Lizenz.85 Im Rahmen eines urheberrechtlichen Nutzungsvertrags gewährt gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG der Urheber einem Dritten die Nutzung seines Werkes. Im Gegenzug erhält der Urheber grundsätzlich ein Entgelt.86 Gem. § 31 Abs. 1 S. 2 wird zwischen der Vergabe von einfachen und ausschließlichen Rechten unterschieden.
II. Wesentliche Aspekte des Insolvenzverfahrens im Überblick
Der Auslöser einer Insolvenz ist, wenn ein Schuldner seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen kann, §§ 17 ff. InsO. Die seit dem 01. Januar 1999 bundesweit geltende Insolvenzordnung (InsO) vom 05. Oktober 199487, die bisher mehrfachen Reformen unterlag, unterscheidet zwischen dem Regelinsolvenzverfahren, dem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie besonderen Arten des Insolvenzverfahrens. Das Regelinsolvenzverfahren findet stets Anwendung auf Kapital- und Personengesellschaften. Ferner wird das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt, wenn es sich bei dem Schuldner um eine (ehemals) selbständige natürliche Person handelt, die gem. § 304 InsO mindestens 20 Gläubiger hat, und gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren i.S.v. § 304 Abs. 1 InsO findet Anwendung auf natürliche Personen, die unter anderem keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.88 In der vorliegenden Ausarbeitung wird der Schwerpunkt auf das Regelinsolvenzverfahren gesetzt, weil immaterielle Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß bei Verbrauchern in der Regel unbedeutend sind.
[...]
1 BeckOK InsR/ Madaus InsO § 1 Rn. 3, 5; Andres/Leithaus/ Leithaus InsO § 1 Rn. 1; Baums, Recht der Unternehmensfinanzierung, § 62 Rn. 1.
2 BeckOK InsR/ Madaus InsO § 1 Rn. 5, 7; Gottwald/Haas/ Gundlach, InsR-HdB, § 6 Rn. 1.
3 Andres/Leithaus/ Andres InsO § 148 Rn. 3; Braun/ Kroth InsO § 80 Rn. 25.
4 Nerlich/Römermann/ Becker InsO § 1 Rn. 19, 20; Musielak/Voit/ Stadler ZPO § 240 Rn. 5; Stephan/Riedel/ Riedel InsVV § 1 Rn. 23, 26; BGH ZInsO 2007, 766.
5 Schmidbauer, DStR 2004, 1442; Martini, ZInsO 2020, 1445, 1447, 1448
6 Martini, ZInsO 2020, 1445, 1447, 1451.
7 https://rp-online.de/wirtschaft/insolvenzen-nach-corona-naechstes-jahr-droht-eine-pleitewelle_aid- 61815593, aufgerufen am 05.10.2021.
8 Musielak/Voit/ Flockenhaus ZPO § 857 Rn. 11; MüKoInsO/ Ganter InsO § 47 Rn. 339b, 339c.
9 Spindler/Schuster/ Spindler UrhG § 112 Rn. 8; Groh, ZInsO, 2019, 925.
10 MüKoBGB/ Wagner BGB § 823 Rn. 318; Fezer MarkenR MarkenG § 14 Rn. 10-12; Schack, GRUR 2021, 904.
11 MüKoBGB/ Wagner BGB § 823 Rn. 318; Grabitz/Hilf/Nettesheim/ Stieper AEUV Art. 118 Rn. 10; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann/ Nordemann, Kartellrecht, 3. Teil Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rn. 1.
12 Maunz/Dürig/ Jachmann-Michel GG Art. 96 Rn. 12; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/ Röer, WirtschaftsStrafR-HdB, Kap. 18 Rn. 3, 5 ff.
13 Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann/ Nordemann, Kartellrecht, 3. Teil Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rn. 1; MüKoStGB/ Ebner AO § 372 Rn. 72.
14 MüKoStGB/ Ebner AO § 372 Rn. 75; Schricker/Loewenheim/ Loewenheim UrhG § 1 Rn. 2.
15 Wandtke/Bullinger/Wandtke/ Grunert UrhG § 31 Rn. 1; Lorenz, InsbürO 2018, 417.
16 Weitnauer/ Missling, HdB Venture Capital, Rn. 64.
17 BeckOK MarkenR/ Kur MarkenG Einleitung Markenrecht Rn. 11; Loewenheim/ Götting, HdB des Urheberrechts, § 3 Rn. 30; MAH GewRS/ Raab § 35 Rn. 10; BeckOK MarkenR/ Eichelberger MarkenG § 8 Rn. 97.
18 Fuhrmann/Klein/Fleischfresser/ Schalk Arzneimittelrecht § 30 Rn. 4; BeckOK MarkenR/ Eichelberger MarkenG § 8 Rn. 98.
19 Lendvai / Rebel, Gewerbliche Schutzrechte, Rn. 7; Spindler/Schuster/ Müller MarkenG § 3 Rn. 5.
20 https://www.dpma.de/marken/markenschutz/index.html, aufgerufen am 07.10.2021.
