Rechtliche Aspekte der Spielervermittlung

Wie lassen sich die Tätigkeiten eines Spielervermittlers- und beraters mit den deutschen Gesetzen der Rechtsberatung und Arbeitsvermittlung vereinen?


Intermediate Examination Paper, 2007

38 Pages, Grade: 1.0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-Statuen
2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen
2.2. Rechte und Pflichten der Partein

3. Spielervermittlung und Spielerberatung
3.1. Begriffsdefinitionen
3.1.1. Der Spielervermittler
3.1.2. Der Spielerberater
3.2. Vergleich von Spielervermittler und Spielerberater

4. Rechtsprobleme der privaten Arbeitsvermittlung unter besonderer Berücksichtigung der Spielervermittler-Lizenz
4.1. Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gem. SGB III
4.2. Begriff der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III
4.3. Änderung im SGB III vom März 2002
4.3.1. Erlaubnispflicht und Gewerbeordnung
4.3.2. Der Vermittlungsvertrag
4.3.3. Zwischenergebnis
4.4. Problemfelder
4.4.1. Widerspruch der Lizenzpflicht
4.4.2. (Un-)Parteilichkeit
4.4.3. Verstoß gegen das Verbot von Konkurrenzausschlussklauseln
4.5. Zwischenergebnis

5. Vereinbarkeit der Spielervermittler/-beratertätigkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz
5.1. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes
5.2. Reformbedürftigkeit des Rechtsberatungsgesetzes
5.3. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz
5.3.1. Die Eckpunkte des neuen RDG
5.3.2. Zusammenfassung
5.4. Tatbestand des noch geltenden RBerG
5.5. Erlaubnisfreie Rechtsbesorgung gemäß Art.1 § 5 RBerG
5.5.1. Unterschiedliche Ansichten
5.5.2. Stellungnahme und eigene Ansicht
5.5.3. Abwägung der Interessen
5.6. Fazit

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang A: Rechtsberatungsgesetz

Anhang B: Rechtsdienstleistungsgesetz

1. Einleitung

Knapp 65 Millionen Euro an Nettotransferzahlungen und Honoraren für Spielervermittler haben die deutschen Fußballklubs in der Saison 2003/04 ausgegeben (vgl. DPA 2005, 24). Die Tendenz ist durch die weitere Kommerzialisierung des Profifußball und die wachsenden Gehaltsentwicklungen der Berufssportler steigend. Profifußballer wechseln häufig den Verein und schließen in der Regel alle zwei bis drei Jahre einen neuen Arbeitsvertrag ab. Für viele Sportler stellt ein Spielervermittler/-berater die Verbindung zu potentiellen Vertragspartnern her, wobei in erster Linie die Vereine zu nennen sind, die als zukünftiger Arbeitgeber in Betracht kommen (vgl. JOHNIGK 2000, 121). Aber auch Sponsoren, PR-Maßnamen, Marketingexperten und Finanzberater spielen aufgrund der Kommerzialisierung eine größere Rolle. Spielervermittler/-berater stellen dabei für den Profifußballer nicht nur den Kontakt her, sondern führen darüber hinaus häufig die Vertragsverhandlungen selbst aus oder erfüllen eine beratende Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich lange Zeit Unklarheiten und die Frage, welche Institution dafür zuständig sein sollte. In Deutschland gibt es kein generelles Sportgesetz wie in den Ländern Spanien, Italien, Frankreich etc. . Sportrecht ist jedoch heutzutage weitestgehend Wirtschaftsrecht und folglich privatrechtlicher Natur, so dass der Spielervermittler private Arbeitsvermittlung und mit der beratenden Funktion Rechtsberatung nach den deutschen Gesetzen betreibt (HELMHOLZ 2005, 1). Des Weiteren wurden die Tätigkeiten seit 1995 von Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements vom Weltfußballverband FIFA (Fédération Inernationale de Football Association) geregelt, wonach sich abzeichnete, dass einige Regelungen sowohl im Verhältnis zum nationalen Recht als auch europarechtlich und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren. Dies löste eine sportpolitische Diskussion sowie Kritik aus, so dass von der FIFA am 1.03.2001 ein neu gefasstes Reglement in Kraft getreten ist (vgl. KATHMANN 2003, 110).

