Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzuges

Kritische Betrachtung und rechtliche Grenzen


Epreuve d'examen, 2008

55 Pages, Note: 11 Punkte Vollbefriedigend


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

1.Teil

Einleitung
I. Gang der Untersuchung

A. Begriff und Formen der Privatisierung
I. Begriff der Privatisierung
II. Formen der Privatisierung
1. Formelle Privatisierung
2. Vermögensprivatisierung
3. Materielle Privatisierung
4. Funktionale Privatisierung
a. Verwaltungshelfer
b. Beliehene
III. Zwischenergebnis

B. Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug
I. Kosten und Qualität
1. Betriebskosten
2. Qualität
3. Baukosten
II. Quantität
III. Flexibilität
IV. Wettbewerb
V. Justizvollzugsbedienstete

C. Resümee
2. Teil
A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung
I. Zuständigkeit der Länder
II. Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV und V
1. Ausübung hoheitlicher Befugnisse
2. Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 33 IV
a. Quantitative Bestimmung
b. Qualitative Betrachtungsweise
aa. Vorliegen eines sachlichen Grundes
bb. Rechtfertigung
cc. Differenzierung der Aufgabenfelder im Strafvollzug
3. Zwischenergebnis zu Art. 33 IV
III. Rechtsstaatsprinzip
1. Gewaltmonopol des Staates
IV. Das Demokratieprinzip
V. Das Sozialstaatsprinzip
1. Das Strafvollzugsziel
2. Resozialisierung als Privatisierungsschranke
VI. Vereinbarkeit mit Art. 12 III GG (Zwangsarbeit)

B. Einfachgesetzliche Normen aus dem Strafvollzugsgesetz
I. Vereinbarkeit mit § 156 I S. 1 StVollzG
II. Vereinbarkeit mit § 155 I S. 2 StVollzG
1. Andere Bedienstete
2. Nebenamtlich verpflichtete Personen
3. Vertraglich verpflichtete Personen
4. Ausnahmeklausel des § 155 I S. 2 StVollzG
a. Private Sicherheitskräfte
b. Ausnahme: Krankheitswelle
c. Fiskalische Erwägungen

C. Resümee

D. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.Teil

Einleitung

Das Thema „Privatisierung“ ist zwar nicht neu, aber immer wieder aktuell. Ein Blick in gegenwärtig Printmedien, aber auch Nachrichtensendungen, sowie nicht zuletzt die Diskussionen in den Landesparlamenten bezeugen dies. Bedingt durch die Lage der öffentlichen Haushalte und gerade in Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Kassen, erweist es sich als notwendig, dass der Staat sein Handeln auf seine Kernaufgaben beschränkt. Die Rufe des Staats nach Einsparmaßnahmen unter dem Schlagwort des „schlanken Staates“ werden daher immer lauter. In den letzten Jahren hat diese Entwicklung auch jene Bereiche erfasst, die in der Nachkriegszeit noch als nicht privatisierbar galten. Beispielhaft sind hierfür auf Bundesebene die Deutsche Telekom, die Deutsche Bahn und die Deutsche Post etc. zu nennen.[1] Auf kommunaler Ebene kommt es nicht selten vor, dass immer mehr staatliche Wohnungen auf den Markt zum Verkauf, wie in Dresden[2], angeboten werden, um zumindest etwas die offenen Haushaltslöcher stopfen zu können. Nur ausnahmsweise wird eine Privatisierung von staatlichen Immobilien, wie in Freiburg, von eigenen Bürgern daran gehindert. Der Trend der Länder geht zunehmend darauf hin, dass die Kommunen prüfen, von welchen Verwaltungsbereichen sie sich weiterhin trennen können.[3] Im Hinblick auf steigende Zahlen der Straf- und Untersuchungs-gefangenen und den daraus resultierenden Problemen in den Justizvollzugsanstalten, wie Kapazitätsmangel und wachsende Überbelegungsquoten, den steigenden Bedarf an Personal sowie Ausbruchsversuche aufgrund defekter Sicherheitssysteme etc., stellen sich nun auch die die Bundesländer die Frage, ob und inwieweit Privatisierungsmodelle auf den Strafvollzug in Deutschland übertragbar werden können.[4] Hessen hat es mit der Teilprivatisierung der Justizvollzugsanstalt Hünfeld vorgemacht; Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt wollen mit den geplanten Gefängnissen in Offenburg und Burg-Madel nachziehen.[5]

I. Gang der Untersuchung

Der erste Teil der Arbeit beinhaltet die Aufgabe, die behaupteten Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzuges darzustellen und diese Behauptungen kritisch zu prüfen.“. Der Rahmen der vorliegenden Arbeit erlaubt es nicht, einen Blick auf die Erfahrungen der Privatisierungspraxis im Ausland zu werfen. Möglichkeiten einer Privatisierung sollen nur auf inländische Tatsachen und Erfahrungen bezogen werden. Es erscheint sinnvoll, als erstes den Begriff und die verschiedenen Formen der Privatisierung kurz herauszuarbeiten. Den Schwerpunkt der ersten Frage bilden sodann die Vor- und Nachteile der Privatisierung, die zugleich kritisch betrachtet werden. Dier erste Aufgabe wird am Ende mit einem kurzen Resümee abgeschlossen.

Im zweiten Teil der Arbeit wird auf die, „Prüfung der rechtlichen Grenzen einer Privatisierung“, eingegangen. Als erstes werden die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Privatisierung behandelt. Wichtige Merkmale bilden hierbei der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 IV GG, das Rechtsstaats-, das Demokratie- und das Sozialstaatsprinzip sowie das Vollzugsziel. Als nächstes wird dann auf die einfachgesetzlichen Normen des Strafvollzugsgesetzes eingegangen. Zum Schluss der zweiten Aufgabenstellung erfolgt wieder ein kurzes Resümee. Abschließend werden die Ergebnisse durch eine eigene Stellungnahme zusammengefasst.

A. Begriff und Formen der Privatisierung

Im Folgenden soll der Begriff der Privatisierung genauer betrachtet werden; was es mit dem Begriff auf sich hat, welche unterschiedliche Privatisierungsformen es gibt und welche sich speziell für eine Umsetzung von Strafvollzugsanstalten auf Private anbieten.

I. Begriff der Privatisierung

Der Begriff der Privatisierung stellt auf den ersten Blick weder einen Gesetzesbegriff[6] noch eine normative Kategorie dar. Er ist vielmehr ein relativ unbestimmter, und nicht eindeutig gegenüber anderen Bezeichnungen klar abgrenzbarer Begriff.[7] Gesetzgebung, Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unterscheiden zahlreiche Privatisierungsalternativen, so dass es mangels einheitlicher Begriffsbildung zu Überschneidungen zwischen den einzelnen Formen kommen kann und so Mischformen in Erscheinung treten können.[8] Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Privatisierung als „Bewegung weg vom Staat und hin zum Privaten“ zu definieren ist, bei der Staatsvermögen oder bisher staatliche Aufgaben oder Leistungen bzw. deren Durchführung auf Private übertragen wird.[9]

II. Formen der Privatisierung

Der Begriff Privatisierung lässt Raum für viele verschiedene Formen und Kategorien. Aufgrund der Fülle soll in dieser Arbeit nur auf die wichtigsten vier Formen, der formellen, materiellen, funktionalen und Vermögensprivatisierung eingegangen werden. Diese sollen zunächst kurz dargestellt werden.

