Traumatisierte Flüchtlingskinder in Kindertageseinrichtungen. Welche Herausforderungen stellen sie für die pädagogischen Fachkräfte dar?


Thèse de Master, 2018

108 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Flüchtlinge in Deutschland
2.1 Die Fluchtbewegung
2.1.1 Aktuelle Zahlen
2.1.2 Wer flüchtet?
2.1.2.1 Herkunftsländer
2.1.2.2 Geschlechterverteilung und Altersgruppe
2.1.2.3 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit
2.1.3 Fluchtmotive
2.2 Die Asylpolitik in Deutschland
2.2.1 Das Asylrecht nach Artikel 16 des Grundgesetzbuches
2.2.2 Das Asylverfahren
2.2.3 Rechtlich definierte Gruppen von Flüchtlingen
2.3 Die rechtliche Lage von Flüchtlingskindern in Deutschland
2.3.1 Schutz für minderjährige Flüchtlinge
2.3.1.1 UN-Kinderrechtskonvention (KRK)
2.3.1.2 Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG)
2.3.1.3 Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)
2.3.1.4 Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB)
2.3.2 Zugang zur Kita
2.4 Die Lebenssituation von Flüchtlingskindern
2.4.1 Unsicherer Aufenthaltsstatus
2.4.2 Die Unterkunft
2.4.3 Residenzpflicht
2.4.4 Sozialleistungen
2.4.5 Medizinische Versorgung
2.5 Zwischenfazit

3 Aspekte von Trauma und Traumatisierung durch Flucht und Migration
3.1 Trauma und Traumatisierung
3.1.1 Begriffsbestimmung
3.1.2 Wie entsteht ein Trauma?
3.2 Trauma bei Kindern
3.2.1 Flucht und Migration als traumatisches Erlebnis für Kinder
3.2.2 Traumafolgen
3.2.2.1 Posttraumatische Belastungsstörung
3.2.2.2 Depressionen
3.2.2.3 Anpassungsstörungen und dissoziative Störungen
3.2.2.4 Traumaentwicklungsstörung
3.2.2.5 Körperliche Erkrankungen
3.2.3 Das Konzept der sequenziellen Traumatisierung nach Keilson und Becker
3.3 Zwischenfazit

4 Pädagogische Praxis mit traumatisierten Flüchtlingskindern
4.1 Traumapädagogik als professioneller Umgang mit traumatisierten Kindern durch Flucht und Migration
4.1.1 Traumapädagogische Grundhaltung
4.1.2 Ziel- und Handlungsrichtungen in der traumapädagogischen Praxis
4.2 Wenn ein Flüchtlingskind in die Kindertageseinrichtung kommt
4.2.1 Vorbereitung der Fachkräfte
4.2.2 Vorbereitung von Eltern und Kindern
4.2.3 Anmeldegespräch
4.2.4 Die Eingewöhnung
4.3 Konfrontation mit ungewohntem Verhalten
4.4 Psychohygiene für pädagogische Fachkräfte
4.5 Zwischenfazit

5 Praxisbeispiele für eine bessere Integration von traumatisierten Flüchtlingen
5.1 Spracherwerb als Schlüssel zur Integration/Bildungsbereich Sprache und Kommunikation
5.2 Musik
5.3 Kreatives Gestalten
5.4 Spiel und Bewegung

6 Fazit

7 Anhang

8 Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: BAMF-Die Verteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer im Jahr

Abbildung 2: Die zehn zugangsstärksten Staatsangehörigkeiten von 2007 bis 2016 (Erstanträge)

Abbildung 3: Asylerstanträge im Jahr 2016 nach Geschlecht und Altersgruppen

Abbildung 4: Übersicht über die Schutz-, Leistungs- und Partizipationsrechte der KRK

Abbildung 5: Klassifikation traumatischer Ereignisse

Abbildung 6: Verlaufsmodell der psychischen Traumatisierung

Abbildung 7: Erkrankungen bei Kindern in Erstaufnahmeeinrichtungen

Abbildung 8: Darstellung in Anlehnung an Hargasser 2015, Baer & Frick-Baer 2016, Kühn & Bialek 2017: Keilsons Konzept der sequenziellen Traumatisierung erweitert durch Becker & Weyermann 2006 in Bezug auf Krieg, Flucht und Traumatisierung

Abkürzungsverzeichnis

AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz

AsylG Asylgesetz

AufenthG Aufenthaltsgesetz

BAG-Traumapädagogik Bundesarbeitsgemeinschaft Traumapädagogik

BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

BüMA Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Bzgl. Bezüglich

Bzw. Beziehungsweise

DKSB Deutscher Kinderschutzbund

DSM-V Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, fünfte Version (ab Mai 2013)

EASY Erstverteilung von Asylbegehrenden

GFK Genfer Flüchtlingskonvention

GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

ICD-10 International Classification of Diseases, 10. Version

KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz

KRK UN-Kinderrechtskonvention

KSÜ Haager Kinderschutzübereinkommen

PTBS Posttraumatische Belastungsstörung

SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch

UMF Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

UNHCR Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen

UNICEF United Nations International Children´s Emergency Fund (Weltkinderhilfswerk der Organisation der Vereinten Nationen)

1 Einleitung

Viele Millionen Menschen sind derzeit weltweit auf der Flucht. Sie fliehen aus ihrer Heimat, um in einem anderen Land Schutz vor Gewalt und Verfolgung zu finden. Laut der Weltjahresstatistik Global Trends der UN-Organisation befanden sich 2016 insgesamt 65,6 Millionen Menschen auf der Flucht.1 Hauptgründe für die stetig steigende Zahl der Fluchtbewegung stellen unter anderem Krieg, Menschenrechtsverletzungen, Verfolgung von Minderheiten, Umwelt- und Naturkatastrophen, sozioökonomische Ungleichheit, Massenarmut und Perspektivenlosigkeit dar.2 Nach Deutschland kamen im Jahr 2016 circa 750.000 Flüchtlinge.3 Davon waren rund 106.000 Flüchtlinge im Kindergartenalter.4 Die Flüchtlingskinder erleben nicht nur vor und während der Flucht psychisch und physisch herausfordernde Ereignisse, sondern stoßen in Deutschland auf die Anforderungen und Hindernisse der Migration. Doch auch Deutschland als Aufnahmeland hat eine besondere Verantwortung und eine gewisse Herausforderung gegenüber den Flüchtlingskindern. Es muss nicht nur für eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung aufkommen, sondern auch den Zugang zu frühkindlicher Bildung ermöglichen.5 Interkulturelle Pädagogik ist nicht neu. Doch in Verbindung mit einer Fluchterfahrung und der daraus resultierenden psychischen Belastung werden pädagogische Fachkräfte vor neuen Herausforderungen gestellt. Pädagogische Fachkräfte werden zu Wegbegleitern der traumatisierten Flüchtlingskinder auf dem Weg der Integration und dem Leben in einer neuen Normalität.6 Diese vorliegende Arbeit soll den Blick auf die Aufnahme und Betreuung von psychisch belasteten und traumatisierten Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen richten und dabei die möglichen noch unbekannten Herausforderungen für die pädagogischen Fachkräfte sowie auch an das System Kindertagesstätte als Ganzes aufzeigen.

