Österreichisches Strafrecht. Tötungsdelikte


Script, 2021

34 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

§ 75 StGB - Mord

§ 76 StGB - Totschlag

§ 77 StGB - Tötung auf Verlangen

§ 78 StGB - Mitwirkung am Selbstmord

§ 79 StGB - Tötung eines Kindes bei der Geburt

§ 80 StGB - Fahrlässige Tötung

§ 81 StGB - Grob fahrlässige Tötung

Anmerkungen und Quellen

Vorwort

Die Beschäftigung mit dem Strafrecht stellt auf dem ersten Blick an sich selbst sowohl für Studierende als auch für Praktiker eine große und hinreichend schwerfallende Herausforderung dar. Die in dem Studium während der Universitätszeit verbrachte Zeit soll mit sich vor allem die Fertigkeit bringen, systematisch im Rahmen des Stoffes fortzugehen. Dabei wird es gelehrt und gelernt, bestimmte Systematiken zu folgen. Ein wichtiger Aspekt besteht es aber auch darin, zu erlernen, wie eine eigene Systematik und Vorgangsweise aufgebaut wird. Wenn dies einmal beherrscht wird, wird es in allen weiteren Tätigungsgebieten einfacher sein, sich in dem schon Bekannten oder in ganz neuen Sachen zu orientieren. Dieses und die darauffolgenden Skripte sollen gerade ein solches Bemühen widerspiegeln. Dabei werden die Delikte des besonderen Teils des österreichischen Strafrechts nach einer neuen Systematik aufgeteilt, nämlich nach den Tatobjektgruppen wie z.B. Tötungsdelikte, Verletzungsdelikte, Ehren- und Freiheitsdelikte, Schwangerschaftabbruchsdelikte, Vermögensdelikte, Urkundendelikte u.a. Der Stoff, den dieses Skriptum behandelt, ist das Ergebnis einer tiefen Abwägung zwischen dem Nützlichen bzw. dem Studiums- und Praxisrelevanten, Nötigen und Interessanten. Es wird versucht, einen ausgewogenen Ausgleich unter diesen drei Feldern herauszufinden und gleichzeitig allen Anforderungen in dem Sinne des objektiven Wissensstandards in der heutigen Strafrechtswissenschaft nachzugehen bzw. zu genügen.

§ 75 StGB - Mord

Zitat aus dem Gesetzestext:

„§ 75 Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“[i]

I. Tatbestandsmäßigkeit

A. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

Das geschützte Rechtsgut, das bei diesem Delikt verletzt wird, ist das menschliche Leben. Das Opfer eines Mordes kann nur ein anderer lebender Mensch sein. Wichtig ist hier, die Grenze zu treffen, ab und bis wann ein Mensch besteht. Das menschliche Leben fängt mit dem Beginn der Eröffnungswehen bzw. mit dem Operationsbeginn bei einem Kaiserschnitt an und endet mit dem sog. Gesamthirntod [ii], wenn keine Hirnströme mehr messbar sind. Vor dem Beginn und nach dem Ende des menschlichen Lebens kann kein Mord mehr begangen werden. Wer den Tod vor der erfolgreich vollendeten Geburt eines Kindes verursacht, macht sich evtl. wegen der Schwangerschaftsabbruchdelikte nach §§ 96-98 StGB strafbar. Die Bestimmungen des StGB bezüglich der Tötungsdelikte dienen also nicht dem Schutz von Eingriffen in das Potenzial, sondern dem Schutz von Eingriffen in den Bestand.[iii]

2. Tathandlung

Der Täter tötet das Opfer, wenn er dessen Tod herbeiführt. Die Handlung des Täters muss die verbleibende Lebensspanne verkürzt haben. Wie viel diese verbleibende Lebensspanne sonst betragen würde, ist unwichtig. Als Tathandlungen kommen physische (Schlagen, Schießen, Verabreichen von Gift, Infektion mit einer tödlichen Krankheit usw.) und psychische (Erschrecken, Schock usw.) Einwirkungen in Betracht. Die tatbestandsmäßige Handlung kann sowohl durch ein aktives Tun als auch durch ein Unterlassen gemäß § 2 StGB (z.B. durch Nichtvornahme einer Handlung, die zu der Abwehr des Todeserfolges geeignet oder zu der der Täter verpflichtet war), falls den Täter eine Garantenpflicht trifft, zu dem Todeserfolg führen. In einem Unterlassungsfall ist von entscheidender Bedeutung, ob die nichtvorgenommene Handlung das Leben eines Menschen verlängern konnte.