1. Formelle Privatisierung

Die (unechte) formelle Privatisierung, auch Organisations-privatisierung[10] genannt, liegt vor, wenn die öffentliche Hand für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine privatrechtliche Rechtsform[11] wählt, aber die Anteile an dem Unternehmen selbst behält.[12] Hierbei geht die betreffende Staatsaufgabe nicht auf den dazwischengeschalteten Privaten über, sondern bleibt weiterhin in staatlicher Hand, die zugleich auch die Sachentscheidungs- und Letztverantwortung für das Handeln des Privaten trägt.[13] Demgemäß wird teilweise der formellen Privatisierung der Privatisierungscharakter abgesprochen, da es sich lediglich um „Interna der Staatsorganisation“ oder reine „Scheinprivatisierung“ handele.[14] Diese Ansicht kann jedoch nicht überzeugen, weil das Rechtssubjekt[15] durch die Organisationsprivatisierung juristisch in eine private Person verwandelt wird und sich Dritten gegenüber genauso wie ein Privater verhält.[16] Insbesondere sehen die Kommunalgesetze der Bundesländer ausdrücklich vor, dass Gemeinden und Kreise zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Eigengesellschaften (z.B. AG´s, GmbH´s) gründen oder andere privatrechtliche Rechtsformen nutzen können.[17]

Für den Strafvollzug ist eine formelle Privatisierung grundsätzlich denkbar, aber ohne besondere Bedeutung, da der Staat weiterhin Gelder für den Betrieb der Anstalt aufbringen müsste und so keine entscheidende finanzielle Entlastung bewirken könnte. Auch kann nicht wie gewünscht mehr Wettbewerb und damit Innovation auf dem Gebiet des Strafvollzuges gehalten werden.[18]

2. Vermögensprivatisierung

Bei der Vermögensprivatisierung geht es um die Übertragung staatlichen oder kommunalen (zivilrechtlichen) Vermögens auf private Personen oder Unternehmen. So können unter Einwilligung oder Zustimmung der jeweiligen staatlichen Organe Grundstücke, Gebäude, Liegenschaften, Firmen, Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) usw., die nicht mehr für öffentliche Aufgaben benötigt werden, zivilrechtlich an Privatsubjekte übereignet werden.[19] Da die Sache „eben weg ist“, gibt es auch keine Folgeprobleme mehr.[20]

Die Vermögensprivatisierung kann aber auch im weiteren Sinne dahin verstanden werden, dass für öffentliche Zwecke im Privateigentum stehende und bleibende, wie etwa Grundstücke, Gebäude oder Liegenschaften, von der jeweiligen öffentlichen Hand nicht eigentumsmäßig erworben, sondern nur angemietet, gepachtet oder geleast werden.[21]

Für den Strafvollzug wäre die Vermögensprivatisierung auch denkbar. Bauliche Anlagen schon bestehender Haftanstalten können demnach an Private veräußert werden, um entweder die Anstalten anschließend vom Privaten wieder zu mieten, zu pachten oder zu leasen.[22] Privatunternehmen hätten ferner die Möglichkeit, Gefängnisse eigenständig, schneller und kostengünstiger zu errichten, da sie nicht an die Durchführungsrichtlinien für Bauaufgaben gebunden sind, die für den Staat als Bauträger zeitaufwändige Verfahren vorsehen.[23]

3. Materielle Privatisierung

Bei der (echten) materiellen Privatisierung oder Aufgabenprivatisierung wird ein Aufgabenbereich der öffentlichen Hand endgültig auf einen privaten Träger, also eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts, übertragen.[24] Der Private übernimmt die volle Verantwortung für den entstaatlichen Aufgabenbereich, sodass der Staat keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf den Privaten mehr hat und dadurch auf ordnungsrechtliche Befugnisse beschränkt ist.[25] Ob eine materielle Privatisierung für den Strafvollzug denkbar ist, wird im verfassungsrechtlichen Teil dieser Arbeit noch näher erörtert.[26]

4. Funktionale Privatisierung

Bei der funktionalen[27] Privatisierung oder Verfahrensprivatisierung bleibt eine bestimmte Staatsaufgabe, im Gegensatz zur formellen Privatisierung, an sich bei der öffentlichen Hand. Private werden nur bei der Aufgabenwahrnehmung eingeschaltet, während die Gesamtverantwortung und Kontrolle für die Aufgabenerledigung weiterhin beim Staat liegt.[28] Es kommt demnach nicht auf die Organisationsstruktur, sondern vielmehr auf die Verantwortungs-struktur an, indem Teilaufgaben von der umfassenden staatlichen Erfüllungsverantwortung abgespalten und Privaten selbständig oder unselbständig anvertraut werden.[29] Trotz Einschaltens eines Privaten wird der Staat gegenüber dem Bürger weiterhin öffentlich-rechtlich tätig. Die praktische Umsetzung erfolgt dabei häufig im Wege der Beleihung oder Verwaltungshilfe, die nachfolgend kurz dargestellt werden.

Für den Strafvollzug würde dies bedeuten, dass bestimmte Staatsaufgaben[30], ausgenomen hoheitliche Aufgaben, privatrechtlich organisiert werden können, um dadurch die Staatskassen finanziell zu entlasten.[31] Ob eine funktionale Privatisierung für den Strafvollzug zulässig ist oder nicht, wird im zweiten Teil näher erläutert.[32]

a. Verwaltungshelfer

Der Verwaltungshelfer handelt nicht selbständig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der ihn betrauenden Behörden wahr.[33] Er steht auch nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zu Dritten, weshalb er auch als privater Vollzugshelfer bezeichnet wird. Er agiert also als verlängerter Arm der Behörde und wird insofern wie ein Werkzeug unter ihre Aufsicht eingesetzt (Werkzeugtheorie).[34]

b. Beliehene

Unter einen Beliehenen[35] ist eine natürliche oder juristische Personen des Privatrechtszu verstehen, die mit der selbstständigen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben oder Befugnisse im eigenen Namen betraut ist.[36] Allerdings sind Beliehene nicht in der staatlichen Staatsverwaltung einbezogen, sondern nur angegliedert.[37] Sinn der Beleihung ist es, dass sich der Staat die besondere Sachkunde, die Initiative, die technischen und betrieblichen Möglichkeiten von Privaten zunutze macht und gleichzeitig den Verwaltungsapparat entlastet.[38] Da der Beliehene regelmäßig selbständig und im eigenen Namen im Außenverhältnis handelt, ist er insoweit Behörde[39] im funktionellen Sinne.[40] Dementsprechend unterliegt er dem Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 II, III GG und kann nur unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln.[41]

