Die Erfindung des völkischen Staats

Carl Schmitts Interpretation des "Leviathan" von Thomas Hobbes


Tesis (Diplomatura), 2000

48 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto

Einleitung: Warum der „Leviathan“?

I. Macht und Wille als Politik

II. Deutscher Mythos und Antisemitismus als Poli­tik

III. Reaktion und Rezeption

Literatur


Einleitung: Warum der „Leviathan“?

Wenn man heute von Carl Schmitt (1888 - 1985) gemeinhin hört oder liest, werden für gewöhnlich, ganz um objektive Ausgewogenheit bemüht, drei Informationen mitgeliefert. Erstens sei er „umstritten“, zweitens wäre seine Biographie „vieldeutig“ oder „schillernd“, drittens, und das wäre wohl das beachtlichste, wäre sein Werk von höchstem wissenschaftlichen Rang. Nun, die Wissenschaft soll dem Mann schließlich gerecht werden. So wird Schmitt nach wie vor tapfer gegen den Vorwurf verteidigt, er sei der „Kronjurist“ des Dritten Reiches gewesen, dabei ist eine derartige Position faktisch seit langem aus der akademischen Diskussion verschwunden. Seit einigen Jahren also sehen daher eben jene Informanten wieder eine auch öffentlich brauchbare Referenz in ihm. Inspirierend wirkte sein Denken ohnehin durchgängig. Innerhalb des Nachkriegskonservatismus ist Schmitts Wirkmächtigkeit umfassend: es gibt nahezu keinen konservativen oder neokonservativen Autor, der sich nicht von ihm beeinflußt fühlen muß. Schmi­tt wurde in der BRD weitge­hend rehabilitiert und wieder hoffähig ge­macht. Seine Staatsrechtslehre, wie die Wendung gegen den Rechtspositivismus des liberalen Verfassungsstaates, floß in die substanzhafte Wertordnung Grundge­setz ein und half bei der Restauration der 1945 zerstörten bürgerlichen Ordnung zur „wehrhaften Demokratie“. Vor al­lem in den Not­stands­gesetzen fand das „Freund-Feind-Denken“[1], wenig überraschend, eine treffliche Verwen­dung und intellektuellen Beifall[2]. Schmitt starb hoch anerkannt, als Trä­ger mehrerer Fest­schriften, im ebenso hohen Alter von 97 Jah­ren. 

Seit der Erledigung des „short century“ (E. Hobsbawm) 1990 wird sein Werk zunehmend im Kon­servatismus und der Neuen Rec­hten, wie auch von pragmatischen ‚Querdenkenden‘ verschiedenster Couleur rezipiert und angeeignet. Es wird in politischen Kommentaren, rechtsphilosophischen Arbeiten und in Publikationen wie der „Jungen Freiheit“, „Na­tion Europa“ und dem Feuill­eton der „FAZ“ disku­tiert. Zahlreiche S­chm­itt-Apo­logeten, wie Armin Mohler, Günter Maschke, Helmut Rumpf oder Rüdiger Alt­mann finden dort ihre Gei­stesver­wand­ten. Andere wieder, wie der Schmitt-Biograph Paul Noack geraten in faszinierte Beliebigkeit. Heute liegt in diesen ‚neu­en‘ alten Einflüssen auf das poli­tische Geschehen im Zuge der vollendeten „geistig-mora­li­schen Wende“, der Herstellung einer „selbst­be­wußten Nation“, die „wieder Werte braucht“, einer gelungenen revisionistischen „Ver­gangen­heitsbewältigung“ und „visionären“ Problem­lösungen, eine gefährlich gesteigerte Aktuali­tät der politi­schen Philosophie Carl Schmitts. Sie verspricht eine moralische und identitätsbildende Politik zu rekonstruieren, die ein technokratisch-rationalistisches Leitbild ablöst und wieder Moral, Ethik und Sinn der Gemeinschaft stiftet – nicht weniger als die Wiederkehr der großen gemeinsamen Werte. Die Grundlage der heutigen Debatten bestellt beileibe nicht allein das konservative Personal, Sozialdemokratie und Öko-Pax haben vor allem durch außenpolitische Richtlinien und Praxis (jüngst aber auch durch innenpolitische Begünstigungen) die parteipolitische Konkurrenz in Fragen der Standortbestimmung deutscher Befindlichkeiten geradewegs ‚deklassierend‘ überflügelt.

Die Auseinandersetzung um Schmitt ist tatsächlich eine akademische. Dennoch, wie die individuelle Biographie dieses Juristen gleichsam „normalisiert“ wird, ist beispielhaft für das politische Klima im Umgang mit deutscher Historie. Die Würdigung des „Theoretikers der Gegenrevolution“[3] bedurfte schon einer geschichtsklitternden Beschönigung, ehe sie erfolgreich sein konnte. So wurde Schmitt selber gerne beim Wort genommen, wenn es um seine Vergangenheit vor 1945 ging. Dieser verwies auf seine gescheiterte Karriere und genierte sich nicht, sich als politisch Verfolgten darzustellen dessen verdeckter Widerstand enttarnt worden war. Als ein Beleg galt ihm, wie später auch seinen Exegeten, die 1938 verfaßte Schrift  - „Der Leviathan in der Staats­lehre des Thomas Hobbes - Sinn und Fehl­schlag ei­nes po­liti­schen Symbols“ [4].  Dort, meinte Schmitt, habe er zum einen das herrschende System als gescheitert entlarvt, also fundamental kritisiert. Zum zweiten gab er vor, seine Rolle, als klandestiner, subversiv denkender Widerständler gegen den NS, ob des Terrors natürlich versteckt, verewigt zu haben. Er sei Angehöriger jener Schwäche ausnutzenden „stillen“ Gruppe von Menschen gewesen, die als eine „Gegenkraft des Schweigens“ die gebotene Souveränität der Staatsführung untergraben habe. Willig wurde dieser Versuch der Rettung angenommen. Für seine Anhänger ohnehin ein opponenter Geist, war er für andere ein großer Denker mit zwischenzeitlicher Indisponiertheit, dessen „schlimme Entgleisungen“, „Irrtümer“ oder „opportunistische“ Anpassung einer kurzen Periode einen nicht zu kleinlichen Umgang erfahren sollten; zumal er ja, wenn auch zugegebenermaßen zu leise, dokumentiert eine ablehnende Position bezogen habe. Das Gegenteil erscheint mir richtig.

