Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Eine rechtsvergleichende Analyse


Essay, 2021

19 Seiten, Note: 2,75


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Vergleichende Analyse
I. Historischer Ursprung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1, Deutschland
2. USA
II. Entwicklung und gewährleisteter Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Recht auf Privacy
1, Deutschland
a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
b) Zivilrechtlich
2, USA
a) Fallgruppen im Deliktsrecht
3, Prägenden Fälle der jeweiligen Nationen
a) Deutschland
(1) Soraya-Entscheidung
(2) Marlene Dietrich Entscheidung
b) USA
(1) Katz v. United States
(2) New York Times Co. v. Sullivan
III. Entschädigungssystem der in Rede stehenden Länder
1. Deutschland
2. USA
IV. Vergleich

C. Schlussteil

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Rechte zum Schutz der eigenen Persönlichkeit sind in unserer westeuropäischen Gesellschaft nicht wegzudenken. Der Rest der Welt sieht das aber nicht zwingen genauso. Folgend wird auf das all­gemeine Persönlichkeitsrecht in Deutschland und dem damit zu vergleichendem Recht auf Privacy in den vereinigten Staaten eingegangen. Beide Rechte befinden sich seit langem in der Entwicklung und sind noch weit von einer abschließenden Reglung entfernt. Hierbei spielen gerade der ständige Wandel und die Weiterentwicklung der Gesellschaft und der Umwelt eine große Rolle. Besonders gewichtig hierbei ist die Digitalisierung, welche bestehende Rechtssystem vor eine komplett neuen und rechtliche ungeregelte „Dimension“ stellt.

Als Startschuss der sogenannten (sog.) „ digitalen Revolution “ galt der damals von Bill Gates 1976 entwickelten Apple 1. In Zusammenarbeit mit Steve Wozniak.1 Um den Verlauf der digitalen Re­volution nachzuvollziehen folgt ein verkürzter und nicht abschließender Zeitstrahl:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten2

Mit genauerem Blick auf die oben abgebildete Tabelle, fällt vor allem die Entwicklung der Nutzung des Internets bezüglich (bzgl.) des weltweiten Informationsflusses auf. 1993 liefen lediglich 1% dessen über das Internet. 2000 waren es bereits 51% und 2007 fast 100%. Man könnte dem Internet somit einer der gewichtigsten Aspekte der „digitalen Revolution“ zuschrieben. Innerhalb von 14 Jah­ren wuchs der Nutzungsprozentualsatz demnach um 96%. Ein großer Teil des Lebens befindet sich heute im Internet. Dieses bringt gerade eine erhöhte Kollidierungsgefahr mit dem Interesse der Meinungs- und Medienfreiheit mit sich. Der Schutz unserer Persönlichen Interessen sollte den­noch gewährleistet werden.

Im Folgenden wird ein Blick auf das deutsche allgemeine Persönlichkeitsrecht und das amerikani­sche Recht auf Privacy geworfen.

B. Vergleichende Analyse

Folgend wird auf die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede des allgemeinen Persönlichkeits­rechts innerhalb Deutschlands und den Vereinigten Staaten eingegangen.

I. Historischer Ursprung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Deutschland

Angefangen bei Hugo Donellus, welcher in seiner Schrift < commentarioum iuris civillis libri> von 1590, Rechte unabhängig vom Hab und Gut einem Menschen zuschriebt, das sog. Naturrecht (Recht auf Leben, Freiheit, Wertschätzung und körperliche Unversehrtheit).3 Dieses wurde von Putendorf, Thomasius und Wolff während des 17. und 18. Jahrhunderts weiterentwickelt.4 Zur selben Zeit philosophierte Immanuel Kant über das sog. Vernunftrecht, welches zwar auf Donellus Theorie basierte, jedoch gewichtige Neuerungen enthielt und Aspekte wie die eigene Freiheit und Unabhängigkeit in der Vernunft des Menschen verwurzelte. Kant unterschied in seiner Theorie mithin in Natur- und Vernunftrecht, wobei er lediglich dem ersten das Recht auf Freiheit zu- schrieb.5 Die genannten Theoretiker gelten in Deutschland wohl als die prägenden Köpfe des all­gemeinen Persönlichkeitsrechts. Abschließend ist Germanist Otto von Gierke, welcher Mitte des 19. Jahrhunderts erstmals Rechte des Einzelnen aber auch vermögensrechtliche Aspekte im Rah­men der bereits genannten Theorien der verbundenen Rechtsaspekte.6 Er führt damals das Beispiel einer unzulässigen Briefveröffentlichung durch Dritte auf, welche sich in der sog. „Leserbrief“7 - Entscheidung von 1954 verwirklichte. Schließlich ist das APR durch die sog. „Eppler8 “-Entschei- dung in Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) als verfassungsrechtliches Grundrecht garantiert worden.9 Neben dem Garant auf Schutz der eigenen Würde gegenüber Jedermann und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, beinhaltete es besondere Ausprägungen beispielsweise (bsp.) in Form vom Recht am eigenen Bild §§ 22ff. Kunsturhebergesetz (KUG) und dem Recht am eigenen Namen § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).10

