Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht

Auswirkungen auf den Vertrieb von Versicherungsprodukten


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

40 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition des betrachteten Personenkreises
2.1 Versicherungsvermittler
2.1.1 Versicherungsvertreter
2.1.2 Versicherungsmakler
2.2 Versicherungsberater

3. Die wichtigsten Neuregelungen
3.1 Erlaubniserteilung
3.1.1 Sinn des Verfahrens
3.1.2 Ausnahmen
3.1.3 Voraussetzungen
3.1.3.1 Zuverlässigkeit und Berufshaftpflichtversicherung
3.1.3.2 Sachkundeprüfung
3.2 Registrierung
3.3 Pflichten des Versicherungsvermittlers/-beraters
3.3.1 Informationspflichten
3.3.2 Beratungsgrundlage
3.3.3 Beratungs- und Dokumentationspflichten
3.3.4 Beratungs- und Dokumentationsverzicht
3.4 Kundengeldsicherung

4. Auswirkungen der EU-Vermittlerrichtlinie
4.1 Generelle Vorteile bei der Versicherungsvermittlung
4.2 Versicherungsvertreter
4.2.1. Hauptberufliche Ausschließlichkeitsvertreter
4.2.2 Nebenberufliche Ausschließlichkeitsvertreter
4.2.3 Mehrfachagenten
4.3 Versicherungsmakler
4.4 Versicherungsberater
4.5 Versicherungsunternehmen
4.6 Versicherungskunden

5. Fazit

Anhangsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in Deutschland beschäftigte die Ver- sicherungsbranche bereits seit einigen Jahren. Zusammen mit der anstehenden Reform des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zum 01.01.2008 sorgt sie für verschiedene Neuerungen auf dem Versicherungsmarkt. Aufgrund der Aktualität und der zu erwartenden Folgen ist es interessant, sich einmal in- tensiver mit diesem Thema zu beschäftigen. Diese Arbeit soll die zentralen Neuregelungen darstellen und die Änderungen für die Versicherungsvermittler und -berater aufzeigen. Weiterhin wird versucht – gestützt auf Expertenmeinun- gen – die Auswirkungen und zukünftigen Entwicklungschancen einzuschätzen.

Die Richtlinie 2002/92/EG – besser bekannt als EU-Vermittlerrichtlinie – wurde am 09.12.2002 verabschiedet.[1] Bis zur Umsetzung in das deutsche Recht sind hiernach über vier Jahre vergangen. Nach der Verabschiedung durch den Bun- destag und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22.12.2006 trat das Gesetz zum 22.05.2007 endgültig in Kraft.[2] Unter der Bezeichnung „Gesetz über die Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts“ wurde die EU- Richtlinie in Deutschland umgesetzt. Ebenfalls seit dem 22.05.2007 existiert die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung.[3]

Die EU-Vermittlerrichtlinie tritt an die Stelle der im Jahr 1976 erlassenen Richtli- nie 77/92/EWG[4] - Regelungen im Bereich der Versicherungsvermittlung gibt es folglich schon seit mehreren Jahrzehnten. So wurde bspw. 1991 die Ausbildung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau (BWV) von der Versicherungswirtschaft eingeführt. Bereits damals rechneten Experten mit der Einführung weiterer ver- bindlicher Standards.[5]

Die Forderung der Verbraucherschützer nach einheitlichen Bestimmungen zum Schutze der Versicherungskunden besteht ohnehin schon seit längerer Zeit. Insbesondere die ihrer Meinung nach ungleichmäßige Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen den Versicherern auf der einen und den Versicherten auf der anderen Seite wurde beanstandet. Moniert wurde zudem die Möglich- keit, trotz fehlender oder unzureichender Qualifikation eine Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung aufnehmen zu dürfen.[6]

Neben dem umfassenden Schutz der Verbraucher hat die EU- Vermittlerrichtlinie das Ziel, durch eine Harmonisierung des Marktes die Arbeit für Vermittler und Berater im Ausland zu erleichtern. Bisher war es für diese mit Schwierigkeiten verbunden, außerhalb des eigenen Landes ihre Dienstleistun- gen anzubieten.[7]

2. Definition des betrachteten Personenkreises

Die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie hat je nach Status des Gewerbetrei- benden unterschiedliche Auswirkungen.[8] Bevor in Kapitel 3 ausführlich auf die- se eingegangen wird, ist eine Betrachtung des betroffenen Personenkreises notwendig. Unter dem Begriff des Versicherungsvermittlers wird gemäß § 42a Abs. 1 VVG der Versicherungsmakler und der Versicherungsvertreter subsumiert. Diese Definition wurde mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in das Gesetz aufgenommen; in diesem Zusammenhang wurde auch der Beruf des Versicherungsberaters in das Vermittlerrecht überführt.[9] Eine kurze Abgrenzung der unterschiedlichen Typen an dieser Stelle soll helfen, die Neuregelungen sowie die daraus entstehenden Folgen besser einordnen zu können.