Zur Bearbeitung des Themas werden im zweiten Kapitel zunächst einleitend Daten und Fakten der Fluchtbewegung dargestellt. Es soll verdeutlicht werden, wie die Fluchtbewegung sich in den letzten Jahren entwickelt hat, welche Menschen flüchten und aus welchen Gründen sie sich zur Flucht entscheiden. Um ein besseres Verständnis über die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, wird das Asylverfahren in Deutschland mit den einzelnen rechtlich definierten Flüchtlingsgruppen aufgezeigt. Im Folgenden wird der Blick explizit auf die dabei spielende Rolle und die rechtliche Situation von Flüchtlingskindern gerichtet. Um im späteren Verlauf die psychische Gesundheit besser verstehen zu können, werden am Ende des zweiten Kapitels die prägenden Rahmenbedingungen in ihrem Alltag in Deutschland dargestellt.

Im dritten Kapitel wir das Thema Trauma und Traumatisierung thematisiert. Die Auswirkungen der traumatischen Erfahrungen im pädagogischen Alltag können jederzeit eskalieren. Daher ist es als Pädagoge besonders wichtig, sich mit der Entstehung traumatischer Prozesse vertraut zu machen. Nach einer Definition wird hier das Trauma bei Kindern intensiver bearbeitet. Außerdem sollen Aspekte von Flucht und Migration in Verbindung mit einer Traumatisierung bei Kindern gebracht und mögliche Auswirkungen erarbeitet werden. Zur Unterstützung wird das Konzept der sequentiellen Traumatisierung nach Keilson und Becker mit herangezogen.

Im vierten Kapitel wird die pädagogische Praxis mit traumatisierten Flüchtlingskindern näher bearbeitet. Die Aufnahme eines Flüchtlingskindes in einer Kindertagesstätte kann für das Kind enorm wichtig sein, denn sie bekommen die Chance, sich in einem kindgerechten Raum zu bewegen und einfach Kind zu sein. Diese pädagogische Arbeit ist für die pädagogischen Fachkräfte eine neue Herausforderung und bedingt eine gute Vorbereitung. Daher wird in diesem Kapitel zunächst einmal die Traumapädagogik bearbeitet, um ein gutes Hintergrundwissen für einen professionellen pädagogischen Umgang zu schaffen. Danach wird die Aufnahme eines Flüchtlingskindes vom Anmeldegespräch, über die Eingewöhnung bis zum Alltag nach der Eingewöhnung thematisiert.

Ziel ist es, mit dem Hintergrundwissen zum Thema Flucht, Migration und Traumatisierung eine bestmögliche Integration für das traumatisierte Flüchtlingskind zu bieten. Aus diesem Grund werden zum Schluss dieser Arbeit einige Praxisbeispiele für die Bildungsbereiche Sprache, Musik, kreatives Gestalten und Spiel und Bewegung für den pädagogischen Alltag aufgezeigt.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es in dieser Arbeit um Flüchtlingskinder geht, die mit ihren Familien (oder einem Elternteil/Familienangehörigen) nach Deutschland geflüchtet sind. Zur Vereinfachung wird außerdem immer die männliche Version verwendet. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass diese Masterarbeit längst nicht alle Aspekte der Gesamtthematik berücksichtigen kann. Sie soll vielmehr einen aktuellen Überblick über die Flüchtlingsthematik und die Herausforderungen der Integration von traumatisierten Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen aufzeigen.

2 Flüchtlinge in Deutschland

Im folgenden Kapitel werden zunächst einige Gesichtspunkte der Fluchtbewegung in Deutschland aufgegriffen. Hierbei wird der Blick auf die aktuellen Zahlen, den soziodemographischen Daten der Flüchtlinge und die Fluchthintergründe gelegt. Daraufhin beschäftigt sich der nächste Abschnitt mit der Asylpolitik in Deutschland, um ein Verständnis über das Asylverfahren und den rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Der letzte Teil gibt einen Überblick der rechtlichen Lage und der Lebenssituation von Flüchtlingskindern in Deutschland.

2.1 Die Fluchtbewegung

Um ein besseres Verständnis der psychosozialen Situation von Flüchtlingskindern zu schaffen, wird zunächst ein Einblick über die Fluchtbewegung und aufenthaltsrechtlichen Bedingungen in Deutschland gegeben.

2.1.1 Aktuelle Zahlen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zeigt monatlich die aktuellen Zahlen zu Asylbewerbern, zu Herkunftsländern, zu Alters- und Geschlechtergruppen und zu Entscheidungsquoten auf und fasst diese in Jahresberichten zusammen.

Seit 1953 haben rund 5,3 Millionen Menschen in Deutschland Asyl beantragt, seit 1990 rund 4,4 Millionen. Von 1993 bis 2008 verlief die Zahl der Asylanträge von rund 170.000 auf rund 28.000 stark rückläufig. Seit 2008 zeigt sich eine zunehmende Steigerung der jährlichen Zugangszahlen von Asylbewerbern. 2016 wurde der höchste Jahreswert seit Bestehen des Bundesamtes mit 745.545 Asylbewerbern verzeichnet. Bei einem Asylverfahren wird erst seit 1995 zwischen Erst- und Folgeanträgen unterschieden. Wird das erste Mal Asyl beantragt, handelt es sich um einen Erstantrag. Wird dieser Erstantrag abgelehnt, gibt es die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen. Ob dieser dann stattgegeben wird, entscheidet das BAMF.7

Im Jahr 2015 sind 441.899 Erstanträge registriert worden und im Folgejahr 722.370 Erstanträge. Damit hat sich die Zahl der Erstanträge von 2015 auf 2016 um 63,5% erhöht. Die Anzahl der Folgeanträge von 2015 (34.750) sank 2016 (23.175) um 33,3%. Die Zahl der tatsächlich eingereisten Asylsuchenden lag nach dem BAMF bei rund 280.000 Personen.8 Im Zeitraum Januar bis Juli 2017 sind insgesamt 129.903 Asylanträge gestellt worden. Davon 117.313 Erstanträge und 12.590 Folgeanträge. Im Vergleich zu 2016 wurden in demselben Zeitraum 468.76 Erstanträge registriert. Das zeigt einen Rückgang der gestellten Erstanträge von 75%. Die Zahl der Folgeanträge ist gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert (10.858 Folgeanträge) um 16% (12.590) gestiegen.9

Im europäischen Vergleich mit Italien, Frankreich und Griechenland ist Deutschland Hauptzielstaat für Asylsuchende in Europa. Allerdings stimmen die internationalen Zahlen nicht mit denen vom BAMF in Deutschland überein. Dies liegt zum einen daran, dass die Antragszahlen aus Datenschutzgründen in Fünferschritten auf- beziehungsweise (bzw.) abgerundet werden und zum anderen daran, dass es innerhalb der Europäischen Union zu Mehrfachanträgen kommen kann.10 Insgesamt wurden im Jahr 2016 in den Europäischen Staaten 1.260.350 Asylanträge gestellt. Das stellt einen Rückgang von 4,8% zum Vorjahr (1.323.456) dar.11 Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Union, zählte für Deutschland im Jahr 2016 745.265 Asylantragsteller, was 57,7% aller Asylanträge in Europa ausmachen. Für Italien wurden 122.960 (9,5%), für Frankreich werden 84.270 (6,5%) und für Griechenland 51.110 (4,06%) registriert.12

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: BAMF-Die Verteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer im Jahr 201613

Wenn man die Aufteilung der Asylbewerber in den Bundesländern von 2016 betrachtet, sind Nordrhein-Westfalen (196.734; 27,23452%), Baden-Württemberg (84.610; 11,71283%), Niedersachsen (83.024; 11,49328%) und Bayern (82.003; 11,35194%) am höchsten besetzt. Dahinter folgten dicht Hessen (65.520; 9,07014%), Rheinland-Pfalz (36.985; 5,11995%) und Schleswig-Holstein (28.982; 4,01207%).14

2.1.2 Wer flüchtet?

Im folgenden Unterkapitel werden die soziodemographischen Merkmale und Fluchtmotive der Flüchtlinge aufgezeigt.