In rechtlicher Hinsicht stellt sich nun die Frage, wie sich die beratende und vermittelnde Tätigkeit eines Spielervermittlers/-beraters mit den deutschen Gesetzen vereinen lässt. In dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Rechtsprobleme mit der Arbeitsvermittlung i.S.d. Sozialgesetzbuches (SGB), Drittes Buch (III) – Arbeitsvermittlungsverordnung (AvermVO) und dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) vorlagen, und welche Lücken die neuen Bestimmungen offenbaren. Oftmals wurde ein Verstoß gegen das RBerG, welches mittlerweile zeitlich überholt ist, angenommen. Diesbezüglich will diese Arbeit feststellen, inwieweit die in der Literatur geäußerte Ansicht tatsächlich haltbar ist. Zunächst wird die Einordnung der FIFA-Lizenz beleuchtet, dann die Spielervermittlung/–beratung definiert und schließlich die Vereinbarkeit mit der Arbeitsvermittlung und dem RBerG geprüft.

2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB- Statuen

Trotz nationaler Rechtsordnungen in Deutschland, die im BGB, SGB III, RberG und nationalen Wettbewerbsrecht zu beachten sind, gab es in der Spielervermittlungsbranche viele unseriöse Berater und Geschäftemacher auf dem Markt. Da die Anzahl der Spielervermittler sowie der Einfluss im Bereich des Transferwesens im Fußball stieg, wollte die FIFA seit 1995 mit der Spielervermittlerlizenz der Entwicklung gerecht werden. Die Vorgaben galten für die Konföderationen, Mitgliedsverbände, Vereine, Spieler und für diejenigen, die am Wirtschaftsfaktor Fußball beteiligt sind. Die Lizenz wurde Voraussetzung für die Ausübung der Spielervermittlertätigkeit und legte diesbezüglich Rechte und Pflichten fest. Aufgrund möglicher Kollisionen der inhaltlichen Ausgestaltung des Reglements mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten wurde am 1. März 2001 ein neues Spielervermittlungs- Reglement in Kraft gesetzt (vgl. HELMHOLZ 2005, 4 f.).1 Zentrales Element war die stärkere Einbindung der Nationalverbände, deren Funktion es nun u.a. war, eigenständige Regelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zu entwerfen und die Lizenzerteilung national durchzuführen. Der DFB (Deutsche Fußball-Bund) erlies daraufhin ein verbandsinternes „DFB-Reglement für Spielervermittler“, welches das FIFA-Reglement samt Anhängen beinhaltet. Die eigens erstellten Bestimmungen sind als Ergänzung zu verstehen, wobei dem Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. SCHERRER 2003, 97 ff.).

2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen

Um in Deutschland der Spielervermittlertätigkeit nachzugehen, bedarf es gemäß DFB- Lizenzspielerstatut die Spielervermittler-Lizenz der FIFA und die Arbeitsvermittlungs- erlaubnis des Bundesanstalt für Arbeit gem. § 291 SGB III.2 Privilegiert werden nach Art. 1 III Spielvermittler-Reglement der Personenkreis der Rechtsanwälte, Geschwister, Elternteile und Ehepartner. Für den Erwerb der Lizenz ist eine Prüfung beim DFB, eine Berufshaftversicherung mit einem Deckungsbetrag von 500.000 Euro, eine Unterschrift des „Kodex der Berufsethik“ und eine Lizenzgebühr von 5000€ vorzulegen.3

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der erfolgreiche Bewerber dazu berechtigt, im geschäftlichen Verkehr seinem Namen die Bezeichnung „vom deutschen Nationalverband lizenzierter Spielervermittler“ beizufügen (vgl. KATHMANN 2003, 112 ff.). Bei der Ausübung unterliegt er den entsprechenden Rechten und Pflichten des Verbandsrechtes, wobei zunächst fraglich ist, inwieweit das Verbandsrecht formell rechtmäßig sei. Am 26. Januar 2005 hat die EU schließlich die FIFA-Regelung betreffend Spielervermittler anerkannt und eine Klage wegen „Diskriminierung“ vom Franzosen Laurent Piau zurückgewiesen (DPA/SID 2005, 22).

