Globale oder kontinentale Rechts- und Friedensordnung?

Der Europagedanke in der Neuzeit aus rechtsphilosophischer Perspektive


Seminar Paper, 2008

21 Pages, Grade: 17 Punkte (sehr gut)


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Gliederung

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Universalmonarchie

3 Das politische Gleichgewicht
3.1 Hobbes: Der zwischenstaatliche Naturzustand
3.2 Rohan: Das Gleichgewicht der europäischen Staaten

4 Föderale Theorien
4.1 Sully: Der Große Plan
4.2 Penn: Ein europäischer Staatenbund
4.3 Kant: Friedensbund als Forderung der Vernunft
4.4 Saint-Simon: Neuordnung Europas
4.5 „Vereinigte Staaten von Europa“

5 Vereintes Europa oder Weltstaatenbund?

6 Ausblick: Europa- und Weltbunddiskussion bis heute

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Als kontinentale Rechts- und Friedensorganisation[1] stellt die Europäische Union eine Zwischenstufe zwischen Nationalstaat und Weltstaat bzw. Weltstaatenbund dar. Als solche erfüllt sie in Abgrenzung zu einem globalen Rechtssystem zwei Merkmale: (1) Aus dem kontinentalen Charakter ergibt sich, dass die Zahl der potentiellen Mitgliedsstaaten begrenzt ist (ausdrücklich in Art. 49 EUV). Dabei kann in meinem Zusammenhang offen bleiben, inwieweit neben geographischen auch politische und kulturelle Aspekte unter den kontinentalen Charakter subsumiert werden. (2) Es werden außerhalb der Rechtsorganisation andere gleichrangige Rechtsräume anerkannt. Dies zeigt sich im Falle der EU vor allem an den zahlreichen Verträgen mit außenstehenden Völkerrechtssubjekten, seien es Staaten, Staatenbündnisse oder internationale Organisationen.

Betrachtet man die zahlreichen Theorien und Pläne, die im Laufe der Neuzeit die Entwicklung des europäischen Einigungsgedankens vorangetrieben haben, so muss man Zweifel bekommen, ob Europa immer im Sinne einer kontinentalen Rechts- und Friedensorganisation verstanden wurde. Es scheint, dass teilweise der europäische Friede mit dem Weltfrieden gleichgesetzt wurde, und die Idee eines europäischen Staatenbundes ihrer Struktur nach mehr auf einen (vorläufigen) Weltstaatenbund abzielte. In dieser Arbeit sollen einige der wichtigsten Theorien daraufhin untersucht werden. Anhand dieser Ausgangsfrage will ich einen Überblick über die neuzeitliche Entwicklung des Europagedankens geben. Natürlich kann nur ein äußerst kleiner Teil der relevanten Theorien behandelt werden. Allein Foerster zählt von 1600 bis 1900 immerhin 108 europäische Einigungspläne.[2] Die meisten Schriften sind weniger rechtsphilosophisch angelegt, sondern eher ganz konkrete politische Vorschläge. Diese sollen in der vorliegenden Arbeit aus rechtsphilosophischer Perspektive betrachtet werden. Eine solche Darstellung ist, soweit mir bekannt, in der Literatur nicht vorhanden. Ich habe versucht, die Theorien zu diesem Zweck systematisch zu ordnen. Nur kurz soll auf die in der Neuzeit stark kritisierte Universalmonarchie eingegangen werden; etwas ausführlicher werde ich über den in der politischen Praxis der Neuzeit vorherrschenden Gleichgewichtsgedanken und seine rechtsphilosophischen Implikationen sprechen. Mein Schwerpunkt wird bei föderalen Theorien liegen. Auf den historischen Hintergrund soll soweit möglich verzichtet werden, um die rechtsphilosophisch vorrangigen Fragen nicht aus den Augen zu verlieren: Was heißt es, Europa als Rechtsraum zu organisieren? Welche Institutionen, welche Instrumente der Rechtsdurchsetzung kommen in Frage? Und, gemäß meiner Ausgangsfrage: Entsteht eine kontinentale oder eine globale Rechts- und Friedensorganisation?