Der Beliehene ist daher zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben berechtigt und verpflichtet (Betriebspflicht) und auch ist es ihm untersagt, diese ohne Zustimmung einzustellen.[42] Demnach bleibt die übertragene Aufgabe als solche bei der öffentlichen Hand, wobei der Beliehene hierbei sicherzustellen hat, dass die zur eigenverantwortlichen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt werden. Fehlt es hieran, so besteht eine Rückübertragungspflicht.[43] Kommt es bei der Ausübung der Aufgaben zur einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch den Beliehenen, so haftet nach der Anvertrauungstheorie für Schäden grundsätzlich der Rechtsträger des öffentlichen Rechts, die ihn Beliehen hat.[44]

III. Zwischenergebnis

Insgesamt kann der Staat bei den dargestellten Privatisierungs-formen seine Interessen durch entsprechende rechtliche Mitteln sicheren und sich sowohl von staatlichen Tätigkeiten als auch von finanziellen Ausgaben entlasten. Bei der Entscheidung, welche Privatisierungsformen nun die geeignete Übertragungsform für die Aufgaben im Strafvollzug ist, wird im zweiten Teil der Arbeit im Rahmen der rechtlichen Grenzen eingegangen.[45]

B. Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug

Im Folgenden sollen die behaupteten Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug dargestellt und kritisch betrachtet werden, die im Falle einer Umsetzung zu erwarten wären.

I. Kosten und Qualität

Einer der wesentlichen Streitpunkte betrifft die Frage, ob der Staat durch den Einsatz Privater im Strafvollzug Kosten einsparen kann, ohne dabei an der Qualität zu sparen. Grundsätzlich ist hier zwischen dem Bau und dem Betrieb einer Strafvollzugsanstalt durch private Unternehmer zu unterscheiden.[46]

1. Betriebskosten

Behauptet wird, dass private Vollzugsunternehmen Vollzugsanstalten kostengünstiger betreiben können als der Staat.

Eine beachtliche Kostenreduzierung der Betriebskosten, kann durch eine erhebliche Senkung der Personalkosten erreicht werden, sodass dadurch eine Kostenersparnis von 15 % erzielt werden kann.[47] Indem Beamte konsequent auf ihre Kernaufgaben begrenzt werden und alle Serviceleistungen ohne Eingriffsbefugnisse gegenüber Gefangenen in die Hand eines privaten Dienstleiters übertragen wird, kann dies längerfristig zur Senkung der Lohn- und Gehaltskosten führen.[48] Als Serviceleistungen kommen, unter Berücksichtigung des Beamtenvorbehalts des Art. 33 IV GG[49], nur Aufgaben oder Tätigkeitsbereiche des Hausmanagements, des Versorgungsmanagements, des Betreuungsmanagements und auch Teile des Bewachungs- und Kontrollmanagements für die Übertragung in Betracht.[50] Ein gut bezahlter und speziell ausgebildeter Beamter kostet dem Staat jedoch bei entsprechender Arbeit 50 % bis 60 % mehr. Durchschnittlich sind für jeden Dienstposten durch Anrechnung von Urlaub, Freizeit, und Krankheit 1,5 Vollzugsbeamte erforderlich. Für den Staat sind Private aufgrund ihrer um die Hälfte mehr geleisteten Stundenzahl noch interessanter. Statt drei Schichten[51] bevorzugt der Private Sektor nur zwei Schichten[52] pro Tag. Dadurch leistet jeder private Mitarbeiter das 1,5fache dessen, was ein Beamter überhaupt zeitlich leisten kann. Durch den Einsatz eines Privaten ergibt sich ein Einsparfaktor von 2,25[53] Beamte und somit wird ein Kostenvorteil von ca. 30 % bis 40 % pro Stelle erzielt.[54]

2. Qualität

Es ist zwar zutreffend, dass Private im Bereich der Personalkosten Einsparungen erzielen können, aber beschäftigen sie häufig schlecht qualifiziertes Personal.[55]

Für Private steht nach den Gesetzen der (sozialen) Marktwirtschaft stets die Profitmaximierung im Vordergrund, die bei einer möglichst großen Differenz zugunsten des Anbieters zwischen den Kosten für die Dienstleistung und dem erzieltem Preis zu erreichen ist. Deshalb besteht unter rein kommerziellen Interessen die Gefahr der Leistungsabsenkung, um möglichst einen hohen Gewinn zu erzielen.[56] So ist auch nicht fragwürdig, warum die Landesregierung Hessen durch den Einsatz der 95 Mitarbeiter der Betreiberfirma Serco in der JVA-Hünfeld angebliche 660.000,- Euro pro Jahr einsparen kann. Private Mitarbeiter werden zum einem schlechter bezahlt und zum anderem weniger und kürzer ausgebildet als staatliche Bedienstete. Fraglich ist dennoch, warum staatliche Bedienstete unnötig lang und gut ausgebildet werden, wenn Private schon nach kurzer Ausbildung effektiver eingesetzt werden können. Üblich ist ferner, dass private Mitarbeiter unter schlechteren und unsicheren Arbeitsbedingungen mehr leisten müssen, als möglich ist, wie z.B. durch die Zwölfstundenschicht[57]. Aufgrund dessen ist auch ein ständiger Wechsel des Personals zu verzeichnen. Es wird zwar vermittelt, dass Menschen grundsätzlich durch Leistungsanreize und Angst vor Arbeitsplatzverlust zu motivieren sind, aber durch Ausnutzung dieses Zustandes arbeitet es sich offensichtlich schneller, aber nicht besser.[58]

Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass es kein Naturgesetz gibt, das Beamte „per se“ die besseren Sozialarbeiter, Ausbilder oder Betreuer etc. sind.

Durch detaillierte Beschreibung der Leistungen im Ausschreibungsverfahren und den darauf basierenden befristeten Betreibervertrag kann die Qualität sichergestellt werden, sodass die Aufgaben durch den Privaten, mindestens dem Standard der bisherigen Aufgabenwahrnehmung entspricht.[59] Im Rahmen der Auftragsvergabe werden die im Strafvollzug einzusetzenden Privaten auf ihre Aufsichtsfähigkeit, fachlichen Eignung und persönliche Zuverlässigkeit überprüft, sodass sie auch nicht zwangsläufig schlechter ausgebildet sind als Beamte.[60] Durch bestimmte vertraglich festgehaltene Qualitätsanforderungen würde der private Betreiber verpflichtet, z.B. eine bestimmte Anzahl an Therapeuten zu beschäftigen, bei Personalausfall sofort qualifizierten Ersatz zu stellen oder die Abwesenheitsquote[61] deutlich gering oder gleich Null zu halten.[62] So hat zum einem der private Betreiber Serco GmbH der JVA Hünfeld vertraglich dazu verpflichtet, die Beschäftigungsquote der Gefangenen weit über die im Normalfall im hessischen Vollzug bestehende Quote von 56 % zu erhöhen. Im Januar 2007 lag die Beschäftigungsquote bei 76%, womit das bedeutendste Mittel, die Gefangenenarbeit der Resozialisierung, nachhaltig gestärkt wurde. Zum anderem verzeichnete die Justizvollzugsanstalt Hünfeld ebenfalls mit 4,68 % die niedrigste Krankheitsquote von Bediensteten im hessischen Strafvollzug, sodass weitere Personalkosten eingespart werden können.[63] Die Einhaltung dieser Verpflichtung könnte durch regelmäßige Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeit der Privaten durch den Staat sichergestellt werden. Zur Steigerung der Leistungsmotivation ist die Nichterfüllung der festgelegten Qualitätsstandards mit Vertragsstrafen belegt.[64] Schließlich kann durch die Ausnutzung von Innovationsideen und Management Know-How in den Anstalten, wie z.B. moderne Sicherheitstechnik, die Effizienz kontinuierlich gesteigert und der Leistungsstandart gesichert und verbessert werden, sodass wenig Personal erforderlich ist.[65]

