Mit dem am 23 Mai 2007 vorgelegten Regierungsentwurf (RegE) des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ („Momig“), will die Bundesregierung das Recht der GmbH umfassend reformieren . Die zahlreichen Stellungnahmen zum vorangegangenen Referentenentwurf (RefE) wurden hierbei weitgehend berücksichtigt . Wie schon aus der Bezeichnung des Reformgesetzes hervorgeht, verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Reform zwei Ziele: Zum einen soll auf die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art 43 EGV reagiert werden . Wie zuletzt aus dem Urteil in Sachen „Inspire Art“ hervorging, können Auslandsgesellschaften der „Europäischen Gemeinschaft“ ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat als dem Gründungsstaat haben, ohne dass dadurch deren Gesellschaftsstatut betroffen wird. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EG-Staates wirksam gegründet wurden, bleiben Gesellschaften ausländischen Rechts, für deren gesellschaftsrechtliche Verhältnisse das ausländische Recht weiterhin maßgeblich ist, auch wenn sich der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland befindet . Vor diesem Hintergrund soll ein dereguliertes GmbH-Recht die GmbH im Vergleich zu anderen europäischen Rechtsformen, insb. zur englischen private limited company, stärken . Zum Anderen soll der Missbrauch einer GmbH in der Krise durch zusätzliche gläubigerschützende Regelungen bekämpft werden .
Die folgende Bearbeitung ist im Kontext dieser zum Teil gegenläufigen Teilaufgaben zu sehen. Im Fokus der anstehenden Erörterung steht die Frage, wie sich Gesellschafter einer liquiditätsschwachen GmbH zu verhalten haben. Hierzu soll ein Überblick über die Bekämpfung von Missbräuchen einer liquiditätsschwachen GmbH, sowie über die Behandlung von Gesellschafterdarlehen gegeben werden. In dem Zusammenhang soll der Blick auch auf die Tendenz des Gesetzgebers gerichtet werden, eine ganze Reihe gläubigerschützender Normen in die InsO zu verlagern. Zuletzt wird auf die Reformbestrebung eingegangen, erstmals einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen zu ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
1. KAPITEL: EINLEITUNG
2. KAPITEL: BEKÄMPFUNG DES MISSBRAUCHS DER GMBH
A. Möglichkeiten des Missbrauchs de lege lata
B. Bekämpfung des Missbrauchs de lege ferenda
I. Zustellungserleichterungen
II. Erweiterung der Ausschlusstatbestände
III. Erweiterte Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO-E
1. Kollisionsrechtliche Anknüpfung
2. Tatbestand des § 15a III InsO-E
3. Rechtsfolgen
IV. Insolvenzverursachungshaftung gem. § 64 S.3 GmbHG-E
1. „Zahlungen“ i.S.d. § 64 GmbHG
2. Objektive Kausalität
3. Sorgfaltsanforderungen und Entlastungsbeweis
4. Rechtsfolgen
C. Würdigung der vorgesehenen Missbrauchsbekämpfung
3. KAPITEL: BEHANDLUNG VON GESELLSCHAFTERDARLEHEN
A. Reformstrategien
B. Behandlung von Gesellschafterdarlehen im Momig-RegE
C. Analyse der einzelnen Tatbestände
I. Insolvenzrechtliche Subordination gem. § 39 I Nr.5 InsO-E
1. Gesellschaft
2. Gesellschafter
3. Darlehen oder gleichgestellte Forderungen
a) Verzicht auf das Merkmal „kapitalersetzend“
b) Reichweite der Rangrückstufung
aa) Rangrücktritt sämtlicher Gesellschafterforderungen
bb) Begrenzung des Rangrücktritts auf Darlehensforderungen
cc) Stellungnahme
c) Zwischenergebnis
4. Fortbestehen priviligierter Darlehen
5. Zwischenergebnis
II. Abschaffung der Rechtsprechungsregeln gem § 30 I S. 3 GmbHG-E
1. Historischer Hintergrund
2. Auswirkungen des § 30 I S.3 GmbHG-E auf den Rechtsverkehr
a) Beseitigung bestehender Rechtsunsicherheiten