2.1 Versicherungsvermittler

2.1.1 Versicherungsvertreter

Als Versicherungsvertreter wird bezeichnet, „…wer von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.“[10] Er kennzeichnet sich folglich durch seine Gebundenheit an ein oder mehrere Unternehmen. Der Ausschließlichkeitsver- treter arbeitet lediglich für ein Versicherungsunternehmen. Nur für den Fall, dass seine eigene Gesellschaft die Gefahrtragung ablehnt, darf er als unechter Mehrfachvertreter für andere Unternehmen Verträge vermitteln. Im Gegensatz dazu besitzt der Mehrfachagent die Legitimation, für verschiedene Unterneh- men tätig zu werden. Eine weitere Unterscheidung kann zwischen dem Haupt- berufsvertreter, dessen Tätigkeit seiner Existenzsicherung dient, und dem Ne- benberufsvertreter vorgenommen werden.[11]

2.1.2 Versicherungsmakler

„Versicherungsmakler … ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Ver- mittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.“[12] Hauptmerkmal des Versicherungsmaklers ist seine Unabhängigkeit von einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er vertritt die Interessen des Kun- den und ist bei der Auswahl der Produkte keinem Unternehmen gegenüber ver- pflichtet. Die Haftung im Falle eines Beratungsfehlers obliegt dementsprechend dem Makler selbst.[13] Ein gebundener Vermittler, der sich als Versicherungs- makler ausgibt, wird in diesem Zusammenhang ebenfalls als solcher behan- delt.[14] Die Courtage als Gegenleistung für den Abschluss erhält der Makler wie der Vertreter vom Versicherungsunternehmen, vom Kunden kann darüber hin- aus eine zusätzliche Zahlung für die Beratung eingefordert werden.[15]

2.2 Versicherungsberater

Mit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie gibt es bei dem Beruf des Versi- cherungsberaters grundlegende Neuerungen. Waren Bestimmungen zu dessen Tätigkeit bis Ende 2006 im Rechtsberatungsgesetz zu finden, so sind sie nun in das Versicherungsvermittlerrecht aufgenommen worden.[16] Als Versicherungs- berater wird bezeichnet, „… wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrneh- mung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Ver- sicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.“[17] Der Unterschied zum Versicherungsvermittler wird an- hand dieses Auszuges deutlich. Ein Versicherungsberater hilft Kunden gegen Honorar bei Fragen zu bestehenden oder noch abzuschließenden Verträgen – ein Verkauf von Produkten findet nicht statt. Demzufolge erhält er auch keine Provision von den Unternehmen; es ist ihm vielmehr sogar verboten, eine sol- che anzunehmen. Die Unabhängigkeit von der Versicherungsbranche ist das Hauptmerkmal des Beraters und soll unbedingt bewahrt werden.[18]

Die Mehrzahl der derzeitig verfügbaren Literatur beschäftigt sich überwiegend mit dem Versicherungsvermittler; im Vordergrund stehen die unterschiedlichen Pflichten für Vertreter bzw. Makler sowie die daraus abzuleitenden Folgen. Auf- grund der Tatsache, dass der Beruf des Versicherungsberaters nun in das Vermittlerrecht integriert wurde und es somit auch hierbei interessante Neure- gelungen gibt, wird – soweit es möglich ist – auch auf diesen eingegangen.