2.2. Rechte und Pflichten der Partein

Laut Verbandsrechts hat der Spielervermittler nur das Recht, diejenigen Spieler zu kontaktieren, die sich noch in keinem Arbeitsverhältnis befinden.4 Er kann entweder vom Verein oder vom Spieler beauftragt werden und darf sie dann vertreten, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, wobei als Muster der Standardvertrag der FIFA verwendet werden soll.5 Weiterhin hat er die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen, sowie die Satzungen der Nationalverbände, Konföderationen und der FIFA zu respektieren.6 Für den Spieler ergibt sich die Pflicht, grundsätzlich nur die Dienste von lizenzierten Spielervermittler zu beanspruchen. Auf der Gegenseite darf der Verein nur mit dem Spieler selber bzw. lizenzierten Vermittler verhandeln.7 Bei Verletzung der Pflichten sowie Satzungen der FIFA, Konföderationen und Nationalverbände werden einschneidende Sanktionen durchgeführt, wie z.B. Geldstrafen, oder auch Lizenzentzug. Für Streitigkeiten sind die jeweiligen Nationalverbände zuständig (vgl. SCHERRER 2003, 100 ff.).

Fraglich ist nun, inwiefern die Tätigkeiten des Spielervermittler/-beraters unter Berücksichtung seinen Rechten und Pflichten durch das Spielervermittlerreglement mit den Gesetzen der privaten Arbeitsvermittlung und Rechtsberatung vereinbar ist. Um die potentiellen Konflikte zu erfassen, werden zunächst die Begriffe „Spielervermittlung“ und „Spielerberatung“ konkretisiert.

3. Spielervermittlung und Spielerberatung

Im Umfeld erfolgreicher Sportler bewegen sich viele verschiedene Personen, die sich um die Förderung der sportlichen Karriere kümmern, welche als Sportlervermittler, Spielerberater, Sportleragenten, -manager oder –consultants tätig sind. Es werden viele Synonyme für die Bezeichnung des Berufes verwendet (vgl. LIMBERGER 2006, 114). Die Aufgabenbereiche sind mittlerweile sehr vielseitig und können bei einigen Spielervermittlern/-beratern neben der eigentlichen Spielervermittlung, von der Sponsorensuche, Steuerberatung, Rechtsberatung, PR-Maßnahmen, Vermarktung bis zur Vertretung bei Vertragsverhandlungen hinreichen. Um die Regelungen der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III und der RBerG auf Spielervermittler und Spielerberater anwenden zu können, muss bei den Berufsbildern eine Abgrenzung mit ihren einzelnen Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden. In der alten Fassung (a.F.) der FIFA-Regelung war nicht klar definiert, wer Spielervermittler in deren Bestimmungen war, so dass der Begriff des „Beraters“ oft als Synonym verwendet wurde, und die begriffliche Gleichstellung in der Fußballbranche keine inhaltliche besondere Bedeutung zukam (KATHMANN 2003, 114 ff.). Beginnend mit einer Definition wird im Folgenden versucht, Spielervermittler und Spielerberater zu vergleichen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen sich je nach Tätigkeitsbereich unterscheiden können.

3.1.Begriffsdefinitionen

Da es weder für den Spielerberater noch für den Spielervermittler speziell eine Ausbildung und ein Berufsbild gibt, sind genaue Definitionen und Abgrenzungen schwer zu erfassen.

3.1.1. Der Spielervermittler

In den aktuellen DFB-Bestimmungen ist zumindest die Definition der Spielervermittler an Art. 1 I S.3 FIFA-Spielervermittler-Reglement (n.F.) geknüpft, in dem nun der Begriff „Spielervermittler“ verwendet wird. Demzufolge ist ein „Spielervermittler“

„...die natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen regelmäßig und gegen Entgelt einen Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages zusammenführt.“8