Nicht zu vergessen ist jedoch hierbei, dass auch die Kosten für die Leistungskontrollen des Staates über das erbringen der Leistungen durch Private nicht außeracht gelassen werden sollten, die schließlich der Staat selbst aufbringen müsste.[66]

3. Baukosten

Wie bereits bei dem Begriff der Vermögensprivatisierung erwähnt[67], besteht unstreitig die Möglichkeit durch Privat-unternehmen Gefängnisse zu errichten. Grundsätzlich würden Privatunternehmen ein Gefängnis schneller und kostengünstiger als der Staat bauen und eine Kostenersparnis von ca. 25 % erzielen.[68] Zudem liegt die Fertigstellungszeit bei Planung und Bau durch Private deutlich unter den Erfahrungswerten einer Projektabwicklung in staatlicher Hand, sodass diese wesentlich früher in Betrieb genommen werden kann.[69] Der Staat kann insbesondere unvorhergesehene Kostenrisiken, wie z.B. Baukostenüberschreitungen, bautechnische Risiken, Solvenz-risiken, vertraglich auf Private übertragen. Die teilprivatisierte Justizvollzugsanstalt Hünfeld in Hessen wurde inklusive Planungs- und Bauzeit innerhalb von drei Jahren und elf Monaten durch ein privates Bauunternehen errichtet.[70] Für die JVA-Weiterstadt benötigte das Land Hessen dagegen, einschließlich Planungs- und Errichtungszeit, insgesamt 17 Jahre. Dabei sind die Baumaßnahmen bei geplanten 75 Millionen Euro bei der JVA-Hünfeld um fünf Millionen Euro[71] unterschritten worden und die Kosten pro Haftplatz beliefen sich auf rund 100.000,- Euro. Im Gegensatz dazu betrugen die Kosten für die JVA-Weiterstadt pro Haftplatz ca. 250.000,- Euro und die Gesamtbaukosten auf astronomische 412 Millionen DM/ 211 Millionen Euro.[72] Wie man an beiden Beispielen in Hessen sieht, ist eine kurze Planungs- und Bauzeit nicht nur aus finanziellen Hintergründen erstrebenswert, sondern ermöglicht auch bedarfsgerechter auf Primärprobleme des Strafvollzuges, wie Kapazitätsmangel und Überbelegung, zu reagieren.

Durch die Möglichkeit ein Gefängnis nach Fertigstellung zu mieten, zu pachten oder zu leasen, würden dem Staat auch keine weiteren Kosten entstehen, sodass hierdurch ein finanzieller Spielraum zur Verfügung stehen würde, der für andere Projekte eingesetzt werden könnte.[73] Jedoch darf hier die lange vereinbarte Vertragslaufzeit von mindestens 25 Jahren nicht außer acht gelassen werden. In der Regel verlangen Private eine marktübliche Miete, Pacht oder Leasingrate und sorgen auch für Gebäudemanagementleistungen[74], für die dann weitere marktübliche Kosten entstehen. Wegen des Gewinnstrebens der Privaten würde die Miete, Pacht oder Leasingrate an die marktüblichen Preise angepasst und die einmaligen Investitionskosten längerfristig übersteigen. Demnach wird die Investitionslast des Staates nur zeitlich gestreckt; die Kosten aus der Gegenwart werden lediglich in die Zukunft verlagert.[75] Folglich bringt dieses Konzept für die Vollzugsanstalten keine durchschlagenden Vorteile gegenüber Anstalten, die im vollem Eigentum des Staates stehen.[76]

II. Quantität

Des Weiteren ist fraglich, inwiefern sich Quantitätsgesichtspunkte auf Privatisierungsvorhaben auswirken.

Es wird behauptet, dass private Vollzugsunternehmen auch in Zeiten, in denen weniger Verurteilungen ergehen, durch entsprechend politisch interessierte Kreise für höhere Strafen, längere Haftzeiten und ungünstige Prognosen zum Nachteil der Inhaftierten kämpfen würden, um ihre Haftanstalten vollständig auszulasten.[77]

Durch den Einbruch von ökonomischen Elementen im Strafvollzug kann der Anspruch des Gefangenen auf Gerechtigkeit nicht mehr Gewährleistet werden.[78] Der gewinnorientierte Private wird demnach, wenn ihm über die reine Erbringung von Serviceleistungen hinaus noch Kompetenzen übertragen werden, seine Beurteilungen über Haftentlassungen nicht nach Maßstäben der Gerechtigkeit abgeben, sondern nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen.[79] Beispielsweise könnten private Vollzugs-unternehmen im Einzelfall auf die faktische Dauer eines Freiheitsentzuges einwirken, indem sie dem Inhaftierten, über die Strafaussetzung zu Bewährung gem. §§ 57, 57a StGB, eine ungünstige Legalprognose ausstellt. Basierend darauf würde der Antrag des Gefangenen auf Strafaussetzung von der Strafvollstreckungskammer über die Entlassung abgelehnt werden.[80]

Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht die Vollzugsanstalten einer Person die Freiheit entziehen, sondern diejenigen rechtlichen Instanzen, die einen Beschuldigten verurteilen. Auch wenn es aktuell und in Zukunft Lobbyisten gibt, so sind die Gericht bzw. die Richterschaft vor einer Einflussnahme der Politik und Medien etc. aufgrund ihre Unabhängigkeit geschützt.[81]

III. Flexibilität

Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage, ob Private Leistungen nicht nur billiger, sondern auch flexibler erbringen können als staatliche Bedienstete.

Dies hängt vor allem damit zusammen, dass private Unternehmen nicht den restriktiven Bestimmungen des Beamtenrechts unterliegen. Dadurch können sie schneller und häufiger auf aktuelle Bedürfnisse des Staates reagieren, wie z.B. bei Schwankungen beim Personalbedarf oder bei sonstigen veränderten Anforderungen. In einer Strafvollzugsanstalt ist beispielsweise denkbar, dass aus welchen Gründen auch immer, plötzlich der Bedarf an Personal sinkt oder steigt. So hat der Staat die Möglichkeit, das eingesetzte Personal kurzfristig zu reduzieren oder zu erhöhen.