3. Die wichtigsten Neuregelungen

3.1 Erlaubniserteilung

3.1.1 Sinn des Verfahrens

Vor der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie war grundsätzlich die Anmeldung eines Gewerbes ausreichend, um eine Tätigkeit als Vermittler aufnehmen zu dürfen.[19] Darüber hinaus gab es allerdings auch schon vorher gewisse Regulie- rungen – bspw. verlangte die BaFin von den Unternehmen, die Qualität eines Vermittlers zu überprüfen. Durch das Anfordern fest definierter Unterlagen, u. a. einem Führungszeugnis und Auskünften zur wirtschaftlichen Situation, sollten ungeeignete Bewerber erkannt werden. Es konnte allerdings nicht sichergestellt werden, dass diese Kontrolle tatsächlich im geeigneten Umfang zur Anwendung kommt.[20] Mit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie ist zur Aufnahme der Tätigkeit eine Legitimation erforderlich. Die einzelnen Regelungen wurden im neuen Erlaubnistatbestand § 34d GewO dokumentiert. Hieraus geht auch her- vor, dass diese ausschließlich für selbstständige Vermittler Gültigkeit besitzen; Angestellte sind folglich nicht betroffen.[21] Die Entscheidung über die Zulassung liegt gemäß § 34d Abs. 1 GewO bei der örtlichen IHK.[22] Für den in Abschnitt 2.2 erläuterten Versicherungsberater gelten weitestgehend dieselben Vorausset- zungen wie für den erlaubnispflichtigen Vermittler; geregelt werden diese in § 34e GewO.[23]

3.1.2 Ausnahmen

Bevor die für die Erteilung zu erfüllenden Anforderungen aufgezeigt werden, ist ein Blick auf die Ausnahmen notwendig. Trägt der jeweilige Versicherer die un- eingeschränkte Haftung für seine Ausschließlichkeitsvertreter und unechten Mehrfachagenten, fallen diese nicht unter die neue Regelung. Allerdings sollten diese dennoch dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die erlaubnispflichtigen Vermittler/Berater, wobei die Entscheidung hierüber beim jeweiligen Versicherer liegt.[24] Das Versicherungsunternehmen übernimmt die Anmeldung im Register und somit auch die Haftung.[25] Durch diese so genannte Privilegierung wird kei- ne Einzelfallüberprüfung durchgeführt. Allerdings gibt es eine generelle Über- wachung durch die BaFin – werden ungeeignete und unzuverlässige Vertreter beschäftigt, kann das Unternehmen sogar seine Zulassung verlieren.[26]

Ebenfalls von der Erlaubnispflicht befreit sind unter den in § 34d GewO genann- ten Bedingungen ausländische Versicherungsvermittler mit entsprechender Re- gistrierung in einem Land der EU bzw. des EWR[27] sowie Gewerbetreibende, die Versicherungen ergänzend zu den von ihnen angebotenen Produkten verkau- fen.[28] Hierbei sind zwei Typen zu unterscheiden. Die so genannten produktak- zessorischen Vermittler nach § 34d Abs. 3 GewO – hierunter sind Banken und Sparkassen zu verstehen – können sich bei Erfüllung bestimmter Vorausset- zungen[29] von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Für Annexvertriebe – bspw. Reisebüros, die ergänzende Versicherungen anbieten – gelten dagegen die in § 34d Abs. 9 GewO aufgeführten Regelungen.[30] Es besteht eine generelle Er- laubnisfreiheit und unter gewissen Bedingungen[31] wird keine Berufshaftpflicht- versicherung benötigt.[32]

Die aufgeführten Ausnahmeregelungen zeigen, dass die Erlaubniserteilung auf Makler, Mehrfachagenten und Versicherungsberater abzielt. Nebenberufsver- treter sind betroffen, sofern ihr Versicherungsunternehmen für sie die Haftungs- übernahme ablehnt.[33] Auf die hierzu bislang noch unklare Handhabung wird in Kapitel 4 eingegangen. Die für die Tätigkeit als Gewerbetreibender zu erfüllen- den Voraussetzungen werden im Folgenden nun dargestellt.

3.1.3 Voraussetzungen

3.1.3.1 Zuverlässigkeit und Berufshaftpflichtversicherung

Grundbedingung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler/- berater ist eine angemessene Zuverlässigkeit. Diese wird als erfüllt angesehen, sofern in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Verurteilung wegen bestimmter Vergehen[34] vorgelegen hat.[35] Ferner verlangt das Gesetz, dass der Versicherungsvermittler/-berater über geordnete Vermögensverhältnisse verfü- gen muss; es darf folglich kein Insolvenzverfahren gegen den Antragsteller lau- fen.[36]

