Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS


Mémoire (de fin d'études), 2008

318 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise

2. Grundlagen des Emissionshandels
2.1 Prinzip des Emissionshandels
2.2 Das Kyoto-Protokoll
2.3 Emissionshandel auf europäischer Ebene
2.4 Emissionshandel in Deutschland
2.4.1 Emissionsgenehmigungen und -berechtigungen
2.4.2 Zuteilung von Emissionsrechten
2.4.3 Banking und Borrowing
2.4.4 Handel mit Emissionsrechten

3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels
3.1 Aktivierung der Emissionsrechte
3.1.1 Bilanzansatz
3.1.1.1 Bilanzfähigkeit
3.1.1.2 Ausweis der Rechte in der Bilanz
3.1.1.3 Zeitpunkt des Bilanzansatzes
3.1.2 Bewertung der Emissionsrechte
3.1.2.1 Zugangsbewertung
3.1.2.2 Folgebewertung
3.1.2.2.1 Folgebewertung der Zertifikate
3.1.2.2.2 Folgebewertung des Sonderpostens
3.1.2.2.2.1 Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte
3.1.2.2.2.2 Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung
3.1.2.2.2.3 Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
3.1.2.2.2.4 Bildung eines Sonderpostesn beim Verkauf von Rechten
3.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten
3.2.1 Bilanzansatz
3.2.2 Bewertung
3.2.3 Rückstellung für den Zukauf von Rechten
3.2.4 Behandlung von erwarteten Sanktionen
3.3 Angabepflichten
3.3.1 Anhang
3.3.2 Lagebericht
3.4 Besonderheiten bei Zwischenabschlüssen und abweichenden Geschäftsjahren

4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS
4.1 Aktivierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3
4.1.1 Klassifizierung der Emissionszertifikate
4.1.2 Bewertung
4.1.2.1 Aktivierung der Emissionsrechte bei unentgeltlicher Zuteilung
4.1.2.2 Zugangsbewertung
4.1.2.3 Folgebewertung
4.1.2.3.1 Folgebewertung der Zertifikate
4.1.2.3.2 Folgebewertung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens
4.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten nach IFRIC 3
4.2.1 Rückstellung für den Zukauf von Rechten
4.2.2 Berücksichtigung von erwarteten Sanktionen
4.3 Angabepflichten
4.3.1 Anhang
4.3.2 Lagebericht
4.4 Gründe für das Scheitern von IFRIC 3
4.4.1 Kritikpunkte
4.4.2 Inkonsistenz bei Anwendung der Anschaffungskostenmethode
4.4.3 Inkonsistenz bei Anwendung der Neubewertungsmethode
4.5 Alternative Bilanzierungsvorschläge nach IAS / IFRS
4.5.1 Unit-of-Pollution-Methode
4.5.2 Full-Fair-Value-Approach-Methode
4.5.3 Hedge-Accounting
4.5.4 Bilanzierung in Anlehnung an US-GAAP
4.6 Würdigung
4.7 Bilanzierung in der Praxis
4.7.1 Angaben in der Konzernbilanz und Anhang
4.7.2 Angaben im Konzernlagebericht
4.7.3 Zusammenfassung Bilanzierung in der Praxis

5. Zusammenfassung / Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Prinzip des Emissionshandels

Abbildung 2: EU Burden Sharing

Abbildung 3: Banking und Borrowing in Deutschland

Abbildung 4: Handel mit Emissionsrechten

Abbildung 5: IDW - Einordnung der Emissionsrechte

Abbildung 6: Ansatz in Höhe von Null (Erinnerungswert)

Abbildung 7: Ansatz zum Zeitwert mit erfolgswirksamer Buchung

Abbildung 8: Ansatz zum Zeitwert mit Ausweis eines passiven Sonderpostens

Abbildung 9: Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte

Abbildung 10: Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung

Abbildung 11: Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten

Abbildung 12: Bildung eines Sonderpostens beim Verkauf von Rechten

Abbildung 13: Interpretation IFRIC 3

Abbildung 14: Neubewertungsmethode gemäß IAS / IFRS

Abbildung 15: Passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß IFRIC 3

Abbildung 16: Rückstellungszuführung gemäß IFRIC 3

Abbildung 17: Aufwand aus der Ergebnisverschiebung gemäß IFRIC 3

Abbildung 18: Ertrag aus der Ergebnisverschiebung gemäß IFRIC 3

Abbildung 19: Keine Ergebnisverschiebung bei sinkenden Preisen gemäß IFRIC 3

Abbildung 20: Bilanzierung zum Jahresbeginn bei der Anschaffungskostenmethode

Abbildung 21: Bilanzierung am Bilanzstichtag bei der Anschaffungskostenmethode

Abbildung 22: Bilanzierung zum Jahresende bei der Anschaffungskostenmethode

Abbildung 23: Veränderung der Bilanzpositionen bei der Anschaffungskostenmethode

Abbildung 24: Bilanzierung am Bilanzstichtag bei der Neubewertungsmethode

Abbildung 25: Bilanzierung zum Jahresende bei der Neubewertungsmethode

Abbildung 26: Veränderung der Bilanzpositionen bei der Neubewertungsmethode

Abbildung 27: Bilanzierung bei Anwendung der Unit-of-Pollution-Methode

Abbildung 28: Bilanzierung bei Anwendung der Full-Fair-Value-Approach-Methode

Abbildung 29: Bilanzierung in Anlehnung an US-GAAP

Abbildung 30: Zusammenfassendes Ergebnis der Analyse

Abbildung 31: Vergleich zwischen IAS / IFRS und HGB

1. Einführung

„Lassen Sie uns alles daransetzen, daß wir der nächsten Generation, den Kindern von heute, eine Welt hinterlassen, die ihnen nicht nur den nötigen Lebensraum bietet, sondern auch die Umwelt, die das Leben erlaubt und lebenswert macht.“

Richard von Weizsäcker

Dieses Zitat gewinnt heute und wird auch in den kommenden Jahren angesichts des Klimawandels an Bedeutung gewinnen. Der Klimawandel findet weltweit statt und seine Auswirkungen beeinflussen alle Volkswirtschaften. Dieser Appell des zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimafragen der Vereinten Nationen (Intergovernmental Panel on Climate Change) weißt daraufhin, dass es höchste Zeit sei zu Handeln, um Schlimmeres zu verhindern.[1] Auf dem G8-Gipfel im japanischen Toyako beschlossen die Mitgliedstaaten im Juli 2008 den Ausstoß an Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2050 zu halbieren.[2]

Basierend auf dem sogenannten Kyoto-Protokoll[3] aus dem Jahr 1997 wurde in der Europäischen Union (EU) ein verpflichtendes Emissionshandelssystem beschlossen. Am 01. Januar 2005 wurde der Handel mit Schadstoffemissionsrechten – im Folgenden jeweils kurz als Emissionsrechte[4] bezeichnet – begonnen. Durch den Emissionshandel sollen die Treibhausgase reduziert werden und somit zur Erreichung des weltweit festgelegten Emissionsminderungsziels beitragen.

1.1 Problemstellung

Der Emissionshandel hat für die betroffenen Unternehmen nicht nur Auswirkungen auf dessen Umweltpolitik, sondern stellt diese auch vor neue Herausforderungen auf dem Gebiet des Rechnungswesens, denn die Emissionszertifikate müssen in der Bilanz entsprechend abgebildet werden.

Die handelsrechtliche Bilanzierung der Emissionsrechte ist in der Stellungsnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen (IDW ERS HFA 15)[1] geregelt. Seit dem Jahr 2005 sind jedoch kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet ihren Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standard (IAS / IFRS) zu erstellen.

Um eine einheitliche Bilanzierung nach IAS / IFRS zu gewährleisten, wurde im Dezember 2004 durch das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation IFRIC 3 Emissions Rights herausgegeben. Allerdings kann, bei Veränderungen des Marktpreises für die Emissionszertifikate, diese Vorgehensweise zu einer Verzerrung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Unternehmens führen. Aus diesem Grund war die Interpretation umstritten und wurde am 23. Juni 2005 vom International Accounting Standard Board (IASB) zurückgezogen. Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine klaren und eindeutigen Regelungen zur Bilanzierung der Emissionsberechtigungen nach IAS / IFRS.