2.1.2.1 Herkunftsländer

Das BAMF hat in der folgenden Abbildung die zehn zugangsstärksten Staatsangehörigkeiten von 2007 bis 2016 aufgelistet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die zehn zugangsstärksten Staatsangehörigkeiten von 2007 bis 2016 (Erstanträge)15

Von den afrikanischen Staaten zählen in der Rangliste Nigeria (außer 2010 bis 2015), Somalia (nur 2010, 2013 und 2014) und Eritrea (seit 2013) zu den Hauptstaatsangehörigkeiten. Bei den asiatischen Staaten sind Afghanistan, Irak und Syrien seit 2007 durchgehend in der Rangliste. Vietnam ist nur bis 2009 enthalten. Die Russische Föderation und der Iran sind außer den Jahren 2014 und 2015 ebenfalls in der Rangliste enthalten. Pakistan ist mit einer Ausnahme im Jahr 2014 seit 2010 auch mit einbegriffen. Indien dagegen findet nur im Jahr 2007 und 2009 Platz in der Liste, sowie der Libanon im Jahr 2007. Von den Balkanländern befindet sich Albanien seit 2014 in der Rangliste. Der Kosovo ist mit den Ausnahmen von 2007, 2013 und 2016 ebenfalls enthalten. Bosnien und Herzegowina finden nur im Jahr 2012 und 2014 einen Platz in der Liste. Mazedonien befindet sich 2010 bis 2015 in der Liste. Außer dem Jahr 2009 und 2016 ist auch Serbien in der Abbildung aufgelistet. Die Türkei zählt bis einschließlich 2011 zu den zehn stärksten Hauptstaatsangehörigkeiten.

Wenn man die letzten drei Jahre (2014-2016) betrachtet, sind Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Albanien sowie Eritrea die stärksten Zugangsländer.

Syrien belegte in der Rangliste der zugangsstärksten Staatsangehörigkeiten 2015 sowie 2016 den ersten Rangplatz. Afghanistan lag 2016 (2015 Rang 4) auf dem zweiten Rangplatz gefolgt vom Irak (2015 Rang 5).16 Im Vergleich zu 2015 hat der Iran 2016 den größten Zuwachs mit 389,9%. Afghanistan zeigt einen Zuwachs von 304,7% und der Irak einen Zuwachs von 222,7%.17

Im Zeitraum Januar bis Juli 2017 belegte ebenfalls Syrien den ersten Rangplatz mit 28.074 Erstanträgen (im Vorjahr 196.028 Erstanträge; Rückgang von 85,7%), was einen Anteil von 23,9% aller Erstanträge darstellt. Den zweiten Rangplatz belegte der Irak mit 11.860 Erstanträgen (im Vorjahr Rang 3 mit 266.143 Erstanträgen; Rückgang von 82,1%). Antragsteller aus dem Irak machen einen Anteil von 10,1% aus. Afghanistan belegte im Jahr 2017 bisher den dritten Rangplatz (im Vorjahr Rang 2 mit 79.442 Erstanträgen; Rückgang um 86,3%), was einen Anteil von 9,3% aller Erstanträge in diesem Zeitraum ausmacht. Somit kommen 43,3% der Erstantragsteller von Januar bis Juli 2017 aus Syrien, Irak und Afghanistan.18

2.1.2.2 Geschlechterverteilung und Altersgruppe

In der folgenden Abbildung „Asylerstanträge im Jahr 2016 nach Geschlecht und Altersgruppen“ zählt man 474.566 Asylerstanträge von Männern und 247.804 Asylerstanträge von Frauen. D. h., dass 65,7% der Asylanträge von Männern gestellt wurden. In allen Altersgruppen kann man feststellen, dass der männliche Anteil der Antragssteller, mit Ausnahme der Altersgruppe 65 Jahre und älter, dominierte. 532.799 (73,8%) Asylantragsteller sind 2016 jünger wie 30 Jahre und 261.386 (36,2%) Asylantragsteller sind unter 18 Jahre alt. Kinder im Kindergartenalter, also zwischen null und sechs Jahren, sind 105.860 (14,7%) registriert worden, wovon 78.192 (73,9%) bis oder unter vier Jahre alt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Asylerstanträge im Jahr 2016 nach Geschlecht und Altersgruppen19

Im Zeitraum Januar bis Juli 2017 sind von den 117.313 Asylanträgen 61,7% männliche und 38,3% weibliche Antragsteller. Somit wurden fast zwei Drittel aller Erstanträge von Männern gestellt. 51.934 (44,27%) der Antragstelller sind unter 18 Jahre. 30.621 (26,10%) unter 6 Jahre und 27.094 (23,10%) unter vier Jahre alt.20

2.1.2.3 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit

Wie im vorigen Abschnitt schon erwähnt, sind Syrer und Afghanen die zugangsstärksten Staatsangehörigkeiten. 2016 sind die syrischen Asylbewerber zu 65,3% Araber und zu 29% Kurden. Die restlichen 5,7% sind Palästinenser, unbekannter oder sonstiger Ethnie. Die afghanischen Asylbewerber sind zu 43,7% Tadschiken, zu 25,5% Hazara, zu 14% Pashtunen und zu 16,8% unbekannt oder sonstiger Ethnologie.21

Mit 75,9% bildet der Islam den größten Anteil der Religionszugehörigkeit im Jahr 2016. Die Asylbewerber mit islamischer Ethnologie sind mit Ausnahme des Iran, Eritreas und Nigerias, am häufigsten vertreten (zwischen 54% und 95,2%). Das Christentum folgt mit 12,2%. Hier kommen die Betroffenen überwiegend aus Nigeria (91,6%), Eritrea (82,8%) und dem Iran (59,4%). An dritter Stelle stehen die Yeziden mit 5,9%, die vor allem aus dem Irak und aus Syrien stammen. Damit gehören mehr als vier Fünftel (88,1%) dem Islam und dem Christentum an.22