Selbst in mir bekannten kritischen Analysen wird die meiner Ansicht nach zentrale Bedeutung der Hobbes-Interpretation verkannt. Schmitt bearbeitet hier das Projekt des nationalsozialistischen Deutschen Reiches zwar wirklich nicht affirmativ, doch die Diagnose soll der Konstruktion eines völkischen Staates dienen, nicht seiner Dekonstruktion. Gerade der Zeitkern macht dies deutlich. Aus genannten und noch zu nennenden Gründen ist der „Leviathan“ daher mein Schlüssel zum Werk Carl Schmitts und seiner Rezeption. Sicher, wer Schmitt auf die Zeit des Nationalsozia­lismus beschränkt, mißachtet die Kontinuität sei­nes Denkens und reduziert deren Bedeutung. Die Klar­heit seiner Analysen, die umfassende Wirkung sei­ner Methodik und die begriffliche Präzision treffen und üben schließlich auch starke Anzie­hungs­kraft auf die intellektuelle Linke aus[5]. Doch „es kommt bei Carl Schmitt darauf an zu fragen, gegen wen denkt er, für wen, in welcher Situa­tion.“[6]; eine Sichtweise, die losgelöst davon, neu­tral, den wissenschaftlichen Inhalt prüfen oder sich aneignen will, ist nicht möglich. Genau aus diesem Grunde ist es glei­chermaßen wichtig, seine Publikationen im NS zu fokussieren. Die Nationalsozialisten schufen die Realitäten, die Voraussetzung waren, um seine The­orien in die Pra­xis umzu­setzen - und daran w­oll­te er mitwirken. Nicht anders ist sein sofor­ti­ges Enga­gement im NS-Apparat zu verstehen[7]. Carl Schmitt war kein „Besiegter“[8] des 30.Januar 1933, sondern ein geistiger Profiteur. Der intellektuelle Werdegang Schmitts ist, neben dem konkreten historischen Hintergrund, der Kontext, indem der „Leviathan“ gelesen werden muß.

„Dieses kleine Büchlein“, wie Carl Schmitt seine Interpretation des hobbesschen „Leviathan“ (ersch. 1659) narzißtisch bescheiden in sei­nem Vorwort bezeich­net, wurde im Juli ´38 ver­öf­fentlicht; vier Monate nach dem Anschluß Öst­er­reichs (12.3.1938), zwei Monate vor dem Münc­hner Ab­kommen (29.9.1938) und vier Mo­nate vor dem 9.11.1938, der Reichspro­grom­nacht. Vor dem Hintergrund dieser politischen Er­eig­nisse schrieb der Verfassungs- und Staatsrecht­ler, poli­tische Phi­losoph und Theoretiker S­chmitt - sei­nen - „Leviathan“. Wenn er im Untertitel auf dem „Sinn und Fehlschlag eines politischen Symbols“ insistiert, dann ist das kein wirklicher „Nekrolog der Staats­idee“[9] im endgültigen Sinne, es heißt im Folgen­den nur, dass er Thomas Hobbes‘ (1588-1679) Konstruktion über die Kri­tik im Wesen verändert und für sich perfektio­nier­t. Am Ende steht doch die Wie­derbele­bung des „erlegten“[10] ,“sterb­lichen Gottes“[11] „Le­viat­han“, in un­gleich gefestig­terer und mächti­ge­rer Form. Die entseelte „Maschine“[12] wird neuer­lich be­seelt. Die­ser neubeseelte „Maschi­nen“-Staat aber ist nichts Anderes als die eta­ti­sti­sche Kon­stitu­tion und Legitimation der NS-Ver­nich­tungs­ma­schine­rie als völkisches Reich, mit einer Seele und seiner Inkarnation durch den Füh­rer. Am Ende meiner Ausführungen wird demnach der Nachweis stehen, dass der „Leviathan“ keinen inneren Widerstand Schmitts gegen das NS-Regime, wie all zu oft behauptet, dokumentiert, son­dern es vielmehr legitimiert und wei­ter­entwic­kelt, indem er den NS durch eine Staatstheorie begründet. Schmitt erfindet den völkischen Staat. Es wird deutlich werden, welch wesent­liche Fun­k­tion dabei dem Antisemitismus zukommt. Unumgänglich dafür ist, darzulegen, wie sich Schmitt auf diesem Wege notwendig von der Sta­ats­theo­rie Hob­bes‘ löst, sie entstellt und miß­braucht. Das Exemplarische dieser Schrift liegt letztlich in der Konsequenz, die in ihr ruht. Sie ist das Resultat einer konti­nuierlichen Ent­wicklung revisionis­tisch-na­tionali­s­tischen Denkens, das die deutsche Nieder­lage und ihre Folgen nie überwand, das des­halb „Po­sitionen und Begriffe im Kampf“ ge­gen „We­imar-Genf-Versail­le“[13] suchte und fand. Die Besonderheit liegt in der gelungenen theoretischen Vollendung der Bedürfnisse eines „konservativen Revolutionärs“[14].

I. Macht und Wille als Politik

1.) Der faschistische Staat: Staatswerdung und Wesen des Staates bei Carl Sch­mitt

Thomas Hobbes setzt als Prämisse seiner Staatskon­str­uktion ein entschieden negatives anthropologi­sches Menschenbild. „Der Mensch ist des Menschen Wolf“, er ist des Anderen Feind im dauernden Wetteifer und insofern im natürlichen Verhältnis zum anderen - böse. Der Naturzustand ist also ein sol­cher, in dem jeder einen jeden töten kann, der Krieg aller gegen alle (bellum omuium contra omn­es). Die dem Naturzustand implizite Angst vor dem gewaltsamen Tod führt über die Vernunft, die der Selbsterhaltung Rechnung trägt, notwendig dazu, dass die Men­schen unter sich einen schützenden Vertrag beschlie­ßen. Da aber die Einhaltung einer Vereinbarung stets durch den wölfischen Übervorteilungswillen der Individuen gefährdet wäre, übergeben sie in diesem Akt ihre Macht und ihr Recht - unter der Voraussetzung der Allgemeingültigkeit des Transfers - einem Einzigen.

