Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Funktionsweise und Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele


Thèse Scolaire, 2021

25 Pages, Note: 15 Pkt.


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

1. Einführung

2 Das BEHG
2.1 Vorgeschichte
2.2 Theorie des Emissionshandels
2.3 Praxis des Emissionshandels
2.4 Zuteilung der Zertifikate
2.4.1 Festpreisphase
2.4.2 Versteigerungsphase
2.5 Funktionsweise zur Erreichung der deutschen Klimaziele
2.5.1 Festpreisphase
2.5.2 Versteigerungsphase

3.. Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele
3.1 Internalisierung
3.2 Effektivität
3.3 Effizienz

4. Probleme
4.1 Technische Beschränkungen
4.2 Wettbewerbsfähigkeit heimischer Unternehmen
4.3 Soziale Härten
4.4 Preisentwicklung nach der Festpreisphase

5. Bewertung

6 Ausblick

Quellenverzeichnis

Anmerkungen

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Der anthropogene Klimawandel bezeichnet die vom Menschen gemachte globale Erwärmung durch den Ausstoß von Treibhausgasen. Umgangssprachlich oft als Klimakrise bezeichnet, stellt er eine der größten Gefahren für die Zukunft der Menschheit dar. Ohne Gegenmaßnahmen drohen verheerende Konsequenzen: Abschmelzen der Pole, Anstieg des Meeresspiegels, Überschwemmung riesiger Küstengebiete, Übersäuerung der Meere, Artensterben in Rekordtempo, zusammenbrechende Ökosysteme, extreme Stürme, Hitzewellen und Dürreperioden, Waldbrände globalen Ausmaßes, Anwachsen der Wüsten, Verlust landwirtschaftlicher Flächen, Hungersnöte, das Unbewohnbar-Werden ganzer Länder, weltweite Flüchtlingsströme (vgl. Rechid, D., 2021).

Klimaschutz ist deshalb alternativlos - das Leben auf diesem Planeten hängt davon ab. Der Weg zum Ziel führt über eine drastische Reduktion des Ausstoßes klimawirksamer Gase. Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe solcher Treibhausgase, in der Realität aber ist Kohlendioxid (CO2) der wichtigste Temperaturtreiber - einfach aufgrund der im Verhältnis zu anderen Treibhausgasen gewaltigen Mengen, die der Mensch durch die Verbrennung fossiler Energieträger in die Atmosphäre entlässt (vgl. Fleischer, T., 1997, S.202).

Um den nationalen Treibhausgas-Ausstoß zu reduzieren, hat sich Deutschland deshalb ehrgeizige CO2-Reduktionsziele gesetzt. Zu deren Erreichung stehen dem Staat verschiedene Instrumente zu Verfügung, die wichtigsten sind Umweltauflagen (Verbote oder Gebote), CO2-Steuern und Emissions­handel (vgl. Schultze, C., 2020, S.43). Bis vor kurzem wurde hierzulande nur von den beiden erstge­nannten Maßnahmen Gebrauch gemacht. Einen deutschen Emissionshandel hingegen gibt es erst seit Anfang 2021, und mit ihm einen CO2-Preis für Emissionen aus der Verbrennung fossiler Energieträger in den Bereichen Verkehr und Wärmeerzeugung (v.a. Gebäudeheizung) (vgl. bpb, 2020).

Das Gesetz, das dem deutschen Emissionshandel zugrunde liegt, heißt "Gesetz über einen nationa­len Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen", eher bekannt als Brennstoffemissionshandelsgesetz, kurz BEHG. Es bildet das Kernthema der vorliegenden Seminararbeit. Zusammen mit dem Konzept des Emissionshandels wird es zuerst schrittweise erklärt (Kapitel 2) und danach auf seinen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele untersucht (Kapitel 3). Es folgen eine Betrachtung der Probleme (Kapitel 4), sowie der Versuch einer Bewertung (Kapitel 5).

2. Das BEHG

2.1 Vorgeschichte

Den Einstieg bildet ein kurzer Überblick über die wichtigsten Meilensteine auf dem Weg zum BEHG ([1]).