Eine weitere Neuerung besteht in der Pflicht, als Vermittler oder Berater eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen zu müssen.[37] Die Versicherungs- summe hat hierbei mindestens 1 Million EUR pro Versicherungsfall und 1,5 Mil- lionen EUR für alle Schadensfälle eines Jahres zu betragen. Der Versiche- rungsschutz muss für den gesamten Bereich der EU und des EWR gewährleis- tet sein.[38]

3.1.3.2 Sachkundeprüfung

Ferner wird für die Erlaubniserteilung eine ausreichende Qualifizierung benötigt. Hierbei gilt, dass diese anhand einer Sachkundeprüfung durch die IHK sicher- gestellt wird – Basis hierfür bildet die bislang vom BWV durchgeführte Ausbil- dung Versicherungsfachmann/-frau.[39] Bzgl. der eingeräumten Übergangsfristen ist zwischen Vermittler und Berater zu unterscheiden. Versicherungsvermittler, die diesen Beruf mindestens seit dem 31.08.2000 ununterbrochen ausgeübt haben, müssen keine Prüfung vor der IHK ablegen – in diesem Fall kann die Legitimation bis zum 01.01.2009 ohne Nachweis der Sachkunde beantragt werden. Bis zu diesem Termin kann der Abschluss nachgeholt werden, sofern die Versicherungsvermittlung vor dem 01.01.2007 aufgenommen wurde. Wer erst seit diesem Jahr tätig ist und keine absolvierte Ausbildung nachweisen kann, darf bis zum erfolgreichen Abschluss einer solchen nicht als Makler oder Mehrfachagent arbeiten.[40] Für Versicherungsberater sind hingegen keinerlei Übergangsfristen vorgesehen - die Erlaubnis musste zusammen mit der Regist- rierung zum 22.05.2007 beantragt werden. Wenn zu diesem Termin die bisher maßgebliche Legitimation nach dem Rechtsberatungsgesetz vorlag, wurde le- diglich das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung überprüft.[41]

Der Sachkundeprüfung Versicherungsfachmann/-frau werden verschiedene Ausbildungen[42] gleichgestellt.[43] Wie in Abschnitt 3.1.1 bereits erwähnt, sind An- gestellte eines Vermittlers/Beraters von der Erlaubnispflicht befreit. Sofern sie aber über eigene Kundenkontakte verfügen, müssen sie eine angemessene Ausbildung nachweisen können. Dies bedeutet, dass sie zumindest für die von ihnen angebotenen Produkte die entsprechende Qualifikation haben sollten. Die Angebote des BWV gelten hierbei als Orientierung.[44]

3.2 Registrierung

Versicherungsvermittler/-berater werden nach der Erlaubniserteilung in das Vermittlerregister eingetragen. Da auch dieser Vorgang von der örtlichen IHK durchgeführt wird, können beide Verfahren zeitgleich beantragt werden. Ent- scheidend für die Erlaubnis ist die Erfüllung der in Abschnitt 3.1.3 aufgeführten Voraussetzungen; die Aufnahme in das Register hat lediglich beglaubigende Wirkung. Versicherungskunden und -unternehmen können über das Internet oder durch eine schriftliche Anfrage die benötigten Informationen einholen.[45] Lediglich Annexvertriebe sind von der Pflicht zur Eintragung befreit.[46]

Das Vermittlerregister gibt Auskunft darüber, für welchen Status – Versiche- rungsmakler, -vertreter oder -berater – die Gewerbeerlaubnis erteilt wurde.[47] Daneben werden auch Angaben zum Namen und zur Firma des Eintragungs- pflichtigen hinterlegt. Weitere dokumentierte Daten sind die Registrierungsbe- hörde und -nummer sowie die Länder der EU sowie des EWR, in denen der Vermittler bzw. Berater arbeiten möchte. Je nach Status sind auch Angaben zu den für die Haftung verantwortlichen Versicherungsunternehmen aufgeführt.[48]

3.3 Pflichten des Versicherungsvermittlers/-beraters

3.3.1 Informationspflichten

Die Festlegung eindeutig definierter Mindestinformationen soll die Transparenz für den Kunden erhöhen. Versicherungsvermittler und -berater sind gesetzlich verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Basismitteilungen schrift- lich auszuhändigen. Zu finden sind diese Regelungen in § 11 VersVermV.[49]

