Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E)

Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bei Kennzeichnung als erlaubte Nutzung (§ 16 RefE UrhDaG) bzw. mutmaßlich erlaubter Nutzung (§ 12 II RegE UrhDaG)


Seminararbeit, 2021

25 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Überblick

B. Entwicklungen der Richtlinien-Umsetzung
I. Vorherige Haftung
II. Verschiebung der Verantwortlichkeit
III. Schranke

C. Das UrhDaG als neues Stammgesetz
I. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Hauptzweck
b) Gewinnerzielungsabsicht
c) Große Menge urheberrechtlich relevanter Inhalte
2. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Öffentliche Wiedergabe im UrhG
b) Öffentliche Wiedergabe im UrhDaG
c) Konkurrenz
II. Die Regelung des § 12 II S. 1 UrhDaG
1. Diensteanbieter
2. Mutmaßlich erlaubte Nutzungen
3. Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit
III. Die Regelung des § 12 II S. 2 UrhDaG-E
1. Pflichten nach § 14 UrhDaG
2. Schuldhaft
3. Beweislast

D. Einschätzungen
I. Bundesrat
II. Nichtverantwortlichkeit
III. Aus der Sicht der Diensteanbieter

E. Vereinbarkeit
I. In Bezug auf das Verfassungsrecht
(Grundrechtskonformität)
II. In Bezug auf Europarecht
1. Art. 16 GrCh
2. Art. 11 GrCh
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Legitimer Zweck
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit

F. Zukunftstauglichkeit der Regelung
I. Beschwerdeverfahren
II. Haftung und Verantwortlichkeit

Literaturverzeichnis

Conrad, Albrecht, und Georg Nolte. „Schrankenbestimmungen im Anwendungsbereich des UrhDaG.“ ZUM 2021, 111.

Dreier, Thomas, Gernot Schulze, und Louisa Specht. Urheberrechtsgesetz Kommentar. C.H. Beck, 2018.

Stieper, Malte. „Vergüten statt Verbieten - Vergütungspflichten im UrhDaG nach dem Regierungsentwurf zur Umsetzung der DSM-RL.“ ZUM 2021, 387, 2021.

Metzger, Axel, und Timm Pravemann. „Der Entwurf des UrhDaG als

Umsetzung von Art. 17 DSM-RL - Ein gesetzgebungstechnischer Drahtseilakt.“ ZUM 2021, 288, 2021.

Weber, Klaus. Creifields, Rechtswörterbuch. C.H. Beck, 26. Edition 2021.

Kaesling, Katharina, und Jakob Knapp. „Umsetzung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload­Plattformen.“ MMR 2021, 11, 2021.

Säcker, Franz Jürgen, Roland Rixecker, Hartmut Oetker, und Bettina

Limperg. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. München: C.H. Beck, 8. Auflage 2018.

Hertin, Paul W., und Sandra Wagner. Urheberrecht. C.H. Beck, 3. Auflage, 2019.

Holznagel, Bernd. „Verfassungsrechtliche Fragen der Umsetzung von Art. 17 DSM-RL.“ ZUM 2020, 1, 2020.

Jarass, Hans D. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar. C.H. Beck, 4. Auflage, 2021.

Materialverzeichnis

DSM-RL. Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, ABl. L 130/92. n.d.

GrCh. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326/393. n.d.

19/29894, BT-Drs. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss). n.d.

Verbraucherschutz, Bundesministerium der Justiz und für. Diskussionsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. 15.01.2020.

Verbraucherschutz, Bundesministerium der Justiz und für. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Digitalen Binnenmarkt; insbesondere zu Artikel 17 der Richtlinie. n.d.

Specht-Riemenschneider, Louisa. Leitlinien zur Nationalen Umsetzung des Art. 17 DSM-RL aus Verbrauchersicht. Juni 2020.

142/1/12, BR-Drs. Empfehlungen der Ausschüsse vom 16.03.2021, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. n.d.

Kommission, Europäische. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG . Brüssel, 15 12 2020.

A. Überblick

Am 06.06.2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für „Digital Single Market“) in Kraft. Die Mitgliedsstaaten sind damit zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht aufgefordert und ihnen wurde ein umfangreicher Rechtsetzungsauftrag erteilt, das Urheberrecht zu modernisieren, womit etliche Rechtsänderungen verbunden sind.1 Primäres Ziel der Reformation des Urheberrechts ist somit die Umsetzung der DSM-RL, welche vor allem erreichen soll, dass ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber gewährleistet ist, die Rechteklärung erleichtert wird und ein Regelungsrahmen geboten werden kann, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können2.

