Haftung bei unternehmerischen Fehlentscheidungen. Geschäftsführer und Führungskräfte einer GmbH


Term Paper, 2020

23 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A Einleitung

B Hauptteil

B.I Systematische Einordnung
B.II Begriffsbestimmungen
B.II.l Geschäftsführer
B.II.2 Sonstige Führungskräfte
B.II.3 Haftung
B.II.4 Unternehmerische Fehlentscheidung
B.III Haftung des Geschäftsführers
B.III.l Einführung
B.III.2 Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
B.III.3 Ermittlung des entstandenen Schadens
B.III.4 Solidarische Haftung mehrerer Geschäftsführer
B.III.5 Verjährungder Ansprüche
B.III.6 Zusammenfassung
B.IV Haftung sonstiger Führungskräfte
B.V Exkurs: D&O-Versicherung

C Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einleitung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit über einer Million Gründungen die beliebteste Rechtsform für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Diese Beliebtheit verdankt die GmbH unter anderem der Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter im Zuge des § 13 Abs. 2 GmbHG.1 Diese wird erreicht, indem der GmbH im Zuge des § 13 Abs. 1 GmbHG eine eigene Rechtspersönlichkeit zugeschrieben und im Anschluss diejuristische Person der Gesellschaft von den natürlichen Personen der Gesellschafter getrennt wird. Nur in Ausnahmefällen kann, basierend auf dem Fehlverhalten der Gesellschafter, ein Durchgriff durch die Gesellschaft hindurch erfolgen.2

Während die Gesellschafter bei einer Personengesellschaft regelmäßig im Zuge der §§ 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 HGB die Innen- und Außenvertretung übernehmen, hat diese Rolle bei einer GmbH regelmäßig der Geschäftsführer inne. Dieser übernimmt bei der GmbH also eine Schlüsselposition und erhält dabei Aufgaben, die weit über die sonst üblichen Obliegenheiten der reinen Geschäftsführung hinausgehen.3 Damit einher geht jedoch auch eine besondere Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern. Insbesondere liegt es im Interesse der Gesellschafter, dass die Geschäfte des Unternehmens ordentlich geführt werden und, dass die vom Geschäftsführer getroffenen unternehmerischen Entscheidungen zum Erfolg führen. Da unternehmerischer Erfolg jedoch nicht garantiert werden kann, stellt sich die Frage, welche Haftungsrisiken den Geschäftsführer einer GmbH bei unternehmerischen Fehlentscheidungen treffen können.

Da der Geschäftsführer einen Teil seiner Aufgaben an ihm unterstellte Führungskräfte abgeben kann, um sich selbst im Alltag zu entlasten, stellt sich zudem die Frage, welche Haftungsrisiken ebenjene sonstigen Führungskräfte betreffen.

Diese beiden Kernfragen sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

Die formale Gestaltung der vorliegenden Hausarbeit orientiert sich am Leitfaden zur formalen Gestaltung von Seminar- und Abschlussarbeiten der FOM Hochschule für Oekonomie und Management mit Stand vom Mai 2020.

B Hauptteil

Als erste Annäherung an das zu betrachtende Thema soll zunächst eine kurze systematische Einordnung der einschlägigen Rechtsnormen erfolgen. Darauf aufbauend sollen die themenrelevanten Begriffe bestimmt und anhand der Vorarbeiten das zu betrachtende Thema abgegrenzt werden. Die Betrachtung des vorab abgegrenzten Themas soll sowohl anhand der Literaturbetrachtung als auch anhand der Betrachtung der gängigen Rechtssprechung erfolgen und mit einem abschließenden Exkurs zur D&O-Versicherung abgerundet werden.

B.I Systematische Einordnung

Die grundlegenden Normen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sich im GmbHG als Nebengesetz zum HGB. Das HGB und das GmbHG enthalten neben privatrechtlichen auch strafrechtliche Normen. Sie stellen daher sowohl Sonder­privatrecht in Ergänzung zum BGB als auch Nebenstrafrecht in Ergänzung zum StGB dar.

Neben diesen grundlegenden Normen sind regelmäßig weitere Sondernormen wie die AO, das BetrVG, die InsO, das KSchG, das OWiG sowie das in Aussicht stehende VerSanG zu berücksichtigen. Im Folgenden werden sie jedoch nur in Randbereichen betrachtet, soweit dies erforderlich ist.

B.II Begriffsbestimmungen

Zur Annäherung an das Thema soll in diesem Kapitel eine Bestimmung der relevanten Begriffe durchgeführt werden. Auf Basis dieser Vorarbeit kann dann die Abgrenzung sowie die Betrachtung des Themas folgen.