1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise

Ziel dieser vorliegenden Arbeit ist es, den Emissionshandel in Deutschland, sowie die bilanzielle Behandlung von Emissionsrechten im Jahresabschluss nach den nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards darzustellen. Dafür werden zunächst im zweiten Kapitel die Grundlagen des Emissionshandels, sowie die praktische Umsetzung des Handels mit Emissionszertifikaten in der Europäischen Union und in Deutschland, erläutert. Dabei wird auch auf die gesetzlichen Vorschriften eingegangen.

Im Anschluss in Kapitel drei wird die Bilanzierung und Bewertung von Emissionsberechtigungen nach Handelsrecht vorgestellt. Dabei werden der Ansatz, die Bewertung und der Ausweis von Emissionsrechten im Jahresabschluss dargestellt. In Kapitel vier wird die IAS / IFRS Rechnungslegung untersucht, für beide Rechnungslegungssysteme wird ein ähnlicher Aufbau gewählt. Der Fokus wird auf die internationale Rechnungslegung gelegt.

Trotz der Rücknahme des IFRIC 3 wird im vierten Kapitel die bilanzielle Darstellung der Emissionsrechte anhand dieser Interpretation nachvollzogen. Denn diese Vorgehensweise stellt weiterhin, im Rahmen der gültigen Standards, eine zulässige Bilanzierungsmöglichkeit dar.[1]

Anschließend wird auf die Gründe für das Scheitern der Interpretation eingegangen, sowie die existieren Alternativmodelle vorgestellt und deren bilanzielle Abbildung gewürdigt. Um die theoretischen Ausführungen anschaulich zu gestalten, werden einige Vorgehensweisen anhand von Bilanzierungsbeispielen verständlich gemacht. Der letzte Teil der Diplomarbeit bildet die Analyse von Geschäftsberichten des Jahres 2007 von drei ausgewählten Unternehmen. Bei der Analyse soll geschaut werden, wie speziell im Einzelnen die Unternehmen die Emissionsberechtigungen und den Emissionshandel abgebildet haben.

2. Grundlagen des Emissionshandels

2.1 Prinzip des Emissionshandels

Das Emissionshandelssystem basiert auf dem Gedanken, die Atmosphäre bezüglich der Emission von Treibhausgasen als kostenpflichtiges Gut zu behandeln, indem die Emission von Treibhausgasen nur möglich ist, wenn der Emittierende entsprechende Berechtigungen besitzt.

Der Emissionshandel funktioniert prinzipiell nach dem sog. „Cap and Trade“ - System. Im Hinblick auf das verfolgte Emissionsziel wird vom Staat nur eine begrenzte Menge Berechtigungen zur Emission ausgegeben („cap“). Die ausgegebenen Emissionsrechte werden in den folgenden Jahren schrittweise gesenkt. Reichen die erteilten Emissionsberechtigungen für die tatsächliche Emission der Unternehmen nicht aus, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, seine Emission entsprechend der erteilten Berechtigungen zu reduzieren oder auf dem Markt weitere Berechtigungen zu erwerben („trade“). Durch dieses System werden die Emissionen dort reduziert, wo es am kostengünstigsten möglich ist, dadurch wird das Emissionsminderungsziel kosteneffizient erreicht (vgl. hierzu auch Abbildung 1).[2]

Abbildung 1: Prinzip des Emissionshandels

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (Hrsg.)[1]

2.2 Das Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll ist ein am 11. Dezember 1997 beschlossenes Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change) der Vereinten Nationen mit dem Ziel des Klimaschutzes. Das am 16. Februar 2005 in Kraft getretene und 2012 auslaufende Abkommen schreibt erstmals völkerrechtlich verbindliche und überprüfbare Zielwerte für den Ausstoß von Treibhausgasen fest.[2]

Das Protokoll sieht vor, den jährlichen Treibhausgas-Ausstoß der beteiligten Industrieländer bis zum Zeitraum 2008 bis 2012 um mindestens fünf % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren.[3] Insgesamt ergibt sich ein durchschnittliches Minderungsziel in Höhe von 5,2 %. Zu den relevanten Treibhausgasen zählen Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid (Lachgas), teilhalogenisierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid.[4]

Im Anhang B des Protokolls wird für die einzelnen Staaten die jeweilige Reduktionsverpflichtung durch Festsetzung von absoluten Mengenbudgets genauer spezifiziert. Um diese Minderungsziele zu erreichen, wird primär angestrebt, den Ausstoß von Treibhausgasen insbesondere in den Sektoren Energie, Produktion sowie Landund Abfallwirtschaft zu reduzieren.[1]

Um den beteiligten Industrieländern bei der Erfüllung ihrer Emissionsziele mehr Handlungsspielraum zu verschaffen, wurden im Kyoto-Protokoll drei flexible Mechanismen festgelegt: Die gemeinsame Umsetzung („Joint Implementation“), der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung („Clean Development Mechanism“) und der internationale Emissionshandel („Emissions Trading“).[2]

Im Rahmen des Kyoto-Protokolls hat die Europäische Union zugesagt, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum zwischen 2008 und 2012 um acht Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu verringern.[3] Zur Erreichung des gemeinsamen Reduktionsziels einigten sich die Mitgliedstaaten im Juni 1998, im Rahmen des sog. EU Burden Sharings, die Verpflichtung nochmals aufzuteilen. Deutschland legte sich dabei fest, den Ausstoß an Treibhausgasen um 21 % gegenüber dem Basisjahr zu reduzieren.

Abbildung 2: EU Burden Sharing

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung nach EU-Angaben[4]

2.3 Emissionshandel auf europäischer Ebene

Um auf Kosten und wirtschaftlich effiziente Weise das vereinbarte Reduktionsziel innerhalb der Europäischen Union zu erreichen, einigten sich die Mitgliedsstaaten im Rahmen des Europäischen Programms für den Klimaschutz auf die Einführung eines grenzüberschreitenden Emissionshandels. Am 13. Oktober 2003 hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet, mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geschaffen worden ist.[1]

Es gelten mehrere Handelsperioden, die erste Emissionshandelsphase galt für den Zeitraum 2005 bis 2007 und umfasste vorerst nur den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid.[2] Zudem ist nur ein Teil der Emittenten an die Richtlinie gebunden. Für Unternehmen, deren Anlagen in besonders hohem Maße Kohlenstoffdioxid emittieren, ist die Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtend. Die unter den Emissionshandel fallenden Anlagen sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt. Zu den verpflichteten Anlagen zählen insbesondere Anlagen zur Energieumwandlung über 20 Megawatt Leistung, sowie Anlagen zur Zement-, Kalk-, Glas-, Stahlund Papierherstellung.[3] Ausgenommen vom Emissionshandel sind gemäß Artikel 27 der Emissionsrichtlinie einzelne Anlagen oder ganze Wirtschaftsbranchen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren dienen.

Ab der zweiten Phase für den Zeitraum 2008 bis 2012 dürfen auch andere Treibhausgase die im Kyoto-Protokoll aufgeführt sind, sowie weitere zunächst unberücksichtigte Wirtschaftssektoren, in das System eingebunden werden.[4] Danach sind Fünf-Jahres-Perioden vorgesehen.[5]

Der Kern des Emissionshandels sind frei handelbare Emissionsrechte, die das Recht verbriefen, eine Tonne Kohlenstoffstoff (t CO2) pro Periode zu emittieren. Der Lizenzinhaber ist demnach für die Dauer von einem Jahr berechtigt, Kohlenstoffdioxid zu emittieren. Nach Ablauf der Periode verlieren die Emissionszertifikate ihre Gültigkeit und die Behörde muss Neue vergeben. Die Anzahl und Zuteilung der Emissionsberechtigungen muss von jedem Mitgliedstaat in einem nationalen Allokationsplan festgelegt werden.[1] Diese Pläne sind abschließend von der Europäischen Union auf ihre Übereinstimmung mit den Kyoto-Zielen zu überprüfen.[2] Die Emittenten sind verpflichtet, ihre Emissionen am Ende der Periode zu melden und am 30. April des Folgejahres wieder zurückzugeben.[3] Kommen die betroffenen Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, werden Sanktionen fällig. Die Geldbuße für nicht durch Berechtigungen gedeckte Emissionen betrugen in der ersten Phase 40 € pro Tonne Kohlendioxidausstoß und in der zweiten Phase 100 € pro Tonne Kohlendioxidausstoß.[4]

2.4 Emissionshandel in Deutschland

Die Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht erfolgte durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)[5], dass die allgemeinen Aspekte des Emissionshandels regelt. Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Emissionsberechtigungen in der ersten Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 2007[6]) bzw. in der zweiten Periode 2008 bis 2012 (ZuG 2012[7]) regeln die Zuteilung und den Handel mit den Zertifikaten, sowie Sonderegelungen.