Dies ist bei Beamten hingegen nicht möglich. Vor allem ist dies zum einem auf ihre lebenslange Beschäftigung zurückzuführen. Zum anderen unterliegen sie bei schlechter Leistungserfüllung kaum Sanktionen und sind weder kündbar noch sind Lohnkürzungen rechtlich möglich. Des Weiteren gibt es in den deutschen Beamtengesetzen auch hinsichtlich des Lebensalters und der Nationalität starre Vorgaben, die eine maximale Einstellungsgrenze für Strafvollzugsbedienstete bis 32 Jahren vorsehen. Darüber hinaus wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 GG oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gefordert.

Dennoch ist es vorteilhaft, statt gut bezahlte, speziell ausgebildete Bedienstete und für einfache Arbeiten auch ältere Arbeitnehmer, gerade wegen ihrer Lebenserfahrungen in anderen Bereichen, im Strafvollzug einzustellen. Darüber hinaus besteht das Bedürfnis, dass Bedienstete anderer Nationen eingestellt werden, da immer mehr ausländische Gefangene in Deutschland Haftstrafen abzusitzen haben und zwischen diesen und den Beamten Sprachprobleme entstehen. So könnten sich Benachteiligte auf dem Arbeitsmarkt, wie beispielsweise ältere und sonst nicht gesuchte ausländische Arbeitnehmer, einen Arbeitsplatz sichern und vor einer längeren Arbeitslosigkeit gewahrt bleiben.[82]

Schließlich besteht für den Staat die Möglichkeit, wegen Nichterfüllung[83] der Leistungen durch die privaten Strafvollzugsunternehmen den Vertrag vorzeitig zu kündigen oder nicht zu verlängern und selbst „einzuspringen“ oder durch einen neuen Privaten zu ersetzten.[84]

Mit vorzeitiger Beendigung von Vertragsverhältnissen können aber unter Umständen erhebliche Kosten und weitere Abwicklungsprobleme für den Staat entstehen. Beispielsweise müsste die Führung der Anstalt in der Übergangszeit organisiert oder anderweitige Unterbringungen gefunden werden. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der privaten Vertragspartner ist es auch denkbar, dass nach Vertragsbeendigung kein anderes privates Vollzugsunternehmen gefunden wird, das die Anstalt führen kann. Ob es neben den (teil-) privaten Haftanstalten noch eine nennenswerte Anzahl von staatlich geführten Haftanstalten geben müsste, ändert auch an dem Zustand nicht, dass im Zweifel der Staat selbst, wie bei anderen Notfällen auch, die Leitung und die Kosten der betreffenden Anstalt übernehmen müsste.[85] Exemplarisch kann hier die Privatisierung des Olympia-Stadion und die ehemals staatliche Bundesdruckerei in Berlin genannt werden. Diese gingen nach erfolgter Privatisierung nach kurzer Zeit mit mehreren Millionen Euro Konkurs, sodass der Bund, auf Kosten der Steuerzahler, für die Privaten einspringen musste. Privatisierungen sind nicht immer Erfolgsgeschichten, es gibt bekanntlich auch Missmanagement, Insolvenzen und Situationen, in denen die öffentliche Hand nochmals nachschießen muss, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Bekanntlich finden Gewinne immer einen Adressaten und Eigentümer; Verluste hingegen werden letztendlich oft sozialisiert.[86]

IV. Wettbewerb

Ein weiterer Streitpunkt ist, inwieweit sich die Privatisierung Wettbewerbsrechtlich auswirkt.

Durch das Aufbrechen staatlicher Monopole und durch die entstehende Konkurrenz der privaten Übernahmeinteressen wird ein doppelter Wettbewerb im Strafvollzug erzeugt. Private Vollzugsunternehmen, die Aufgaben innerhalb des Vollzuges wahrnehmen, können mit staatlich betriebenen Gefängnissen in direkte Konkurrenz treten. Durch den Wettbewerb erhofft man die bestmögliche Leistung und die Schaffung neuer Arbeit.[87]

Der Wettbewerb trägt weder zur Kostensenkung noch zur Leistungsförderung bei. Vor allem beruht dies darauf, dass der Staat der Hauptbetreiber trotz Beteiligung privater Vollzugsunternehmen ist. Da sich den Markt nur wenige Private teilen, kann auch von keiner Leistungssteigung und schon gar nicht von Wettbewerb gesprochen werden.[88]

V. Justizvollzugsbedienstete

Fraglich ist, ob sich durch den Einsatz Privater auch Vorteile für die staatlichen Bediensteten ergeben.

In der Regel verfügt ein Beamter über eine hervorragende Ausbildung. Jedoch wird er nicht immer im Rahmen seiner Qualifikation eingesetzt. Durch den Einsatz Privater kann man Beamte von Aufgaben entlasten, die nicht ihrem Ausbildungsniveau entsprechen. Dadurch können sie sich konsequent um ihre eigentlichen Kernaufgaben bemühen, wodurch mit einer höheren Leistungs- und Motivationsfähigkeit zu rechnen ist, die dementsprechend nur förderlich für eine Justizvollzugsanstalt sein kann.[89]

Auf der anderen Seite jedoch wird durch den Staat der vorhandene Mehranteil von Beförderungsstellen in der Vollzugsanstalt für Beamte durch die Vergabe von untergeordneten Dienstleistungen an Private, über Jahre hin langsam abgebaut. Beförderungsstellen, die durch Ausscheiden ältere Beamte frei werden, werden je nach Stelle über Jahre hin nicht mehr ersetzt, bis der Stellenkegel den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sodass dies einem Beförderungsstopp gleich kommt. Angeschlagene oder beschränkt einsetzbare Beamte werden durch die einzusetzenden Privaten immer mehr aus den Rückzugsgebieten[90] bzw. im schlimmsten Fall in den vorzeitigen Ruhestand verdrängt.[91]

Eine Tendenz zu mehr Privatisierung, ist auch in der JVA-Hünfeld zu erkennen. Am 01.01.2006 verzeichnete das Land Hessen 116 staatliche Bedienstete und 95 Mitarbeiter des privaten Betreibers.[92] Ein Jahr später am 08.01.2007, verrichteten 115 staatliche Bedienstete und 102 Mitarbeiter des privaten Betreibers in Hünfeld ihren Dienst.[93]

C. Resümee

Nach Abwägung der dargestellten Standpunkte einer Privatisierung des Strafvollzuges ist festzuhalten, dass es sich bei den Vor- und Nachteilen um eine Vielfalt von Aspekten handelt, die einzeln betrachtet von unterschiedlichem Gewicht und unterschiedlicher Relevanz sind. Je nach Interessenlage können diese entsprechend von den Kritikern oder Befürworten in den Vordergrund oder ins Abseits gestellt werden. Um konkrete Schlüsse hinsichtlich der Privatisierung von Gefängnissen ziehen zu können und nicht auf theoretischer Ebene zu verweilen, fehlt es jedoch derzeit an aussagekräftigen langjährigen Erfahrungen mit privat betriebenen Strafvollzugsanstalten in Deutschland. Von großer Bedeutung für gewinnbringende Ergebnisse ist die Schaffung einer neutralen inländischen Faktenlage, unter Berücksichtigung der Situation in deutschen Strafvollzugsanstalten. Es bleibt demnach abzuwarten, wie sich die Privatisierungspraxis entwickeln wird.

