Therapie von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug


Dossier / Travail, 2003

40 Pages, Note: 1


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2 Sexualstraftaten
2.1 Öffentliche Diskussion
2.2 Zahlen über Sexualdelikte
2.3 Sanktionsmöglichkeiten auf delinquentes sexualverhalten
2.4 Bester schutz der Allgemeinheit durch Behandlung

3 Maßregelvollzug
3.1 Institution
3.2 UnterbringungsGründe
3.2.1 Krankhafte seelische Störung
3.2.2 Tiefgreifende Bewusstseinsstörung
3.2.3 Schwachsinn
3.2.4 Schwere andere seelische Abartigkeit
3.3 Sexualstraftäter im Maßregelvollzug

4. Delinquentes Sexualverhalten
4.1 Sexuelle Pperversion
4.1.1 Verhaltenstheoretische Erklärung
4.1.2 Tiefenpsychologische Erklärung
4.1.3 Biologische Erklärung

5 Therapie im maßregelvollzug
5.1 Therapie unter geschlossenen Bedingungen
5.2 Therapiemotivation
5.3 Therapie – kontrakt
5.4 Der Therapeut
5.5 Ziele der Therapie

6. Therapeutische Verfahren
6.1 Psychotherapien
6.1.1 Psychoanalyse
6.1.2 Gruppentherapie
6.1.3 Verhaltenstherapie
6.1.4 psychodrama

7. Medizinische Therapie
7.1 Medikamentöse Therapie
7.1.1 Serotonin – Reuptake - Hemmer
7.1.2 Antiandrogene
7.1.3 LHRH- bzw. GnRH - Agonisten
7.2 Chirurgische Kastration

8. Sozialtherapie
8.1 Milieutherapie
8.2 Rehabilitative Maßnahmen
8.3 Arbeits- & Beschäftigungstherapie

9 Rückfallquoten

10. Schluss

Literatur

1. Einleitung

Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit Sexualstraftätern, die zum Schutz der Allgemeinheit und zur Besserung im Maßregelvollzug untergebracht sind. Sie ist auf männliche Patienten ausgerichtet, da nur ca. 5% der Untergebrachten weiblich sind und sexuelle Delinquenz unter Frauen eher die Ausnahme bildet. Es wird die Vielschichtigkeit der Problematik von Sexualstraftäter beschrieben und soll eventuelle Vorurteile abbauen oder zumindest relativieren.

Ich habe mich für dieses Thema entschieden, da ich durch meinen Zivildienst, welchen ich in einer forensische Psychiatrie abgeleistet habe, einige Sexualstraftäter kennen lernte und das Bild vieler Menschen über diese Tätergruppe nicht teile. Außerdem wollte ich mehr über die Ursachen, die zu solchen Delikten führen und über die Behandlungsformen, die bei dieser Tätergruppe angedacht sind, wissen.

Des weiteren interessierte mich dafür, in wieweit Sexualstraftäter therapierbar sind. Für die Unterbringungsform des Maßregelvollzugs habe ich mich entschieden, um die Tätergruppe einzugrenzen.

Der erste Teil der Arbeit befasst sich mit der öffentlichen Debatte über Sexualstraftäter, mit statistischen Zahlen von sexual delinquenten Verhalten und die Sanktions- sowie Besserungsmöglichkeiten auf solch ein Verhalten. Das dritte Kapitel stellt die Institution des Maßregelvollzugs, die Unterbringungsgründe sowie die untergebrachten Sexualstraftäter dar. Im folgenden Kapitel sollen die Ursachen von sexueller Devianz am Beispiel der Perversion beschrieben werden. Kapitel fünf erklärt unter welchen Bedingungen, für Patient und Therapeut, eine Therapie im Maßregelvollzug stattfindet und welches die Ziele sind. Die therapeutischen Verfahren, die unmittelbar mit einem Therapeuten zusammen hängen werden unter Punkt sechs erläutert.

Anschließend berichte ich über die medizinischen Verfahren in Bezug auf sexuell abweichendes Verhalten in Form von Medikamenten und dem chirurgischen Eingriff. Die institutionellen therapeutischen Rahmenbedingungen, in denen eine effiziente Therapie an psychisch Kranken durchgeführt werden soll, stellt das Kapitel acht dar.

Welche Bedeutung die Behandlung von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug, in Bezug auf die Rückfallquote hat, erläutert der neunte Punkt. Der Schlussteil bietet einen Rückblick über die Arbeit und stellt meinen Standpunkt zu dem Thema dar.

2 Sexualstraftaten

2.1 Öffentliche Diskussion

In der Gesellschaft entsteht, durch die Überhäufung der medialen Berichterstattung der Eindruck, dass die Zahl der Sexualdelikte stetig zunimmt und wir von Kindesmördern und brutalen Vergewaltigern umgeben sind. Bedingt durch Konkurrenzkampf und öffentliches Interesse stieg die Zahl der Pressebericht -erstattungen über Sexualmorde in den letzten 30 Jahren um das zehnfache, während die Zahl der tatsächlichen Sexualmorde auf etwa ein Drittel zurückging.[1] Anfang der 1970ér Jahre wurden noch ca. 8 Sexualmorde an Kindern pro Jahr registriert. Ende der 1990ér Jahre waren es ca. 2 Sexualmorde pro Jahr.[2] Zwar wird inzwischen wieder ein leichter Anstieg von Fällen des sexuellen Missbrauchs beobachtet, der aber bei weiten nicht das Niveau der 1970ér Jahre erreicht und auf ein verändertes Anzeigeverhalten zurück zuführen ist.[3] Der Ruf nach härteren Strafen, nach lebenslanger Verwahrung oder nach der Todesstrafe wird immer wieder laut, wenn es zu einem grausamen Sexualdelikt gekommen ist. Auch entsteht oft der Eindruck, dass die Täter durch Gutachter zu oft als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig erklärt werden und sie in forensische Psychiatrien einweisen. Dieser Eindruck entsteht durch die große Aufmerksamkeit, die auf Gerichtsver­handlungen mit spektakulären Fällen wie z.B. Brandstiftungen, Morde und Sexualdelikte gerichtet ist. Dies sind auch häufig Delikte in denen eine Begutachtung der Schuldfähigkeit durchgeführt wird. Doch es werden nur ca. 0,1% der Täter als schuldunfähig und ca. 2,5% als vermindert schuldfähig eingestuft.[4]

Die Schreie nach der Todesstrafe erledigen sich schon allein durch den Artikel 102 des Grundgesetzes : „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“

Die breite öffentliche Meinung wird durch die Kriminalitätsberichterstattung der Medien und nicht durch belegbare Zahlen, wie z.B. die polizeiliche Kriminalstatistik, gebildet. So wird das Bild der Realität extrem verformt. Einblicke in die Kriminalstatistik und andere belegbare Zahlen werden dieses verdeutlichen.

2.2 Zahlen über Sexualdelikte

Im Jahre 2001 wurden in Deutschland 6.363.865 Straftaten polizeilich erfasst und in der Polizeikriminalstatistik veröffentlicht. Davon waren 52.902 (0,83%) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich wie folgt verteilten:

- sexueller Missbrauch von Kindern (15.117)
- Exhibitionistische Handlungen & Erregung öffentlichen Ärgernisses (9.780)
- Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (7.891)
- sonstige sexuelle Nötigung (5.607)
- Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie (2.745)
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen pp. Unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Vertrauensverhältnisses (1.903)
- Menschenhandel (746)

Des weiteren standen von 464 vollendeten Morden, 11 (2,3%) Morde im Zusammenhang mit Sexualdelikten. Es handelte sich in 3 Fällen um Kinder, in 2 Fällen um Jugendliche, in 1 Fall um Heranwachsende und in 5 Fällen um Erwachsene im Alter von 21 bis 60.[5] In dem gleichen Jahr wurden 240 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren im Straßenverkehr getötet.[6]

Durch diesen Vergleich sollen solche schrecklichen Taten natürlich nicht verharmlost oder relativiert werden. Diese Zahlen sollen vielmehr das Ausmaß der verschiedenen Risiken sachlich darstellen.

Andererseits muss man auch beachten, dass die Zahlen der PKS nur die polizeilich erfassten Straftaten sind. Das Dunkelfeld, z.B. im Bezug auf die sexuelle Gewalt gegen Kinder und Frauen wird auf 1:8 bis 1:20 geschätzt. Das würde heißen, dass jährlich etwa 300.000 Kinder sexuelle Gewalt erfahren. In den Beratungsstellen werden ca. 85 % der Fälle von sexuellen Missbrauch außergerichtlich geklärt. Aber der Großteil bleibt im Verborgenen und wird oft zum Schutz der Familie nicht preisgegeben.[7]

2.3 Sanktionsmöglichkeiten auf delinquentes sexualverhalten

Zu den freiheitsentziehenden Möglichkeiten, um auf sexualdelinquentes Verhalten zu reagieren, gehören die Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung und die Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Die Freiheitsstrafe ist die am meisten angewandte Sanktion. Sie kann von einigen Monaten bis lebenslang vollzogen werden. Sie endet aber in den meisten Fällen nach 15 Jahren. Die Unterbringung auf Lebenszeit, nach der so oft gerufen wird, ist also vom Gesetz her möglich. Nur muss ein Gesetz, bei dem die Menschenwürde an oberster Stelle steht, dem Untergebrachten immer die reelle Chance geben, seine Freiheit wieder zu erlangen.[8] Nur bei einer kleinen Gruppe von (erwachsenen und schuldfähigen) Sexualmördern, bei denen auch noch eine besondere Schwere der Tat festgestellt wurde, sind die Chancen jemals entlassen zu werden sehr gering.[9]

Dass allein die Androhung von lebenslanger Freiheitsstrafe für Sexualdelikte, eine abschreckende Wirkung auf diese Tätergruppe haben soll, ist sehr unwahrscheinlich und empirisch nicht nachgewiesen. Und auf Grund bloßer Vermutungen darf niemand für den Rest seines Lebens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Außerdem würde dies dem Vergeltungs- und Sühneprinzip gleich kommen.[10]

Die Sicherungsverwahrung gehört zwar zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung, wird aber wie die Freiheitsstrafe in den Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Besonders gefährliche Täter können nach Verbüßen ihrer Haftstrafe in Sicherheitsverwahrung genommen werden. Das heißt, dass sie in Haft bleiben, wenn das zuständige Gericht entscheidet, dass von ihnen eine weitere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Sicherheitsverwahrung ist zeitlich unbegrenzt. Alle zwei Jahre überprüft ein Richter die weitere Notwendigkeit dieser Haft.[11]

Die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wird bei Sexual -straftätern angewandt, die zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurden und einer Behandlung bedürfen. Die Verlegung von einer Justizvollzugsanstalt in eine sozialtherapeutische Einrichtung, ist weder an eine Einwilligung des Gefangenen, noch an eine Zustimmung der sozialtherapeutischen Einrichtung gebunden.

Wird der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht, so ist er wieder zurück zu verlegen. Der Bedarf an Behandlungsplätzen ist hoch und die Zahl der Plätze noch immer nicht ausreichend.[12]

Unser Rechtssystem schließt eine Bestrafung von Schuldunfähigen oder vermindert Schuldfähigen ganz oder teilweise aus. So muss jedoch dem Anspruch der Gesellschaft, vor Straftaten geschützt zu werden, auf andere Weise entsprochen werden. Dies geschieht mit den sogenannten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, die neben den Strafen angesiedelt sind. Sie legitimieren die Unterbringung eines Straftäters, dem im juristischen Sinn kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, zur Sicherung der Allgemeinheit.[13]

Andere Sanktionsmittel sind z.B. die Bewährungsstrafe, die bei einer Freiheitsstrafe, wenn sie die Dauer von 2 Jahren nicht überschreitet, ausgesprochen werden kann. Oft wird die Bewährungsstrafe mit ambulanten Therapieauflagen ausgesprochen. Es kann aber auch nur eine ambulante Therapie ohne Bewährungsstrafe auferlegt werden.[14]

2.4 Bester schutz der Allgemeinheit durch Behandlung

Nach Berners Aussage, ist es bekannt, dass eine Veränderung des Menschen nicht durch einfaches wegschließen in einer Justizvollzugsanstalt bewirkt wird. Erst recht nicht bei Menschen mit eigenartigen Phantasien. Diese werden durch Isolation und Einsamkeit in ihrer Phantasieentwicklung gefördert. Sexualstraftäter weisen nur geringe Konfliktlösungsstrategien auf. Sie haben, im Gegensatz zu anderen Straftätern, Probleme interpersonale Beziehungen aufzubauen und diese aufrecht zu erhalten. Außerdem hat sich gezeigt, dass durch konsequente Therapiekonzepte und die individuelle Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Patienten, die mangelnde soziale Kompetenz, die bei vielen vorliegt, gebessert wird und somit eine geringere Rückfallgefahr darstellt.[15]

Die Unterbringung von Sexualstraftätern in Justizvollzugsanstalten kann das Rückfallrisiko noch erhöhen. Auch können sich die Folgetaten in extremer Weise verschlimmern. Die Ursache dessen liegt in dem niedrigen sozialen Status, den Sexualstraftäter bei den Mitgefangenen und dem Personal haben. Durch deren Demütigungen und Unterdrückungen können Hassgefühle entstehen und das sowieso schon geringe Selbstwertgefühl wird noch geringer. Dies kann zur Folge haben, dass der Sexualstraftäter nach seiner Entlassung gefährlicher ist als vorher und seinen angestauten Aggressionen freien Lauf lässt.[16]

3 Maßregelvollzug

3.1 Institution

Die Maßregelvollzugsanstalten oder auch forensische Psychiatrien genannt, unterstehen dem Gesundheitswesen. Die Behandlung von Patienten, die sich auf Grund aller auch sonst in der Psychiatrie vorkommenden Erkrankungen wie Psychosen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, hirnorganische Veränderungen, Intelligenzmangel und Suchtproblematiken befinden, wird in Landes -krankenhäusern (zumindest in Niedersachsen) durchgeführt. Die gerichtliche Einweisung kann auf Grund verschiedenster Delikte wie z.B. Sexualdelikte, Brandstiftung, Eigentumsdelikte, Drogenkriminalität sowie Aggressions- und Tötungsdelikte zustande kommen.[17]

Das Ziel der Unterbringung in einer Maßregelvollzugsanstalt, nach § 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz, ist es, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen, oder seinen Zustand soweit zu bessern, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ziel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten von seinem Hang zu heilen und die zugrundeliegende Fehlhaltung zu beheben. Beide Maßregeln dienen zugleich dem Schutz der Allgemeinheit.

3.2 UnterbringungsGründe

Eine Unterbringung kann nur erfolgen, wenn der Betroffene eine rechtswidrige Tat im Sinne des Strafgesetzbuches begangen hat. Diese muss so schwer sein, dass eine freiheitsentziehende Maßregel nicht unverhältnismäßig ist.

Als Faustregel kann gesagt werden, dass ein gesunder Straftäter für eine vergleichbare Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verbüßen müsste. Unter dieser Strafgrenze sollte keine Maßregel angeordnet werden.[18]

[...]


[1] Wischka, Bernd: Neue Perspektiven für die Behandlung von Sexualstraftätern, in: Report Psychologie Heft 9 (2001), S. 528

[2] Walter, Michael et al.: Behandlung gefährlicher Straftäter, Herbolzheim (Centaurus Verlag) 2001, S. 12

[3] Wischka, Bernd: Neue Perspektiven für die Behandlung von Sexualstraftätern, in: Report Psychologie Heft 9 (2001), S. 528

[4] Marneros, Andreas: Sexualmörder, Bonn (Psychiatrie Verlag) 1997, S. 61

[5] Polizeikriminalstatistik 2001

[6] Todesursachenstatistik 2001

[7] Krebber, Werner: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit, Hamburg (Konkret Literatur Verlag) 1999, S. 57

[8] Krebber, Werner: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit, S. 58-59

[9] Wischka, Bernd: Neue Perspektiven für die Behandlung von Sexualstraftätern, in: Report Psychologie Heft 9 (2001), S. 529

[10] Krebber, Werner: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit, S. 74

[11] Krebber, Werner: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit, S. 61-62

[12] Walter, Michael et al.: Behandlung von gefährlichen Straftätern, S. 26-28

[13] Volckart, Bernd: Maßregelvollzug, Berlin (Luchterhand Verlag) 1999, S. 1

[14] Krebber, Werner: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit, S. 58-59

[15] Sigusch, Volkmar: Sexuelle Störungen und ihre Behandlung, (Georg Thieme Verlag) 2001,

S. 503

[16] Krebber, Werner: Sexualstraftäter im Zerrbild der Öffentlichkeit, S. 72-73

[17] www.moringen.de/goto.html?http://www.moringen.de/lkh.html (Hompage LKH-Moringen)

[18] Volckart, Bernd: Maßregelvollzug, S. 11

Fin de l'extrait de 40 pages

Résumé des informations

Titre
Therapie von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug
Université
University of Applied Sciences Braunschweig / Wolfenbüttel  (Sozialwesen)
Note
1
Auteur
Année
2003
Pages
40
N° de catalogue
V11791
ISBN (ebook)
9783638178488
ISBN (Livre)
9783638642064
Taille d'un fichier
593 KB
Langue
allemand
Mots clés
Therapie, Sexualstraftätern, Maßregelvollzug
Citation du texte
Dipl. Sozialarbeiter / Solzialpädagoge Marcel Kolb (Auteur), 2003, Therapie von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11791

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