2.4.1 Emissionsgenehmigungen und -berechtigungen

Der Emissionshandel in Deutschland erfasst etwa 1.850 Anlagen, die für rund 55 % der Kohlenstoffdioxidemissionen verantwortlich sind.[8] Gemäß § 4 Abs. 1 TEHG benötigen die betroffenen Anlagen ab 01. Januar 2005 Emissionsgenehmigungen („permits“) für Treibhausgase. Zunächst werden beispielsweise Unternehmen mit Feuerungsanlagen, die eine Wärmeleistung von über 20 Megawatt aufweisen, sowie andere größere Produktionsanlagen energieintensiver Wirtschaftszweige einbezogen (vgl. hierzu Anhang 1). Zunächst beantragt der Anlagenbetreiber bei der nationalen Behörde - in Deutschland ist dies die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - die Genehmigung. Entsprechend dem Nationalen Allokationsplan erhalten die Betreiber dann Emissionsberechtigungen („allowances“). Ein Recht auf Zuteilung von Berechtigungen hat nur, wer über eine Emissionsgenehmigung verfügt. Neben der Zuteilung, können die Anlagenbetreiber auch durch Handel in Besitz von Berechtigungen kommen. Wer Kohlenstoffdioxid-Emissionen ohne Genehmigung freisetzt, falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 19 Abs. 2 TEHG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

2.4.2 Zuteilung von Emissionsrechten

Die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen bekommen vom Staat nach festen Kriterien Emissionsberechtigungen zugeteilt. Gemäß Artikel 10 Emissionsrichtlinie, müssen mindestens 95 % der Emissionsberechtigungen für den Zeitraum 2005 bis 2007 kostenlos durch den Staat erteilt werden, 2008 bis 2012 mindestens 90 %. Die betroffenen Unternehmen haben nach § 9 Abs. 1 TEHG einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuteilung, Voraussetzung ist die formund fristgerechte Beantragung. Wird der Antrag nicht termingemäß eingereicht, verfällt der Anspruch auf unentgeltliche Zuteilung des Staates. Die Pflicht zur Beantragung der Zuteilung von Rechten ist eine rein faktische Pflicht, die Unternehmen wurden in einem Rundschreiben aufgefordert, zu prüfen, ob die Beantragung der Rechte betriebswirtschaftlich sinnvoll ist.[1]

Hintergrund war, dass die Anlage mit der geringsten Zuteilung nur vier Berechtigungen zur Emission erhielt. Bei einem angenommenen Preis von 15 € / t CO2 betrug der Wert des kostenlosen staatlichen Anspruchs 60 € und lag damit unterhalb der Verwaltungskosten, die durch den Antrag entstanden wären.[2] Bei Verzicht auf kostenlose Zertifikate müssen die jährlich abzugebenden Emissionsrechte am Markt erworben werden. Für Unternehmen mit geringen Ansprüchen stellt dies eine interessante Alternative dar.[3] Einzelheiten zur Zuteilung der Emissionsberechtigungen sind im ZuG 2012 kodifiziert.

2.4.3 Banking und Borrowing

Innerhalb der einzelnen Perioden können die Emissionsberechtigungen zurückgehalten werden, man spricht dabei vom sog. Banking. Mit dem Banking können Berechtigungen gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3 Emissionsrichtlinie aus einer Zustellungsperiode in die nächstfolgende übertragen werden. Somit steht den Anlagenbetreibern frei, ob sie die nicht benötigten Zertifikate verkaufen möchten oder nicht. Die Richtlinie stellt den Mitgliedsstaaten frei, das Banking zwischen der ersten und zweiten Zuteilungsperiode zuzulassen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 TEHG i.V.m. § 20 ZuG 2007 dürfen die Berechtigungen aus der ersten Zuteilungsperiode nicht auf die folgende Periode übertragen werden. In den Folgeperioden hingegen ist Banking nach Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 Emissionsrichtlinie vorgeschrieben. Das Vorziehen von Emissionsrechten, das sog. Borrowing, aus zukünftigen Zuteilungsperioden ist nicht erlaubt, aber innerhalb einer Periode möglich.[1]

Abbildung 3: Banking und Borrowing in Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

2.4.4 Handel mit Emissionsrechten

Innerhalb des Emissionshandelsmarktes gibt es unterschiedliche Zertifikate und Handelssysteme. Die wichtigsten Handelszertifikate für Deutschland sind die sog. EU Allowance, also die Emissionszertifikate, die vom Staat überwiegend kostenlos zugeteilt werden. Der Handel mit EU Allowances läuft folgendermaßen ab: Der Käufer und Verkäufer treten direkt oder über einen Vermittler in Kontakt und handeln Menge und Preis aus. Dem Verkäufer obliegt es, durch Anweisung an die Deutsche Emissionshandelsstelle eine Umbuchung der ausgehandelten Menge auf das Konto des Käufers vorzunehmen. Mit der Einbuchung in das Konto des Käufers ist der Wechsel des Besitzverhältnisses abgeschlossen (vgl. hierzu Abbildung 4).[2]

Abbildung 4: Handel mit Emissionsrechten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Die Abwicklung des Emissionshandels erfolgt zwischen den emissionshandelsberechtigten Unternehmen direkt oder über private Handelsplattformen. Seit 9. März 2005 ist es in Deutschland möglich, Emissionszertifikate an der European Energy Exchange in Leipzig zu handeln.[1] Damit bietet die Börse den Anlagenbetreibern die Möglichkeit überschüssige Emissionsrechte zu verkaufen bzw. benötigte Rechte zu erwerben, um ihre Emissionsverpflichtungen zu erfüllen.

Neben dem Handel mit Emissionsberechtigungen ist auch der Handel mit Derivaten möglich. Mit Hilfe von Forward-Geschäften können Unternehmen Teile ihres zukünftigen Kontingents verkaufen oder auch Tauschgeschäfte („swaps“) durchführen.[2]

3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält keine expliziten Regelungen für die Bilanzierung von Emissionsrechten. Daher muss die bilanzielle Behandlung anhand der allgemeinen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erfolgen. Abhilfe soll der am 02. März 2005 veröffentlichte Entwurf des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur „Stellungnahme: Bilanzierung von Schadstoffemissionsrechten nach HGB (IDW ERS HFA 15)“ schaffen.

3.1 Aktivierung der Emissionsrechte

3.1.1 Bilanzansatz

3.1.1.1 Bilanzfähigkeit

Bei der Frage der Bilanzierungsfähigkeit ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Emissionszertifikaten um Vermögensgegenstände handelt. Voraussetzungen zur Aktivierung von Vermögensgegenständen sind im HGB ebenfalls nicht explizit geregelt. Nach herrschender Lehre sind jedoch die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit der Emissionsrechte zu prüfen.[1] Von abstrakter Bilanzierungsfähigkeit spricht man, wenn ein Vermögenswert vorliegt, der selbständig verwertbar ist. Selbständige Verwertbarkeit bedeutet, die mittelbare oder unmittelbare Schuldendeckungsfähigkeit eines Objektes. Die Schuldendeckungsfähigkeit kann sich darüber hinaus durch abstrakte und konkrete Einzelveräußerbarkeit und Einzelvollstreckbarkeit äußern. Bei den Emissionsbeteiligungen ist die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben, da die Rechte die vier Kriterien erfüllen.[2]

Emissionszertifikate sind somit Vermögensgegenstände, ob sie tatsächlich zu bilanzieren sind, entscheidet ihre konkrete Bilanzierungsfähigkeit. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit liegt vor, wenn kein Aktivierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB entgegensteht. Da bei den Emissionsberechtigungen kein Verbot vorliegt, muss geprüft werden, welcher Vermö- genskategorie die Emissionsrechte zugeordnet werden können. Grundsätzlich sind drei Arten von Vermögensgegenständen zu unterscheiden: materielle Vermögensgegenstände, immaterielle Vermögensgegenstände und Finanzinstrumente.