Neben dem vollständigen Namen, der Firma und der Geschäftsanschrift hat der Gewerbetreibende seinen Status mitzuteilen – der Kunde soll von Beginn an wissen, ob es sich um einen Versicherungsvertreter, -makler oder -berater han- delt. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich davon ableiten lässt, wessen In- teressen vertreten werden bzw. welche Intention mit dem Gespräch verbunden ist. Auch die Anschrift des Vermittlerregisters mit Registernummer sowie die Adressen der Schlichtungsstellen müssen auf dem Schriftstück vorzufinden sein. Weiterhin muss der Kunde Informationen über eventuelle Beteiligungen bekommen, wenn mehr als 10 % an den Stimmrechten oder dem Kapital eines Versicherungsunternehmens gehalten werden; auch im umgekehrten Fall muss hierüber eine Mitteilung erfolgen.[50]

Sofern der Kunde darauf besteht oder falls bei der Vermittlung eine vorläufige Deckung gewährt wird, können die oben aufgeführten Punkte mündlich mitge- teilt werden – allerdings müssen die schriftlichen Informationen dann spätes- tens mit der Police ausgehändigt werden. Die Informationspflicht ist zwingend einzuhalten.[51] Werden die gesetzlich dokumentierten Basisinformationen nicht übermittelt, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängt werden.[52]

3.3.2 Beratungsgrundlage

Die Beratungsgrundlage ist in § 42b VVG geregelt. Für den Versicherungsmak- ler besteht hierbei nicht die gesetzliche Pflicht, diese dem Interessenten zu nennen – es wird vorausgesetzt, dass er ohnehin den gesamten Markt beo- bachtet.[53] Die Ratschläge sollen auf einer umfassenden Analyse beruhen. Da im Gesetz keine exakten Vorgaben zu der Anzahl der Versicherer und Verträge vorzufinden sind, muss der Versicherungsmakler verschiedene Aspekte bei der Auswahl beachten – zu nennen sind u. a. die Kenntnisse des Interessenten in Bezug auf die Versicherungsprodukte sowie die unterschiedlichen Tarifausprä- gungen. Auch bei der Genauigkeit und der Häufigkeit der Marktanalyse gibt es keine definierten Vorgaben.[54] Im Einzelfall hat der Makler die Option einer ein- geschränkten Beratung – macht er hiervon Gebrauch, muss er allerdings seine Beratungsgrundlage mitteilen. Dies bedeutet, dass er seinem Kunden vor An- tragstellung oder Deckungsaufgabe die Markt- und Informationsgrundlage[55] zu nennen hat.[56] Der Versicherungsberater wird grundsätzlich wie der Versiche- rungsmakler behandelt – er hat allerdings nicht die Möglichkeit, bei den Versi- cherern und Produkten Eingrenzungen vorzunehmen.[57]

Für den Versicherungsvertreter gelten dieselben Pflichten wie für den Makler, der auf der Grundlage einer eingeschränkten Versicherer- und Vertragsauswahl berät. Darüber hinaus muss er den Kunden informieren, für welchen bzw. wel- che Versicherer er die Vertretung übernimmt und ob er als Ausschließlichkeits- oder Mehrfachagent agiert.[58] Ist ein Vertreter lediglich für ein Unternehmen tä- tig, kann er folglich auch nur Produkte dieses Versicherers vermitteln. Der Mehrfachagent hingegen ist verpflichtet, verschiedene Angebote zu unterbrei- ten. Sofern dies nicht möglich sein sollte, muss dies dem Kunden gegenüber verdeutlicht und begründet werden.[59]

[...]


[1] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 13.

[2] Vgl. AXA Versicherung AG (Hrsg.) (o. J.), S. 6.

[3] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 13.

[4] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 17.

[5] Vgl. Beenken, M. (2007), S. 22.

[6] Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (2006), Vorwort.

[7] Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 5.

[8] Vgl. Beenken, M. (2007), S. 22.

[9] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 31-32.

[10] Gesetz über den Versicherungsvertrag (2007), § 42a Abs. 2 VVG.

[11] Vgl. Koch, P. / Holthausen H. (2000), S. 71-72.

[12] Gesetz über den Versicherungsvertrag (2007), § 42a Abs. 3 VVG.

[13] Vgl. AXA Versicherung AG (Hrsg.) (o. J.), S. 14.

[14] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 32.

[15] Vgl. von der Schulenburg, J.-M. (2005), S. 553.

[16] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 30-32.