b) Entstehende Rechtslücken im Gläubigerschutzkonzept
aa) Insolvenzvermeidung durch Rechtsfortbildung
bb) Ineffiziens der bestehenden Rechtsprechungsregeln
cc) Stellungnahme
III. Modifikation der Anfechtungstatbestände
1. Wesentliche Neuerungen
2. Problematik der Anfechtungsfrist
a) Erfordernis einer verlängerten Anfechtungsfrist
b) Ausreichender Gläubigerschutz durch die Jahresfrist
c) Stellungnahme
D. Würdigung des Insolvenzrechtlichen Konzepts
4. KAPITEL: GUTGLÄUBIGER ERWERB VON GESCHÄFTSANTEILEN
A. Institut des gutgläubigen Erwerbs im deutschen Recht
B. Gutglaubensschutz im Recht der GmbH
I. Anteilserwerb vom Nichtberechtigten de lege lata
II. Bedürfnis aus Praxisgesichtspunkten
III. Anteilserwerb vom Nichtberechtigten de lege ferenda
1. Rechtsscheinsbasis
a) Anknüpfunf an den Besitz („Wertpapierrechtlicher Ansatz“)
b) Anknüpfung an den Registereintrag
c) Anknüpfung an aufgewertete Gesellschafterliste
aa) Behandlung der Gesellschafterliste nach aktuellem Recht
bb) Erhöhte Seriösität der Geselschafterliste nach künftigem Recht
d) Zwischenergebnis
2. Tatbestand des § 16 III GmbHG-E
a) Einigung
b) Verkehrsgeschäft
c) Rechtsscheintatbestand
aa) Dreijähriger Listeneintrag gem. § 16 III 1, 2 GmbHG-E
(1) Generelle Problematik der Dreijahresfrist
(2) Fristbeginn
bb) Kein Wiederspruch gem. § 16 III 4, 5 GmbHG-E
d) Guter Glaube gem. § 16 III 3 GmbHG-E
e) Ausschluss eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs
IV. Würdigung des vorgesehenen Gutglaubensschuztzes
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit analysiert den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG). Ziel ist es, die geplanten Reformen zur Eindämmung missbräuchlicher Liquidationen, zur Neuregelung der Gesellschafterdarlehen sowie zur Einführung eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen kritisch zu beleuchten und ihre Auswirkungen auf die Praxis zu bewerten.
- Bekämpfung der organisierten Firmenbestattung und Missbrauch bei der GmbH.
- Neugestaltung der Gesellschafterdarlehen durch Verlagerung in das Insolvenzrecht.
- Einführung eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen zur Steigerung der Rechtssicherheit.
- Reaktion des Gesetzgebers auf europarechtliche Vorgaben und den Wettbewerb der Rechtsformen.
- Analyse der Insolvenzantragspflicht und der Geschäftsführerhaftung bei Führungslosigkeit.
Auszug aus dem Buch
A. Möglichkeiten des Missbrauchs de lege lata
Bei diesen Bestattungsfällen wird i.d.R. wie folgt verfahren: Im Auftrag der Gesellschafter organisieren sog. Firmenbestatter die Veräußerung sämtlicher GmbH-Anteile und die Übertragung der Geschäftsführerstellung auf eine vermögenslose Person. Vor der Anteilsübertragung wird die Firmierung der GmbH meist leicht geändert, so dass die Gesellschafter den Betrieb in einer neuen GmbH, aber unter gleicher Firma und mit gleichem Kundenstamm wieder aufnehmen können. Ebenso wird das verbliebene Betriebsvermögen rechtzeitig auf die neue GmbH übertragen. Sodann wird der Sitz der alten GmbH an einen anderen Ort verlegt, was auch die Zustellung von Mahnungen und Klagen erschwert. Dort wird dann beim zuständigen Gericht Insolvenzantrag gestellt, der i.d.R. mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen wird mit der Folge, dass die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG gelöscht wird. Oder der Geschäftsführer legt einfach sein Amt nieder und schließt das Geschäft. Zu einem Insolvenzantrag kommt es dann gar nicht erst. Dies alles macht den Gläubigern die Verfolgung ihrer Ansprüche nahezu unmöglich.
