Zulässigkeit von Email-Werbung


Trabajo Escrito, 2008

14 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1.Einleitung

2.Begriffe

3.BGH-Urteil
3.1.Sachverhalt
3.2.Verfahrensablauf
3.3.Rechtsfragen

4.OLG-Urteil
4.1.Sachverhalt
4.2.Verfahrensablauf
4.3.Rechtsfragen

5.Resümee

6.Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung:

Die E-Mail zeigte sich durch den rasanten Entwicklungsschub des Internets als vielversprechende neue Werbeart. Vor allem aber durch die Globalisierung etablierten sich Möglichkeiten der kostengünstigen und aufwandsarmen Werbung. Leider wurde dies zunehmend ausgenutzt, so dass es dazu kam, dass im Januar 2005 ca. 90 % des gesamten E-Mail-Verkehrs aus Spam und Viren bestand. Für Privatpersonen, sowie für alle anderen Teilnehmer der E-Mail ist dies bei überschrittenem Maße als belästigend und unzumutbar anzusehen. Aus diesem Grund beschäftigt sich die Politik mit diesem Sachverhalt, was sicherlich aus wirtschaftlicher Sicht nicht erwünscht ist.1 Jedoch ist auch dieser Bereich betroffen, denn alleine der E-Mail Spam verursacht jährlich Kosten in Höhe von 40 Mrd. Euro.2

In dieser Arbeit wird als erstes auf ein paar grundlegende Begriffe eingegangen. Im Anschluss wird anhand von zwei Urteilen die deutsche Rechtslage zum Thema aufgearbeitet und abschließend ein Urteil gefällt.

2. Begriffe:

Laut der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gilt eine elektronische Post als eine Text-, Video-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Empfängergerät gespeichert werden kann. Der Begriff der elektronischen Post ist gleichbedeutend mit der E-Mail, jedoch zählt die SMS und MMS ebenfalls dazu, was für das Telefax und automatische Anrufmaschinen nicht gilt.3 Die E-Mail ist ein Internetdienst, welcher es ermöglicht elektronische Nachrichten äußerst schnell zu versenden und zu empfangen. Um diesen Dienst nutzen zu können wird ein Internetzugang und ein E-Mail-Account bei einem gängigen Provider4 benötigt. Der Provider stellt einen Server zur Verfügung, der mit mehreren elektronischen Briefkästen ausgestattet ist, so dass die E-Mails ständig abrufbar sind und ebenfalls zu jeder Zeit empfangen werden können. Dem Benutzer wird eine eindeutige E-Mail-Adresse zugeordnet unter der er erreichbar ist. Die Adresse besteht aus einem freiwählbaren Nutzernamen, direkt gefolgt vom sogenannten „Klammeraffen“ @ und dem Host-Namen des Providers. Eine gültige E-Mail-Adresse wäre somit „max.mustermann@gmx.de“. Abrufbar sind E-Mails per Web oder mittels eines E-Mail-Programms.5,6

Der Name Spam hat seinen Ursprung in der britischen Sketchtruppe „Monty Python“. Es ist eigentlich Dosenfleisch und wurde dort ständig serviert, was dazu führte, dass es als Synonym für die massenhafte Versendung von E-Mails verwendet wurde. Spam im Internetjargon ist nämlich die Abkürzung für „send phenomenal amounts of mail“. Für den Versender ist Spam sehr nützlich, da auf diese Weise mit geringem Aufwand ein breites Feld an Teilnehmern erreicht werden kann. Zu Lasten geht dies den Empfängern und dem Internet. Die Empfänger benötigen viel Zeit zum aussortieren dieser E-Mails und das Netz wird durch den „Datenmüll“ ausgelastet.7

Newsletter werden zu Werbezwecken zyklisch versendet. Der Unterschied zu einfachen E-Mails liegt darin, dass er eine spezielle Form hat und sich dadurch optimal als Werbung eignet. Dieser besteht nicht nur aus Text, sondern auch aus Bildern und Angeboten. Newsletter werden nach Erlaubnis des Empfängers regelmäßig an diesen verschickt.8

Mit Werbung wird versucht das Interesse des Adressaten zu wecken. Er soll über die angebotenen Leistungen informiert und zum Kauf bewegt werden.9

3. BGH-Urteil:

3.1. Sachverhalt:

Der Bundesgerichtshof hatte zwischen zwei Parteien zu entscheiden, die Consulting-Dienstleistungen betrieben und somit im Wettbewerb standen. Der beklagte Dienstleister hatte dem Klagenden mehrfach seinen wöchentlich erscheinenden Newsletter zugesandt. Selbst nach mehrfacher Aufforderung den unverlangten Versand einzustellen, erreichten den Kläger weiterhin E-Mails mit Werbung des Beklagten. Die beklagte Firma hatte vorgetragen, dass der Versendung des Newsletters Bestellungen des Klägers vorgelegen haben und diese somit nicht unverlangt gewesen waren. Dies bestritt der Kläger und machte einen Unterlassungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mail- Werbung geltend.10

3.2. Verfahrensablauf:

Die Klage wurde dem Landesgericht München vorgelegt. Das LG hatte entschieden, dass dem Beklagten verboten wird sogenannte Newsletter ohne das Einverständnis des Klägers an diesen zu versenden. Mit der Berufung der Beklagten wurde der Streit an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Dort verpflichtete sich der Beklagte den Versand des Newsletters zu unterlassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit zwischen den Parteien erledigt. Dennoch beantragte der Kläger eine weitere Berufung, um den Beklagten auch zur Unterlassung des Versandes an Dritte ohne deren Einverständnis zu verurteilen. Dies wies das OLG zurück, so dass der Kläger Revision einlegte, die Erfolg hatte. Der Rechtstreit konnte vom Senat nicht entschieden werden und wurde daher wieder zum OLG zurückverwiesen. Jedoch wurde von den BGH-Richtern Stellung bezogen, was bei E-Mail-Werbung zu beachten sei.11

3.3. Rechtsfragen:

Das Verfahren beschäftigte sich mit dem Thema der E-Mail-Werbung und nahm dazu Bezug auf Rechtsprechungen zur Telefonwerbung. Dabei kam es zu den Fragen, ob der Versand von E-Mails wettbewerbswidrig sei, ob es einer Einverständniserklärung des Empfängers bedarf und ob E-Mails mit Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellen.12 Mit diesem Urteil hat der BGH zum ersten Mal Stellung zum Problem der E-Mail-Werbung genommen und somit eine Grundsatzentscheidung hervorgerufen.13,14

[...]


1 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 1f.

2 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 75.

3 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 7, Rn 79.

4 aktuell gängig Provider sind www.web.de oder www.gmx.de.

5 http://lexikon.meyers.de/meyers/E-Mail.

6 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 7, Rn 80.

7 http://lexikon.meyers.de/meyers/Spam.

8 Büttner, E-Mail- & Newslettermarketing, S. 14.

9 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 8.

10 BGH I ZR 81/01, GRUR 2004 Heft 6, 517.

11 BGH I ZR 81/01, GRUR 2004 Heft 6, 517.

12 BGH I ZR 81/01, GRUR 2004 Heft 6, 517.

13 Ricke, Internetrecht, S. 168.

14 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 39.

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Zulässigkeit von Email-Werbung
Universidad
Pforzheim University
Curso
Seminar
Calificación
1,3
Autor
Año
2008
Páginas
14
No. de catálogo
V116826
ISBN (Ebook)
9783640187256
ISBN (Libro)
9783640188727
Tamaño de fichero
392 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zulässigkeit, Email-Werbung, Seminar, E-Mail, Werbung, Spam, Urteil, Rechtslage
Citar trabajo
Marcus Findeisen (Autor), 2008, Zulässigkeit von Email-Werbung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116826

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Título: Zulässigkeit von Email-Werbung



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