2. USA

In den von James Madison 1791, vorgebracht und korrigierten „Bill of Rights“ fordert er die Re­gierung auf zum Wohle des Volkes zu handeln und diesem den Genuss des Lebens, der Freiheit, das Recht Eigentum zu erwerben und zu gebrauchen und letztlich allgemeine Sicherheit zu gewäh­ren. Er beschriebt ferner im vierten Verfassungszusatz ein Recht auf Schutz der Person, seines Hauses, seiner Papiere und den Schutz vor unangemessene Durchsuchungen oder und Beschlag- nahmungen.11 Dieses kann als Geburtsstunde des APR innerhalb der Vereinigten Staate gesehen werden.

1890 schrieben Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis in ihrer Veröffentlichung „The Right of Privacy“ erstmals über den uneingeschränkten Schutz der Person an sich. Warren und Brandeis forderten das „right to be let alone“ auf Deutsch das Recht „in Ruhe gelassen zu werden“ welches aber nur vor Übergriffe auf die benannten Schutzgüter schützen sollte. Sie stellen fest, dass der Schutz des Individuums sich in ständiger Veränderung befindet und auf politische, soziale und wirtschaftliche Veränderung immer wieder neu angepasst werden muss.12 Sie verweisen weiter auf den Richter Thomas M. Cooley, welcher die gefordert Immunität der Persönlichkeit ebenfalls als „Right to be let alone“ bezeichnet und somit erstmals richterlich anerkannte.13

Eine weiter grundlegende Etappe des Persönlichkeitsrechts in den Vereinigten Staate bildet die Poe vs. Ullman Entscheidung 1961.14 Richter John Marshall Harlan stellte hier klar, dass das Recht auf Privatsphäre nicht auf eine Formel reduziert werden kann. Sie muss sich entwickeln und im Ein­zelfall zwischen der Freiheit des Einzelnen und den Interessen der Gesellschaft abwägen. Zuspruch für diese Ansicht erlangt er jedoch erst vier Jahre später. Heute dient das „Right of Privacy“ als unverzichtbarer Grundpfeiler der amerikanischen bürgerlichen Freiheiten.

II. Entwicklung und gewährleisteter Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und das Recht auf Privacy

1. Deutschland

a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht fundiert auf keiner, in einer Norm festgehaltenen Formulie­rung, vielmehr wird es als Bündel von Rechten wahrgenommen. Es ist ein sogenannter unbestimm­ter Rechtsbegriff, welchem ein generalklausige Weite zu kommt. Ein sogenannter Auffangtatbe- stand.15 Mittels des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sollen Individuen vor Eingriffen in die Le­benssphäre durch Beamte oder Privatperson geschützt werden. Genauer gesagt gegen Eingriffe, welche gerade nicht von Tatbeständen des Straf- und Deliktrechts erfasst werden. Geschützt wird also der autonome Bereich, privater Lebensgestaltung des Einzelnen, „in dem er seine Individuali­tät entwickeln und wahren kann“.16

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schütz verfassungsrechtlich zunächst im Staat-Bürger-Ver­hältnis und betrifft keine privaten Rechtsverhältnisse. Der Staat darf nicht in den sog. Kernbereich des Persönlichkeitsrechts eingreifen. Der Kernbereich resultiert aus der sog. Spährentheorie. Diese unterscheidet sich in drei Spähren, die wie folgt benannt und eingeschränkt werden können:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten17