Vereine suchen im Transfergeschäft nach Spielern mit ganz bestimmten Eigenschaften, oder die Spieler selbst sind wiederum auf der Suche nach dem Verein, der zu ihnen passt. Spielervermittler stellen wie bei einem Immobilienmakler die Kontakte her und fördern durch ihre Nachweis- und Vermittlungstätigkeit den Abschluss des Vertrages. Ihr Kapital sind die Kontakte, ihr Insiderwissen und besondere Kenntnisse in der Branche. Die Vertragspflicht besteht in der Verschaffung der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses, bei dem dieser vergleichbar mit einem Makler die Provision nach Vertragsschluss erhält, die auf seiner erfolgreicher Vermittlung beruht. Der Mäklervertrag wird in § 652 ff. BGB geregelt, in dem zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklerei unterschieden wird (JUNGHEIM 2002, 146 ff.). Laut Bovelett kann die Spielervermittlungstätigkeit ebenfalls unter der Nachweismaklerei subsumiert werden, da ein Vergütungsanspruch nach Aufzeigen des erfolgreichen Vertragsabschlusses besteht (BOVELETT 2000, 95).

Der Spielervermittler stellt mit seiner Tätigkeit den ursächlichen Kontakt zwischen Verein und Spieler her, der letztlich zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führen soll. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB. Die Vermittlung von Profisportlern wird im Arbeitsförderungsgesetz und AvermVO geregelt, so dass der Spielervermittler nicht nur allgemein als Makler, sondern gesondert als Makler von Arbeitsverhältnissen tätig ist. Er ist Arbeitsvermittler, in dem die Regelungen zur Mäklerei rechtliche Anwendung finden, soweit diesbezüglich keine lex specialis zur Arbeitsvermittlung vorliegen (vgl. JUNGHEIM 2002, 145 ff.).

Demzufolge ist der „reine“ Spielervermittler bzw. „Spielervermittler im engerem Sinn“ somit Arbeitsvermittler, dessen Tätigkeiten rechtlich gesehen auch unter dem Begriff eines Maklers fallen (vgl. LIMBERGER 2006, 114 ff.).

3.1.2. Der Spielerberater

Für den Spielerberater gibt es ebenfalls keine gesetzliche Definition. In der Literatur ist man sich aber einig, dass die Tätigkeiten des Spielerberaters wesentlich vielfältiger sind als die des „reinen“ Spielervermittlers. Er übernimmt für den Sportler und für den Klub die Besorgung rechtlicher und wirtschaftlicher Geschäfte, wie u.a. der Akquisition der Sponsoren und der Ausrüster oder auch die Organisation von PR-Maßnahmen, Vermögensverwaltung, langfristigen Karriereplanung und das Erkennen von rechtlichen Konflikten (z.B. bei einem Wechsel ins Ausland).9 Im Rahmen eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof hatte der Kläger, ein internationaltätiger Spielerberater, ein Gutachten vorgelegt, in dem seine speziellen Aufgaben konkretisiert wurden.10 Dazu gehören:

- „die ökonomische Markterforschung, Markanalyse, Marktbeobachtung und Auswertung;
- die Erfassung der rechtlichen Verhältnisse im Ausland;
- die Kontaktherstellung und –aufrechterhaltung zu Vereinen, Verbänden und Medien;
- die psychologische Analyse des einzelnen Spielers,
- die individuelle Beratung bezüglich optimaler Vermarktung und Wirtschafts- und Vermögensanalyse für den erfolgreichen Spieler“ (KATHMANN 2003, 117).

Der Spielerberater ist sozusagen der Manager des Lizenzspielers, vergleichbar mit einem Künstleragenten. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien jede Tätigkeit und Pflicht vereinbaren, die der Berater gegenüber dem Sportler wahrnehmen soll. Nach allgemeiner Ansicht obliegt der Umfang keinen gesonderten Reglementierungen (vgl. HELMHOLZ 2005, 23). Beim Vertragsverhältnis handelt es sich schließlich um einen gemischt- typischen Vertrag, welcher die Sportlervermittlung ebenfalls beinhalten kann. Je nach konkreter Vertragsgestaltung kann ein Berater-/Managervertrag Elemente des Werk-, Makler- und Handelsvertretervertrages enthalten, wird aber typologisch als einen Dienstvertrag gem. § 611 BGB und als Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 und §§ 662 ff. eingeordnet, weil Geschäfte des Sportlers besorgt werden. Durch die enge und langfristig angelegte Betreuung spricht man von einem Dienstvertrag, der höhere Dienste in einer Vertrauensstellung zum Gegenstand hat (vgl. JUNGHEIM 2002, 150 ff.).

