Die Besteuerung ausgewählter Kapitalanlagen im Privatvermögen unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage


Mémoire (de fin d'études), 2008

130 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

A Einleitung

B Steuerliche Grundlagen
I Persönliche Steuerpflichten
1 Unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater
Kapitalanlagen
2 Beschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater
Kapitalanlagen
II Umfang der Besteuerung
1 Ermittlungsschema der Kapitaleinkünfte
2 Überschusserzielungsabsicht
3 Doppelbesteuerungsabkommen
III Grundsätze der Besteuerung
1 Subsidiaritätsprinzip der Kapitaleinkünfte
2 Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen
Kapitalanlagen

C Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
I Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
1 Allgemeines
2 Besteuerung von Dividenden nach dem
Halbeinkünfteverfahren
3 Besteuerung von ausländischen Dividenden bei
inländischen Kapitalanlegern
4 Persönliche Zurechnung und Zeitpunkt der
Besteuerung
II Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
1 Allgemeines
1.1 Arten und Formen von Investmentfonds
1.2 Rechtliche Grundlagen
1.3 Grundsätze der Besteuerung von
Investmentfonds
2 Besteuerung auf Ebene des Anlegers
2.1 Das Transparenzprinzip
2.2 Besteuerung transparenter Investmentfonds
2.2.1 Zeitliche Zurechnung der Erträge
2.2.2 Zwischengewinn
2.2.3 Veräußerung von Investmentanteilen
2.2.4 Verlustberücksichtigung
2.3 Pauschalbesteuerung bei intransparenten
Investmentfonds
2.3.1 Erträge aus intransparenten Investmentfonds
24
2.3.2 Veräußerung von intransparenten
Investmentanteilen
III Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
1 Allgemeines
2 Erträge aus Kapitallebensversicherungen
IV Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
1 Allgemeines
2 Erträge aus Guthaben und Einlagen, Bausparguthaben
3 Erträge aus Schuldverschreibungen
3.1 Allgemeines
3.2 Erträge aus Anleihen mit gleichmäßiger
Verzinsung
3.3 Erträge aus Anleihen mit ungleichmäßiger
Verzinsung
3.4 Aufoder abgezinste Anleihen
3.5 Erträge aus Anleihen mit ungewisser Ver-
zinsung, aber zugesagter Kapitalrückzahlung
3.6 Erträge aus Anleihen mit Verzinsung,
aber ungewisser Kapitalrückzahlung
V Einnahmen aus der Veräußerung von isolierten Dividenden-
und Zinsscheinen (§20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)
VI Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)
VII Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG)
1 Allgemeines
2 Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge
2.1 Emissionsrendite
2.2 Marktrendite
2.3 Aufhebung des Wahlrechts zwischen
Emissionsund Marktrendite
3 Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung auf-
oder abgezinster Anleihen
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG)
4 Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
Kapitalforderungen mit Erträgen in unterschiedlicher
Höhe oder für unterschiedliche Zeiträume
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d) EStG)

D Werbungskosten und Freibetrag.
I Werbungskosten
II Werbungskosten-Pauschbetrag
III Sparer-Freibetrag

E Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag
I Bemessungsgrundlage und Höhe der Kapitalertragsteuer
II Kapitalertragsteuer auf Dividenden und auf Einnahmen aus
der Veräußerung von Dividendenscheinen
III Der Zinsabschlag
1 Der Stückzinstopf
2 Bemessungsgrundlage bei Finanzinnovationen
IV Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug
1 Der Freistellungsauftrag
2 Die Nicht-Veranlagungsbescheinigung

F EU-Zinsrichtlinie
I Grundsätze
II Voraussetzungen des Meldeverfahrens
III Ablauf des Meldeverfahrens
IV Betroffener Personenkreis und Umfang der zu meldenden
Daten
V Umfang der meldepflichtigen Zinserträge
VI Die Quellensteuererhebung

G Private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG
I Allgemeines
II Veräußerung von Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)
1 Anschaffung und Veräußerung
2 Jahresfrist
3 Veräußerung von Wertpapieren aus der
Sammelverwahrung
4 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
oder –verlustes
5 Freigrenze
6 Verlustverrechnung

H Abgeltungsteuer
I Gründe für die Einführung der Abgeltungsteuer
II Grundsätze zur Abgeltungsteuer
III Die Änderungen im Überblick
IV Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach
§ 20 EStG n.F.
1 Besteuerung von Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr
EStG n.F.)
2 Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
n.F.)
3 Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F.)
4 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.)
5 Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n.F.)
6 Besteuerung von Wertzuwächsen
(§ 20 Abs. 2 EStG n.F.)
80
V Gewinnermittlung bei Veräußerungsfällen
(§ 20 Abs. 4 EStG n.F.)
VI Werbungskostenabzug / Sparer-Pauschbetrag
VII Verlustverrechnung und Verlustverrechnungstopf
VIII Abgeltungsteuersatz
IX Ausnahmen der Abgeltungsteuer
X Steueroptimierte Anlagestrategien zur Vermeidung der
Abgeltungsteuer

I Zusammenfassung und Ausblick.
Anhang
Anhang 1 Einkommensteuergesetz (Auszug), § 20 EStG
Anhang 2 Einkommensteuergesetz (Auszug), § 32d EStG
Anhang 3 Formular Anlage KAP 2007
Anhang 4 Formular Anlage AUS 2007
Anhang 5 Formular Anlage SO 2007,
Anhang 6 Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug
Anhang 7 Produktbeispiel: Corporate Bonds
Anhang 8 Produktbeispiel: Variable verzinsliche Anleihe
Anhang 9 Produktbeispiel: Stufenzinsanleihe
Anhang 10 Produktbeispiel: Strukturierte Anleihe.

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verwaltungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Investmentdreieck

Abbildung 2: Besteuerungsebenen bei Fondsinvestments

Abbildung 3: Anleihen und ihre Zinsgestaltung

Tabellenverzeichnis

Tabelle1: Art der Kapitalerträge und Kapitalertragsteuersatz

Tabelle 2: Überblick über die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds im Privatvermögen ab 2009

Tabelle 3: Gesamtsteuersätze mit und ohne Berücksichtigung der

Kirchensteuer ab 2009

A Einleitung

Die Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen gehört zu einer der kompliziertesten und unübersichtlichsten Thematik des deutschen Steuerrechts. Dies liegt zum einen an der Vielfältigkeit der Produkte des Kapitalmarktes, zum anderen an der steuerlichen Einordnung dieser Produkte. Eine sich ständig ändernde Steuergesetzgebung, insbesondere auch der Vorschriften der §§ 20 und 23 EStG, trägt zur Unübersichtlichkeit der Besteuerung von Kapitalanlagen bei.