Eines der besonderen Persönlichkeitsrechte ist unter anderem das in § 12 BGB festgelegte Na­mensrecht. Es wahrt die Identifzierbarkeit des Namensträgers, schützt aber nicht davor, dass ein Name in die Öffentlichkeit genutzt/getragen wird.18 Ferner sind als besonderer Persönlichkeits­rechte bsp. das Urheberpersonlichkeitsrecht gem. § 11 bis 14 UrhG und das Recht am eigenen Bild gem. § 22 ff. KUG. zu nennen. Die Aufzählung ist nicht als abschließend oder vollständig anzuer­kennen.

b) Zivilrechtlich

Im Zivilrecht wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Persönlichkeitsrecht unter­schieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht auf Selbstverwirklichung gegen­über anderen, kollidierenden Interessen, bsp. Interessen der Meinungs- und oder der Medienfrei­heit.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in seiner zivilrechtlichen Dimension, kann allerdings unmit­telbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfalten. Es wird als sonstiges Recht des deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB anerkannt.19 Somit kann bei schweren schuldhaften Ver­letzungen des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz verlangt werden. Bei lediglich rechtswidrigen Verletzungen kann zumindest ein Anspruch auf Unterlassung, Widerruf, Berichtigung bzw. Ge­gendarstellung bestehen.20 Liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und ein damit verbundener immaterieller Schaden vor, kann zusätzlich eine Entschädigung in Geld (entsprechend § 253 Abs. 2 BGB; Schmerzensgeld) verlangt werden, wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.21

[...]


1 A-sdpa, 11.11.2021; Delvaux de Fenffe, 11.11.2021;

2 DMS, 10.11.2021;

3 Hattenhauer, Heidelberger Thesen zu Recht und Gerechtigkeit, S. 1f.; Donellus, Commentarioum iuris civillis libri, 1626; Leuze, S. 12f.;

4 Leuze, S. 15ff.;

5 Otto, Philosophische Einordnung, 16.11.2021;

6 Leuze, S. 15ff.;

7 BGH, 25.05.1954, I ZR 211/53;

8 BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 186/77: „Kommt hiernach eine Verletzung von Einzelgrundrechten nicht in Betracht, so bleibt als Prüfungsmaßstab nur das durch Art. 2 I i.Vm. Art. 1 I GG verfassungsrechtlich gewährleistet allgemeine Persönlichkeitsrecht.“. Im Rahmen dessen wurde entschieden, dass das Unterschreiben einer nicht getanen Äußerung auch außerhalb der Privatsphäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

9 BGH, 01.12.199, I ZR 49/97;

10 Neuner, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit, JuS 2015, 961 (963);

11 The Bill of Rights, 15.12.1791;

12 Willes/ Taylor, Harvard Law Review, 193;

13 Cooley, Law of Torts, p. 29;

14 Poe v. Ullmann, 367 U.S. 497 19.06.1961, Head, Where did the Right to Privacy come frome? 13.11.2021;

15 Dreier/Schulze, UrhG, KUG § 22, Rn. 5;

16 BGH, 14.02.1958, I ZR 151/56;

17 Spährentheorie, 10.11.2021; Leist, Verfassungsrechtlicher Schutz wirtschaftlicher Daten durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht, ThürVBI 2000, 241;

18 Bamberger/Förster, BeckOK , § 12 BGB Namensrecht;

19 Ehmann, Begriff des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, S. 9f.; BVerfG, 15.01.1958, 1 BvR 400/51;

20 Ehmann, Begriff des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, S. 10.;

21 Verfassung der Vereinigten Staaten, 17.09.1787;

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Eine rechtsvergleichende Analyse
Hochschule
Universidade da Lisboa
Note
2,75
Autor
Jahr
2021
Seiten
19
Katalognummer
V1161429
ISBN (eBook)
9783346565785
ISBN (Buch)
9783346565792
Sprache
Deutsch
Schlagworte
privacyrights, comparativelaw, usa, germany, Urheberpersönlichkeitsrecht, MarleneDietrich, right to be let alone, kant, Persönlichkeitsrecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, rechtsvergleichende Analyse, Soraya, Soraya-Entscheidung
Arbeit zitieren
Anke Wiards (Autor:in), 2021, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Eine rechtsvergleichende Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1161429

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