Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht vor dem Hintergrund der Covid19-Pandemie.
Im Folgenden wird hierfür die deutsche Sicht des Artikel 2 I GG als klassisch-liberales, bürgerliches Freiheitsrecht, eine generelle Existenz eines solchen Grundrechts auf EU-Ebene - mit Blick auf Verfassungen einzelner Mitgliedsaaten - sowie etwaige Anhaltspunkte für einen dennoch bestehenden umfassenden Grundrechtsschutz für das gesamte menschliche Verhalten genauer beleuchtet. Zudem wird auf die aktuelle EU-Rechtsprechung eingegangen und die Notwendigkeit eines Auffanggrundrechts erörtert.
Im Dezember 2019 wurde die Krankheit erstmals in der chinesischen Millionenstadt Wuhan auffällig. Seitdem hat sie sich zu einer weltweiten Pandemie entwickelt, welche bis heute zahlreiche Todesopfer fordert. Das Coronavirus brachte eine nie zuvor vorge- nommene Dichte an Einschränkungen, vor allem in mit am stärksten betroffenen Europa. Kontaktverbote, Abstandsgebote, Einreisebeschränkungen, Schulschließungen, Maskenpflicht und Gottesdienstverbote greifen dabei elementar in Rechte ein, die eigentlich in einem Staat garantiert sein sollten. Die Grundrechtseingriffe sind bzw. waren massiv. In Deutschland, Italien, Spanien und Frankreich beispielsweise durfte man zeitweise die Wohnung nur noch mit triftigem Grund verlassen. Dies schränkte insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, die persönliche Freiheit und damit das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit enorm ein.
Haben die Staaten damit die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und insbesondere geltende Unionsgrundrechte überschritten? Können diese Beschränkungen möglicherweise dazu genutzt werden, die Rechtfertigungsschwellen für Grundrechtseingriffe permanent niedriger anzusetzen und damit Grundrechtseingriffe zu erleichtern? Führt dies schlussendlich nicht nur in Deutschland durch die dauerhafte Geltung der Grundrechtsbeschränkungen zu einer Schwächung der demokratischen Ordnung? Oder wird die Bedeutung der EU- Grundrechte verstärkt? Möglicherweise ergibt sich damit auch der Bedarf nach einem, nicht im Unionsrecht explizit garantierten, Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, wie es in der deutschen Verfassung vorzufinden ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Vorwort
B. Allgemeine Handlungsfreiheit in Deutschland
I. Sachlicher Schutzbereich
II. Persönlicher Schutzbereich
III. Eingriff
IV. Rechtfertigung
C. Die allgemeine Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht
I. Europäische Menschenrechtskonvention
II. EU-Grundrechtecharta
III. Rechtsprechung
1. Beispiele EuGH - Rechtsprechung
2. Haltung des EGMR
3. Gründe für eine Ablehnung des EuGH
IV. Die Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten
1. Umfassendes subjektives Freiheitsrecht
2. Umfassendes objektives Freiheitsrecht
3. Gewährleistung von Freiheit im Rahmen des Gesetzes
4. Umfassende Persönlichkeitsfreiheit
D. Notwendigkeit eines allgemeinen Auffanggrundrechts
I. Vorteile: Befürworter
II. Nachteile: Gegner
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob auf EU-Ebene ein Bedarf für ein allgemeines Auffanggrundrecht zur Sicherung der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht, insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie intensivierten Grundrechtseingriffe.
- Die deutsche Konzeption der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG.
- Die grundrechtliche Situation innerhalb des EU-Rechtsrahmens (EMRK und EU-Grundrechtecharta).
- Die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR bezüglich der Handlungsfreiheit.
- Rechtsvergleichende Analysen der Verfassungen verschiedener EU-Mitgliedstaaten.
- Die Debatte um die Vor- und Nachteile der Einführung eines allgemeinen Auffanggrundrechts auf Unionsebene.
Auszug aus dem Buch
I. Sachlicher Schutzbereich
Art. 2 I GG schützt „die freie Entfaltung der Persönlichkeit“. Aus dem Wortlaut wurde in der zunächst herrschenden Persönlichkeitstheorie gefolgert, dass nur der Kernbereich der Persönlichkeit geschützt sei, da so das Grundrecht dem Gewicht der übrigen Grundrechte vergleichbar wäre. Aufgrund dieser sehr vagen Umschreibung entschied das BVerfG in seiner Elfes-Entscheidung zur Ausreisefreiheit im Jahr 1957, dass Art. 2 I GG eine „allgemeine Handlungsfreiheit“ gewährleistet. Grund für diese weite Auslegung ist u.a. die Gesetzgebungsgeschichte: Der Parlamentarische Rat wollte das Grundrecht zunächst als „Jeder kann tun und lassen, was er will“ bezeichnen, entschloss sich dann aber aus sprachlichen Gründen für die heutige Formulierung, ohne mit dem geänderten Wortlaut einen inhaltlichen Wandel zu meinen. Ein weiterer Beleg für das seitdem herrschende weite Verständnis ist, dass die Schranken - insbesondere die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“ - umfassender sind als bei jedem anderen Grundrecht, was nur bei einem weiten Schutzbereich sinnvoll ist. Schlussendlich ist z.B. das „Tauben füttern“ oder „das Reiten im Walde“ heute für jedermann geschützt.
