Der Sinn dieser Studienarbeit ist es, den international ausgelegten Rechnungslegungsgrundsatz IFRS mit dem deutschen HGB-Jahresabschluss zu vergleichen. Aufgrund der Aufgabenstellung beruht dieser Vergleich auf den Adressaten, Zielen, Bestandteilen und Bedeutungen für die Kleinaktionäre der jeweiligen Rechnungslegung.
Die Globalisierung wirkt sich nicht nur auf die wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern auch auf die Kapitalmärkte aus. Aufgrund dessen sehen sich immer mehr deutsche Unternehmen dazu veranlasst, auf internationalen Kapitalmärkten aktiv zu werden und sich ihren potentiellen Kunden und Führungskräften global zu präsentieren. Demzufolge ist eine internationale Ausrichtung der Finanzberichterstattung nahezu unausweichlich.
Von einer Harmonisierung der Systeme aufgrund der Internationalisierung der Rechnungslegung darf gesprochen werden. Zusätzlich bestehen Anzeichen dafür, dass in Deutschland wichtige Bestandteile der international ausgerichteten Standards übernommen werden. Festzustellen ist, dass das Zeitalter der IFRS-Rechnungslegung angebrochen ist. Demzufolge ist fraglich, ob die Rechnungslegung nach dem HGB noch Zukunftsperspektiven hat.
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung
2 Adressaten des IFRS- und HGB-Jahresabschlusses
2.1 IFRS-Jahresabschluss
2.2 HGB-Jahresabschluss
2.3 Zusammenfassung
3 Ziele des IFRS- und HGB-Jahresabschlusses
3.1 IFRS-Jahresabschluss
3.2 HGB-Jahresabschluss
3.3 Zusammenfassung
4 Bestandteile des IFRS- und HGB-Jahresabschlusses
4.1 IFRS-Jahresabschluss
4.2 HGB-Jahresabschluss
4.3 Zusammenfassung
5 Bedeutungen für Kleinaktionäre des IFRS- und HGB-Jahresabschlusses
5.1 IFRS-Jahresabschluss
5.2 HGB-Jahresabschluss
5.3 Zusammenfassung
6 Resümee
Quellenverzeichnis
1 Vorbemerkung
Der Sinn dieser Studienarbeit ist es, den international ausgelegten Rechnungslegungsgrundsatz IFRS mit dem deutschen HGB-Jahresabschluss zu vergleichen. Aufgrund der Aufgabenstellung beruht dieser Vergleich auf den Adressaten, Zielen, Bestandteilen und Bedeutungen für die Kleinaktionäre der jeweiligen Rechnungslegung.
Die Globalisierung wirkt sich nicht nur auf die wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern auch auf die Kapitalmärkte aus (vgl. Wagenhofer 2002, S. 230). Aufgrund dessen sehen sich immer mehr deutsche Unternehmen dazu veranlasst, auf internationalen Kapitalmärkten aktiv zu werden und sich ihren potentiellen Kunden und Führungskräften global zu präsentieren (vgl. Busse von Colbe 2002, S. 159 ff.). Demzufolge ist eine internationale Ausrichtung der Finanzberichterstattung nahezu unausweichlich (vgl. Wagenhofer 2002, S. 230).
Als Kennzeichen hierfür kann erstens aufgeführt werden, dass seit 1998 gemäß § 292a HGB die an den Börsen auftretenden Mutterunternehmen ihre Konzernrechnungslegung statt nach dem HGB nach international akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen wie IFRS durchführen dürfen (vgl. Busse von Colbe 2002, S. 159; Kirsch 2004, S. 470). Zweitens hat im Jahr 2000 die International Organisation of Securities Commissions ihren Mitgliedern empfohlen, ausländischen Unternehmen den Zugang zu deren Börsen zu verwehren, wenn sie nicht IFRS heranziehen (vgl. Busse von Colbe 2002, S. 160). Drittens besteht seit 01. Januar 2005 gemäß des Europäischen Parlaments und Rats die Verordnung, dass kapitalmarkorientierte Unternehmen die Pflicht haben, ihre Rechnungslegung nach IFRS durchzuführen (vgl. Kirsch 2003a, S. 275; Kirsch 2004, S. 470; Wagenhofer 2002, S. 230).
Busse von Colbe (1995, S. 373) spricht von einer Harmonisierung der Systeme aufgrund der Internationalisierung der Rechnungslegung. Es bestehen zusätzlich Anzeichen dafür, dass in Deutschland wichtige Bestandteile der international ausgerichteten Standards übernommen werden (vgl. Busse von Colbe 1995, S. 390). Kirsch (2004, S. 470) stellt fest, dass das Zeitalter der IFRS-Rechnungslegung angebrochen ist. Demzufolge ist fraglich, ob die Rechnungslegung nach dem HGB noch Zukunftsperspektiven hat.
