Im Rahmen der Insolvenzordnung stellt die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ein wichtiges Instrument zur Sanierung eines insolventen Unternehmens dar. In der Eigenverwaltung wird dem insolventen Unternehmen das Recht belassen das Gesellschaftsvermögen selbst zu verwalten und darüber zu verfügen. Anstatt der Bestellung eines Insolvenzverwalters wird in der Eigenverwaltung lediglich ein Sachwalter bestellt, welcher eine Aufsichtsfunktion übernimmt. Der Geschäftsleitung selbst obliegt die eigenverantwortliche Möglichkeit zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Diese Maßnahme soll die Erfolgschancen der Sanierung von Unternehmen steigern sowie eine frühzeitige Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fördern.
Insgesamt liegt der Anteil von angeordneten Eigenverwaltungen in Deutschland im Jahr 2019 bei 1,4% aller Unternehmensinsolvenzen. Insbesondere aber im Segment der Insolvenz von Unternehmen mit über 50 Beschäftigten spielt die Eigenverwaltung mit einem Anteil von rund einem Viertel eine bedeutende Rolle. Die Haftung der Geschäftsführung in der Eigenverwaltung ist nicht gesetzlich geregelt. Insbesondere bei der Insolvenz von Kapitalgesellschaften drängt sich die Frage nach einer möglichen Haftung der Geschäftsführung auf, da die ohnehin unvermögende Gesellschaft für die Gläubiger nicht von Wert ist. Oftmals begibt sich die Geschäftsführung in die Eigenverwaltung, ohne die Pflichten und Haftungsrisiken des Verfahrens zu kennen. Viele Eigenverwaltungsverfahren sind aufgrund der Rechtsunsicherheit bezüglich der Haftung gescheitert.
In dieser Modularbeit soll das Haftungsregime des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung analysiert werden. Insbesondere wird neben der Erläuterung der Haftungstatbestände auf die aktuelle Rechtsprechung eingegangen um die Rechtsunsicherheit bezüglich Haftungsrisiken zu beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Sanierungsgeschäftsführer in der Eigenverwaltung
2.1 Grundlagen der Eigenverwaltung
2.2 Rechtsstellung und Pflichten des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung
3. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung
3.1 Schaden aus insolvenzspezifischer Pflichtverletzung
3.2 Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
3.3 Außenhaftung gegenüber den Gläubigern
4. Aktuelle Rechtsprechung zur Außenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers
4.1 Zum Sachverhalt des BGH, Urteil vom 26.4.2018 – IX ZR 238/17
4.2 Aus den Gründen des BGH, Urteil vom 26.4.2018 – IX ZR 238/17
4.3 Folgefragen
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit analysiert das komplexe Haftungsregime des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung, um die bestehende Rechtsunsicherheit durch eine Untersuchung der Haftungstatbestände und der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beleuchten.
- Grundlagen und rechtliche Einordnung der Eigenverwaltung
- Differenzierung zwischen Innen- und Außenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers
- Analyse des BGH-Urteils vom 26.04.2018 (IX ZR 238/17)
- Übertragung der Insolvenzverwalterhaftung (§§ 60, 61 InsO) auf den Sanierungsgeschäftsführer
- Diskussion offener Folgefragen und Haftungsminimierung
Auszug aus dem Buch
4.2 Aus den Gründen des BGH, Urteil vom 26.4.2018 – IX ZR 238/17
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft grundsätzlich auf das Innenverhältnis zu der Gesellschaft zu beschränken ist. In besonderen Konstellationen könne sich die Haftung auch auf das Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern erstrecken. Dies sei der Fall, sollte der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt haben oder aber durch Inanspruchnahme besonderen Vertrauens den Vertragsabschluss herbeigeführt haben. Dies ist gemäß Sachverhalt zu verneinen.