2.1.3 Fluchtmotive

Es gibt einige Migrationstheorien, die Erklärungsansätze bieten und es ermöglichen, Migrationsmotive zu formulieren. Bei einer Fluchtmigration handelt es sich um eine spezielle Art von Migration, bei der keine eigene theoretische Begründung vorhanden ist. Für eine Darstellung der Fluchtgründe kann daher das allgemeine „Push-und-Pull-Modell“ verwendet werden. Dieses besagt, dass zum einen die Schubfaktoren dafür verantwortlich sind, dass Menschen sich dazu entscheiden ihr Zuhause zu verlassen. Diese können zum Beispiel (z. B.) soziale Diskriminierung, politische Verfolgung und Krieg sein.23 Aktuell finden fünf globale große Konflikte statt: In Syrien, dem Irak, dem Südsudan, der Zentralafrikanischen Republik und Nigeria. Dazu kommen noch unzählige und schon seit Jahren andauernde Bürgerkriege in Afghanistan, im Sudan, in Somalia und in Palästina.24 Die Lebensumstände müssen so katastrophal oder lebensbedrohlich sein, dass die einzige Erlösung durch eine Flucht ermöglicht werden kann. Dazu kommen auf der anderen Seite die Sogfaktoren hinzu. D. h., dass das Zielland aufgrund bestimmter Faktoren anziehend wirkt. Das können z. B. Sicherheit, Frieden oder auch die Aussicht auf Arbeit sein. Zu den genannten Faktoren spielen individuelle Bedingungen eine wichtige Rolle. Menschen können zwar unter denselben Bedingungen leben, doch nicht alle entscheiden sich für eine Flucht. Ebenso wichtige Bedingungen sind Alter, Bildungsgrad, Religion und Geschlecht, sowie die materiellen und sozialen Kosten.25

Minderjährige sind in der Regel denselben Verfolgungshandlungen ausgesetzt wie Erwachsene. In vielen Ländern gehören sie immer häufiger zu den Opfern von Kriegshandlungen und Zwangsrekrutierungen als Kindersoldaten. Auch aufgrund von politischer Verfolgung flüchten viele aus ihrer Heimat. Wenn ein Elternteil politisch verfolgt wird, wird meistens die gesamte Familie zur Verantwortung gezogen.26 Außerdem wird Kindern oft das Recht auf Bildung und Entwicklung vorenthalten und stattdessen durch Kinderarbeit ausgebeutet. Weitere Fluchtgründe bei Frauen und Mädchen sind die Angst vor häuslicher Gewalt, Genitalverstümmlung und Zwangsheirat.27 Besonders schutzbedürftig sind Kinder, deren Eltern gestorben sind, deren Familie zerbrochen ist oder die, die aus der Familie ausgestoßen worden sind. Hier spielt nicht selten Gewalt eine große Rolle der Fluchtbewegung.28 Laut dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) sucht mehr als die Hälfte der Flüchtlinge 2014 Schutz im eigenen Herkunftsland. Diese sind Familien, die ihre vertraute kulturelle Umgebung nicht verlassen möchten und so schnell wie möglich wieder in ihre Heimatstadt zurückkehren wollen. Doch die ungewisse Zukunft verbindet sich mit verschlechternden Lebensbedingungen. Das Geld wird knapp und es findet sich keine Möglichkeit Arbeit zu finden. Dazu herrscht eine mangelhafte Gesundheitsversorgung. Im schlimmsten Fall kommt es dazu, dass die Kinder gezwungen werden, zum Lebensunterhalt beizutragen. All diese Konflikte bringen Familien dazu ihre Heimatstadt zu verlassen und die Familien machen sich auf den Weg nach Europa.29

Kinder können zumeist nicht über eine Fluchtentscheidung mitbestimmen und flüchten nicht selbstständig, sondern werden geflüchtet. Zusammenfassend ist zu sagen, dass alle Flüchtlinge eins gemeinsam haben: die Hoffnung auf ein besseres Leben mit Zukunftsperspektive, dem Wunsch nach Ausbildung, Schutz und Hilfe von anderen, durch Verlassen ihrer Heimat.30

2.2 Die Asylpolitik in Deutschland

Dieser Abschnitt gibt einen Einblick in das deutsche Asylverfahren und zeigt die Rechte des Antragstellers während und nach dem Asylverfahren auf.

2.2.1 Das Asylrecht nach Artikel 16 des Grundgesetzbuches

Das bisher wichtigste Dokument zum Schutz von Menschen auf der Flucht stellt seit Juli 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention dar. Dieses Dokument besagt, dass jeder Mensch, egal welchen Alters, als Flüchtling definiert werden kann. Voraussetzung dafür ist die Verfolgung in ihrem Heimatland von staatlichen oder nichtstaatlichen Menschen aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischer Sichtweise, religiösen Grundentscheidung oder der Zugehörigkeit einer bestimmten Subkultur. Dabei kann die Hilfe des Herkunftslandes nicht in Anspruch genommen werden die Betroffenen wollen angesichts der Furcht diese nicht annehmen.31 Durch die Genfer Flüchtlingskonvention zählt das Asylrecht in Deutschland als Grundgerecht und hat so Verfassungsrang.32

Keinen Anspruch auf Asyl haben Flüchtlinge, die aufgrund von Armut, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Perspektivlosigkeit oder aus einem sicheren Drittstaat einreisen.33 Außerdem werden Flüchtlinge, die ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat begangen haben als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland angesehen und erhalten ebenfalls keine Asylberechtigung.34

2.2.2 Das Asylverfahren

Wer in Deutschland Asyl beantragen möchte, muss durch ein hochkomplexes Verfahren, welches oft viele Jahre in Anspruch nimmt.35

Zunächst müssen sich die ankommenden Asylsuchenden in Deutschland unmittelbar an einer staatlichen Stelle melden. Diejenigen, die sich direkt bei der Grenzbehörde asylsuchend melden, werden an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Wer sich erst im Inland asylsuchen meldet, kann dies unter anderem (u. a.) bei einer Polizeidienststelle, bei einer Ausländerbehörde, bei einer Aufnahmeeinrichtung oder bei einem Ankunftszentrum machen.36 Hier werden persönliche Daten, ein Lichtbild sowie die Fingerabdrücke (ab dem 14. Lebensjahr) zentral gespeichert. Bei der Antragstellung bekommen die Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), die in der Zeit während der Asylantrag läuft, die Ausweispapiere ersetzen.37 Dieses berechtigt nicht nur zu einem Aufenthalt in Deutschland, sondern auch für den Bezug von staatlichen Leistungen, wie eine Unterkunft, medizinische Versorgung und Verpflegung.38 Durch das sogenannte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stehen den Asylsuchenden existenzielle Sachleistungen und ein monatlicher Geldbetrag zur Verfügung, damit der Grundbedarf gesichert ist.39 Seit dem 01.04.1993 wird mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems, der Erstverteilung von Asylbegehrenden (EASY) die Unterbringung von asylsuchenden Menschen entschieden. Gemäß §45 des Asylgesetzes (AsylG) werden die Betroffenen zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt durch den sogenannten Königsteiner Schlüssel, deren Bezeichnung zurück auf das Königsteiner Staatsabkommen aus dem Jahre 1949 zurückzuführen ist. Dieser wurde damals für die Finanzierung von Forschungseinrichtungen eingeführt. Er setzt sich zu Zweidrittel aus dem Steueraufkommen und einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Alle Asylbewerber, die gemäß §47 in Verbindung mit §46 des AsylG dazu verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden mit Hilfe des EASY-Verfahrens aufgeteilt. Diejenigen, die sich z. B. in Haft, im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung befinden oder einen Aufenthaltstitel mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Monaten haben, werden durch die zuständige Ausländerbehörde und deren Bundeslandzuordnung verteilt.40 In welches Bundesland man kommt, ist abhängig von bestimmten Kriterien. Zum einen hängt dies von dem Herkunftsland ab und zum anderen von den freien Kapazitäten in der Erstaufnahmeeinrichtung und der Aufnahmequote der einzelnen Bundesländer.41 Wenn Eltern einen Asylantrag stellen, wird automatisch auch für deren Kinder ein Asylverfahren eingeleitet. Ebenso, wenn sie zusammen mit den Eltern einreisen, zu ihren Eltern nachkommen oder in Deutschland geboren werden.42