Die Freiheit des Menschen liegt im Naturzustand in seinem Menschsein, bewirkt durch die eigene Macht. Macht und natürliches Recht ergeben sich im Naturzustand gegenseitig. Das heißt jeder Mensch hat ein natürliches Recht nach eigener Entscheidung sein Leben zu erhalten. Mit der Veräußerlichung ihres Rec­htes und ihrer Macht geben die Individuen diese Freiheit auf und gewinnen Sicherheit und Schutz. Die Freiheit liegt jetzt in der Möglichkeit des sicheren Lebens und der ungestörten Entwicklung. Der dem so ge­bilde­ten Staat einzig vorstehende Mensch bleibt im Be­sitz seiner natürlichen Rechte. Er behält, durch die Ab­gabe der anderen, als Einziger die Macht des Naturzustan­des und summiert in sich den Willen aller einzel­nen Indi­viduen. Der Einzige ist Souverän und gleichermaßen das Volk, ihm gegenüber stehen Untertanen. Diese haben die Pfli­cht, dem Willen des so autorisierten unbedingt Folge zu leisten. In diesem Wil­len liegt der Rechtsinhalt. Der Wille ist aber zwingend an den Vertrag gebunden - denn Souverän und Staat sind nicht identisch. Dem Souverän ist auferlegt, Schutz und Frieden zu schaffen, wird mit dem Prin­zip gebrochen, ist der Vertrag aufge­löst.

Der Staatsherr ist also ein übriggebliebener „Wol­f“, der mit seiner Macht und seinem Willen über Rechtlose re­giert und nicht aus einer überge­ordneten Gerech­tigkeit und Güte. Der geschlossene Staatsvertrag ist kein Gesellschaftsvertrag, son­dern ein Herr­schaftsvertrag[15]. Er bezeichnet den Absolutismus. Die Gefahr der wölfischen Natur des Souveräns ble­ibt indes wenig eingeschränkt beste­hen, doch Hob­bes fürchtet Naturzustand und Bürgerkrieg mehr als die denkbare räuberische Willkür[16].

Den entstandenen Staat, diese künstlich, durch men­schliche Intelligenz entstandene Konstruktion, nennt Hobbes den Leviathan, er ist der Garant des Schutzes. Das künstlich geschaffene Gebilde ver­steht Hobbes auch als „Maschine“, und aufgrund des Zustandekommens durch die Summe der menschlichen Willen, spricht er ferner von dem „künstlichen Menschen“, dem homo artificialis. Die Seele aber ist der Souverän.

Um noch einmal darauf hinzuweisen: nicht der Sou­verän ist der „sterbliche Gott“, sondern der Sta­at. Der Souverän ist, dem Naturrecht entspre­chend, völlig weltlich und nicht von Gottes Gna­den. Im Gegenteil, er wird sogar als Wolf demas­kiert. Der wölfische Souverän regiert zwar, nach Hob­bes‘ politischer Philo­so­phie, im Dezisio­nismus, dieser wird aber in seiner Absolutheit „unter li­beralistische Zwecke gebeugt, nämlich unter die der persönlichen Sicherheit der Unter­tanen und unter die der Erhaltung des Friedens.“[17] Also an die Willensinhalte der Individuen, die ihm die Macht übertrugen. Die Legitimation ist im Kern insofern individualistisch, als der Staat zum Wohl der einzelnen Individuen gegründet wurde. Diese Punkte sind bezüglich Schmitts Inter­preta­tion wichtig.

Carl Schmitt bezeichnet den Hobbes‘schen Vertrag der Individuen als „Konsens“ aller mit allen und korrigiert, dass es sich um einen „anarchistischen Sozialvertrag“, nicht aber um einen Staatsvertrag handle.[18] Dieser Konsens wird von Schmitt aller­dings in der „allgemeinen und unbedingten Unter­werfung unter die stärkste Macht“[19] durch die In­dividuen gesehen. Keine Rede von Abtretung der individuellen Macht und natürlichen Rechte an ei­nen einzigen, sondern Unterwerfung vor dem Mäch­tigsten, den es in Hobbes‘ Naturzustand gar nicht geben dürfte. Weiter meint Schmitt, der Natur­zustand könne mit den analytischen Begriffen ­des ­Ra­tionalismus nicht in den angestrebten Frie­den „ge­führt werden“, da die Menschen ihre Feind­schaft nicht aus sich heraus überwinden. Der Staat ist mehr, als ein von bloßen Individuen geschlos­sener Vertrag bewirken kann. Die Übertragung der aus dem Naturrecht eines jeden abgeleiteten Mächte und Rechte wird als Herrschaftsvertrag von Schmitt negiert und ist somit auch kein Staatsvertrag mehr. Die souveräne Person entsteht aus Schmitts Sicht nicht aus diesem „Konsens“ der Individuen. Denn Schmitt meint: “Was über diesen Sozialvertrag hin­aus weiter entsteht, der alleinige Garant des Fri­edens, die souverän-repräsentative Person ist un­verhältnismäßig mehr, als die summierte Kraft al­ler beteiligten Einzelwillen bewirken könnte.“[20]

Nach Schmitts Diagnose entsteht durch die Summie­rung der Einzelwillen bestenfalls eine Repräsenta­tive Person, die Souveränität entsteht andernorts.

So ist der durch den „Sozialvertrag“ entwickelte Staat zwar entstanden, doch eher „beschworen“ als wirklich „geschaffen“. Er ist nicht manifest und er ist nicht statisch.

„Insofern ist der neue Gott gegenüber allen ein­zelnen Vertragspartnern und auch ihrer Summe ge­genüber transzendent.“ Das heißt, er ist, juristisch gesehen, durchlässig. Schmitt konstatiert daher, dass das „Kunstprodukt Staat“, einer inneren Logik folgend, nicht zur Person füh­rt, sondern stattdes­sen zur „Maschine“. In die­ser Maschine ist es nicht der Repräsentant der Ein­zelwillen, der den Sch­utz sicherstellen kann, es ist eine kalt funktio­nierende Befehlsmaschinerie: ein Staatsapparat.

„Nicht die Repräsentation durch eine Person, son­dern die faktisch-gegenwärtige Leistung des wirk­lichen Schutzes ist das, worauf es ankommt. Die Repräsentation ist nichts, wenn sie nicht tutela praesens ist. Diese aber wird nur durch den wirk­sam funktionierenden Befehlsmechanismus sicherge­stellt.“[21]

Natürlich kommt es auch bei Hobbes darauf an, dass der Souverän seine Aufgabe, nämlich Sicherheit und Frieden(!) zu schaffen, erfüllt. Eben das war ja der Sinn des Vertrages; wird er nicht erfüllt, lösen die Individuen den Vertrag wieder auf. Schm­itt nun bringt es fertig, die Souveränität von die­sem Vertragswerk zu lösen und von den Individu­en unabhängig zu machen. Hobbes‘ Souverän ist bei Schmitt nur ein Repräsentant, die Souveränität ist ihm nicht genuin, sie muß erst hergestellt werden. Während also bei Hobbes die Souveränität durch die Summe der Willen entsteht, also im Kern individua­listisch, ist sie bei Schmitt, kastriert von den Menschen, durch die souverän-repräsentative Person in Form einer eigenständigen Befehlsmaschi­nerie gesetzt. Damit verschiebt sich das Paradig­ma. Bezeichnender­weise spricht Schmitt in diesem Zusammenhang nur von der Garantie des Schutzes, nicht mehr von der des Friedens. Die Souveränität des Schmittschen Staatskonstruktes ist also nicht mehr—wie bei der Hobbes‘schen Interpretation, naturrechtlich bedingt - an die Unter­tanen gebunden und insofern ihnen auch nicht vertragsrechtlich verpflichtet. Der Schutz entsteht nicht durch den Vertrag der Individuen, er ent­steht durch den Willen des Souveräns. Der unter libe­rali­stische Zwecke gebeugte und damit gebundene absolute Souverän bei Hobbes, der den Willensinhalten der Individuen gemäß dem Herrschaftsvertrag verpflichtet ist, wird bei Schmitt zum rechts­frei­en Dik­tator; einem „Führer“.