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Spielerberater mehr als ein bloßer Vermittler ist, welcher seinen Sportler innerhalb des besonderen Sportsystem koordiniert und betreut (LIMBERGER 2006, 118).

3.2. Vergleich von Spielervermittler und Spielerberater

Während die Tätigkeit des reinen Spielervermittlers mit der Vermittlung ein zeitlich abgeschlossener Vorgang ist, ist eine langfristige Zusammenarbeit zwischen Spielerberater und Profispieler unerlässlich, wenn es um Karriereplanung und Vermögensberatung geht. Hier liegt ein Dauerschuldverhältnis vor, wobei die Länge des Beratervertrages individuell geregelt werden kann. Im Gegensatz dazu hat der reine Vermittler nur einen Anspruch auf Provision nach erfolgreichem Transfer, und die Vertragslänge ist nach FIFA- Spielervermittler-Reglement zunächst auf zwei Jahre beschränkt.

In der Praxis gehen jedoch Spielervermittlung und Spielerberatung häufig eng miteinander her. Viele Spielervermittler sind daran interessiert, die Geschäftsanbahnung zwischen Spieler und Verein bis zum Vertragsschluss zu betreuen, um sich der Provision sicher zu sein oder bessere Konditionen zu erzielen (vgl. JUNGHEIM 2002, 147 ff.). Bei der Suche nach dem richtigen Umfeld und Verein werden im Vorfeld bereits Informationen über rechtliche Konflikte eingeholt. Die Aufgaben des Spielervermittlers sind schließlich auch nach dem FIFA-Reglement weitreichender als die bloße Vermittlung, was in Kapitel III „Rechte und Pflichten des lizenzierten Spielervermittlers“ beleuchtet wird. Hierin wird die Tätigkeit insoweit konkretisiert, als sie das Recht haben, jeden

„...Spieler oder Klub zu vertreten, der sie beauftragt, in seinem Namen Verträge auszuhandeln und/oder abzuschließen, die Vertretung der Interessen der Spieler wahrzunehmen, der sie damit beauftragt, und die Vertretung der Interessen jedes Klubs wahrzunehmen, der sie damit beauftragt.“11

Daraus wird deutlich, dass die Leistungen des Spielervermittlers nicht nur auf das Zusammenführen der Vertragsparteien beschränkt ist, sondern auch die aktive Unterstützung des Sportlers bei Abschluss des Vertrages im Sinne des Aushandelns von günstigen Konditionen oder Vorschlagen von Vertragsentwürfen beinhalten kann (vgl. KATHMANN 2003, 116 ff.).

Mittlerweile sind in der Realität hauptsächlich nur noch Agenten anzutreffen, die ihren Sportlern eine große Bandbreite an Serviceleistungen anbieten. Viele davon haben sich zusammengeschlossen und erhoffen sich durch einen größeren Organisationsgrad mehr Qualität vorzuweisen und in einem internationalen Rahmen arbeiten zu können (vgl. KATHMANN 2003, 118 f.). So sind große Agenturen wie die International Management Group (IMG) weltweit tätig und bieten den Sportlern ein „Rundumpaket“ an, das Spielervermittlung, Vermögens-, Steuerberatung, und Rechtsberatung beinhaltet (vgl. ENGLISCH 2003, 35).

Derzeit betreiben somit Spielerberater ebenfalls die Spielervermittlertätigkeit, so dass der Spielervermittler im engen Sinne zwar seine Berechtigung hat, aber kaum noch existiert. Dies wirft die Frage auf, inwieweit dessen Aufgaben in der Arbeitsvermittlung und im RberG erschöpft sind.

