Das Sozialversicherungssystem in den Ländern des "Bismarck- und Beveridgetyps" und die Zukunft des deutschen Sozialstaats


Trabajo Universitario, 2004

30 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Soziale Rechte und Sozialpolitik - Definitionen

2. Das System sozialer Sicherheit in Deutschland
2.1. Der Begriff Sozialstaat und der Begriff Freiheit
2.2 Einflüsse im Bereich der Entwicklung des deutschen „Sicherungssystems“
2.2.1 Die „soziale Frage“ in der römisch-katholischen Soziallehre
2.2.2 Bürgerliche Sozialreform und Sozialwissenschaft
2.3 Die Entwicklung der Sozialversicherung in Deutschland

3. Die Sozialversicherung in Großbritannien

4. Ein Vergleich der Sozialsysteme des „Bismarck-“ und „Beveridgetyps“
4.1 Sozialpolitik und Existenzminimum in englischer und deutscher Tradition
4.2 Zwei unterschiedliche Philosophien: Bismarck versus Beveridge
4.3 Die Wirkung des Beveridge-Plans außerhalb Großbritanniens

5. Sozial- und wohlfahrtsstaatliche Typisierungen

6. Kritik am allgemeinen Konzept des Sozial- und Wohlfahrtsstaats

7. Der deutsche Sozialstaat in der Krise?
7.1 Neue Herausforderungen
7.2 Probleme des sozialen Sicherungssystems

8. Die Zukunft des deutschen Sozialstaats – Unterschiedliche Konzepte

Kommentar

Literaturverzeichnis:

Einleitung

In Europa haben sich seit dem 19. Jahrhundert zwei unterschiedliche „Typen“ der Sozialver-sicherung herausgebildet. Ihr Ursprung geht auf zwei unterschiedliche Philosophien zurück, von denen nahezu alle west- und nordeuropäischen Länder geprägt sind. In der vorliegenden Studienarbeit möchte ich mich an einigen Leitfragen orientieren, um an den beiden Beispielen Deutschland, auf dessen Sozialsystem in der Darstellung ein Schwerpunkt gelegt werden soll, und Großbritannien diese beiden „Systemphilosophien“ kurz zu charakterisieren. Dabei möchte ich folgende Fragen in den Vordergrund rücken: Was sind soziale Rechte und auf welche Weise werden sie politisch realisiert? Welche Elemente charakterisieren das bismarcksche System sozialer Sicherheit, welche das System des „Beveridge-Typs“? Worin unterscheiden sie sich? Inwieweit befindet sich der deutsche Sozialstaat in der Krise? Wie sehen neue Konzepte aus?

Mit dem letzten Abschnitt werde ich mich schließlich intensiver auseinandersetzen, da mir die Frage nach der Zukunft des Sozialstaats grundlegend erscheint.

1. Soziale Rechte und Sozialpolitik - Definitionen

Zum Verständnis des Begriffes der sozialen Rechte möchte ich zunächst Wolf-Dieter Narr zitieren: „Bürger- und Menschenrechte sind nur sinnvoll vorstellbar, wenn man sie als klassische Menschenrechte und als soziale Rechte versteht. Soziale Rechte sind hierbei immer aktive Rechte; es genügt nicht, sicherzustellen, dass Leute etwas Geld bekommen. Die Würde des Menschen kann nicht darin bestehen, dass er nur wartet und nimmt, was ihm gegeben wird, sondern indem er aktiv sein Schicksal mitbestimmen kann.“[1]

Franz-Xaver Kaufmann lehnt sich schließlich an den britischen Soziologen T.H. Marschall an, wenn er die sozialen Rechte als Teilhaberechte beschreibt, welche sich nicht auf die Teilhabe an den staatlichen, sondern an den gesellschaftlichen Angelegenheiten beziehen. Allerdings seien diese auf staatliche Interventionen in die gesellschaftlichen Verhältnisse angewiesen. Schließlich nimmt er Bezug auf Talcott Parsons und Niklas Luhmann, die den Begriff der Inklusion entwickelten. Parsons versteht darunter die Anerkennung des Menschen als Mitglied einer gesellschaftlichen Gemeinschaft.[2] Luhmann definiert die Notwendigkeit der Inklusion nach der Beseitigung feudaler Bindungen funktional: „Jede Person muß danach Zugang zu allen Funktionskreisen erhalten können. Jeder muß rechtsfähig sein, eine Familie gründen können, politische Macht ausüben oder doch mit kontrollieren können; jeder muß in Schulen erzogen werden, im Bedarfsfalle medizinisch versorgt werden, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen können. Das Prinzip der Inklusion ersetzt jene Solidarität, die darauf beruhte, dass man einer und nur einer Gruppe angehörte.“[3]