Der Befehlsmechanismus ist als Sicherheits- und Ordnungsfunktion zu verstehen. Das wesentliche Element eines solchen Staates ist dann auch seine Polizeifunktion.[22] Denn: “Dieser Staat ist entweder als Staat wirklich vorhanden, dann funktioniert er als das unwiderstehliche Instrument der Ruhe, Si­cherheit und Ordnung, und dann hat er alles objek­tive und alles subjektive Recht auf seiner Seite, da er als alleiniger und höchster Gesetzgeber al­les Recht selber macht; oder er ist nicht wirklich vorhanden und erfüllt seine Funktion der Friedens­sicherung nicht, dann herrscht eben wieder der Naturzustand, und es ist überhaupt kein Staat mehr da.“[23] Die Legitimation ergibt sich auch bei Sch­mit­t aus der Schutzfunktion, aber: er will souverän-repräsentative Person und Staat identisch als Einheit verste­hen.

Für Schmitt ist der Staat ein Prototyp des tech­nisch-industriellen Zeitalters, der erste moderne Mechanismus. Eben dieses mechanistische Element des Befehls führt von der Person zur Maschine. Der Souverän als „Seele“ des Leviathans bei Hobbes kann nach Schmitt den Mechanisierungsprozeß nicht auf­halten. Der Personalismus geht im Mechanismus un­ter: die Vollendung des Mechanisierungsprozes­ses. „Der Staat ist ja als Ganzes, mit Leib und Seele, ein homo artificialis und als solcher Ma­schine. Er ist ein von Menschen verfertigtes Werk, bei dem Stoff und Künstler, materia und artifix, Maschine und Maschinenbauer, dasselbe sind, näm­lich Menschen. Auch die Seele wird dadurch zum bloßen Bestandteil einer künstlich von Menschen gemachten Maschine. Im geschichtlichen Endergebnis konnte sich infolgedessen der >große Mensch< als souve­rän-repräsentative Person nicht halten. Er war ja selber nur ein Produkt menschlicher Kunst und In­telligenz. Der Leviathan wurde daher zu nic­hts anderem als zu einer großen Maschine, zu einem riesenhaften Mechanismus im Dienst der Sicherung des diesseitigen physischen Daseins der von ihm beherrschten und beschützten Menschen.“[24]

Schmitt setzt hier den Staat mit dem „Führer“ iden­tisch und umgekehrt. Der „Führer“ ist der Staat. Das stellt Hobbes‘ Staatstheorie auf den Kopf. Für Hobbes ist Grundlage des Staates der aus dem Na­turrecht geborene Vertrag, der den Souverän begründet, als Garanten von Schutz und Freiheit. Der gemein­same Herrschaftsvertrag der Individuen macht den Staat aus. Doch da bei Schmitt die Souveräni­tät nicht aus dem Vertrag heraus entsteht, sondern durch besagten Befehlsmechanismus, liegt die staa­tliche Legitimation allein im staatlichen Si­cher­heits- und Gesetzesapparat, über den der Füh­rer willkürlich entscheidet. So macht der ‚Füh­rerwil­le‘ den Staat. Wenn man dabei Hobbes‘ Ver­ständnis des Souveräns berücksichtigt, nämlich das seines wölfischen Charakters, dann hieße das, dass Schmitts Staat genuin wölfisch ist. Bei Hobbes war der Dezisionismus des Souveräns an Willensin­halte gebunden, nämlich an die derer, die ihm ihr Mach­trecht übereignet hatten. Die Angst vor dem Krieg aller gegen alle entsprach den Wil­lensin­halten Sicherheit und Friede; „...folglich kön­nen, so konkludiert Hobbes selber ( De cive 13,2), die Gesetze des Staates mit sich, als einer Si­cher­heits- und Friedensanstalt, nicht streiten. War Bestialität die erste Naturbestimmung, so ist ge­rade deshalb Sicherheit und Friede die zweite oder das apodiktisch unabdingbare Prinzip selber, von dem die positiven Gesetze abhängen.“[25]

Schmitt interpretiert Hobbes nicht, er entwickelt eine ganz eigene Staatstheorie, in deren Zentrum ein Führerwillen steht, der den Staat in sich aus­macht und mehr ist als „die Summe aller Willen“, also nicht, wie bei Hobbes, mit dem Willen der Bürger identisch ist. Er entscheidet übergeordnet und spricht willkürlich sein Recht. Schmitt nahm Hobbes‘ rationale Rechtskonstruktion für den Dezi­sionismus [seines Verständnisses] in Anspruch, beziehungsweise okkupierte „das Naturrecht des Hobbes für rechtsfreie Diktatur schlechthin“.[26]

Er mystifiziert den Staatsgedanken als Ur­sprung der technisch-industriellen Entwicklung. Der Rest entwickelt sich mit der Weiterführung des naturwissenschaftlichen Denkens von selbst „und bedarf keines neuen metaphysischen Entschlus­ses.“ „Mit der Vorstellung des Staa­tes als eines Kunst­produktes menschlicher Berechnung ist der ent­scheidende Schritt getan.“[27]

So sieht Schmitt den heutigen Staat als ein durch die Leistungen der Wissenschaft und Technik immer mehr verfeinertes „technisch-neutrales Instru­ment“.[28] Der Staatsbegriff hat also im wesentli­chen dazu bei­getragen, eine allgemeine „Neutrali­sierung“ zu vollziehen. In Anbetracht dieses Staatsideals nimmt es nicht wunder, wenn er als Vergleich zu der Schwierigkeit der Staatseinigung und -gründung Insektenstaaten als Beispiel her­anzieht. Das „Pro­blem der Staatswerdung [ist] beim Menschen unend­lich schwieriger, weil dieser [im Gegensatz] zu den Insekten seine Sexualität nicht aufgibt und damit seinen ganzen rebellischen Indi­vidualismus behält.“[29] Es ließe sich nun die Frage stellen, ob das genuin Böse im Menschen für Carl Schmitt die Sexualität ist­ - der Text gibt darauf leider keine Antwort.

