Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionen von Verstößen gegen die Steuergesetze und passt das Strafverfahren durch Sonderregelungen entsprechend an. Bei den Tatbeständen des Steuerstrafrechtes handelt es sich um Blanketttatbestände, also Tatbestände, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Daher greifen Steuerrecht und Strafrecht hierbei ineinander über. Die besondere Bedeutung des Steuerstrafrechtes ergibt sich vor allem aus der Höhe des materiellen Schadens, der durch die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten verursacht wird. Diese Schäden in siebenstelliger Höhe ergeben sich in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts, wobei überall ein deutlicher Zuwachs zu erkennen ist.
Neben materiellen Schäden, entstehen durch die Steuerstraftaten jedoch auch immaterielle Schäden. Hierbei sind insbesondere die Wettbewerbsverzerrungen zu berücksichtigen. Zudem wird das Vertrauen in die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs gestört.
Steuerschäden entstehen zum einen aufgrund der schlechten Steuermoral der Bürger, die oftmals zur Begehung von Steuerstraftaten führt. Besondere Bedeutung erlangt die Verfolgung und Bekämpfung von Steuerstraftaten andererseits aber gerade durch die Verbindung zur organisierten Kriminalität. Ein Großteil der Steuerkriminalität wird durch organisierte Tätergruppierungen begangen. Hierbei werden die groß angelegten und oftmals länderübergreifenden Strukturen dieser Gruppierungen ausgenutzt, um Steuerdelikte zu begehen. Um gerade dieser organisierten Kriminalität Einhalt zu gebieten, hat der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahre gesetzgeberisch eingegriffen, wobei insbesondere der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) zu berücksichtigen ist. Inwieweit diese Bemühungen erfolgreich waren, soll im Verlauf der Darstellung untersucht werden.
Eine besondere Schwierigkeit bei der Bekämpfung von Steuerstraftaten ergibt sich gerade auch aus den Problemen der Ermittler, Erkenntnisse zu gewinnen. Es ist nach außen nicht ohne weiteres Erkennbar, welche steuerbaren Einnahmen vorliegen und ob diese korrekt versteuert wurden. Eine Erleichterung kann vorliegend durch die Überwachung der Telekommunikation erreicht werden. Ob, und gegebenenfalls in welchem Umfang, eine solche bei einem Verdacht der Begehung von Steuerstraftaten möglich ist, wird aufgezeigt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Geldwäsche
I. Vortaten der Geldwäsche
1. Vortaten im Allgemeinen
2. Steuerstraftaten
a. Steuerstrafrechtliche Verbrechen
aa. Tathandlungen
(1). Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung, § 370 a S. 1 Nr. 1 AO
(a). Gewerbsmäßigkeit im herkömmlichen Sinne
(b). Restriktive Auslegung der Gesamtregelung des § 370 a AO
(aa). Organisierte Kriminalität
(bb). Beschränkung auf Umsatzsteuer
(cc). Stufenverhältnis
(dd). Mindestbetrag
(ee). Stellungnahme
(c). Restriktive Auslegung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit
(aa). Mehrfache Betätigung im Jahresverlauf
(bb). Verschaffen einer Einnahmequelle
(cc). Berufsmäßige Steuerhinterziehung
(dd). Stellungnahme
(d). Zwischenergebnis
(2). Bandenmäßige Steuerhinterziehung, § 370 a S. 1 Nr. 2 AO
(a). Anzahl der Steuerpflichtigen Personen
(b). Beschränkung auf Unternehmer
(c). Berufsmäßiger Zusammenschluss
(d). Begehung der Steuerhinterziehung als Hauptzweck
(e). Stellungnahme
(f). Zwischenergebnis
bb. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß
(1). Quantitativer Betrag
(2). Ausmaß der Täuschung
(3). Unbestimmtheit der Norm
(4). Stellungnahme
(5). Zwischenergebnis
cc. Subjektiver Tatbestand
ee. Zwischenergebnis
b. Steuerstrafrechtliche Vergehen
aa. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
(1). § 373 AO
(a). Gewerbsmäßigkeit
(b). Waffen, Werkzeuge und sonstige Mittel
(c). Bandenmäßige Begehung
(d). Vorsatz
(2). § 374 AO
(a). Vortaten der Steuerhehlerei nach § 374 AO
(b). Tathandlungen bei der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO
(c). Subjektiver Tatbestand der Steuerhehlerei
(d). Sonstige Besonderheiten bei der Steuerhehlerei
(3). §§ 373, 374 AO i.V.m. § 12 MOG
(4). Sonstige steuerstrafrechtliche Vergehen
bb. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB (§ 129 StGB)
II. Tatobjekt der Geldwäsche
1. Gegenstand der Geldwäsche
a. Allgemeiner Gegenstand im Sinne des § 261 StGB
b. Gegenstand der Tat bei steuerstrafrechtlichen Vortaten
aa. Gegenstand der Geldwäsche bei einer Vortat nach § 370 a AO
(1). Ersparte Aufwendungen, § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 StGB (§ 370 a AO)
(a). Ersparte Aufwendungen als solche
(b). Durch Ersparnis von Aufwendungen noch vorhandener Vermögenswert
(c). Zwischenergebnis
(2). Unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und –vergütungen gemäß § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 StGB (§ 370 a AO)
(3). Kausalität
(a). Ersparte Aufwendungen
(b). Steuererstattungen und –vergütungen
(c). Zwischenergebnis
bb. Gegenstand der Geldwäsche bei Vortaten nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
(1). Beziehungsgegenstände, § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 StGB (§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB; §§ 373, 374 AO)
(2). Sonstige Gegenstände der Geldwäsche bei steuerstrafrechtlichen Vergehen
(a). Verhältnis zwischen § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 und Hs. 2 StGB
(b). Beschränkung der ersparten Aufwendungen als Geldwäschegegenstand auf Vortaten nach § 370 a AO
(c). „Auch“ - im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 StGB
2. Herrühren aus einer Vortat
a. Herrühren aus einer Vortat im allgemeinen
b. Herrühren bei steuerstrafrechtlichen Vortaten
3. Lokalisierung des kontaminierten Gegenstandes
a. Erhalt im Vermögen des Täters
b. Quotale Verunreinigung des Gesamtvermögens
c. Verunreinigung des gesamten Tätervermögens
d. Stellungnahme
e. Zwischenergebnis
III. Tathandlungen der Geldwäsche
1. Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB
2. Tathandlungen nach § 261 Abs. 2 StGB
IV. Tatbestandsausschluss wegen straflosen Vorerwerbs
V. Subjektiver Tatbestand
VI. Rechtswidrigkeit und Schuld
VII. Beteiligung an der Vortat als persönlicher Strafausschließungsgrund
VIII. Unselbständige Straferschwerungen, § 261 Abs. 4 StGB
IX. Fakultative Strafmilderung und Absehen von Strafe, § 261 Abs. 10 StGB
X. Tätige Reue, § 261 Abs. 9 S. 1 StGB
XI. Ergebnis
C. Telefonüberwachung
I. Telefonüberwachung allgemein
1. Verhältnismäßigkeit der Telefonüberwachung
a. Katalogtat
b. Verdacht
c. Unentbehrlichkeit der Maßnahme – Grundsatz der Subsidiarität
d. Verhältnismäßigkeit im Übrigen
2. Personenkreis der von der Maßnahme Betroffenen
a. Beschuldigter
b. Nichtverdächtige
c. Besonderheiten bei Nichtverdächtigen, §§ 52, 53 StPO
3. Anordnung der Telefonüberwachung
4. Durchführung der Telefonüberwachung
II. Telefonüberwachung und Steuerstrafrecht
1. Direkte Telefonüberwachung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat
2. § 129 StGB im Zusammenhang mit Steuerstraftaten
3. Telefonüberwachung und Geldwäscheverdacht
a. § 129 StGB als Vortat der Geldwäsche
b. Steuerstraftaten als Vortat der Geldwäsche
aa. Geldwäschevortaten aus dem Bereich des Steuerstrafrechts
bb. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 261 Abs. 9 StGB
(1). Telefonüberwachung bei Verdacht von Geldwäsche mit steuerstrafrechtlicher Katalogtat
(2). Ausschluss der Telefonüberwachung
(3). Stellungnahme
4. Zwischenergebnis:
III. Verwertungsverbote
1. Ordnungsgemäße Telefonüberwachung
a. Folgen von Änderungen während der Telefonüberwachung
b. Zufallsfunde
2. Nicht ordnungsgemäße Telefonüberwachung
a. Generelles Beweisverwertungsverbot
b. Anordnung einer Telefonüberwachung wegen einer Steuerstraftat
c. Anordnung einer Telefonüberwachung wegen des Verdachtes der Geldwäsche bei Entgegenstehen des § 261 Abs. 9 StGB
aa. Heilung durch Auswechslung der Anlasstat
bb. Ausschluss einer Auswechslung der Anlasstat
cc. Stellungnahme
3. Ergebnis
D. Fazit
I. § 370 a AO als Vortat der Geldwäsche
1. Der Tatbestand des § 370 a S. 1 AO
2. Der Gegenstand der Geldwäsche bei Vortaten nach § 370 a AO
3. Kausalität bei Vortat nach § 370 a AO
4. Lokalisierung des kontaminierten Gegenstandes im Vermögen
II. Telefonüberwachung
1. Geldwäsche als Katalogtat
2. Beweisverwertungsverbote bei der Telefonüberwachung
III. Abschließende Würdigung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Magisterarbeit analysiert die strafrechtliche Verknüpfung von Telefonüberwachungsmaßnahmen und Geldwäschetatbeständen im Kontext steuerstrafrechtlicher Vortaten. Ziel der Untersuchung ist es, die Effektivität der gesetzlichen Neuregelungen zur Bekämpfung organisierter Steuerkriminalität zu bewerten und kritisch zu hinterfragen, ob die aktuelle Gesetzeslage – insbesondere bei der Gewerbs- und Bandenmäßigkeit sowie der Lokalisierung kontaminierter Vermögensgegenstände – rechtsstaatlichen Prinzipien genügt.
- Die strafrechtliche Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a AO).
- Die Auslegung und Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "großes Ausmaß".
- Geldwäscherelevante Gegenstände bei steuerstrafrechtlichen Vortaten.
- Die Zulässigkeit und Grenzen der Telefonüberwachung bei Steuerstraftaten.
- Verwertungsverbote und rechtsstaatliche Schranken für Ermittlungsbehörden.
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionen von Verstößen gegen die Steuergesetze und passt das Strafverfahren durch Sonderregelungen entsprechend an. Bei den Tatbeständen des Steuerstrafrechtes handelt es sich um Blanketttatbestände, also Tatbestände, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Daher greifen Steuerrecht und Strafrecht hierbei ineinander über. Es schützt insbesondere das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern.
Die besondere Bedeutung des Steuerstrafrechtes ergibt sich vor allem aus der Höhe des materiellen Schadens, der durch die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten verursacht wird. Diese Schäden in siebenstelliger Höhe ergeben sich in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts, wobei überall ein deutlicher Zuwachs zu erkennen ist. So sind die durch Steuerfahndungen festgesetzten Mehrsteuern im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Betrugen diese Festsetzungen 1993 noch 1.106.000.000 DM (565.488.820 €), so hatte sich der Betrag 1998 mit 2.242.000.000 DM (1.146.316.396 €) bereits mehr als verdoppelt. Im Jahr 2001 wurden Mehrsteuern von nahezu drei Milliarden DM (etwa 1.534.000.000 €) festgesetzt.
Auch bei der Umsatzsteuer sind die Schäden deutlich angestiegen. Im Jahre 2003 ging der Bundesrechnungshof von Steuerschäden von über elf Milliarden Euro pro Jahr aus. Nach Annahmen des Bundesrechnungshofes soll allein durch Kettenbetrug im Baugewerbe ein jährlicher Steuerschaden von 64 Milliarden Euro entstehen.
Neben diesen materiellen Schäden, entstehen durch die Steuerstraftaten jedoch auch immaterielle Schäden. Hierbei sind insbesondere die Wettbewerbsverzerrungen zu berücksichtigen. So kann ein Händler Waren beispielsweise günstiger anbieten als der steuerehrliche Händler, wenn er für diese keine Umsatzsteuer abführt. Diese Wettbewerbsverzerrungen führen zur Gefährdung von Arbeitsplätzen bei den steuerehrlichen Wirtschaftsteilnehmern.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung des Steuerstrafrechts angesichts massiver materieller Schäden und betont die Notwendigkeit, steuerliche Verfehlungen durch moderne Ermittlungsmethoden wie die Telefonüberwachung zu bekämpfen.
B. Geldwäsche: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Geldwäsche nach § 261 StGB und prüft, inwieweit steuerstrafrechtliche Delikte als taugliche Vortaten fungieren können, wobei die Problematiken von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit im Vordergrund stehen.
C. Telefonüberwachung: Hier wird analysiert, unter welchen engen Voraussetzungen die Telefonüberwachung als Ermittlungsinstrument im steuerstrafrechtlichen Kontext eingesetzt werden darf und wo die Grenzen durch das Fernmeldegeheimnis und rechtsstaatliche Prinzipien liegen.
D. Fazit: Die abschließende Würdigung stellt fest, dass die gesetzgeberischen Bemühungen zur Einbindung steuerstrafrechtlicher Delikte in die Geldwäschebekämpfung weitgehend ineffektiv sind und mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken behaftet bleiben.
Schlüsselwörter
Geldwäsche, Steuerhinterziehung, § 370a AO, Steuerstrafrecht, Telefonüberwachung, organisierte Kriminalität, Vortat, Bestimmtheitsgebot, Verwertungsverbot, Ermittlungsmaßnahmen, Steuerhehlerei, Bannbruch, Vermögenskontamination, Rechtsstaatlichkeit, Strafprozessordnung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Herausforderungen bei der Anwendung von Geldwäschetatbeständen und Telefonüberwachungsmaßnahmen im deutschen Steuerstrafrecht.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Qualifikation von Steuerstraftaten als Geldwäsche-Vortaten, der Interpretation des Merkmals „großes Ausmaß“ sowie der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit heimlicher Ermittlungsmethoden.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit hinterfragt, ob die aktuelle Gesetzeslage und die Einbeziehung steuerlicher Delikte in das Geldwäschegesetz die organisierte Kriminalität effektiv bekämpfen oder ob sie zu verfassungswidrigen Unbestimmtheiten führen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine dogmatische Rechtsanalyse, die Rechtsprechung, Gesetzestexte und die juristische Fachliteratur systematisch auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Geldwäschetatbestände mit ihren Vortaten, die Anforderungen an die Lokalisierung von Vermögenswerten sowie die detaillierte Darstellung der Voraussetzungen und Grenzen der Telefonüberwachung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Geldwäsche, Steuerhinterziehung, § 370a AO, Telefonüberwachung, organisierte Kriminalität und Bestimmtheitsgebot.
Warum wird die Einbeziehung von § 370a AO in das Geldwäschegesetz kritisiert?
Die Autorin argumentiert, dass die Norm aufgrund des unbestimmten Begriffs „großes Ausmaß“ verfassungswidrig ist und zudem gegen den Grundsatz des Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare verstößt, da keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.
Welche Konsequenzen ergeben sich für die Telefonüberwachung bei Geldwäscheverdacht?
Die Telefonüberwachung ist unzulässig, wenn eine Bestrafung wegen Geldwäsche bereits aufgrund persönlicher Strafausschließungsgründe ausgeschlossen ist. Erkenntnisse, die in solchen Fällen rechtswidrig gewonnen wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
- Quote paper
- Jasmin Fischer (Author), 2007, Telefonüberwachung und Geldwäsche im Hinblick auf das Steuerstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117940