B.II.l Geschäftsführer

Der Begriff des Geschäftsführers einer GmbH wird in § 6 GmbHG eingeführt. Nach § 6 Abs. 1 GmbHG sind ein oder mehrere Geschäftsführer verpflichtend zu benennen und es muss sich bei ihnen nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG um natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen handeln, deren Benennung zum Geschäftsführer keine der in § 6 Abs. 2 S. 2, 3 GmbHG genannten Ausschlussgründe entgegenstehen.

Die Eigenschaft als Geschäftsführer kann iSd. § 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GmbHG und damit im Einklang mit den §§ 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 HGB und §§ 709 f. BGB einem oder mehreren Gesellschaftern zufallen; gleichwohl kann die Eigenschaft als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GmbHG auch einer anderen Person übertragen werden. Man unterscheidet daher mithin zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Fremdgeschäftsführer.4

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG und in Anlehnung an § 126 Abs. 1 HGB übernimmt der Geschäftsführer die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Der Umfang der Vertretungsbefugnis mag nach § 37 Abs. 1 GmbHG zwar im Innen­verhältnis beschränkbar sein, gegenüber Dritten ist diese Beschränkung jedoch gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG und damit im Einklang mit § 126 Abs. 2 HGB nicht wirksam. Entgegen den Regelungen des HGB gelten diese umfassenden Vertretungsbefugnisse auch im Falle eines Fremdgeschäftsführers und übersteigen den in § 49 HGB geregelten Umfang der bei Personengesellschaften möglichen Prokura.

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer bei der Ausführung seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dies erstreckt sich auch auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns iSd. § 347 Abs. 1 HGB.

Zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer besteht regelmäßig kein Dienst­vertrag in Form eines Arbeitsvertrags iSd. § 611a BGB. Auf eine unentgeltliche Geschäftsführung findet stattdessen im Einklang mit § 713 BGB vorrangig das Recht über den Auftrag iSd. § 662 ff. BGB und auf eine entgeltliche Geschäftsführung das Recht über den Geschäftsbesorgungsvertrag iSd. § 675 ff. BGB Anwendung.5 Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Geschäftsführers als Arbeitgebervertreter6 finden auf diesen Arbeitnehmerschutzgesetze mithin keine Anwendung. So werden Geschäfts­führer beispielhaft im Zuge des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG von der Partizipation im Betriebsrat und regelmäßig im Zuge der §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG von der Schutzwirkung des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen.

Die Bestellung und Abbestellung von Geschäftsführern ist gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister einzutragen. Die Eintragung selbst hat hingegen lediglich deklaratorische Wirkung.7 Auch eine Person, die nicht zum Geschäftsführer benannt und als solcher im Handelsregister eingetragen ist, muss sich im Zweifel als faktischen Geschäftsführer behandeln lassen, insoweit sie geschäftsführende Tätigkeiten ausübt.8

B.II.2 Sonstige Führungskräfte

Für den Begriff der Führungskraft existiert keine Legaldefinition. Laut Duden bezeichnet er eine „Person, die in leitender Stellung tätig ist“.9 In der Literatur hat sich die Ansicht etabliert, dass es sich bei Führungskräften um sämtliche Personen handelt, die Führungsaufgaben innerhalb einer Organisation übernehmen. Diese sind geprägt durch die Einräumung von Entscheidungsspielräumen bei der Festlegung und der Erreichung von betrieblichen Zielen.10

Neben dem unter B.II.l bereits eingeführten Geschäftsführer nimmt die Gruppe der leitenden Angestellten eine Sonderstellung unter den Führungskräften ein. In § 5 Abs. 3, 4 BetrVG sind diese definiert als Personen, die selbstständig Angestellte einstellen und entlassen können; im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura erhalten haben; oder im Wesentlichen weisungsfrei Aufgaben wahrnehmen, die den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen. Aufgrund Ihrer großen Nähe zum Arbeitgeber wird für leitende Angestellte unter anderem die Partizipation im Betriebsrat im Zuge des § 5 Abs. 3 BetrVG sowie der Umfang des Kündigungsschutzes im Zuge des § 14 Abs. 2 KSchG eingeschränkt.11

Zur Abgrenzung der Führungskräfte, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags iSd. § 611a BGB in der Gesellschaft beschäftigt sind, von Führungskräften, die auf Grund­lage einer anderen Vertragsgrundlage tätig sind, hat sich weiterhin der Begriff der Arbeitnehmer-Führungskraft etabliert.12

Insbesondere Bröckner bietet eine materielle Definition der Arbeitnehmer­Führungskraft. In dieser wird auf drei Kriterien abgestellt, die im Zuge der schwerpunktmäßigen Betrauung mit Führungsaufgaben vorliegen müssen. Diese Kriterien sind die Personalführung, also die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber anderen Mitarbeitern; die Unternehmensführung, also die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die die zukünftige Entwicklung des Unternehmens prägen; sowie die herausgehobene Vertrauensstellung, die oft aus der besonderen Qualifikation der Person heraus resultiert. Dabei können einzelne Kriterien stärker, andere Kriterien dafür schwächer ausgeprägt sein. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Position innerhalb des Unternehmens.13

Basierend auf der vorstehenden Abgrenzung soll im Folgenden die Gruppe der sonstigen Führungskräfte mit Ausnahme des Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers alle Führungskräfte einschließlich den leitenden Angestellten und den Arbeitnehmer-Führungskräften umfassen.