Derzeit unterliegen private Kapitalanlagen unterschiedlichen Besteuerungsregeln, dies führt bei der Erfassung zu erheblichen Problemen. Neuartige Kapitalanlageprodukte lassen sich schwer in die gültigen Besteuerungskategorien einordnen. Diese Einordnung verschärft sich durch die Abgrenzungsprobleme zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.

Um Besteuerungslücken zu schließen, die durch neue Anlageprodukte genutzt und damit auch erkennbar geworden sind, wurde im Unternehmenssteuerreformgesetz 2008

u.a. auch die Abgeltungsteuervorschrift für die Besteuerung der privaten Kapitaleinkünfte verwirklicht.

Überwiegend unterliegen ab dem 01.01.2009 Kapitaleinkünfte einem linearen Steuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Einige ausgenommene Kapitaleinkünfte werden weiterhin mit dem auch derzeit gültigen progressiven Steuersatz besteuert. Die neue Besteuerung von Kapitaleinkünften stellt einen gravierenden Eingriff in das derzeitige Prinzip der synthetischen Einkommensteuer dar. Bei einer synthetischen Einkommensteuer sind alle Einkommen (unabhängig von Quelle und Verwendung) in der steuerlichen Bemessungsgrundlage zusammenzufassen und einem einheitlichen, deutlich abgesenkten Steuertarif zu unterwerfen. Dieses Prinzip wird schon nach heutigem Recht mit einkunftsartenspezifischen Ermittlungsvorschriften oder Freibeträgen durchbrochen.

Trotz dieses Sachverhalts, stellt die Abgeltungsteuer eine neue Eigenschaft der Schedulisierung dar. Unter einer Schedulensteuer wird eine Steuer verstanden, die verschiedene Einkunftsarten unterschiedlichen Tarifen unterwirft und ein Gegenentwurf zur synthetischen Einkommensteuer ist.

Durch einen Systemwechsel soll die Besteuerung von Kapitaleinkünften vereinfacht werden. Anstelle eines mit individuellen Werbungskosten, Halbeinkünfteregelungen und speziellen Fristen durchmischten Systems, stellt die pauschale Abgeltungsteuer ein attraktives System dar. Zweck der Abgeltungsteuer ist die einheitliche Besteuerung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen und ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz.1 Durch die Abgeltungsteuer wird künftig die Einkommensteuer von Kapitalerträgen an der Quelle abgegolten, wodurch eine Einbeziehung von Kapitaleinkünften in die Veranlagung weitgehend vermieden werden soll, was sowohl die Finanzverwaltung als auch den Anleger entlastet. Stattdessen findet eine Überwälzung des Verwaltungsaufwandes auf die Kreditinstitute statt.

Auch trägt ein Einbehalt der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte an der Quelle zu einer Vereinfachung und besser kontrollierbaren Vermeidung von Steuerhinterziehung bei. Durch den geringeren Steuersatz von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer soll die Steuerflucht inländischer Steuerpflichtiger ins Ausland vermieden und umgekehrt der deutsche Finanzplatz für Kapitalanlagen ausländischer Investoren attraktiver werden.

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen nach aktuellem Recht unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage hinsichtlich der Unternehmensteuerreform 2008. Auch wenn sich in Zukunft das Besteuerungssystem durch die Abgeltungsteuer ändert, wird ab 2009 die derzeit aktuelle Besteuerung von Bedeutung bleiben, denn die Einführung der Abgeltungsteuer führt zu einem „Zwei Klassen System“ von Anlageprodukten.2 Zu unterscheiden sind grundsätzlich Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben werden und weiter nach aktuellem Recht besteuert werden und solchen, die nach dem 01.01.2009 erworben werden und der Abgeltungsteuer zu unterwerfen sind.

Eine Investition in unterschiedliche Anlageformen unter Berücksichtigung von Rendite und Liquidität setzt neben wirtschaftlichen Fakten Kenntnisse der steuerlichen Behandlung dieser Kapitalanlagen voraus. Für einen Anleger ist die reale Vermögensmehrung relevant, d.h. nach Bereinigung um Inflationsrate und Steuerbelastung.

Aus diesem Grund ist das Ziel dieser Arbeit, einen Überblick über die Besteuerung gängiger Kapitalanlageformen nach aktuellem Recht sowie nach der künftigen Gesetzeslage zu geben. Zunächst werden steuerliche Grundlagen erläutert, anschließend ausgewählte Anlageformen steuerlich und wirtschaftlich dargestellt und vereinzelt mit konkreten Beispielen zum besseren Verständnis vertieft.

Aufgrund der Vielfalt werden nur ausgewählte Kapitalanlagen im Privatvermögen untersucht. Die Erläuterungen beziehen sich auf natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mit der Wertpapieranlage den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

Alle Ausführungen dieser Arbeit erfassen den Rechtsstand zum 01.01.2008. Änderungen durch die Abgeltungsteuer ab 01.01.2009 werden durch die neue Fassung des Einkommensteuerrechts (EStG n.F.) erfasst.

B Steuerliche Grundlagen

I Persönliche Steuerpflichten

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt zwei Arten der persönlichen Steuerpflicht:

- die unbeschränkte Steuerpflicht und
- die beschränkte Steuerpflicht.

Bestimmungsfaktoren dieser beiden Steuerpflichten sind der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Ist einer der beiden Bestimmungsfaktoren erfüllt, so liegt die unbeschränkte Steuerpflicht vor.3

Den Wohnsitz hat ein Steuerpflichtiger dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf hindeuten, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen liegt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 S. 1 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen unberücksich-

tigt (§ 9 S. 2 AO).4 Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nicht vor, wenn dieser aus-

schließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kuroder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert (§ 9 S. 3 AO).

Ob ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist von entscheidender Bedeutung, da der Umfang des deutschen Besteuerungsanspruchs davon abhängt.5

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche Einkünfte (Welteinkommensprinzip), der deutschen Einkommensteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 S. 1 EStG).6 Dabei ist es unbedeutend, wo diese Einkünfte erzielt werden.

Die beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, jedoch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.7 In diesem Fall ist es bestimmend, dass von einem Steuerpflichtigen bestimmte Einkunftstatbestände8 erfüllt werden müssen, damit dem deutschen Fiskus ein Steueranspruch zukommt.