3. Taterfolg

Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten, wenn der Mensch gestorben ist, und zwar zu einem früheren Zeitpunkt, als dies sonst geschehen wäre. Maßgeblich ist dabei der Gesamthirntod.

4. Kausalität

Die Handlung des Täters muss eine „conditio sine qua non“, also eine notwendige [iv] Bedingung für den Tod in seiner konkreten Gestalt [v] darstellen. Entscheidend ist, ob das Ereignis, das den Tatbestand erfüllt, von dem Täter geprägt wurde. [vi]

5. Adäquanzzusammenhang

Der tatbestandsmäßige Erfolg, d.h. der Eintritt des Todes muss innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen.

6. Risikozusammenhang

Der Tod des Opfers muss sich aus der besonderen Gefährlichkeit der objektiv sorgfaltswidrigen Täterhandlung ergeben. [vii]

B. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Hier gilt § 7 Abs 1 StGB, der besagt, dass wenn nichts anders durch das Gesetzt bestimmt ist, ist zu der Erfüllung des subjektiven Tatbestands Vorsatz nötig. Der Täter hat den Vorsatz, das Opfer zu töten. Mord wird in manchen Rechtsordnungen noch als vorsätzliche Tötung bezeichnet. Gegenstand des Vorsatzes sind alle tatbestandsmäßige Merkmale der objektiven Tatseite, d.h. dass es sich um einen anderen lebenden Menschen, dessen Leben durch sein Tun vorzeitig ein Ende gesetzt wird, handelt. Wenn der Täter den Tod des Opfers ohne Tötungsvorsatz herbeiführt, könnte er sich evtl. wegen einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß §§ 86, 87 Abs 2 zweiter Fall StGB oder wegen einer fahrlässigen Tötung gemäß §§ 80, 81 StGB strafbar gemacht haben.

C. Irrtümer

1. Error in objekto

Wer den A vorsätzlich erschließt in dem Glauben, es sei der B, beendet einen vollendeten Mord. Das Prinzip error in objekto bleibt unbeachtlich. [viii]

2. Aberratio ictus

Wer auf X schießt, um ihn zu töten, und den Y tödlich trifft, begeht einen Mordversuch an X und eine fahrlässige Tötung an Y. [ix]

II. Konkurrenzen

A. § 321 StGB - Völkermord

Wenn der Täter in der Absicht tötet, die religiöse, ethnische, nationale oder staatliche Gruppe, der sie angehören, ganz oder teilweise zu vernichten, dann besteht Idealkonkurrenz zwischen § 75 StGB und dem Delikt des Völkermords nach § 321 StGB. [x]

B. § 190 StGB - Störung der Totenruhe

Wenn der Täter die Leiche des Mordopfers zerstückelt oder Gliedermaßen abtrennt, konkurriert der Mord mit der Störung der Totenruhe nach § 190 StGB. [xi]

C. § 143 Abs 2 StGB - Raubmord

Ist der Tätervorsatz nicht nur darauf gerichtet, sich durch Gewaltanwendung fremder Sachen zu bemächtigen, sondern darüber hinaus auch darauf, den Tod des Opfers herbeizuführen, um (erwarteten) Widerstand gegen die beabsichtigte Sachwegnahme zu unterbinden, liegt echte Konkurrenz der Delikte nach § 142 Abs 1 StGB und § 75 StGB vor. [xii]

III. Prozessualer Aspekt

A. Zuständigkeit

Die Aburteilung von Delikten nach § 75 StGB fällt gemäß § 31 Abs 2 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht.