Das erste internationale Klimaschutzabkommen überhaupt war das Kyoto-Protokoll, benannt nach dem japanischen Austragungsort der dritten UN-Klimakonferenz der "UN-Klimarahmenkonvention" (United Nations Framework Convention on Climate Change, kurz UNFCCC - ein internationales Umweltabkommen von damals 193 Mitgliedsländern). Beschlossen wurde es am 11. Dezember 1997, am 16. Februar 2005 trat es in Kraft. Es legte erstmals völkerrechtlich verbindliche Zielwerte für den Treibhausgas-Ausstoß fest. Allerdings hatte es eine begrenzte Laufzeit, und die Verpflichtungen daraus endeten 2020 (vgl. BMU, 2017a).

Für die Zeit nach 2020 vereinbarten die UNFCCC-Vertragsparteien das Übereinkommen von Paris (vgl. European Commission, o.J.). Es wurde am 12. Dezember 2015 auf der 21. UN-Klimakonferenz in Paris verabschiedet und am 4. November 2016 rechtsverbindlich. Es definiert als wichtigste Ziele:

- Die Begrenzung der menschengemachten globalen Erwärmung auf deutlich unter 2°C gegen­über vorindustriellen Werten, möglichst unter 1,5°C.
- Die Umstellung der Weltwirtschaft auf Treibhausgas-Neutralität zwischen 2050 und 2100.

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssen Klimaschutzmaßnahmen durch die einzelnen Staaten ergriffen werden. Dafür haben bisher 163 Staaten Klimaschutzpläne ausgearbeitet. Für die Bundesre­publik Deutschland ist dies der Klimaschutzplan 2050: Er wurde Ende 2016 von der Bundesregierung beschlossen und sah u.a. vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2050 weitgehende Treibhausgas­Neutralität erreicht (vgl. BMU, 2017b).

Der Klimaschutzplan 2050 wird durch Zwischenziele konkretisiert, sogenannte Maßnahmenprogram­me. Eines davon ist das Klimaschutzprogramm 2030. Es wurde am 9. Oktober 2019 von der Bundesregierung verabschiedet und beinhaltete das Ziel, bis 2030 eine gesamtdeutsche Treibhausgas­Minderung von mindestens 55% gegenüber 1990 zu erreichen (vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2019).

Auf der Grundlage des Klimaschutzprogrammes 2030 wurden schließlich folgende Gesetze erlassen (vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2019):

- Das erste Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): Am 12. Dezember 2019 vom Bundestag verab­schiedet, trat es am 18. Dezember 2019 in Kraft. Es verankert gesetzlich u.a. das Reduktionsziel der Bundesregierung als verbindliches Klimaziel für Deutschland und verteilt es auf sechs Ver­brauchssektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirt­schaft/Sonstiges), für die im Zeitraum 2021 bis 2030 jahresgenaue Höchstmengen an CO2- Emissionen festgelegt werden (auch "Minderungspfade" genannt) (vgl. BMJV, 2019a).
- Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Ebenfalls am 12. Dezember 2019 vom Bundestag beschlossen, wurde es am 20.12.2019 wirksam. Der weiteren Arbeit liegt die aktuali­sierte Fassung vom 3. November 2020 zugrunde, wie sie z.B. in BMJV, 2019b verfügbar ist.

Zwischenzeitlich gab es eine Klage von Umweltverbänden und der "Fridays for Future"-Bewegung, die die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als zu gering erachtet hatten, und daraufhin am 29.04.2021 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Bundesregierung dazu verpflichtet, ihre Reduktionsziele nachzubessern (vgl. Spektrum der Wissenschaft, 2021). Umgesetzt wurde das Urteil durch die Novellierung des Klimaschutzgesetzes, welche am 24. Juni 2021 vom Bundestag verabschie­det wurde und am 31. August 2021 in Kraft trat. Darin wird die Treibhausgas-Neutralität um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen, sowie das Reduktionsziel für 2030 auf 65% erhöht (vgl. Presse- und Informati­onsamt der Bundesregierung, 2021). Entsprechend wurden auch die Minderungspfade der sechs Verbrauchssektoren angepasst und sehen graphisch wie in Abbildung 1 dargestellt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Neue Emissions-Minderungspfade nach Sektoren (vgl. BMU, 2021)

2.2 Theorie des Emissionshandels

Damit zum BEHG: Dessen Kern ist ein sogenannter Emissionshandel, wie gleich in §1 deutlich wird:

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissio­nen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, (...), um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfris­tigen Ziels der Treibhausgasneutralität (...) beizutragen.