1 Unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater Kapitalanlagen

Nach den oben genannten Grundsätzen zur unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen sämtliche Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen der Einkommensteuer. Danach werden grundsätzlich inund ausländische Kapitaleinkünfte in vollem Umfang erfasst.

2 Beschränkte Steuerpflicht im Rahmen privater Kapitalanlagen

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte im Inland und hat er dort weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht.9

Die Steuerpflicht begrenzt sich auf die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG aufgeführten Einkünfte. Dabei handelt sich um:

- Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Erträge aus Kapitalherabsetzungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus einem partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Zinsen aus bestimmten Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die den Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

Unter die beschränkte Einkommensteuerpflicht i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) und

c) EStG fallen auch:

1. Erträge in Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetzgesetz (§§ 2 und 7 InvStG)
2. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
3. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Handelt es sich um Veräußerungsgeschäfte über wesentliche Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, unterliegt ein beschränkt Steuerpflichtiger mit privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG der Einkommensteuer.

II Umfang der Besteuerung

1 Ermittlungsschema der Kapitaleinkünfte

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Einkunftsart zufließen.

„Von den Einnahmen sind die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen“.10 Werden keine Werbungskosten oder nicht hö- here als der Werbungskosten-Pauschbetrag des § 9a Nr. 2 EStG nachgewiesen, so ist mindestens dieser in Höhe von 51 Euro oder 102 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten abzuziehen.11 Nach Abzug der Werbungskosten bzw. des Werbungskosten- Pauschbetrags ist der Sparer-Freibetrag zu berücksichtigen.

Folgendes Schema zeigt die Ermittlung der Einkünfte:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Besteuerungsgrundlage sind nicht die Einnahmen, sondern die Einkünfte, die mit dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer unterliegen.

2 Überschusserzielungsabsicht

Besteht die Absicht, auf Dauer nachhaltig Einnahmeüberschüsse zu erzielen, so geht die Rechtsprechung des BFH von einer steuerlich zu berücksichtigenden Kapitalnutzung aus.12 Maßgeblich ist immer, dass ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in der voraussichtlichen Haltedauer erzielt wird.13 Realisierte Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz sind grundsätzlich außer Betracht zu lassen.14

Auch bei Kapitaleinkünften kann es zu Liebhaberei kommen. Dies ist dann der Fall, wenn kein Überschuss erzielt wird. Insbesondere bei fremdfinanzierten Wertpapieren ist darauf zu achten, dass über die Totalperiode der Anlage ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird.15

3 Doppelbesteuerungsabkommen

Von Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn grenzüberschreitende und mehrfache Besteuerung vorliegt.16 Aufgrund des Welteinkommensprinzips kommt es zur doppelten steuerlichen Belastung, wenn Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt werden und diese vom ausländischen Staat besteuert werden.17

Um eine Doppelbesteuerung zu reduzieren oder sogar zu vermeiden, bestehen mit zahlreichen Staaten völkerrechtliche Verträge (DBA). Diese völkerrechtlichen Vereinbarungen haben Vorrang vor den übrigen steuerlichen Regelungen gemäß § 2 AO. Grundsätzlich wird zwischen der Anrechnungsund der Freistellungsmethode unterschieden, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen, wobei die Anrechnungsmethode durch die Abzugsmethode ergänzt wird.

Bei Anwendung der Anrechnungsmethode wird die ausländisch gezahlte auf die inländisch zu zahlende Steuer angerechnet.18 Die Abzugsmethode erlaubt dem Wohnsitzstaat den Abzug der im Quellenstaat19 gezahlten Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage.

Bei der Freistellungsmethode erfolgt die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Freistellung von der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Bei der Ermittlung des Steuersatzes sind die freigestellten Einkünfte nach dem so genannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu berücksichtigen. „Danach ist auf das im Inland zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) – ohne die steuerfrei gestellten Einkünfte – der Steuersatz anzuwenden, der sich einschließlich der ausländischen Einkünfte ergeben würde“,20 was bei progressiven Steuersätzen zu einem geringeren Grenzsteuersatz im Inland führen kann.

Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grundsätzlich ist die im Ausland gezahlte ESt (KapESt) nach § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug ausgeschlossen. „Sieht jedoch ein DBA die Anrechnungsmethode vor, so sind die Vorschriften der § 34c EStG, §§ 68a und 68b EStDV anzuwenden, die die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern im Einzelnen regeln“.21

III Grundsätze der Besteuerung

1 Subsidiaritätsprinzip der Kapitaleinkünfte

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) gilt das so genannte Subsidiaritätsprinzip (§ 20 Abs. 3 EStG). Dies bedeutet, dass Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Landu. Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit) und Überschusseinkünfte (Vermietung und Verpachtung) vorrangig zu behandeln sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen nur vor, wenn sie aus privatem Geldvermögen erzielt worden sind.22 Ausgenommen von dieser Regelung sind Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG. Gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) besteht keine Subsidiarität der Kapitaleinkünfte.23 Der Abzug von KapESt ist auch vorzunehmen, wenn die Einnahmen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen (§ 43 Abs. 4 EStG). Die Zuordnung von Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart hat keinen Einfluss auf den Abzug der KapESt.24

2 Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Kapitalanlagen

Bei der einkommensteuerlichen Behandlung von Kapitalanlagen ist zwischen Betriebsund Privatvermögen zu unterscheiden.25 Diese Unterscheidung ist notwendig, um eine korrekte steuerliche Zuordnung zu gewährleisten.26 Unter bestimmten Umständen kann die Anlage privaten Kapitalvermögens zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) führen.

„Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht“.27 „Was als reine Vermögensverwaltung anzusehen ist und was die Grenze zum Gewerbebetrieb bereits überschritten hat, ist anhand des Gesamtbilds im Einzelfall zu beurteilen“.28 Die Rechtsprechung des BFH hat eine Reihe von Merkmalen entwickelt, die Hinweise für eine gewerbliche Tätigkeit geben können. Eine Zuordnung zum Privatvermögen liegt vor, wenn sich die Kapitalanlage als Nutzung von Vermögen darstellt, das darauf ausgerichtet ist, Ertrag zu erzielen und Wertsteigerungen durch Vermögensumschichtungen nicht entscheidend in den Vordergrund treten.29 Auch Wertpapiergeschäfte in erheblichem Umfang gehören im allgemeinen noch zur privaten Vermögensverwaltung. Solange der Anund Verkauf von Wertpapieren mit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S.d. § 1 Abs. 3

Buchst. d) Satz 2 KWG bzw. eines "Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KWG nicht vergleichbar ist, wird grundsätzlich noch nicht der Rahmen einer privaten Vermö- gensverwaltung überschritten.30

C Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG

In § 20 EStG werden Erträge aus privatem Geldvermögen erfasst.31 Zu den Haupteinnahmequellen aus Kapitalvermögen zählen u.a. Dividenden, die ein Aktionär aufgrund seiner Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erhält. Ebenso werden Beteiligungen an einer bergrechtlichen Gewerkschaft und Gewinnanteile aus Genussrechten, der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaft in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst.32 „Daneben führen sonstige Bezüge als besondere Entgelte und Vorteile aus Kapitalgesellschaften sowie verdeckte Gewinnausschüttungen zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG“.33 Des weiteren gehören Beteiligungserträge aus Sondervermögen (Investmentfonds), Erträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwei weitere Hauptgruppen bestehen aus den Erträgen aus Kapitalforderungen aller Art und den Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsund Dividendenscheinen.34

I Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

1 Allgemeines

Aktien sind Anteilsoder Teilhaberpapiere, welche ein Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbrieft. Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.35 Der Nennwert einer Aktie liegt meist bei 1 Euro, d.h. eine Aktie stellt damit genau 1 Euro vom Grundkapital des Unternehmens dar.36

Große Unterschiede gibt es bei den Aktien hinsichtlich der Rechte, die ein Aktionär hat sowie der Handelbarkeit der Aktie. Neben den Aktien, die auf den Inhaber (Inhaberaktie) oder den Namen des Aktionärs (Namensaktie) ausgestellt sind, wird zwischen Stammund Vorzugsaktie unterschieden. Dies ist abhängig vom Umfang der in den Aktien verbrieften Rechte. Stimmberechtigte Aktien werden als Stammaktien bezeichnet. Sie gewähren regelmäßig Rechte am lfd. Gewinn. Kein Stimmrecht oder nur beschränktes Stimmrecht in Ausnahmefällen haben die Inhaber von Vorzugsaktien. Der Nachteil wird im allgemeinen durch eine Besserstellung bei der Dividende ausgeglichen.

Das Risiko des Aktionärs begrenzt sich auf den totalen Verlust des Wertes seiner Aktie, persönlich haftet er nicht. Der Aktionär steht der Gesellschaft nicht als Gläubiger gegenüber, sondern als Mitinhaber der Gesellschaft, daraus resultieren Rechte und Pflichten.37 Als Gegenleistung für seine Beteiligung schüttet die AG einen Teil des Gewinns in Form von Dividenden aus.38 „Gewinnanteile liegen nur vor, wenn sie aus dem Reinvermögen der Gesellschaft stammen und die Zuwendung auf einem förmlichen Ausschüttungsverfahren beruhen“.39 Da es sich bei der Dividendenzahlung um eine Vermögensmehrung handelt, stellt sie Einnahmen i.S.d. § 8 EStG dar. Dementsprechend

sind diese Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Besteuerung von Dividendenzahlungen erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren.

2 Besteuerung von Dividenden nach dem Halbeinkünfteverfahren

Ab dem 01.01.2001 wurde das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Hauptsächlich findet das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenzahlung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner Anwendung.40 Nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStG bleiben die Hälfte der Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Nachgewiesene Werbungskosten, die in Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG).

Dabei wird die Bardividende vor Abzug relevanter Werbungskosten steuerfrei stellt41, vorausgesetzt, es handelt sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person.

Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer (KSt), welche 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag beträgt. „Schüttet eine Kapitalgesellschaft eine Dividende an ihre Anteilseigner aus, hat sie gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen“.42 Gleiches gilt in den Fällen, bei denen die Dividendenzahlung über ein Kreditinstitut erfolgt.43 Die Kapitalertragsteuer beträgt 20% des kompletten Ausschüttungsbetrags, einschließlich des steuerfrei bleibenden Anteils durch das Halbeinkünfteverfahren. In der Einkommensteuerveranlagung bleibt die Hälfte der Dividende steuerfrei. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist jedoch die volle Dividende zugrunde zu legen. Demnach unterliegt die Dividende bei der Ermittlung der Einkommensteuer, aufgrund des hier anzuwendenden HEV, einer Vorbelastung von 40%.44 Es kommt daher regelmäßig zu einer Überzahlung. Der Anteilseigner kann die Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen, soweit er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 36 Abs. 2

S. 2 Nr. 2 EStG).

3 Besteuerung von ausländischen Dividenden bei inländischen Kapitalanlegern

Erhält ein Inländer von einer ausländischen Gesellschaft Dividenden, so unterliegen diese ebenfalls nur zur Hälfte der deutschen Einkommensteuer, da § 3 Nr. 40 S. 1

Buchst. d) EStG nicht unterscheidet, ob es sich um inländische oder ausländische Dividenden handelt.45 Voraussetzung ist, dass es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Gesellschaft handelt, die mit einer deutschen Körperschaft vergleichbar ist.46 Nur in diesem Fall handelt es sich bei der Ausschüttung um Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Unerheblich ist, ob die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne im Ausland tatsächlich mit einer der deutschen Besteuerung entsprechenden Steuer belastet ist.47

Auch kann der Staat, in dem die ausländische Gesellschaft ihren Sitz hat, ihren Anteil in Form von einer ausländischen Quellensteuer auf die ausgeschüttete Dividende verlangen.48 Folge daraus ist eine Doppelbesteuerung (Siehe Punkt 2.2.3), da sowohl der Quellenstaat (Sitz der ausländischen Gesellschaft) als auch Deutschland Steuern erhebt. Die ausländische Quellensteuer kann in den Grenzen des § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, oder sie wird von den ausländischen Einkünften abgezogen. Ab dem VZ 2007 mindert die halbe Auslandsabgabe die halbierte Dividendeneinnahme. „Anders als bei der Anrechnung erfolgt somit kein Abzug von der Steuerlast, sondern von den Einnahmen“.49

