Spielen und Konflikte ums Spielen in den Zürcher Richtbüchern zwischen 1446 und 1475


Swiss Diploma Thesis, 2001

153 Pages, Grade: 5 (von 6)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

1. Einführung

2. Themaeingrenzung und Fragestellung

3. Quellen – methodische Erläuterungen – Aufbau

4. Forschungsstand

B. Spielen und Konflikte ums Spielen in den Zürcher Richtbüchern

5. Regelungen zum Spielen im spätmittelalterlichen Zürich
5.1 Spielverordnungen im Zürcher Richtebrief
5.2 Spielverordnungen in den Zürcher Stadtbüchern

6. Die Spiele in den Zürcher Rats- und Richtbüchern
6.1 Brettspiele
6.1.1 Spil im brett
6.1.2 Schachzabel
6.2 Würfelspiele
6.2.1 Spil/spilen
6.2.2 Würfeln
6.2.3 Im brett schit spilen
6.2.4 Passen
6.2.5 Fünflen
6.3 Kartenspiele
6.3.1 Unbekannte Kartenspiele
6.3.2 Inschlachen/Uff dem kartenspil lupffen
6.3.3 Zuo der nünden karten
6.3.4 Drissgen
6.3.5 Puren
6.3.6 Russen
6.3.7 Buffen
6.3.8 Mit der karten stechen
6.3.9 Zuo der achtenden karten
6.3.10 Sibendlis
6.3.11 Alrunen
6.3.12 Hunderten oder Eins und Hundert
6.3.13 Under faren
6.4 Bewegungsspiele
6.4.1 Kegeln
6.4.2 Schiessen
6.4.3 Steinstossen
6.4.4 Ballspiel
6.5 Diverse und ungeklärte Spiele
6.5.1 Wetten
6.5.2 Lüschlis spilen
6.5.3 Wis und schwartz

7. Die Spielorte
7.1 Zünfte und der Gesellen Trinkstuben
7.2 Wirtshäuser und Gesellschaftsstuben
7.3 Spielorte im Freien
7.4 Privathäuser
7.5 Verschiedene Lokalitäten
7.6 Nicht identifizierte Spielorte
7.7 Spielordnungen auf den Trinkstuben

8. Die Spieler
8.1 Anzahl und Schichtzugehörigkeit
8.2 Berufszugehörigkeit
8.3 Zusammensetzung der Spielrunden

9. Die Spielkonflikte
9.1 Konfliktstoffe
9.2 Die Austragung der Spielkonflikte
9.3 Das Zürcher Ratsgericht im Umgang mit Spiel und Delinquenz

C. Schlusswort

10. Zusammenfassung

11. Ausblick

D. Bibliographie

E. Anhang

A. Einleitung

1. Einführung

In der Kulturgeschichte hat das Spiel – genauer gesagt: das Regelspiel – seit Jahrtausenden seinen Platz. Die frühesten Zeugnisse dafür begegnen uns als Würfelspiel bereits im alten Indien sowie im alten Ägypten.[1] Darüber hinaus kommt das Würfeln – welche Zahl gerade fällt – einem Losentscheid gleich, was vor Augen führt, dass sich Menschen keineswegs nur vom Verstand, sondern auch vom Zufall leiten lassen – eine Erscheinung, die sich heute noch, zum Beispiel beim Münzen-Werfen oder Strohhalm-Ziehen, beobachten lässt. Nicht umsonst hat der Historiker Johan Huizinga im Titel seines Buches über den spielenden Menschen den vom Verstand geleiteten Homo sapiens durch den Homo ludens ersetzt.[2]

Im Laufe der Zeit entwickelten sich jedoch auch solche Spiele, wo der Erfolg vom Intellekt bestimmt wird. Prominentestes Beispiel ist das Schachspiel, das im frühen Mittelalter seinen Weg aus Asien nach Europa gefunden hat.[3] Natürlich waren aber auch jene Spiele wie etwa Trictrac – heute als Backgammon geläufig – sehr beliebt, bei welchen beide Komponenten – Glück und Verstand – nötig waren. Besonders die Forschungen über das Mittelalter haben eine rege Spieltätigkeit unter den Menschen in allen Schichten und Ständen nachgewiesen.[4] Spiele, insbesondere Glücksspiele, wo es oft um Geld ging, unterlagen auch unter den Zeitgenossen häufig einer kritischen Bewertung. Viele Prediger bedienten sich ihrer als Beispiele für die Einflüsse des Bösen, da sie oft in Handgreiflichkeiten ausarteten, die Mord und Totschlag zur Folge haben konnten.[5] Deswegen war Glücksspiel auch Obrigkeiten ein Dorn im Auge, aber auch deshalb, weil sie zuweilen Familien vor dem Ruin bewahren mussten, deren Vater das gesamte Hab und Gut verspielt hatte.[6] Übrigens weist die grosse Anzahl an Verordnungen und Verboten zum Spiel[7], die überliefert sind, darauf hin, dass die Menschen damals einen beträchtlichen Teil ihrer freien Zeit mit Spielen zubrachten.

2. Themaeingrenzung und Fragestellung

In dieser Lizentiatsarbeit sollen das Spielen und Konflikte ums Spielen in den Zürcher Richtbüchern von 1446 bis 1475 untersucht werden. Hier scheint mir zuerst einmal eine Definition von Spielkonflikt notwendig. Darunter verstehe ich einen Rechtsfall, zu dem sämtliche Klagen, Gegen- und Nebenklagen sowie Nachgänge gezählt werden, die alle auf die gleiche Streitursache innerhalb einer Spielsituation zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn sich Nichtspieler einschalteten, indem sie zum Beispiel in ein Spiel dreinredeten oder zwischen zwei Parteien schlichten wollten, wodurch erst der eigentliche Rechtsstreit entstand. Natürlich gibt es auch Konflikte, die sich lediglich aus einer Klage oder – wenn eine obrigkeitliche Spielverordnung missachtet wurde – aus einem Nachgang ergaben. Vereinzelt sind in den Zürcher Rechtsfällen auch nur fragmentarische Zeugenaussagen aufgezeichnet. Sofern diese ebenfalls auf einen Streit zwischen Personen oder auf einen Konflikt mit der Obrigkeit hinweisen, werden sie ebenfalls als Spielkonflikt eingestuft.

Die zeitliche Eingrenzung ergibt sich daraus, dass zu dem Zeitpunkt, als ich mit dieser Arbeit begann, die Jahrgänge 1450 bis 1470 der Zürcher Steuer- und Richtbücher sowie Eingewinnerverzeichnisse im Rahmen des Nationalfondprojektes von Herrn Professor Gilomen Soziale Beziehungen im Alltag einer spätmittelalterlichen Stadt – Zürich im 15. Jahrhundert bereits transkribiert und in Form einer Projektdatenbank zur prosopographischen Recherche im Internet aufgeschaltet worden waren.[8] Zwar waren die Jahre 1471-1475 noch nicht in die Datenbank integriert, aber schon transkribiert worden; speziell den Richtbüchern der Jahre 1446-1449 habe ich mich selber angenommen, was schliesslich den oben gewählten Zeitrahmen erklärt.

Bereits oben sind einige Probleme, die im Spätmittelalter im Zusammenhang mit Spielen entstanden sind, angedeutet worden. Im ersten Teil dieser Arbeit werden die Verordnungen sowie Verbote erläutert und besprochen, welche die Zürcher Obrigkeit zum Spiel erlassen hat. Hier interessiert vor allem die Frage, welche Absichten diese Regelungen verfolgten, und: ob diese eher soziale oder moralische Zielsetzungen enthalten. Weiter soll aufgezeigt werden, welche Spiele erlaubt und welche verboten waren sowie wo man dieser Beschäftigung nachgehen durfte. Ein zentrales Anliegen dieser Arbeit ist, welche Spiele überhaupt damals in Zürich bekannt waren bzw. gespielt wurden, wobei ich – aufgrund der breiten Palette – nur auf jene eingehe, die in den Zürcher Richtbüchern zwischen 1446 und 1475 belegt sind – Spiele also, die im Zusammenhang mit einem Delikt erwähnt werden. Gerade zum Beispiel Kinderspiele, welche Glaser anhand eines Textes aus dem 16. Jahrhundert für Zürich belegt hat[9], werden hier nicht behandelt. Das Tanzen, was in Wörterbüchern zum Mittelhochdeutschen oft unter spil aufgeführt wird, findet hier ebenfalls keine Berücksichtigung.