Eine Vielzahl urheberrechtliche Fragen sind somit betroffen, wie gesetzliche Erlaubnisse unter anderem für das Text und Data Mining, nicht verfügbare Werke, kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken, Presseverleger-Leistungsschutzrecht, Verlegerbeteiligung,

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen und Urhebervertragsrecht. Der Entwurf beinhaltet insbesondere geänderte Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Diensteanbieter, das vor allem Plattformbetreiber betrifft, bei mutmaßlich erlaubter Nutzung, sowie die Regelungen über kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung. Zudem modifiziert er an einer Vielzahl von Stellen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG).

Dieser Entwurf wurde sodann vom Bundeskabinett am 3. Februar 2021 beschlossen, welcher das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) als eigenständiges neues Gesetz einführt. Dieses soll die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen regeln. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen.

Mit den Bestimmungen über diese Verantwortlichkeit in dem eigenständigen Urheber-Diensteanbieter-Gesetz wird ein neues Rechtsinstrument in das deutsche Urheberrecht eingeführt und stellt eine Neuordnung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet dar.

Schwerpunktmäßig bezieht sich der Fokus in dieser Arbeit auf die Untersuchung der Regelung des § 12 II UrhDaG und ob bzw. inwieweit sie grundrechts- und europarechtskonform ist. Es wird die Entwicklung vom alten zum neuen Recht aufgezeigt und die Norm analysiert.

B. Entwicklungen der Richtlinien-Umsetzung

Seit dem 06.06.2019 läuft die Umsetzungsfrist der DSM-RL. Infolgedessen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Diskussions-Entwürfe, einen Referentenentwurf und letztendlich hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf veröffentlicht. Nachdem die Gesetzesnovelle den Rechtsausschuss passierte und der Bundestag sowie auch letztendlich der Bundesrat dieser zustimmte, wurde das Gesetz am 4. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 7. Juni 2021 in Kraft.

Der erste Diskussionsentwurf3 war davon geleitet, die in Art. 17 DSM- RL enthaltenen Widersprüche mit einem besonderen Fokus auf die Nutzerinteressen zu lösen.

I. Vorherige Haftung

Aktuell besteht Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Haftung des Diensteanbieters. In der Rechtsprechung gab es Tendenzen in Richtung einer Haftungsausweitung, die sich in Deutschland in einer Ausweitung der Kriterien des Zueigenmachens bzw. Vermittlung des Eindrucks der Übernahme der inhaltlichen Verantwortung, für die im eigenen Namen eingestellten Verkaufsangebote manifestiert.4 Es handelt sich somit um ein richterrechtliches Instrument, dass im Einzelfall darauf abstellt, ob der Diensteanbieter aus Sicht eines objektiven Dritten den Anschein erweckt, die Verantwortung für die angebotenen Inhalte übernehmen zu wollen. Daraus resultiert die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Haftung von Diensteanbietern5, welche nun mit dem UrhDaG beseitigt werden soll.

II. Verschiebung der Verantwortlichkeit

Letztendlich enthält der endgültige Entwurf weitere Verschärfungen zulasten der Diensteanbieter.6 De lege lata besteht momentan für Onlineplattformen keine Notwendigkeit, Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abzuschließen, denn ihre Nutzer nehmen die urheberrechtlich relevante Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung vor.7

Urheberrechtsverletzungen ziehen Ansprüche nach § 97 UrhG nach sich und richten sich gegen denjenigen, der ein fremdes Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht verletzt. Somit haftet jeder, der die Rechtsverletzung als Täter entweder selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer beteiligt ist. Vor allem auf jeglichen Arten von Plattformen kann es zu Urheberrechtsverletzungen kommen, die durch den Nutzer vorgenommen werden. Der Plattformbetreiber haftet für sie de lege lata allein dann als Täter, wenn er zugleich die Rechtsverletzung durch eigene Inhalte selbst vornimmt oder vornehmen lässt oder sich die fremden Inhalte zu eigen macht. in der Regel aber allein als Störer bei der Verletzung von Prüfpflichten.8 Somit würde vor in Krafttretens des UrhDaG der Nutzer nach § 97 UrhG als unmittelbar handelnde natürliche Person haften.

Diese Verantwortung wird nun auf den Diensteanbieter verschoben. Die betroffenen Diensteanbieter nehmen künftig eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung vor, wenn Nutzer über den jeweiligen Diensteanbieter urheberrechtlich relevante Inhalte zur Verfügung stellen. Durch die nun erforderliche Einholung der Erlaubnis soll eine rechteinhaberseitige Stärkung der Kontrollmöglichkeiten über urheberrechtlich relevante Inhalte herbeigeführt und eine angemessene Beteiligung der Rechteinhaber erzielt werden.9 Zudem haftet er urheberrechtlich dann nur, wenn er schuldhaft gegen die Pflichten aus § 14 UrhDaG verstößt.