[17] Gesetz über den Versicherungsvertrag (2007), § 42a Abs. 4 VVG.

[18] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 30.

[19] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 20.

[20] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 13.

[21] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 28.

[22] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 20.

[23] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007b), S. 109.

[24] Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 54.

[25] Vgl. Pohl, D. (2007a), Sonderteil S. 2.

[26] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 23.

[27] Hierzu gehören derzeit Island, Liechtenstein und Norwegen (Vgl. o. V. (o. J.).).

[28] Vgl. Haufe (2007) (Hrsg.), S. 54.

[29] Das Kreditinstitut arbeitet für einen oder mehrere Vermittler oder Versicherungsunterneh- men mit Gewerbeerlaubnis; zudem muss es zuverlässig und angemessen qualifiziert sein sowie über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung verfügen (Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 173.).

[30] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 174.

[31] Keine Vermittlung von Lebens- und Haftpflichtversicherungen; keine Jahresprämien über 500 Euro; die Laufzeit des Vertrages darf maximal fünf Jahre betragen (Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 58.).

[32] Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 58.

[33] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 166.

[34] Hierzu zählen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Ur- kundenfälschung, Hehlerei, Wucherei sowie Insolvenzstraftaten (Vgl. Haufe (Hrsg.), S. 60.).

[35] Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 53.

[36] Vgl. AXA Versicherung AG (o. J.), S. 7.

[37] Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 53.

[38] Vgl. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (2007), §§ 8 und 9 Abs. 2 VersVermV.

[39] Vgl. Obermayer, B. (2006).

[40] Vgl. Beenken, M. (2007), S. 23.

[41] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 49.

[42] Hierzu zählen Versicherungskaufmann/-frau, Versicherungsfachwirt/-wirtin, Diplom- Betriebswirt/-wirtin, Bachelor und Master im Bereich Versicherungswesen, Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung sowie Fachberater/-beraterin für Finanzdienstleistungen in Verbindung mit einer einjährigen Berufserfahrung; die Abschlüsse Bank-, Sparkassen- und Investment- fondskaufmann/-frau werden ebenso wie bestimmte Studiengänge anerkannt, wenn eine Tätigkeit im Bereich der Versicherungsvermittlung bereits seit mindestens drei Jahre aus- geübt wird (Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 103.).

[43] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 103.

[44] Vgl. Beenken, M. (2007), S. 24.

[45] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 28.

[46] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007b), S. 109.

[47] Vgl. AXA Versicherung AG (o. J.), S. 7.

[48] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 28.

[49] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 49.

[50] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 49-50.

[51] Vgl. AXA Versicherung AG (o. J.), S. 8.

[52] Vgl. Evers, J. (2006), S. 137.

[53] Vgl. Pohl, E. (2007), S. 58.

[54] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 105-106.

[55] Die Marktgrundlage setzt sich aus den Versicherern und Produkten zusammen, die dem Vermittler zu Verfügung stehen; die Informationsgrundlage bezeichnet die zur Verfügung stehenden Informationen über den Markt (Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 56.).

[56] Vgl. Beenken, M. / Sandkühler, H.-L. (2007a), S. 60-61.

[57] Vgl. Gesetz über den Versicherungsvertrag (2007), § 42j VVG.

[58] Vgl. Haufe (Hrsg.) (2007), S. 15.

[59] Vgl. Gamm, S. / Sohn, M. (2007), S. 107.

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht
Sous-titre
Auswirkungen auf den Vertrieb von Versicherungsprodukten
Université
University of Hannover
Note
2,0
Auteur
Année
2007
Pages
40
N° de catalogue
V117459
ISBN (ebook)
9783640195329
ISBN (Livre)
9783640195596
Taille d'un fichier
755 KB
Langue
allemand
Mots clés
Umsetzung, EU-Vermittlerrichtlinie, Recht, Deutschland, Versicherungsvermittler, Versicherungsvetreter, Versicherungsmakler, Vermittler, Vertreter, Makler, Beratung, Beratungsprotokoll, Dokumentation, Struktur, Alte-Hasen-Regelung, Schlupflöcher, Versicherungsvertragsgesetz, VVG-Reform, Sachkundeprüfung, Sachkunde, IHK, Prüfung, Verkauf, Versicherungen, Lebensversicherung, Agentur, Nebenberufsvertreter
Citation du texte
Michael Dschida (Auteur), 2007, Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in deutsches Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117459

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