B.II.3 Haftung

Als Haftung wird das Einstehenmüssen für eine Schuld bezeichnet. Dabei wird häufig auf die rein zivilrechtliche Haftung abgestellt.14 Doch neben der zivilrechtlichen Haftung besteht auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftung.

Voraussetzung für den zivilrechtlichen Haftungseintritt ist regelmäßig das Vorliegen einer Schuld als Ausdruck des Vertretenmüssens. Diese kann sowohl durch Fahr­lässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt iSd. § 276 Abs. 2 BGB als auch durch Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestands­verwirklichung zum Zeitpunkt der Tat begründet sein.15 Während in der zivilrechtlichen Haftung mithin bereits ein fahrlässiges Herbeiführen des haftungsbegründenden Sach­verhalts iSd. §§ 276 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB ausreichend ist, ist bei der straf­rechtlichen Haftung ein vorsätzliches Herbeiführen des haftungsbegründenden Sachverhalts jedenfalls erforderlich, soweit die Haftung für Fahrlässigkeit iSd. § 15 StGB nicht explizit gesetzlich normiert ist.

Primär im Zivilrecht unterscheidet man zwischen der Innenhaftung als Haftung zwischen einzelnen Mitgliedern derselben Organisation und der Außenhaftung als Haftung der Organisation und deren Mitgliedern gegenüber Dritten.

Sowohl das Zivilrecht in den §§ 104 ff., 826 ff. BGB als auch das Strafrecht in den §§19 ff., 32 ff. StGB sehen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen für bestimmte Sachverhalte und abgegrenzte, meist besonders schutzbedürftige, Personengruppen vor.

Haftungsinhalte sind zumeist die Naturalrestitution als Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der Sachverhalt nicht eingetreten wäre, iSd. § 249 BGB; die Zahlung von Geldleistungen iSd. §§ 250 ff., 843 ff. BGB und §§40 ff. StGB; sowie die Verbüßung von Haftstrafen iSd. §§ 38 f. StGB.

Haftungsansprüche unterliegen der Verjährung. Zweck der Verjährung ist die Herstellung der Rechtssicherheit.16 In der zivilrechtlichen Haftung beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB drei Jahre. In bestimmten Fällen kann sich diese jedoch auf Zeiträume von zehn bis dreißig Jahren gemäß den §§ 197 ff. BGB erstrecken. Gleiches gilt für die strafrechtliche Haftung, bei der die regelmäßige Verjährungsfrist - mit Ausnahme des nicht verjährenden Mordes - gemäß § 78 StGB bei drei bis dreißig Jahren liegt.

B.II.4 Unternehmerische Fehlentscheidung

Für den Begriff der unternehmerischen Fehlentscheidung existiert wiederum keine Legaldefinition. Anhand einer grammatischen Auslegung lässt sich ableiten, dass es sich hierbei um eine Entscheidung handeln muss. Entscheidungen bedingen das Vorliegen eines gewissen Entscheidungsspielraums, in dem eine Auswahl zu treffen ist, einschließlich eines damit verbundenen Entscheidungsrisikos. Das reine Befolgen von Anweisungen oder die Durchführung von zwingend erforderlichen Handlungen kann demnach nicht unter den Begriff der Entscheidung fallen. Gleichfalls soll die Vermeidung absehbarer Rechtsverletzungen nicht als Entscheidung angesehen werden.17

Eine Fehlentscheidung ist eine Entscheidung, bei der eine fehlerhafte Auswahl getroffen wird und bei der unter Einbeziehung sämtlicher Fakten eine andere Auswahl wesentlich vorteilhafter gewesen wäre. Problematisch an der Einstufung einer in der Vergangenheit getroffenen Auswahl als Fehlentscheidung ist, dass die Beurteilung selbst regelmäßig erst ex post durchgeführt wird, zu einem Zeitpunkt, an dem mitunter mehr und aktuellere Informationen vorliegen, während die zu beurteilende Entscheidungs­handlung selbst mitunter auf Basis von geringeren und älteren Informationen durchgeführt werden musste, teils auch auf Basis von „Instinkt, Erfahrung, Phantasie und Gespür für künftige Entwicklungen und einem Gefühl für die Märkte und die Reaktion der Abnehmer und Konkurrenten“18 mit entsprechend verbundenem Risiko.19 Es stellt sich daher die Frage, ob die Beurteilung nicht ebenfalls aus einer Betrachtung ex ante heraus erfolgen muss, um den zum Zeitpunkt der Entscheidungshandlung herrschenden Bedingungen gerecht zu werden.