In dem Ankunftszentrum oder der Außenstelle des Bundesamtes findet dann zu einem späteren Zeitpunkt die persönliche Antragsstellung statt. Mit Hilfe einer Dolmetscherin werden die Asylbeantragenden über ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Asylverfahrens aufgeklärt. Außerdem werden Originalausweisdokumente mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen überprüft, um sie mit dem Ausländerzentralregister und dem Bundeskriminalamt abzugleichen. Dabei wird auch nachgeprüft, ob es sich um einen Erst-oder Folgeantrag handelt. Gemäß dem Dublin-Verfahren wird dann versichert, ob der Antragsteller schon in einem anderen EU-Staat registriert wurde und dieser somit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.43 Der Ankunftsnachweis wird durch die Aufenthaltsgestattung ersetzt.44

Der nächste wichtige Termin ist die persönliche Anhörung. Durchgeführt wird diese Anhörung von einem Entscheider des Bundesamtes und einem Dolmetscher. Teilnehmen dürfen außerdem ein Rechtsanwalt, ein Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Vormund bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Das Ziel dieser persönlichen Anhörung ist den individuellen Fluchtgrund zu klären. Der Antragsteller bekommt die Möglichkeit, seine Lebensumstände aufzuzeigen und zu erläutern. Auch über die Einschätzung einer möglichen Rückkehr wird gesprochen. Um seinen Standpunkt zu verdeutlichen, kann der Antragsteller z. B. Fotos, schriftliche Unterlagen der Polizei oder ärztliche Atteste als Beweismittel vorlegen. Die Aussagen werden übersetzt, protokolliert und für die Antragstellenden wieder zurückübersetzt. Dadurch bekommt derjenige die Möglichkeit noch einmal seine eigenen Aussagen zu ergänzen oder zu korrigieren.45 Das Bundesamt entscheidet anhand der Anhörung, der eingereichten Dokumente und der Beweismittel über den Asylantrag und benachrichtigt den Antragsteller schriftlich.46

2.2.3 Rechtlich definierte Gruppen von Flüchtlingen

Laut dem BAMF betrug die durchschnittliche Zeit des Asylverfahrens bei den im Jahr 2015 abgeschlossenen Asylanträgen 7,9 Monate. Dabei wurden 62,9% innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen und bei 81,6% verlief das Verfahren unter einem Jahr.47 Von 2014 bis Juli 217 wurden über insgesamt 1.551.729 Asylanträgen eine Entscheidung getroffen (2014: 128.911; 2015: 282.726; 2016: 695.733; 2017: 444.359).48 Am Ende des Asylverfahrens bekommen Flüchtlinge entweder eine Ablehnung oder die Anerkennung ihres Antrags. Im Jahr 2014 wurden 31,4% positiv entschieden und 33,4% negativ (bei 35,2% wurden eine formelle Entscheidung getroffen49 ). 2015 wurde bei 49,8% der Asylanträge eine positive Entscheidung getroffen und 32,4% abgelehnt (17,8% formelle Entscheidung). Im Jahr 2016 wurde bei 62,4% zugestimmt und 25% abgelehnt (12,6% formelle Entscheidung). Dieses Jahr wurden bisher 44,4% der Asylanträge zugestimmt und 38,9% negativ entschieden (16,8% formelle Entscheidung).50 Je nachdem, in welche Gruppe Flüchtlinge nach dem Asylverfahren eingeordnet werden, gelten auch bestimmte gesetzliche Richtlinien. Im Folgenden werden die möglichen Flüchtlingsgruppen mit ihrem unterschiedlichen Aufenthaltsstatus aufgezeigt.51

Die Anerkennung der Asylberechtigung:

Nach Artikel 16a Grundgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (GG) werden die Betroffenen in ihrem Herkunftsland z. B. wegen ihrer politischen und religiösen Einstellungen oder anderen persönlichen Gründen wie Ethnie und sexueller Orientierung rechtlich ausgegrenzt, sodass diejenigen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Sie sehen keine andere Fluchtalternative innerhalb ihres Herkunftslandes, sodass eine Rückkehr ihre Menschenwürde schwerwiegend verletzen würde.52 Die Ehepartner und Kinder der Betroffenen erhalten denselben Status. Außerdem ist der Familiennachzug aus dem Ausland möglich.53 Bei der Anerkennung der Asylberechtigung wird eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt.54 In dieser Zeit ist es den Betroffenen erlaubt, innerhalb von Deutschland in eine beliebige Wohnung umzuziehen.55 Wenn nach frühestens drei Jahren Bedingungen wie z. B. eine Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichend deutsche Sprachkenntnisse aufzuzeigen sind, kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.56

Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes:

Dieser ist in §3 Absatz 1 des AsylG festgelegt.57 Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder nichtstaatlichen Menschen aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischer Sichtweise, religiösen Grundentscheidung oder der Zugehörigkeit einer bestimmten Subkultur verfolgt werden und die Hilfe des Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen können bzw. angesichts der Furcht nicht annehmen wollen.58 Vorausgesetzt wird, dass die Verfolgungen die Menschenrechte des Betroffenen einschränken. In dieser Regelung erhalten Ehepartner und Kinder ebenfalls denselben Schutz. Auch hier ist der Familiennachzug aus dem Ausland möglich. Bei Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gelten bezüglich (bzgl.) der Aufenthaltsdauer dieselben Regelungen, wie bei der Anerkennung der Asylberechtigung.59

Die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes:

Nach §4 Absatz 1 des AsylG schreitet der subsidiäre Schutz ein, wenn weder die Asylberechtigung noch der Flüchtlingsschutz gelten kann. Im Herkunftsland herrscht ernsthafte Gefahr durch eine Todesstrafe, Folter oder Krieg und die Betroffenen können bzw. wollen aufgrund von Furcht keine Hilfe aus ihrem Heimatland annehmen. Auch hier erhalten die Familienangehörigen denselben Status.60 Bei der Anerkennung eines subsidiären Schutzes oder der Feststellung des Abschiebungsverbotes erhalten die Betroffenen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die jeweils um zwei Jahre verlängert werden kann. Frühestens nach fünf Jahren kann auch hier unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.61 Sie dürfen sich in Deutschland frei bewegen, Reisen ins Ausland sind nicht erlaubt. Wenn nach fünf Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis genehmigt wird, können die Betroffenen selbst eine Wohnung suchen. Durch den Bezug von Sozialleistungen kann eine Wohnsitzauflage verbunden sein, die vorgibt, in welcher Kommune, welchem Landkreis oder welchem Bundesland die Betroffenen wohnen dürfen.62

Die Feststellung des Abschiebungsverbots:

Wenn die vorigen drei Schutzformen nicht greifen, kann nach §60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Abschiebungsverbot geltend gemacht werden. Dies darf geschehen, wenn zum einen eine Rückgliederung in das Heimatland eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Absatz 5) und Grundfreiheiten (Absatz 7) darstellt. Zum anderen, wenn im Heimatland eine außerordentliche Gefahr für Körper, Leben und Freiheit besteht. Laut dem BAMF wird besonders dann, wenn eine chronische Krankheit im Herkunftsland nicht oder nur unzulänglich behandelt werden kann und dadurch eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht, das Abschiebungsverbot genehmigt. Familienangehörigen ist bei diesem Status nicht auch direkt ein Abschiebungsverbot stattgegeben. Dieser wird nur durch weitere Überprüfung und unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gewährt. Bei der Feststellung des Abschiebeverbotes gelten dieselben Regelungen, wie bei der Anerkennung des subsidiären Schutzes.63

Geduldete:

Wenn ein Asylantrag abgelehnt wird, wird eine Abschiebung beauftragt. Wenn es jedoch einen Grund gibt, dass die Betroffenen nicht ausreisen können, wird eine Duldung ausgesprochen. Gründe dafür können Krankheit, fehlende Möglichkeit diejenigen zurück in ihr Herkunftsland zu bringen oder auch eine Weigerung des Landes die Betroffenen wieder einreisen zu lassen sein. Eine Duldung kann auch genehmigt werden, damit die Betroffenen eine Ausbildung oder ein Schuljahr abschließen können.64 Bei geduldeten Flüchtlingen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Dauer. Sie werden in der Regel für einen, drei oder sechs Monate ausgelegt. Dieser Status kann so oft verlängert werden, sodass manche Personen jahrelang geduldet sind. Im Vergleich zu den anderen Aufenthaltserlaubnissen, gibt es hier kaum eine Möglichkeit einen unbefristeten Aufenthaltsstatus zu erlangen. In der Regel wohnt diese Gruppe von Flüchtlingen in der Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Kommune. Wenn die Personen vermögend sind oder eigenes Einkommen haben, dürfen sie Wohnung und Wohnort frei wählen.65

Wenn keine der vier Schutzformen infrage kommt und der Asylantrag abgelehnt wird, haben die Antragsteller das Recht gegen diese Ablehnung zu klagen. Die Entscheidung des Bundesamtes wird vom Gericht überprüft. Wenn das Gericht zu der Entscheidung kommt, dass die Asylbedingungen für eine Schutzgewährung bestehen, wird das Bundesamt dazu verpflichtet die Ablehnung aufzuheben und Schutzgewährung zu leisten. Wird vom Gericht die Ablehnung allerdings auch bestätigt, wird die Klage verweigert und die Ausreisepflicht bleibt bestehen.66

2.3 Die rechtliche Lage von Flüchtlingskindern in Deutschland

In diesem Abschnitt wird der Blick speziell auf die rechtliche Situation der Flüchtlingskinder in Deutschland gelegt, damit sich ein Bild über die Rechte von Flüchtlingskindern in Deutschland gemacht werden kann.

2.3.1 Schutz für minderjährige Flüchtlinge

Neben der Genfer Flüchtlingskonvention gibt es weitere Gesetze, in denen speziell Flüchtlingskindern Schutz gewährleistet wird.

2.3.1.1 UN-Kinderrechtskonvention (KRK)

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) ist das wichtigste Abkommen, welches Schutz von Kindern und Jugendlichen festlegt und zählt zu den zentralen Dokumenten des internationalen Menschenrechtsschutzes. Durch sie werden die Menschenrechte von 1948 für Kinder anerkannt.67

Es wird festgelegt, „dass sich die aus Artikel 3 KRK ergebende Pflicht der Orientierung jeglichen staatlichen Handelns gegenüber Minderjährigen an den „best interests of the child“ am Kindeswohl im praktischen Handeln, im Umgang mit und bei Entscheidungspfindungen gegenüber Kindern beweisen muss.“ 68

Nach Artikel 1 KRK, gilt die KRK für jedes Kind unter 18 Jahren. Das Grundprinzip ist das Kindeswohl, welches in Artikel 3 (1) KRK geschrieben steht69: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ 70 Außerdem wird in Artikel 6 (2) KRK geschrieben, dass „das Überleben und die Entwicklung jedes Kindes in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten [ist] .“ 71

Hargasser unterteilt die KRK in drei Kategorien:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Übersicht über die Schutz-, Leistungs- und Partizipationsrechte der KRK72

In Artikel 22 richtet sich die KRK mit verschiedenen Prinzipien an Flüchtlingskindern. „Nach der UN-KRK muss das Kindeswohl in allen Kindern betreffenden Maßnahmen voranging berücksichtigt werden, das gilt auch bei der Anwendung der relevanten ausländerrechtlichen Vorgaben wie Aufenthaltsgesetz, Asylverfahrensgesetz oder Asylbewerberleistungsgesetz. Ausländerbehörden müssen in ihrer Praxis die Interessen der Kinder berücksichtigen, sie als eigenständige Personen ernst nehmen.“ 73 Die Vertragsstaaten haben die Pflicht, einem Flüchtlingskind, egal ob anerkannt, Bewerber, in elterlicher Begleitung oder nicht, würdevollen Schutz und menschenwürdige Hilfe bei der Wahrnehmung der formulierten Rechte, sowie Hilfestellung bei der Suche nach Familienangehörigen zu geben.74

Durch das KRK hat sich der Blick auf Kinder und deren Rechte stärker fokussiert. Es kam zu der Feststellung, dass Kinder eigenen und auf sich zugeschnittenen Menschenrechtsschutz benötigen.75

2.3.1.2 Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ergänzt durch seine Normen, geregelt im Sozialgesetzbuch VIII, die UNKRK in Deutschland. Das KJHG legt fest, dass jedes Kind „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ verfügt. Das KJHG besagt außerdem, dass begleitete sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge denselben Schutz wie inländische Kinder zu erfahren haben. Weitere Rechtsvorschriften wie Asyl- und Aufenthaltsrecht gelten zunächst als begrenzt.76

2.3.1.3 Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ), auch „Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern“ genannt, ist eine Vereinbarung mehrerer Staaten. Sie hat das Ziel, den Kinderschutz und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung grenzüberschreitend zu verbessern. Dabei sollen einheitliche Richtlinien für Entscheidungen gelten. 2003 wurde das KSÜ von Deutschland unterschrieben und 2011 für gültig erklärt. Das KSÜ löst das Minderjährigenschutzabkommen von 1961 ab. Neu ist, dass die Bezeichnung Minderjähriger durch Kind ersetzt wurde. Dadurch gibt nicht mehr das Heimatrecht bzw. die Staatsangehörigkeit die Altersspanne für die Gültigkeit vor, sondern das KSÜ gilt für jede Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Mittelpunkt steht das Kindeswohl.77 Laut Artikel 5 Absatz 1 des KSÜ sind die Behörden in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat für den Schutz zuständig. Artikel 6 Absatz 1 des KSÜ richtet sich an Flüchtlingskinder und besagt, dass auch für diese Kinder dieselben Rechte auf Schutz gelten, wie für andere in dem Vertragsstaat. Auch für Kinder ohne gewöhnlichen Aufenthalt gilt Artikel 6 Absatz 1. In Artikel 15 des KSÜ steht geschrieben, dass die in dem Vertragsstaat geltenden Schutzmaßnahmen, in dem sich das Kind aufhält, anzuwenden sind. Nur mit Ausnahme kann das Recht eines anderen Staates gelten, sofern es dem Schutz des Kindes betrifft.78