2. Teil

A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung

Im Folgenden werden die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Privatisierung des Strafvollzuges dargestellt, also ob und in welchem Ausmaß eine Entstaatlichung des Strafvollzuges überhaupt zulässig ist. Zum einem wird dabei auf verfassungsrechtliche und zum anderen auf die einfachgesetzlichen Normen des Strafvollzugsgesetzes eingegangen. Auch ist festzuhalten, dass das Grundgesetz keinerlei Aussagen über die Möglichkeit einer Privatisierung staatlicher Aufgaben trifft. In Frage kommen hier die Zwangsarbeit, das Demokratie- und Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip Art der Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV, V GG sowie die §§ 154 ff. StVollzG und das Vollzugsziel.

I. Zuständigkeit der Länder

Der Strafvollzug gehörte gem. Art. 74 I Nr. 1 GG i.V.m. Art. 72 II GG a.F. bis zur Übertragung der Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform auf die Bundesländer zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Im Zuge der Modernisierung bzw. Änderung des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform wurde der Strafvollzug gem. Art. 74 I Nr. 1 GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesländer überführt.[94] Danach kann jedes Bundesland gem. Art. 125a I S. 2 GG das noch geltende Strafvollzugsgesetz des Bundes vom 16.03.1976 durch ein eigenes ersetzen.[95] Ob es zu einer bundeseinheitlichen Verfassung des Strafvollzuggesetzes kommen wird oder der Rückfall in die „Kleinstaaterei“ droht, ist abzuwarten.[96]

II. Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV und V GG

Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG verpflichtet alle Träger öffentlicher Gewalt, die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel nur solchen Personen zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.[97] Fraglich ist, ob Art. 33 IV GG eine reine Institutsgarantie für das Berufsbeamtentum normiert oder auch als eine freiheitssichernde Strukturvorgabe zu verstehen ist, sodass bestimmte hoheitliche Befugnisse einer staatlichen Trägerschaft vorzubehalten sind.[98] Ein Beamter wird vor allem dadurch gekennzeichnet, das er seine Aufgaben besonders zuverlässig, neutral, uneigennützig, unparteiisch und am Gemeinwohl orientiert ausübt. Im Gegensatz zu einem Mitarbeiter eines privaten Unternehmens ist sein Handeln nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Da sich wirtschaftliche Zielsetzungen und sachbezogene Loyalität schwer miteinander vereinbaren lassen, ist Art. 33 IV GG so zu erläutern, dass er nicht nur die Personalverwendung des Beamten regelt, sondern darüber hinaus bedeutsame staatliche Aufgaben den Beamten vorbehält.[99] Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG ist daher auch auf die Organisation der Aufgabenerfüllung ausgerichtet.[100]

Die verfassungsrechtlich zwingende Regelung des Art. 33 IV GG stellt demnach mit dem eng verknüpften Art. 33 V GG einen institutionellen Funktionsvorbehalt für Beamte auf, der dem Privatisierungsvorhaben Grenzen setzt, sofern der Staat als Hoheitsträger handelt.[101] Damit ist der Einsatz von Beliehenen und Verwaltungshelfern mit Aufgaben des Strafvollzugs am Maßstab des Art. 33 IV GG zu beurteilen.

1. Ausübung hoheitlicher Befugnisse

Es stellt sich die Frage, ob der Strafvollzug unter den Begriff der hoheitlichen Befugnisse fällt.

Der Begriff der „hoheitlichen Befugnisse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auch in der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausdrücklich und abschließend definiert worden ist.[102] Entschieden ist dagegen vom Bundesverfassungsgericht, dass Art. 33 IV GG „die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates sichert, indem er als Regel vorsieht, dass ihre Ausübung Beamten übertragen wird“ wobei er „jedoch nicht generell verbietet, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen“[103].

Fraglich ist demnach, wie der Begriff der hoheitlichen Befugnisse zu verstehen ist.

Nach allgemeiner Auffassung wird der Begriff der hoheitlichen Befugnisse dahingehend subsumiert, dass lediglich der traditionell grundrechtseingreifende Charakter der Eingriffsverwaltung darunter fällt.[104] Unter Eingriffs- bzw. Hoheitsverwaltung wird demnach diejenige Verwaltung verstanden, die mit Erlaubnisvorbehalten, Befehlen und notfalls mit Zwang in das freie Belieben der Bürger eingreifen kann.[105] Diese werden entsprechend durch staatliche Behörden, der Polizei, dem Militär, der Justiz, den Strafvollzug, der Steuererhebung, den Zoll usw., wahrgenommen.[106]

Ob darüber hinaus auch die „gewährende“ Leistungsverwaltung unter dem Begriff der hoheitlichen Befugnisse fällt, bereitet zum Teil erhebliche Probleme bei der Abgrenzung zur Eingriffsverwaltung.

Allerdings wird in der Literatur[107] überwiegend der Begriff angesichts der Wandlung von Struktur und Funktion öffentlicher Verwaltung extensiv interpretiert, sodass im Ergebnis hierunter alle staatlichen Tätigkeiten zu verstehen sind, die einen Grundrechtseingriff beinhalten oder zur Verwirklichung grundrechtswesentlicher Leistungen notwendig sind. Abzustellen ist aber nicht alleine auf die Rechtsform, sondern auch auf den Gehalt und die Bedeutung der jeweiligen Aufgaben.[108] So können Tätigkeiten zur Gewährleistung grundrechtswesentlicher Leistungen eine größere Bedeutung für den Betroffenen haben als klassische Grundrechtseingriffe, wie z.B. die Sozialhilfe.[109] Folglich umfasst der Begriff über die Eingriffsverwaltung hinaus auch die unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung.[110] Somit fällt auch die daseinsvorsorgende Leistungsverwaltung unter den Beamtenvorbehalt.

Der Strafvollzug ist demnach als typischer Fall der Eingriffsverwaltung zu betrachten, da die Gefangenen durch Freiheitsentzug, Bewachung, Kontrolle und Sanktionsmaßnahmen erheblich in ihren Grundrechten eingeschränkt und einseitig staatlichen Zwangsmitteln ausgesetzt sind.[111] Dies sind z.B. Durchsuchungen gem. § 84 StVollzG, erkennungsdienstliche Maßnahmen gem. § 86 StVollzG, Fesselungen gem. § 90 StVollzG, Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 94 ff. StVollzG oder Disziplinarmaßnahmen nach § 102 ff. StVollzG. Auch eingriffs-neutrale Handlungen gegenüber den Gefangenen sind im Straf-vollzug in der Regel sehr eng mit dem Freiheitsentzug verbunden, dass sie ohne weiteres im Bereich der hoheitlichen Befugnisse einzuordnen sind.

