Diese Arbeit behandelt immaterielle Wirtschaftsgüter in der Insolvenz. Es werden nicht alle immateriellen Wirtschaftsgüter der deutschen Rechtsordnung behandelt, sondern die Arbeit begrenzt sich auf Marken- und Patentrechte sowie Urheberrechte. Ein internationaler Bezug wird hierbei ebenfalls außer Acht gelassen.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, zunächst zu untersuchen, wie beziehungsweise woran der Insolvenzverwalter immaterielle Wirtschaftsgüter erkennt und wie sich ein Insolvenzverfahren auf diese Vermögenswerte auswirkt. Dabei wird die konkrete Fragestellung, inwieweit etwaige Vermögenswerte zugunsten der Masse verwertet werden können, beantwortet.
Von einer Insolvenz wird gesprochen, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreichend ist, um allen Forderungen seiner Gläubiger gerecht zu werden. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung, indem das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen durch den bestellten Insolvenzverwalter verwertet wird.
In Deutschland werden insbesondere immateriellen Wirtschaftsgütern, wie beispielsweise Marken- und Patentrechten, eine immer größer werdende Bedeutung zugesprochen, weil diese oftmals den Großteil des Vermögens eines Unternehmens ausmachen. Insbesondere bei einer möglichen Betriebsfortführung kann das Unternehmen auf immaterielle Wirtschaftsgüter angewiesen sein.
Angesichts der aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie zu erwartenden Unternehmensinsolvenzen und des in diesem Zusammenhang signifikanten wirtschaftlichen Potenzials der o.g. Vermögenswerte stellt sich insbesondere jetzt für den Insolvenzverwalter zum einen die Frage, welche immateriellen Wirtschaftsgüter dem Insolvenzbeschlag unterliegen, und zum anderen, wie er die massezugehörigen Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger verwertbar machen kann. Ferner ist zu beantworten, wie diese verwaltet bzw. verwertet werden können.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundzüge
I. Immaterielle Wirtschaftsgüter als Untersuchungsgegenstand
1. Gewerbliche Schutzrechte
a) Markenrechte
aa) Begriffsbestimmung
bb) Entstehung des Markenschutzes
cc) Rechtswirkungen
dd) Übertragbarkeit von Markenrechten
b) Patente
aa) Begriffsbestimmung
bb) Entstehung des Patentschutzes
cc) Rechtswirkungen
dd) Übertragbarkeit von Patentrechten
2. Urheberrechte
a) Begriffsbestimmung
b) Entstehung von Urheberrechten
c) Rechtswirkungen
d) Übertragbarkeit von Urheberrechten
3. Nutzungsrechte
a) Lizenzverträge
aa) Arten der Lizenzierung
i) Ausschließliche Lizenz
ii) Einfache Lizenz
bb) Sublizenzen als Sonderform
b) Urheberrechtliche Nutzungsverträge
II. Wesentliche Aspekte des Insolvenzverfahrens im Überblick
1. Ziele des Insolvenzverfahrens
2. Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
a) Vorläufiges Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren)
b) Das (eröffnete) Insolvenzverfahren
3. Insolvenzmasse
a) Der Ausgangspunkt des § 35 InsO
b) Einschränkung durch § 36 InsO
c) Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
4. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen
a) Das Wahlrecht nach §§ 103 ff. InsO
b) Teilbarkeit (§ 105 InsO)
C. Insolvenzrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter
I. Gewerbliche Schutzrechte in der Insolvenz
1. Markenrechte
2. Patente
II. Urheberrechte in der Insolvenz
1. Insolvenz des Urhebers
a) Verwertung von Urheberrechten
b) Unpfändbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts
2. Insolvenz des Rechtsnachfolgers
3. Die Insolvenz des Nutzungsberechtigten
4. Zwischenergebnis
III. Lizenzverträge in der Insolvenz
1. Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
2. Teilbare Leistungen nach § 105 InsO
3. Interessenkonflikte
a) Insolvenz des Lizenzgebers
b) Insolvenz des Lizenznehmers
4. Zwischenergebnis
5. Lösungsansätze zu „Lizenzketten in der Insolvenz“
a) Bemühungen des Gesetzgebers zur Einführung eines § 108a InsO
b) Lösungsansätze der Rechtsprechung – BGH-Urteile
aa) Urteil des BGH „Softwarenutzungsrecht“
bb) Urteil des BGH „Reifen Progressiv“
cc) Urteil des BGH „TakeFive“
dd) Urteil des BGH „M2 Trade“
ee) Urteil des BGH „Ecosoil“
ff) Zwischenergebnis
c) Lösungsansätze der Literatur
aa) Analoge Anwendung des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO
bb) Aussonderung der Lizenz gem. § 47 InsO
cc) Sicherungsabtretung der Lizenzrechte
dd) Zwischenergebnis
V. Ergebnis
D. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Bachelorarbeit untersucht die insolvenzrechtliche Behandlung von immateriellen Wirtschaftsgütern, insbesondere von Marken-, Patent- und Urheberrechten sowie den dazugehörigen Lizenzverträgen. Das primäre Ziel besteht darin zu klären, unter welchen Voraussetzungen diese Vermögenswerte in die Insolvenzmasse fallen, wie sie durch den Insolvenzverwalter verwertet werden können und inwieweit eine Insolvenzfestigkeit von Lizenzen erreicht werden kann, um den Interessen von Lizenznehmern gerecht zu werden.
- Grundlagen immaterieller Wirtschaftsgüter und deren insolvenzrechtliche Einordnung.
- Die Problematik der Massezugehörigkeit und Verwertung von Schutzrechten.
- Analyse des Wahlrechts des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen (Lizenzverträgen).
- Untersuchung von Lösungsansätzen zur Absicherung von Lizenznehmern bei Insolvenz des Lizenzgebers (inklusive BGH-Rechtsprechung).
Auszug aus dem Buch
aa) Urteil des BGH „Softwarenutzungsrecht“
Das Urteil des BGH vom 17.11.2005 mit dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZR 162/04 befasste sich mit der Thematik hinsichtlich der Nutzung, Weiterentwicklung und des Vertriebs einer Software im Rahmen eines Lizenzvertrags. Für den Fall der Kündigung des Lizenzvertrags wurde ein aufschiebend dinglicher Erwerb des Nutzungsrechts vertraglich vereinbart. Dies wirkte sich im konkreten Fall gut für die Lizenzgeberin aus. Weiterhin enthielt der Lizenzvertrag eine Regelung über ein außerordentliches Kündigungsrecht, nach der der Vertrag einseitig beendet werden konnte, sofern ein wichtiger Grund vorlag. Bei Kündigung des Lizenzvertrags sollten die Source Codes der Schuldnerin sowie die Nutzungs- und Vertriebsrechte der aktuellen Version auf die Beklagte übergehen. Für diesen dinglichen Rechtsübergang wurde vereinbart, dass die Schuldnerin als Gegenleistung eine einmalige Vergütung erhalten soll.
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lizenzgeberin erklärte der bestellte Insolvenzverwalter gegenüber der Lizenznehmerin die Ablehnung der Vertragserfüllung i.S.v. § 103 InsO. Daraufhin machte die Beklagte Gebrauch von ihrem vertraglich vereinbarten Kündigungsrecht und lehnte die Vertragserfüllung ab und nutzte das Nutzungs- und Vertriebsrecht für die eigenen wirtschaftlichen Interessen. Dies entsprach nicht den Interessen des Insolvenzverwalters, sodass dieser Klage gegen die Lizenznehmerin erhob.
Nach mehreren Instanzen war Aufgabe des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob der dingliche Rechtsübergang der Lizenz auf die Lizenznehmerin erfolgreich gewesen ist. Der BGH kam zu dem Schluss, dass das von der Beklagten beanspruchte Nutzungsrecht nicht Teil der Insolvenzmasse sei, sondern bereits mit Abschluss des Lizenzvertrags im Jahre 1998 – lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wirksam und unwiderruflich für den Fall der Vertragskündigung auf die Beklagte übertragen worden sei. Im Insolvenzfall seien bedingte Rechte wie bereits bestehende zu behandeln. Nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei als Bedingung vereinbart worden, sondern die Kündigung des Lizenzvertrags aus wichtigem Grund.
Zusammenfassung der Kapitel
B. Grundzüge: Dieses Kapitel definiert die zu untersuchenden immateriellen Wirtschaftsgüter, ihre Entstehung und Übertragbarkeit sowie die wesentlichen Grundlagen des Regelinsolvenzverfahrens.
C. Insolvenzrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter: Hier wird detailliert geprüft, ob Marken-, Patent- und Urheberrechte sowie Lizenzverträge dem Insolvenzbeschlag unterliegen und wie der Insolvenzverwalter mit diesen umzugehen hat.
D. Fazit und Ausblick: Diese abschließende Betrachtung fasst die Ergebnisse zusammen und weist auf die bestehende Unsicherheit bezüglich der Rechtsnatur von Lizenzen und deren Insolvenzfestigkeit hin.
Schlüsselwörter
Insolvenzrecht, Immaterielle Wirtschaftsgüter, Markenrechte, Patentrechte, Urheberrecht, Lizenzverträge, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Insolvenzfestigkeit, Nutzungsrechte, Wahlrecht des Insolvenzverwalters, Gläubigergleichbehandlung, Sublizenzen, BGH, Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die insolvenzrechtliche Behandlung von immateriellen Wirtschaftsgütern, insbesondere wie Marken, Patente und Urheberrechte in einem Insolvenzverfahren eines Schuldners zu behandeln sind.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind die Massezugehörigkeit von Schutzrechten, die rechtliche Einordnung von Lizenzverträgen als Dauerschuldverhältnisse und das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei der Erfüllung oder Ablehnung solcher Verträge.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Hauptziel ist die Untersuchung, ob und wie immaterielle Wirtschaftsgüter dem Insolvenzbeschlag unterliegen und unter welchen Bedingungen Lizenzen insolvenzfest gestaltet werden können, um Lizenznehmer abzusichern.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Autorin nutzt eine umfassende Literaturrecherche, eine Analyse der gesetzlichen Regelungen sowie eine Auswertung der relevanten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Was wird im Hauptteil der Arbeit primär behandelt?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz, Interessenkonflikte bei der Insolvenz von Lizenzgebern oder Lizenznehmern sowie die Analyse verschiedener Lösungsansätze aus Literatur und Rechtsprechung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Insolvenzrecht, Lizenzverträge, Schutzrechte, Insolvenzmasse und Insolvenzfestigkeit charakterisiert.
Wie bewertet der BGH die Insolvenzfestigkeit von Sublizenzen in Fällen wie "Reifen Progressiv"?
Der BGH entschied, dass Sublizenzen selbstständig fortbestehen können, auch wenn die Hauptlizenz infolge eines Rückrufs wegen Nichtausübung erlischt, um die Interessen des Sublizenznehmers zu schützen.
Warum ist das "Urheberpersönlichkeitsrecht" für den Insolvenzverwalter problematisch?
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die persönliche Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk, ist nicht übertragbar und somit nicht pfändbar, was dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf diese Rechte zur Verwertung für die Gläubiger verwehrt.
- Quote paper
- Ermontina Ademi (Author), 2021, Insolvenzrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter. Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1158172