B. Urteilsanfechtung

Anfechtungsmöglichkeiten sind äußerst limitiert. § 345 Abs 1 Z 10a StPO soll verhindern, dass das Urteil auf „völlig lebensfremden Ergebnissen der Beweiswürdigung“ beruht. § 345 Abs 1 Z 6 StPO Geltendmachung von Fehlern in der Fragestellung. § 345 Abs 1 Z 8 StPO richtet sich gegen eine unrichtige Rechtsbelehrung der Geschworenen.

C. Besonderheiten

Die Geschworenen entscheiden in dem Wahlspruch über die Schuldfrage durch die Beantwortung von Ja-oder-Nein-Fragen, die der Vorsitzende verfasst und der Schwurgerichtshof beschließt gemäß §§ 310 Abs 1, 317 Abs 1 und Abs 2 StPO. Die Hauptfragen beziehen sich auf den in dem Anklagevortrag bezeichneten Deliktstatbestand. Eventualfragen betreffen gemäß § 314 StPO die Frage, ob der Angeklagte durch das bezeichnete Verhalten ein anderes als das in der Anklage genannten Delikt verwirklicht hat. Zusatzfragen sollen gemäß § 313 StPO klären, ob Strafbefreiungsgründe vorliegen, etwa Rechtsfertigungs- oder Strafausschließungsgründe. Straftaten nach § 75 StGB dürfen nicht diversionell erledigt werden. Dies ergibt sich aus § 198 Abs 2 Z 1 bzw. 3 StPO. Ein Anwesenheitsurteil gegen einen wegen Mordes angeklagten ist gemäß § 427 Abs 1 StPO ausgeschlossen.

§ 76 StGB - Totschlag

Zitat aus dem Gesetzestext:

„§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ [xiii]

I. Tatbestandsmäßigkeit

A. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

Das geschützte Rechtsgut, das bei diesem Delikt verletzt wird, ist gleich wie bei § 75 StGB das menschliche Leben. Opfer eines Totschlags kann nur ein anderer lebender Mensch sein. Hier ist auch die Grenze von Relevanz, ab und bis wann ein Mensch besteht. Das menschliche Leben fängt, mit Beginn der Eröffnungswehen bzw. mit dem Operationsbeginn bei einem Kaiserschnitt an und endet mit dem sog. Gesamthirntod [xiv], wenn keine Hirnströme mehr messbar sind. Vor dem Beginn und nach dem Ende des menschlichen Lebens kann kein Totschlag mehr begangen werden. Wer den Tod vor der erfolgreich vollendeten Geburt eines Kindes verursacht, macht sich evtl. nach §§ 96-98 StGB strafbar. Die Bestimmungen des StGB bezüglich der Tötungsdelikte dienen also nicht dem Schutz von Eingriffen in das Potenzial, sondern dem Schutz von Eingriffen in den Bestand. [xv] Zwischen dem totgeschlagenen Opfer und dem Täter muss ein affektauslösendes Verhältnis bestehen.

2. Tathandlung

Der Täter tötet das Opfer, wenn er dessen Tod herbeiführt. Die Handlung des Täters muss die verbleibende Lebensspanne verkürzt haben. Wie viel diese verbleibende Lebensspanne sonst betragen würde, ist unwichtig. Als Tathandlungen kommen physische (Schlagen, Schießen, Verabreichen von Gift, Infektion mit einer tödlichen Krankheit usw.) und psychische (Erschrecken, Schock usw.) Einwirkungen in Betracht. Die tatbestandsmäßige Handlung kann sowohl durch ein aktives Tun als auch durch ein Unterlassen gemäß § 2 StGB (z.B. durch Nichtvornahme einer Handlung, die zu der Abwehr des Todeserfolges geeignet war oder zu der der Täter verpflichtet war), falls den Täter eine Garantenpflicht trifft, zu dem Todeserfolg führen. Bei den Fällen, in denen der tatbestandsmäßige Erfolg durch eine Unterlassung eingetreten ist, beeinträchtigt der Affekt den Willen und die Fähigkeit, überhaupt aktiv zu werden. [xvi] In einem Unterlassungsfall ist von entscheidender Bedeutung, ob die nichtvorgenommene Handlung das Leben eines Menschen verlängern konnte.

