Zum Anteil am Bürgerrecht von nothoi zwischen unverheirateten Athener Eltern

(Uneheliche Kinder) nach den Gesetzen von Solon und Perikles


Seminar Paper, 2007

16 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Quellen: Gesetze bezüglich nothoi
2. 1. Solon: Legitimierung durch Ehe
2. 2. Perikles: Legitimierung durch Athener Blut
2. 3. Erbrecht für nothoi ?
2. 4. Der oikos

3 . Legitimierungsprozesse
3. 1. amphidromia und dekate
3. 2. Phratrien: meion und kureion

4. Bürgerrecht für nothoi zwischen zwei Athener Eltern?

5. Schlusswort

Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Ziel dieser Hausarbeit ist es, den Stand unehelicher Kinder zwischen zwei Athener Bürgern nach den Gesetzen von Solon und Perikles zu beleuchten, und zu klären, in wieweit sie möglicherweise Anteil am Bürgerrecht hatten.

Der Begriff nothos (Pl. nothoi) ist übersetzbar mit dem Wort ‚Bastard’, der sich (in neutraler Konnotation) auf ein Kind bezieht, das außerhalb einer anerkannten Ehe geboren ist, sei es nun zwischen zwei unverheirateten Eltern, durch Ehebruch oder in Beziehung zu einer Konkubine. Spätestens seit der Verabschiedung von Perikles Gesetz über das Bürgerrecht, bezieht sich der Begriff ebenfalls auf Nachkommen, die zwar innerhalb einer Ehe geboren wurden, jedoch als illegitim betrachtet werden, wenn nicht beide Ehepartner Athener Bürger sind. In diesem Falle ist ihnen nach Perikles das Bürgerrecht verwehrt.

Vorerst gilt es zu bedenken, unter welchen Vorraussetzungen diese Kategorie von nothoi überhaupt entstehen kann. Wir können wohl davon ausgehen, dass solche Kinder, die die Frucht einer inzestiösen Verbindung oder einer Vergewaltigung sind, wohl dem Schicksal der Aussetzung entgegen sahen, ebenso wie Kinder aus einem Ehebruch. Letztere können natürlich auch unbemerkt als legitim ausgegeben worden sein. Kinder aus einer Vergewaltigung können dann als legitim gelten, wenn die Eltern (auch nach der Geburt des Kindes) verehelicht werden.[1]

Es bleiben noch die Kinder mit einer pallake und hetaira. Beide Begriffe sind in der Literatur nicht eindeutig von einander zu differenzieren[2], wir können jedoch davon ausgehen, dass lediglich Kinder von Kurtisanen, die eine andauernde Beziehung zum Vater führten, eine Chance auf Leben und Anerkennung hatten. Die Frage, ob es unter diesen Konkubinen tatsächlich welche gab, die Athenische Bürgerinnen waren, ist nicht eindeutig zu beantworten, wird jedoch ausgiebig bei Sealey und Cohen[3] diskutiert. Dies zu erläutern würde den Rahmen der Arbeit sprengen, aber ich gehe davon aus, dass es einen gewissen Anteil an Athener Bürgertöchtern gab, die sich (freiwillig oder unfreiwillig) in den Status einer Prostituierten begaben und im Spiegel der Gesetze eben legitime oder illegitime Kinder gebaren.

Im Sprachgebrauch makiert gnesios üblicherweise das Gegenteil von nothos und bedeutet daher ‚ehelich’ bzw. ‚legitim’. Es ist jedoch gleichzeitig das Komplementär zu poietos (‚adoptiert’), und in diesem Falle bedeutet es ‚vom selben Blut’, d.h. es beschreibt eine direkte Blutsverwandtschaft zwischen Kind und Eltern (vor allem zwischen Kind und Vater).

Innerhalb der Arbeit werde ich zunächst die wichtigsten Gesetze durch Solon und Perikles vorstellen und ihre Bedeutung für die nothoi zweier Athener Eltern. Aufschluss geben vor allem die Bestimmungen über das Erbrecht und die hiera kai hosia, welche beide Privilegien des Bürgerechtes sind.

Im zweiten Teil möchte ich verdeutlichen, das Legitimierung kein feststehender Fakt von Geburt an ist, sondern ein Prozess der sich im oikos aber auch bei der Aufnahme in Phratrien und Demen wiederspiegelt, die eine essentielle Rolle bei der Kandidatur für das Bürgerrecht spielen.

Im letzten Teil möchte ich die Argumentation beider Fraktionen erläutern, die den Athener nothoi das Bürgerrecht absprechen oder eben zubilligen und die uneinheitlichen Beweise anhand von Beispielen aus den Reden vor Gericht und der griechischen Komödie vorstellen.

2. Die Quellen: Gesetze bezüglich nothoi

2. 1. Solon: Legitimierung durch Ehe

„Whichever woman her father or brother born of the same father or paternal grandfather should betroth on a just basis to be a wife (damarta), from this woman the children are to be gnesioi.” (Dem. 46.18)[4]

“Lawfully born are children of a woman whom her father or brother or grandfather has given in marriage.” (Dem. 44.49)[5]

Im Kontext des Gesetzes durch Solon 594 v. Chr. bedeutet gnesios eindeutig zunächst nur „ehelich“, also innerhalb einer Ehe geboren, und nicht notwendigerweise auch von reinem „athener Blut“.[6] Obwohl man annehmen möchte, dass der Status gnesioi exklusiv ist und somit eben nur Kinder aus legitimen Ehen vorbehalten ist, sagt der Text dies jedoch nicht explizit. Die Formulierung ist positiv gehalten: gnesioi wird durch den Umstand der Ehe definiert und nicht etwa durch eine Aufzählung derer, die nicht diesem Status entsprechen.

Die Fachliteratur geht davon aus, dass es sich hierbei um ein sehr altes Gesetz handelt, da der archaische Begriff damar für Ehefrau verwendet wird[7] und dieser Umstand lässt vermuten, dass es bereits seit früher Zeit, spätestens seit Solon, eine rechtliche Unterscheidung zwischen gnesioi und nothoi gab, die darauf beruhte ob die Eltern verheiratet waren oder eben nicht, entweder bei engye oder epidikasia (Erbtochterehe).

Zwei Schlüsse lassen sich daraus ziehen: Zum einen bedeutet dies, dass bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Perikles Gesetz über das Bürgerrecht, Kinder zwischen einem athenischer Bürger und einer Metökin den Status gnesioi innehatten[8], solange ihre Eltern nach athenischem Recht verheiratet waren. Zum anderen fallen Kinder, deren Eltern zwar beide Athener Bürger jedoch nicht, entweder durch engye oder epidikasia, miteinander verheiratet sind, nach dieser Selektion nicht unter den Status gnesioi. Hier den Umkehrschluss zu ziehen, das diese Kinder dann eben nothoi sein müssten, scheint das Gesetz zu implizieren, die positive Formulierung gibt dies meiner Meinung nach jedoch nicht her. Zumal das zitierte Gesetz auch nur von einer Eheschließung durch engye spricht, die Ehe durch epidikasia (in welchem Falle der Archon die Übergabe der Braut und Erbtochter vornimmt) aber außer Acht lässt (die jedoch ebenfalls rechtlich ist und somit legitime Kinder hervorbringt), könnte man vermuten, dass das Gesetz einstmals aus mehreren Paragraphen bestand, die ‚legitim’ definierten, unter anderem durch epidikasia.[9]

Obwohl Demosthenes in den beiden Reden gegen Neaera und Leochares das Gesetz zitiert um zu beweisen, dass Kinder außerhalb der engye nothoi sind, ist der Fall der unehelichen Kinder zwischen Athener Eltern ist meiner Ansicht nach durch den Wortlaut nicht eindeutig definiert. Im Zusammenhang mit Drakons Gesetz über Totschlag[10] und Solons Paragraphen über Erbrecht, die Menander in seinen ‚Vögeln’ zitiert, kann man schließen, dass vormals nothoi, zumeist wahrscheinlich aus einer Verbindung mit einer Konkubine entstanden, vielleicht nicht unbedingt einen Stand im oikos hatten, aber zumindest eine Beziehung zu ihrem Vater haben konnten und somit eine gewisse Akzeptanz erfuhren.

[...]


[1] Vgl. unter 3. Menander: Epitrepontes, Ogden: Greek Bastardy, Konstan: Premarital Sex.

[2] Dafür: Davidson: Courtesans and Fishcakes, Ogden: Greek Bastardy.

[3] Sealey: On Lawfull Concubinage, Cohen: Whoring under Contract.

[4] Demosthenes: Privat Orations Bd. V.

[5] Ebd.

[6] Odgen: Greek Bastardy.

[7] Ebd., sowie Harrison: The Law of Athens II.

[8] Es gibt keinen Grund anzunehmen, das dies nicht auch im Falle einer Athener Bürgerin und eines Metöken, gegolten hat, auch wenn kein solcher Fall bekannt ist. Vgl. Harrison: Law of Athens II.

[9] Harrison: The Law of Athens I, Sealey: On Lawfull Concubinage in Athens.

[10] Dem. 23. 53 „ If a man kill another [...] in intercourse with his wife, or mother, or sister, or daughter, or concubine kept for the prceation of legitimate children, he shall not go into exile as a manslayer on that account.“

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Details

Title
Zum Anteil am Bürgerrecht von nothoi zwischen unverheirateten Athener Eltern
Subtitle
(Uneheliche Kinder) nach den Gesetzen von Solon und Perikles
College
University of Paderborn  (Historisches Institut)
Course
Einführung in das Studium der alten Geschichte - Athen und Sparta
Grade
1,3
Author
Year
2007
Pages
16
Catalog Number
V117143
ISBN (eBook)
9783640195411
ISBN (Book)
9783640195534
File size
438 KB
Language
German
Keywords
Anteil, Bürgerrecht, Athener, Eltern, Einführung, Studium, Geschichte, Athen, Sparta
Quote paper
Student Angela Kunze (Author), 2007, Zum Anteil am Bürgerrecht von nothoi zwischen unverheirateten Athener Eltern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117143

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