Unmittelbar aus der Erfahrung des Kriegsausbruchs heraus veröffentlichte der französische Philosoph Jacques Maritain (1882-1973), nach Kaufmann einer der konzeptionellen Vordenker sozialer Rechte, eine Reihe von Artikeln, in denen er u.a. die moralische Erneuerung auf der Basis eines vom Paternalimus losgesagten Christentums forderte. Menschenrechte berufen sich dabei auf die unveränderliche Würde des Menschen als Geschöpf Gottes und hängen trotzdem von den jeweiligen kulturellen und materiellen Umständen ab. Im Zusammenhang der sozialen Grundrechte postuliert er das Recht des Menschen auf eine möglichst selbstbestimmte Arbeit als Charakteristikum einer gerechten Wirtschaftsordnung. Drei Arten von Menschenrechten unterscheidet er: 1. Rechte der menschlichen Person (u.a. Freiheitsrechte, Recht auf körperliche Unversehrtheit), 2. Rechte als Bürger (politische Selbstbestimmung des Volkes, allgemeines Wahlrecht...), 3. Rechte als soziale und arbeitende Person (Recht auf Arbeit und freie Berufswahl, auf gerechten Lohn und Mitbestimmung, auf Hilfe der Gemeinschaft in Not, Arbeitslosigkeit und Alter und auf unentgeltliche Teilhabe an elementaren materiellen und kulturellen Gütern der zeit-genössischen Zivilisation). Das Konzept der sozialen Grundrechte führt er auf die Naturrechtstraditionen der Stoa (das Naturrecht basiert auf der in jedem Menschen inne-wohnenden „Allvernunft“), des Christentums bzw. des Thomas von Aquin („jeder Mensch ist als Geschöpf Gottes Inhaber des Naturrechts“) zurück.[4]

Doch wie werden soziale Rechte politisch verwirklicht? Welche „soziale“ Philosophie sollte in der Sozialpolitik realisiert werden? Dazu van der Borght: „Sozialpolitik im allgemeinen Sinne des Wortes ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die das Gemeinwohl durch Einwirkung auf die Verhältnisse der zum Gemeinwesen gehörigen Gesellschaftsklassen zu fördern bezwecken.“[5]

2. Das System sozialer Sicherheit in Deutschland

2.1. Der Begriff Sozialstaat und der Begriff Freiheit

Der Sozialstaat muss nach dem Staatsrechtler Lorenz von Stein (1876) „mit seiner Macht wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt aller seiner Angehörigen fördern, weil zuletzt die Entwicklung des Einen stets die Bedingung und eben so sehr die Consequenz der Entwicklung des Andern ist; und in diesem Sinne sprechen wir von dem gesellschaftlichen oder dem socialen Staate.“[6] Er orientierte sich an der Politik des französischen Kaisers Napoleon III., der bereits 1844 mit einem Programm tiefgreifender sozialer Reformen die Massenarmut auslöschen wollte. Zentrale Punkte waren die Aufhebung des Koalitionsverbots, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch öffentliche Beschäftigungs-programme, die Einführung einer obligatorischen Alterssicherung für Arbeiter in Staats-betrieben und staatliche Subvention der Arbeiterhilfskassen.[7]