21 BeckOK MarkenR/ Kur MarkenG Einleitung Markenrecht Rn. 4; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz S. 108 ff.
22 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 109.
23 BeckOK MarkenR/ Weiler MarkenG § 4 Rn. 2; BeckOK IT-Recht/ Guhn MarkenG § 4 Rn. 1.
24 BeckOK MarkenR/ Kopacek MarkenG § 50 Rn. 2; BeckOK MarkenR/ Weiler MarkenG § 4 Rn. 7.
25 https://www.dpma.de/marken/markenschutz/mamog/markenrechtsreform/index.html, aufgerufen am 07.10.2021; Berlit, GRUR-Prax 2019, 1.
26 BeckOK MarkenR/ Weiler MarkenG § 4 Rn. 17; Erbs/Kohlhaas/ Kaiser MarkenG § 4 Rn. 7.
27 BeckOK IT-Recht/ Guhn MarkenG § 4 Rn. 2.
28 BeckOK MarkenR/ Weiler MarkenG § 4 Rn. 132; Erbs/Kohlhaas/ Kaiser MarkenG § 4 Rn. 18-19.
29 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 108; BeckOK IT-Recht/ Guhn MarkenG § 14 Rn. 1; Spindler/Schuster/ Müller MarkenG § 14 Rn. 2.
30 Spindler/Schuster/ Müller MarkenG § 5 Rn. 31; Hoeren/Sieber/Holznagel/ Viefhues MultimediaR-Hdb Teil 6 Rn. 11.
31 Ingerl/Rohnke MarkenG Einleitung zum MarkenG Rn. 15; MAH GewRS/ Hasselblatt § 1 Rn. 37.
32 https://www.dpma.de/marken/widerspruch_loeschung/index.html, aufgerufen am 07.10.2021.
33 MAH GewRS/ Hasselblatt § 35 Rn. 400; https://www.dpma.de/marken/pruefung_eintragung_ verlaengerung/index.html, aufgerufen am 07.10.2021.
34 MüKoBGB/ Leipold BGB § 1922 Rn. 144; Burandt/Rojahn/ Große-Boymann BGB § 1922 Rn. 64.
35 MAH GewRS/ Raab § 35 Rn. 356; MüKoInsO/ Peters InsO § 35 Rn. 390.
36 Kronke/Melis/Kuhn/ Brandi-Dohrn, HdB. Internationales Wirtschaftsrecht Kap. 4 Rn. 452; BeckOK MarkenR/ Taxhet MarkenG § 27 Rn. 30.
37 BeckOK MarkenR/ Taxhet MarkenG § 30 Rn. 15.
38 Spindler/Schuster/ Müller MarkenG § 30 Rn. 6; Fezer MarkenR MarkenG § 30 Rn. 6;
39 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2203/umfrage/entwicklung-der-anzahl-von- patentameldungen-in-deutschland-seit-1997/, aufgerufen am 07.10.2021.
40 Mes PatG § 1 Rn. 2; Lendvai/Rebel, Gewerbliche Schutzrechte, Rn. 233.
41 BGH GRUR 2000, 1007, 1009 – Sprachanalyseeinrichtung; Mes PatG § 1 Rn. 7; Osterrieth, Patentrecht, Teil 4 Rn. 331.
42 BGH GRUR 2000, 498 - Logikverfahren; BGH GRUR 1980, 849 - Antiblockiersystem; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 7.
43 BeckOK PatR/ Bodewig PatG Einleitung Rn. 99; Musielak/Voit/ Flockenhaus ZPO § 857 Rn. 11; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 7.
44 Mes PatG § 1a Rn. 4; Osterrieth, Patentrecht, Rn. 351.
45 Lendvai/Rebel, Gewerbliche Schutzrechte, Rn. 233; Osterrieth, Patentrecht, Teil 4 Rn. 333.
46 Osterrieth, Patentrecht, Teil 4 Rn. 464; BeckOK IT-Recht/ Heinze PatG § 3 Rn. 1.
47 Benkard PatG/ Melullis PatG § 3 Rn. 57.
48 Osterrieth PatR Rn. 490; Mes PatG § 4 Rn. 16.
49 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 8; https://www.dpma.de/patente/pruefung_erteilung/index.html, aufgerufen am 07.10.2021.
50 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 8.
51 Benkard PatG/ Bacher PatG § 1 Rn. 2a; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 9.
52 Benkard PatG/Schäfers/ Schwarz PatG § 63 Rn. 2-5; BeckOK PatR/Loth/ Hauck PatG § 15 Rn. 2l.
53 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 9.
54 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 13.
55 Benkard PatG/ Grabinski PatG § 16 Rn. 3; BeckOK PatR/ Fischer PatG § 16 Rn. 6.
56 https://www.dpma.de/patente/patentschutz/index.html, aufgerufen am 08.10.2021; Mes PatG § 9 Rn. 9.
