Der Fokus dieser Arbeit liegt auf die Untersuchung der Regelung des § 12 II UrhDaG, und ob, beziehungsweise inwieweit, sie grundrechts- und europarechtskonform ist. Dabei wird die Entwicklung vom alten zum neuen Recht aufgezeigt und die Norm analysiert. Am 06.06.2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL; DSM für "Digital Single Market") in Kraft. Die Mitgliedsstaaten sind damit zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht aufgefordert und ihnen wurde ein umfangreicher Rechtsetzungsauftrag erteilt, das Urheberrecht zu modernisieren, womit etliche Rechtsänderungen verbunden sind.
Primäres Ziel der Reformation des Urheberrechts ist somit die Umsetzung der DSM-RL, welche vor allem erreichen soll, dass ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber gewährleistet ist, die Rechteklärung erleichtert wird und ein Regelungsrahmen geboten werden kann, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können.
Inhaltsverzeichnis
A. Überblick
B. Entwicklungen der Richtlinien-Umsetzung
I. Vorherige Haftung
II. Verschiebung der Verantwortlichkeit
III. Schranke
C. Das UrhDaG als neues Stammgesetz
I. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Hauptzweck
b) Gewinnerzielungsabsicht
c) Große Menge urheberrechtlich relevanter Inhalte
2. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Öffentliche Wiedergabe im UrhG
b) Öffentliche Wiedergabe im UrhDaG
c) Konkurrenz
II. Die Regelung des § 12 II S. 1 UrhDaG
1. Diensteanbieter
2. Mutmaßlich erlaubte Nutzungen
3. Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit
III. Die Regelung des § 12 II S. 2 UrhDaG-E
1. Pflichten nach § 14 UrhDaG
2. Schuldhaft
3. Beweislast
D. Einschätzungen
I. Bundesrat
II. Nichtverantwortlichkeit
III. Aus der Sicht der Diensteanbieter
E. Vereinbarkeit
I. In Bezug auf das Verfassungsrecht (Grundrechtskonformität)
II. In Bezug auf Europarecht
1. Art. 16 GrCh
2. Art. 11 GrCh
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Legitimer Zweck
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
F. Zukunftstauglichkeit der Regelung
I. Beschwerdeverfahren
II. Haftung und Verantwortlichkeit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern (Upload-Plattformen) gemäß dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), mit einem Fokus auf die grundrechts- und europarechtskonforme Ausgestaltung der § 12 II UrhDaG. Ziel ist es, die Entwicklung vom alten zum neuen Haftungsrecht aufzuzeigen und zu analysieren, wie ein Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern, Diensteanbietern und Nutzern gelingen kann.
- Anwendungsbereich und Definition von Diensteanbietern unter dem UrhDaG
- Konzept der "mutmaßlich erlaubten Nutzungen" als Instrument gegen Overblocking
- Haftungsregeln und Sorgfaltspflichten für Plattformen nach § 14 UrhDaG
- Grundrechtskonformität der Regelungen (insb. Art. 16 und Art. 11 GrCh)
- Verhältnismäßigkeit und Zukunftstauglichkeit des Beschwerdeverfahrens
Auszug aus dem Buch
II. Die Regelung des § 12 II S. 1 UrhDaG
Ein Ausgleich soll gem. Art. 17 DSM-RL in der Weise erfolgen, dass auf der einen Seite der Diensteanbieter täterschaftlich haftet und auf der anderen Seite wird dem Dienstanbieter eine Enthaftung ermöglicht, wenn sie die in Art. 17 Abs. 4 DSM-RL aufgeführten Anstrengungen im Hinblick auf die Lizenzierung von Inhalten und die Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen erbringen. Dies wurde in § 12 II insofern umgesetzt, dass der Diensteanbieter jedenfalls während des Beschwerdeverfahrens urheberrechtlich nicht verantwortlich ist und gem. S. 2 dann sich in Bezug auf Schadensersatz enthaften kann, wenn er die Pflichten aus § 14 eingehalten hat.
§ 12 II UrhDaG setzt Art. 17 Abs. 7 der DSM-RL um, welcher vorgibt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und den Rechteinhabern nicht bewirken darf, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrecht vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist.
Die Bestimmung des § 12 II S. 1 UrhDaG stellt Diensteanbieter von der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen frei und ist lex specialis zu § 1 Abs. 2 S. 1 UrhDaG, welcher die urheberrechtliche Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die öffentliche Wiedergabe regelt und Aspekte auflistet, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind.