Abschließend handelt es sich bei unternehmerischen Fehlentscheidungen allein um solche Fehlentscheidungen, die im Zuge unternehmerischen Handelns erfolgen. Abgeleitet aus § 14 Abs. 1 BGB handelt es sich bei unternehmerischem Handeln um solches, das in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt, wobei eine Beteiligung am Wirtschaftsverkehr erkennbar sein muss.20 Bei unternehmerischen Entscheidungen muss ein Einfluss auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens vorliegen, alltägliche Handlungen des Geschäftsbetriebs sollen nicht hierunter fallen.21

Auf Grundlage der Begriffsbestimmung sind daher von unternehmerischen Fehl­entscheidungen solche Entscheidungshandlungen ausgeschlossen, die sich als reine Befolgung von Anweisungen darstellen, die sich auf die Vermeidung absehbarer Rechtsverletzungen beziehen, die nicht im wirtschaftsrelevanten Unternehmenskontext erfolgen sowie solche, die erkennbar der reinen Erfüllung des alltäglichen Geschäftsbetriebs oder eindeutig einer abhängigen Tätigkeit zuzuordnen sind. So werden fachbezogene Entscheidungen, die Arbeitnehmer im Zuge ihres Arbeitsverhältnisses treffen, regelmäßig nicht unter den Begriff der unternehmerischen Fehlentscheidung fallen, während organisatorische und strategische Entscheidungen von sonstigen Führungskräften mithin unter den Begriff der unternehmerischen Fehlentscheidungen fallen können.

B.III Haftung des Geschäftsführers

Im Folgenden soll die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei unternehmerischen Fehlentscheidungen betrachtet werden. Nach einer Einführung in das Thema soll eine rechtliche Einordnung einschließlich der Betrachtung der Rechtsprechung erfolgen. Als Abschluss soll eine Zusammenfassung der rechtlichen Situation gegeben werden.

B.III.l Einführung

Wie bereits in Kapitel B.II.l dargestellt, hat der Geschäftsführer einer GmbH als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft eine herausragende Stellung inne und übernimmt auch Aufgaben der Vertretung nach außen, die bei Personen­gesellschaften regelmäßig den Gesellschaftern vorbehalten sind. Im Falle der GmbH sind die Aufgaben der Gesellschafter gemäß den §§ 45 f. GmbHG stark eingeschränkt, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes regelt. Aus dieser herausragenden Stellung des Geschäftsführers ergeben sich für diesen im Gegenzug gesteigerte Haftungsrisiken sowohl im Innen- als auch im Außen­verhältnis.

Pflichten und Obliegenheiten des Geschäftsführers einer GmbH erstrecken sich regelmäßig auf die Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister unter Angabe wahrheitsgemäßer Informationen nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 S. 1, 9a Abs. 1, 39 Abs. 3 S. 1, 57 Abs. 1, 57i Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 3, 78, 82 GmbHG; die korrekte Umsetzung der Vorgaben für Geschäftsbriefe nach §§ 35a, 71 Abs. 5, 79 Abs. 1 S. 1 GmbHG; die Einreichung der Liste der Gesellschafter samt des Umfangs ihrer Beteiligungen zum Handelsregister nach § 40 Abs. 1 GmbHG; die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung nach § 41 ff. GmbHG iVm. §§ 238 ff. HGB; die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG; die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 1 GmbHG; die Auskunftspflicht gegenüber den Gesellschaftern nach § 51a Abs. 1 GmbHG; die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 64 GmbHG; die Auflösung der Gesellschaft (iSd. §§70 ff. GmbHG) nach § 66 Abs. 1 GmbHG und die Anmeldung der Liquidatoren zum Handelsregister nach § 67 Abs. 1 GmbHG; die Anzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte der Stammeinlagen gegenüber den Gesellschaftern nach § 84 Abs. 1 GmbHG; sowie die Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen nach § 85 Abs. 1 GmbHG.22

Das Augenmerk der weiteren Ausführungen soll im Folgenden auf die Haftung des Geschäftsführers bei unternehmerischen Fehlentscheidungen gelegt werden.