III. Schranke

Es wurde eine widerlegliche Vermutung eingeführt, dass die Nutzung der bestreffenden Inhalte nach den in § 5 UrhDaG in Bezug genommenen Schrankenregelungen in §§ 44a ff. UrhG gesetzlich erlaubt ist.10

C. Das UrhDaG als neues Stammgesetz

Das UrhDaG berührt verschiedene gegenläufige Interessen und hat eine kontroverse Diskussion hervorgerufen.11 Es soll jedoch letztendlich zu einem Interessenausgleich zwischen Rechteinhaber, Diensteanbietern und den Nutzern bzw. der Allgemeinheit führen.12 Aktuell ermangelt es eines entsprechenden Systems für die unmittelbare Haftung von Upload-Plattformen. Folglich schafft Art. 17 DSM-RL einen eigenen Ordnungsrahmen, der durch das UrhDaG ausgestaltet werden soll.

I. Anwendungsbereich

Zunächst ist zu klären, für wen der Anwendungsbereich des UrhDaG eröffnet ist.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich bezieht sich auf die Diensteanbieter. Im § 2 I UrhDaG wird der Begriff der Diensteanbieter definiert. Demnach sind sie Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Buchst. b der RL (EU) 2015/1535. Dienste im Sinne dieser RL sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Gem. § 2 I UrhDaG müssen Anbieter dieser Dienste als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, diese Inhalte organisieren, sie zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren. In § 3 UrhDaG-E werden dann nicht erfasste Dienste erwähnt, für welche dieses Gesetz insbesondere nicht gilt. Dies stimmt auch mit Art. 2 Nr. 6 DSM-RL überein. Insoweit bleibt es dann bei der Anwendung der allgemeinen Grundätze zur Haftungsfreistellung gem. § 10 TMG und der Störerhaftung.13

Mit in den Anwendungsbereich gehören auch Startup-Diensteanbieter gem. § 3 UrhDaG und kleine Diensteanbieter gem. § 2 II, III UrhDaG.

a) Hauptzweck

Der Hauptzweck der betroffenen Dienste muss ausschließlich und oder unter anderem sein, eine große Menge urheberrechtlich geschützter Inhalte zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten des dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus in direkter oder indirekter Weise Gewinne zu ziehen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird.

[...]


1 BT-Drucks. 19/27426, S. 1.

2 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (RL 2019/790/EU).

3 BMJV, Diskussionsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, 15.01.2020, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/DiskE_Anp Anpass%20Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 22.06.2021); ZUM 2021, 112; Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Digitalen Binnenmarkt; insbesondere zu Artikel 17 der Richtlinie, S. 2, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/041519_Protokollerkla Proto_Richtlinie_Urheberrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen 20.06.2021).

4 BGH, Urt. v. 16. 5. 2013 - I ZR 216/11 (OLG Hamburg) = GRUR 2013, 1229 Rn.

31.

5 Specht-Riemenschneider, Leitlinien zur nationalen Umsetzung des Art. 17 DSM-

RL aus Verbrauchersicht, Rechtsgutachten, S. 36, Stand: Juni 2020, https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/06/23/2020-06-12-specht- final-art_17.pdf (besucht am 22.06.2021).

6 ZUM 2021, 112.

7 Specht-Riemenschneider, Leitlinien zur nationalen Umsetzung des Art. 17 DSM-

RL aus Verbrauchersicht, Rechtsgutachten, S. 34, Stand: Juni 2020, https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/06/23/2020-06-12-specht- final-art_17.pdf (besucht am 22.06.2021).

8 Dreier/Schulze/ Specht, UrhG, § 97 Rn. 46.

9 Specht-Riemenschneider, Leitlinien zur nationalen Umsetzung des Art. 17 DSM- RL aus Verbrauchersicht, Rechtsgutachten, S. 37, Stand: Juni 2020, https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/06/23/2020-06-12-specht- final-art_17.pdf (besucht am 22.06.2021); BT-Drucks. 19/27426, S. 143.

10 ZUM 2021, 388.

11 BR-Drucks. 142/21 (Beschluss), S. 20.

12 ZUM 2021, 111.

13 ZUM 2021, 290.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E)
Untertitel
Verantwortlichkeit des Diensteanbieters bei Kennzeichnung als erlaubte Nutzung (§ 16 RefE UrhDaG) bzw. mutmaßlich erlaubter Nutzung (§ 12 II RegE UrhDaG)
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Autor
Jahr
2021
Seiten
25
Katalognummer
V1182117
ISBN (eBook)
9783346615312
ISBN (Buch)
9783346615329
Sprache
Deutsch
Schlagworte
entwurf, urheberrechts-diensteanbieter-gesetz, urhdag-e, verantwortlichkeit, diensteanbieters, kennzeichnung, nutzung, refe, urhdag, rege
Arbeit zitieren
Sarah Selke (Autor:in), 2021, Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1182117

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