Aufgrund der Weite des Schutzbereichs enthält Art. 2 I GG keine Eingriffsermächtigung für den Gesetzgeber, insofern entfällt das Zitiergebot aus Art. 19 I S. 2 GG.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Vorwort: Der einleitende Abschnitt thematisiert die massiven Grundrechtseingriffe während der Corona-Pandemie und wirft die zentrale Frage auf, ob das EU-Grundrechtssystem durch ein allgemeines Auffanggrundrecht ergänzt werden sollte.
B. Allgemeine Handlungsfreiheit in Deutschland: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG, inklusive Schutzbereich, Eingriffsvoraussetzungen und Rechtfertigungsmöglichkeiten.
C. Die allgemeine Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht: Die Untersuchung analysiert, inwieweit die EMRK und die EU-Grundrechtecharta Schutz in diesem Bereich bieten, ergänzt durch eine Analyse der Rechtsprechung von EuGH und EGMR sowie einen Vergleich nationaler Verfassungstraditionen.
D. Notwendigkeit eines allgemeinen Auffanggrundrechts: Hier werden die Argumente der Befürworter und Gegner einer expliziten Verankerung der allgemeinen Handlungsfreiheit auf EU-Ebene gegenübergestellt und kritisch abgewogen.
E. Fazit: Das Fazit stellt zusammenfassend fest, dass aktuell kein zwingender Bedarf für die Schaffung eines solchen Auffanggrundrechts auf Unionsebene besteht, da bestehende Schutzmechanismen als ausreichend erachtet werden.
Schlüsselwörter
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, EU-Grundrechtecharta, EMRK, EuGH, EGMR, Grundrechtseingriffe, Verfassungsvergleichung, Auffanggrundrecht, Freiheit, Persönlichkeitsentfaltung, Rechtsvergleichung, Unionsrecht, Grundrechtsschutz, Subsidiarität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die grundrechtliche Absicherung der allgemeinen Handlungsfreiheit im europäischen Kontext und prüft, ob ein Bedarf für die Einführung eines speziellen Auffanggrundrechts besteht.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Untersuchung umfasst die deutsche Dogmatik, den europäischen Rechtsschutz durch EU-Grundrechtecharta und EMRK sowie den Rechtsvergleich mit anderen europäischen Mitgliedstaaten.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Es wird untersucht, ob das EU-Recht ein allgemeines Auffanggrundrecht für menschliches Verhalten benötigt oder ob die bestehenden Regelungen bereits ausreichend sind.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Arbeit nutzt vorwiegend eine rechtsdogmatische Analyse in Kombination mit einer rechtsvergleichenden Methode, um die Ausgestaltung von Freiheitsrechten in der EU und ausgewählten Nationalstaaten zu beleuchten.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der deutschen Rechtslage, die Analyse des EU-Grundrechtsschutzes, die Auswertung der Rechtsprechung europäischer Gerichtshöfe sowie eine Abwägung der Argumente pro und contra eines europäischen Auffanggrundrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind allgemeine Handlungsfreiheit, Grundrechtsschutz, EU-Grundrechtecharta, EMRK, Auffanggrundrecht und die Abwägung zwischen spezifischen Grundrechten und allgemeiner Freiheit.
Welche Rolle spielt die Corona-Pandemie für diese Arbeit?
Die Pandemie dient als aktueller Anlass, um die Belastbarkeit und Grenzen des bestehenden Grundrechtsschutzes im Umgang mit massiven staatlichen Eingriffen in die persönliche Freiheit zu hinterfragen.
Warum lehnt der EuGH bisher ein allgemeines Auffanggrundrecht tendenziell ab?
Der EuGH betont die Notwendigkeit einer spezifischen Rechtsgrundlage für Eingriffe und stützt sich auf eine Einzelfallbetrachtung, wobei er fürchtet, eine zu weite Auslegung könnte das System der verfassungsrechtlichen Bindungen untergraben.
Welche Bedeutung hat das Rechtsbeispiel "Tauben füttern" oder "Reiten im Walde"?
Diese Beispiele dienen zur Illustration des weiten Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit im deutschen Recht, die nahezu jede Form menschlichen Verhaltens abdeckt.
Zu welcher Schlussfolgerung kommt die Autorin?
Die Arbeit kommt zum Ergebnis, dass kein akuter Bedarf für ein neues EU-Auffanggrundrecht besteht, da das bestehende System der Grundrechte sowie die Subsidiarität ausreichend Flexibilität und Schutz bieten.
- Citation du texte
- Katharina Mayr (Auteur), 2020, Die Handlungsfreiheit als EU-Grundrecht vor dem Hintergrund der Covid19-Pandemie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1161328