Dadurch entfallen in der Betrachtung zivilrechtliche Haftungsansprüche der Innen- und Außenhaftung sowie die strafrechtliche Haftung für die Durchführung absehbarer Rechtsverletzungen.23 Basierend auf dieser Themenabgrenzung stellt § 43 Abs. 1, 2, 4 GmbHG die zentrale Haftungsnorm des Geschäftsführers einer GmbH für unternehmerische Fehlentscheidungen dar. Die Haftungsansprüche des § 43 Abs. 3 GmbHG entfallen hingegen, da auch sie als absehbare Rechtsverletzungen nicht unter den in Kapitel B.II.4 definierten Begriff der unternehmerischen Fehlentscheidung fallen.

B.III.2 Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Zunächst haben Geschäftsführer nach § 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Problematisch ist, den Umfang und Inhalt der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen zu ermitteln. Nicht hilfreich ist hierbei ein Abstellen auf die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns iSd. § 347 Abs. 1 HGB, da auch diese im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen nicht an spezifische Kriterien geknüpft wird.

Zur Bewertung unternehmerischer Entscheidungen und damit zur erforderlichen Sorgfalt hat der BGH erstmals im Jahr 1997 im ARAG/Garmenbeck-Urteil die aus dem US-Recht stammende Business-Judgment-Rule eingeführt.24 Das Gericht gestand im vorliegenden Fall dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft einen weiten Ermessens­spielraum bei der Aufgabenerfüllung zu und führte gleichsam eine Haftungs­beschränkung für entstehende Schäden ein. Dieser Ermessensspielraum wurde in der Folge im Jahr 2005 durch das UMAG25 in Form von § 93 Abs. 1 S. 2 AktG normiert, laut dem eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn vernünftigerweise angenommen werden darf, dass auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wird.26 In der Literatur und auch vermehrt von Gerichten wird die Meinung vertreten, dass die Business-Judgment-Rule auch auf den Geschäftsführer einer GmbH anwendbar ist.27 Dies deckt sich darüber hinaus mit der Ansicht des Gesetzgebers, der den Ermessensspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen nicht auf Aktiengesellschaften beschränkt sieht.28

Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich die Anforderung, dass eine streit­gegenständliche unternehmerische Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen erfolgt sein muss.29 Trotz Vorlage angemessener Informationen kann eine Entscheidung jedoch weiterhin risikoreich sein. Eine Risikoaversion des Geschäftsführers könnte jedoch den Geschäftserfolg der Gesellschaft hemmen. Aus diesem Grund hat das OLG Koblenz in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 dem Geschäftsführer ein unternehmerisches Ermessen als haftungsfreien Handlungs­spielraum zugebilligt. Nach Ansicht des Gerichts stellt gerade das Eingehen geschäftlicher Risiken einen Teil der Geschäftsführertätigkeit dar. Es wird argumentiert, dass es hierbei auch zu Fehleinschätzungen kommen kann, die Haftungsregelungen des § 43 GmbHG jedoch gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg beinhalten. Es stellt weiterhin darauf ab, dass die Betrachtung des Entscheidungsprozesses ex ante erfolgen soll und aus dieser Perspektive betrachtet nicht als unvertretbar erscheinen dürfe.30

Weitere Anforderung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ist, dass zum Wohle der Gesellschaft gehandelt wird. Ein gegenteiliges Verhalten stelltjedoch spätestens mit Hinblick auf den § 242 BGB und den § 266 StGB eine absehbare Rechtsverletzung dar und wird nicht mehr vom Begriff der unternehmerischen Fehlentscheidung erfasst.

Abschließend wird der Geschäftsführer zwar durch die Haftungsregelung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG begünstigt, gleichsam trifft ihn jedoch auch die Beweislast des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG bezüglich der Einhaltung der eben genannten Anforderungen. Auch ohne explizite Normierung ergäbe sich eine derartige Rechenschaftspflicht im Zuge des § 51a GmbHG in Anlehnung an die §§ 666, 675 Abs. 1 BGB.31 Im Streitfall muss daher der jeweilige Geschäftsführer den Nachweis erbringen können, dass die streitgegenständliche unternehmerische Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft erfolgt ist.

B.III.3 Ermittlung des entstandenen Schadens

Problematisch bei der Ermittlung des Haftungsumfangs ist die Ermittlung des entstandenen Schadens für den der Geschäftsführer zu haften hat. Hierzu gehört grundsätzlich jede Vermögensschädigung der Gesellschaft, sowohl tatsächlich eingetretene Schäden als auch entgangene Gewinne iSd. § 252 BGB.32

In Anlehnung an § 280 Abs. 1 S. 1 BGB muss der geltend gemachte Schaden in kausalem Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung des Geschäftsführers stehen. Hierbei müssen die Gesellschafter zwar nachweisen, dass eine unternehmerische Fehlentscheidung kausal zum Vermögensschaden geführt hat, bzgl. der für eine Haftung des Geschäftsführers erforderlichen Pflichtverletzung trifft diesen dann jedoch, wie in B.III.2 gezeigt, eine gesetzliche widerlegbare Vermutung.33

Während die Höhe des entstandenen Schadens für bestimmte Pflichtverletzungen klar abgegrenzt werden kann,34 35 ist dies aufgrund des weitreichenden Einflusses insbesondere bei strategischen Geschäftsentscheidungen kaum mehr möglich, zumal gleichzeitig erfolgte Vermögensvorteile im Zuge des Vorteilsausgleichs mit berücksichtigt werden müssen.