Neben der Frage, wo das Spielen in Zürich erlaubt war, interessiert natürlich auch, wo sich die Menschen jeweils dazu tatsächlich eingefunden haben. Dass Spiel in Zürich im ausgehenden Mittelalter hier nicht als Ganzes dargestellt werden kann, hängt damit zusammen, dass auch Spielkonflikte, die in den Zürcher Richtbüchern vorkommen, untersucht werden. Diese doppelte Fragestellung – Spiele und daraus sich ergebende Konflikte – machte im Rahmen dieser Lizentiatsarbeit die Untersuchung eines grösseren Zeitraums unmöglich.

Mehrere Fragen müssen gestellt werden. Erstens einmal, wer gespielt hat – also welche Schichten und Stände unter den Spielern vertreten waren. Ausserdem frage ich nach der Zusammensetzung der Spielrunden – also wer mit wem gespielt hat. Blieben soziale Gruppen unter sich, oder findet man gemischte mit Personen aus verschiedenen Schichten oder Ständen vor? Hier sei ein Ergebnis vorweg-genommen. In den 30 Jahren der Untersuchungsperiode dieser Arbeit erscheint keine einzige Frau als Spielerin. Deshalb ist im Rahmen dieser Arbeit nur von männlichen Spielern die Rede.

Weiter will ich herausfinden, was zu den Streitigkeiten führte bzw. welche Ursachen sich als Konfliktstoffe festmachen lassen und wie die Konflikte verliefen bzw. unter den Parteien ausgetragen wurden. Dabei interessiert natürlich auch die Rolle des Zürcher Ratsgerichts. Neben der Handhabung der Klageverfahren soll auch gezeigt werden, wie die Obrigkeit reagierte, wenn ein Offizialdelikt vorlag, bei dem eine Spielregelung verletzt worden war. Aus sozialgeschichtlicher Sicht ist die Frage danach, warum gespielt wurde, wohl die wichtigste. Hatte das Spiel eine soziale Funktion, oder war es lediglich eine Freizeitbeschäftigung? Auch diese Frage versuche ich zu beantworten.

3. Quellen – methodische Erläuterungen – Aufbau

Die Zürcher Richtbücher, welche die Grundlage dieser Arbeit bilden, liegen im Staatsarchiv Zürich als serielle Quellen im Original vor, wobei sie für das 14. und 15. Jahrhundert fast vollständig erhalten sind.[10] Neben den für diese Arbeit hauptsächlich herangezogenen Klagen und Nachgängen finden sich in den Gerichtsbüchern mit den Ratslisten, in welchen zu Beginn der jeweils halbjährlichen Amtsperioden der Räte dieselben sowie weitere Amtsinhaber eingetragen wurden, und den Geständnissen noch weitere Quellentypen.

Die Klagen, Nachgänge und Geständnisse stellen also schriftliche Zeugnisse der Rechtsfälle dar, mit denen sich das Zürcher Ratsgericht auseinandersetzen musste. Dieses diente der Sicherung des Stadtfriedens, war für alle strafbaren Handlungen zuständig und hatte seit Anfang des 15. Jahrhunderts auch die Blutgerichtsbarkeit – die hohe Gerichtsbarkeit – inne, weshalb man seit 1400 in den Richtbüchern auch Todesurteile vorfindet.[11] In Zürich gab es noch weitere Gerichte. Die Deliktstrukturen der Rechtsfälle dieser Gerichte können jedoch nicht mehr ermittelt werden, was bedeutet, dass die Richtbücher nicht die Gesamtdelinquenz Zürichs wiedergeben.[12] Das Zürcher Ratsgericht setzte sich aus den 24 Mitgliedern des kleinen Rates zusammen, der zur einen Hälfte aus den patrizischen Consules, zur anderen aus den zünftischen Scabini bestand.[13]

Bei den Nachgängen handelt es sich um Strafuntersuchungen, die von der Obrigkeit eingeleitet wurden, wenn ein Offizialdelikt vorlag. Diese sind jeweils kurz gehalten, so dass man aus ihnen zwar meistens Auskunft über den Spielort erhält, nicht immer jedoch über die Spieler. Über sie erfährt man meist mehr aus den dazu gehörigen Zeugenaussagen. Als äusserst wertvolle Quellen erweisen sich die Klagen, im Rahmen welcher man oft sehr detaillierte Einblicke gewinnt – und zwar, weil die Kläger, wenn sie zu ihrem Recht kommen wollten, das Ratsgericht von der Schuld des Beklagten überzeugen mussten. So wird man im Idealfall darüber unterrichtet, wer gespielt hatte, wo und was gespielt worden war, was der Anlass des Streites gewesen war und wie sich dieser bis hin zum Delikt entwickelt hatte – meistens erfährt man jedoch nur etwas über den einen oder anderen dieser Aspekte. Vor allem wenn es um die Erläuterung der Ursache eines Streites geht, erhält man, sofern ein Regelproblem der Anlass war, recht konkrete Vorstellungen von verschiedenen Spielen, so dass manchmal sogar klar wird, wie diese funktionierten. Gerade aber weil die Kläger vor Gericht ihre Standpunkte durchzusetzen versuchten, wird aus einer bestimmten Perspektive berichtet, und man erhält ein verzerrtes Bild der Realität. Das zeigen die Gegenklagen, in denen das Geschehen aus einer anderen Sicht geschildert wird, aber auch Zeugenaussagen, die oft gewisse Punkte nicht bestätigen.

Bleibt zu erwähnen, dass ich in dieser Arbeit die transkribierte Fassung der Fälle aus den Richtbüchern benutze. Bei Zitaten aus den Quellen sind Interpunktion und Darstellung der direkten Rede nicht immer einheitlich, weil die verschiedenen Personen, die die Texte transkribiert haben, nicht immer nach den gleichen Kriterien verfuhren. Einheitlichkeit herrscht jedoch bei den Symbolen. So bedeuten runde Klammern – (...) –, dass das darin Enthaltene in den Richtbüchern durchgestrichen wurde, stehen diese am Anfang und Ende eines Zitates, heisst das, dass die ganze Klage im Original durchgestrichen wurde. In eckigen Klammern – [...] – stehen mögliche Auflösungen für Wörter, die nicht entziffert werden konnten oder aber für aufgelöste Abkürzungen. Weiter habe ich nötige Erklärungen in den Zitaten ebenfalls in eckige Klammern gesetzt. Dies ist jeweils im Kontext ersichtlich. In geschwungenen Klammern – {...} – stehen Zusätze, die von den verschiedenen Gerichtsschreibern nachträglich ins Manuskript eingefügt worden sind.

Im ersten Teil dieser Arbeit werden die Verordnungen zum Spiel diskutiert, die von der Zürcher Obrigkeit erlassen worden sind. Als Quellen dienen mir die Zürcher Stadtbücher[14] sowie die vollständig erhaltene Version des Zürcher Richtebriefs, der 1304 vom Stadtschreiber Nikolaus neu redigiert worden war.[15] Diesen beiden Quellen sind weitere Informationen am Anfang des Kapitels zu den Spielregelungen angefügt. Nach den Verordnungen folgt ein Kapitel zu den Spielen selbst. In den Richtbüchern bieten zwischen 1446 und 1475 insgesamt 329 Klagen sowie 32 Nachgänge – davon einige Fragmente von Aussagen – Informationen zum Spiel. Nicht alle Fälle sind Spielkonflikten zuzuordnen, denn in manchen ist zwar am Rande von Spiel die Rede, doch entstanden diese Streitigkeiten nicht wegen eines Spiels. In diesem Teil der Arbeit werden alle Spiele besprochen, die in den Gerichtsbüchern vorkommen, wobei ich anhand der Forschungsliteratur und mittels der Quellentexte die einzelnen Spiele erkläre, oder aber versuche, ihre Prinzipien zu ermitteln. Gerade zu Schach, Brett- und Würfelspiel muss hier noch eine besondere Quelle aus dem Mittelalter erwähnt werden: das Buch der Spiele von König Alfons X. von Kastilien aus dem 13. Jahrhundert.[16] Darin sind verschiedene Schachprobleme erläutert, aber auch Erklärungen zu verschiedenen Varianten von Brett- und Würfelspielen geliefert.