Emissionszertifikate sind keine materiellen Vermögensgegenstände, da sie virtuell auf einem Konto des Emissionshandelsregisters gutgeschrieben sind und nicht körperlich vorhanden sind. Durch § 15 TEHG wird festgelegt, dass es sich bei den Emissionsberechtigungen nicht um Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes handelt. Demnach muss es sich bei den Emissionszertifikaten um immaterielle Vermögensgegenstände handeln.[1]

Diese umfassen gemäß § 266 Abs. 2 HGB neben dem Geschäftsund Firmenwert, geleistete Anzahlungen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten. Bei den Emissionsrechten handelt es sich um behördliche Genehmigungen[2]. Das Institut der Wirtschaftsprüfer vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Emissionsberechtigungen zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören.[3]

3.1.1.2 Ausweis der Rechte in der Bilanz

Emissionsrechte sind immaterielle Vermögensgegenstände, stellt sich die Frage der Zuordnung zum Anlageoder Umlaufvermögen. Gemäß § 248 Abs. 2 HGB ist die Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verboten, die unentgeltlich erworben worden sind. Darüber hinaus hat die Klassifizierung als Anlageoder Umlaufvermögen massive Auswirkungen auf die Zugangsund Folgebewertung der Emissionsrechte.[4] Gemäß § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen und länger als ein Jahr im Unternehmen verbleiben. Umgekehrt sind im Umlaufvermögen solche Vermögensgegenstände, die nur vorübergehend zum Geschäftsbetrieb gehören oder zum Verbrauch, der Weiterverarbeitung oder der Veräußerung bestimmt sind.[5]

Für das Anlagevermögen spricht, dass die Rechte nicht zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, sondern für den Produktionsprozess. Hingegen für das Umlaufvermögen spricht, dass die Emissionsberechtigungen jährlich abgerechnet werden und somit nur kurzfristig im Unternehmen bleiben. Im Normalfall scheint der Ausweis im Umlaufvermögen zu erfolgen, da die erhaltenen bzw. angeschafften Zertifikate für die laufende Periode eingesetzt werden.[6] Zugeteilte Emissionsrechte, die im Rahmen eines Bankings länger im Unternehmen gehalten werden, sind jedoch dem Anlagevermögen zuzuordnen, sodass das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB bei unentgeltlich erworbenen Zertifikaten greift.[1]

Das Institut der Wirtschaftsprüfer fasst zusammen, dass Emissionsberechtigungen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich erworben, stets dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Emissionsrechte, die für den Produktionsprozess des Unternehmens verwendet werden, sind unter den Vorräten auszuweisen. Im Falle wesentlicher Beträge ist ein gesonderter Ausweis nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB sachgerecht. Alle übrigen Emissionszertifikate, die anderen Verwendungszwecken, beispielsweise der Veräußerung mit spekulativen Absichten, dienen, sind unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.[2]

Abbildung 5: IDW - Einordnung der Emissionsrechte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Darstellung in Anlehnung an Baden-Württemberg Umweltministerium / Fraunhofer Institut (Hrsg.) (Klimaschutz, 2005) S. 294[3]

3.1.1.3 Zeitpunkt des Bilanzansatzes

Der Ansatzzeitpunkt von Emissionsberechtigungen ist in der Literatur umstritten. Diskutiert wird, ob der Zeitpunkt des Zuteilungsbescheides oder der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht über die Rechte als Bilanzansatz gewählt werden kann. Für den Zeitpunkt des Zuteilungsbescheides spricht, dass bereits mit Erlass des gesetzlich durchsetzbaren Zuteilungsbescheides der Anlagenbetreiber die Verfügungsgewalt über die Emissionsrechte erlangt. Der Betreiber kann bereits zu diesem Zeitpunkt Teilmengen seines Kontingents im Rahmen von Forwardund Swap-Geschäften veräußern und / oder tauschen.[4]

Ebenso wird der Zeitpunkt der Ausgabe der Zertifikate als Zeitpunkt des Bilanzansatzes diskutiert. In der Praxis gab es Probleme, die Gutschrift der Zertifikate auf die Konten der Deutschen Emissionshandelsstelle erfolgte im Jahr 2005 nicht einheitlich. Somit hatten viele Unternehmen weder zum vorgesehen Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die Rechte, noch zum Zeitpunkt des Zuteilungsbescheides.[1]

Die IDW ERS HFA 15 geht davon aus, dass Emissionszertifikate zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe, d.h. mit Eintragung in das Emissionshandelsregister, zu bilanzieren sind. Die Emissionsberechtigungen werden somit in dem Kalenderjahr aktiviert, für die sie zur Abdeckung der Emissionen ausgegeben wurden.[2] Daher wird im Folgenden der Ausgabezeitpunkt als Ansatzzeitpunkt angesehen.

3.1.2 Bewertung der Emissionsrechte

3.1.2.1 Zugangsbewertung

Gemäß § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände zu Anschaffungsoder Herstellungskosten zu bewerten. Da die Emissionsrechte nicht selbst erstellt worden sind, erfolgt die Bewertung zu den Anschaffungskosten. Bei entgeltlich erworbenen Zertifikaten sind gemäß § 255 Abs. 1 HGB neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Anschaffungsnebenkosten sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung stehen und direkt zurechenbar sind. Bei den Emissionsberechtigungen handelt es sich insbesondere um Transaktionskosten.

Die Frage der Zugangsbewertung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte ist hingegen im HGB nicht explizit geregelt. Diskutiert und als zulässig erachtet werden in der Literatur drei verschiedene Bewertungsmöglichkeiten:

1) Ansatz in Höhe von Null (oder zum Erinnerungswert)
2) Ansatz zum Zeitwert mit erfolgswirksamer Buchung
3) Ansatz zum Zeitwert mit Ausweis eines passiven Sonderpostens[3]

Die erste Möglichkeit ist gemäß IDW eine zulässige Methode zur Bewertung der Emissionszertifikate.[1] Im Fall der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte genügt somit die Aufnahme der Rechte im Inventar, ein Wertansatz wird nicht verlangt.[2] Der Vorteil dieser Bewertungsmethode ist, dass es keine Auswirkungen auf die Gewinnund Verlustrechnung gibt.

Abbildung 6: Ansatz in Höhe von Null (Erinnerungswert)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Diese Alternative löst allerdings Angabepflichten aus. Im Weiteren führt dieser Ansatz im Falle einer Veräußerung von Emissionsberechtigungen zur Nachholung einer Sonderpostenzuführung.[3]

Die zweite Bewertungsmethode ist die erfolgswirksame Buchung der Emissionsrechte zum Börsenoder Marktwert. Im Zugangszeitpunkt der unentgeltlich zugeteilten Emissionszertifikate würde das Unternehmen damit einen Ertrag ausweisen, der den Gewinn erhöht. Beispielsweise liegt der Preis am Tag der Zuteilung bei 10 € / t CO2 und dem Anlagenbetreiber werden 100 t CO2 pro Jahr zugeteilt. Somit wäre einen Ertrag von 1.000 € auszuweisen.

Abbildung 7: Ansatz zum Zeitwert mit erfolgswirksamer Buchung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist diese Alternative nicht zulässig, da die kostenlos zugeteilten Zertifikate den Zweck verfolgen, dass die betroffenen Unternehmen nicht zusätzlich wirtschaftlich belastet werden.[1] Daher ist zum Zeitpunkt der Ausgabe der Berechtigungen keine Gewinn erhöhende Buchung zugelassen.

Bei der dritten Möglichkeit sind die Emissionsrechte zum Zeitwert anzusetzen. Gleichzeitig wird durch die Bildung eines gesonderten Passivpostens in gleicher Höhe, der Tatsache der kostenlosen Zuteilung Rechnung getragen. Die Bestimmung des Zeitwerts soll sich auch hier am Börsenoder Marktwert orientieren. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt parallel zur Veränderung des Aktivpostens Emissionsrechte. Der Passivposten würde gemäß

§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen eingefügt werden. Als Bezeichnung wird ein „Sonderposten für unentgeltlich ausgegebene Schadstoffemissionsrechte“ vorgeschlagen. Aus der Postenbezeichnung muss ersichtlich sein, dass dieser aufgrund der unentgeltlichen Ausgabe von Emissionsberechtigungen gebildet worden ist.[2] Den betroffenen Unternehmen ermöglicht der Ansatz des Sonderpostens, den gewährten Vorteil in Form von Emissionszertifikaten, nach Maßgabe der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ergebniswirksam aufzulösen.[3]

Abbildung 8: Ansatz zum Zeitwert mit Ausweis eines passiven Sonderpostens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Diese dritte Alternative stellt die sachgerechteste Lösung dar, da der Ansatz zum Zeitwert mit Bildung eines passiven Sonderpostens, wie es auch die internationale Rechnungslegung und die Empfehlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer, vorsieht. Damit wird eine möglichst transparente Darstellung der Vermögensund Finanzlage geschaffen.[4]

Die Unterschiede zwischen den drei Möglichkeiten bestehen darin, dass bei der ersten und dritten Bewertungsmethode der Zuund Abgang der unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechte erfolgsneutral gebucht wird, während sich bei der zweiten Alternative der Zugang Gewinn erhöhend, und der Abgang Gewinn mindernd auswirkt.