Zusammenfassung der Kapitel
1. KAPITEL: EINLEITUNG: Die Einleitung erläutert die Ziele des MoMiG-Regierungsentwurfs, insbesondere die Reaktion auf die europäische Niederlassungsfreiheit und die notwendige Modernisierung des deutschen GmbH-Rechts.
2. KAPITEL: BEKÄMPFUNG DES MISSBRAUCHS DER GMBH: Dieses Kapitel analysiert Methoden zur Bekämpfung missbräuchlicher Liquidationspraktiken („Firmenbestattung“) und stellt die geplanten Verschärfungen bei Haftung und Insolvenzantragspflichten dar.
3. KAPITEL: BEHANDLUNG VON GESELLSCHAFTERDARLEHEN: Das Kapitel behandelt den Wandel im Umgang mit Gesellschafterdarlehen, insbesondere den Übergang von einem zweigleisigen System zu einer insolvenzrechtlichen Subordination.
4. KAPITEL: GUTGLÄUBIGER ERWERB VON GESCHÄFTSANTEILEN: Hier wird die Einführung eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen durch eine aufgewertete Gesellschafterliste zur Steigerung der Verkehrsfähigkeit und Transparenz erörtert.
Schlüsselwörter
MoMiG, GmbH-Recht, Insolvenzrecht, Gesellschafterdarlehen, Missbrauchsbekämpfung, Firmenbestattung, gutgläubiger Erwerb, Geschäftsführerhaftung, Insolvenzantragspflicht, Kapitalerhaltungsrecht, Gesellschafterliste, Rechtssicherheit, Sanierungsprivileg, Stammkapitalschutz, Anteilsübertragung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem geplanten "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) und dessen Auswirkungen auf das deutsche Gesellschaftsrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Bekämpfung von GmbH-Missbräuchen, der Neuregelung der Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht sowie der Einführung des gutgläubigen Anteilserwerbs.
Was ist das primäre Ziel der Reform?
Das primäre Ziel ist es, die GmbH als Rechtsform attraktiver und wettbewerbsfähiger gegenüber europäischen Alternativen wie der englischen Private Limited Company zu gestalten und gleichzeitig Gläubigerschutzlücken zu schließen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse des Regierungsentwurfs und zieht rechtsvergleichende sowie ökonomische Erwägungen zur Bewertung der Reformvorschläge heran.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in drei zentrale Abschnitte: die Bekämpfung von Firmenbestattungen, die insolvenzrechtliche Neujustierung von Gesellschafterdarlehen sowie die Ausgestaltung des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Untersuchung?
Wichtige Begriffe sind insbesondere MoMiG, Insolvenzverschleppungshaftung, Eigenkapitalersatzrecht, Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb.
Wie wird die "Firmenbestattung" im MoMiG bekämpft?
Durch Zustellungserleichterungen, erweiterte Ausschlusstatbestände für Geschäftsführer und eine verschärfte Haftung, die auch Gesellschafter in die Pflicht nimmt, wenn die GmbH führungslos wird.
Welche Bedeutung hat das "Sanierungsprivileg" bei Gesellschafterdarlehen?
Es dient dazu, die Kreditgewährung an sanierungsbedürftige Unternehmen zu ermöglichen, ohne dass diese Darlehen unmittelbar in die insolvenzrechtliche Rangrückstufung fallen.
Warum ist die Gesellschafterliste für den gutgläubigen Erwerb so wichtig?
Da sie im MoMiG eine höhere Richtigkeitsgewähr erhalten soll, dient sie als Basis für den Rechtsschein, der den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen erstmals im deutschen GmbH-Recht ermöglicht.
- Citation du texte
- stud. jur. Patrick Müller (Auteur), 2007, Mergers and Acquisitions, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115980