Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften

Stand 2002


Seminar Paper, 2003

26 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einführung

2. Gesetzliche Regelungen
2.1. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG
2.1.1. Gesamthandsvermögen
2.1.2. Sonderbetriebsvermögen
2.2. Kommanditist einer KG

3. Gesellschaftsvertragliche Regelungen
3.1. Fortsetzungsklausel
3.2. Einfache Nachfolgeklausel
3.3. Qualifizierte Nachfolgeklausel
3.3.1. Gesamthandsvermögen
3.3.2. Sonderbetriebsvermögen
3.4. Teilnachfolgeklausel
3.5. Eintrittsklausel zugunsten von Erben
3.5.1. Gesamthandsvermögen
3.5.2. Sonderbetriebsvermögen

4. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis für Verwaltungsanweisungen

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ertragsteuerliche Folgen der Eintrittsklausel zugunsten von Erben

Abbildung 2: Ertragsteuerliche Folgen der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regelungen

1. Einführung

Verstirbt ein Gesellschafter einer OHG oder KG, sieht das Gesetz die Fortführung der Gesellschaft vor. War der Verstorbene ein persönlich haftender Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. War er ein Kommanditist, wird sie mit seinen Erben fortge­führt. Damit trägt das Gesetz das in der Praxis übliche vorhandene Interesse, die Gesellschaft zu erhalten, Rechnung. Jedoch ist die gesetzlich vorgesehene Regelung dispositiv, d.h. es kann im Gesellschaftsvertrag eine davon abwei­chende Regelung vorgesehen werden.[1]

Entsprechende gängige abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind die Fortset­zung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel), die Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit nur bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolge­klausel). Weiterhin kann allen oder nur einzelnen Erben das Recht eingeräumt werden, in die Gesell­schaft einzutreten (Eintrittsklausel). Die verschiedenen gesetzli­chen und gesellschafts­vertraglichen Regelungen bewirken unter­schiedliche ertragsteuerliche Folgen.[2]

2. Gesetzliche Regelungen

2.1. Gesellschafter einer OHG, Komplementär einer KG

2.1.1. Gesamthandsvermögen

Verstirbt ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, wird die Gesell­schaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet gegen einen Abfin­dungsanspruch (§§ 738 I S. 2 BGB, 105 III, 161 II HGB) aus der Gesellschaft aus (§§ 131 III S. 1 Nr. 1, 161 II HGB). Dessen Anteile wachsen den übrigen Gesellschaftern zu (§§ 738 I S. 1 BGB, 105 III, 161 II HGB).[3] Liegt eine zweiteilige OHG oder KG (PersGes mit nur zwei Gesellschaftern) vor, hat dieses zur Folge, dass sie mit dem Ausscheiden des persönlich haf­tenden Gesellschafters erlischt. Der überlebende Gesellschafter führt die Gesellschaft als Einzel­un­ternehmen fort.[4]

Steuerlich veräußerte der verstorbene Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil im Zeit­punkt seines Todes an die überlebenden Gesellschafter entgeltlich gegen einen Abfindungs­anspruch. Damit liegt eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils gem. § 16 I Nr. 2 EStG vor.[5] Der dabei in der Person des Erblassers entstehende Veräußerungs­gewinn ist steuerbegünstigt gem. §§ 16, 34 EStG und unterliegt nicht der GewSt (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG, R 38 III S. 1 GewStR).[6] Der Veräuße­rungsgewinn bildet sich aus dem Unterschieds­betrag zwischen dem Wert des Abfindungsan­spruches und dem Wert seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt. Der Abfindungsanspruch ergibt sich aus dem Verkehrswert des Anteils, d.h. der Wert einschließlich aller stillen Reserven und des Firmenwertes.[7] Der bis zum Todeszeitpunkt angefallene laufende Gewinn ist anteilig dem verstorbe­nen Gesellschafter zuzu­ordnen und unterliegt damit bei ihm der ESt (§ 15 I S. 1 Nr. 2 HS. 1 EStG). Der danach angefallene laufende Gewinn wird den verbleibenden Gesellschaftern zuge­ordnet. Für die Zuordnung des lau­fenden Gewinnes braucht keine Zwischenbilanz aufgestellt zu werden. Sie kann in Rahmen einer Schätzung erfolgen.[8]

Bei den verbleibenden Gesellschaftern liegt ein entgeltlicher Erwerb der Anteile vor. Sie haben Anschaffungs­kosten i.H. des Abfindungsanspruches. Soweit der Abfindungsanspruch die übernommenen Buch­werte des Kapitalkontos in der Gesamthandsbilanz und in einer evtl. vorhandenen Ergänzungsbilanz des Erblassers überschreitet, sind die Buchwerte aufzustocken. Damit werden die realisierten stillen Reserven akti­viert. Dieses erfolgt in einer Ergänzungsbilanz.[9]

Die Abfindung der Erben ist ein betrieblicher Vor­gang, da er auf dem Gesellschaftsrecht beruht. Schuldner der Abfindung ist die Gesellschaft. Dement­sprechend stellt der Abfindungs­anspruch eine passivierungspflichtige Schuld dar. Aufge­nommene Schulden (Darlehen) zum Ausgleich des Abfin­dungsanspruches sind entsprechend Betriebsschulden. Damit sind Schuld­zinsen als Betriebsausga­ben gem. § 4 IV EStG (Vorbehaltlich § 4 IVa EStG) abzugsfähig und gewerbesteuer­lich hälftig gem. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.[10]

Die Erben erhalten vom Erblasser nur dessen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesell­schaft. Sie werden zu keinem Zeitpunkt Mitunternehmer der Gesellschaft des Verstor­benen. Die erhaltene Abfindung unterliegt nicht der ESt und GewSt, sondern nur der ErbSt, da der Veräuße­rungsgewinn bereits in der Person des Erblassers versteuert wurde.[11]

Der o.a. Sachverhalt gilt auch, soweit ein bisheriger Gesellschafter Miterbe ist oder der Erblasser den Abfin­dungsanspruch einem Dritten vermacht hat. Jedoch sind im ersten Fall nur die anderen Miterben abzu­finden.[12]

2.1.2. Sonderbetriebsvermögen

Ist neben dem GHV auch SBV vorhanden, liegt eine Aufgabe des Mitunternehmeranteils durch den Erblasser gem. § 16 III S. 1 EStG vor. Das SBV wird mit dem Tode des Erblassers zu GHV der

Erbengemeinschaft (§ 2032 I BGB). Soweit die Erben keine Gesellschafter sind, liegt eine Entnahme des SBV

durch den Erblasser im Todeszeitpunkt vor. Damit verliert es seine Eigenschaft als SBV und die ent­haltenen stillen Reserven sind gem. § 16 III S. 7 EStG zwangsläufig aufzudecken. Der entstehende Entnahmegewinn ist dem begünstigten Veräuße­rungsgewinn (Gewinn aus dem Abfindungsanspruch) hinzuzurechnen. Es ent­steht ein begünstigter Aufgabe­gewinn des Erblassers i.H.d. ins­gesamt reali­sierten stillen Reserven.[13]

Jedoch erfolgt insoweit keine Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. das SBV wird vom Erb­lasser zu Buchwerten entnommen, wenn ein Erbe ein Gesellschafter der PersGes ist. Dieser hat die Buchwerte des SBV gem. § 6 V S. 3 Nr. 3 EStG fortzuführen. Es behält seinen Status als SBV bei. Weiterhin sind auch die Buchwerte gem. § 6 V S. 2 EStG fortzuführen, soweit das steuerlich zur PersGes gehörende SBV handelsrechtlich zu einem gewerblichen Betrieb des Erblasser gehört. Beim Ausscheiden des Erblas­sers aus der PersGes geht es zu Buchwer­ten an diesen Betrieb zurück.[14] Die Buchwertentnahme gilt auch, soweit das SBV gem. §§ 6 I Nr. 4 S. 4, 5 i.V.m. 10b I S. 1, 3 EStG für bestimmte steuerbe­güns­tigte Zwecke entnommen wird (z.B. Spenden).[15]

2.2. Kommanditist einer KG

Verstirbt ein Kommanditist einer KG, wird die KG mit den Erben fortgeführt (§ 177 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Liegt nur ein Alleinerbe vor, geht der Komman­ditanteil mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es wei­terer Rechtshandlungen bedarf. Sind mehrere Erben vorhanden, geht die Kommanditbeteiligung nicht in das GHV der Erbengemeinschaft über, sondern geht kraft Sonderrechtsnachfolge unmittelbar auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquote über. Denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Gesellschafter einer PersGes werden.[16] Damit können die Kom­manditanteile im vollen Umfang vererbt werden. Die Erben treten direkt in die Rechts­stellung des Kommanditisten ein.[17]

Ertragsteuerlich liegt ein unmittelbarer unentgeltlicher Erwerb der Mitunternehmeranteile im Todes­zeitpunkt durch die Erben vor. Entsprechend ihrer Erbquote werden die Miterben damit unmittelbar Mitunternehmer der KG. Das steuerliche Kapitalkonto und eine evtl. zu übernehmende Ergänzungs­bi­lanz sind entsprechend aufzuteilen. Durch den unentgeltlichen Erwerb haben die einzelnen Erben keine zusätzlichen Anschaffungskosten. Sie haben die Buchwerte der vom Erblasser übernommenen Anteile gem. § 6 III EStG[18] fortzuführen.[19]

Das GHV wird entsprechend der Erbquote aufgeteilt. Diese Sonderrechtsnachfolge gilt jedoch nicht für das SBV.[20] Das SBV wird nicht auf die einzelnen Erben aufgeteilt, sondern geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich in das GHV der Erbengemeinschaft über, an der die Erben ent­sprechend ihrer Erbquote beteiligt sind (§ 39 II Nr. 2 AO). Da alle Erben sowohl im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge direkt Mitunternehmer der PersGes sind, aber auch an der Erbengemeinschaft und damit anteilig am SBV beteiligt sind, verlieren die Wirtschaftsgüter des SBV nicht ihre Eigen­schaft als SBV. Sie gehören ohne Unter­brechung zu einem Betriebsvermögen. Entsprechend § 6 III EStG sind sie mit den Buch­werten fortzuführen.[21]

Die Erben erwerben die Anteile und das SBV des verstorbenen Gesellschafters unentgeltlich und haben beides mit den Buchwerten fortzuführen. Dieser Vorgang hat keinerlei einkom­men- und gewerbesteuerliche Auswirkungen. In der Person des Erblassers entsteht kein Ver­äuße­rungs- oder Entnahmegewinn.[22] Ihm ist lediglich der bis zu seinem Todeszeitpunkt ange­fal­lene Gewinn anteilig zuzurechnen und unterliegt in seiner Person der ESt. Danach anfallender Gewinn ist anteilig den Erben zuzurechnen.[23]

3. Gesellschaftsvertragliche Regelungen

3.1. Fortsetzungsklausel

Wird im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart, sieht diese vor, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.[24] Die ertragsteuer­lichen Folgen einer Fortsetzungsklausel bezüglich des GHV und des SBV entsprechen denen der gesetzlichen Regelungen beim Tod eines vollhaftenden Gesellschafter einer OHG oder KG[25], sofern vertrag­lich nicht der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden eingeschränkt oder ausgeschlossen oder der ausscheidende Gesellschafter von der Ergebnisverteilung des laufenden Wirt­schaftsjahres ausgeschlossen wird.[26]

Zur Vorbeugung einer finanziellen Schwächung und damit zur Sicherung der Gesellschaft kann die Höhe der Abfindung im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden.[27] Oft werden hier Buchwert­klauseln, d.h. eine Abfindung zu Buchwerten, verwendet. Hierbei ergeben sich für den Ausscheiden­den keine ertragsteuerlichen Konsequenzen, denn es wird kein Veräußer­ungsgewinn erzielt. Eine andere Form ist die Beschränkung auf den Verkehrswert der bilan­zierungsfähigen Vermögensge­genstände. Damit wird eine Abfindung auf den Geschäftswert ausgeschlossen. Entsprechend verrin­gert sich der Abfindungsanspruch des Erblassers und damit sein Veräußerungsgewinn.[28]

Zivilrechtlich wird eine sofortige vollwertige Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters vorgesehen. Davon abweichend kann im Gesellschaftsvertrag eine andere Abfindungsregelung getroffen werden. Es kann neben der sofortigen Barabfindung eine Ratenzahlung, Rentenzahlung, Sachwertabfindung oder die Einräumung einer stillen Beteiligung vorgesehen werden. Daraus kann sich für den Erblasser, die Erben und die verbleibenden Gesellschafter teilweise von der sofortigen Barabfindung abweichende ertrag­steuerliche Folgen ergeben.[29]

Der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden kann gesellschaftsvertraglich auch gänz­lich ausge­schlossen werden. Für die ertragsteuerliche Erfassung sind die Gründe, die zu die­sem Ausschluss geführt haben, maßgebend.[30] Ist der Ausschluss außerbetrieblich veran­lasst, z.B. aus familiären Grün­den, liegt eine unentgeltliche Anteilsübertragung gem. § 6 III EStG vor. Der Ausscheidende erzielt keinen Veräußerungsverlust durch den Wegfall seines Kapi­talkontos.[31] Ist jedoch der Aus­schluss betrieblich begründet, z.B. unter Fremden, wird in der Person des verstorbenen Gesellschafters ein Ver­äuße­rungsverlust i.H. des wegfallenden Kapi­tal­kontos[32] erzielt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aus­schluss für alle Gesellschafter gleicher­maßen gelten muss, die Gesellschafter einheitliche Lebenserwartungen haben und ihr Kün­digungsrecht nicht unzulässig eingeschränkt wird. Den verbleibenden Gesellschaftern wach­sen die Anteile unent­geltlich zu und haben diese gem. § 6 III EStG mit dem Buchwert fortzu­führen und einen lau­fenden Gewinn zu versteuern.[33] Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters am laufenden Gewinn kann nicht durch einen sich erge­benden Ver­äußerungsverlust gekürzt werden, da dieser außerordentlich ist und damit nicht der GewSt unterliegt.[34]

Weiterhin kann durch den Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Erblasser von der Ergeb­nisverteilung des laufenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen wird. Bedingung hierfür ist, dass gleich­zeitig gesellschaftsvertraglich verein­bart wurde, dass sich die Höhe der Abfin­dung nach dem Wert seines Mitunternehmeranteils am letzten Bilanzstichtag richtet. Es handelt sich um eine im voraus getroffene betriebliche Vereinba­rung.[35]

3.2. Einfache Nachfolgeklausel

Wurde für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters eine einfache Nachfolgeklausel im Gesell­schaftsvertrag vereinbart, wird die Gesellschaft mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fort­geführt. Der Gesell­schaftsanteil geht bei Vorhandensein eines Alleiner­bens unmittelbar auf Diesen über, bei mehreren Erben geht er im Rahmen einer Sonderrechts­nachfolge entsprech­end der jeweiligen Erbquote unmit­telbar auf die einzelnen Erben über .[36] Die Erben treten entsprechend ihrer Erbquote in die Rechts­stellung des ver­storbenen Gesellschafters ein.[37]

[...]


[1] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 7, 19, 25.

[2] Vgl. GEBEL, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 778.

[3] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 7; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 818; AMMON, (Handelsrechtsreform), DStR 98, 1476 f..

[4] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660; CREZELIUS, Unternehmenserbrecht, S. 94 Rn. 139.

[5] Vgl. BFH v. 15.4.1993 IV R 66/92, BStBl II 1994 S. 227; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660 f.; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Ver­mö­gens­nachfolge, 2. Buch, Rn. 710 f..

[6] Vgl. BMF v. 11.1.1993 IV B 2 – S 2242 – 86/92, BStBl I 1993, S. 62-79 Rz. 79.

[7] Vgl. ZIMMERMANN u.a., PersGes, Abschn. O Rn. 51; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819; STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 60.

[8] Vgl. ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 630; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 2. Buch, Rn. 741.

[9] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 54 f.; HÖRGER / STEPHAN, Vermö­gens­nachfolge, Rn. 819.

[10] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 61; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.

[11] Vgl. JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 7, 10; BOLK (Erbauseinandersetzung), DStR 1986, S. 550.

[12] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; WACKER / FRANZ, Erbengemeinschaft; BB‑Beil. 5/1993, S. 24; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.

[13] Vgl. BFH v. 24.4.1975 IV R 115/73, BStBl II 1975, S. 582; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 58; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 633; GROH, (Erbauseinandersetzung), DB 1990, S. 2140.

[14] Vgl. ZIMMERMANN u.a., PersGes, Abschn. O Rn. 65; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 852; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 662.

[15] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 662.

[16] Vgl. BFH v. 13.12.1990 IV R 107/89, BStBl II 1992, S. 511; BGH v. 30.4.1984 II ZR 293/83, BGHZ 91, S. 135; BGH v. 14.5.1986 IVa ZR 155/84, BGHZ 98, S. 51.

[17] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 19, 64 f.; ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 631; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 665; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 19 f..

[18] Für den genau anzuwendenden Untersatz ist entscheidend, ob SBV vorhanden ist und ob dieses quotal oder unquotal mit übertragen wird. Daher wird hier und anschließend nur allgemein auf § 6 III EStG verwiesen. Für den Einzellfall ist dieses genau zu klären.

[19] Vgl. ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 2. Buch, Rn. 719; ERHARDT, Nachfolge, S. 181 f.; ZIMMERMANN u.a., PersGes, Abschn. O Rn. 103; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 483; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 68, 70 f.; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 828.

[20] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 665.

[21] Vgl. ERHARDT, Nachfolge, S. 182; STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 64; JACOBS, Unter­nehmens­besteuerung, S. 483; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 828; BOHLMANN, SBV, BB 1994, S 191.

[22] Vgl. Fn. 19, 21.

[23] Vgl. hierzu die Ausführungen zum laufenden Gewinn im Kapitel 2.1.1..

[24] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 39.

[25] Vgl. hierzu die Ausführungen im Kapitel 2.1..

[26] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 41; STAHL, in: KORN u.a., EStG, § 16 EStG Rn. 374; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 660 f..

[27] Auch sollte um Streitigkeiten zu vermeiden im Ges.-Vertrag bereits vereinbart werden, nach welchem Verfahren der Wert der Ges. ermittelt wird.

[28] Vgl. MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 41.: ERHARDT, Nachfolge, S. 104.

[29] Vgl. für die einzelnen Auswirkungen ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 1. Buch, Rn. 1122, 2. Buch, Rn. 711-718.

[30] Vgl. STAHL, in: KORN u.a., EStG, § 16 EStG Rn. 375; MÜLLER, T. F., in: MÜLLER, W. / HOFFMANN, PersGes, § 8 Rn. 41, 57; ZENTHÖFER / SCHULZE ZUR WIESCHE, ESt, S. 630; WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 663; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.

[31] Vgl. Fn. 30; BFH v. 20.8.1970 IV R 236/67, BStBl II 1971 S. 83.

[32] Liegt ein negatives Kapitalkonto vor, erzielt er einen Gewinn; BFH v. 10.11.1980 GrS 1/79, BStBl II 1981, S. 170.

[33] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 663; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 1. Buch, Rn. 1126.

[34] Vgl. STUHRMANN, in: BLÜMICH, EStG, § 16 EStG Rn. 63.

[35] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 661; HÖRGER / STEPHAN, Vermögensnachfolge, Rn. 819.

[36] Vgl. hierzu die Ausführungen zum Kommanditist im Kapitel 2.2..

[37] Vgl. WACKER, in: SCHMIDT, EStG, § 16 EStG Rn. 665; JACOBS, Unternehmensbesteuerung, S. 19 f.; ERHARDT, Nachfolge, S. 105-107; ESCH / BAUMANN / SCHULZE ZUR WIESCHE, Vermögensnachfolge, 1. Buch, Rn. 1108 f..

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Details

Title
Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften
Subtitle
Stand 2002
College
University of Hannover  (Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre)
Course
Seminar zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Grade
1,3
Author
Year
2003
Pages
26
Catalog Number
V11763
ISBN (eBook)
9783638178297
ISBN (Book)
9783638642040
File size
488 KB
Language
German
Keywords
Vererbung, Anteilen, Personengesellschaften, Seminar, Betriebswirtschaftlichen, Steuerlehre
Quote paper
Marco Selle (Author), 2003, Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11763

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