3. Gemütsbewegung

Es muss zwischen den schuldmildernden und schuldausschließenden Affekten unterschieden werden. Hier handelt sich um einen normalpsychologischen Affekt, der keine Konsequenzen für die Schuldausschließungsfrage hat. Ein derartiger Affekt hat aber eine de- oder exkulpierende Wirkung, ist also schuldmindernd und daher wird der Totschlag als eine privilegierte Tötung bezeichnet. Der Affekt muss ein Zustand vorübergehender Natur sein [xvii], eine archaische Reaktion [xviii] in einer Bedrohungssituation, d.h. ein tiefgreifender, mächtiger Erregungszustand, der alle normalen verstandesmäßigen Erwägungen ausschaltet. Die Affekttaten entstehen sowohl aus den klassischen heftigen kopflosen [xix] Spontanreaktionen in einer einmaligen Situation als auch aus Reaktionen, die aus einer langandauernden Belastung hervorgehen. Der Tatentschluss als auch die Angriffshandlung muss wegen und während des Affekts erfolgen, der Tod dagegen kann auch erst später eintreten. Dass eine gewissen Zeitspanne zwischen dem affektauslösenden Ereignis und der Ausführung der Tat liegt, schadet nicht.[xx] Allerdings ist § 76 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter den definitiven Tötungsentschluss schon vor dem Affektausbruch gefasst hat, oder, wenn der Affekt bereits abgeklungen ist, als der Tötungsentschluss gefasst wird. Dazu muss noch eine sittlich allgemein begreifliche Täter-Opfer-Beziehung bestehen. Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung, wenn auch ein maßgerechter, d.h. rechtstreuer Mensch auf Grund der gegebenen Situation in eine so heftige Gemütsbewegung geraten könnte.[xxi] Allerdings ist § 76 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter schon aus seiner natürlichen Persönlichkeit schlechte Charaktereigenschaften zeigt, wie etwa Neid, Habsucht, Grausamkeit, Rachsucht, Hass, Mordlust usw.

4. Taterfolg

Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten, wenn der Mensch gestorben ist, und zwar zu einem früheren Zeitpunkt, als dies sonst geschehen wäre. Maßgeblich ist dabei der Gesamthirntod.

4. Kausalität

Die Handlung des Täters muss eine „conditio sine qua non“, also eine notwendige [xxii] Bedingung für den Tod in seiner konkreten Gestalt [xxiii] darstellen. Entscheidend ist, ob das Ereignis, das den Tatbestand erfüllt, von dem Täter geprägt wurde. [xxiv] Zudem muss der aus dem Verhältnis des Täters zu dem Opfer ausgelöste Affekt für die Tatvornahme durch den Täter auch kausal sein.

5. Adäquanzzusammenhang

Der tatbestandsmäßige Erfolg, d.h. der Eintritt des Todes muss innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen.

6. Risikozusammenhang

Der Tod des Opfers muss sich aus der besonderen Gefährlichkeit der objektiv sorgfaltswidrigen Täterhandlung ergeben. [xxv]

B. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz

Gleich wie bei § 75 StGB sieht das Gesetz keine besonderen Anforderungen in dem subjektiven Tatbestand und daher gilt, dass der Täter die Tat vorsätzlich vornehmen muss. Er muss weiters wissen, dass es sich um eine auf Vernichtung gerichtete Handlung geht. Der Tatvorsatz wird dabei nicht durch den Affekt beeinträchtigt. [xxvi]

2. Vorsatz bei einem Unterlassungsdelikt in dem Sinne des § 76 StGB

Die Tötung gemäß § 76 StGB durch Unterlassung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Unterlassen das Resultat einer Flucht- oder Panikreaktion ist. Darüber hinaus muss der Täter Rettungsmöglichkeiten erkannt haben und bewusst diese nicht vornehmen.