2 Die Universalmonarchie

Nur im Überblick soll derjenige Europa-Vorschlag behandelt werden, der mit Beginn der Neuzeit allmählich aus der philosophischen Diskussion verschwindet: die Universalmonarchie. Seit jeher ist der primäre Ort des Rechts der Staat. Im Staat werden Gesetze erlassen, und der Staat verfügt über die Möglichkeiten zu ihrer Durchführung und Durchsetzung. Eine naheliegende Möglichkeit, Europa als einen großen Rechtsraum zu organisieren, ist daher, die Staatenvielfalt zu Gunsten eines Universalstaats aufzulösen, oder zumindest eine so starke Hegemonialmacht zu installieren, dass alle anderen Staaten völlig von ihr abhängig sind. Diese Vorstellung ist im Mittelalter, meist mit Bezug auf das Heilige Römische Reich, sehr gängig. Als monarchisches Oberhaupt des Universalstaates kommen Kaiser und Papst in Betracht.[3] In der Neuzeit spielt die Universalmonarchie eher eine untergeordnete Rolle. In der politischen Praxis ist Karl V. der letzte Monarch Europas, der ein Universalreich tatsächlich durchsetzten will; später findet sich, vor allem in Frankreich, allenfalls noch eine starke Hegemonialpolitik. Zu den wenigen theoretischen Vertretern der Universalmonarchie in der Neuzeit gehört Tommaso Campanella (1568-1639). Er entwirft einen Weltstaat unter Führung des spanischen Königs. Um die Macht gänzlich in einem Land zu konzentrieren, müsse man sich zudem für einen spanischen Papst einsetzen. Campanella begründet seinen Weltstaat vor allem religiös, nennt aber auch wirtschaftliche Vorteile.[4] Neben Campanella wird meist Novalis zu den Vertretern der Universalmonarchie gerechnet. In dem Fragment Die Christenheit oder Europa (1798) beschwört er unter mystischem Bezug auf eine glorreiche Vergangenheit die Christenheit zu Einheit und Frieden. Es ist jedoch äußerst schwer ersichtlich, welche praktischen und rechtsphilosophischen Konsequenzen Novalis aus seinem Einheitsstreben zieht.[5]

Im Laufe der Neuzeit wird die Universalmonarchie stark kritisiert. Beispielhaft sei Montesquieu erwähnt. In seiner Schrift Betrachtungen über die universale Monarchie in Europa (1733) führt er – gegen Expansionspläne von Ludwig XIV. – ein Sammelsurium von Argumenten gegen einen Universalstaat an. Hier soll nur der rechtspragmatische Aspekt genannt werden: Recht lebt von der Rechtsdurchsetzung, und hierbei kommt es in Großreichen zu Problemen. Beschlüsse können nur mit Verzögerung kommuniziert und die zahlreichen Statthalter schlecht kontrolliert werden. Zudem erfordert die große Zahl von Zwischenfällen ein sich ständig änderndes Recht. Diese Probleme machen eine „despotische Autorität“[6] des Herrschers notwendig. In Europa hat sich dagegen im Laufe der Jahrhunderte ein „Geist der Freiheit“[7] herausgebildet, der sich einer despotischen Herrschaft nicht beugen würde. Knapp hundert Jahre später argumentiert auch Hegel – wiederum motiviert durch das französische Hegemoniestreben – explizit gegen einen europäischen Großstaat. Er beruft sich dabei auf die kulturelle Identität innerhalb eines Staates.[8] Im Anschluss an Hegel verliert die Universalmonarchie zugunsten eines starken Nationalbewusstseins in der Europadebatte völlig an Bedeutung.

In aller Kürze muss nun meine Ausgangsfrage gestellt werden: Wird die Universalmonarchie als kontinentale oder globale Rechtsorganisation konzipiert? Das Beispiel Campanella zeigt, dass teilweise ein – selbstverständlich eurozentrierter – Weltstaat anvisiert wird. Novalis plädiert dagegen für einen Staat der Christenheit – in Abgrenzung zu allen nichtchristlichen Kulturräumen. Hier liegt klarerweise kein Weltstaatsgedanke zugrunde, auch wenn statt des Kontinents Europa auf die Kulturlandschaft des Christentums abgezielt wird. Es sind also sowohl globale, allerdings von Europa dominierte als auch kontinentale Varianten der Universalmonarchie vorhanden.