Weiter stellt sich die Frage einer Haftung des Sanierungsgeschäftsführers gemäß der §§ 60, 61 InsO. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 60, 61 InsO ist dem Sachverhalt mangels Berufung des Beklagten zum Insolvenzverwalter nicht zu entnehmen. Der BGH kommt darüber hinaus jedoch zu dem Ergebnis, dass der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 60, 61 InsO analog haftet und statuiert wie folgt: „Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.“
Die Zulässigkeit der Analogie bemisst sich an der Frage, ob der vorliegende Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist sowie eine Vergleichbarkeit aus rechtlicher Sicht zu einem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand die Annahme suggeriert, dass sich der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen und somit zum selben Abwägungsergebnis gekommen wäre.
Dies ist nach Ansicht des BGH gegeben, da die Leitungsorgane der schuldnerischen Gesellschaft im Sinne der Haftung nicht unmittelbar durch den Verweis des § 270 Abs. 1 S. 2 InsO auf § 60, 61 InsO betroffen sind. Insbesondere sei die Anwendbarkeit darin begründet, dass der Sanierungsgeschäftsführer weitgehend die Befugnisse wahrnimmt, welche im Rahmen eines Regelverfahrens dem Insolvenzverwalter obliegen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in das Instrument der Eigenverwaltung und Darstellung der Relevanz der Haftungsthematik für Sanierungsgeschäftsführer aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten.
2. Der Sanierungsgeschäftsführer in der Eigenverwaltung: Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen und der speziellen Rechtsstellung des Sanierungsgeschäftsführers, die in der Literatur oft als „Janusköpfigkeit“ bezeichnet wird.
3. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung: Systematische Untersuchung der verschiedenen Haftungstatbestände, unterteilt in Schäden durch Pflichtverletzungen, Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und Außenhaftung gegenüber Gläubigern.
4. Aktuelle Rechtsprechung zur Außenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers: Analyse des wegweisenden BGH-Urteils zur analogen Anwendung der Insolvenzverwalterhaftung sowie Diskussion der daraus resultierenden ungeklärten Folgefragen.
5. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der BGH-Rechtsprechung und Forderung nach einem schlüssigen, gesetzlichen Gesamtkonzept zur insolvenzrechtlichen Organhaftung.
Schlüsselwörter
Eigenverwaltung, Sanierungsgeschäftsführer, Haftung, Insolvenzordnung, InsO, BGH-Rechtsprechung, Analogielösung, Organhaftung, Gläubigerschutz, Pflichtverletzung, Innenhaftung, Außenhaftung, Sanierung, Insolvenzverwalter, Rechtsunsicherheit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Haftungsrisiken von Geschäftsführern, die ein Unternehmen in der Eigenverwaltung durch ein Insolvenzverfahren führen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die insolvenzrechtliche Sonderstellung des Geschäftsführers, die Abgrenzung von Innen- und Außenhaftung sowie die Auswirkungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Praxis.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die durch widersprüchliche Rechtsansichten entstandene Unsicherheit bezüglich der Haftung in der Eigenverwaltung aufzuarbeiten und die Tragweite der jüngsten BGH-Entscheidungen zu analysieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, insbesondere durch die Auswertung von Gesetzestexten, Kommentarliteratur und höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretischen Grundlagen der Eigenverwaltung, die Herleitung verschiedener Haftungstatbestände und eine tiefgehende Analyse des BGH-Urteils vom 26.04.2018.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind insbesondere Eigenverwaltung, Sanierungsgeschäftsführer, Analogie zu §§ 60, 61 InsO und die damit verbundene Haftung gegenüber Gläubigern.
Wie begründet der BGH die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers analog §§ 60, 61 InsO?
Der BGH argumentiert, dass der Sanierungsgeschäftsführer weitgehend die Befugnisse eines Insolvenzverwalters wahrnimmt und eine Analogie notwendig ist, da die bestehende gesetzliche Regelung eine planwidrige Lücke aufweist.
Welche ungeklärten Fragen wirft das Urteil des BGH auf?
Es bleibt offen, ob die Haftung auch Prokuristen oder faktische Geschäftsführer trifft, wie die Haftung konkret gegenüber der D&O-Versicherung abzusichern ist und ob die neue Haftung die bisherige Organhaftung verdrängt.
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- Dennis Kronig (Autor), 2020, Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1170712