Mediation goes Europe: Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen


Dossier / Travail, 2008

16 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I Einleitung

II Die Entwicklung der Richtlinie

III Überblick und Hintergrund der Richtlinie

IV Die Kernpunkte der Richtlinie
1. Definition von Mediation und Mediator (Art. 3)
2. Sicherstellung der Qualität der Mediation (Art. 4)
3. Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen (Art. 6)
4. Vertraulichkeit der Mediation (Art. 7)
5. Verjährungshemmung (Art. 8)

V Vergleich des Richtlinienvorschlags mit der verabschiedeten Richtlinie

VI Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einleitung

Juristische Konflikte werden zumeist klassischerweise vor den Gerichten ausgetragen. Die Nachteile von einem Zivilprozess liegen in der Überlastung der Gerichte begründeten langen Verfahrensdauer und den nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten. Der schwerwiegendste Nachteil ist jedoch, dass in einem Gerichtsverfahren Rivalität zwischen den Parteien herrscht bzw. aufgebaut wird und das Urteil zumindest bei der unterliegenden Partei Unmut hervorruft. So wird eine Partei mit dem Urteil immer unzufrieden sein, bzw. sogar beide bei einem Teilobsiegen. Dies führt zu einer Störung des Verhältnisses der Parteien und sorgt oft dafür, dass sie keinen Raum für zukünftige Beziehungen mehr sehen.

Als Reaktion auf diese Problemfelder wurde die Mediation ins Leben gerufen. Diese im angloamerikanischen Raum schon sehr verbreitete Form der alternativen Streitbeilegung erfreut sich seit einiger Zeit auch in der Bundesrepublik Deutschland immer größerer Beliebtheit. Sie zielt darauf ab, dass die Parteien gemeinsam eine für beide zufrieden stellende Lösung selbst erarbeiten um somit auch von einer Fortführung der Beziehung in der Zukunft profitieren zu können. Weiterhin zeichnet sich ein Mediationsverfahren durch eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer und vergleichsweise geringe Kosten aus.

Bei all diesen Vorteilen des Mediationsverfahrens dürfen die Problemfelder nicht außer Acht gelassen werden. So fehlte es in der Vergangenheit an Verfahrensstandards bzw. gesetzlichen Grundlagen, so dass es diesbezüglich zu Unsicherheiten kommen konnte. Die Mediation war daher eine mögliche Alternative zum Gerichtsverfahren, aber kein integrierter Bestandteil des Justizwesens. So war eine Mediationsvereinbarung z.B. abgesehen von einer Titulierung durch den Notar oder in Form eines Anwaltsvergleiches nicht vollstreckbar.

Dies hat sich in diesem Jahr dadurch geändert, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 21.05.2008 die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (Mediationsrichtlinie) erlassen haben.1 Diese Richtlinie ist seit dem 13.06.2008 in Kraft und die Bundesrepublik hat ab diesem Tag drei Jahre Zeit sie in nationales Recht umzusetzen.

Diese Arbeit soll im Folgenden einen Überblick über die Richtlinie, ihren Hintergrund und ihre Entwicklung geben und ihre Kernpunkte darstellen.

II Die Entwicklung der Richtlinie

Der Grundstein für eine Richtlinie im Mediationswesen ist in der Sondertagung des Europäischen Rates im finnischen Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 zu sehen, die anlässlich des am 01.05.1999 in Kraft getretenen Vertrages von Amsterdam stattfand. Dort wurde der Entschluss bestärkt die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszubauen. Dieser Entschluss ist vor dem Hintergrund des Art. 65 EGV zu betrachten, welcher eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen vorsieht. Am 19.04.2002 legte die Kommission zunächst das „Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht“ vor. Nach zahlreichen Diskussionen und Anhörungen wurde am 22.10.2004 ein Richtlinienentwurf von der Kommission vorgestellt.

III Überblick und Hintergrund der Richtlinie

Der Hintergrund der Richtlinie besteht lt. den Erwägungsgründen Ziff.

(1) in der Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Die Gemeinschaft muss im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen erlassen. Weiterhin soll lt. Ziff. (7) der Erwägungsgründe die Mediation weiter gefördert und durch Rahmenregeln sichergestellt werden, dass die Parteien sich auf einen vorhersehbaren rechtlichen Rahmen verlassen können. Hierbei stellt Ziff. (8) der Erwägungsgründe klar, dass die Richtlinie nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten gelten soll, es den Mitgliedstaaten jedoch freisteht, die Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden. Weiterhin sieht Ziff. (12) vor, dass die Richtlinie nur auf solche Fälle anzuwenden ist, in denen ein Gericht die Parteien auf die Mediation verweist oder in denen nach nationalem Recht die Mediation vorgeschrieben ist. Somit erstreckt sich die Richtlinie in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften und weiterer Einschränkung auf vom Richter verwiesene Mediation auf die wenigsten Fälle, da vertragsautonome Verfahren überhaupt nicht erfasst sind. Ziel der Richtlinie ist laut Art. 1 Ziff. 1 die Erleichterung des Zugangs zu Mediationsverfahren und die Förderung der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird.

IV Die Kernpunkte der Richtlinie

In Art. 3 der Richtlinie werden die Mediation und der Mediator definiert. Die weiteren Kernpunkte der Richtlinie betreffen die Bereiche der Qualitätssicherung der Mediation (Art. 4), der Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen (Art. 6), der Vertraulichkeit der Mediation (Art. 7) und die Verjährungshemmung (Art. 8). Im Folgenden sollen diese Punkte einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.

1. Definition von Mediation und Mediator (Art. 3)

Eine Mediation ist gem. Art. 3 lit. a der Richtlinie ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann weiterhin von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedsstaats vorgeschrieben sein. Ein Mediator ist gem. Art. 3 lit. b eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde Diese Definitionen stellen insofern ein Novum dar, als das in Deutschland bisher keine Legaldefinition der Mediation existiert.2 In der Richtlinie wird die Definition allgemein und neutral gefasst um einen möglichst weiten Anwendungsbereich der Richtlinie zu erreichen und um zu verhindern, dass bei Anwendung der Richtlinie, statt auf das Verfahren selbst, auf die handelnden Personen abgestellt wird.3 Im Schrifttum wurde bzgl. dieser doch sehr engen Definition Kritik geäußert. So sprach sich Jutta Hohmann, Mitglied des Vorstandes des Bundesverbandes der Mediation e.V., für eine klare Definition der Mediation aus in der die Prinzipien der Mediation deutlicher gemacht werden.4 Kritisch zu betrachten ist auch der Aspekt, dass nach Richtlinie der Mediationsbegriff auch ein durch ein Gericht angeordnetes Mediationsverfahren umfasst vgl. insbesondere auch Art. 5der Richtlinie). Dies steht dem Grundsatz der Freiwilligkeit eines Mediationsverfahrens entgegen. Andererseits lässt sich an den Beispielen anderer Länder wie z.B. England, Wales, den Niederlanden und den USA erkennen, dass ein Zwang zur Mediation ein durchaus probates Mittel sein kann.5 Ob solch ein gerichtlicher Zwang zur Mediation auch im deutschen Rechtswesen Einzug erhalten wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die Richtlinie sich der Methode der facilitativen Mediation (facilitative approach) verschreibt, wonach der Mediator die Verhandlungsbemühungen der Parteien lediglich moderiert und dabei helfend, unterstützend und stimulierend auftritt, um damit die Parteien zur aktiven Lösung der eigenen Probleme zu ermutigen, somit hinsichtlich inhaltlicher Fragen keinen Zwang ausübt und auch keine Beurteilungen abgibt.6 Dieser Ansatz befindet sich folglich im Einklang mit unserem Verständnis der Mediation.

[...]


1 Richtlinie 2008/52/EG, veröffentlicht im Amtsbl. der Europäischen Union L 136/3 vom 24.05.2008.

2 Vgl. Pitkowitz, Mediationsregeln, SchiedsVZ 2005, 81 (82).

3 Vgl. Pitkowitz, Der Richtlinienvorschlag, ZKM 2005, 68 (69). Der Aufsatz beschäftigt sich noch mit dem alten Richtlinienvorschlag, wobei die Aussage hier weiterhin Bestand hat.

4 Vgl. Hohmann, Mediation goes Europe, Spektrum der Mediation 2008, 38 (38). Pitkowitz

5 Vgl. Pitkowitz, Der Richtlinienvorschlag, ZKM 2005, 68 (69).

6 Vgl. Pitkowitz, Der Richtlinienvorschlag, ZKM 2005, 68 (69)

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Mediation goes Europe: Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Université
University of Lüneburg
Cours
Mediation
Note
1,3
Auteur
Année
2008
Pages
16
N° de catalogue
V117630
ISBN (ebook)
9783640198412
ISBN (Livre)
9783640198528
Taille d'un fichier
395 KB
Langue
allemand
Mots clés
Mediation, Europe, EU-Richtlinie, Aspekte, Mediation, Zivil-, Handelssachen, Mediation
Citation du texte
Frederik Wendisch (Auteur), 2008, Mediation goes Europe: Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117630

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