Im Anhang meiner Arbeit befindet sich ein Spielverzeichnis, das alle zwischen 1446 und 1475 in den Richtbüchern vorkommenden Spiele mit Hinweisen, in welchen Fällen man diese vorfindet, enthält. Auch für die Spielorte, auf die nach den Spielen eingegangen wird, habe ich im Anhang ein Verzeichnis angelegt. Die Spielorte werden, soweit möglich, anhand der Richtbücher ermittelt und mit Informationen aus Darstellungen zum alten Zürich ergänzt.

Nach den Lokalitäten folgt die Auswertung aller Personen, die als Spieler in die Gerichtsbücher Eingang gefunden haben, und weiter soll aufgezeigt werden, wie sich Spielrunden zusammensetzten. Hier ergibt sich ein Problem, da die Richtbücher nur unsystematische Angaben zu den Personen enthalten, vor allem zu Herkunft, Beruf und Alter. Während man den Vermerk gesell oder knecht noch verhältnismässig oft vorfindet, vermisst man die Bezeichnung meister praktisch durchgehend. Um nun aber unter den Spielern eine Schichteinteilung vornehmen zu können, war es nötig, mit den Steuerlisten einen prosopographischen Vergleich anzustellen. Deshalb sind auch die Zürcher Steuerbücher des 15. Jahrhunderts eine unverzichtbare Quelle für diese Arbeit.[17] Weitere methodische Erläuterungen folgen auch hier zu Beginn des Kapitels zu den Spielern.

Nach den Spielern werden schliesslich die Spielkonflikte behandelt. Davon gab es zwischen 1446 und 1475 insgesamt 202. Diese finden insgesamt in 297 Klagen, Gegen- und Nebenklagen, 16 Nachgangsverfahren sowie sieben Fragmenten von Zeugenaussagen und in wenigen Gnadengesuchen ihren juristischen Niederschlag. Auch zu den Spielkonflikten wurde im Anhang ein Verzeichnis erstellt. Darin finden sich Angaben zu den Ursprüngen der Streitigkeiten, zu den Fällen, wo diese in den Richtbüchern vorkommen – Signaturen in Klammern bedeuten, dass jene Passagen durchgestrichen worden sind –, Angaben auch darüber, ob ein Urteil vorhanden ist, sowie zu den Delikten und den Spielorten. Weiter wurden alle Spieler aufgeführt, die als einzelne Personen erfasst werden konnten. Sofern die Informationen zu den Spielern in Klammern ausgeschrieben sind, wurden diese so aus den Richtbüchern übernommen. Die Angaben, welche ich durch den Vergleich mit den Steuerbüchern gewonnen habe, werden mit (m) für Meister und (g) für Geselle dargestellt. In der letzten Spalte habe ich jeweils noch angeführt, wer gegen wen geklagt hatte.

Bei den Konflikten werden in einem ersten Teil die Ursachen im Verlauf der einzelnen Spiele untersucht, die zu den Auseinandersetzungen geführt haben. In einem zweiten Teil wird gezeigt, wie diese unter den Spielern ausgetragen wurden und wie sie endeten, wobei dies anhand exemplarischer Fälle veranschaulicht wird. Zuletzt wird durchleuchtet, wie das Ratsgericht in diesen Klagen und Nachgängen entschieden hat.

Kapitel 8-9 bieten praktisch ausschliesslich Ergebnisse meiner Arbeit an den Quellen; bis jetzt hat sich die Forschung nicht besonders eingehend mit Delinquenz und Spiel befasst. Immerhin können doch auch einige Ergebnisse aus der Delinquenzforschung des ausgehenden Mittelalters, insbesondere jene von Burghartz[18], herangezogen werden.

4. Forschungsstand

Wie bereits angetönt, haben sich bisher kaum wissenschaftliche Darstellungen eingehend mit Delinquenz im Zusammenhang mit Spiel befasst. Zwar trifft man in der Delinquenzforschung immer wieder auch auf Spiel als Grund für heftige Auseinandersetzungen[19], doch werden die Ursachen im Spielverlauf meist vernachlässigt und oft auf Falschspiel reduziert, was verhindert, dass wir erfahren, was für verschiedene Spiele es überhaupt gab und wie diese abliefen. Nur wenige Arbeiten haben bisher diese Thematik behandelt. Herausheben möchte ich hier die Dissertation von Rausch aus dem Jahr 1908,[20] in welcher er unzählige Spiele erklärt – vom Kegeln über Glücks- bis hin zu Kinderspielen. Als Vorlage für seine Untersuchung diente ihm das 25. Kapitel aus Fischarts Geschichtsklitterung (16. Jahrhundert), in welchem diverse Spiele aufgeführt sind, die der französische Geistliche François Rabelais in seinem Buch Gargantua beschrieben hatte. Bei diversen Spielen stimmen Rauschs Ergebnisse mit jenen anderer Forscherinnen und Forscher sowie meinen überein, manchmal sind seine Erklärungen jedoch dürftig und kaum nachvollziehbar.

Auch Walter Endrei hat sich mit diversen Spielen aus dem alten Europa befasst.[21] Vor allem seine Erläuterungen zu Würfel-, Brett- und Kartenspielen sowie zu verschiedenen Varianten des Kegelns sind sehr aufschlussreich. Voller interessanter Informationen ist Walter Taubers Buch über das Würfelspiel im Mittelalter und in der frühen Neuzeit.[22] In einem ersten Teil beleuchtet er Ursprung und Entwicklung des Würfelspiels sowie der Brettspiele, die mit Würfeln gespielt wurden. Auch liefert er Erklärungen zu verschiedensten Spielarten. Weiter zeigt er anhand geistlicher Quellentexte und mittelalterlicher sowie frühneuzeitlicher Literaturauszüge, dass Spiel wegen der sich daraus häufig ergebenden Tätlichkeiten damals oft negativ bewertet wurde. Ausserdem ist Taubers Werk sprachgeschichtlich interessant, da er auch die Entwicklung diverser Termini zum Würfelspiel untersucht hat. Zwar gibt es auch Literatur zu Schweizer Spielen, doch richten sowohl Hauser als auch Masüger – Masüger untersuchte nur Bewegungsspiele – ihr Augenmerk hauptsächlich auf Epochen nach dem 15. Jahrhundert; zudem ist bei beiden die Herkunft ihrer Informationen nicht immer klar.[23]

Die meisten Darstellungen zum Spiel haben jedoch nicht Spielverläufe und Reglemente zum Gegenstand, sondern die Herkunft der Spiele, ihre Entwicklung und Bewertung in der Gesellschaft. Hierzu finden sich in der kunsthistorischen Forschung recht viele Arbeiten, was sich in Dokumentationen zu Ausstellungen niederschlägt. Zum Beispiel der Katalog von Christiane Zangs und Hans Holländer zur Ausstellung Mit Glück und Verstand von 1994 im Museum Schloss Rheydt enthält neben einigen kulturgeschichtlichen Aufsätzen zum Spiel wichtige Bildquellen aus dem Spätmittelalter und der frühen Neuzeit, die unter anderem aufzeigen, dass in allen Schichten, sowohl bei Frauen als auch bei Männern, sowie an verschiedenen Orten wie Lustgärten, Wirtshäusern, Schlössern oder in Heerlagern gespielt wurde.[24]

Abgesehen von den erwähnten Darstellungen zum Spiel sei hier noch auf die Arbeit von Susanna Burghartz hingewiesen.[25] Sie untersuchte die Gesamtdelinquenz der Jahrgänge 1376-1385 in den der Zürcher Gerichtsbüchern. Neben einem Forschungsüberblick zu Kriminalität und Delinquenz im Spätmittelalter informiert sie über die damalige Gerichtssituation und die Rechtsnormen in Zürich, und durchleuchtet das Strafsystem des Ratsgerichtes. Weiter untersuchte sie Deliktstrukturen sowie die Personen, die damals vor Gericht erschienen, sowie die Konfliktstoffe, die zu Klagen oder Strafuntersuchungen führten.

B. Spielen und Konflikte ums Spielen in den Zürcher Richtbüchern

5. Regelungen zum Spielen im spätmittelalterlichen

Zürich

Der Rat in Zürich stützte sich bei seinen Urteilen einerseits auf die Bestimmungen im Richtebrief, der in der Mitte des 13. Jahrhunderts entstanden ist.[26] Ich beziehe mich auf die vollständig erhaltene Version des Stadtschreibers Nikolaus von 1304, der eine Neuredaktion des Richtebriefes vornahm.[27] Eine weitere Version wäre das Konradbuch, von welchem aber nur noch eine unvollständige Abschrift aus dem 17. Jahrhundert überliefert ist.[28] Dieses ist während dem 14. Jahrhundert entstanden und enthält Nachträge zu verschiedenen Bereichen – jedoch nicht zum Spiel.[29]

Andererseits berief sich das Ratsgericht auf die Ratsentscheide und Ratsverordnungen, die in den Stadtbüchern festgehalten wurden und deren Einträge bis ins Jahr 1314 zurückreichen.[30] Daneben richtete der Rat auch nach Gewohnheitsrecht, das nicht schriftlich ausformuliert war.[31]

Sowohl der Richtebrief als auch die Stadtbücher enthalten Verordnungen, die mit dem Spielen im Zusammenhang stehen. Diese sollen im folgenden dargestellt und erläutert werden.

5.1 Spielverordnungen im Zürcher Richtebrief

Die Regelungen zum Spielen, welche die Obrigkeit im Zürcher Richtebrief festsetzte, befinden sich im fünften Buch desselben unter den Absätzen 35.-42., wobei 38. und 40. wohl deshalb durchgestrichen sind, weil sie mit den jeweils vorangehenden Paragraphen praktisch identisch sind.[32] Somit sind es sechs Bestimmungen, die als geltend gewertet werden können. Unter Absatz 35 heisst es:

„Swer ze Zürich uf spil lihet, der sol pfand han, das er zien ald tragen muge. Lihet er ane das, da stat en hein gericht über.“[33]

Diese Bestimmung zielte wohl darauf ab, dass jemand, welcher einem andern Geld leihen wollte, sich im klaren darüber sein sollte, dass er ohne Pfand rechtlich nichts unternehmen konnte, wenn sein Schuldner nicht bereit war, das Geliehene zurück zu zahlen. Auch wurde dem Spieler durch die Pfandabgabe vor Augen geführt, dass es um sein eigenes Gut ging; weiterhin konnte man nicht um mehr spielen, als man tatsächlich besass beziehungsweise bei sich hatte, denn meistens wurde – wie weiter unten gezeigt wird – in Wirtshäusern, auf den Zünften oder an öffentlichen Plätzen gespielt. Natürlich darf man nicht ausschliessen, dass es einigen gelang, von Freunden oder Bekannten Beträge auszuleihen, ohne ein Pfand entrichten zu müssen, und dass es in solchen Fällen dann auch manchmal zum Vertrauensbruch kam. Trotzdem war dieser Erlass offenkundig ein probates Mittel, einer Vielzahl von potentiellen Klagen vorzubeugen, indem er die Menschen einer gewissen Selbstverantwortung unterzog.

Die zweite Verordnung zum Spielen ist beinahe die gleiche, nur geht es in dieser ums Bürgen.[34] Tat man dies für jemanden, ohne Pfand zu nehmen, so hatte man rechtlich ebenfalls keinen Anspruch mehr auf die verbürgte Summe.

Ein weiterer Paragraph untersagte, um das gewant eines noch nicht volljährigen Sohnes eines Bürgers zu spielen. Auch einem Minderjährigen Geld fürs Spiel zu leihen war verboten.[35] Zwar war es Minderjährigen anscheinend erlaubt zu spielen, jedoch nicht um Einsätze. Die Obrigkeit bemühte sich also, Minderjährige vor Schulden und daraus allfälligen resultierenden Konflikten zu bewahren. Dieser Erlass ist so geschickt formuliert, dass bei einem Verstoss gegen diesen die erwachsenen Spieler zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Es war dem Rat anscheinend ein Anliegen gewesen, Minderjährige von Glücksspiel fernzuhalten: Schon damals war es oft negativ konnotiert. Für viele Prediger waren Spiele, bei denen es um Geld ging, sowie deren Folgen gern angeführte Beispiele für die Einflüsse des Bösen und auch für Ursachen von Leichtsinn, Gedankenlosigkeit und Lasterhaftigkeit. Die spätmittelalterlichen weltlichen Obrigkeiten mussten sich mit durch Glücksspiel entstandenen Streitigkeiten, die zu Handgemengen eskalieren, aber auch mit Mord und Totschlag enden konnten, auseinandersetzen oder Familien vor dem Untergang bewahren, weil ja oft die Gefahr bestand, dass das Oberhaupt den ganzen Besitz verspielte.[36] Die Tatsache, dass Glücksspiele trotz allem – zumindest in Zürich – nicht generell verboten waren, mag als Hinweis darauf gelten, dass sie fester Bestandteil des Lebens der Menschen und – auch bei vielen Geistlichen[37] – sehr beliebt gewesen sein müssen.

Die 39. Bestimmung im fünften Buch des Richtbriefes handelt von den Söhnen und Knechten der Bürger:

„Hat ein burger ein sun oder ein knecht, treit im der deheinr slaht guot us, swar das kumt, das sol man im ane schaden wider geben.“[38]

Zwar konnten die Söhne und Knechte von Bürgern das Gut ihres Vaters oder Meisters verspielen, jedoch musste der Gewinner alles wieder dem Geschädigten zurückgeben. Diese Regelung sollte ebenfalls verhindern, dass Knechte wie Söhne im Übermut über ihre Verhältnisse spielten. Auch auf gierige Spieler musste diese Regelung abschreckend gewirkt haben. Allerdings waren die Söhne und Knechte dadurch nicht davor gefeit, sich zu ruinieren – sie konnten ja immer noch ihr letztes Hemd versetzen. Unverständlich ist, warum Söhnen und Knechten nicht generell verboten wurde, das Gut des Vaters oder Meisters zu verspielen.

Die zwei letzten Bestimmungen zum Spielen im Richtebrief handeln vom Falschspiel. Die eine setzte fest: Wenn jemand mit falschen Würfeln einem andern Geld abgewann und dies bezeugt werden konnte, dann musste der Delinquent dem Betrogenen den doppelten Betrag der Gewinnsumme zurückgeben und zusätzlich eine Busse von fünf Pfund entrichten.[39] Im anderen Erlass zum Falschspiel heisst es:

„Tuot es [Falschspiel] aber ein buobe, den soll man swemmen, und sol dar zuo funf iar von der stat sin.“[40]

Mit einem buoben ist hier wohl ein gewohnheitsmässiger Falschspieler gemeint. Der Rat wollte also Wiederholungstaten im Bereich des Falschspiels unbedingt unterbinden, indem man für dieses Vergehen die Delinquenten am Leib bestrafte und sie ausserdem der Stadt verwies – man wollte also eine abschreckende Wirkung erzielen.

Auffallend ist, dass man in diesen Bestimmungen nicht zwischen den einzelnen Spielen differenzierte, obwohl doch im späten Mittelalter schon eine beträchtliche Anzahl verschiedener Spiele bekannt war (vgl. Kapitel 6). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich zum Beispiel Kartenspiele erst im ausgehenden 14. Jahrhundert in Europa etablierten (vgl. Kapitel 6.3.1). Weiter fehlen im Richtebrief Festlegungen der Orte, wo Spiel erlaubt war. Es handelt sich also bei den aufgeführten Paragraphen um einige wenige grundsätzliche Bestimmungen, und es ist logisch, dass in den Stadtbüchern weitere Regelungen oder Nachträge folgten.

5.2 Spielverordnungen in den Zürcher Stadtbüchern

Insgesamt 13 Verfügungen zum Spielen finden sich in den Zürcher Stadtbüchern des 14. und 15. Jahrhunderts. Davon sind vier nicht sicher datierbar. In den eigentlichen Untersuchungszeitraum dieser Arbeit fallen aber keine Spielverordnungen. Die meisten wurden in den ersten dreissig Jahren und eine am Ende des 15. Jahrhunderts erlassen. Dies deutet darauf hin, dass die Räte zwischen 1446 und 1475 die bisherigen Regelungen des Glückspiels für ausreichend befanden und deshalb keine Neuordnungen als notwendig erachteten.

Das erste Spielverbot in den Stadtbüchern im Jahre 1326 untersagte das Würfelspiel während des Jahrmarktes, der am 11. September zu Sankt Felix und Regula mit der Kirchweihe zusammenfiel, auf allen Kirchhöfen, und es sollte für jedes Jahr gelten.[41] Es ist unklar, ob der Rat nun moralische Bedenken hatte, wenn an einem Feiertag gewürfelt wurde oder ob man verhindern wollte, dass die bereits oben genannten buoben im regen Treiben des Jahrmarktes besonders günstige Voraussetzungen fanden, andere mit falschen Würfeln zu betrügen, ohne erwischt zu werden.

1333 beschlossen Rat und Bürger, dass die Person, welcher man von Spiels wegen einen Eid darauf leisten musste, allfällige Schulden zu bezahlen, mit einer Busse von 10 Pfund belastet werden sollte. Konnte diese nicht bezahlt werden, hatte das bis zur Begleichung der Schuld die Verbannung aus der Stadt zur Folge.[42] So wollte man verhindern, dass mittellose Spieler schworen, eventuell anfallende Schulden zu begleichen. Nicht die Eid leistende Person, sondern derjenige, der seinem Gegenüber den Schwur abverlangte, sollte bestraft werden. Diese Regelung ist verständlich, denn die Spieler konnten ja nicht wissen, wieviel Geld sie schlussendlich verlieren oder gewinnen würden. Und auf einen Verlust zu schwören, den man sich unter Umständen gar nicht leisten konnte, konnte nicht im Interesse der Obrigkeit liegen. Wahrscheinlich war dieser Erlass auch eine Massnahme, die Einsätze tief zu halten – denn was konnte es schon bringen, hohe Summen zu setzen, die man bei einem Gewinn nicht mit letzter Sicherheit für sich hätte einstreichen können. Ausserdem hätte wohl ein uferloses Ausüben solcher Praxis – auf die Bezahlung allfälliger Spielschulden einen Eid zu leisten – viele an den Bettelstab gebracht. Weshalb der Rat nicht auch gleich das Leisten eines Eides beim Spiel unter Androhung einer Busse untersagte, bleibt offen. Dieselbe Verordnung findet sich auch noch an einer anderen Stelle in den Stadtbüchern, jedoch ist die Datierung derselben nicht klar.[43] Sie steht neben Erlassen von 1326, stammt also wahrscheinlich ebenfalls aus dem ersten Drittel des 14. Jahrhunderts.

Ein weiteres Verbot unsicheren Datums, das wahrscheinlich der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts zuzuordnen ist, da es neben Verordnungen aus derselben Zeit steht, untersagte unter einer Bussandrohung von fünf Pfund das Spiel hashartz mit Würfeln.[44] Zeller-Werdmüller vermutet hinter hashartz (hazard) ein bestimmtes Würfelspiel.[45] Schreiber erklärt dagegen anhand genau dieser Verordnung, die er übrigens auf 1335 datiert, dass es sich bei diesem Begriff um eine allgemeine Bezeichnung für Glücksspiel mit Würfeln handelte, die später sogar zum Überbegriff für alle Glücksspiele wurde.[46] Würfeln wurde also verboten, jedoch blieben Brettspiel – die mittelalterliche Variante von Backgammon (vgl. Kapitel 6.1.1) – sowie Dame erlaubt. Offensichtlich war das Würfeln, das auf reinem Glück beruht, zum Problem geworden, so dass der Rat genötigt war, nur noch Spiele zu tolerieren, die eine gewisse Intelligenz – also Denken – voraussetzten. Vielleicht auch, weil es dabei – Brettspiel und Dame – nicht möglich war, in so kurzer Zeit wie bei einem Würfelwurf Geld zu gewinnen oder zu verlieren.

Erst am 4. Juli 1413 folgte eine weitere Spielverordnung. Beinahe für ein Jahr wurden sämtliche Spiele – ausgenommen Schach und Brettspiel – an Sonntagen zu Hause, in Wirtshäusern als auch sonstwo verboten. Erlaubt blieb das öffentliche Spiel auf dem Fischmarkt, auf den Zunftstuben, im Rüden und im Schneggen, und an Hochzeiten durfte man mit frouwen wol spilen. Weiter wurde das Tragen von Messern, die länger als eine Elle waren, untersagt.[47] Dass ausgerechnet eine Regelung zum Messertragen in eine Spielverordnung eingebettet wurde, zeugt davon, dass es wohl oft Konflikte beim Spiel gab, die eskalierten und dabei manchmal Messer gezückt wurden – ein im Spätmittelalter gängiges Delikt. Wegen solcher Streitigkeiten wahrscheinlich veranlasste die Obrigkeit, dass nur noch an den oben erwähnten öffentlichen Orten gespielt werden durfte, um die Spieler unter sozialer Kontrolle zu halten. Am Fischmarkt und im Rüden, Schneggen sowie auf den Zünften verkehrten nämlich – unter anderen – auch ehrbare Zürcher Bürger, die wegen dem jährlich zu leistenden Bürgerschwur angehalten waren (alle Zürcher Bürger), bei Streitigkeiten einzuschreiten und stallung zu nehmen, das heisst, von den Beteiligten einen physischen wie auch verbalen Waffenstillstand zu fordern. Wurde stallung versagt oder sogar gebrochen, so hatte das fatale Konsequenzen in Form von ausserordentlich hohen Bussen zur Folge.[48]

Falls im die Hochzeiten betreffenden Zusatz tatsächlich das Spiel mit Frauen und nicht das Brettspiel Dame gemeint ist, dann ist das ein Indiz dafür, dass das Spielen damals in Zürich ein fester Bestandteil des Lebens war – also zur Freizeitbeschäftigung der Menschen gehörte, und dass auch die Frauen spielten. Diese Feststellung ist insofern wichtig, als zwischen 1446 und 1475 in keinem Fall von spielenden Frauen die Rede ist. Am 6. November 1414 wird diese Verordnung von 1413 bestätigt. Zusätzlich wurde beschlossen, bis zum 24. Juni des folgenden Jahres ausser den Zünften, dem Rüden, dem Schneggen und der Schützenstube alle Trinkstuben und Gesellschaften zu schliessen.[49] Vielleicht gab es immer noch zu viele Zwischenfälle in Wirtshäusern, wo das Spielen nicht erlaubt war, weshalb sich die Obrigkeit genötigt sah, dies mit einer solchen Massnahme zu unterbinden.

Am 1. August 1415 wurde – ausgenommen Schach und Brettspiel – jegliches Spiel bis zum Widerruf seitens der Räte oder des Bürgermeisters verboten. An den bisher erwähnten erlaubten Orten und zusätzlich auf der Schützenstube durfte man weiterhin aller ley spil triben. Weiter wurde verfügt, dass bei Zuwiderhandlung eine Busse von 1 Pfund 5 Schilling sowohl für Spieler als auch für den Besitzer oder die Besitzerin des Hauses, in dem illegal gespielt würde, verhängt werden sollte. Ausserdem drohte bei Nichtbezahlung der Busse die Verbannung bis zur Begleichung der Schuld.[50] Offenbar gab es immer noch Probleme mit dem Spielen.

Dies bestätigt auch die Verordnung vom 17. September 1418, denn darin wurde jegliches Spiel in der Stadt und in den Zürcher Gebieten verboten und die Busse bei Zuwiderhandlung auf eine halbe Mark Silber heraufgesetzt. Erlaubt blieben Brettspiel, Steinstossen und mit der kugel walen[51] um die Zeche.[52] Erstmals wurde also auch der maximale Einsatz von der Obrigkeit festgelegt. Rund einen Monat später, am 12. November, heisst es:

„Uff den nechsten samstag nach sant Martis anno praedicto hand burgermeister und die rät erloubt, jm brett spilen uff allen zunft stuben, uff dem Rüden, zo dem Sneggen, uff der schützen und der salzlüt stuben ummb urten und ummb gelt etc.“[53]

Da dieser Samstag nach Martini der Zinstermin war, ist nicht sicher, ob es eine generelle oder eine nur für diesen Tag gültige Bewilligung war.[54] Die Obrigkeit zeigte sich vorsichtig, da sie nur Brettspiel um Geld oder um die Zeche, nicht jedoch zum Beispiel Würfelspiel erlaubte.

Am 25. August 1421 beschliesst die Zürcher Obrigkeit, Spiel bis vor Weihnachten in der Stadt zu verbieten. Allerdings waren Brettspiel, mit der kugel walen, Steinstossen, Kegeln, Kartenspiel, Schach sowie Armbrustschiessen im Rüden, Schneggen, auf den Trinkstuben der Zünfte und der Schützenstube erlaubt.[55] Betrachtet man die vorhergehenden Verordnungen, kann man kaum von einem Verbot spchen, eher von einer Liberalisierung. Auch die Busse bei einem Verstoss sank wieder auf 1 Pfund 5 Schilling. Nur reines Würfelspiel schien noch immer ein Problem gewesen zu sein. Ein Jahr später, am 16. September, wurde erlassen, dass alle, die in der Stadt und in den Zürcher Gebieten mit gezinkten Karten oder falschen Würfeln spielen, an Leib und Gut bestraft werden sollten.[56] Hiermit wurden also die zwei letzten Artikel zum Spiel aus dem Richtebrief (vgl. oben) auf einen Nenner gebracht. Es wurde bei Falschspielern also nicht mehr unterschieden, ob sie buoben waren oder nicht.

Die letzte Regelung zum Spiel, die in die Periode vor 1446 fällt, stammt vermutlich aus dem Jahr 1425[57]:

„Es gebietend ouch unser herren allen den jren, dz nieman enkein spil mit dem würffel nicht triben noch tuon sol, doch usgenomen brettspil mit dem würffel, und die andern spil aen würffel mag man wol tuon jn offener wirt hüser, die offenlich win schenkent, und an fryer offenner strass und niendert anderswa. Were aber, dz jeman dz braeche und überfuere, dero jeklicher sol I lb V b ze buoss geben, als dik dz ze schulden kunt, und sol jederman den andern her umb leiden by sinem eid. Were ouch, dz jn jemans hus dehein spil bescheche, anders dann jn der offennen wirt hüser, und dz spil zuogienge mit des wissent, des dann dz hus ist, so sol der selb, des dz hus jst, ouch I lb V b ze buoss geben.“[58]

Aus dieser Verordnung geht klar hervor, dass die Obrigkeit das Spielen im Prinzip guthiess, jedoch nur an Plätzen, wo die Spieler durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden konnten. Die Stadt verlangte sogar von ihren Einwohnern, dass sie ihre Mitbürger und andere, welche gegen diese Verfügung verstiessen, unter Eid denunzierten. Trotzdem zeigte man sich nachsichtiger als in früheren Bestimmungen. So war es jetzt auch erlaubt, in öffentlichen Wirtshäusern und an fryer offenner strass zu spielen, also nicht mehr nur im Rüden, im Schneggen, auf den Zünften, der Schützenstube und am Fischmarkt. Nur das Würfeln scheint den Räten und dem Bürgermeister immer noch ein Dorn im Auge gewesen zu sein, denn es blieb weiterhin verboten.

Nun finden sich jedoch in den Richtbüchern zwischen 1446 und 1475 viele Klagen, da die Beteiligten zugaben, gewürfelt zu haben und das Ratsgericht es unterliess, diese dafür zu bestrafen.[59] Man muss davon ausgehen, dass Würfeln irgendwann vor der Untersuchungszeit dieser Arbeit in gewisser Weise doch wieder erlaubt worden war, obwohl es kein schriftliches Zeugnis dafür gibt. Dies bestätigt die Behauptung von Burghartz, dass es ein nicht schriftlich fixiertes Gewohnheitsrecht gab, auf das sich das Ratsgericht neben den Verfügungen im Richtebrief und in den Stadtbüchern bei seinen Entscheiden berief.[60] Weiter wird diese Aussage durch ein Nachgangsverfahren von 1449 gestützt. In diesem wurden einige Männer zu einer Busse von 1 Pfund und 5 Schillingen verurteilt, da sie zuo dem Swert und zue der Houwen gespielt hatten.[61] Nun weist Zeller-Werdmüller darauf hin, dass das Schwert seit 1406 bis ins 19. Jahrhundert ein berühmter Gasthof in Zürich war.[62] Geht man von der Verordnung von 1425 aus, hätte also aufgrund dieses Nachgangs zu diesem Zeitpunkt Spiel im Schwert erlaubt gewesen sein müssen. Dass in diesem Fall Spiel in der Haue verboten war, ist sonderbar, war doch das Spiel auf den Zünften praktisch durchwegs erlaubt, und von 1440 bis 1486 hatten die Gremper, die der Zunft zum Kämbel angehörten, ihre Zunftstube in der Haue.[63] Ansonsten war in den von mir untersuchten Spielfällen, die sich in diesem Haus ereigneten, Spiel immer erlaubt.[64] Jedenfalls zeigen diese Beispiele, dass zwischen 1446 und 1475 nicht mehr alle oder nur noch Teile der hier beschriebenen Verordnungen in Kraft waren. Einerseits muss man berücksichtigen, dass sich die Obrigkeit auch auf das bereits angesprochene Gewohnheitsrecht stützte, andererseits darf man nicht ausschliessen, dass schriftliche Zeugnisse, die uns mehr Aufschluss über die Spielregelung von damals geben könnten, verloren gegangen sind.

6. Die Spiele in den Zürcher Rats- und Richtbüchern

In diesem Kapitel wird dargelegt, welche Spiele in den Zürcher Rats- und Richtbüchern zwischen 1446 und 1475 erwähnt werden. Dazu ist es notwendig, alle Klagen, Nachgänge sowie Geständnisse, die in irgendeiner Form Aufschluss darüber geben, welche Spiele damals in Zürich bekannt waren, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Protokollnotizen von Fällen, die vom Rat annuliert wurden, denn auch wenn ein Spiel notiert und dann ein Fall gestrichen wurde, ist das doch ein Beweis, dass es die Menschen kannten.

Im Folgenden werden also alle Spiele aufgelistet, die in die Zürcher Rats- und Richtbücher Eingang fanden. Falls möglich, beschreibe ich die jeweiligen Spiele, gebe Auskunft über deren Regeln und Prinzipien oder versuche, diese zu erschliessen. Dies ist nicht immer einfach, da sehr oft lediglich die Namen der Spiele genannt werden.