Eine Anrechnung oder ein Abzug der ausländischen Quellensteuer kann ggf. beschränkt sein, was davon abhängig ist, ob zwischen dem Quellenstaat und Deutschland ein DBA besteht. In diesem Fall begrenzt sich die Anrechnung oder der Abzug auf die Höhe des durch DBA festgelegten Steuersatzes.50 Auf Antrag kann der Differenzbetrag zwischen erhobener und der nach DBA zulässigen Quellensteuer im ausländischen Quellenstaat erstattet werden. Die Steueranrechnung wird für jeden einzelnen Staat gesondert ermittelt. Nach folgender Formel wird die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach einigen DBA (z.B. Griechenland, Indien, Portugal, Türkei) ist eine Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern auf Dividenden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zulässig.51 Fiktiv bedeutet, dass der Steuerschuldner bei der ESt- Veranlagung im Rahmen des § 34c EStG die ausländische Steuer anrechnen kann, auch wenn im Ausland keine Quellensteuer einbehalten wurde. Bei verschiedenen DBA müssen einige Voraussetzungen für eine Anrechnung der fiktiven Quellensteuer vorliegen. Teilweise wird verlangt, dass der Verzicht auf die Erhebung von Quellensteuern mit Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des ausländischen Staates in Verbindung steht.52 Auch die Höhe der anrechenbaren fiktiven Quellensteuer hängt vom nationalen Steuerrecht im Ausland ab. Gemäß § 43c Abs. 2 EStG kommt ein Abzug fiktiver Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte nicht in Betracht.

4 Persönliche Zurechnung und Zeitpunkt der Besteuerung

Steuerpflichtige Einnahmen in Form von Dividenden sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG dem Aktionär, dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen.53 Bei Einnahmen im Rahmen des Kapitalvermögens gilt das Zufluss-Abflussprinzip gemäß § 11 EStG. Demnach fließen Dividenden dem privaten Anleger mit Ausschüttung (Gutschrift auf dem Konto) und nicht mit Gewinnverteilungsbeschluss zu.54

II Erträge aus Investmentfonds (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

1 Allgemeines

Kapitalanlagegesellschaften fassen in Investmentfonds das Kapital von Anlegern zusammen, um es entsprechend den Anlagerichtlinien eines Investmentfonds in unterschiedlichen Vermögenswerten anzulegen.

Ein Investmentfonds ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der von den Anlegern eingezahlten Gelder und der dafür angeschafften Vermögenswerte.55 Das in den Investmentfonds eingebrachte Geld wird als Sondervermögen bezeichnet, denn es gehört weder der Fondsgesellschaft noch dem Fondsmanager oder der Depotbank.56

„Inländische Sondervermögen gelten nach § 11 Abs. 1 S. 1 InvStG als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und damit als selbständige Steuersubjekte im Sinne des Körperschaftsteuerund Gewerbesteuerrechts“.57

Das Sondervermögen wird als rechtlich selbständige Vermögensmasse vom Betriebsvermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt. „Die schuldrechtlichen Ansprüche der Anteilseigner am Sondervermögen werden von der Depotbank durch Anteilsscheine verbrieft“.58

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BVI, Entnommen aus: http://www.allianzglobalinvestors.de/privatkunden/rund_um_ihre_anlage/fondswissen/investmentfonds_d efinition/gesetzliche_regelungen.html, Stand 05.05.2008

Abb. 1: Investmentdreieck

1.1 Arten und Formen von Investmentfonds

Investmentfonds können in verschiedene Unterscheidungskriterien eingeteilt werden.

So wird bezüglich des Anlegerkreises zwischen Publikumsfonds (Publikums- Sondervermögen) und Spezialfonds (Spezial-Sondervermögen) unterschieden. Anteilsscheine von Publikumsfonds können von jedem privaten Interessenten erworben werden. Spezialfonds dagegen sind für spezielle Anlegergruppen, meist institutionelle Investoren mit hohem Kapitalanlagebedarf wie z.B. Versicherungen, Kreditinstitute oder Wirtschaftsverbände konzipiert. Publikumsfonds werden u.a. in Aktien-, Renten-, Geldmarkt-, Misch-, Dach-, Hedgeund Offene Immobilienfonds unterteilt.59

Eine weitere Unterscheidung kann nach fester oder variabler Kapitalisierung vorgenommen werden.60 Der Gegensatz zwischen einer festen oder variablen Kapitalisierung liegt darin, ob die Anzahl der ausgegebenen Anteile eines Fonds von vornherein festgelegt wird (geschlossene Fonds) oder ob die Fondsgesellschaft die umlaufenden Anteile wieder zurücknehmen muss (offene Fonds). Auch wird zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Investmentfonds unterschieden.61 Im Rahmen der Besteuerung wird außerdem zwischen transparenten und intransparenten Fonds differenziert.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für Investmentfonds waren bis 2003 das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG). Beide enthielten sowohl aufsichtsals auch steuerrechtliche Regelungen.62 Durch das Investmentmodernisierungsgesetz, welches 2004 in Kraft trat, wurden beide Gesetze durch das Investmentgesetz sowie das Investmentsteuergesetz ersetzt. Das Investmentgesetz enthält rein aufsichtsrechtliche Regelungen und das Investmentsteuergesetz ausschließlich steuerrechtliche Vorschriften für inund ausländische Investmentfonds. Es erfolgte eine Zusammenführung der bisherigen Besteuerungsregelungen zu einem einheitlichen Gesetz. Mit der Einführung des InvStG wurden Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften steuerlich gleichgestellt. Es erfolgte auch eine fast vollständige Gleichbehandlung der inund ausländischen Investmentfonds.63

„Das Investmentgesetz stellt den Schutz des Investmentsparers sicher und beseitigt steuerliche Nachteile im Vergleich zur Direktanlage, die sich andernfalls durch die Zwischenschaltung des Investmentfonds ergeben würden“.64 Sämtliche Regelungen des InvStG gehen den allgemeinen steuerlichen Vorschriften vor, da es sich hierbei um Spezialvorschriften handelt. Verweist das InvStG auf die Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts oder verwendet es bestimmte Begriffe daraus, so wird nur dann auf dieses zurückgegriffen.