Darüber hinaus gilt dies auch für den Bereich der Resozialisierungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen haben aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung des Vollzugszieles der Resozialisierung über Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip erhöhte Grundrechtsrelevanz. Vor allem lassen sich Wachen, Schließen, Resozialisieren kaum voneinander trennen, da stets bei jeder Maßnahme das Resozialisierungsziel von den Vollzugsbeamten im Auge zu behalten ist.[112]

Mit der Einordnung des Strafvollzuges als hoheitliche Befugnis, stellt sich nun die Frage, wie weit eine Übertragung dieser Aufgaben auf Private zulässig ist.

2. Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 33 IV GG

Nach Art. 33 IV GG sind hoheitliche Aufgaben grundsätzlich von Beamten zu erfüllen, jedoch lässt Art. 33 IV GG „in der Regel“ auch Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt zu, ermöglicht also, das ständige hoheitliche Aufgaben „in der Regel“ auch auf Nichtbeamte übertragen werden können.

Allerdings ist umstritten, wann eine solche Ausnahme von der Regel angenommen werden darf.

a. Quantitative Bestimmung

Einerseits wird von einer Auffassung ein rein quantitatives Verständnis des Regel-Ausnahme-Verhältnisses vertreten, nachdem der Beamtenvorbehalt aus Art. 33 IV GG im Strafvollzug zum Teil oder sogar vollständig entfallen kann.[113] Hierfür müsse lediglich zahlenmäßig die Zahl der Beamten bei der Ausübung mit Hoheitsaufgaben überwiegen. Ferner wäre nach dieser Meinung auch eine Privatisierung einzelner Vollzugsanstalten möglich. Die Grenze des Art. 33 IV GG wäre selbst bei 20% oder gar bei 50% privatisierter Haftplätze noch nicht erreicht, da dies nur dann erreicht wäre, wenn auf allen Gebieten hoheitlichen Handelns der direkte und unbedingte staatliche Einfluss auf die allgemein notwendige Aufgabenerfüllung stark zurückgedrängt würde. Dies wird mit der Ratio des Funktionsvorbehalts begründet. Durch eine ständige Betrauung von Beamten mit der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben sollen der Bestand und die krisenfeste Ausübung besonders wichtiger Staatsfunktionen gesichert werden. Es sei hierfür jedoch nicht der direkte staatliche Einfluss auf jede einzelne Strafvollzugsanstalt notwendig, sondern es sei vielmehr ausreichend, wenn ein insgesamt funktionierendes System von Haftanstalten vorgehalten werde könne. So sei der Sinn und Zweck des Funktionsvorbehaltes auch dann erfüllt, wenn der staatliche Vollzug in der Lage sei, eventuelle temporäre Fehlfunktionen der privaten Strafvollzuganstalten aufzufangen.[114]

[...]


[1] Cornel, NK 2006, S. 7 (7f.); Mayen, DÖV 2001, S. 110 (110).

[2] www.dresden.de, „Verkauf der WOBA Dresden GmbH“.

[3] Janisch, AnwBl. 2007, S. 27 (27).

[4] Spiegel Online, Private Gefängnisse.

[5] Janisch, AnwBl. 2007, S. 27 (27); MJSA, JVA-Burg-Madel, März 2007.

[6] Dies gilt trotz der Erwähnung in § 7 I S. 2 BHO und § 123a BRRG.

[7] Stober, in: Wolf/Bachof/Stober, Bd. 3, Vor § 90 Rn. 6.

[8] Kämmerer, S. 24ff..; Mösinger, BayVBL. 2007, S. 417 (417); Stober, in:Wolf/Bachof/Stober, Bd.3, Vor § 90 Rn. 10.

[9] von Hagemeister, S. 40; Kulas, S. 19.

[10] Mayen, DÖV 2001, S. 110 (111), Mackeben, S. 27.

[11] z.B. GmbH oder Aktiengesellschaft.

[12] Bonk, JZ 2000, S. 435 (436); Ipsen, AllgVerwR, Rn. 268.

[13] Burgi in Erichsen/Ehlers, AllgVerwR, § 9 Rn. 11; Schäfer/Sievering, S. 31 (33); Mackeben, S. 31 (33).

[14] Kämmerer, JZ 1996, S.1042 (1044); Stober, in: Wolf/Bachof/Stober, Bd. 3, Vor § 90 Rn. 6; Mayen, DÖV 2001, S.111 (110).

[15] z.B. Strafvollzugsanstalt, Schwimmbäder etc.

[16] Lee, S. 149.

[17] Vgl. z.B. § 122 I HGO; § 108 I GO NW; § 103 I GO Bad.-Württt.

[18] Lange, DÖV 2001, S. 898 (899); Kulas, S. 22.

[19] Bonk, JZ 2000, S. 435 (436); Lange, DÖV 2001, S.898 (899).

[20] Maurer, § 23 Rn. 264.

[21] Bonk, JZ 2000, S. 435 (436).

[22] Lange, DÖV 2001, S. 898 (899).

[23] Suhrbier, in: Stober, S.71 (78).

[24] Mackeben, S. 28; Mayen, DÖV 2001, S. 110 (111); Lange, DÖV 2001, 898 (900).

[25] Lange, DÖV 2001, 898 (900), Bell/Rehak, LKV 2001, 185 (185); Stober, in: Wolf/Bachof/Stober, Bd. 3, Vor § 90 Rn. 13.

[26] Frage 2: A.

[27] Auch funktionelle Privatisierung genannt.

[28] Erbguth, § 25 Rn.19; Maurer, § 23 Rn. 274.

[29] Burgi in Erichsen/Ehlers, § 9 Rn. 31; Lange, DÖV 2001, S. 898 (899).

[30] Wie z.B. Hausmanagement, Versorgungsmanagement, Personal, Bauplanung.

[31] Mösinger, BayVBl. 2007, S. 417 (427); Lange, DÖV 2001, S. 898 (900).

[32] Frage 2: A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung.

[33] Maurer, AllgVerwR, § 23 Rn.60.

[34] Stober, in: Wolff/Bachof/Stober, § 90a Rn.1.

[35] Auch „beliehene Unternehmen“ oder „beliehener Verband“ genannt.

[36] Maurer, AllgVerwR, § 23 Rn. 56; Gusy/Lührmann, StV 2001, S. 46 (46).

[37] Bonk, JZ 2000, S. 435 (437).

[38] Peine, DÖV 1997, S. 353 (361); Maurer, § 23 Rn.57.

[39] Im Sinne von § 1 IV VwVfG.

[40] Maurer, AllgVerwR, § 23 Rn.56; Gusy/Lührmann, StV 2001, S. 46 (46).

[41] Schulze-Fielitz, in: Dreier, GK, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 125; Gusy/Lührmann, StV 2001, S. 46 (46).

[42] Stober, in: Wolff/Bachof/Stober, § 90 Rn. 35.

[43] Stober, in: Wolff/Bachof/Stober, § 90 Rn. 46.

[44] Niebbling, S. 272; Stober, in: Wolff/Bachof/Stober, § 90 Rn. 56.

[45] Frage 2.

[46] Aumüller, in: Stober, S. 59 (60); Kulas, S. 9.

[47] HMdJ, Hessen leuchtet in Berlin, Folie 16; Wagner, ZRP 2000, S. 169 (170).

[48] Banzer/Merk, ZRP 2007, S. 103 (103); Aumüller, in: Stober, S. 59 (63).

[49] Frage 2 ff.

[50] Wagner, ZRP 2000, S. 169 (172) mit weiteren Beispielen.

[51] Achtstundenschicht.

[52] Zwölfstundenschicht.

[53] Formel: 1,5 x 1,5 = 2,25.

[54] Bongartz, ZfStrVo 2005, S. 25 (25f.); Olschok, in: Stober, S. 111 (115); Aumüller, in: Stober, S. 59 (63).

[55] Banzer/Merk, ZRP 2007, S. 103 (103); ASJ-Bundesausschuss 2005.

[56] Maelicke, ZfStrVo 1999, S. 73 (76).

[57] Bongartz, ZfStrVo, 2005, S. 25 (26).

[58] Cornel, NK 2006, S. 7 (9f.); Serco, Newsletter Impuls 2005, Nr. 03.

[59] Maelicke, ZfStrVo 1999, S. 73 (76); HMdJ, Presseinformation Nr.197 vom 08.11.2004.

[60] Kulas, S. 79.

[61] Urlaub, Krankheit etc.

[62] Mösinger, BayVBl. 2007, S. 417 (420); Lange, DÖV 2001, S. 898 (902); Aumüller, in: Stober, S. 59 (63).

[63] HMdJ, Presseinformation Nr. 2 vom 08.01.2007.

[64] BVerfGE 98, S. 169 (209); HMdJ, Presseinformation Nr. 2 vom 08.01.2007; Presseinformation Nr. 197 vom 08.11.2004; Maelicke, ZfStrVo 1999, S. 73 (76).

[65] Aumüller, in: Stober, S. 59 (63f.).

[66] Cornel, NK 2006, S. 7 (9f.); Serco, Newsletter Impuls 2005, Nr. 03.

[67] Siehe Frage 1, B, II, 2.

[68] HMdJ, Hessen leuchtet in Berlin, Folie 16; Aumüller, in: Stober, S. 59 (62).

[69] Meyer, BewHi. 2004, S. 272 (277); HMdJ, Modellprojekt, Kurzzusammenfassung, Nr. 11.

[70] HMdJ, Hessen leuchtet in Berlin, Folie 19f.

[71] Gesamtkosten 70 Millionen €, vgl. www.tagesspiegel.de, „Haft pivat“ vom 06.12.2005.

[72] Kirsch, KrimJ 2005, S. 128 (138); HMdJ, Hessen leuchtet in Berlin, Folie 15.

[73] Aumüller, in: Stober, S. 59 (62ff.).

[74] z.B. Bauunterhaltung, Reinigung, Grundstückspflege etc.

[75] Cornel, NK 2006, S. 7 (7); Aumüller, in: Stober, S. 59 (65).

[76] Jöhnk, in: Stober, S. 55 (56f.); Lange, DÖV 2001, S. 898 (899)

[77] Gasch, BewHi 2004, S. 260 (269); Huchting/Lehmann, in: Feest, vor § 139 Rn. 7.

[78] Laubenthal, Rn. 49.

[79] Kirsch, KrimJ 2005, S. 128 (133).

[80] Laubenthal, Rn. 49.

[81] Gasch, BewHi 2004, S. 260 (267ff.)

[82] Olschock, in: Stober, S. 111 (116); Aumüller, in: Stober, S. 59 (67); Bongartz, ZfStrVo 2005, S. 25 (25).

[83] z.B. Streik des Personals, Insolvenz oder Aufstände der Inhaftierten etc.

[84] Gasch, BewHi. 2004, S. 260 (269f.).

[85] Gasch, BewHi. 2004, S. 260 (269f.); Lange, DÖV 2001, S. 898 (899).

[86] Cornel, NK 2006, S. 7 (8f.)

[87] Kulas, S. 14.

[88] Bongartz, ZfStrVo, 2005, S. 25 (25).

[89] Olschock, in: Stober, S. 111 (119).

[90] Tätigkeiten einfacher Art bzw. nicht hoheitsrechtlich erheblich sind.

[91] Bongartz, ZfStrVo, 2005, S. 25 (25).

[92] HMdJ, Hessen leuchtet in Berlin, Folie 13.

[93] HMdJ, Presseinformation Nr. 2 vom 08.01.2007.

[94] Degenhart, in Sachs, GG, Art.74 Rn. 20.

[95] R. Settner, in : Dreier, Supplementum 2007, Art. 74 Rn. 25.

[96] Kreuzer, BewHi. 2006, S. 195 (204ff.); FAZ, Pressemitteilung, „Kleinstaaterei“ vom 28.10.2005.

[97] Bonk, JZ 2000, S. 435 (438).

[98] Willenbruch/Bischoff, NJW 2006, S. 1776 (1777); Di Fabio, JZ 1999, S. 585 (591).

[99] Willenbruch/Bischoff, NJW 2006, S. 1776 (1777); Haug, NVwZ, 1999, S. 816 (817).

[100] Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 32; Haug, NVwZ, 1999, S. 816 (817).

[101] Battis, in: Sachs, GG, Art. 33 Rn. 45; Kulas, S. 66.

[102] Kunig, in: v. Münch/Kunig, GK II, Art. 33 Rn. 47.

[103] BVerfGE 88, 103 (114).

[104] Masing, in: Dreier, GK, Art. 33 Rn. 64; Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 33 Rn. 31.

[105] Peine, AllgVerwR, Rn. 36; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 33 Rn.91.

[106] Haug, NVwZ 1999, S. 816 (817f.).

[107] Massing, in: Dreier, GK, Art. 33 Rn. 66; Peine, DV 1984, S. 415 (419ff.).

[108] Battis, in: Sachs, GG, Art. 33 Rn. 57.

[109] Masing, in: Dreier, GK, Art. 33 Rn. 66.

[110] Battis, in: Sachs, GG, Art. 33 Rn. 57.

[111] Meyer, BewHi 2004, S. 273 (276); Kulas, S. 63.

[112] Meyer, BewHi 2004, S. 273 (276); Lange, DÖV 2001, S. 898 (902); Kruis, ZRP 2000, S. 1 (5).

[113] Kulas, in: Stober, S. 35 (39).

[114] Kulas, in: Stober, S. 35 (39).

Fin de l'extrait de 55 pages

Résumé des informations

Titre
Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzuges
Sous-titre
Kritische Betrachtung und rechtliche Grenzen
Université
University of Frankfurt (Main)  (Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie)
Cours
Schwerpunktbereichsprüfung Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie
Note
11 Punkte Vollbefriedigend
Auteur
Année
2008
Pages
55
N° de catalogue
V117197
ISBN (ebook)
9783640193011
ISBN (Livre)
9783640193080
Taille d'un fichier
616 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vor-, Nachteile, Privatisierung, Strafvollzuges, Schwerpunktbereichsprüfung, Kriminalwissenschaften, Rechtsphilosophie
Citation du texte
Aytekin Özcan (Auteur), 2008, Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzuges , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117197

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzuges



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur