Der Sicherheitsrat und der Generalsekretär der Vereinten Nationen


Seminar Paper, 2008

15 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
2.1 Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrats
2.2 Defizite des Sicherheitsrats
2.3 Reformvorschläge

3. Das Amt des Generalsekretärs
3.1 Handlungsmöglichkeiten des Generalsekretärs
3.2 Defizite des Amtes

4. Analyse der Amtszeiten

5. Fazit

6. Anhang
Die Generalsekretäre der Vereinten Nationen

7. Quellenverzeichnis
7.1 Monographien
7.2 Internetquellen

1. Einleitung

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und das Amt des Generalsekretärs stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Der Sicherheitsrat zählt zu den Repräsentativorganen der Vereinten Nationen und legt Maßnahmen die zur Umsetzung der Ziele der Organisation erforderlich sind fest. Das Sekretariat gehört zusammen mit dem Generalsekretär zu den Exekutivorganen der Vereinten Nationen und führt die erhaltenen Weisungen aus (vgl. Göthel 2002: 3).

Welche Handlungsmöglichkeiten stehen dem Sicherheitsrat in Konflikt- und Krisensituationen zur Verfügung? Mit welchen Veränderungen können die Defizite des Sicherheitsrats abgebaut werden? Und woran scheitern die Reformvorschläge?

Welche Handlungsrichtlinien gibt die Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär? Inwieweit muss er seine persönlichen Kompetenzen in die Arbeit als politischer Akteur einbringen? Und welche Bedeutung kommt der Unterstützung durch die Mitgliedsstaaten zu?

Die Analyse im Schlussteil widmet sich der Frage, in wieweit die Kompetenzen des Generalsekretärs die Arbeit der Vereinten Nationen prägen und welche Interaktionsmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, wenn der Sicherheitsrat in seiner Funktion versagt.

2. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

Der Sicherheitsrat ist das zentrale Handlungsorgan der Vereinten Nationen (vgl. Göthel 2002: 8). Ihm obliegt nach Artikel 24 der Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und für die Internationale Sicherheit. Ebenso trägt er die Verantwortung für die Wahrung der Völkerrechtsordnung und für die Durchsetzung grundlegender Normen. Diese Aufgabe impliziert, dass er in allen Fällen tätig wird, in denen der Frieden in Gefahr ist (vgl. Unser 2004: 101).

Der Sicherheitsrat besteht gemäß Artikel 23 der Charta aus fünf ständigen (permanent five) und zehn nichtständigen Mitgliedern (non-permanent) (vgl. Unser 2004: 98). Zu den ständigen Mitgliedern gehören China, Frankreich, Großbritannien, Russland und die USA. Sie besitzen gegenüber den nichtständigen Mitgliedern ein Dominanzpotential, da sie mit einem Vetorecht ausgestattet sind und so maßgeblich Einfluss auf die Entscheidungen des Sicherheitsrats ausüben können (vgl. Volger 2000: 478). Die zehn nichtständigen Mitglieder werden nach einem Regionalschlüssel von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt (vgl. Göthel 2002: 8). Der Regionalschlüssel berücksichtigt die geographisch-politischen Gesichtspunkte bei der Wahl der Mitgliedsstaaten (vgl. Unser 2004:100). Jedes Jahr werden fünf nichtständige Mitglieder ersetzt, wobei eine sofortige Wiederwahl nicht möglich ist.

Dem Sicherheitsrat gehörten ursprünglich nur sechs nichtständige Mitglieder an. Durch den rapiden Anstieg an Mitgliedsstaaten wurde der Sicherheitsrat um vier weitere nichtständige Mitglieder erweitert (vgl. Unser 2004: 98). Die Zusammensetzung und Kompetenzen des sicherheits- und friedenspolitischen Organs sind trotz der Erweiterung von 1966 das Ergebnis der weltpolitischen Konstellation Ende des zweiten Weltkriegs (vgl. Volger 2000: 477).

2.1 Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrats

Die Befugnisse des Sicherheitsrats zur Durchführung seiner Aufgaben ergeben sich aus den Kapiteln VI, VII und VIII der Charta (vgl. Unser 2004: 101).

Das Kapitel VI der Charta beinhaltet Maßnahmen zur friedlichen Streitbeilegung. Dazu gehören Verhandlungen, Untersuchungen und Vermittlung zwischen den Konfliktparteien. Der Sicherheitsrat besitzt im Rahmen des Kapitel VI keine Entscheidungsgewalt, dass heißt er kann nur rechtlich unverbindliche Empfehlungen abgeben, da eine Streitbeilegung nicht erzwingbar ist (vgl. Unser 2004: 102 f.).

Kapitel VII der Charta entspricht dem System der kollektiven Sicherheit und ermöglicht dem Sicherheitsrat bei einer Bedrohung oder einem Bruch des Friedens Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise können Sanktionen wie Wirtschafts- oder Waffenembargen verhängt werden, aber auch der Einsatz von Kampftruppen als friedenserhaltende Maßnahme ist möglich (vgl. Unser 2004: 104 f.).

Basierend auf dem Kapital VIII der Charta trifft der Sicherheitsrat regionale Abmachungen, dass heißt er äußert sich in Form von Beschlüssen und Empfehlungen. Diese lassen sich in förmliche Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats und in nicht-förmliche Verlautbarungen des Präsidenten an die Presse unterscheiden (vgl. Volger 2000: 480).

Der Sicherheitsrat besitzt für verbindliche Maßnahmen, insbesondere Zwangsmaßnahmen, die für alle Mitgliedsstaaten bindend sind, die alleinige Zuständigkeit (vgl. Hüfner 2005: 13). Damit Beschlüsse des Sicherheitsrates Gültigkeit erlangen bedarf es der Zustimmung aller ständigen Mitglieder und mindestens vier weiterer nichtständiger Mitglieder. Für Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit von neun Stimmen (vgl. Hüfner 2005: 13).

Friedenssichernde Entschließungen machen neben verfahrens- und organisationsrechtlichen Fragen rund dreiviertel der Arbeit des Sicherheitsrats aus (vgl. Volger 2000. 479). Zur effektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Sicherheitsrat nach Artikel 29 der Charta Nebenorgane einsetzen.

2.2 Defizite des Sicherheitsrats

Die in Kapitel VI der Charta vorgestellten Maßnahmen zur friedlichen Streitbeilegung wurden in der Praxis im Rahmen präventiver Konfliktlösung angewandt. Doch konnten bisher keine nennenswerten Erfolge verzeichnet werden (vgl. Unser 2004: 104).

Das im Rahmen des Kapitel VII der Charta beinhaltete System der kollektiven Sicherheit weist ein Defizit auf, welches das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder betrifft. So können keine Maßnahmen bei Bedrohungen seitens der Permanent Five ergriffen werden (vgl. Unser 2004: 104). Außerdem wurde es versäumt die in Artikel 39 genannten Begriffe wie ‚Friedensbedrohung‛ und ‚Friedensbruch‛ zu definieren. Dieser Ermessungsspielraum erschwert die Arbeit des Sicherheitsrats. Kriterien zur Rechtfertigung von militärischen Interventionen müssen ebenfalls noch entwickelt werden (vgl. Unser 2004: 105).

Die Zusammensetzung und Arbeitsmethoden des Sicherheitsrats gelten seit langem als dringend reformbedürftig, da sie den Realitäten des 21. Jahrhunderts nicht entsprechen (vgl. Volger 2000: 477). Während des Kalten Krieges schränkte das Vetorecht der ständigen Mitglieder die Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrats ein. Immer wieder wurden wichtige Entscheidungen blockiert, so dass der Sicherheitsrat zu einem handlungsunfähigen Organ der VN wurde (vgl. Wippermann 2002).

Gescheiterte Friedensmissionen gehen auf defizitäre Mandate des Sicherheitsrats zurück. Den Grundstein für den erfolgreichen Einsatz der Blauhelmtruppen bilden robuste Mandate mit klaren Einsatzrichtlinien.

[...]

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Details

Title
Der Sicherheitsrat und der Generalsekretär der Vereinten Nationen
College
University of Würzburg  (Institut für Politikwissenschaft und Sozialforschung, Professur für Europaforschung und Internationale Beziehungen)
Course
Der Einfluss der UN-Generalsekretäre auf die Weltpolitik
Grade
1,0
Author
Year
2008
Pages
15
Catalog Number
V116689
ISBN (eBook)
9783640189281
File size
420 KB
Language
German
Keywords
Sicherheitsrat, Generalsekretär, Vereinten, Nationen, Einfluss, UN-Generalsekretäre, Weltpolitik
Quote paper
Katharina Glaser (Author), 2008, Der Sicherheitsrat und der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116689

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