1.3 Grundsätze der Besteuerung von Investmentfonds

Die Besteuerung von Investmentfonds findet auf drei Ebenen statt. Diese sind die Ebene der Kapitalanlagegesellschaft selbst, die Ebene des getrennten Sondervermögens der Kapitalanlagegesellschaft und die Ebene des Anlegers (Anteilinhaber). Im Wesentlichen baut die Besteuerung auf zwei Grundprinzipien auf. Auf dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz und dem Prinzip der zweistufigen Besteuerung.65 Das Prinzip der zweistufigen Besteuerung besagt, dass im Hinblick auf die Besteuerung zwischen der Ebene des Investmentfonds und der Ebene des Anlegers zu unterscheiden ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: http://www.gibraltar.gov.gi/gov_depts/finance/presentations/munich_individual_presentations/Dr%20Ma rcus%20Mick.pdf, Stand 01.03.2008

Abb. 2: Besteuerungsebenen bei Fondsinvestments

Auf der Ebene des Investmentfonds findet keine Besteuerung statt (getrenntes Sondervermögen). Der Investmentfonds selbst ist steuerfrei gestellt.66 Dies kommt dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz gleich. Die durch die Kapitalanlagegesellschaft erzielten Erträge, welche in das Investmentvermögen fließen, sind nach § 11 InvStG sowohl von der KSt als auch von der GewSt befreit; daher findet auf der Fondseingangsseite keine Besteuerung statt.

2 Besteuerung auf Ebene des Anlegers

2.1 Das Transparenzprinzip

Die Besteuerung von Erträgen aus inund ausländischen Investmentfonds folgt dem so genannten Transparenzprinzip. Durch die Zwischenschaltung eines Investmentfonds sollen gegenüber einer Direktanlage weder steuerliche Vornoch Nachteile eintreten.67 Der Anleger soll steuerlich so gestellt werden, als hätte er direkt in die betreffende Kapitalanlage investiert.68 Die Erträge aus einem Investmentfonds werden weitgehend steuerneutral an den Anteilscheininhaber weitergeleitet. Hier werden dann die Erträge der individuellen Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung von Investmentfonds folgt jedoch nicht durchweg dem Transparenzprinzip. Hierzu einige Beispiele:

- Veräußerungsgeschäfte (bei Wertpapieren) innerhalb des Investmentfonds sind beim privaten Anteilsinhaber steuerfrei. Ein Direktanleger müsste jedoch die gleichen Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG versteuern.
- Gewinne aus der Veräußerung einer Fondsanlage z.B. in Aktien führen innerhalb der Jahresfrist zu voll steuerpflichtigen Einkünften. Bei einem Direktanleger würde das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommen.

Beispiel:69

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Aufgrund des Zuflussprinzips kommt es zu einer Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes bei ausgeschütteten Erträgen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausschüttungszeitpunkt des Fonds in ein anderes Kalenderjahr als die Vereinnahmung der Erträge fällt.
- Bei thesaurierenden Erträgen gilt eine gesetzliche Zuflussfiktion. Die Besteuerung der Erträge erfolgt nicht bei Zufluss im Investmentfonds, sondern zeitlich verschoben mit Geschäftsjahresende des Fonds.70
- Bei der Veräußerung von ausländischen thesaurierenden Investmentfonds weicht die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer von dem Ertrag ab, den der Anleger in der Einkommensteuer erklären muss.71

2.2 Besteuerung transparenter Investmentfonds

Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1. Nr. 1 EStG gehören alle Erträge aus Investmentanteilen im Privatvermögen. Der Besteuerungsrahmen von Erträgen aus Investmentfonds wird durch § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG festgelegt. Demzufolge sind ausschließlich die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge steuerbar.72 Von den ausgeschütteten Erträgen sind gemäß § 1 Abs. 3 InvStG die Ausschüttungen zu unterscheiden.73 Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (§ 1 Abs. 3 S. 1 InvStG).74

Ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten

- Zinsen
- Dividenden
- Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- sonstige Erträge und
- Gewinne aus Veräußerungsgeschäften

Ausschüttungsgleiche Erträge (thesaurierte) sind die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus

- Zinsen
- Dividenden
- Erträge aus der Vermietung und Verpachtung und grundstücksgleichen Rechten
- Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien und Leergeschäfte innerhalb der Jahresfrist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG, jedoch ohne Gewinne aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, Leergeschäften mit Wertpapieren und Termingeschäften (§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStG)75

„Während also Gewinne aus Veräußerungsgeschäften und Leergeschäften mit Wertpapieren sowie Termingeschäfte als Ausschüttungen grundsätzlich steuerbar sind, beinhaltet der Begriff der ausschüttungsgleichen Erträge erst gar nicht diese Gewinne“.76 Ausschüttungen, die auf Dividenden zurückzuführen sind, unterliegen gemäß dem § 2 Abs. 2 InvStG dem Halbeinkünfteverfahren. Der Gesetzgeber ist hier dem Grundsatz der Transparenz gefolgt und stellt inund ausländische Dividenden (wie bei einem Direktanleger) zur Hälfte steuerfrei. Ausgeschüttete und thesaurierte Zinserträge werden beim Anleger in voller Höhe versteuert. Das auf Dividendenerträge anzuwendende HEV findet hier keine Anwendung.

Die Besteuerung transparenter Investmentfonds von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen beruht auf einem sehr komplexen Informationsbedürfnis. Der Anleger und der Fiskus müssen von den nach § 5 InvStG bestimmten Informations-, Bekanntmachungsund Nachweispflichten Kenntnis haben. Darunter fällt auch die Zusammensetzung der vom Fonds erzielten und als ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge weitergeleiteten Einkünfte. Nur so kommen die begünstigenden Vorschriften des InvStG zum Tragen.77 Werden die Pflichten nicht erfüllt, kommt es zur Pauschalbesteuerung.

2.2.1 Zeitliche Zurechnung der Erträge

Grundsätzlich gilt bei ausgeschütteten Erträgen das Zuflussprinzip gem. § 11 EStG, da die Erträge aus Investmentfonds zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und als Überschusseinkünfte gelten. Die ausgeschütteten Erträge sind im Jahr des Zuflusses zu versteuern.78 Ausschüttungsgleiche Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen in dem sie vereinnahmt worden sind. Für die Besteuerung macht dies jedoch keinen Unterschied, denn aufgrund der Zuflussfiktion gelten die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger als steuerlich zugeflossen.79

Bei einer Teilausschüttung gelten die ausschüttungsgleichen Erträge dem Anteilinhaber im Zeitpunkt der Teilausschüttung als zugeflossen. Als Teilausschüttung wird der Mischfall aus Ausschüttung und Thesaurierung bezeichnet, welcher zu ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen führt.

2.2.2 Zwischengewinn

Die Zwischengewinnbesteuerung wurde zum 01. Januar 2005 für Rückgaben, Veräußerungen und Erwerbe, die nach dem 31.12.2004 stattfinden, wieder eingeführt.

Bei unterjähriger Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds können Zwischengewinne entstehen. Zwischengewinne sind steuerpflichtige Erträge, die der Investmentfonds innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielt hat, der Anleger aber noch nicht die zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden (Zins-) Erträge erhalten hat.80 Beim Zwischengewinn handelt es sich um einen Nettowert (Einnahmen abzüglich zugehöriger Werbungskosten). Wirtschaftlich gesehen kommt der Zwischengewinn den Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren gleich.

Die Erträge, die sich seit der letzten Ausschüttung angesammelt haben, umfassen hauptsächlich laufende Zinsen und Zinserträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG. Nicht im Zwischengewinn enthalten sind Veräußerungsgewinne, inund ausländische Dividendenerträge, Mieteinnahmen, Optionsprämien und Termingeschäfte.

Ein enthaltener Zwischengewinn führt bei einem Verkauf von Investmentanteilen zu einer steuerpflichtigen Einnahme i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der bei einem Anteilserwerb im Kaufpreis enthaltene Zwischengewinn stellt im Erwerbsjahr dagegen negative Einnahmen dar. Durch die Zwischengewinnbesteuerung wird die Fondsanlage mit der Direktanlage gleichgestellt. Vorteil für den Anleger ist, dass der über eine Ausschüttung oder Thesaurierung am Geschäftsjahresende zugeflossene steuerpflichtige Zinsanteil nur noch pro rata temporis (zeitanteilig) zu versteuern ist.

Die Zurechnung des Zwischengewinns entsteht zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses bzw. Verausgabung des Anschaffungspreises.

Beispiel:81

a) Am 23.12.2006 erwirbt ein Anleger 1.000 Anteile eines Investmentfonds zum Anteilspreis von 90 Euro. Im Anteilspreis sind Zwischengewinne von 5,23 Euro enthalten. Im Januar 2007 werden dem Anleger 5,50 Euro je Anteil ausgeschüttet.
b) Der Anleger veräußert im Januar 2007 kurz vor Ausschüttung die Anteile. Der Anleger erzielt einen Veräußerungswert in Höhe von 92,50 Euro je Anteil. Hier sind 5,49 Euro Zwischengewinn enthalten.

Lösungen:

a) Im Jahr 2006 liegen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen von (1.000 x 5,23)
-5.230 Euro vor. In 2007 sind (1.000 x 5,50) 5.500 Euro als positive Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern.
b) Die negativen Einnahmen im Jahr 2006 betragen wie im Beispiel a) -5.230 Euro.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In 2007 sind Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG in Höhe von 2,24 Euro pro Anteil zu versteuern. Der Zwischengewinn in Höhe von (5,49 x 1.000) 5.490 Euro ist als Kapitaleinnahme anzusetzen und unterliegt dem Zinsabschlag. Insgesamt werden versteuert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Zwischengewinn ist von den Fondsgesellschaften börsentäglich zu ermitteln und zu veröffentlichen. Andernfalls ist für Zwecke der Besteuerung der Zwischengewinn pauschal in Höhe von 6% des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils zu ermitteln (§ 5 Abs. 3 S. 2 InvStG). Der anstatt des Zwischengewinns ermittelte Ersatzwert ist pro Jahr sowie auf den anteiligen Wert der Besitzdauer zu berechnen. Die Berechnung der Besitzdauer ist in Tagen zu ermitteln und auf 360 Tage Höchsthal-

tedauer zu beziehen, da von 30 Tagen pro Monat auszugehen ist.82

Daraus ergibt sich folgende Formel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.3 Veräußerung von Investmentanteilen

Veräußert der Anleger Investmentanteile oder gibt er sie zurück, sind die erzielten Gewinne als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anund Verkauf bzw. Rückgabe weniger als ein Jahr liegt.

Das Halbeinkünfteverfahren findet auf die innerhalb der Jahresfrist erzielten Veräußerungsgewinne und –verluste aus Investmentanteilen keine Anwendung. Damit ist der Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn es sich bei der Anlageart um reine Aktienfonds handelt.

Beispiel:83

Ein Anleger erwirbt am 02.03.2006 Anteile an Investmentfonds für 100 Euro zuzüglich 5 Euro Aufgabeaufschlag. Im Kaufpreis sind 10 Euro des vom 10.01. bis 01.03.2006 aufgelaufenen Zwischengewinns enthalten. Am 01.12.2006 veräußert der Anleger die Anteile für 130 Euro. Darin ist ein Zwischengewinn in Höhe von 20 Euro enthalten.

Lösung:

Der Anleger erzielt Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 EStG.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.4 Verlustberücksichtigung

Ergeben sich bei der Veräußerung von Investmentanteilen Verluste, so können diese verrechnet werden. Die Verrechnung ist nach § 23 Abs. 3 S. 8 u. 9 EStG beschränkt.84 Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Nach § 10d EStG dürfen Verluste mit erzielten Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorhergehenden Jahres und in den folgenden Jahren verrechnet werden.85 Nicht zulässig ist eine Verrechnung mit Einkünften anderer Art.

2.3 Pauschalbesteuerung bei intransparenten Investmentfonds
2.3.1 Erträge aus intransparenten Investmentfonds

Inund ausländische Investmentfonds, welche nicht ihren Veröffentlichungspflichten und steuerlichen Nachweisen nachkommen (sog. intransparente Fonds), werden nach § 6 InvStG einer Pauschalbesteuerung unterzogen.86 Um diese Pauschalbesteuerung zu vermeiden, muss die Investmentgesellschaft die gemäß § 5 InvStG genannten Besteue-rungsgrundlagen bekannt machen und zusätzlich im Bundesanzeiger veröffentlichen.87 Einige dieser Besteuerungsgrundlagen sind zum Beispiel:

- der Betrag der Ausschüttung
- der Betrag der ausgeschütteten Erträge
- die Bemessungsgrundlage und den anrechenbaren oder erstattungsfähigen Betrag der Kapitalertragsteuer und des Zinsabschlags

Bei Nichteinhaltung der Mindestangaben des § 5 Abs. 1 InvStG greift die Pauschalbesteuerung („Strafbesteuerung“), dabei reicht bereits das Fehlen einer Pflichtangabe bei Bekanntmachung aus. Die Folge hieraus ist, dass sich die Bemessungsgrundlage der laufenden Besteuerung aus den tatsächlich getätigten Ausschüttungen und einem Mehrbetrag zusammensetzt.88 Dieser Mehrbetrag errechnet sich aus 70% des Wertzuwachses zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt an seine Stelle der Börsenoder Marktpreis. Der Mehrbetrag ist mit der Mindestpauschale von 6% des letzten Rücknahmepreises (einschließlich der Ausschüttung) zu vergleichen. Der höhere der beiden Beträge wird der Besteuerung unterworfen.89 Der Mehrbetrag gilt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen.