2 Adressaten des IFRS- und HGB-Jahresabschlusses
Unter den Abschlussadressaten sind diejenigen Personengruppen zu verstehen, welche die durch die Rechnungslegung vermittelten Informationen nutzen (vgl. Wagenhofer 2003, S. 120).
2.1 IFRS-Jahresabschluss
Bei einem Abschluss nach IFRS sind es die Personengruppen der Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten, andere Kreditoren, Kunden, Regierungen samt ihren Behörden und die Öffentlichkeit. Dies ist explizit in Framework.9 der IFRS aufgeführt (vgl. Ballwieser 2003, S. 340; Wagenhofer 2003, S. 120).
Nach Buchholz (2005, S. 21) sind die Investoren die primäre Personengruppe. Die IFRS sind eindeutig anlegerorientiert ausgerichtet. Budde (1996, S. 92) kommt zu der Auffassung, dass die IAS auf den Kapitalmarkt ausgerichtet sind und hier der Schwerpunkt auf der Kapitalmarktaufsicht liegt. Da die IAS im Jahr 2001 in die IFRS umbenannt worden sind (vgl. Busse von Colbe 2002, S. 160), darf davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt auch auf die IFRS zutrifft.
Die Stellvertretung sämtlicher Adressaten durch die Kapitalgeber ist nicht verwunderlich, weil in Framework.10 der IFRS argumentiert wird, dass die Investoren die Risikokapitalgeber sind und deshalb deren Informationsbedarf bei weitem den der übrigen Adressaten abdeckt (vgl. Ballwieser 2003, S. 340). In diesem Zusammenhang spricht Wagenhofer (2003, S. 120) davon, dass die Eigenkapitalgeber gegenüber den Unternehmen die Residualansprüche haben.
2.2 HGB-Jahresabschluss
Der Jahresabschluss nach dem Handelsrecht enthält sowohl für die externen Adressaten wie die Gläubiger als auch für die internen Adressaten wie die Geschäftsleitung Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Da die internen Adressaten nicht so sehr auf den Jahresabschluss zur Vermittlung von Informationen angewiesen sind,
ist der Jahresabschluss primär auf die externen Adressaten ausgerichtet
(vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S. 2002, S. 5).
Die externen Adressaten werden auch als externe Unternehmensinteressenten bezeichnet. Diese haben Schutzbedürfnisse, welche durch die Informationsvermittlung des Jahresabschlusses erfüllt werden. Insbesondere werden zu den externen Interessenten die Eigenkapitalgeber, Gläubiger und Öffentlichkeit gezählt (vgl. Coenenberg 2000, S. 31).
Festzustellen ist allerdings, dass je größer die Anzahl der externen Interessenten ist, desto größer ist die Divergenz ihrer Interessen. So haben beispielsweise die Gläubiger ein hohes Interesse an der Kapitalerhaltung des Unternehmens, während die Investoren primär an dem Periodenerfolg des Unternehmens interessiert sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen jedoch diese Divergenz der Interessenten. So verfolgt das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierte Imparitätsprinzip den Zweck der Kapitalerhaltung. Hingegen ist in § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB die so genannte Fortführungsprämisse verankert. Diese ist als investorenorientiert anzusehen und trägt zu einem höheren Periodenerfolg bei. Festzuhalten ist, dass die handelsrechtlichen Vorschriften keine Interessentengruppe aus der Gesamtheit bevorzugen. Das Handelsrecht schützt sämtliche Interessenten gleichermaßen und sorgt somit für einen Interessenausgleich (vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S. 2002, S. 90 ff.).
Dagegen führt Wörner (2000, Rn. 135) an, dass es unmöglich ist, eine Bilanz aufzustellen, welche die Gesamtheit der Interessenten schützt und für einen Interessenausgleich sorgt. Eine Bilanz besitzt einen relativen Wahrheitsgehalt, weil sowohl bei deren Aufstellung als auch bei deren Betrachtung subjektive Einflüsse nicht zu vermeiden sind.
Wagenhofer (2003, S. 120 ff.) vertritt eine andere Meinung bezüglich der Adressaten des HGB-Jahresabschlusses. Der deutsche Abschluss richtet sich genau an dieselben Adressaten, welche durch die IFRS angesprochen werden. Allerdings ist die deutsche Rechnungslegung nicht investorenorientiert ausgerichtet, sondern verfolgt den so genannten Koalitionsansatz. Unter dem Koalitionsansatz ist das Gleiche zu verstehen, was Baetge, Kirsch und Thiele (2002, S. 90 ff.) als Interessenausgleich bezeichnen. Trotz des Koalitionsansatzes hat der Schutz der Gläubiger Priorität. Dieser Meinung ist ebenfalls Buchholz (2005, S. 21). Das Handelsrecht schützt vorrangig Gläubiger und diese sind die bedeutendste Interessengruppe.
2.3 Zusammenfassung
Bei der Betrachtung der Adressaten des IFRS-Jahresabschlusses hat sich gezeigt, dass dieser auf die Investoren, welche die Residualansprüche gegenüber dem Unternehmen haben, ausgerichtet ist.
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