C. Irrtümer

Wer sich irrtümlich eine Situation vorstellt, in der er schwerwiegend provoziert wurde, dem kommt § 76 StGB zugute. Wer eine Situation, die er richtig wahrnimmt, irrtümlich als schwere Beleidigung bewertet, der ist nicht gemäß § 76 StGB privilegiert. [xxvii]

II. Abgrenzung und Konkurrenzen

A. § 75 StGB - Mord

Wenn es an einer begreiflichen Gemütsbewegung fehlt, greift § 75 StGB ein. Wenn allerdings das Gericht Zweifel daran hegt, ob eine solche Emotion vorliegt, ist in dubio pro reo Totschlag gemäß § 76 StGB zu erkennen. [xxviii]

B. § 143 Abs 2 StGB - Raubmord

Grundsätzlich könne § 143 Abs 2 StGB in Idealkonkurrenz mit § 76 StGB stehen, ein Zusammentreffen von diesen zwei Paragrafen kommt wegen des gesteigerten Unrechts der Raubbegehung nicht in Betracht.

III. Prozessualer Aspekt

A. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Straftaten gemäß § 76 StGB liegt bei dem Schöffengericht nach § 31 Abs 1 Z 1 StPO. Eine Anklage nach § 76 StGB erfolgt selten [xxix], vielmehr wird diese meist auf § 75 gestützt, wodurch sich die Zuständigkeit des Geschworenengerichts ergibt. Erfolgt eine Anklage nach § 76 StGB, und dazu Tötungsvorsatz angenommen, wird § 76 StGB per se verneint, daher müsste das Schöffengericht seine Unzuständigkeit nach § 261 Abs 1 StPO aussprechen, weil das Verfahren wegen Mordes vor dem höheren Gericht geführt werden müsste. Ergeben sich in der Hauptverhandlung einer Anklage nach § 75 StGB Anhaltspunkte, dass möglich ist, die Tat auch nach § 76 StGB zu bestrafen, kann den Geschworenen eine Eventualfrage hinsichtlich der Annahme eines Totschlags gestellt, werden, ohne ein Unzuständigkeitsurteil zu erfordern.

B. Urteilsanfechtung

Die Eventualfrage kann Geschworenen in dem Fall, dass ein Mord nach § 75 StGB angeklagt ist, erst dann gestellt bzw. darf nur dann beantwortet werden, wenn die Geschworenen die Hauptfrage nach § 75 StGB verneint haben. Haben die Geschworenen die Hauptfrage hinsichtlich § 75 StGB bejaht und dennoch die Eventualfrage nach § 76 StGB beantwortet, ist der Angeklagte zu der Nichtigkeitsbeschwerde wegen Widersprüchlichkeit nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO berechtigt. Ist das Stellen von Eventualfragen zu § 76 StGB unterlassen, obwohl die Annahme dieses Delikts in der Hauptverhandlung möglich war, und erfolgt der Schuldspruch nach § 75 StGB, kann der Angeklagte sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO berufen.

C. Besonderheiten

Eine diversionelle Erledigung von Straftaten nach § 76 StGB ist gemäß § 198 Abs 2 Z 3 StPO nicht zulässig. Auch ein Abwesenheitsurteil ist in diesem Fall gemäß § 427 Abs 1 StPO ausgeschlossen.

§ 77 StGB - Tötung auf Verlangen

Zitat aus dem Gesetzestext:

„§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ [xxx]

I. Tatbestandsmäßigkeit

A. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

Das Opfer einer Tötung auf Verlangen kann ein anderer aussagefähiger lebender Mensch sein. Bezüglich der Aussagefähigkeit reichen bloße Gesten oder Gebärden. Wichtig ist auch hier, die Grenze zu treffen, ab und bis wann ein Mensch besteht. Das menschliche Leben fängt mit Beginn der Eröffnungswehen bzw. mit dem Operationsbeginn bei einem Kaiserschnitt an und endet mit dem sog. Gesamthirntod [xxxi], wenn keine Hirnströme mehr messbar sind. Vor dem Beginn und nach dem Ende des menschlichen Lebens kann keine Tötung auf Verlangen mehr begangen werden.

2. Tatsubjekt

Als Täter kommt nur derjenige in Betracht, der nicht aus eigener Initiative aktiv wird, sondern durch das Opfer und dessen Entschluss motiviert wird.