B.III.4 Solidarische Haftung mehrerer Geschäftsführer

Sollten mehrere Geschäftsführer iSd. § 6 Abs. 1 Alt. 2 GmbHG bestellt sein und diese ihre Obliegenheiten verletzen, so haften sie der Gesellschaft gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch, das heißt gesamtschuldnerisch iSd. §§ 421 ff. BGB, für den entstandenen Schaden.36

Vor allem in größeren Unternehmen ist es jedoch üblich, mehrere Geschäftsführer mit jeweils nur abgegrenzten Teilaufgaben zu betrauen. Im Zuge dieser Ressortaufteilung können sich die Pflichten der übrigen Geschäftsführer auf reine Prüfpflichten über die nicht selbst verantworteten Ressorts reduzieren.37 Die Ressortaufteilung sollte zur besseren Beweisbarkeit schriftlich erfolgen, kann dann bei vorangegangener ausreichender Wahrnehmung der eigenen Prüfpflichten in Fällen der Schadens­ersatzpflicht iSd. § 43 Abs. 2 GmbHGjedoch exkulpierendwirken.38

B.III.5 Verjährung der Ansprüche

Ansprüche aus § 43 Abs. 1, 2 GmbHG verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG nach fünf Jahren und weichen damit von den Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1, 3 BGB ab.

Während die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnisnahme des Gläubigers beginnt (subjektive Verjährungsfrist) bzw. alternativ der Anspruch des Gläubigers bei Unkenntnis (objektive Verjährungsfrist) erst nach zehn Jahren ab Entstehung iSd. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB oder nach dreißig Jahren ab Begehung der pflichtverletzenden Handlung iSd. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB verjährt, setzt die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG keine Kenntnis des Gläubigers voraus. Hierin wird eine Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers gesehen.39

Der Beginn der Verjährung fällt im Gegenzug nicht auf den Zeitpunkt der pflicht­verletzenden Handlung in Anlehnung an § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB, sondern erst auf den Eintritt des Schadens und damit auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs in Anlehnung an § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Der Gesamtschaden muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abschätzbar sein, sondern es ist ausreichend, überhaupt einen Schaden feststellen zu können.40

B.III.6 Zusammenfassung

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei unternehmerischen Fehl­entscheidungen ist nur schwer fassbar. Zwar ist anerkannt, dass es sich bei unternehmerischen Fehlentscheidungen um organschaftliche Obliegenheitsverletzungen handeln kannjedoch wird dem Geschäftsführer mit dem Rechtskonstrukt der Business­Judgment-Rule ein weitreichender, haftungsfreier Ermessensspielraum eingeräumt. Entscheidend für die Haftungsbefreiung ist dabei, dass der Geschäftsführer nachweisen kann, auf Basis angemessener Informationen und seiner Ansicht nach zum Wohle der Gesellschaft gehandelt zu haben. Dieser Standpunkt muss zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung vertretbar gewesen sein. Bei der Schadensbemessung ist zu berücksichtigen, dass sich unternehmerischen Fehlentscheidungen, insbesondere bei strategische Entscheidungen, über einen langen Zeitraum auf die Gesellschaft auswirken können. Dadurch können Schadensersatzansprüche über einen längeren Zeitraum entstehen, aber aufgrund der objektiven Verjährungsfrist zwischenzeitlich auch wieder untergehen. Die Nachweisführung über tatsächlich entstandene Schäden dürfte daher in Fällen der unternehmerischen Fehlentscheidung besonders schwierig ausfallen.

B.IV Haftung sonstiger Führungskräfte

Im Gegensatz zum Geschäftsführer, der einer sondergesetzlich normierten Organ­haftung unterliegt, ist dies bei sonstigen Führungskräften nicht der Fall. Diese unterliegen regelmäßig der einfachen zivilrechtlichen Haftung.