„Aber der Mensch hat ein Gehirn, einen Intellekt, und dieser ermöglicht die Staatenbildung auch ohne Vernichtung der Sexualität.“[30] Damit meint er Triebunterdrückung und Vergeistigung. Das paßt zum kalten berechnen­den Staat, der neutrales, wert­freies Instrument ist. Geist und Werte für einen solchen Staates, das wird sich noch zeigen, bringt der „Führer“.

 

2) Die Volksgemeinschaft: Das Verhältnis von Be­kenntnis und Glauben bei Carl Schmitt

Über die Frage des Wunderglaubens kommt Thomas Hobbes zu der Feststellung, dass die Bürger sich zum Staat bedingungslos bekennen müssen. „Autori­tas, non veritas facit legem.“ (Kap. 19) Der Grund für die Verbindlichkeit der Gesetze ist nicht eine ihnen innewohnende Gerechtigkeit, sondern der sou­veräne Wille, sie zu erlassen.

Der Wille des Souveräns ist also Geltungsgrund aller staatlichen Anordnungen. Hobbes macht aber die Einschränkung, dass die natürlichen und die bürgerlichen Gesetze ineinander enthalten. Friede und Sicherheit, der Zweck der natürlichen Gesetze, die schließlich zu Staatsgründung und Machtrecht-Verzicht führten, werden jetzt zwar nur von den bürgerlichen Gesetzen gewährleistet, aber dies ist auch ihre einzige Legitimation und vor allem Geltungsgrenze. Hobbes leitet das Recht des Willens des Souveräns von dem Primat der Allmacht und des Willens Gottes, von dessen Verstand, bzw. einer ihm innewohnenden Gerechtigkeit, ab. Der Wille entscheidet, was gerecht ist. Hobbes säkula­risiert also das göttliche Prinzip. Er richtete sich damit gegen den Feudalismus: ein Recht zählt, das des absoluten Souveräns. Doch zog er aus den oben genannten Erwägungen eine Grenze zwischen dem eingeforderten, unabdingbaren Bekenntnis (confes­sio) und dem inneren Glauben (fides). Der innere Glauben bleibt dem Bürger überlassen, er ist und bleibt seine natürliche Freiheit.

Schmitt bezieht sich auf Hobbes‘ befohlenen Glau­ben an den Souverän, der auch das Bekenntnis zum Wunderglauben erzwingt. Hier liegt für ihn der Höhe­punkt der staatlichen Durchsetzungskraft und der Macht der souveränen Gewalt. „Wunder ist das, wor­an die souveräne staatliche Gewalt als an ein Wun­der zu glauben befiehlt.“[31] Doch die Grenze, die Hobbes zieht, der Unterschied zwischen äußerem Bekenntnis und innerem Gauben, zwischen öffent­lich und privat, ist für ihn die Einbruchstelle des Liberalismus und der vorgezeichnete Untergang des Leviathan[32]. Für Schmitt ist die Grenze zwi­schen privat und öffentlich der fatale Fehler übe­rhaupt.[33]

Wenn der Staat das Gewissen und die Gedanken sei­ner Individuen, also der einzelnen Bürger seines Volkes, nicht mehr unter seinem Zugriff behält, die innere Disposition also nicht mehr unter Kon­trolle halten kann, ist das der Beginn des Unter­gangs für den Staat. Wenn die private Sphäre, das Innen, sich verselbständigt, spielt das Außen, die öffentliche Gewalt, nur eine untergeordnete Rolle, sie ist ein zwangsläufig unterzuordnendes Element. „In dem Augenblick, in dem die Unterscheidung von Innen und Außen anerkannt wird, ist die Überlegen­heit des Innerlichen über das Äußerliche und damit die des Privaten über das Öffentliche im Kern be­reits entschiedene Sache. Eine öffentliche Macht und Gewalt mag noch so restlos und nachdrücklich anerkannt und noch so loyal respektiert werden, als eine nur öffentliche und nur äußerliche Macht ist sie hohl und von innen bereits entseelt.“[34]

Die Konsequenz daraus ist klar: Schmitt gibt den Weg frei für jedwede Art von totalitärer Gedanken­kontrolle. Er legitimiert den gesamten NS-Sicher­heitsapparat des Reichssicherheitshauptamtes (Ge­StaPo, SD), Goebbels Propagandapolitik, das Block­wart-System, HJ und BDM[35], sowie die ganze st­aat­s­­­­tragende denunziatorische Atmosphäre in der NS-Gesellschaft, die von der innenpolitischen St­rate­gie gefördert wurde. Denn es bestand die Ge­fahr der stillen Verweigerung, des passiven Wider­stan­des. „Wenn aber wirklich die öffentliche Macht nur noch öffentlich sein will, wenn Staat und Be­kennt­nis den innerlichen Glauben ins Private ab­drängen, dann begibt sich die Seele eines Volkes auf den geheimnisvollen Weg, der nach innen führt. Dann wächst die Gegenkraft des Schweigens und der Stil­le.“[36]

Die Konsequenz aus diesen Überlegungen ist die von Schmitt geforderte „Einheitlichkeit“, die homogene Gesellschaft, die sich kritiklos dem Führerwillen und der Staatsmaschinerie unterwirft und in sie eingliedert. Die Homogenität, die Einheitlichkeit der NS- Gesellschaft aber war die Volksgemein­­schaft. Wer ausscherte, war der Feind, das Maß war die Artgleichheit, von der auch Schmitt spricht.[37] So ist für ihn die Verfolgung, Deportation und Vernichtung Andersdenkender gerechtfertigt. Zur Definition der Andersartigkeit, der Nicht- Art­gleichheit gehört auch eindeutig die jüdische Bevölkerung.[38] Schmitt sah in einem von ihm so ge­nannten „jüdischen Geist“ den antagonistischen Widerpart zum „deutschen Geist“. „Wer sich auf den Gegensatz von Innerlich und Äußerlich überhaupt einläßt, hat damit die letztliche Überlegenheit des Innerlichen gegenüber dem Sichtbaren, des Stillen gegenüber dem Lauten, des Jenseits gegen­über dem Diesseits bereits anerkannt. Diese Über­legenheit des Nichtöffentlichen kann sich in un­endlich mannigfacher Weise verwirklichen, [...]. Aber so verschieden, so andersgeartet Maurerlogen, Konventikel, Synagogen und literarische Zirkel untereinander sein mögen, im politischen Ergebnis treffen sie sich schon im 18. Jahrhundert sämtlich in der Feindschaft gegen den zum Symbol des Staa­tes erhobenen Leviathan.“[39] Hier weist Schmitt auf einen guten Teil seiner und der Deutschen „Feinde“ hin und gibt sie der Verfolgung und Vernichtung durch das menschenverachtende System preis.

Schmitt sieht in der Trennung von privatem und öffentlichem Leben einen doppelten Verfassungsan­satz, der eben letztlich den „sterblichen Gott zur Strecke bringt“. „Hier liegt, verfassungsge­schicht­lich gesehen, ein doppelter Ansatz: der juristisch (nicht theologisch) konstruierte Beginn der moder­nen individualistischen Gedanken- und Gewissens­freiheit und damit der für die Struktur des libe­ralen Verfassungssystems kennzeichnenden Frei­heits­rechte des einzelnen; und zweitens der Ur­sprung des Staates als einer aus der Unerkenn­bar­keit substanzieller Wahrheit gerechtfertigten, äußerlichen Macht, der Ursprung des stato neutrale e agnostico des 19. und 20. Jahrhunderts.“[40] Da ist für Schmitt der Ausgangspunkt für den verhaß­ten neutralen Rechts- und Verfassungsstaat auszu­ma­chen, der das staatliche Prinzip seiner Façon von innen aushöhlt und die „Ordnung“ an das Äußer­liche abdrängt. Der „Keim“, den Hobbes mit seinem „Glau­bensvorbehalt“ legt, wird zur alles beherr­schenden Überzeugung. Gemeint ist die heterogene Gesell­schaft, die sich an wertfreien Gesetzen ori­en­tiert, ohne sich mit ihnen zu identifizieren. So ist aus dem Leviathan „eine äußerlich allmächtige, innerlich ohnmächtige Machtkonzentration, die nur >Zwangspflichten aus der Verbindlichkeit der Furc­ht< begründen kann [...]“[41], geworden. Diese Einräumung der liberalen Prinzipien bürgerlichen Rechtes, als Raum politischer Entwicklung lag jedoch, wie beschrieben, in der Ab­sicht von Hob­bes‘ Staatskonstruktion.

 

3.) Die Gleichschaltung: Legalität und Legitimität bei Carl Schmitt

Thomas Hobbes‘ Schritt in Richtung Absolutismus trug seiner Angst vor Revolution und Bürgerkrieg Rechnung. Ursachen der englischen Revolution waren die überkommene feudale Ständegesellschaft sowie der noch immerwährende Machtanspruch der römisch-katholischen Kirche. Hobbes wollte also die feudalen und ständischen Interessenvertretun­gen entmachten und die Politik säkularisieren. Der Souverän sollte demnach der alleinige Vertreter politischer Entscheidungen sein, die einzige mach­tgebietende Institution, die alle anderen In­stitutionen und „indirekten Gewalten“ ersetzt.

Schmitt sieht die indirekten Gewalten im modernen bürgerlichen Staat zu erneuter Macht gekommen. „Die alten Gegner, die ‚indirekten‘ Gewalten von Kirche und Interessenorganisationen sind in diesem Jahrhundert in moderner Gestalt als politische Parteien, Gewerkschaften, soziale Verbände, mit einem Wort als ‚Mächte der Gesellschaft‘ wieder­erschienen. Sie haben sich auf dem Wege über das Parlament der Gesetzgebung und des Gesetzesstaates bemächtigt und konnten glauben, den Leviathan vor ihre Fahrzeuge gespannt zu haben.“[42]

Diese „indirekten Gewalten“ werden von Schmitt aufs sch­ärfste angegriffen. Die Ursache ihrer Rückkehr entdeckt er in dem Verfassungssystem, das sich durch seine Grundlage -die individuellen Freiheits­rechte - defi­niert. Die besagte freie Privatsphäre wurde „den >freien<, d.h. unkontrollierten und unsichtbaren Mächten der ‚Gesellschaft‘ ausgeliefert [...].“[43]

Aus diesen Mächten, den verschiedensten Interes­senvertretungen, bildete sich das politische Par­teiensystem, in dessen Kern Kirchen und Gewerk­schaften stehen.[44]  „Aus dem Dualismus von Staat und staatsfreier Gesellschaft wurde ein sozialer Plu­ralismus, in dem die indirekten Gewalten mühelos Triumphe feiern konnten.[...] Es gehört zum Wesen einer indirekten Gewalt, dass sie die eindeutige Übereinstimmung von staatlichem Befehl und politi­scher Gefahr, von Macht und Verantwortung, Schutz und Gehorsam, trübt und, aus der Unverantwortlich­keit eines zwar nur indirekten, aber darum nicht weniger intensiven Herrschens heraus, alle Vortei­le und keine Gefahr der politischen Macht in der Hand hat.“[45] Diese indirekte Methode des politi­schen Eingriffs ist für Schmitt letztendlich die Zerstörung der „Maschine“ „Leviathan“ mit ihren eigenen Mit­teln, der Legalität.[46]

Wenn der Staat, also der Führer schützt und für Frieden und Sicherheit im staatlichen Territorium sorgt, dann vereint das Wesen des Führers auto­matisch jedes subjektive und objektive Recht und damit die gesamte Gesetzgebung. Die Gewaltentei­lung ist also überflüssig und wird liquidiert. Die „souverän-repräsentative Person“ ist Legislative, Exekutive und Judikative in einem. „Der wahre Füh­rer ist immer auch Rich­ter“[47]. Die „Tat“ des „Füh­rers“ ist „echte Gerichts­barkeit und „höch­ste Ju­stiz“ - damit legitimiert Schmitt den Maß­nah­men­s­taat.

Auch Hobbes hat die Gewaltentei­lung als Ge­fahr erkannt, schließlich war es ja das eng­li­sche Par­lament, das die Revolution auslöste, und der Souve­rän hatte alle Entscheidungen unter sich, dennoch empfand er die Gewaltenteilung nicht als überflüs­sig. Der Wille des Souveräns bewirkt zwar die Ge­setzgebung, entscheidet über Krieg und Frie­den und spricht auch Recht, doch ist er auch per Bestimmung des Staatsvertrags nachgerade rechtlich ge­bunden (an die grundlegenden Willensinhalte der Machtrecht abtretenden Individuen nämlich); gleichsam bringt diese Verpflichtung eine Vergesetzlichung des apodiktischen Prinzips - Sicherheit und Friede - mit sich. Carl Schm­itt aber spricht von einer gesetzesstaat­lichen Legalität, die der Führer bestimmt.

Er stellt fest, dass aus dem „Macht- und Poli­zei­staat“ des absoluten Souveräns, in dem Recht und Gesetz mit der Entwicklung des Staates zur Maschi­ne ebenfalls weiter mechanisiert wurden, durch die gesetzliche Bindung des Souveräns ein „Rechts­staat“ entstand. Mit ihm wandelte sich auch das Gesetz, das zum Mordinstrument am Leviathan wurde. Sinn dieser allgemeinen Vergesetzlichung war es, den staatlichen Machtapparat berechenbarer zu ma­chen. „Der Staat selbst aber verwandelt sich in ein positivistisches Legalitätssystem. Aus dem legislator humanus wird eine machina legislato­ria.“[48]

Der Souverän wird seiner Legitimität beraubt, und es bleibt lediglich die staatliche Legalität zu­rück - der Rechtsstaat. Im Zuge der historischen Entwicklung wird das Recht nach Schmitt zum Gesetz technisiert und neutralisiert, es wird zu einem Instrument der Zwangsmotivierung und des berechen­baren Funktionierens, das nicht in Zielen und In­halten unterscheidet und allem gleichgültig gegenüber­steht.[49] Die Legalität gilt als Legitimität. Die­ses staatliche Recht macht für Schmitt den libera­len Rechtsstaat aus; und den bekämpft er. „Diese For­malisierung und Neutralisierung des Begriffs >Rec­htsstaat< zu einem ohne Rücksicht auf in­halt­liche Ziele oder inhaltliche Wahrheit und Ge­rech­tigkeit berechenbar funktionierenden, staatli­chen Legalitätssystem ist unter dem Namen >Geset­zespo­sitivismus< während des 19. Jahrhunderts zur all­gemein herrschenden juristischen Lehre gewor­den.[...] Damit war sowohl die neue Trennung von Inhalt und Form, Ziel und Charakter, wie auch der im 18. Jahrhundert entwickelte Gegensatz von In­nen und Außen gesichert.“[50] Das bedeutete die Trennung von Moral und Recht, die Nichterzwingbarkeit einer Ethik. Die Zerstörung des Leviathans wird konsequen­t fort­gesetzt und führt vom Konstitutiona­lis­mus über besagte „positivistische Veräußerli­chung der Norm“ zum liberalen bürgerlichen Staat. So wurden „die Institutionen und Begriffe des Libe­ra­lismus, auf denen der positivistische Gesetzes­st­aat beruh­te, [...] zu Waffen und Machtpositionen höchst unlibe­raler Mächte.“[51] Der Leviathan stirbt das zweite Mal. Doch Schmitt insistiert hier nicht etwa auf dem NS-Verbrecherstaat, sondern auf seinem alten Feind Sozialismus / Kommunismus - dem im eige­nen Staat der Weimarer Republik (der Gedanke an „Dolchstoß­le­gende“/Versailles und Revolution/Weimar sollte ihm da schon genügen) und dem im europäi­schen Ausland. „Die Verlegenheit der bürgerlichen Ver­fassungsjuristen war daher groß, als seit den Jah­ren 1917-1920 ein bolschewistischer Staatsappa­rat auf dem Plan erschien und, insofern er nach bere­chenbaren Normen funktionierte, ebenfalls den Na­men „Rechtsstaat“ für sich beanspruchen konn­te.“[52] Die „Bolschewisten“ sind natürlich „jüdi­schen Gei­stes“, sie „zerschneiden“ den Levi­athan und „ver­teilen sein Fleisch unter sich“.

Doch was stellt Schmitt dagegen?[53]

Die von dem Staat gegebenen Gesetze dirigieren und regulieren bis in die kleinsten Einzelheiten hin­ein das Zusammenleben der Individuen. Diesen Ver­waltungsakt betreibt ein ausgedehnter Staatsappa­rat „der intelligenten, fachlich gebildeten Büro­kratie, weil sie die eigentliche Trägerin des dur­chtechnisierten, mit innerer rationaler Folgerich­tigkeit nach legalen Normen arbeitenden Betriebes „Staat“ ist. Die Legalität ist der positivistische Funktionsmodus der Bürokratie. Moderner Staat und Legalität gehören damit wesentlich zusammen.“[54]

Die Legalität umfaßt also damit den rationa­listisch durchkonstruierten Befehlsmechanismus Staat. Das im Staat vollzogene Recht ist in dem Moment automatisch immer Gesetz. Der Rechtsstaat ist also ein Gesetzesstaat. Und das ist für die Organisation des Staates unabdingbar. Schmitt for­dert den Bürokratismus. „Das Problem der Legali­tät läßt sich also nicht als eine ‚bloß formale‘, ju­ristische Kulissen- oder Etikettenfrage abtun. Richtg verstanden und richtig gehandhabt ist die Legalität in einem modern organisierten Staatswe­sen eine Realität ersten Ranges, weil wirkliche Größen und Kräfte, wie Bürokratie und Beamtentum der Gesetzmäßigkeit als eines Funktionsmodus be­dürfen. Durch ihre technische Vervollkommnung wird die Maschine eben doch zu einer eigengesetzlichen Größe, die sich nicht von jedem beliebigen will­kürlich handhaben läßt, deren Funktionsgesetze vielmehr respektiert werden müssen, wenn sie ein zuverlässiger Diener sein sollen.“[55]

Am Ende steht der bürokratische Gesetzesstaat auf der Basis der Legalität, doch darf diese (aus be­sagten Gründen) nicht zum Legitimationsprinzip er­hoben werden. An der Spitze des Gesetzesstaates, steht der „Souverän“, der Führer, doch der ist mehr als nur der oberste Bürokrat, er ist Denker und Lenker (und Henker). „Denn die wunderbare Armatur einer modernen staat­lichen Organisation erfordert einen einheitlichen Willen und einene einheitlichen Geist. Wenn mehre­re verschiedenartige, miteinander streitende Gei­ster aus dem Dunkeln heraus diese Armatur bewegen, wird die Maschine bald zerbrechen und mit ihr das System einer gesetzesstaatlichen Legalität.“[56]

Der Führer ist der einheitliche Wille und der ein­heitliche Geist (des „Volkes“), in ihm liegt die Legitimation und die Legalität, und er füllt die wertfreien und normlosen Gesetze mit seinen „wah­ren“ Inhalten - ein Bewahrer „substanzieller Wahr­heit“. Die Gleichschaltung des politischen Lebens ist staatstheoretisch vollzogen.[57] Der Füh­rer schafft Recht. Denn er sch­ü­­­tzt nicht nur das Recht, er schützt auch den wah­ren Geist. Es ist der Geist des deutschen Fa­schis­mus, und seine Feinde sind ihm willkürlich ausge­setzt.

 

4.) Die Negation des Widerstandsrechts

Schmitt spricht einem eventuellen Widerstandsrecht in Hobbes‘ Staat, angesichts des Befehlsmechanis­mus, nicht nur jede Erfolgschance ab, er bestrei­tet sogar die subjektive und objektive Berechti­gung eines solchen. „Im absoluten Staat des Hobbes ist ein Wi­derstandsrecht als >Recht< auf einer Ebene mit dem staatlichen Recht in jeder Hinsicht, faktisch wie rechtlich, widersinnig und eine Ab­surdität.“[58]

Er negiert die theoretische Möglichkeit ei­nes Widerstandes, dieser wäre weder als Frage noch als Problem vorhanden, es gäbe schlicht keine juristische Ansatzmöglichkeit. Das Widerstands­recht „hat überhaupt keinen Platz in dem von der unwiderstehlichen großen Maschine be­herrschten Raum. Es ist ohne Ansatzpunkt, ohne Standort und Standpunkt, im eigentlichen Sinne des Wortes >uto­pisch<. Gegen den unwiderstehlichen, alles in glei­cher Weise seinem >Gesetz< unterwerfen­den Leviathan >Staat< gibt es weder einen unter­scheidbaren >Sta­nd<, noch gar einen >Wider-Stand­<“.[59] Wenn also der Staat wirklich vorhan­den ist, gibt es keinen Wi­derstand; es kann ihn gar nicht geben, wenn der Staat seine Funktion der Friedenssicherung er­füllt. Erfüllt er sie nicht, dann ist auch der Staat nicht mehr existent, dann herrscht der Na­turzustand. „Es kommt allerdings vor, daß der Staat aufhört zu funktionieren und die große Ma­schine an Rebellion und Bürgerkrieg zerbricht. Das hat aber mit >Widerstandsrecht< nichts zu schaf­fen. Dieses wäre, vom Staat des Hobbes aus gese­hen, ein staatlich anerkanntes Recht zum Bürger­krieg, d.h. zur Staatsvernichtung, also Widersinn. Der Staat macht ja gerade dem Bür­gerkrieg ein En­de. Was dem Bürgerkrieg kein Ende macht, ist kein Staat.“[60]

Schmitt spricht freilich wieder von sei­nem Staat, nicht von dem des Hobbes. Der Staat ist bei ihm nicht gleichzusetzen mit dem „Souverän“; er ist an den Wil­lensinhal­ten der Individuen, also an dem - bestimmten - Gemein­wohl, gebunden. Greift er also die von Naturrecht und Machtrecht abgeleitete, Bestimmungen sei­ner Untertanen - Sicherheit und Friede - an, und das Durchdringen der Pri­vat­sphäre wäre ein solcher Angriff, ist der Frieden ge­stört, auch wenn eine Ordnung erhalten bleibt: dann haben die Un­tertanen das Recht zum Wider­stand. Denn dann wird der Vertrag, der den Hob­bes‘schen Staat ausmacht, ge­kündigt und der Natur­zustand kehrt wieder ein. Die Suspendierung selbst wäre der Widerstandsakt. Schmitts Führerstaat dagegen ist total, dessen Logik läßt kein Wider­standsrecht zu - wäre doch schon die Einräumung eines solchen, notwendig die totale Negation des Bestehenden.

 

5.) Ein neues Völkerrecht : Das Verhältnis der Le­viathane zueinander

Carl Schmitt zeigt sich mit seinem 1938 verfaßten Werk aktuell und begibt sich an die Front. Im Kampf gegen Genf entwickelt er den Ansatz eines neuen Völkerrechts.[61]

Das Völkerrecht kann nur von Staaten getragen wer­den, die der „spezifischen Ordnung“ des Rechtes wesensgemäß sind und gilt dementsprechend auch nur zwischen Staaten. Der Staatsbegriff umfaßt alle Rechtsgarantien des Rechtssystems und definiert seine Ordnung. Gemeint ist der Staat des „techni­sierten“ Befehlsmechanismus, der in sich geschlos­sene, rational funktionierende. Nur diese, im Sin­ne Schmitts, totalen Staaten können sich als Kom­battanten auf den völkerrechtlichen Schutz beru­fen. „Völker und Länder, die nicht imstande sind, die zu einem modernen Staat gehörende Organisation aufzubringen, sind >unzivilisiert<, sie können sich, wie es im Genfer Völkerrechtspakt (Art. 22) sehr exakt heißt, >in den ganz besonders harten Bedingungen der modernen Welt< [...] nicht selber lenken; sie werden zu Kolonien, Protektoraten oder sonstwie zu Objekten des Schutzes und der Beherr­schung durch solche Staaten, die dieser organisa­torisch-technischen Leistung fähig sind und daher die Qualität von >Subjekten< dieses Völkerrechts haben.“[62]

Final del extracto de 48 páginas

Detalles

Título
Die Erfindung des völkischen Staats
Subtítulo
Carl Schmitts Interpretation des "Leviathan" von Thomas Hobbes
Universidad
University of Hannover  (Politisches Institut)
Calificación
1,0
Autor
Año
2000
Páginas
48
No. de catálogo
V1168947
ISBN (Ebook)
9783346584335
ISBN (Ebook)
9783346584342
ISBN (Ebook)
9783346584342
ISBN (Libro)
9783346584359
Idioma
Alemán
Palabras clave
Politische Philosophie, Faschismus, Antisemitismus, Mythos, Neokonservatismus, Neue Rechte, Carl Schmitt, Staatsrecht, Rechtsphilosophie, Ideologie, Deutsches Reich, Nationalsozialismus, Konservatismus, Konservative Revolution, Ordnungspolitik, Völkisch, Nationalismus, Rechtsextremismus, Rechtsradikalismus, Rassismus, Reichsbürger, Thomas Hobbes, Verschwörungsglaube, Verschwörungsmythos, Verschwörungstheorie, AfD, Flügel, Höcke, Kubitschek, Geopolitik, Ethnonationalismus, Imperialismus, Politische Theologie, Staatspolitik, Politischer Großraum, Homogenität, Pluralismus
Citar trabajo
Ralf Steckert (Autor), 2000, Die Erfindung des völkischen Staats, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1168947

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Título: Die Erfindung des völkischen Staats



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