57 Benkard PatG/ Ullmann / Deichfuß PatG § 15 Rn. 2, 4, 5; BeckOK PatR/ Loth / Hauck § 15 Rn. 9.
58 Taeger/Pohle/ v. Falck, Computerrechts-HdB, 20.2 PatR Rn. 75.
59 Benkard PatG/ Schäfers / Schwarz PatG Rn. 2.
60 BeckOK UrhG/ Götting UrhG § 15 Rn. 1; Dreier/Schulze/ Schulze UrhG § 1 Rn. 1-2; Wolff, Urheberrechtliche Lizenzen in der Insolvenz, S. 1.
61 Dreier/Schulze/ Schulze UrhG § 1 Rn. 4;
62 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/189894/umfrage/marktvolumen-im-bereich-software- in-deutschland-seit-2007/#statisticContainer, aufgerufen am 08.10.2021.
63 BVerG GRUR 2001, 43 - Klinische Versuche; Osterrieth, Patentrecht, Teil 4. Gegenstand, Voraussetzungen und Wirkung des Patentschutzes Rn. 457.
64 Musielak/Voit/ Flockenhaus ZPO § 857 Rn. 11; BeckOK UrhR/ Götting UrhG § 11 Rn. 2; Schricker/Loewenheim/ Loewenheim / Peifer UrhG § 11 Rn. 3.
65 Müller-Gugenberger/Gruhl/Hadamitzky/ Gruhl, Wirtschaftsstrafrecht, Kap. 55 Rn. 55.82; Gloser, DNotZ, 2013, 498.
66 Wandtke/Bullinger/ Thum UrhG § 7 Rn. 1.
67 Wandtke/Bullinger/ Bullinger UrhG § 2 Rn. 23-25; Tolkmitt, GRUR 2021, 384.
68 Schricker/Loewenheim/ Loewenheim / Leistner UrhG § 2 Rn. 73; Dreier/Schulze/ Schulze UrhG § 2 Rn. 37.
69 BeckOK UrhR/ Freudenberg UrhG § 64 Rn. 34-36; Loewenheim/ Nordemann, HdB des Urheberrechts, § 22 Rn. 5.
70 BeckOK UrhR/ Ahlberg / Lauber-Rönsberg UrhG Einführung zum UrhG Rn. 12.
71 Wolff, Urheberrechtliche Lizenzen in der Insolvenz, S. 1.
72 Uhlenbruck/Hirte/ Praß InsO § 35 Rn. 256; Wandtke/Bullinger/ Wandtke / Grunert UrhG § 31 Rn. 1.
73 Hoeren/Sieber/Holznagel/ Daneshzadeh Tabrizi MultimediaR-HdB 26.2 Rn. 5.
74 MüKoBGB/ Martiny Rom I-VO Art. 4 Rn. 271; Uhlenbruck/Hirte/ Praß InsO § 35 Rn. 256; Wandtke/Bullinger/ Wandtke / Grunert UrhG § 31 Rn. 1.
75 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 162, Scholz, Lizenzen in der Insolvenz, S. 5 ff.
76 Osterrieth, Patentrecht, Rn. 647-649; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 163; MüKoBGB/ Harke BGB § 581 Rn. 27; BeckOK MarkenR/ Taxhet MarkenG § 30 Rn. 9.
77 MüKoBGB/ Säcker BGB § 12 Rn. 87-89.
78 Osterrieth, Patentrecht, Teil 5. Patent im Rechtsverkehr Rn. 686-697.
79 Benkard PatG/ Ullmann / Deichfuß PatG § 15 Rn. 54; Ulmer-Eilfort/Obergfell/ Ulmer-Eilfort VerlG § 28aF Rn. 45; Scholz, Lizenzen in der Insolvenz, S. 4.
80 Emptin g, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 164 f.; Scholz, Lizenzen in der Insolvenz, S. 9 f.; BeckOK PatR/ Loth / Hauck PatG § 15 Rn. 44-44a; Mes PatG § 15 Rn. 41; Hoeren/Sieber/Holznagel/ Taneshzadeh Tabrizi MultimediaR-Hdb Teil 26.2 Rn. 1.
81 Scholz, Lizenzen in der Insolvenz, S. 10; Mes PatG § 15 Rn. 43; Hoeren/Sieber/Holznagel/ Taneshzadeh Tabrizi MultimediaR-Hdb Teil 26.2 Rn. 1.
82 Dreier/Schulze/ Schulze UrhG § 31 Rn. 4; MAH GewRS/ Straßer § 48 Rn. 72.
83 Schricker/Loewenheim/ Wimmers UrhG § 112 Rn. 27; Hoeren/Sieber/Holznagel/ Daneshzadeh Tabrizi MultimediaR-HdB 26.1 Rn. 6.
84 BeckOK MarkenR/ Taxhet MarkenG § 30 Rn. 41.
85 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 161 f.
86 Hoeren/Sieber/Holznagel/ Daneshzadeh Tabrizi MultimediaR-HdB 26.1 Rn. 5.
87 Schmittmann/Theurich/Brune/ Schmittmann, Das insolvenzrechtliche Mandat, § 2 Rn. 1.
88 Schmittmann/Theurich/Brune/ Schmittmann, Das insolvenzrechtliche Mandat, § 3 Rn. 1 ff.
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