Am 6. Juli 2007 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Unternehmensteuerreform
2008 zu. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch die Einführung der
Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 geregelt.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer soll die Attraktivität und
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes verbessert werden. „In
Zeiten des freien Kapitalverkehrs und des technischen Fortschritts geht das
Kapital zum „besten Wirt“. Dabei sind die Anonymität der Anleger und ein
niedriger Steuersatz für Kapitalerträge sehr wichtig.“1 Somit sollten
Anlegergelder in Deutschland bleiben und sogar im Ausland liegendes Kapital
zurückgeholt werden.
Ein weiterer Faktor ist der internationale Kontext: In vielen europäischen
Staaten gibt es bereits eine Abgeltungssteuer. Mit der Einführung der
Abgeltungssteuer in Deutschland möchte die Bundesregierung an diesen
internationalen Standard anschließen.
Diese Arbeit soll dem Leser einen Überblick über die neuen gesetzlichen
Regelungen zur Abgeltungsteuer ermöglichen. Es wird untersucht, welche
Auswirkungen die neue Gesetzgebung in der Praxis für den einzelnen
Kapitalanleger erwarten lässt. Dabei werden an konkreten
Berechnungsbeispielen im Rahmen eines Vergleichs zwischen alter und neuer
Regelung Nachteile bzw. Vorteile für die Anleger dargestellt.
[...]
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Gesetzliche Regelungen zur Abgeltungsteuer
1.1 Allgemeines
1.2 Ausnahmeregelung für bestimmte Kapitalerträge
1.3 Sparerpauschbetrag
1.4 Bemessungsgrundlage
1.5 Kirchensteuer
1.6 Steuerliche Veranlagungswahlrecht
1.7 Verlustverrechnung
1.8 Abschaffung der Spekulationsfrist
1.9 Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens
1.10 Übergangsregelung
1.11 Bagatell-Grenzregelung
1.12 Devisengeschäfte
1.13 Kontenabruf der Finanzbehörden
2 Die Abgeltungsteuer im europäischen Vergleich
3 Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlagen
3.1 Zinserträge
3.2 Dividenden und Veräußerungsgewinne
3.3 Bausparverträge
3.4 Lebensversicherungen
3.5 Riester-Verträge
3.6 Fonds
3.6.1 Rentenfonds
3.6.2 Geldmarktfonds
3.6.3 Aktienfonds
3.6.4 Dachfonds
3.6.5 Hedgefonds
3.6.6 Offene Immobilienfonds
3.7 Fondssparpläne
3.8 Zertifikaten und Zertifikatefonds
3.9 Abgezinste Anleihen
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Einleitung
Am 6. Juli 2007 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Unternehmensteuer-reform 2008 zu. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 geregelt.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer soll die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes verbessert werden . „In Zeiten des freien Kapitalverkehrs und des technischen Fortschritts geht das Kapital zum „besten Wirt“. Dabei sind die Anonymität der Anleger und ein niedriger Steuersatz für Kapitalerträge sehr wichtig.“[1] Somit sollten Anlegergelder in Deutschland bleiben und sogar im Ausland liegendes Kapital zurückgeholt werden.
Ein weiterer Faktor ist der internationale Kontext: In vielen europäischen Staaten gibt es bereits eine Abgeltungssteuer.[2] Mit der Einführung der Abgeltungssteuer in Deutschland möchte die Bundesregierung an diesen internationalen Standard anschließen.
Diese Arbeit soll dem Leser einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen zur Abgeltungsteuer ermöglichen. Es wird untersucht, welche Auswirkungen die neue Gesetzgebung in der Praxis für den einzelnen Kapitalanleger erwarten lässt. Dabei werden an konkreten Berechnungsbeispielen im Rahmen eines Vergleichs zwischen alter und neuer Regelung Nachteile bzw. Vorteile für die Anleger dargestellt.
1 Gesetzliche Regelungen zur Abgeltungsteuer
1.1 Allgemeines
Die Abgeltungsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
Sie umfasst grundsätzlich alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Die Abgeltungssteuer betrifft nur Privatanleger, das heißt steuerlich in Deutschland ansässige Privatpersonen und tritt ab dem 1. Januar 2009 in Kraft[3].
Kapitaleinkünfte wurden bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung über den § 20 EStG veranlagt und letztlich besteuert. Im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 wurde mit dem § 32d EStG ein gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geschaffen. Demnach beträgt die Einkommensteuer 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Somit liegt die tatsächliche Steuerbelastung bei ca. 28 %.
Bisher wurden Zinsen, Beteiligungserträge (z.B. Dividenden, GmbH-Gewinnausschüttungen und Genussrechte), Einnahmen aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen sowie Ausschüttungen oder Thesaurierungen ausländischer Investmentfonds besteuert.
Ab 2009 werden zusätzlich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert:
- Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren unabhängig von der Haltedauer (siehe 1.8)
- Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter hält, die isoliert betrachtet der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Wertpapiere),
- Erträge und Wertzuwächse aus Investmentfonds und Finanzinnovationen,
- Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften,
- Veräußerungsgeschäfte aus privaten Terminmarktgeschäften,
- Wertzuwächse aus Abtretung von Forderungen aus stillen Beteiligungen sowie der Vereinnahmung des entsprechenden Auseinandersetzungsguthabens,
- Bagatellzinsen (Sichteinlagen mit Zinssatz unter 1 % oder Zinsen von weniger als 10 €),
- teilweise die Leistungen aus Lebensversicherungen, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde,
- Einnahmen aus stillen Beteiligungen,
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden,
- Bezüge aus der Auflösung einer Gesellschaft.
Die Abgeltungssteuer wird von dem kontoführenden Kreditinstitut einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt. Dadurch entfällt die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung. Dies gilt nicht bei ausländischen Kapitalerträgen. Die ausländischen Kapitalerträge sind wie bisher jährlich per Veranlagung in der Steuererklärung anzugeben.
Im Ausland einbehaltene Quellensteuern können – soweit sie im Inland anrechenbar sind – weiterhin geltend gemacht werden.[4]
Beispiel: Anrechnung ausländischer Steuern
Kunde erhält eine ausländische Dividende in Höhe von 85 € (Brutto: 100 €; ausländische Quellensteuer 15 €).
Ertrag 100,00 €
Abgeltungsteuer (100*25%) 25,00 €
ausländische Quellensteuer 15,00 €
abzuführende Abgeltungsteuer 10,00 €
1.2 Ausnahmeregelung für bestimmte Kapitalerträge
Folgende Anlageformen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, es gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter:
- Immobilien: Verkaufsgewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens 10 Jahre vergangen sind;[5] eigengenutzte Immobilien können wie bisher jederzeit steuerfrei weiterveräußert werden; Mieten und Pachterlöse unterliegen dem persönlichen Steuersatz
- Mobilien (Kunstgegenstände, Edelmetalle etc.): Verkaufsgewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist; für die Wirtschaftsgüter, die zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, gilt Haltefrist von 10 Jahren
- Private Rentenversicherungen: nur der Ertragsanteil ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern
- Riester- und Rürup-Renten: die gesamte Rente ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern
1.3 Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag ist der jährliche Freibetrag, bis zu dem Einkünfte aus Kapitalanlagen steuerfrei sind.[6] Die Höhe des Sparerfreibetrags ändert sich mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht. Allerdings werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale ab 2009 zu einem Sparerpauschbetrag zusammengefasst (siehe Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Sparerpauschbetrag
Das hat zur Folge, dass von den Erträgen nicht mehr wie bisher die Werbungskosten abgezogen und getrennt freigestellt werden können. Zu versteuern sind nicht wie bisher die Nettoeinnahmen sondern die Brutto-Einnahmen.
[...]
[1] OBERHUBER, Nadine: Total besteuert. In: Die Zeit, 13/2007, S. 14
[2] siehe Kapitel 2: „Die Abgeltungsteuer im europäischen Vergleich“
[3] §52a EStG Abs. 1: „…auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen…“
-52a EStG Abs. 12: „…auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 … angeschafft wurden.“
[4] §32d EStG Abs. 5
[5] §22 EStG Abs. 1
[6] §20 EStG Abs. 9
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