Entsprechend dem „altliberalen Gedanken“ waren die Staatsaufgaben im 19. Jahrhundert zunächst durch die Begriffspaare Militär – Außenpolitik und Justiz – Polizei geprägt. Erst gegen Ende dieses Jahrhunderts wurde die soziale Frage als genuine Staatsaufgabe angesehen.[8] Eine zentrale Rolle für die sozialstaatlichen Defizite der Nationalstaaten in dieser Zeit hat nach Heinz Lambert und Albrecht Bossert das gesellschaftliche Leitbild der formalen Freiheit gespielt. Es beschreibt die Freiheit, im Rahmen der gesetzlichen Schranken nach eigener Entscheidung zu handeln oder nicht zu handeln. Gleiche formale Freiheit kann aber je nach Lebenslage der Inhaber dieser Freiheitsrechte mit tatsächlicher Ungleichheit verbunden sein. Während ein gut situierter Bürger formale Freiheit mit großer materieller Freiheit assoziiert, besitzen schlecht Situierte innerhalb derselben formalen Freiheit engere Spielräume materieller Freiheit. So war für die allgemeine Sicherung eines Minimums an materieller Freiheit und die Wahrung einer freien Persönlichkeitsentfaltung Umverteilung unumgehbar. Daneben unterscheiden sich Wert und Inhalt der Freiheit entsprechend den allgemeinen Lebensbedingungen. Die Arbeiterklasse hatte, dank der Errungenschaften des Liberalismus, die Freiheit, ihre Arbeitskraft für einen Preis im freien Spiel von Angebot und Nachfrage zu verkaufen. Sie besaß aber auch die Freiheit, zu verhungern, wenn ihre Arbeitskraft nicht in ausreichendem Maße zu vermarkten war.[9] Grundsätzliche Kritik an der Idee einer liberalen, von jeglicher staatlicher Intervention befreiten Gesellschaft von Freien und Gleichen übten die Frühsozialisten und Marxisten, die die bürgerliche Gesellschaft als Verursacher der Verelendung der Industriearbeiterschaft durch eine soziale Revolution überwunden sehen wollten. Den Gedanken der Sozialreform aufgreifend forderte Ferdinand Lasalle (Mit-begründer der deutschen Sozialdemokratie) zunächst die Etablierung eines sozialen Königtums.[10]

2.2 Einflüsse im Bereich der Entwicklung des deutschen „Sicherungssystems“

2.2.1 Die „soziale Frage“ in der römisch-katholischen Soziallehre

Die christliche Soziallehre wurde von sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen (Industrialisierung, Urbanisierung, Proletarisierung) entscheidend mitbestimmt und gilt als die Antwort auf den Zusammenbruch der ständisch-absolutistischen Gesellschaft am Anfang des 19. Jahrhunderts. Dabei gibt es Unterschiede innerhalb der Konfessionen. Während die katholische Soziallehre sich aus dem Naturrecht entwickelte und innerhalb der Kirche in hohen Maße verbindlich wurde, blieben die sozialen Ideen des Protestantismus in den einzelnen, eng mit dem jeweiligen Staat oder Herrscherhaus verbundenen Landeskirchen weniger verbindlich. Daher möchte ich mich auf die Darstellung der katholischen Soziallehre beschränken.

Die katholische Soziallehre war aus ihrem konservativem Charakter heraus auf der einen Seite am Ständemodell orientiert und stand einer Modernisierung bzw. Industrialisierung kritisch gegenüber. Auf der anderen Seite schlug sie die Richtung eines modernen Sozialstaatsgedankens ein, wenn sie neue Formen der Selbsthilfe förderte und soziales Engagement vom Staat forderte. Der Jurist Franz Joseph von Buß (1803-1878), Präsident des ersten deutschen Katholikentages 1848 in Mainz, trat für eine staatliche Wirtschafts- und Sozialpolitik u.a. zur Förderung des Gleichgewichts zwischen Landwirtschaft, Handwerk und Industrie, für gesundheitlichen Schutz und Bildungsmöglichkeiten der Arbeiter und Selbsthilfeeinrichtungen wie Sparkassen oder Krankenkassen ein. Entscheidende Beiträge zur Entwicklung dieser Lehre leistete der Mainzer Bischof Wilhelm Emmanuel Freiherr von Ketteler (1811-1877). Für ihn stand die religiöse Seite der sozialen Frage im Vordergrund. Die „Abkehr vom Unglauben“ und die „Wiederherstellung der tätigen christlichen Nächstenliebe“ seien zentrale Elemente bei der Lösung der sozialen Probleme. Er selbst stellte seine Arbeitskraft und sein Vermögen in den Dienst der kirchlichen Caritas.[11]