Durch § 12 II S. 1 UrhDaG sind die Diensteanbieter somit bis zur Beendung des Beschwerdeverfahrens von der urheberrechtlichen Verantwortung freigestellt. Dies kommt insbesondere der Besorgnis entgegen, dass Sperrverlangen der Rechteinhaber und die zu ihrer Durchsetzung eingesetzten „Uploadfilter“ dazu führen könnten, dass legale und vor allem auf urheberrechtliche Schranken gestützte Inhalte nicht mehr zugänglich sind. Der zwischenzeitliche Erhalt dieses Inhalts soll nicht durch eine gegenläufige Anreizstruktur gefährdet werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Überblick: Einführung in die Umsetzung der DSM-RL in deutsches Recht und Vorstellung des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG).
B. Entwicklungen der Richtlinien-Umsetzung: Darstellung des Gesetzgebungsprozesses und der initialen Zielsetzung des Diskussionsentwurfs hinsichtlich der Nutzerinteressen.
C. Das UrhDaG als neues Stammgesetz: Analyse des Anwendungsbereichs, der Begriffsdefinitionen für Diensteanbieter sowie der speziellen Regelungen zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen und der neuen urheberrechtlichen Verantwortlichkeit.
D. Einschätzungen: Bewertung der Auswirkungen durch den Bundesrat und Diskussion der verschiedenen Perspektiven der beteiligten Akteure auf die neue Gesetzeslage.
E. Vereinbarkeit: Prüfung der Grundrechtskonformität und Vereinbarkeit mit dem Europarecht unter Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheit und Meinungsfreiheit.
F. Zukunftstauglichkeit der Regelung: Reflexion über die Eignung der aktuellen Regelungen im Hinblick auf technologische Entwicklungen und künftige Geschäftsmodelle.
Schlüsselwörter
UrhDaG, Urheberrecht, DSM-RL, Diensteanbieter, Upload-Plattformen, öffentliche Wiedergabe, mutmaßlich erlaubte Nutzung, Haftung, Beschwerdeverfahren, Grundrechte, unternehmerische Freiheit, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Urheberrechtsverletzung, Schutzschranken
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Neuerungen durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) in Deutschland, insbesondere die Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern für von Nutzern hochgeladene Inhalte.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Haftungsprivilegierung von Dienstanbietern, das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen, das interne Beschwerdeverfahren sowie die grundrechtliche Einordnung der neuen Vorgaben.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Untersuchung, inwieweit die Regelung des § 12 II UrhDaG einen grundrechts- und europarechtskonformen Ausgleich zwischen den Interessen von Rechteinhabern, Plattformen und Nutzern darstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die Analyse von Gesetzestexten, Regierungsentwürfen, der DSM-RL sowie rechtswissenschaftliche Kommentierungen und gutachterliche Stellungnahmen zur Prüfung der Normen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse des Anwendungsbereichs, die detaillierte Betrachtung der neuen Haftungssystematik des UrhDaG, die Vereinbarkeit mit Grundrechten und die Zukunftstauglichkeit der gewählten Lösungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind UrhDaG, Upload-Plattformen, öffentliche Wiedergabe, mutmaßlich erlaubte Nutzung, Beschwerdeverfahren, Haftung und Verhältnismäßigkeit.
Warum ist die Unterscheidung zwischen "Täter" und "Störer" bei Plattformen für die Arbeit so wichtig?
Die Arbeit erläutert, wie das UrhDaG die Rolle von Plattformbetreibern vom bloßen Host-Provider hin zum Täter mit eigener urheberrechtlicher Verantwortung verschiebt, was eine neue Haftungssystematik erforderlich macht.
Was genau bewirkt die Einführung der "mutmaßlich erlaubten Nutzungen"?
Diese Einführung dient dazu, Sperrverlangen bei legalen Nutzungen (z. B. Zitate, Parodien) entgegenzuwirken und das Prognoserisiko für Plattformen zu senken, um die Meinungsfreiheit der Nutzer zu schützen.
Wie bewertet der Autor die Frist von einer Woche im Beschwerdeverfahren?
Der Autor diskutiert die Einzelfallabhängigkeit der Schadenshöhe und kommt zu dem Schluss, dass die Frist, orientiert an der Legaldefinition "ohne schuldhaftes Zögern", als zügig und insgesamt angemessen eingestuft werden kann.
- Quote paper
- Sarah Selke (Author), 2021, Der Entwurf für ein Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1182117