Arbeitnehmer unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Haftungsprivilegierung, nach der sie nicht für leichteste Fahrlässigkeit haften. Beginnend mit der normalen Fahrlässigkeit entsteht eine anteilige Haftung und erst ab grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz haftet ein Arbeitnehmer in vollem Umfang.41

Während in der Literatur für sonstige Führungskräfte die Anwendung der Haftungs­erleichterung für Arbeitnehmer grundsätzlich bejaht wird,42 gibt es hierzu in der Recht­sprechung bisher keinen einheitlichen Konsens.43 In der Literatur ist man sich zudem darüber einig, dass der Haftungsumfang sonstiger Führungskräfte nicht weiterreichender sein kann als bei den Gesellschaftsorganen. Daher sollte bei durch sonstige Führungskräfte getroffenen unternehmerischen Fehlentscheidungen jedenfalls das etablierte Rechtskonstrukt der Business-Judgment-Rule anwendbar sein.44 Hierfür greifen die in B.III.2 bereits aufgezeigten Anforderungen an die ordnungsgemäße Pflichterfüllung.

In der Literatur zwar nicht betrachtet, doch ebenso relevant, dürfte die Verjährung der Ansprüche sein. Bei analoger Anwendung der Geschäftsführerhaftungsregelungen sollte gleichwohl die Verjährungsfrist für Geschäftsführer zur Anwendung kommen, wie sie in B.III.5 dargestellt wurde. Die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist würde zu einer nicht vertretbaren Schlechterstellung der sonstigen Führungskräfte gegenüber dem Geschäftsführer führen.

Ein Vorteil der Anwendung der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung auf die sonstigen Führungskräfte wäre, dass den Arbeitgeber die Nachweispflicht über das Vorliegen der Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes treffen würde,45 während die Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung der Business-Judgment-Rule die sonstigen Führungskräfte trifft. Nachteilig bei der Anwendung der Arbeitnehmerhaftungs­privilegierung wäre hingegen die Verlängerung der objektiven Verjährungsfrist von 5 Jahren iSd. § 43 Abs. 4 GmbHG auf 10 Jahre iSd. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB.

B.V Exkurs: D&O-Versicherung

Neben der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung besteht als weitere Absicherung des Geschäftsführers und der sonstigen Führungskräfte die Möglichkeit, eine D&O-Versicherung für den betreffenden Personenkreis abzuschließen. Diese Form der Haftpflichtversicherung iSd. §§ 100 ff. VVG deckt Schäden im Falle der pflicht­widrigen Unternehmensführung ab.46 Im Ursprungsland der Business-Judgment-Rule wird diese Form der Versicherung als selbstverständlich angesehen und auch in Deutschland findet sie immer mehr Verbreitung.47

C Fazit

Bei der Haftung des Geschäftsführers und sonstiger Führungskräfte einer GmbH bei unternehmerischen Fehlentscheidungen handelt es sich um ein komplexes Themengebiet.

Während dem Geschäftsführer einer GmbH noch eine umfassende Legaldefinition zugrunde liegt, sind bereits die sonstigen Führungskräfte sowie unternehmerische Fehl­entscheidungen nicht definiert. Daher wurde hierfür in B.II.2 und B.II.4 eine umfassende Begriffsdefinition erarbeitet.

Auch die Zuordnung unternehmerischer Fehlentscheidungen zu den Pflichtverletzungen eines ordentlichen Geschäftsmannes gestaltet sich nicht nur in der Rechtspraxis als schwierig. Über die in B.III.2 eingeführte Business-Judgment-Rule gelingt diese Zuordnung nur für Fälle, in denen der Entscheidungshandlung keine objektiv vertretbare Vorbereitungsleistung vorausging. Insoweit Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte in der Situation sind, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, sollten sie daher darauf achten, die Auswahl auf Basis ausreichender Informationen zu treffen. Insbesondere sonstige Führungskräfte sollten berücksichtigen, dass sie potentiell nicht unter die Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern fallen und ihre Entscheidungen daher ebenfalls auf Basis ausreichend überzeugender Informations­grundlagen zu treffen haben.

Darüber hinaus stellt sich die Ermittlung der entstandenen Schadenshöhe als problematisch dar. Vor allem strategische Entscheidungen können langfristige und nur schwer quantifizierbare Auswirkungen auf das Unternehmen haben, durch gleichzeitige Unternehmenserfolge ausgeglichen werden und im Zuge der objektiven Verjährung zum Zeitpunkt der Schadensermittlung bereits teilweise nicht mehr durchsetzbar sein.

Abschließend sollte überlegt werden, ob dem Haftungsrisiko des Geschäftsführers und der sonstigen Führungskräfte durch den Abschluss einer D&O-Versicherung begegnet werden kann.

Literaturverzeichnis

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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Band II, 3. Auflage München 2017

(zitiert: Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt/Bearbeiter, GmbH-Gesetz, § Rn.).

Möller, Berenice

Führungskräfte: Abgrenzung, kündigungsrechtliche Sonderstellung und Haftung?, NZA 2017, 1567

(zitiert: Möller, NZA 2017, 1567).

Nerlich, Jörg / Römermann, Volker

Insolvenzordnung, 41. Ergänzungslieferung München 2020

(zitiert: Nerlich/Römermann/Bearbeiter, Insolvenzordnung, § Rn.).

Peitsmeyer, Philip / Klesse, Julia

Anforderung an die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern einer GmbH, NZG 2019, 501 (zitiert: Peitsmeyer/Klesse, NZG 2019, 501).

Rahmann, Detlef / Ramm, Joachim

Managerhaftung, D&O-Versicherung und internes Risikomanagement,

GWR 2013, 435

(zitiert: Rahmann/Ramm, GWR 2013, 435).

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1 Jula, Der GmbH-Gesellschafter, S. 1, 3 f.

2 Jula, Der GmbH-Gesellschafter, S. 259 ff.

3 Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 1 f.

4 Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 192 f.

5 Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 173 f.

6 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 47 f.

7 Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 19.

8 Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 19, 287 ff.

9 Dudenredaktion (Hrsg.), Deutsches Universalwörterbuch, S. 665.

10 Möller, NZA 2017, 1567 (1567); Fritz, NZA-Beilage 2018, 98 (98).

11 Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 1, S. 55 ff.

12 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 49 ff.; Möller, NZA 2017, 1567 (1569); Fritz, NZA-Beilage 2018, 98 (98).

13 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 49 ff.

14 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 692; Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 206.

15 BGH, NJW 1964, 1330 (1331); Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 692, 1264; Köbler, Juristisches Wörterbuch, S. 206, 388 f.

16 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 1547.

17 Fleischer/Goette/FIeischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 81.

18 BT-Drucks. 15/5092, S. 11 f.

19 BT-Drucks. 15/5092, S. 11 f.

20 Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 644.

21 NerUch/Römermann/Hamacher, Insolvenzordnung, § 113 Rn. 120.

22 Erbs/Kohlhaas/Schaal, Strafrechtliche Nebengesetze, § 43 GmbHG Rn. 2 f.

23 Für eine Übersicht über die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers siehe beispielhaft Brammsen/Sonnenburg, NZG 2019, 681.

24 BGH, NJW 1997, 1926; Fleischer/Goette/Fleischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 66; Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt/Ziemons, GmbH-Gesetz, § 43 Rn. 134.; Rahmann/Ramm, GWR 2013, 435 (435).

25 BGBl. 2005 I, S. 2802 ff.

26 Fleischer/Goette/Fleischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 69 f.

27 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 229 ff.; Creifelds, Rechtswörterbuch, S. 304; Fleischer/Goette/FIeischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 71; Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 337 ff.

28 BT-Drucks. 15/5092, S. 12.

29 Fleischer/Goette/FIeischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 84 ff.

30 OLG Koblenz, BeckRS 2015, 712, Rn. 28.

31 Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 112; Fleischer/Goette/FIeischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 270.

32 Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 103.

33 Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 114; Fleischer/Goette/Fleischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 271.

34 Fleischer/Goette/Fleischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 263 ff.

35 Fleischer/Goette/Fleischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 264a.

36 Fleischer/Goette/Fleischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 318.

37 Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 35 f.; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2009, 239; Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13.

38 Peitsmeyer/KIesse, NZG 2019, 501.

39 Fleischer/Goette/FIeischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 329 f.

40 Fleischer/Goette/FIeischer, MüKoGmbHG II, § 43 Rn. 331 f.

41 Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, Haftpflichtgesetz, § 12 Rn. 192 ff.

42 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 231 f.

43 Fritz, NZA 2017, 673; Möller, NZA 2017, 1567.

44 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 232 f.; Fritz, NZA 2017, 673; Möller, NZA 2017, 1567.

45 Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, Rn. 209.

46 Bröckner, Nebenpflichten und Haftung von Arbeitnehmern in Führungspositionen, S. 237 f.

47 Rahmann/Ramm, GWR 2013, 435 (436).

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Haftung bei unternehmerischen Fehlentscheidungen. Geschäftsführer und Führungskräfte einer GmbH
College
University of Applied Sciences Berlin
Grade
1,3
Author
Year
2020
Pages
23
Catalog Number
V1181150
ISBN (eBook)
9783346606259
ISBN (Book)
9783346606266
Language
German
Keywords
GmbH, Geschäftsführer, Führungskräfte, unternehmerische Fehlentscheidung, Haftung, Business-Judgment-Rule, Begriffsbestimmung, D&O-Versicherung
Quote paper
Kevin Niehage (Author), 2020, Haftung bei unternehmerischen Fehlentscheidungen. Geschäftsführer und Führungskräfte einer GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1181150

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