3.1.2.2 Folgebewertung
3.1.2.2.1 Folgebewertung der Zertifikate

Die Folgebewertung der Emissionsberechtigungen ist davon abhängig, welcher Ansatz im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechte gewählt wurde. Werden die Emissionsberechtigungen als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens klassifiziert, ist das strenge Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB zu beachten. Danach müssen zu jedem Abschlussstichtag die Anschaffungskosten mit dem Börsenoder Marktpreis verglichen werden. Der jeweils niedrigere Wert ist zwingend anzusetzen.

Steigt der Börsenoder Marktpreis für Emissionszertifikate später wieder, so gilt grundsätzlich das in § 253 Abs. 5 HGB kodifizierte Beibehaltungswahlrecht. Für Kapitalgesellschaften gilt allerdings gemäß § 280 Abs. 1 HGB zwingend ein Wertaufholungsgebot. Die Anschaffungskosten bilden, nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung bis zum Abgang der Rechte aus dem Unternehmen, die absolute Wertobergrenze. Ein höherer Zeitwert darf nicht angesetzt werden.[1]

Stellt sich die Frage, ob planmäßige Abschreibungen bei Emissionsrechten zulässig sind. Dies ist zu verneinen, da die Zertifikate ihren Nutzen nicht während ihrer Haltedauer verlieren, sondern erst bei Rückgabe. Sie verlieren möglicherweise an Wert, wenn der Börsenoder Marktpreis sinkt. Auch der kurzfristige Nutzungscharakter der Emissionszertifikate spricht gegen planmäßige Abschreibungen.[2]

Für Emissionsberechtigungen die dem Anlagevermögen zugeordnet werden und unentgeltlich zugeteilt worden sind, greift das Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz HGB. Für entgeltlich erworbene Emissionszertifikate kommt eine planmäßige Abschreibung nach

§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB in Betracht. Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung kann eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB mit Einschränkungen des § 279 Abs. 1 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert in Erwägung gezogen werden. Eventuell greift auch hier das Wertaufholungsgebot.[3]

3.1.2.2.2 Folgebewertung des Sonderpostens

Der Sonderposten ist prinzipiell korrespondierend zu den aktivierten Emissionsrechten fortzuführen. Abgesehen von den unten aufgeführten Ausnahmen, führt eine Verminderung des Bestandes an kostenlos zugeteilten Rechten zur Auflösung des Sonderpostens. Hingegen führen Erhöhungen des Aktivpostens zu einer Zuführung des Sonderpostens. Der Sonderposten ist bei Abschreibung oder Verbrauch der Zertifikate erfolgswirksam aufzulösen. Für den Verkauf der Zertifikate sind die nachstehenden Sonderregelungen zu beachten.[1]

3.1.2.2.2.1 Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte

Die Abschreibung von unentgeltlich zugeteilten Emissionsberechtigungen ist ein zwingender Grund zur anteiligen Auflösung des Sonderpostens. Zum Beispiel wurden einem Unternehmen 100 Emissionsrechte mit einem Marktwert von 10 € zugeteilt. Bis zum Geschäftsjahresende fällt der Marktpreis auf 9 €. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips ist gemäß

§ 253 Abs. 3 HGB zwingend eine Abschreibung in Höhe von 100 € vorzunehmen. Der Sonderposten wird gleichzeitig ertragswirksam um 100 € aufgelöst, sodass der Ertrag aus der Auflösung des Sonderpostens den Abschreibungsaufwand neutralisiert. Der Ertrag ist unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.[2]

Abbildung 9: Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

3.1.2.2.2.2 Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung

Für die durch getätigte Emissionen entstehende Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten sind Rückstellungen zu bilden (siehe Abschnitt 3.2). Hat das betroffene Unternehmen von seinen zugeteilten 100 Zertifikaten[3] nur 95 verbraucht, so ist zum Abschlussstichtag ein Rückstellung in Höhe von 950 € zu bilden.

Der durch die Rückstellungszuführung entstehende Aufwand wird durch die Auflösung des Sonderpostens in Höhe von 950 € neutralisiert.

Abbildung 10: Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

3.1.2.2.2.3 Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten

Bei der Veräußerung von Emissionsberechtigungen ist die Auflösung des Sonderpostens nicht zulässig. Der Sonderposten darf erst beim „Verbrauch“ der bereits verkauften Emissionsrechte aufgelöst werden. Hat das betroffene Unternehmen zum Beispiel 10 von seinen 100 Zertifikaten zum Preis von 15 Euro / t CO2 veräußert, bleibt der Sonderposten unver- ändert bestehen.[1]

Abbildung 11: Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Der Sonderposten gliedert sich folgendermaßen auf:

1) korrespondierende zu aktivierende Rechte in Höhe von 900 €

2) Neutralisierung des Veräußerungsgewinn in Höhe von 100 €

Sonderposten 1.000 €

Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 € wird unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen.

3.1.2.2.2.4 Bildung eines Sonderpostens beim Verkauf von Rechten

Werden zum Erinnerungswert (null €) angesetzte Emissionsberechtigungen veräußert, darf der Bilanzierende im Zeitpunkt der Veräußerung keinen Ertrag ausweisen, da dieser letztendlich auch nur aus der kostenlosen Zuteilung resultiert. Der Veräußerungsgewinn ist in seine unterschiedlichen Komponenten aufzuteilen. Für den Teil des Gewinns, der dem Börsen- oder Marktpreis der verkauften Rechte im Zuteilungszeitpunkt entspricht, ist zwingend die bei der Zuteilung unterbliebene Zuführung zum Sonderposten nachzuholen. Nur der Teil des Veräußerungsgewinns, der aus der Preissteigerung der Emissionszertifikate resultiert, darf Gewinn erhöhend vereinnahmt werden.[1] Der daraus resultierende Gewinn ist ebenfalls unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.

Zur Veranschaulichung wird das eben genannte Beispiel verwendet. Der Unterschied liegt darin, dass die Emissionsrechte diesmal mit dem Erinnerungswert in Höhe von 0 € angesetzt werden. Der Veräußerungsgewinn beträgt wieder 150 € und lässt sich folgendermaßen aufteilen:

Veräußerungsgewinn 150 €

Marktpreis der verkauften Recht im Zuteilungszeitpunkt (10 € / t CO2) 100 €

ertragswirksame Teil des Veräußerungsgewinns 50 €

Abbildung 12: Bildung eines Sonderpostens beim Verkauf von Rechten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

3.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten

3.2.1 Bilanzansatz

Für die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionszertifikate ist entsprechend der getätigten Emissionen eine Rückstellung zu bilden, wenn die abstrakte und konkrete Passivierungsfä- higkeit gegeben ist. Abstrakte Passivierungsfähigkeit liegt vor, wenn eine hinreichend konkrete Verpflichtung vorliegt, diese zu einer wirtschaftlichen Belastung führt und die Verpflichtung quantifizierbar ist. Gemäß § 6 Abs. 1 TEHG besteht eine öffentlich-rechtliche Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten, die der Menge der tatsächlichen Emissionen entspricht. Die vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen sind durch die Abgabeverpflichtung wirtschaftlich belastet, da sie werthaltige Rechte abgeben müssen, die sie auch auf dem Markt veräußern könnten bzw. extra käuflich hinzuerwerben müssten, wenn sie nicht ausreichen. Die Emissionsberechtigungen sind auch qualifizierbar, da diese aktiv am Markt gehandelt werden und die Abgabe in der Einheit pro Tonne Kohlenstoffdioxid erfolgt. Die abstrakte Passivierungsfähigkeit ist somit gegeben. Da in diesem Fall auch kein Verbot zur Bildung einer Rückstellung greift, ist auch die konkrete Passivierungsfähigkeit gegeben, damit handelt es sich um eine Pflichtrückstellung.[1] Der Ausweis der Rückstellung erfolgt gemäß § 266 Abs. 3 HGB unter den sonstigen Rückstellungen.

3.2.2 Bewertung

Die Bewertung der Rückstellung erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 HGB zu dem Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, die Verpflichtung zu erfüllen. Die Verpflichtung kann entweder durch die Verwendung der im Unternehmen befindlichen Emissionsrechte erfüllt werden oder durch den Zukauf von Zertifikaten. Bei der Erfüllung aus vorhandenen Beständen gibt es drei Bewertungsalternativen:

1) Bewertung der Rückstellung korrespondierend zu den aktivierten Emissionsrechten
2) Ansatz der Rückstellung zum Börsenoder Marktwert am Bilanzstichtag
3) Bewertung der Verpflichtung mit dem voraussichtlichen Preis der Zertifikate am Abgabetag[2]

Im Sinne des True-and-Fair-Views ist die erste Alternative sinnvoll, da die Rückstellung in gleicher Höhe anzusetzen ist, wie die aktivierten Emissionszertifikate. Dies entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, denn die Verpflichtung ist durch Abgabe der vorhandenen Emissionsberechtigungen zu erfüllen.[3]

Gegen die erste Alternative und für die zweite und dritte Alternative spricht gemäß § 246 Abs. 2 HGB das kodifizierte Verrechnungsverbot und der in § 252 Abs. 1 Satz 3 HGB genannte Einzelbewertungsgrundsatz. Dieser verbietet die Saldierung von Aktivund Passivposten. Ausnahmen sind gemäß § 252 Abs. 2 HGB in begründeten Fällen möglich. Denkbar wäre die Verschaffung einer verbesserten Einsicht in die Vermögens-, Finanzund Ertragslage in Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit.[1] Auch die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer setzt sich für einen Ansatz der Rückstellung der ersten Alternative ein, also dem Ansatz der Rückstellung in Höhe der aktivierten Zertifikate.[2]

Hat sich das betroffene Unternehmen für die Bewertungsmethode, Ansatz der Emissionsrechte zum Zeitwert mit Bildung eines Sonderpostens entschieden, so wird die Rückstellung in Höhe des Zeitwerts der abzugebenden Emissionsberechtigungen im Zuteilungszeitpunkt bewertet. Hat sich das Unternehmen hingegen für eine Bewertung zum Erinnerungswert entschieden, so wird die Rückstellung mit einem Erinnerungswert angesetzt.[3]

Da in der Praxis die Anzahl der abzugebenden Rechte nicht genau der Anzahl der sich im Unternehmen befindlichen Rechte entsprechen wird, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in seiner Stellungnahme eine Reihenfolge zur Verwendung von Emissionszertifikate festgelegt:

1) kostenlos zugeteilte Emissionsberechtigungen des aktuellen Jahres
2) noch vorhandene Emissionsrechte aus Vorjahren
3) bereits zugekaufte Emissionszertifikate
4) Zukaufspflicht für fehlende Zertifikate[4]

3.2.3 Rückstellung für den Zukauf von Rechten

Eine Rückstellung für Zukaufspflichten darf erst gebildet werden, wenn der vorhandene Bestand zur Verpflichtungserfüllung nicht ausreicht. Kann ein Unternehmen seine Abgabepflichten nicht durch vorhandene Emissionsberechtigungen erfüllen, so müssen bis zum

30. April des Folgejahres fehlende Berechtigungen hinzugekauft werden. Eine Rückstellung für diesen Fall ist in Höhe der Aufwendungen, die zum Zukauf der Rechte notwendig sind, zu bilden. Anzusetzen ist der Börsenoder Marktpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten am Bilanzstichtag. Absehbare Preiserhöhungen dürfen bei der Ermittlung der Höhe des Rückstellungsbetrages berücksichtigt werden, wenn sich diese Erhöhung bereits bei der Bilanzaufstellung abzeichnet.[1]

Zum Bilanzstichtag ist die Rückstellung aufwandswirksam in Höhe der auf das Kalenderjahr entfallenden Rückgabeverpflichtungen zu passivieren. Entspricht die Abgabeverpflichtung den unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechten, so ist der erfolgsneutral gebildete Sonderposten erfolgswirksam aufzulösen. Der daraus resultierende Ertrag entspricht dem Aufwand aus der Rückstellungsbildung.[2]

3.2.4 Behandlung von erwarteten Sanktionen

Kommt das Unternehmen seinen Abgabepflichten gemäß § 6 Abs. 1 TEHG bis zum 30. April des Folgejahres nicht vollständig nach, so werden nach § 18 Abs. 1 TEHG Sanktionen fällig. Die Rückgabepflichten bleiben gemäß § 18 Abs. 3 TEHG auch nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100 € pro Tonne Kohlenstoffdioxid bestehen (in der ersten Periode bis 2007, 40 € / t CO2). Die Zahlungsverpflichtung entsteht rechtlich erst zum Abgabetermin. Daher kommt eine Rückstellungsbildung zum Bilanzstichtag 31. Dezember nicht in Betracht, da die Emissionsberechtigungen vorher nicht wirtschaftlich verursacht worden sind und die Zertifikate noch bis zum Abgabetermin dem 30. April des Folgejahres erworben werden können. Die Sanktion stellt somit einen Aufwand der Folgeperiode dar.[3]

Eine Rückstellung ist wirtschaftlich begründet, wenn unter Beachtung des Vorsichtsprinzips damit ernsthaft zu rechnen ist, das eine Sanktion tatsächlich eintritt. Dennoch erscheint die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer, dass die Strafzahlung wirtschaftlich erst im Abgabezeitpunkt entsteht, als zu eng. Es könnten auch Fälle auftreten, bei denen schon am Bilanzstichtag 31. Dezember davon auszugehen ist, dass das Unternehmen fehlende Zertifikate nicht mehr vollständig am Markt erwerben kann. In solchen Fällen wäre die Bildung einer Rückstellung zum Bilanzstichtag geboten.[4]

3.3 Angabepflichten

3.3.1 Anhang

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften besteht neben der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB auch aus einem Anhang. Alle drei Jahresabschlusselemente sind gleich gewichtet. Der Anhang unterstützt gemäß § 264 Abs. 2 HGB die Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung dabei, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö- gens-, Ertragsund Finanzlage zu vermitteln.[1]

Folgende Anhangsangaben kommen für die Emissionsrechte in Betracht:

- Angaben im Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 Satz 1 und 3 HGB (bei Ausweis der Emissionsrechte im Anlagevermögen)
- Angabe gemäß § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB zu eventuell vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 3 HGB
- Angabe der Bilanzierungsund Bewertungsmethoden der Emissionsrechte nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB
- Angabe nicht aus der Bilanz ersichtlicher sonstiger finanzieller Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3 HGB für bestehende Lieferverpflichtungen der Emissionsberechtigungen
- Angaben zu den sonstigen Rückstellungen nach § 285 Nr. 12 HGB[2]

Bei der Angabe der Bilanzierungsund Bewertungsmethoden der Emissionszertifikate sollte die Angabe bezüglich der unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechte nach einer Unterteilung bereits ausgegebener und bislang nur durch den Verwaltungsakt zugeteilter Zertifikate erfolgen. Im Fall eines Ansatzes zum Erinnerungswert empfiehlt sich gemäß § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB eine zusätzliche Angabe des Zeitwerts der Rechte, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanzund Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.[3]

3.3.2 Lagebericht

Im Lagebericht ist nach § 289 Abs. 1 HGB über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens, sowie über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu berichten. Nach § 289 Abs. 2 HGB soll darüber hinaus auch über bedeutende Vorgänge nach dem Bilanzstichtag berichtet werden. Im Zusammenhang mit dem Emissionshandel sind daher folgende Angaben erforderlich:

- Angaben zur Entwicklung der Branche mit Hinweis auf die Betroffenheit durch die gesetzlichen Regelungen[1]
- Angaben zu den verpflichteten Anlagen[2]
- Angaben zum Bereich Umweltschutz[3]
- Angabe sonstiger wichtiger Geschäftsvorgänge im Geschäftsjahr, die aus der Teilnahme am Emissionshandel entstehen[4]
- Angabe sonstiger Risiken, die aus der Anwendung des TEHG resultieren[5]
- Angaben der voraussichtlichen Entwicklung, sofern diese durch den Emissionshandel beeinflusst wird[6]