2.3.1.4 Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB)

Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB) fordert von den Politikern „bundesweite Mindeststandards für die Unterbringung von Flüchtlingen insbesondere für Familie mit Kindern ( unter anderem abgeschlossene Apartments mit eigenen funktionstüchtigen sanitären Anlagen und Küchen für Familien mit Kindern, zentral gelegene Einrichtungen, Mindestgrößen der Wohnflächen, Freizeit- und Gemeinschaftsräume für Kinder zum Spielen und Lernen, regelmäßige Kontrollen durch die Gesundheitsämter, unabhängige Beschwerdestellen)[sowie] sozialpädagogische Begleitung der Familien (Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsunterbringung) zur individuellen Begleitung und Beratung ausbauen.“ (DKSB. 2015, S.4) 79

2.3.2 Zugang zur Kita

In §24 Absatz 2 und 3 SGB VIII steht geschrieben, dass bundesweit alle Kinder, somit auch Flüchtlingskinder in Deutschland, ab dem ersten Lebensjahr ein Recht auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder in der Tagespflege haben. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres hat das Kind Anspruch auf die Förderung in einer Kita. Dieses Recht besteht, wenn das Kind und seine Familie einen zumindest vorläufig geklärten Aufenthaltsstatus und somit den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch bei einer Aufenthaltsgestattung haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.80 Die Entscheidung, ob und wie viele Flüchtlingskinder eine Kita aufnimmt liegt in der Entscheidung der Kita bzw. dem Träger. Flüchtlingskinder sind bei der Aufnahme nicht zwingend vorrangig zu berücksichtigen, denn es gelten grundsätzlich dieselben Aufnahmekriterien wie für alle anderen Kinder auch.81 Flüchtlingskinder, wie andere Kinder, haben nach §90 SGB VIII einen Anspruch auf sogenannte wirtschaftliche Jugendhilfe. Dabei handelt es sich um einer je nach Einkommen der Eltern gewährten Kostenbeteiligung. D. h., das Jugendamt übernimmt die Kita-Gebühren, wenn die Eltern über kein ausreichendes Einkommen verfügen. Außerdem haben Flüchtlingskinder ein Recht auf ein Leistungs- und Teilhabepaket, wo z. B. das Arbeitsamt die Kosten für die Mahlzeiten übernimmt.82

Aufgrund langer Wartelisten und oftmals weiterer Entfernung vom Wohnort wird der Zugang zu Kindertagesstätten erschwert. Allerdings ist während der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung keine Unterbringung in einer Kindertagesstätte vorgesehen. Dort wird nur teilweise eine Kinderbetreuung durch Ehrenamtliche stundenweise angeboten.83

2.4 Die Lebenssituation von Flüchtlingskindern

Um im späteren Verlauf dieser Arbeit die psychische Gesundheit von Flüchtlingskindern zu verstehen, ist es wichtig, sich über die Lebenssituation von ihnen bewusst zu sein. Daher wird im Folgenden ein Einblick über die soziale Situation gegeben.

2.4.1 Unsicherer Aufenthaltsstatus

Das Asylverfahren kann mehrere Monate bis Jahre andauern. Das Warten auf eine Entscheidung kann oft sehr belastend für die Betroffenen sein. Kinder verstehen zwar das Aufenthaltsverfahren nicht, bekommen aber den Druck und die Unsicherheit ihrer Eltern zu spüren.84 Abhängig von dem aktuellen Aufenthaltsstatus sind auch das psychische Wohlbefinden und die Lebensqualität verbunden. Asylbewerber leiden unter einem enormen psychischen Belastungsdruck durch die permanente Zukunftsangst. Dazu kommen die fehlende Berechtigung einer Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben in der Gesellschaft durch Ausbildung und Arbeit.85

2.4.2 Die Unterkunft

Flüchtlingskinder werden in der Regel mit ihrer Familie in Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Die Rechte, die Kinder haben, werden von den Behörden nicht wahrgenommen, da sie davon ausgehen, dass sie dieselben Fluchtgründe haben wie ihre Eltern. Dort leben sie zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Hier müssen sie ihren Alltag unter widrigen Umständen bewältigen. Sie sind nur bedürftig eingerichtet und kaum nach den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerichtet. Vor allem durch den großen Flüchtlingsansturm 2015 sind Familien in großen Hallen untergebracht, in denen sie nur durch Trennwände von anderen Familien räumlich getrennt sind. An manchen Orten kann es vorkommen, dass Familien getrennt untergebracht werden. Männer und ältere Söhne, sowie Frauen und Kinder werden in separierten Abteilungen beherbergt. Das Leben in einer Gemeinschaftsunterkunft wirkt sich enorm belastend auf Kinder aus. In ihrem Alltag müssen sie mit engen Räumlichkeiten und fehlenden Rückzugsmöglichkeiten auskommen, in denen sie sich nicht frei und sicher zum Spielen aufhalten können. Dazu kommen Lärmbelästigungen, ein erhöhtes Infektionsrisiko und möglichen sexuellen Übergriffen durch andere Bewohner.86 Die Zuteilung der Zimmer und dessen Größe erfolgt keinen einheitlichen bundesweiten Standards. Das Bundesland Berlin hat z. B. festgelegt, dass jede Person mindestens sechs Quadratmeter und Kinder unter sechs Jahren mindestens vier Quadratmeter Wohnfläche bereitgestellt werden soll. Doch ist es keine Seltenheit, dass Familien nur eine Wohnfläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung haben. Ein weiteres Problem stellt die Lage der Einrichtungen dar. Diese liegen meistens an abgelegenen Standorten mit einer schlechten Infrastruktur, sodass man eine lange Fahrtzeit und hohe Fahrtkosten in Kauf nehmen muss, um wichtige Orte wie z. B. Kindergärten, Schulen, Jugendzentren oder Ausbildungs- und Arbeitsstätten zu erreichen. Dies hat wiederrum zur Folge, dass eine Integration erschwert wird.87 Wenn die Familie eine Anerkennung als asylberechtigte oder eine Ablehnung als geduldete Personen bekommen, haben diese theoretisch ein Recht auf einen Umzug in eine eigene Wohnung. Doch praktisch gesehen stellt sich dies als sehr schwer heraus, da die Miete weiterhin über die Asylbewerberleistungen finanziert wird und die Entstehung von Mehrkosten abgelehnt wird. Daher würden nur Wohnungen in Betracht kommen, durch die keine Mehrkosten entstehen und da stellt der deutsche Wohnungsmarkt meistens ein Hindernis dar.88

2.4.3 Residenzpflicht

Die Residenzpflicht ist räumlich auf das Gebiet, in dem sich die Aufnahmeeinrichtung befindet, beschränkt. Asylsuchende Familien mit einer guten Bleibeperspektive haben zunächst nur drei Monate eine Residenzpflicht und können sich danach in ganz Deutschland aufhalten. Dagegen dürfen asylsuchende Familien mit einer geringen Bleibeperspektive bis zu ihrer Entscheidung ihres Asylverfahrens das in ihrer Aufenthaltsgestattung genannte Gebiet nicht verlassen. Beide dürfen das Gebiet während der Residenzpflicht nur mit Erlaubnis vom Bundesamt vorübergehend verlassen.89 Für Flüchtlinge, deren Aufenthalt nur geduldet wird, herrscht in den ersten drei Monaten nach der Entscheidung die Residenzpflicht.90

[...]


1 Vgl. http://www.unhcr.org/dach/de/15212-globaltrends2016.html

2 Vgl. Hargasser: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 2015, S. 19.

3 Vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S. 10. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2016.pdf?__blob=publicationFile

4 Vgl. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl 2017. S. 7. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-juli-2017.pdf?__blob=publicationFile

5 Vgl. Vgl. Abdel Fattah: Flüchtlingskinder in der Kita. Praxishandbuch zur Aufnahme und Betreuung von Kindern mit Flucht- und Migrationshintergrund. 2016, S. 13ff.

6 Vgl. Erkert; Hemming; Schlösser & Wieber: Willkommen in unserer Kita. 2016, S. 4f.

7 Vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S. 10.

8 Vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S. 10.

9 Vgl. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl 2017. S.4.

10 Vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S. 26.

11 Vgl. ebd. S. 27.

12 Vgl. ebd. S. 29.

13 In Anlehnung an: BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S. 14.

14 Vgl. ebd. S. 16.

15 Ebd. S. 17.

16 Vgl. ebd. S. 19.

17 Vgl. ebd. S.18.

18 Vgl. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl 2017. S.5ff.

19 Ebd. S. 7.

20 Vgl. ebd. S. 7.

21 vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S. 24.

22 vgl. ebd. S. 23.

23 Vgl. Hehnke: Kinder des Krieges. 2017. S. 30.

24 Vgl. Rieger: Flucht und Ankommen - Warum Kinder ihre Heimat verlassen und was sie in ihrer neuen Heimat erwartet. In: Markmann; Osburg (Hrsg.): Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrungen in der Schule.2016, S. 32.

25 Vgl. Hehnke 2017. S. 3.

26 Vgl. Rieger In: Markmann; Osburg (Hrsg.) 2016, S. 31.

27 Vgl. ebd. S. 31.

28 Vgl. ebd. 2016, S. 32.

29 Vgl. ebd. 2016, S. 32f.

30 Vgl. Hofbauer: Kinder mit Fluchterfahrung in der Kita. 2016, S. 28.

31 Vgl. Kühn; Bialek: Fremd und kein Zuhause. 2017, S.21.

32 Vgl. Glossar Bundesamt für Migration und Flüchtlinge http://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?lv2=5831822&lv3=4552988

33 Vgl. Lachnit; Barth: Leitfaden für den Umgang mit Flüchtlingskindern in der Kita. 2016, S.108.

34 Vgl. BAMF: Asylberechtigung (2016): http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html

35 Vgl. Lachnit; Barth 2016, S.106.

36 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. Ein Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte und rechtlichen Grundlagen. 2016, S. 7. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile

37 Vgl. Hofbauer 2016, S.17.

38 Vgl. ebd. S. 8.

39 Vgl. ebd. S. 10.

40 Vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016, S. 16.

41 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 9.

42 Vgl. Lachnit; Barth 2016, S. 107.

43 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens 2016, S.11.

44 Vgl. ebd. S.12.

45 Vgl. ebd. S. 13f.

46 Vgl. ebd. S. 16ff.

47 Vgl. BAMF: Das Bundesamt in Zahlen 2016. S.55.

48 Vgl. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl 2017. S. 10.

49 Eine formelle Entscheidung erfolgt ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags. Hier wird z. B. das Verfahren eingestellt aufgrund von Antragsrückzug des Antragstellers oder wenn ein anderer EU-Staat nach dem Dublinverfahren festgestellt wird.

50 Vgl. BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl 2017. S. 10.

51 Vgl. Hofbauer 2016, S. 13.

52 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 17./ Hofbauer 2016, S. 14f.

53 Vgl. Hofbauer 2016, S. 15.

54 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 23.

55 Vgl. Hofbauer 2016, S. 18.

56 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 23.

57 Vgl. Hofbauer 2016, S. 15.

58 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 18.

59 Vgl. Hofbauer 2016, S. 15.

60 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 16ff./Hofbauer 2016, S.15f.

61 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 23.

62 Vgl. Hofbauer 2016, S. 18.

63 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S. 16ff./Hofbauer 2016, S. 16.

64 Vgl. Hofbauer 2016, S. 16f.

65 Vgl. ebd. S. 18f.

66 Vgl. BAMF: Rechtsmittel gegen die Entscheidung. 2016. http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Rechtsmittel/rechtsmittel-node.html

67 Vgl. Hargasser 2015, S. 56.

68 Berthold, 2014, S. 11; zitiert nach: Kühn; Bialek 2017. S. 24.

69 Vgl. Hargasser 2015, S. 58.

70 Ebd. S. 58.

71 Ebd. 2015, S. 58.

72 Hargasser 2015, S.57.

73 Berthold, 2014, S. 12. Zitiert nach: Kühn; Bialek 2017. S.24f.

74 Vgl. Hargasser 2015, S.58f.

75 Vgl. Ebd. S. 60.

76 Vgl. Tropak; Weitzel: Deutschland das Einwanderungsland. Wie die Integration junger Geflüchteter gelingen kann. 2017, S. 12f.

77 Vgl. Hargasser 2015, S. 60f.

78 Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009: Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern. S. 605f. https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/HKUE/haager_uebereinkommen19Okt1996.pdf?__blob=publicationFile&v=3

79 Kühn; Bialek 2017, S. 24.

80 Vgl. Lachnit & Barth, 2016, S. 116 und Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe 2017, http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/24.html

81 Vgl. Lachnit & Barth 2016, S. 118f.

82 Vgl. Lachnit & Barth, 2016, S. 122 und Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2017, http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/90.html

83 Vgl. Hofbauer 2016, S. 22f.

84 Vgl. Vgl. Rieger In: Markmann; Osburg (Hrsg.) 2016, S. 37f.

85 Vgl. Weeber & Gögercin: Traumatisierte minderjährige Flüchtlinge in der Jugendhilfe. 2014, S.31.

86 Vgl. Rieger In: Markmann; Osburg (Hrsg.), 2016, S. 36f.

87 Vgl. Hehnke, 2017, S. 55.

88 Vgl. ebd. S. 53f.

89 Vgl. BAMF: Ablauf des deutschen Asylverfahrens. 2016, S.12.

90 Vgl. Hofbauer, 2016, S.19.

Fin de l'extrait de 108 pages

Résumé des informations

Titre
Traumatisierte Flüchtlingskinder in Kindertageseinrichtungen. Welche Herausforderungen stellen sie für die pädagogischen Fachkräfte dar?
Université
University of Cologne
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
108
N° de catalogue
V1180598
ISBN (ebook)
9783346606228
ISBN (ebook)
9783346606228
ISBN (ebook)
9783346606228
ISBN (Livre)
9783346606235
Langue
allemand
Mots clés
traumatisierte, flüchtlingskinder, kindertageseinrichtungen, welche, herausforderungen, fachkräfte
Citation du texte
Daniela Neugebauer (Auteur), 2018, Traumatisierte Flüchtlingskinder in Kindertageseinrichtungen. Welche Herausforderungen stellen sie für die pädagogischen Fachkräfte dar?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1180598

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