4. Rechtsprobleme der privaten Arbeitsvermittlung unter besonderer Berücksichtigung der Spielervermittler-Lizenz

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, werden die Vermittlungstätigkeiten auch im SGB III geregelt. Das staatliche Recht hat natürlich trotz Anerkennung des FIFA Spielervermittler- Reglements durch die EU Vorrang vor dem Verbandsrecht. In der Vergangenheit war nebst der FIFA-Lizenz auch die deutsche Arbeitsvermittlungserlaubnis notwendig, wenn der Vermittlungstätigkeit im Wesentlichen in Deutschland nachgegangen wurde. Der deutsche Spielervermittler Wolfgang Vöge hatte seinen Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz, besaß die dortige Berechtigung, vermittelte aber in Deutschland. Hier ergaben sich Schwierigkeiten, da die Schweiz weder EU- noch EWR-Mitglied ist, so dass die kantonale Erlaubnis in Deutschland keine Wirkung entfaltete. Die deutsche Behörde ermittelte u.a. wegen illegaler Arbeitsvermittlung in Deutschland, so dass er im Anschluss an ein Verfahren eine erhebliche Geldbuße zahlen musste (vgl. KATHMANN 2003, 123). Der DFB weist schließlich in seinen Statuen auf die Notwendigkeit der gesetzlichen Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung hin und glaubt, sich rechtlich nach allen Seiten abgesichert zu haben. Seit März 2002 wurden jedoch im SGB III gravierende Änderungen durchgeführt. Um die Einflüsse der Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zu erfassen, werden zunächst die Grundlagen der Arbeitsvermittlung dargestellt, anschließend dann die grundlegenden Änderungen der privaten Arbeitsvermittlung. Schließlich werden die Überschneidungen zu dem Tätigkeitsbereich der Spielervermittler unter Berücksichtigung der Spielervermittler-Regelung beleuchtet.

4.1. Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gem. SGB III

Bis zu dem Zeitpunkt der Änderung des SGB III musste man zwischen der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung unterscheiden, da die Berufsberatung im Gegensatz zur Vermittlung erlaubnisfrei war. Die Berufsberatung i.S.d. § 30 SGB III wird sehr weit ausgelegt und beinhaltet die Erteilung von Auskunft und Rat zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung. Die Aufgabenbereiche des Spielerberaters12 fallen somit regelmäßig unter dem Begriff der Berufsberatung (vgl. LAMPE 2003, 134). Nicht erlaubnispflichtig waren auch die Fälle, bei dem die Vermittlung nur gelegentlich bzw. unentgeltlich war, sowie mit sehr geringen Kosten oder mit überwiegend erfolgsunabhängiger Vergütung auf der Arbeitnehmerseite verbunden war. Andernfalls mussten bei der privaten Arbeitsvermittlung die Voraussetzungen des § 293 SGB III und die erforderlichen Kriterien nach § 301 I Nr.1 SGB III erfüllt sein. Geprüft wurde auf Zulässigkeit, Eignung, geordnete Vermögensverhältnisse und angemessene Geschäftsräume. Das Ziel der Erlaubniserteilung war analogisch zum Gewerberecht eine „ordnungsgemäße Ausübung“, die Sicherstellung einer fachkundigen Beratung, die Fernhaltung unseriöser Gewerbebetreiber, eine Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Kontrollfunktion der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. JUNGHEIM 2002, 106 ff.). Für die Begriffsbestimmung ist die Unterscheidung der Berufsberatung gegenüber der Arbeitsvermittlung nur noch im Hinblick auf Vergütungsfragen von Bedeutung.

4.2. Begriff der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III

Im Gegensatz zur Spielervermittlung und –beratung ist der Begriff der Arbeitsvermittlung in § 35 I S.2 SGB III legaldefiniert;

„Im Sinne des § 35 I SGB III ist Arbeitsvermittlung jedes aktive Tun des Vermittlers, das auf den Vermittlungserfolg der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Bereits ein einmaliges Vermitteln genügt, wenn der Vermittler dabei die Absicht hat, wiederholt als Arbeitsvermittler tätig zu werden“ (KREUTZNER 2004, 73).