3.4 Besonderheiten bei Zwischenabschlüssen und abweichenden Geschäftsjahren

Bei der Aufstellung von Zwischenabschlüssen bzw. Geschäftberichten mit abweichendem Wirtschaftsjahr ergeben sich für die Bilanzierung, Bewertung und den Ansatz der Emissionsrechte, sowie der Abgabepflicht kleine Besonderheiten. Für den Sonderposten empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Die Auflösung des Sonderposten begrenzt auf den Teilbetrag, der auf die Emissionszertifikate entfällt, die nach der Planung für das gesamte Kalenderjahr für die jeweilige Rechnungslegungsperiode abzugeben sind. Wurden beispielsweise für das Jahr 2008 160 Emissionsrechte zugeteilt, entfällt davon bei kontinuierlicher Emission auf das erste Quartal ein Viertel (40 Emissionsrechte).[7]

Die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens ist grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen, es sei denn, dass die Produktion im Zeitablauf unterschiedliche Intensitäten aufweist. In diesem Fällen erfolgt die leistungsproportionale Zuordnung auf Basis der Produktionsplanung[1], dabei ist das Vorsichtsprinzip zu beachten. Die Anwendung des Vorsichtsprinzips ist nicht unproblematisch, geht ein Unternehmen beispielsweise von einem rückläufigen Umsatz aus, so müsste ein größerer Teil erfolgswirksam aufgelöst werden, als bei einer optimistischeren Entwicklung. Der Ausweis eines höheren Gewinns widerspräche jedoch dem Vorsichtsprinzip, daher sollte davon ausgegangen werden, dass die bis zum Bilanzstichtag nicht benötigten Zertifikate, bis zum Jahresende durch eine höhere Produktion verbraucht werden. Dadurch kann die im Kalenderjahr entstehende Abgabeverpflichtung erfüllt werden.[2]

4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS

Im Juni 2002 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat eine Verordnung zur Anwendung der IFRS verabschiedet.[3] Danach sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre Konzernabschlüsse nach IAS / IFRS aufzustellen. Den Mitgliedstaaten war gestattet, die Frist bis zum 1. Januar 2007 zu verlängern, wenn Unternehmen nur mit Schuldtiteln notiert sind oder außerhalb der Europäischen Union börsennotiert sind und bereits international anerkannte Standards anwenden (Art. 9 1606/2002/EG).[4] Für Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen und für den Einzelabschluss sieht die Verordnung ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten vor, entweder es bei den nationalen Rechnungslegungssystemen zu belassen oder die IAS / IFRS einzuführen. In Deutschland wurde diese IAS / IFRS-Verordnung im Dezember 2004 im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes umgesetzt.

Die bilanzielle Behandlung von Emissionsberechtigungen in der Rechnungslegung nach IFRS ist grundsätzlich aus den IAS 8, IAS 20, IAS 36, IAS 37 und IAS 38 abzuleiten (vgl. hierzu Abbildung 13).

Abbildung 13: Interpretation IFRIC 3

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Für eine einheitliche Auslegung dieser Standards in Bezug auf die Bilanzierung von Emissionsrechten, hat das International Financial Reporting Interpretations Comittee des International Accounting Standards Board am 15. Mai 2003 einen Interpretationsentwurf D1

„Emission Rights“ veröffentlicht. Am 02. Dezember 2004 wurde IFRIC 3 „Emission Rights“ verabschiedet und war auf jährliche Berichtsperioden, die am 01. Januar 2005 begonnen haben, anzuwenden. Nach anhaltender Kritik wurde die Interpretation jedoch am 23. Juni 2005 wieder zurückgenommen.

Als Folge der Aufhebung von IFRIC 3 gibt es seit diesem Zeitpunkt, keine klaren und eindeutigen Regelungen zur Bilanzierung der Emissionszertifikate nach IAS / IFRS. Aus diesem Grund hat die Bilanzierung gemäß IAS 1.22 nach eigenem Ermessen zu erfolgen. Trotz der Rücknahme der Interpretation betonte das IASB, dass die Auslegung der IAS / IFRS Standards von IFRIC 3 weiterhin eine zulässige Methode ist.[1] Daher werden in diesem Kapitel die Grundzüge des IFRIC 3 näher erläutert. Dabei soll auf den Ansatz, die Bewertung und einige Besonderheiten eingegangen werden. Die Gründe für das Scheitern, sowie weitere Bilanzierungsalternativen und deren Würdigungen werden im Folgenden kurz vorgestellt. Im Anschluss werden ausgewählte Geschäftsberichte von energieintensiven Unternehmen analysiert, um zu sehen wie die Emissionsberechtigungen in der Praxis bilanziert werden.

4.1 Aktivierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3

4.1.1 Klassifizierung der Emissionszertifikate

Nach dem IASB handelt es sich bei den Emissionsrechten um immaterielle Vermögenswerte („intangible assets“) im Sinne des IAS 38. Ein immaterieller Vermögenswert ist gemäß IAS 38.8 ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert, der keine physische Substanz aufweist. Wegen dem Emissionshandel muss geprüft werden, ob ein Ausschlusskriterium des IAS 38 greift. Nach IAS 38.2 (a) gehen andere Standards vor, als Beispiele werden in IAS 38.3 finanzielle Vermögenswerte (Finanzinstrumente, IAS 39) oder immaterielle Vermögenswerte, die im Umlaufvermögen gehalten werden (IAS 2), genannt.

Bei dem „Cap and Trade“ - System stellen die ausgegebenen Zertifikate zeitlich begrenzte, übertragbare und frei handelbare Rechte dar, die zu einem Ausstoß von einer festgelegten Menge an Kohlenstoffdioxid berechtigen. Diese Rechte werden den teilnehmenden Unternehmen durch den Staat unentgeltlich zugeteilt.[1] Die Einordnung als finanzieller Vermö- genswert scheitert, da ein Vertrag vorliegen müsste, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit bzw. einem Eigenkapitalinstrument führt.[2] Emissionsberechtigungen führen bei betroffenen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert, aber nicht zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument auf Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle. Auch § 15 TEHG weißt darauf hin, dass es sich bei den Emissionsrechten nicht um Finanzinstrumente handelt.

Im Weiteren ist zwischen langfristigen Vermögenswerten und solchen, die zum Verbrauch oder zum Verkauf im normalen Geschäftsbetrieb gehalten werden, zu unterscheiden. Abgesehen von Emissionshändlern sind die Emissionszertifikate bei produzierenden Unternehmen nicht primär für den Verkauf bestimmt, sondern zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf IFRIC[3] verwiesen und IAS 2 nicht weiter thematisiert.3

Anschließend muss geprüft werden, ob Zertifikate die drei Ansatzkriterien von immateriellen Vermögenswerten gemäß IAS 38.8 erfüllen:

1) die Identifizierbarkeit
2) die wirtschaftliche Verfügungsmacht und
3) der künftige wirtschaftliche Nutzen.

Ein immaterieller Vermögenswert gilt nach IAS 38.12 als identifizierbar, wenn er separierbar ist oder auf einer vertraglichen bzw. rechtlichen Grundlage beruht, unabhängig davon, ob das Recht übertragbar oder von dem Unternehmen oder seinen sonstigen Rechten und Pflichten separierbar ist. Wirtschaftliche Verfügungsgewalt liegt gemäß IAS 38.13 für immaterielle Vermögenswerte dann vor, wenn das Unternehmen die Macht hat, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen und Dritte von diesem Nutzen auszuschließen.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Emissionsberechtigungen um vertragliche Rechte handelt, ist sowohl das Merkmal der Identifizierbarkeit als auch der Verfügungsmacht gegeben. Ob Emissionsrechte einen zukünftigen Nutzen darstellen wird allerdings in der Literatur kontrovers diskutiert.

In Teilen der Literatur wird der Nutzenzufluss bezweifelt, da sich durch die Teilnahme am Emissionshandel kein ökonomischer Nutzen ergibt. Falls das betroffene Unternehmen seiner Abgabeverpflichtung nicht nachkommen kann, entsteht im Gegenteil eine wirtschaftliche Belastung.[1] Für andere hingegen besteht der künftige Nutzen darin, dass die Unternehmen entsprechend ihren Emissionsberechtigungen Kohlenstoffdioxid ausstoßen dürfen.[2] Wenn der Anlagenbetreiber beispielsweise in eine effizientere Produktionsanlage investiert und dadurch dauerhaft Zertifikate einsparen kann, kommt es zu einem Nutzenzufluss. Durch den Verkauf der überschüssigen Rechte kann das betroffene Unternehmen einen Teil der Investitionskosten decken.

4.1.2 Bewertung

4.1.2.1 Aktivierung der Emissionsrechte bei unentgeltlicher Zuteilung

Die kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen erfüllen die bilanziellen Voraussetzungen eines immateriellen Vermögensgegenstandes. Durch die Gewährung der Berechtigung und das damit verbundene Recht Kohlenstoffdioxid abgabefrei zu emittieren, erlangt das Unternehmen vermögenswerte Vorteile.

[...]


[1] Vgl. Kartschall u.a.(Klimaänderungen, 2007) S. 1 ff, http://www.umweltbundesamt.de/uba-infopresse/hintergrund/ipccsynthese.pdf, 10. Feb. 2008

[2] Vgl. Ministry of Foreign Affairs of Japan (Hrsg.) (Climate Change, 2008) http://www.g8summit.go.jp/ eng/doc/doc080709_10_en.html, 17. Jul. 2008

[3] Vgl. Kyoto-Protokoll

[4] Die Begriffe „Emissionsrechte“, „Emissionszertifikate“ und „Emissionsberechtigungen“ werden in dieser Arbeit als inhaltsgleich verstanden

[1] Vgl. IDW ERS HFA 15

[1] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 78

[2] Vgl. Voss (Klimapolitik, 2003) S. 29

[1] Vgl. http://www.dehst.de/cln_006/nn_476194/DE/Emissionshandel/emissionshandelNode.html?

nnn=true, 15. Feb. 2008

[2] Vgl. hierzu ausführlich Zenke / Fuhr (CO2-Zertifikaten, 2006) S. 8 ff

[3] Vgl. Art. 3, Kyoto-Protokoll

[4] Vgl. Anlage A, Kyoto-Protokoll

[1] Vgl. Anlage A, Kyoto-Protokoll

[2] Vgl. Art. 10 Kyoto-Protokoll

[3] Vgl. Anlage B, Kyoto-Protokoll

[4] Vgl. Entscheidung 93/389/EWG

[1] Vgl. Art.1 der EU-Richtlinie 2003/87/EG

[2] Vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I EU-Richtlinie 2003/87/EG

[3] Vgl. Anhang I EU-Richtlinie 2003/87/EG

[4] Vgl. Lucht, Spangardt (Hrsg.) (Emissionshandel, 2005) S. 14 f

[5] Vgl. Art. 11 Abs. 2 EU-Richtlinie 2003/87/EG

[1] Vgl. Art. 9 und Anhang III EU-Richtlinie 2003/87/EG

[2] Vgl. Günther (Rechnungslegung Emissionsrechte, 2003) in: KoR, S. 432

[3] Vgl. § 6 Abs. 1 TEHG

[4] Vgl. Art. 16 Abs. 3 und 4 EU-Richtlinie 2003/87/EG

[5] Vgl. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

[6] Vgl. Zuteilungsgesetz 2007

[7] Vgl. Zuteilungsgesetz 2012

[8] Vgl. Nationaler Allokationsplan, S. 6

[1] Vgl. Rundschreiben der Deutsche Emissionshandelsstelle vom 27. Aug. 2004 (siehe Anhang 2)

[2] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 25

[3] Vgl. hierzu § 1 Abs 1 Emissionshandelskostenverordnung

[1] Vgl. Hohmuth (Emissionshandel, 2006) S. 76

[2] Vgl. Lucht, Spangardt (Hrsg.) (Emissionshandel, 2005) S. 117 ff

[1] Vgl. European Energy Exchange AG (Hrsg.) (Geschäftsbericht, 2005) S. 4

[2] Vgl. Adam u.a. (Emissionshandelsrecht, 2006) S. 167

[1] Vgl. Baetge u.a. (Bilanzen, 2007) S. 160 ff

[2] Vgl. Klein / Völker-Lehmkuhl (Bilanzierung von Emissionsrechten, 2004) in: Der Betrieb, S. 333

[1] Vgl. hierzu ausführlich Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 35 f

[2] Vgl. Hoyos / Huber in: Beck’sche Bilanzkommentar § 266 HGB Tz. 60

[3] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 4

[4] Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1783

[5] Vgl. hierzu ausführlich Winnefeld (Bilanz-Handbuch, 2006) S. 494 f

[6] Vgl. Heidenreich u.a. (Emissionsrechte, 2004) in: NWB, S. 7 f

[1] Vgl. Klein / Völker-Lehmkuhl (Bilanzierung von Emissionsrechten, 2004) in: Der Betrieb S. 334 f

[2] Vgl. IDW ERS HFA 15 Tz. 7-8

[3] Vgl. http://www.isi.fhg.de/publ/downloads/isi05b25/ISI-Leitfaden-Klimaschutz-2005.pdf, 21. Feb. 2008

[4] Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1783 f

[1] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 38 f

[2] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 6

[3] Vgl. Ellrott / Brendt in: Beck’scher Bilanzkommentar § 255 HGB Tz. 99-102 und 113-118, Adler u.a. (Rechnungslegung, 1995) § 246 Tz. 260-266

[1] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 11

[2] Vgl. Klein / Völker-Lehmkuhl (Bilanzierung von Emissionsrechten, 2004) in: Der Betrieb S. 335

[3] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S.41

[1] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 13

[2] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 13

[3] Vgl. Elspas u.a. (Emissionshandel, 2006) S. 541 f

[4] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 11

[1] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 44

[2] Vgl. Rogler (CO2-Emissionsrechten, 2005) in: KoR S. 262

[3] Vgl. Heidenreich u.a. (Emissionsrechte, 2004) in: NWB, S. 12

[1] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 44

[2] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 20

[3] Die Zugangsbuchung erfolgte in Höhe von 1.000 €

[1] Vgl. Darstellung in Anlehnung an Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 47 f

[1] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 15

[1] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 49 f

[2] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 50 f

[3] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 51

[1] Vgl. Winkeljohann / Geißler in: Beck’scher Bilanzkommentar § 252 Tz. 75-77

[2] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 18

[3] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 52

[4] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 18

[1] Vgl. Hoyos / Ring in: Beck’sche Bilanzkommentar § 253 Tz. 160

[2] Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1786

[3] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 19

[4] Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1785 f

[1] Vgl. hierzu ausführlich Baetge u.a. (Bilanzen, 2006) S. 751 f

[2] Vgl. Heidenreich u.a. (Emissionsrechte, 2004) in: NWB, S. 17

[3] Vgl. Elspas u.a. (Emissionshandel, 2006) S. 544

[1] Vgl. DRS 15 Tz. 88

[2] Vgl. DRS 15 Tz. 84

[3] Vgl. DRS 15 Tz. 53, Stichwort „Umweltschutz“

[4] Vgl. DRS 15 Tz. 57

[5] Vgl. DRS 15 Tz. 53, Stichwort „rechtliche Rahmenbedingungen“

[6] Vgl. DRS 15 Tz. 89

[7] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 22

[1] Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 22

[2] Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1787

[3] Vgl. Verordnung Nr. 1606/2002

[4] Vgl. hierzu ausführlich Grünberger (IFRS, 2006) S. 17

[1] Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO2- Emissionsrechte, 2006) S. 78

[1] Vgl. Schmidt / Schnell (Emissionsrechte, 2003) in: Der Betrieb, S. 1450

[2] Vgl. Hermes / Jödicke (Bilanzierung, 2004) in: KoR, S. 291

[3] Vgl. Hoffmann / Lüdenbach (Rechtsvergleich, 2006) in: Der Betrieb, S. 60

[1] Vgl. Hoffmann / Lüdenbach (Rechtsvergleich, 2006) in: Der Betrieb, S. 58

[2] Vgl. Rogler (CO2-Emissionsrechte, 2005) in: KoR, S. 255 f

Fin de l'extrait de 318 pages

Résumé des informations

Titre
Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS
Université
University of Applied Sciences Neu-Ulm
Note
1,0
Auteur
Année
2008
Pages
318
N° de catalogue
V116165
ISBN (ebook)
9783640179008
Taille d'un fichier
3511 KB
Langue
allemand
Annotations
Der Anhang umfasst rund 250 Seiten (Anm. der Red.)
Mots clés
Bilanzierung, Emissionsrechten, IFRS, HGB, US-GAAP, Emissionsrechte
Citation du texte
Anja Mayer (Auteur), 2008, Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116165

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