Die Idee des Emissionshandels erklärt sich am besten mit einer allgemeinen Darstellung ([2]) (vgl. BMU, 2020), bei der der Staat in drei Schritten ein "nationales Emissionshandelssystem" aufbaut (kurz nEHS):

- Darin erfasst er im ersten Schritt eine gewisse Gruppe von Unternehmen: Im Fall des nEHS sind das alle Unternehmen, die in Deutschland fossile Brennstoffe ([3]) "in Verkehr bringen" ([4]) (vgl. §2 Abs.1 BEHG), im BEHG auch "Verantwortliche" genannt ([5]) (vgl. §3 Abs.3 BEHG).
- Im zweiten Schritt vergibt der Staat für das kommende Jahr Emissionsberechtigungen an die Verantwortlichen: Dies passiert in Form von Zertifikaten, wobei ein Zertifikat dabei dem Emissi­onsrecht für eine Tonne CO2 innerhalb eines Jahres entspricht (vgl. §3 Abs.2 BEHG). Die Details der Zuteilung werden in den folgenden Kapiteln noch genauer betrachtet.
- Der dritte Schritt erfolgt am Ende des Jahres: Dann muss jeder Verantwortliche dem Staat die Mengen an CO2 melden (in Tonnen), die durch die von ihm in Verkehr gebrachten Brennstoff­mengen im abgelaufenen Jahr ausgestoßen wurden (vgl. §7 Abs.1 BEHG). Außerdem muss er dem Staat Zertifikate in Höhe der von ihm gemeldeten Emissionen zurückgeben (vgl. §8 BEHG) - ansonsten wird eine Strafzahlung verhängt (6) und ([7]) (vgl. §21 Abs.1 BEHG).

Um Verantwortlichen, die mehr Brennstoffe verkauft haben, als sie Zertifikate besitzen, die Möglichkeit zu geben, Strafzahlungen zu vermeiden, richtet der Staat außerdem einen Marktplatz ein, auf dem die Zertifikate frei gehandelt werden dürfen. Dadurch können Unternehmen, die zu viele Emissionen verantworten, die fehlenden Zertifikate von anderen Unternehmen kaufen, die weniger fossile Brenn­stoffe verkauft haben als ursprünglich erwartet und deshalb überschüssige Zertifikate besitzen. Es ist v.a. dieser Mechanismus gemeint, wenn von einem nationalen Emissionshandel gesprochen wird (vgl. Mersmann, F., Braun, M., 2013).

Der entscheidende Punkt des nEHS ist schließlich, dass der Staat mit Schritt 2 ein Mittel besitzt, um Emissionen effektiv zu reduzieren: Er kann künftig jedes Jahr die Menge der ausgegebenen Zertifikate so beschränken, dass er exakt die angestrebten Reduktionsziele erreicht ([8]) (§4 Abs.1 BEHG):

Für jedes Kalenderjahr (...) wird eine Menge an Brennstoffemissionen in Deutschland fest­gelegt, welche hinsichtlich der Brennstoffemissionen die Einhaltung der Minderungsver­pflichtung der Bundesrepublik Deutschland (.) gewährleistet (jährliche Emissionsmenge).

2.3 Praxis des Emissionshandels

Als nächstes soll ein Blick darauf geworfen werden, wie das BEHG in der Praxis umgesetzt wird. Das nEHS gemäß BEHG startete deutschlandweit am 1. Januar 2021 und ergänzt seitdem den bereits existierenden EU-Emissionshandel. Die beiden Emissionshandelssysteme dürfen nicht verwechselt werden: Der Europäische Emissionshandel (kurz EU-ETS, d.h. EU Emissions Trading System) wurde EU-weit zum 1. Januar 2005 eingeführt und ist "das zentrale Politikinstrument der Europäischen Union zur Erreichung des Reduktionsziels aus dem Kyoto-Protokoll" (Mersmann, F., Braun, M., 2013). Beide Systeme funktionieren in ihren Grundzügen sehr ähnlich, das EU-ETS deckt europaweit allerdings andere Emissionsquellen ab als das nEHS, nämlich die Sektoren Energiewirtschaft (v.a. Kraftwerke zur Stromerzeugung), Industrie (z.B. Stahlwerke und Zement-Hersteller), sowie seit 2012 den innereuropäi­schen Flugverkehr. Das nEHS des BEHG hingegen erfasst die Sektoren Verkehr (ohne Luftfahrt) und Wärme (gemeint ist der Sektor "Gebäude" aus Abbildung 1, d.h. die Wärmeerzeugung zur Gebäudehei­zung) ([9]) (vgl. bpb, 2020).

Für die Umsetzung des BEHG ist das Umweltbundesamt (kurz UBA) zuständig (vgl. §13 Abs.1 BEHG). Diese Behörde mit Sitz in Dessau (Sachsen-Anhalt) ist dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (kurz BMU) untergeordnet und die zentrale Umweltbehörde der Bundesrepublik Deutschland (vgl. UBA, 2021). Die Durchführung des nationalen Emissionshandels wurde einem eigenen Amt innerhalb des UBA übertragen: Der "Deutschen Emissionshandelsstelle" (kurz DEHSt) ([10]). Deren Aufgaben sind wie bereits erwähnt (vgl. EnergieAgentur.nrw, o.J.):

- Aufbau und Betrieb des nEHS (vgl. §12 BEHG): Es handelt sich hierbei um eine elektronische Handelsplattform ("nationales Emissionshandelsregister"), die ähnlich wie ein Online-Banking­System funktioniert. Jeder Verantwortliche muss dort ein Konto führen, über das er Zertifikate von der DEHSt erwirbt, wieder an sie zurückgibt, sowie mit anderen Teilnehmern handeln kann ([11]).
- Ausgabe der Zertifikate an die Verantwortlichen am Jahresbeginn (vgl. §10 Abs.1 BEHG).
- Entgegennahme der Meldungen der Verantwortlichen zu ihren jährlichen Emissionsmengen (vgl. §7 Abs.1 BEHG).
- Rücknahme der Zertifikate von den Verantwortlichen am Jahresende (vgl. §8 BEHG). Danach werden für jeden Verantwortlichen die gemeldeten Emissionsmengen mit der Menge der zurück­gegebenen Zertifikate verglichen - und im Fall einer Unterdeckung eine Strafzahlung verhängt.

2.4 Zuteilung der Zertifikate

Eine zentrale Komponente des BEHG ist die Art der Zuteilung der Zertifikate an die Verantwortlichen durch die DEHSt. Dabei gilt zum einen: Die Zuteilung erfolgt entgeltlich, d.h. die Verantwortlichen müssen die Zertifikate der DEHSt abkaufen: "(...) Emissionszertifikaten (...) werden durch die zuständi­ge Behörde veräußert" (§10 Abs.1 BEHG) ([12]). Zum anderen wurde beschlossen, das nEHS in zwei Phasen einzuführen, um den Verantwortlichen zu ermöglichen, sich auf die CO2-Bepreisung einzustel­len (vgl. EnergieAgentur.nrw, o.J.). Diese beiden Phasen sollen nun genauer betrachtet werden.

2.4.1 Festpreisphase

Zugunsten einer besser vorhersehbaren Preisentwicklung gibt §10 Abs.2 BEHG für die Jahre 2021 bis 2025 feste Ausgabepreise für die Zertifikate vor:

[...]

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Funktionsweise und Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele
Note
15 Pkt.
Auteur
Année
2021
Pages
25
N° de catalogue
V1159463
ISBN (ebook)
9783346555441
Langue
allemand
Mots clés
brennstoffemissionshandelsgesetz, behg, Emissionshandel, Klimawandel, CO2
Citation du texte
Samara Sigl-Johal (Auteur), 2021, Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Funktionsweise und Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1159463

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