Arbeitsvermittlung ist somit weit zu verstehen und umfasst alle Tätigkeiten, die das Ziel haben, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Tätigkeit muss also für das Zusammenführen kausal gewesen sein, wobei der Vermittlungserfolg (zu Vertragsverhandlungen) keine Voraussetzung ist. Arbeitsvermittlung liegt bereits vor, wenn man mit der Tätigkeit bloß die Absicht hat, ein Beschäftigungsverhältnis zu erzielen (vgl. KREUTZNER 2004, 67 ff.). Im Vorfeld können dies Aufgaben wie z.B. Werbemaßnahmen, Telefonakquisition und Sammeln von Bewerbungsunterlagen sein. Äquivalent dazu liegen für den Spielerberater vermittlerische Tätigkeiten vor, wenn er u.a. Kontakt mit dem potentiellen Management des Arbeitgebers aufnimmt, besondere Fähigkeiten seines Spielers anpreist, Videomaterial anfertigt oder Probetraining vermittelt. Im Gegensatz zur vergangenen Regelung im § 13 AFG setzt § 35 SGB III statt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nur (noch) ein Beschäftigungsverhältnis voraus, so dass die Definition des Fußballers als „normaler“ Arbeitnehmer unerheblich wurde, wovon jedoch auszugehen ist. Folglich ist jede Tätigkeit des Beraters, die auf eine Beschäftigung zwischen Spieler und Verein abzielt und i.S.d. § 7 I SGB IV nicht aus einer selbständigen Arbeit besteht, als Arbeitsvermittlung gem. § 35 SGB III zu verstehen (vgl. LAMPE/MÜLLER 2003, 134 f.).

4.3. Änderung im SGB III vom März 2002

Um Arbeitnehmer vermitteln zu dürfen, war bis März 2002 eine Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit gem. § 291 SGB III notwendig. Diese Erlaubnispflicht wurde zum 27.3.2002 beseitigt und der § 291 SGB III sowie die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVerVO) gestrichen (SCHMEILZL 2004, 34). Auf die Voraussetzungen gem. § 293 SGB III zur Erlaubnisteilung der Arbeitsvermittlung wurde infolgedessen verzichtet (vgl. KREUTZNER 2004, 65). Vom ursprünglichen Monopol der Bundesanstalt für Arbeit - zur privaten Arbeitsvermittlung unter Erlaubnisvorbehalt im Jahre 1998 - wurde die Arbeitsvermittlung somit weiterhin privatisiert. Im SGB III sind Änderungen vorgenommen worden, die sich auch auf Spielervermittler/-berater ausgewirkt haben. Diese bestehen im Wesentlichen in einer vereinfachten Handhabung und einer Reglementierung der Vergütung durch das VVO (vgl. LAMPE/MÜLLER 2003, 133). Dennoch müssen u.a. die Bestimmungen der §§ 296-298 SGB III über die Art und Weise der Vermittlung beachtet werden.

[...]


1 Neues Reglement zu sehen unter http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).

2 Siehe § 5 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, § 7 Nr. 1 d) i.V.m. § 26 Nr.5 DFB-Lizenzspielerstatut.

3 Genauere Bestimmungen des Lizenzerwerb unter http://www.dfb.de/dfb-info/pinnwand/lizenz/right.php (Zugriff am 26.02.2007).

4 Vgl. Art. 11 Spielervermittler-Regelement.

5 Vgl. Art. 11, 12 Spielervermittler-Regelement; in Deutschland als DFB-Musterarbeitsvertrag umgesetzt.

6 Vgl. Art. 14 Spielervermittler-Regelement.

7 Vgl. Art. 16, 17, 18 Spielervermittler-Regelement.

8 http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).

9 Weitere Tätigkeitsfelder vgl. Limberger 2006, 117.

10 Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. November 1998 - Az.: IV R 59.

11 http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).

12 Siehe unter 3.1.2. Der Spielerberater.

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Details

Title
Rechtliche Aspekte der Spielervermittlung
Subtitle
Wie lassen sich die Tätigkeiten eines Spielervermittlers- und beraters mit den deutschen Gesetzen der Rechtsberatung und Arbeitsvermittlung vereinen?
College
University of Göttingen
Grade
1.0
Author
Year
2007
Pages
38
Catalog Number
V117201
ISBN (eBook)
9783640195671
ISBN (Book)
9783640195794
File size
628 KB
Language
German
Notes
[...] wie man später eine Examensarbeit schreiben soll. Dies ist hier in hervorragender Weise der Fall. (Kommentar des Prüfers) Der Anhang beinhaltet wichtige Auszüge aus dem Rechtsberatungsgesetz und das neu in Kraft getretende Rechtsdienstleistungsgesetz.[...] wie man später eine Examensarbeit schreiben soll. Dies ist hier in hervorragender Weise der Fall. (Kommentar des Prüfers)
Keywords
Rechtliche, Aspekte, Spielervermittlung
Quote paper
Christoph Lam (Author), 2007, Rechtliche Aspekte der Spielervermittlung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117201

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