2.2.2 Bürgerliche Sozialreform und Sozialwissenschaft

Der Höhepunkt der bürgerlichen Sozialreform in den Jahren 1871-1918 wurde weitgehend vom Bildungsbürgertum getragen. Man war der Auffassung, dass soziale Reformen notwendig seien, um soziale und politische Reformen zu verhindern und einen dritten Weg zwischen Kommunismus und Kapitalismus zu ebnen. Das wichtigste Instrument war zunächst der 1872 gegründete Verein für Socialpolitik. Gustav Schmoller, einer dem sozialen Konservatismus zuzurechnenden Gründungsvater dieses Vereins, vertrat die Meinung, dass man entgegen der laisser-faire- Anschauung des Volkswirtschaftlichen Kongresses auf die soziale Frage, die zunehmend an Bedeutung gewann, durch eine Nichtintervention des Staates keine Antwort finden könne. Sozialpolitik müsse dagegen die unteren Klassen „bilden und versöhnen“, damit sie sich in den gesellschaftlichen Organismus harmonisch eingliedern könnten.[12] Eine Gruppierung des Vereins, die sogenannten Kathedersozialisten, forderten, ein umfassendes Tarifwesen und eine staatliche Versicherung zum Schutze vor zentralen Lebens-risiken einzuführen.[13]

2.3 Die Entwicklung der Sozialversicherung in Deutschland

Das 1871 gegründete Deutsche Reich befand sich im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, aber auch im Bereich der Demokratisierung auf einem niedrigen Niveau (weitgehend autokratisch). Nicht Revolutionäre, sondern konservative Politiker wollten ein Netz der sozialen Sicherheit erschaffen, das die Folgeprobleme der Industrialisierung und Urbanisierung Deutschlands auffangen sollte. Schon davor hatte es u.a. betriebliche, kommunale oder kirchliche Fürsorge- und Versicherungseinrichtungen gegeben. Neben Staatsbeamten, Militärs, deren Hinterbliebenen, Bergleuten und Armen, die eine eher karge Unterstützung genossen, sollte eine neue Sozialpolitik reichsweit einen dauerhaften größeren Bevölkerungskreis erreichen und zudem einen rechtlich gesicherten, effektiveren Schutz gegen Einkommensausfall bieten.[14] Die Gefahren der technisierten Arbeitswelt bekam vor allem die Industriearbeiterschaft in den Fabriken zu spüren, welche aufgrund gesund-heitlichem Verschleiß von sinkender Erwerbsfähigkeit und damit Verarmung betroffen war.[15]

Aber diese neue Sozialpolitik hatte Hürden zu überwinden: „Im Gegensatz zur industriellen Expansion, die durch Liberalismus und Reichsgründung nachhaltig begünstigt worden war, wurde die sozialpolitische Entwicklung auch nach 1871 zunächst entscheidend durch die liberale Wirtschaftsauffassung gebremst.[16] Dazu kam, dass die bestehende hierarchisch-patriachalische Staatsauffassung die Arbeiterschaft nicht als gleichberechtigt definierte – für sie waren es nur Schutzbefohlene. In der angesprochenen Reformdiskussion zu Beginn der 1870er Jahre wollte Otto von Bismarck (1815-1898; 1862 preußischer Ministerpräsident; 1871-1890 Reichskanzler[17] ) auf die „Bedrohung“ des ungefestigten Staatwesens durch die Arbeiterschaft reagieren und die Arbeiterschaft anhand repressiver und wohlfahrtsstaatlicher Mittel an den monarchistischen Staat binden. Gleichzeitig strebte er danach, sie durch eine umfassende Arbeiterversicherungspolitik der Sozialdemokratie, die einen großen Wähler-zulauf zu verzeichnen hatte, zu entfremden.[18] Mit dem Sozialistengesetz versuchte Bismarck sogar das politische Wirken der Arbeiterbewegung zu untergraben.[19] Otto von Bismarck, der in den 1850er Jahren in Paris preußischer Bundestagsgesandter war, ließ sich zunächst wie der zeitgenössische Staatsrechtler Lorenz von Stein von der Politik Napoleons III, dem Bonapartismus, inspirieren.[20]