3 Das politische Gleichgewicht

Verlassen wir nun die Idee, einen europäischen Rechtsraum durch einen Universalstaat herzustellen. Wie lässt sich Europa unter Beibehaltung der Staatenvielfalt gestalten? Eine mögliche Antwort ist, den Bereich des Rechts auf das Innerstaatliche zu begrenzen. Die Staaten untereinander befinden sich dann im rechtsfreien Raum, in dem alles erlaubt ist. Ein friedliches Miteinander der Staaten kann nicht durch Rechtsprinzipien, sondern nur durch das geschickte Ausnutzen von Prinzipien der Staatsräson erreicht werden. Diese Sicht soll unter Rückgriff auf Thomas Hobbes und Henri de Rohan rekonstruiert werden.

3.1 Hobbes: Der zwischenstaatliche Naturzustand

Hobbes konstruiert in seinem Werk Leviathan (1651) einen staatslosen Zustand, den Naturzustand, in dem rationale Akteure ohne übergeordnete Macht um die vorhandenen Güter konkurrieren. Es wäre für alle Beteiligten das Beste, wenn gegenseitig Leben und Eigentum akzeptiert und geschlossene Verträge eingehalten würden. Im Naturzustand kann dies notwendigerweise nicht erreicht werden: Da man sich nie darauf verlassen kann, dass das eigene Leben von anderen respektiert wird, muss man ständig kriegsbereit sein. Weil der einzelne nicht weiß, ob der Vertragspartner bereit ist, seine Leistung zu erfüllen, verpflichten Verträge im Naturzustand überhaupt nicht: „Convenants, without the Sword, are but words, and no strength to secure a man at all.“[9] Der Naturzustand ist ein völlig rechts loser Zustand: „Where there is no common Power, there is no Law: where no Law, no Injustice.“[10] Um dem Naturzustand zu entkommen, müssen sich alle Beteiligten einem Souverän unterordnen. Diesem müssen sie bedingungslos gehorchen. Da der Souverän die Durchsetzung des von ihm gesetzten Rechts gewährleisten muss, müssen notwendigerweise sämtliche Hoheitsrechte in ihm vereinigt sein.[11] Eine Übertragung von Hoheitsrechten an eine supranationale Instanz wird somit bei Hobbes grundsätzlich ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil leben Staaten untereinander im Naturzustand,[12] also im völlig rechtsfreien Raum. Dies hat fatale Konsequenzen: Genau wie Individuen im Naturzustand, müssen sich auch Staaten unter ständigem Misstrauen begegnen, stets in Kriegsbereitschaft stehen und versuchen, die anderen durch laufendes Aufrüsten von einem Angriff abzuhalten. Die radikale Sicht von Hobbes wird später durch die theoretische Entwicklung des Völkerrechts von Grotius und Pufendorf und dessen erste praktische Umsetzung im Westfälischen Frieden leicht revidiert. Das Völkerrecht regelt jedoch lediglich gewisse Regeln für den Kriegsfall. Es kennt oberhalb der Fürsten keine rechtsdurchsetzende Instanz und bleibt ius ad bellum, das Recht zur freien Kriegsführung.[13]

3.2 Rohan: Das Gleichgewicht der europäischen Staaten

Was hat nun Hobbes mit dem Europagedanken zu tun? Er stellt die rechtsphilosophische Grundlage für das in der politischen Praxis der Neuzeit vorherrschende Friedensprinzip, das politische Gleichgewicht, dar. Die Verbindung vom rechtslosen zwischenstaatlichen Raum zum Gleichgewicht konstruiert Henri de Rohan (1579-1638) in seiner Schrift De l’Interest des Princes et Etats de la Chrestienté.[14] Sein Ausgangspunkt ist der Begriff des Staatsinteresses: Wenn es auf zwischenstaatlicher Ebene keine verbindlichen Normen gibt, dürfen sich die Herrschenden ausschließlich vom Interesse ihres Staates leiten lassen. Dieses Interesse wurzelt im Bereich des Innerstaatlichen, verlagert sich jedoch durch konkurrierende Bedürfnisse schnell auf die europäische Ebene. Rohan wendet seine Überlegungen auf die zeitgenössische politische Situation an. Spanien versucht, die Weltherrschaft an sich zu reißen. Frankreich gerät dadurch unter Druck, ein Gegengewicht zu bilden, um sich vor einer Abhängigkeit zu schützen. Das Ziel aller andern Staaten ist nun das Gleichgewicht zwischen Spanien und Frankreich: „Das oberste Interesse aller andern Staaten ist, die Waage zwischen diesen beiden Monarchien so im Gleichen zu halten, dass keine von ihnen, sei es durch die Waffen, sei es durch Verhandlung, jemals einen beträchtlichen Vorsprung erlange. Auf diesem Gleichgewicht beruht ganz allein die Ruhe und die Sicherheit aller anderen.“[15] Mit dem Verweis auf „Waffen“ und „Verhandlung“ werden auch die typischen Mechanismen zur Beibehaltung des Gleichgewichts genannt: Zum einen geht es um militärische Stärke, zum anderen um ein System von Bündnissen, das allen Staaten eine in der Summe in etwa gleiche Position einräumt.

