Am 01.05.1998 ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft getreten. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu sehen, welche offensichtlich Auslöser einiger spektakulärer Unternehmenskrisen waren.1 Beispielhaft ist hier die Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung, Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situation brachten, die unter den Voraussetzungen eines geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären.2
Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem § 91 Abs. 2 AktG eingeführt worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem. § 91 Abs.2 AktG besteht, so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen.
Die Diskussion über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 AktG betrifft auch den Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem. § 317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen verpflichtet ist. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, die in der Literatur diskutierten Vorstellungen über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 gegenüberzustellen sowie die Prüfung gem. § 317 Abs. 4 HGB und die damit einhergehenden Probleme für den Abschlussprüfer aufzuzeigen.
Der Gang der vorliegenden Arbeit verfolgt daher zunächst eine Begriffsabgrenzung der für § 91 Abs. 2 AktG verwendeten Begriffe Risikofrüherkennung und Risikomanagement. Im Anschluss daran erfolgt eine Betrachtung der Prüfung des § 91 Abs. 2 AktG.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
I. Vorwort
B. RISIKOFRÜHERKENNUNGSSYSTEME
I. Das Risikofrüherkennungssystem gem. § 91 Abs. 2 AktG
1. Der Risikobegriff
2. Risikofrüherkennungssystem versus Risikomanagement
II. Die Ausgestaltung des Risikofrüherkennungssystems
1. Regelkreislauf des Risikomanagementsystems
a. Unternehmensziele
b. Risikoidentifikation
i. Risikoinventur
ii. Frühwarnindikatoren
c. Risikoanalyse / Risikobewertung
d. Risikokommunikation
e. Risikoüberwachungssystem
f. Dokumentation der getroffenen Maßnahmen
2. Einordnung des Risikofrüherkennungssystems in die Unternehmensorganisation
III. Prüfung des Risikofrüherkennungssystems gem. § 317 Abs. 4 HGB
1. Prüfungsumfang
2. Prüfungsplanung
3. Prüfungsdurchführung
a. Bestandsaufnahme
b. Eignung des Risikofrüherkennungssystems
c. Beurteilung der Wirksamkeit des Systems
d. Berichterstattung
C. SCHLUSSBEMERKUNG
I. Zusammenfassung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die Anforderungen und die praktische Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen in Aktiengesellschaften, die durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingeführt wurden. Das Ziel ist es, die in der Literatur diskutierten Ausgestaltungsformen sowie die spezifischen Probleme für den Abschlussprüfer bei der Beurteilung gemäß § 317 Abs. 4 HGB aufzuzeigen.
- Rechtliche Grundlagen und das KonTraG
- Differenzierung zwischen Risikofrüherkennung und Risikomanagement
- Elemente des Risikoregelkreislaufs
- Organisationskonzepte für Risikosysteme
- Prüfungsumfang und methodische Herausforderungen für Wirtschaftsprüfer
Auszug aus dem Buch
1. Der Risikobegriff
„Unter dem Begriff Risiko versteht man in der ökonomischen Theorie die Abweichung des tatsächlichen vom prognostizierten Ergebnis einer wirtschaftlichen Aktivität.“ Das so definierte Risiko wird als „Risiko im weiteren Sinne“ bezeichnet. Darunter ist die Möglichkeit des Eintritts eines Umstandes zu verstehen, der sowohl schlechter als auch besser sein kann, als die erwartete Entwicklung. Mithin lässt dieses Risikoverständnis eine Betrachtung zu, die neben der Möglichkeit einer negativen Entwicklung (Risiko) auch eine positive Entwicklungen (Chance) erlaubt.
Der Risikobegriff im engeren Sinne bezieht sich dagegen nur auf ungünstigere als die geplanten bzw. erwarteten Entwicklungen. Solche Risiken können zum einen ihre Ursache in Schadensereignissen wie Tod, Sturm, Unfall, Feuer usw. haben und werden als „reine Risiken“ bezeichnet. Sie stammen aus nicht unternehmerischer Handlung. Zum anderen können negativen Entwicklungen ausschließlich aus unternehmerischer Handlung stammen und werden dann als „spekulative Risiken“ bezeichnet.
Das Risikoverständnis im Sinne des KonTraG zielt eindeutig auf Risiken im engeren Sinne ab. Dies wird insbesondere durch die beispielhafte Aufzählung in der Regierungsbegründung zu § 91 Abs. 2 AktG verdeutlicht. Demnach gehören zu den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns auswirken können.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Einführung in das KonTraG als Reaktion auf Unternehmensunternehmenskrisen und die daraus resultierende Prüfungspflicht des Abschlussprüfers.
B. RISIKOFRÜHERKENNUNGSSYSTEME: Analyse des Risikobegriffs, Abgrenzung von Risikomanagement und Risikofrüherkennung sowie Erläuterung der Elemente eines Risikoregelkreislaufs.
III. Prüfung des Risikofrüherkennungssystems gem. § 317 Abs. 4 HGB: Detaillierte Betrachtung des Prüfungsumfangs, der Prüfungsplanung und der Vorgehensweise bei der Beurteilung von Eignung und Wirksamkeit des Systems.
C. SCHLUSSBEMERKUNG: Zusammenfassende Einschätzung der gesetzlichen Anforderungen und der Rolle des Abschlussprüfers bei der Bewertung von Risikosystemen.
Schlüsselwörter
Risikofrüherkennung, KonTraG, Risikomanagement, Jahresabschlussprüfung, Aktiengesetz, § 91 Abs. 2 AktG, § 317 Abs. 4 HGB, Risikoinventur, Frühwarnindikatoren, Risikokommunikation, Risikobewertung, Wirtschaftsprüfer, Risikoregelkreislauf, Unternehmenskontrolle, Systemprüfung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen in Aktiengesellschaften, die aufgrund des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) gesetzlich vorgeschrieben sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Ausgestaltung von Risikosystemen im Unternehmen, die Definition von Risiken und die methodischen Schritte bei der Prüfung dieser Systeme durch einen Abschlussprüfer.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Gegenüberstellung verschiedener Literaturmeinungen zur Ausgestaltung von Risikofrüherkennungssystemen sowie die Aufdeckung der Probleme, die bei der Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB für den Wirtschaftsprüfer entstehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine literaturgestützte Analyse, die betriebswirtschaftliche Definitionen mit gesetzlichen Anforderungen und Prüfungsstandards (insbesondere IDW-Verlautbarungen) verknüpft.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Definition des Risikobegriffs, den Regelkreislauf des Risikomanagements (Identifikation, Analyse, Kommunikation, Überwachung) und die drei Phasen der Prüfung: Planung, Bestandsaufnahme und Wirksamkeitsprüfung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Risikomanagement, KonTraG, § 91 AktG, Systemprüfung, Frühwarnindikatoren und die Rolle des Wirtschaftsprüfers.
Warum ist die Abgrenzung von Risikofrüherkennung und Risikomanagement so wichtig?
Sie ist essenziell, da der Prüfungsauftrag des Wirtschaftsprüfers gesetzlich primär auf die "Früherkennung" bestandsgefährdender Risiken begrenzt ist und nicht notwendigerweise das gesamte Risikomanagement inklusiver aller Bewältigungsmaßnahmen umfasst.
Welches Problem ergibt sich bei der Prüfung ohne fixiertes Sollobjekt?
Da es keine einheitlich gesetzlich fixierten Standards gibt, ist der Prüfer gezwungen, sein eigenes "Know-how" und sein betriebswirtschaftliches Urteilsvermögen als Maßstab („Sollobjekt“) für die Beurteilung der Systeme einzusetzen.
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- Thomas Krywalski (Author), 2002, Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11697