Obwohl Bismarck in einer intensiveren staatlichen Regulierung der Arbeitsverhältnisse einen Eingriff in die Autorität der Unternehmer und in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers über seine Arbeitskraft sah und Deutschland Ende des 19. Jahrhunderts im Bereich des Arbeitsschutzes und der Fabrikinspektion im Vergleich zu Österreich oder Großbritannien (GB) noch „unterentwickelt war“, schuf er das erste System sozialer Sicherheit[21]: „Deutschland gilt als Pionier staatlicher Sozialpolitik. In den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts entstanden dort die weltweit ersten großen Sozialversicherungssysteme: 1883 die Krankenversicherung, ein Jahr später die Unfallversicherung und 1889 die Alters- und Invalidenversicherung.[22] Mit seinem Gesetz zur Einführung der Rentenversicherung hatte Bismarck u.a. beabsichtigt, die „bonapartische Philosophie“ für seine Politik nutzbar zu machen und die Arbeiter als zukünftige Pensionäre oder Rentner an den Staat zu binden. Vor der Verabschiedung der Gesetze erklärte er 1889 im Reichstag:[23]Ich habe lange genug in Frankreich gelebt, um zu wissen, dass die Anhänglichkeit der meisten Franzosen an die Regierung (...) oder (...) die an das Land, wesentlich damit in Verbindung steht, dass die meisten Franzosen Rentenempfänger vom Staate sind, in kleinen, oft sehr kleinen Beträgen (...).“[24] Zwar sah er sich in der Gestaltung seines Sozialstaats der interventionistischen Tradition des preußischen Staates und der christlichen Staatsidee (Armenfürsorge) verpflichtet, jedoch hatte er für die Forderung der Arbeiter nach einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes, nach Partizipationsrechten im Betrieb und bei der Lohnbildung kein Verständnis. Seine antiliberal-repressive Grundhaltung ist Grundlage der Philosophie seines Staatsverständnisses und seiner Sozialversicherung. Der Staat, nicht die Gesellschaft, nimmt demnach die leitende Funktion für das wirtschaftliche und soziale Leben ein. Traditionell kamen Reformen in Deutschland (z.B. die 1870/ 71 durch die Monarchie errungene Reichseinheit) auf Initiative nicht aus der Mitte der Gesellschaft, sondern „von oben“ zustande. Auch bei der Einführung der Sozialversicherung wurde der Führungsanspruch des Staates und der Bürokratie (von oben) bestätigt.[25]

Trotzdem ist die Sozialversicherung heute das wichtigste Element der Daseinfürsorge. Erst dieses Modell einer nationalen, umfassenden Solidargemeinschaft aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Staat ermöglichte es, Armut in der Arbeiterschaft und nicht nur in den Randgruppen der Gesellschaft (Armenfürsorge des 19. Jahrhunderts) zu lindern.[26] In den folgenden 30 Jahren führten die Mehrheit der europäischen Staaten (außer Osteuropa) die Unfall- und Krankenversicherung ein. Eine Alters- und Invalidenversicherung, die nach deutschem Vorbild auf dem Versicherungsprinzip aufgebaut war, erhielt erst nach 1910 und besonders in der Zwischenkriegszeit Einzug in diese Länder. Ein Gegenkonzept bildeten die Selbsthilfeorganisationen, die in der Tradition der Zünfte und Gesellenverbindungen standen. Ihr Nachteil bestand darin, dass sie stark zersplittert waren, nur wenige Personen Beiträge leisteten und kein dauerhaften Schutz gegen Krankheiten, Altersarmut oder Arbeitslosigkeit bieten konnten.[27]

Bis heute hat sich der deutsche Sozialstaat mit der Einbeziehung der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen (z.B. 1957 Bauern, 1972 Unternehmer – Rentenversicherung; 1971 Schüler und Studenten – Unfallversicherung; 1979 Mütter – Mutterschaftsurlaub) kontinuierlich zu einem schwer überschaubaren „Sozialstaat für alle“ weiterentwickelt.[28] Dabei existieren drei verschiedene Sozialleistungen. Die Leistungen nach dem Versicherungs-prinzip, die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung (Arbeits-losenhilfe à Fürsorgeleistung) umfassen fast 85% des Sozialbudgets (SB). Nach dem Prinzip der Finanzierung über Beiträge (Umlageversicherung) kann somit derjenige, der vom Risiko betroffen ist, vom Kumulationseffekt profitieren. Die Höhe und Dauer der Versicherungs-leistung ist wiederum von der Höhe und Dauer der Beitragszahlung abhängig. Im Bereich der Invaliditäts- bzw. Altersversicherung leistet der Staat einen Staatszuschuss. Der soziale Gedanke an der Sozialversicherung wird durch den Umverteilungseffekt innerhalb des zwangsversicherten Personenkreises („Solidargemeinschaft“) verkörpert. Begünstigt werden dabei Familienmitglieder, Einkommensschwache und „Hilfsbedürftige“ (Alte, häufig Kranke, Arbeitslose...); man nennt diese Leistungen „versicherungsfremde Leistungen“. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass bei besser Verdienenden nicht das gesamte Einkommen zur Beitragszahlung verwendet wird.[29] Sozialleistungen aus dem Versorgungsprinzip (ca. 7% des SB) werden aus Steuermitteln finanziert und dienen dem Ziel der Förderung oder des sozialen Ausgleichs. Dazu gehören alle Sozialleistungen neben den „Versicherungen“ bzw. der Sozial- und Jugendhilfe (z.B. Kinder-, Erziehungs- und Wohngeld, Ausbildungsförderung, die teilweise auf Bedürftigkeit geprüft werden). Dieses Prinzip hat mit dem traditionellen Bezug zur Arbeiterklasse am wenigsten gemeinsam. Weil der Gesetzgeber den Leistungsempfänger auch als Wähler wahrnimmt, ist der Empfängerkreis groß, die Geldleistung pro Kopf aber gering („Gießkannenprinzip) und somit der Versorgungscharakter zweifelhaft. Sozialleistungen nach dem Fürsorgeprinzip (ca. 10% des SB) sollen sich schließlich den Bedürftigen in ihrer gesamten Lebenssituation zuwenden. Diese ebenfalls steuerfinanzierte Leistungen unterliegen einer Bedürftigkeitsprüfung, da sie als „letztes Mittel“ gelten. Die Träger solcher Leistungen können dabei auch privat sein (Verbände, Vereine...).[30]

3. Die Sozialversicherung in Großbritannien

Unter dem Eindruck der von Hitler ausgehenden gemeinsamen Bedrohung waren ideologisch unterschiedliche Gruppierungen im zweiten Weltkrieg in Großbritannien näher zusammen-gerückt und hatten sich um eine neue Basis für soziale Gerechtigkeit bemüht.[31] Nachdem der erste Inhaber des Oxforder Lehrstuhls für internationale Beziehungen, Sir Alfred Zimmern, erstmals den Begriff „welfare“ als Bestimmung des demokratischen Staates in Abgrenzung zum Faschismus verwendet hatte, machte man schließlich mit dem 1942 dem britischen Parlament vorgelegten Beveridgeplan und der sozialen Gesetzgebung der Labour-Regierungen von 1945-1951 einen wichtigen Schritt in Richtung Wohlfahrtsstaat (WfS). Andere Länder sollten sich später daran orientieren.[32]

Sir William Beveridge (geboren 1879, engl. Nationalökonom und Sozialreformer; Direktor der Londoner School of Economies und Dozent an den Universitäten London und Oxford[33] ) legte als Vorsitzender eines Ausschusses, der sich mit der Neuordnung des gesamten Systems der sozialen Sicherheit beschäftigt hatte, einen Bericht vor, der weitgehend aus seiner eigenen Feder stammte, der vielfach als das Grunddokument des modernen WfS angesehen worden ist und den die Labour-Regierungen nach 1945 mit wenigen Veränderungen in die Praxis umsetzten. Im Vordergrund des Programms stand eine enge Verbindung der Sozialpolitik mit einer auf Vollbeschäftigung ausgerichteten Wirtschaftspolitik.[34] William Beveridge baut diese Wirtschaftspolitik auf der Basis von privatem Produktionsmittelbesitz auf: „Meiner Ansicht nach kann man aber zu Vollbeschäftigung gelangen im wesentlichen unter Beibehaltung des Privatbetriebs in der Wirtschaft, wenn auch mit erheblicher Ausdehnung der staatlichen Vollmachten.“[35] Einer der Kernpunkte des Konzepts war die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von „Krankheit, Unwissenheit, Verwahrlosung und Müßiggang[36]: „Dieser gigantische Missstand verlangt mindestens, dass jedem Menschen – vorausgesetzt, er ist arbeitswillig und zahlt seine Beiträge, solange er Arbeit hat – ein auskömmliches Einkommen für sich und seine Familie garantiert wird, wenn er aus irgendeinem Grunde, sei es Krankheit, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit, keine Stelle finden kann.“[37] Weitere zentrale Elemente waren die Zusammenfassung der verschiedenen Versicherungsarten, die Garantie eines einheitlichen und nationalen Mindesteinkommens, die Abmilderung der Bedürftigkeitskriterien für nicht versicherungsfähige Sozialhilfebezieher (z.B. körperlich Gebrechliche...), die Schaffung eines allgemein unentgeldlichen Gesundheitsdienstes, sowie die Schaffung von Familienzulagen. Die gesamte Bevölkerung sollte innerhalb der Sozialversicherung in eine Risikogemeinschaft zusammengefasst werden. Die Autonomie der Gewerkschaften und die Freiheit der Tarifverhandlungen sollten aber „unangetastet“ bleiben.[38] Während Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Finanzierung der Transferleistungen vorgesehen waren, um nach dem Prinzip der Angemessenheit ein soziales Existenzminimum zu garantieren, sollte die steuerfinanzierte, bedarfsabhängige Sozialhilfe eher eine untergeordnete Rolle einnehmen.[39]

[...]


[1] Narr, Wolf-Dieter: Zukunft des Sozialstaats – als Zukunft einer Illusion?; M 136, AG SPAK Publikationen,

Neu-Ulm 1999, S. 47-48

[2] Vgl. Kaufmann, Franz-Xaver: Sozialpolitik und Sozialstaat: Soziologische Analysen – Reihe Sozialpolitik und

Sozialstaat, Band 1; Leske + Budrich, Opladen 2002, S. 264-265

[3] Luhmann, Niklas (1980): zitiert nach: Kaufmann, Franz-Xaver: ebd., S. 265

[4] Vgl. Kaufmann, Franz-Xaver: Die Entstehung sozialer Grundrechte und die wohlfahrtstaatliche Entwicklung,

Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften – Vorträge G 387; Verlag Ferdinand Schöningh,

Paderborn 2003, S. 36-37

[5] Borght, van der R.: Definition Sozialpolitik, in: Adam, Hermann/ Keim, Helmut/ Vierengel, Heinz: Soziale

Sicherung; Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1988, S. 58

[6] Stein, Lorenz von (1876): zit. nach Ritter, Gerhard A.: Der Sozialstaat – Entstehung und Entwicklung im

internationalen Vergleich; 2. Auflage, R. Oldenbourg Verlag, München 1991, S. 11

[7] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: Die Sozialversicherung – Hinterlassenschaft Bismarcks, in: Eichenhofer,

Eberhard (Hg.): Bismarck, die Sozialversicherung und deren Zukunft; Berlin Verlag Arno Spitz,

Berlin 2000, S. 18-19

[8] Vgl. Herzog, Roman: Demokratie und Sozialstaat, in: Maydell, Bernd von/ Kannengießer, Walter: Handbuch

Sozialpolitik, Verlag Günter Neske, Pfullingen 1988, S. 79

[9] Vgl. Lampert, Heinz/ Bossert, Albrecht: Sozialstaat Deutschland – Entwicklung, Gestalt, Probleme; Verlag

Franz Vahlen, München 1992, S. 10-11

[10] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: ebd., S. 19

[11] Vgl. Ritter, Gerhard A.: Zur Geschichte der sozialen Ideen im 19. und frühen 20. Jahrhundert, in: Maydell,

Bernd von/ Kannengießer, Walter: Handbuch Sozialpolitik, Verlag Günter Neske, Pfullingen 1988, S. 44-46

[12] Vgl. ebd.: S. 55-56

[13] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: ebd., S. 19

[14] Vgl. Schmidt, Manfred G. (Hg.: Alemann, Ulrich von/ Czada, Roland/ Simonis, Georg): Sozialpolitik in

Deutschland – Historische Entwicklung und internationaler Vergleich, Grundwissen Politik 2; 2. Aufl.,

Leske + Budrich, Opladen 1998, S. 23-24

[15] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: ebd., S. 18

[16] Frerich, Johannes/ Frey, Martin: Handbuch der Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland, Band 1 – Von der

vorindustriellen Zeit bis zum Ende des dritten Reichs; 2. Auflage, R. Oldenbourg Verlag, München 1996,

S. 90

[17] Vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, Band 3; F.A. Brockhaus, Mannheim 1987, S. 370

[18] Vgl. Frerich, Johannes/ Frey, Martin: ebd., S. 90-93

[19] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: ebd., S. 21

[20] Vgl., ebd., S. 20

[21] Vgl. Ritter, Gerhard A. (1991): ebd., S. 61-62

[22] Schmidt, Manfred G. (1998): ebd., S. 23

[23] Vgl. Eichenhofer, Eberhard: ebd., S. 20-21

[24] Ebd., S. 20

[25] Vgl. ebd., S. 21-22

[26] Vgl. Ritter, Gerhard A.(1991): ebd., S. 62

[27] Vgl. ebd., S. 87-88

[28] Vgl. Bellermann, Martin: Sozialpolitik – Eine Einführung für soziale Berufe; 4. Auflage, Lambertus Verlag,

Freiburg im Breisgau 2001, S. 63

[29] Vgl. ebd., S. 67-71

[30] Vgl. ebd., S. 71-73

[31] Vgl. Ritter, Gerhard A. (1991): ebd., S. 147

[32] Vgl. ebd., S. 6-7

[33] Vgl. Möller, Hans: Der Beveridge-Plan; Sonderdruck aus Nr. 6 und 7 der „Versicherungswirtschaft“, Verlag

C. F. Müller, Karlsruhe 1946, S. 2

[34] Vgl. Ritter, Gerhard A. (1991): ebd., S. 147-149

[35] Beveridge, Lord William: Full Employment in a free society, übersetzt von Dr. Charlotte Luetkens, eine

Zusammenfassung; Verlag für Wirtschaft und Sozialpolitik, Hamburg 1946, S. 18

[36] Ritter, Gerhard A. (1991): ebd., S. 148

[37] Beveridge, Lord William: ebd., S. 27

[38] Vgl. Ritter, Gerhard A. (1991): S. 148-150

[39] Vgl. Schmid, Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich – Soziale Sicherung in Europa: Organisation,

Finanzierung, Leistungen und Probleme; 2. Auflage, Leske + Budrich, Opladen 2002, S. 163

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Das Sozialversicherungssystem in den Ländern des "Bismarck- und Beveridgetyps" und die Zukunft des deutschen Sozialstaats
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen  (Institut für Politikwissenschaft)
Curso
Hauptseminar - Die Krise des Sozialstaats
Calificación
1
Autor
Año
2004
Páginas
30
No. de catálogo
V116835
ISBN (Ebook)
9783640187324
ISBN (Libro)
9783640188765
Tamaño de fichero
555 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sozialversicherungssystem, Ländern, Bismarck-, Beveridgetyps, Zukunft, Sozialstaats, Hauptseminar, Krise, Sozialstaats
Citar trabajo
Jochen Becker (Autor), 2004, Das Sozialversicherungssystem in den Ländern des "Bismarck- und Beveridgetyps" und die Zukunft des deutschen Sozialstaats, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116835

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Das Sozialversicherungssystem in den Ländern des "Bismarck- und Beveridgetyps" und die Zukunft des deutschen Sozialstaats



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona