Liebhaberei im Einkommensteuerrecht


Seminar Paper, 2007

17 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlegendes zur Liebhaberei
I. Der Begriff Liebhaberei
II. Rechtsgrundlage

C. Liebhaberei als zweigliedriger Tatbestand
I. Die Erfolgsprognose
a. Definition des Totalerfolgs
b. Anlaufverluste
c. Mindestgröße des Totalerfolgs
d. Der Beurteilungszeitraum
II. Persönliche Gründe – einkommensteuerrechtliche Irrelevanz

D. Liebhaberei bei den einzelnen Einkunftsarten
I. Land- und Forstwirtschaft
a. Einkünfte aus der Jagd
b. Einkünfte aus nebenberuflicher Pferdezucht
II. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
a. Verlustzuweisungsgesellschaften
b. Verbindung persönlicher Interessen mit einer „gewerblichen“ Betätigung
III. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
a. Künstlerische Tätigkeit
b. Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe
IV. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
V. Einkünfte aus Kapitalvermögen
VI. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
a. Vermietung von Ferienwohnungen
b. Verbilligtes Überlassen einer Immobilie
VII. Sonstige Einkünfte

E. Fazit

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Problematik der einkommensteuerrechtlichen Liebhaberei beschäftigt sowohl das steuerliche Schriftentum als auch die Rechtsprechung seit langer Zeit. Der Grund dafür ist, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Liebhaberei fehlt. Der Begriff Liebhaberei wird zwar in § 8 der Verordnung zu § 180 II der AO aufgeführt, näher definiert wird er allerdings nicht. Das Fehlen einer gesetzlichen Erläuterung hat zu einer kaum noch überschaubaren Anzahl von Einzelurteilen geführt.

Infolgedessen soll sich diese Arbeit mit den Grundsätzen der Liebhaberei und deren Bedeutung im Einkommensteuerrecht beschäftigen. Ziel der Untersuchung ist es, den Begriff Liebhaberei abzugrenzen, dessen Tatbestandsmerkmale vorzustellen und diese anhand der sieben Einkunftsarten zu erläutern.

B. Grundlegendes zur Liebhaberei

Im Folgenden sollen Begriff und Tatbestandsmerkmale der Liebhaberei erläutert werden.

I. Der Begriff Liebhaberei

Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit oder Vermögensnutzung bezeichnet, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt und die aus persönlichen Gründen oder Neigungen (Hobby, Naturliebe) ausgeübt wird.[1] Die persönlichen Gründe und Neigungen müssen dahin interpretiert werden, dass darunter alle außersteuerlichen Gründe zu verstehen sind.

Vorgenommene Aufwendungen, die mit solch einer Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden, sind steuerrechtlich irrelevante Ausgaben der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 EStG und damit nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Dagegen werden steuerrelevante Einkünfte erzielt, sofern eine Betätigung mit Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

II. Rechtsgrundlage

Wie bereits erwähnt, fehlt eine gesetzliche Grundlage für Liebhaberei. Aus diesem Grund musste die Rechtsprechung die Auslegung des Begriffs übernehmen.

Der Liebhaberei-Begriff wurde zum ersten mal vom Preußischen Oberverwaltungs-gericht im Jahre 1894 bei einer Entscheidung zur Abgrenzung nutzbringender Grundbesitzverwertung von Tätigkeiten der privaten Lebensführung verwandt.[2] Hier hatte das Gericht die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen als maßgeblichen Steuertatbestand gesehen und prüfte das Handlungsmotiv des Steuerpflichtigen um eine Entscheidung zu treffen.

Seit dieser Entscheidung hat sich der Begriff der Liebhaberei stetig weiterentwickelt und unterlag dabei einem mehrfachen Wandel.

Im sogenannten Fundamentalbeschluss[3] vom 25.06.1984 beschloss der Große Senat des Bundesfinanzhofs schließlich, wieder die subjektive Betrachtung[4], also die Einkünfteerzielungsabsicht, in den Vordergrund zu heben. Die objektiven Umstände wurden als Indiz für das Vorliegen oder Fehlen der Absichten des Steuerpflichtigen gewertet.

Desweiteren stellte der Große Senat fest, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht nur eine Vorrausetzung zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 I EStG, sondern auch Vorraussetzung der anderen Gewinneinkunftsarten sei. Denn die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, soll „Tätigkeiten als Grundlage für Einkommen im Rahmen der Einkunftsarten im Sinne des § 2 III Nrn. 1 bis 3 EStG von anderen Tätigkeiten mit nicht einkommensteuerbaren Einkünften“[5] abgrenzen.

Der Große Senat ging in seiner Entscheidung jedoch noch weiter und stellte fest, dass das subjektive Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht Vorraussetzung aller Einkunftsarten im Sinne des § 2 III Nrn. 1 bis 7 EStG sei.[6] Gemeinsam hätten alle gesetzlichen Einkunftsarten, dass eine Betätigung im Zeitverlauf positive Einkünfte erzielen muss. Aus diesem Grund ist das subjektive Tatbestandsmerkmal sowohl bei den Gewinneinkunftsarten, als auch bei den Überschusseinkünften zu prüfen.

An diese Entscheidung des Großen Senats des BFH knüpfen alle weiteren Urteile zur Problematik der Liebhaberei bis zum heutigen Tage an.

C. Liebhaberei als zweigliedriger Tatbestand

Zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bzw. der Liebhaberei muss zunächst eine Totalprognose erstellt werden. Ergibt sich aus dieser Prognose ein Totalgewinn über die gesamte Periode, so ist die Absicht, Einkünfte erzielen zu wollen, bestätigt. Die Einkünfte sind dann einkommensteuerrechtlich relevant und Liebhaberei scheidet aus.

Ergibt die Prognose des Totalerfolgs einen Verlust, ist weiter zu untersuchen, ob die Hinnahme des Verlusts aus Gründen der privaten Lebensführung, also außersteuer-lichen Gründen, zuzuordnen sind. Wenn dieser Fall zutrifft, ist von Liebhaberei auszugehen.

I. Die Erfolgsprognose

Anhand der Erfolgsprognose soll die künftige Entwicklung der Einkünfte auf Grundlage vorhandener Erkenntnisse abgeschätzt werden.[7] Maßgebliche Kriterien als Indiz für die zukünftige Entwicklung sind die Struktur des Betriebs (z.B. Wesen, Grundlagen, Größe), die Betriebsführung (z.B. Planung und Umsetzung, Investitionen, Finanzierung, Marktchancen) und die Ergebnisbetrachtung. Nachfol-gend wird auf die Betrachtung der Ergebnisse als Schwerpunkt der Erfolgsprognose eingegangen.

a. Definition des Totalerfolgs

Gegenstand der Ergebnisprognose ist der Totalerfolg. Für die Gewinneinkünfte definiert der Bundesfinanzhof den Totalgewinn als das positive Gesamtergebnis eines Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation.[8] Weitere Hinweise zur Ermittlung des Totalgewinns gibt der BFH nicht.

Demzufolge sind bei der Ermittlung des Totalgewinns der Gewinneinkunftsarten lediglich die Periodenergebnisse während der zu betrachtenden Totalperiode zu addieren, ein Veräußerungs- oder Aufgabeerfolg ist gegebenenfalls zu berücksichtigen. Bei den Überschusseinkünften werden wie bei den Gewinneinkünften die Periodenergebnisse addiert, Wertveränderungen des zur Einkünfteerzielung eingesetzten Vermögens bleiben bei der Berechnung des Totalüberschusses allerdings außer Betracht.[9]

[...]


[1] Seeger in Schmidt, EStG § 2 Rz 22.

[2] PrOVG vom 14.12.1894, PrOVGSt Band 3, S. 155.

[3] BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82 BStBl II 1984, S. 751.

[4] Zwischenzeitlich war die subjektive Betrachtungsweise vom Reichsfinanzhof durch eine objektive Betrachtung ersetzt worden, dieser ging davon aus, dass allein die objektive Möglichkeit mit einer Tätigkeit auf Dauer ein nachhaltiges, positives Ergebnis erzielen zu können, ausreicht, um Liebhaberei auszuschließen: RFH vom 13.10.1937, RStBl 1937, S. 1233.

[5] BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82 BStBl II 1984, S. 751.

[6] Escher, Steuerliche Liebhaberei und Subjektbezug der Einkünfteerzielungsabsicht 2005, S. 10.

[7] Escher, Steuerliche Liebhaberei und Subjektbezug der Einkünfteerzielungsabsicht 2005, S. 50.

[8] BFH vom 25.06.1984, GrS 4/82 BStBl II 1984, S. 751.

[9] Escher, Steuerliche Liebhaberei und Subjektbezug der Einkünfteerzielungsabsicht 2005, S. 57.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Liebhaberei im Einkommensteuerrecht
College
University of Applied Sciences Jena
Grade
1,7
Author
Year
2007
Pages
17
Catalog Number
V117775
ISBN (eBook)
9783640201082
ISBN (Book)
9783640238194
File size
424 KB
Language
German
Keywords
Liebhaberei, Einkommensteuerrecht
Quote paper
Denise Klugow (Author), 2007, Liebhaberei im Einkommensteuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117775

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