3. Tathandlung

Die tatbestandsmäßige Handlung stellt die Verursachung des Todes eines anderen als unmittelbarer Täter, also der Tatverlauf muss von dem Täter allein beherrscht sein. Begehung durch Unterlassung ist in zwei Fällen möglich. Dabei müssen die allgemeinen Regeln nach § 2 StGB beachtet werden, d.h. der Erfolg muss eintreten, seine Abwendung möglich gewesen wäre und, dass eine Garantenstellung des Täters bestand. Der erste Fall bildet die Situation, wenn jemand den Selbstmörder nicht rettet. Der Täter begeht hier eine Mitwirkung an dem Selbstmord durch Unterlassen gemäß §§ 2, 78 StGB. Den zweiten Fall stellt die Situation dar, in welcher ein handelnder Dritter als die aufgeforderte Person zu der Vornahme der Tötungshandlung einen tatbestandsmäßigen Erfolg, hier Tod des Sterbewilligen, herbeiführt und der Täter dessen Verhinderung unterlässt. Hier liegt ein Beitrag durch Unterlassung und erfolgt die Bestrafung nach §§ 2, 77, 12 erster Fall StGB.

4. Taterfolg

Der tatbestandsmäßige Erfolg widerspiegelt sich in dem Eintritt des Todes, und zwar Gesamthirntodes des Opfers, d.h. in der Verkürzung der verbleibenden Lebensspanne.

5. Kausalität

Die von dem Täter vorgenommene Handlung muss eine „condicio sine qua non“ für den Todeseintritt darstellen. Das Verlangen des Opfers muss für den Tötungsentschluss des Täters auch kausal sein. [xxxii]

[...]


[i] Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt, Kodex Strafrecht, 2020, S 30

[ii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 5.

[iii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 10.

[iv] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 14.

[v] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 19.

[vi] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 19.

[vii] em. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Univ.-Prof. Dr. Klaus Schweighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Verlag Österreich, 2018, S 2

[viii] em. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Univ.-Prof. Dr. Klaus Schweighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Verlag Österreich, 2018, S 4

[ix] em. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Univ.-Prof. Dr. Klaus Schweighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Verlag Österreich, 2018, S 4

[x] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 53.

[xi] em. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Univ.-Prof. Dr. Klaus Schweighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Verlag Österreich, 2018, S 3

[xii] ris.bka.gv.at v. 13.01.1976 Rechtssatz RS0092192, https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19980915_OGH0002_0110OS00100_9800000_000&IncludeSelf=False, zuletzt aufgerufen an dem 30.10.2021

[xiii] Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt, Kodex Strafrecht, 2020, S 30

[xiv] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 5.

[xv] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 10.

[xvi] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 76 Rn. 60.

[xvii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 76 Rn. 2.

[xviii] Dr. Hans-Ludwig Kröber, Prof. i.R. Dr. Dieter Dölling, Dr. Norbert Leygraf, Dr. Henning Saß, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2009, S 344

[xix] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 76 Rn. 9.

[xx] Skriptum Strafrecht-Zusammenfassung, StuDoku, 2016, S 41

[xxi] em. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Univ.-Prof. Dr. Klaus Schweighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Verlag Österreich, 2018, S 5

[xxii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 14.

[xxiii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 19.

[xxiv] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 19.

[xxv] em. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel, Univ.-Prof. Dr. Klaus Schweighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Verlag Österreich, 2018, S 2

[xxvi] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 76 Rn. 61.

[xxvii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 76 Rn. 122.

[xxviii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 76 Rn. 123.

[xxix] em. o. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos, in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Vorbemerkungen zu §§ 75–79, Manz Verlag, 2002

[xxx] Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt, Kodex Strafrecht, 2020, S 31

[xxxi] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 75 Rn. 5.

[xxxii] Univ.-Prof.in Dr.in Petra Velten, in Salzburger Kommentar zu dem StGB, § 77 Rn. 32.

Excerpt out of 34 pages

Details

Title
Österreichisches Strafrecht. Tötungsdelikte
College
University of Innsbruck  (Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie)
Author
Year
2021
Pages
34
Catalog Number
V1164382
ISBN (eBook)
9783346569707
Language
German
Keywords
Strafrecht, Tötungsdelikte, Besonderer Teil, Österreich
Quote paper
Ognjen Ugrenovic (Author), 2021, Österreichisches Strafrecht. Tötungsdelikte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1164382

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