6.1 Brettspiele

6.1.1 Spil im brett

Hierbei handelt es sich um eines der beliebtesten Spiele des europäischen Mittelalters.[65] Heute ist es uns als Backgammon geläufig, wie es bereits im mittelalterlichen England bezeichnet wurde. Andere Namen für dieses Spiel sind trictrac, puff oder buff.[66], wobei in Zürich mit buffen etwas anderes gemeint war (vgl. unten). Der Name spil im brett kommt daher, weil die Spielbretter sehr oft aus zwei aufklappbaren Tafeln bestanden, auf deren Innenseiten sich das Puffspiel und auf den äusseren ein Schach-, Damen- oder Mühlespiel befand.[67] Tauber liefert eine Beschreibung des Spiels:

„Das Puffspiel ist eigentlich ein Wettrennen zwischen zwei Parteien. Das Spielfeld ist durch pyramidenförmige Felder unterteilt, wobei sich jeweils 12 Pyramiden gegenüberstehen. Gespielt wird mit zwei Würfeln. Jeder Spieler hat 15 runde Spielsteine, die nach der Zahl der geworfenen Würfelaugen gesetzt werden. Sind alle Steine plaziert, werden sie nach den geworfenen Zahlen bewegt. Wer seine Steine zuerst vom Spielfeld nimmt, nachdem sie alle Spitzen durchlaufen haben, ist Sieger.“[68]

Hiermit kann jedoch nur das Prinzip des Spiels gemeint sein, denn König Alfons X. von Kastilien lieferte bereits im 13. Jahrhundert Anleitungen zu 14 verschiedenen Variationen des Brettspiels – einige davon wurden auch mit drei Würfeln oder mit 12 anstatt 15 Steinen gespielt –, und die Bretter waren nicht immer mit Pyramiden bemalt; es konnte auch sein, dass am Spielfeldrand Halbkreise eingekerbt waren, in die man seine Spielsteine legen konnte.[69] Auch Tauber belegt, dass es noch im Spätmittelalter verschiedene Varianten des Brettspiels gab, denen immer das gleiche Spielfeld zu Grunde lag.[70]

Es hat jedoch keinen Sinn, alle diese Möglichkeiten des Spiels hier wiederzugeben, denn in den insgesamt 55 Fällen (52 Klagen, drei Nachgänge), die in den Zürcher Rats- und Richtbüchern vom spil im brett handeln[71], werden nur zweimal genauere Angaben gemacht.[72] So berichtet der Schneider Conrat Kegk, wie er mit Joerg Bussinger im Brett den lurtsch gespielt habe.[73] Wie diese Variante jedoch gespielt wird, erfährt man weder hier noch in der Gegenklage.[74] Doch bei Tauber wird lurtsch als eine Art des Brettspiels erwähnt, und zwar vermerkt er, dass lurtsch werden so viel bedeutet, wie matt gesetzt werden.[75] Bei Rausch ist lurtsch ein Ausdruck im Rahmen des Brettspiels (matt), aber auch eine Variante desselben, jedoch liefert er keine genaueren Angaben darüber.[76]

In den anderen 53 Fällen erzählen die Beteiligten dem Zürcher Gericht immer, sie hätten im oder in dem Brett gespielt (vgl. z.B. Zitat unten). Einer dieser Fälle gibt allerdings ein Rätsel auf:

„...Er [Uelrich Schoenenberg] habe mit dem Roeisten, Gueman und dem Goetzen uff ein zitte in irer trinckstuben indem brett gespilt und verloren; ...“[77]

In diesem Fall haben offensichtlich vier Personen miteinander gespielt. Ansonsten spielen in den Fällen, in denen es um spil im brett geht, ausnahmslos jeweils zwei Personen, also einer gegen einen. Auch sonst ist in der Spielliteratur beim spil im brett oder puff immer von zwei Spielern die Rede. Auf den mittelalterlichen Abbildungen sind ebenfalls durchwegs zwei Personen abgebildet, die sich diesem Spiel widmen.[78] Andererseits ist es aber nicht unvorstellbar, dass es eine Variante gab, zu viert zu spielen, denn schliesslich – wie Detlef Hoffmann bemerkt – ist spil im Brett vom Prinzip her dasselbe wie Mensch-Ärgere-Dich-Nicht.[79]

Dass die vier Männer im Beispiel ein völlig anderes Spiel gespielt haben, kann man wahrscheinlich ausschliessen, denn in der Forschung sind mit Brettspiel immer die verschiedenen Arten des Puffspiels gemeint. Auch das Schweizerische Idiotikon verweist unter Brettspiel auf das Tricktrack (Puffspiel).[80] Zieht man in Betracht, dass das spil im brett im europäischen Mittelalter eines der beliebtesten Spiele war und die Konflikte[81] in den Zürcher Rats- und Richtbüchern, in welchen Brettspiel vorkommt, rund 15 Prozent aller Konflikte, die auf Spiele verweisen, ausmachen (einen grösseren Anteil haben nur jene, welche von allgemeinem Kartenspiel und nicht näher bezeichnetem spil handeln), kann man davon ausgehen, dass mit spil im brett in der Regel eine der verschiedenen Varianten des Puffspiels gemeint ist.

Man könnte argumentieren, dass die Anzahl der Konflikte nicht unbedingt darauf schliessen lasse, wie populär ein Spiel gewesen ist. Immerhin wird sich weiter unten im Zusammenhang mit den Spielkonflikten zeigen, dass die Ursachen für diese Konflikte und die Art der Auseinandersetzungen bei allen Spielen, die in den Zürcher Rats- und Richtbüchern genannt werden, ähnlich sind. Deshalb glaube ich, dass spil im brett – zumindest was Spiele anbelangt, bei denen um Geld gespielt wurde – damals in Zürich sehr verbreitet war.

[...]


[1] Vgl. z.B. Hoffmann, Detlef, Kultur- und Kunstgeschichte der Spielkarte. Marburg 1995, S.14.

[2] Vgl. Huizinga, Johan, Homo ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel. Hamburg 1994 (Erstausgabe 1938).

[3] Vgl. Endrei, Walter: Spiele und Unterhaltung im alten Europa. Hanau 1988, S.87.

[4] Vgl. z.B. Hoffmann, Kultur- und Kunstgeschichte der Spielkarte, S.14.

[5] Vgl. Zangs, Christiane & Holländer, Hans, Mit Glück und Verstand: Zur Kunst- und Kulturgeschichte der Brett- und Kartenspiele, 15.-17. Jahrhundert. Aachen 1994, S.109.

[6] Vgl. ebd.

[7] Vgl. z.B. Hoffmann, Kultur- und Kunstgeschichte der Spielkarte, S.15.

[8] Die Projektdatenbank ist nur mittels Benutzername und Kennwort zugänglich. Insbesondere sei an dieser Stelle Pascale Sutter, Sibylle Malamud, Werner Bosshard und Giulio Grassi dafür gedankt, dass ich die von ihnen transkribierten Jahrgänge 1450-1470 der Zürcher Richtbücher in digitaler Form für meine Lizentiatsarbeit benutzen durfte.

[9] Vgl. Glaser, Elvira, Qua uia itur TigurumWelches ist der recht waeg gen Zürich? Lateinunterricht in der Schweiz des 16. Jahrhunderts als Quelle deutscher Sprachgeschichte, in: Homo Medietas. Festschrift für Alois Maria Haas zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Claudia Brinker-von der Heyde und Niklaus Largier. Bern 1999, S.637.

[10] Die Bände zu den Jahrgängen 1446-1475 findet man im Staatsarchiv Zürch unter den Signaturen B VI 215-230 vor.

[11] Vgl. Burghartz, Susanna, Leib, Ehre und Gut. Delinquenz in Zürich Ende des 14. Jahrhunderts. Zürich 1990, S.35-40.

[12] Vgl. ebd.

[13] Vgl. Ruoff, Wilhelm, Heinrich, Die Zürcher Räte als Strafgericht und ihr Verfahren bei Freveln im 15. Und 16. Jahrhundert, Diss. Zürich 1941, S.30 ff.

[14] Die Zürcher Stadtbücher des 14. und 15. Jahrhunderts. Hg.: H. Zeller-Werdmüller & Hans Nabholz (Bd.3), 3 Bde., Leipzig 1899-1906.

[15] Ott, Friedrich: Der Richtebrief der Burger von Zürich, in: Archiv für Schweizerische Geschichte, Bd. 5, Zürich 1847, 149-291.

[16] Das Schachzabelbuch König Alfons des Weisen. Nach der Handschrift J.T. 6 Fol. des Escorial, mit Glossar und grammatischem Abriss. Herausgegeben und übersetzt von Arnald Steiger. In: Romanica Helvetica Vol. 10. Genf und Zürich 1941.

[17] Die Steuerbücher von Stadt und Landschaft Zürich des 14. Und 15. Jahrhunderts, 8 Bde., bearbeitet von Edwin Hauser und Werner Schnyder, Zürich 1958.

[18] Vgl. Burghartz, Leib, Ehre und Gut.

[19] Vgl. z.B. Schwerhoff, Gerd, Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die Kriminalitätsforschung. Tübingen 1999, Tabelle 1, S.49.

[20] Rausch, Heinrich A.: Das Spielverzeichnis im 25. Kapitel von Fischarts „Geschichtsklitterung“ (Gargantua). Diss. Strassburg 1908.

[21] Endrei, Walter, Spiele und Unterhaltung im alten Europa. Hanau 1988.

[22] Tauber, Walter, Das Würfelspiel im Mittelalter und in der frühen Neuzeit, Europäische Hochschulschriften Bd. I/959. Frankfurt/Bern/New York 1987.

[23] Vgl. Hauser, Albert, Was für ein Leben. Schweizer Alltag vom 15. bis zum 18. Jahrhundert. Zürich 1987 und Masüger, J.B.: Schweizerbuch der alten Bewegungsspiele. Zürich 1955.

[24] Vgl. Zangs, Christiane & Holländer, Hans, Mit Glück und Verstand.

[25] Burghartz, Leib, Ehre und Gut.

[26] Burghartz, Leib, Ehre und Gut, S.41 ff.

[27] Vgl. Ott, Friedrich, Der Richtebrief der Burger von Zürich. In: Archiv für schweizerische Geschichte, 5. Band. Zürich 1847. S.149-291.

[28] Burghartz, Leib, Ehre und Gut, S. 42.

[29] Vgl. ebd., S.46/7.

[30] Ebd., S.41 und 47.

[31] Ebd., S.41.

[32] Vgl. Ott, S.247/8.

[33] Ebd., S.247.

[34] Ebd., Absatz 36.

[35] Ebd., Absatz 37.

[36] Zangs & Holländer, S.109.

[37] Oft gab es spezielle Spielregelungen für Geistliche (vgl. z. B. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 3, Nr. 151, S.231/2.).

[38] Vgl. Ott, Absatz 39, S.248.

[39] Ebd., Absatz 41.

[40] Ebd., Absatz 42.

[41] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 1, Nr. 208, S.79.

[42] Ebd., Nr. 147, S.60.

[43] Ebd., Nr. 209, S.79.

[44] Ebd., Nr. 190, XI., S.77.

[45] Ebd., Anmerkung 1.

[46] Schreiber, W.L., Die ältesten Spielkarten und die auf das Kartenspiel Bezug habenden Urkunden des 14. und 15. Jhs. Strassburg 1937, S.150.

[47] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 2, Nr. 36, S.256.

[48] Vgl. z.B. StaZH 1447 B VI 216: 16b/17a.

[49] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 2, Nr. 38, S.257.

[50] Ebd., Nr. 39, S.257/8.

[51] Ein Kugelspiel, das nicht mit dem Kegeln identisch ist (Vgl. Schreiber, S.156).

[52] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 2, Nr. 46, S.261.

[53] Ebd., Nr. 47, S.262.

[54] Vgl. Gyr, Salomon F., Zürcher Zunfthistorien. Zürich 1929, S.151.

[55] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 2, Nr. 176, S.151/2.

[56] Ebd., Nr. 151, S.345.

[57] Vgl. Gyr, S.151.

[58] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 2, Nr. 250, S.217.

[59] Vgl. z.B. die Fälle im Spielverzeichnis des Anhangs, welche unter Würfeln aufgeführt sind.

[60] Vgl. Burghartz, Leib, Ehre und Gut, S.41.

[61] Vgl. StaZH 1449, B VI 216: 277a.

[62] Vgl. Die Zürcher Stadtbücher, Bd. 2, Anmerkung 4, S.330.

[63] Vgl. Gyr, S.444 ff.

[64] Vgl. die Fälle im Spielortsverzeichnis des Anhangs, welche unter Zuo der Howen aufgeführt sind.

[65] Tauber, S.14.

[66] Ebd.

[67] Schreiber, S.149 und die Abbildungen bei Zangs und Holländer, S.94, 107, 114, 118, 119 und 121.

[68] Tauber, S.14.

[69] Steiger, S.305-331.

[70] Tauber, S.82.

[71] Im Anhang sind alle verschiedenen Spiele und ihre dazu gehörenden Fälle aus den Zürcher Rats- und Richtbüchern aufgeführt.

[72] Vgl. StaZH 1465 B VI 224: 215a/b; 219a.

[73] Vgl. StaZH 1465 B VI 224: 215a/b.

[74] Ebd. 219a.

[75] Tauber, S.78.

[76] Rausch, Heinrich A.: Das Spielverzeichnis von Fischarts „Geschichtsklitterung“ (Gargantua). Diss. Strassburg 1908, S.XXXV und S.L.

[77] Vgl. StaZH 1470 B VI 227: 180b/181a.

[78] Vgl. zum Beispiel bei Steiger, S.314, 315, 326 und 327.

[79] Hoffmann, Detlef: Kultur- und Kunstgeschichte der Spielkarte. Marburg 1995, S.14.

[80] Schweizerisches Idiotikon, Band 10,154.

[81] Ein Konflikt beinhaltet die Klage(n) zu einem bestimmten Vorfall und dere(n) Gegenklage(n). Hier habe ich auch die drei Nachgangsverfahren, die mit Brettspiel zu tun haben, als drei einzelne Konflikte dazugezählt.

Excerpt out of 153 pages

Details

Title
Spielen und Konflikte ums Spielen in den Zürcher Richtbüchern zwischen 1446 und 1475
College
University of Zurich  (Philosophische Fakultät I )
Grade
5 (von 6)
Author
Year
2001
Pages
153
Catalog Number
V117500
ISBN (eBook)
9783640199822
ISBN (Book)
9783640205639
File size
1168 KB
Language
German
Notes
Die Ergebnisse der Arbeit wurden in einem kurzen Aufsatz im Jahresheft der Schweizerischen Gesellscht für Wirtschafts- und Sozialgeschichte publiziert. Vgl. Gilomen H.-J., Schumacher B., Tissot L. (Hg.): Freizeit und Vergnügen vom 14. bis zum 20. Jahrhundert, Zürich 2005, S. 61-68.Die Ergebnisse der Arbeit wurden in einem kurzen Aufsatz im Jahresheft der Schweizerischen Gesellscht für Wirtschafts- und Sozialgeschichte publiziert. Vgl. Gilomen H.-J., Schumacher B., Tissot L. (Hg.): Freizeit und Vergnügen vom 14. bis zum 20. Jahrhundert, Zürich 2005, S. 61-68.
Keywords
Spielen, Konflikte, Spielen, Zürcher, Richtbüchern
Quote paper
lic. phil. I Philipp Caretta (Author), 2001, Spielen und Konflikte ums Spielen in den Zürcher Richtbüchern zwischen 1446 und 1475, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117500

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