Der Begriff des Staatsinteresses bei Rohan meint nichts anderes als die Staatsräson, also die politische Klugheit, den eigenen Vorteil auf internationaler Ebene skrupellos ohne moralische oder rechtliche Limitierung durchzusetzen. Die Verknüpfung von Staatsräson und Gleichgewicht bleibt im 18. Jahrhundert ein wichtiges Paradigma der politischen Theorie.[16] Auf die enorme historische Bedeutung des Gleichgewichtsgedankens in der Neuzeit – sein bekanntester Höhepunkt ist sicherlich der Wiener Kongress – sei an dieser Stelle nur hingewiesen.

Wie ist der Gleichgewichtsgedanke in Bezug auf meine Ausgangsfrage zu bewerten? Das Gleichgewicht verzichtet völlig auf eine überstaatliche Ordnung. Daher kann weder von einer kontinentalen noch von einer globalen Rechtsorganisation gesprochen werden. Es bleibt jedoch die Frage, ob ein europäischer oder ein Weltfriede anvisiert wird. Neuzeitliche Gleichgewichtstheoretiker haben, wie an Rohan sichtbar wird, in der Regel vor allem ein Gleichgewicht zwischen europäischen Staaten vor Augen. Seiner Struktur nach ist das Gleichgewicht jedoch nicht auf Europa beschränkt. Das System von Bündnissen kann beliebig erweitert werden. Wer als zusätzlicher Bündnispartner in Betracht kommt, liegt lediglich an Interessensüberschneidungen, nicht jedoch an geographischen oder kulturellen Grenzen. Das Gleichgewicht der Mächte ist, auch wenn es in der Neuzeit häufig ausschließlich auf Europa bezogen wurde, ein System der globalen Friedenssicherung.

[...]


[1] Den Begriff der kontinentalen Rechts- und Friedensorganisation übernehme ich von Höffe. Vgl. Höffe: Demokratie, 307f.

[2] Vgl. Foerster: Europa, 326-351.

[3] Als Beispiel für einen päpstlichen Universalstaat sei Gilbert von Rom, für einen kaiserlichen Universalstaat Engelbert von Admont (beide um 1300) genannt. Vgl. Heater: Europäische Einheit, 25f.

[4] Vgl. Foerste r: Europa, 125f. Einschlägig ist neben Campanellas Hauptwerk Civitas solis auch die Schrift Monarchia Messiae.

[5] Zu verschiedenen Interpretationsversuchen vgl. Owzar: Nirgendwo Europa?, 56f.

[6] Montesquieu: Betrachtungen über die universale Monarchie in Europa, 228.

[7] Ebd.

[8] Vgl. Siep: Hegel und Europa, 16.

[9] Hobbes: Leviathan, 117.

[10] Ebd., 90.

[11] Vgl. ebd., 127.

[12] Vgl. ebd., 90.

[13] Vgl. Tielker: Europa, 110f.

[14] Ich folge in meiner Darstellung der Zusammenfassung von Münkler. Vgl. Münkler: Im Namen des Staates, 257f.

[15] Zitiert nach Münkler, in: ebd., 257.

[16] Vgl. Gollwitzer: Europabild, 72f.

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Details

Title
Globale oder kontinentale Rechts- und Friedensordnung?
Subtitle
Der Europagedanke in der Neuzeit aus rechtsphilosophischer Perspektive
College
University of Münster  (Zentrum für europäisches Privatrecht)
Course
Seminar zur Entwicklung der europäischen Gemeinschaften
Grade
17 Punkte (sehr gut)
Author
Year
2008
Pages
21
Catalog Number
V117271
ISBN (eBook)
9783640196982
ISBN (Book)
9783640197071
File size
464 KB
Language
German
Keywords
Globale, Rechts-, Friedensordnung, Seminar, Entwicklung, Gemeinschaften
Quote paper
Matthias Hoesch (Author), 2008, Globale oder kontinentale Rechts- und Friedensordnung?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117271

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