Beispiel:

a) Ein ausschüttender Investmentfonds kommt seinen steuerlichen Bekanntmachungen gem. § 5 InvStG nicht nach. Der Rücknahmepreis am 01.01.2007 beträgt je Anteil 500,00 Euro, der Rücknahmepreis am 31.12.2007 beträgt je Anteil 600,00 Euro.
b) Abwandlung zu a): Der Rücknahmepreis am 01.01.2007 beträgt je Anteil 570,00 Euro, der Rücknahmepreis am 31.12.2007 beträgt je Anteil 600,00 Euro.

Lösungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu versteuern sind 70 Euro je Anteil.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu versteuern sind 36 Euro je Anteil.

Der Mindestbetrag von 6% ist unabhängig davon steuerlich zu berücksichtigen, ob das Investmentvermögen im Kalenderjahr einen Wertzuwachs erzielt hat oder nicht.90 Auch bei einem gesunkenen Wert der Anteilsscheine ist dieser anzusetzen.

Beispiel:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu versteuern sind 36 Euro je Anteil, obwohl der Anteil im Laufe des Jahres an Wert verloren hat.

2.3.2 Veräußerung von intransparenten Investmentanteilen

Werden unterjährig Anteile aus intransparenten Investmentfonds veräußert und vor und nach dem Verkauf kam es zu Ausschüttungen, so ist zu klären, auf welche Ausschüttung es für den Vergleich (Regeloder Mindestpauschalierung) ankommt.91 Bei intransparenten Investmentfonds wird der Zwischengewinn oftmals nicht von der Investmentgesellschaft ermittelt. Aus diesem Grund werden ebenfalls 6% pauschal vom Rücknahmebzw. Veräußerungspreis für die Festsetzung des Zwischengewinns als Besteuerungsmaßstab herangezogen.

Beispiel:92

Ein Anleger erwirbt im Oktober 2006 einen intransparenten, ausschüttenden Investmentfonds. Ende November erhält der Anleger eine Ausschüttung in Höhe von 2 Euro je Anteil. Der Investmentfonds hat sich im Laufe des Jahres 2006 wie folgt entwickelt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu versteuern sind 6,00 Euro, da die Anteile am intransparenten Investmentfonds noch am Ende des Jahres 2006 vom Anleger gehalten werden. Laut BMF Schreiben93 kann der Anleger den pauschalierten Mindestbetrag um die erfolgten Ausschüttungen kürzen: 6,00 Euro abzüglich 4,00 Euro = 2,00 Euro.

Dem Anleger werden somit zu den 2,00 Euro pauschalierten Mindestbetrag, die ihm zugeflossene Ausschüttung (2. Halbjahr) in Höhe von 2,00 Euro besteuert.

Die Ausschüttung des 1. Halbjahres in Höhe von 2,00 Euro zzgl. des Zwischengewinns (anteilige Besitzdauer) werden beim ersten Anleger versteuert.

III Erträge aus bestimmten Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

1 Allgemeines

Die Lebensversicherung dient allgemein dem Zweck, persönliche Risiken abzusichern und gleichzeitig Kapital anzusparen.94 Die Lebensversicherungspolice ist eine Urkunde, die den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestätigt. Sie hat keinen Wertpapiercharakter, da die Versicherungspolice nur Beweisfunktion hat. Es gibt viele verschiedene Arten von Lebensversicherungen. Die zwei häufigsten Versicherungen sind die Risikolebensversicherung und die Kapitallebensversicherung. Eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung (z.B. Risikolebensversicherung) fällt nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und wird daher nicht weiter erläutert. Unter der Kapitallebensversicherung oder auch kapitalbildende Lebensversicherung bezeichnet, wird zwischen der Todesund Erlebensfallversicherung einerseits und der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht andererseits unterschieden.

Unter Todesfall wird das Versterben einer Person verstanden. „Erlebensfall ist das im Lebensversicherungsvertrag vereinbarte Erreichen eines bestimmten Alters oder eines bestimmten Datums durch die versicherte Person. Erlebt die versicherte Person dieses, wird die Erlebensfall-Leistung fällig“.95

Eine Unterform der Kapitallebensversicherung ist die fondsgebundene Lebensversicherung. Hier wird das Kapital durch Investition in Investmentfonds während der Laufzeit gebildet (Ansparanteil).96

[...]


1 Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft_und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu_Steuerarten/Einkommensteuer/006.html?_nnn=true, Stand 17.04.2008.

2 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 19.

3 Vgl. Epple, M. u.a. (2004), S. 18.

4 Vgl. Bornhofen, M. (2002), S. 7.

5 Vgl. Epple, M. u.a. (2004), S. 18.

6 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 56 Rn. 16.

7 Vgl. Huber-Jilg, P. u.a. (2007), S. 184.

8 Vgl. Epple, M. u.a. (2004), S. 18.

9 Vgl. ebd.

10 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 52.

11 Vgl. Huber-Jilg, P. u.a. (2007), S. 238.

12 Vgl. BFH (1982), BStBl. 1982 II, S. 463; BFH (1998), BStBl. 1999 II, S. 448.

13 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 22 Rn. 4.

14 Vgl. Lippross, O., Kreft, V. (2003), S. 13.

15 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 22 Rn. 4.

16 Vgl. Birk, D. (2006), S. 71.

17 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 56 Rn. 17.

18 Vgl. ebd.

19 Vgl. Frotscher, G. (2001), S. 101.

20 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 57 Rn. 18.

21 Ebd.

22 Vgl. Sabrowski, F. (2001), S. 11.

23 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 64 Rn. 41.

24 Vgl. ebd., S. 64 Rn. 42.

25 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 20 Rn. 2.

26 Vgl. Sabrowski, F. (2001), S. 16.

27 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 65 Rn. 43.

28 Eschner, C. (2006), S. 46.

29 BFH (1991), BStBl. 1991 II, S. 631.

30 BFH (2003), BStBl. 2004 II, S. 408.

31 Vgl. Lippross, O., Kreft, V. (2003), S. 160.

32 Vgl. Huber-Jilg, P. u.a. (2007), S. 264.

33 Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 28 Rn. 26.

34 Vgl. Lippross, O., Kreft, V. (2003), S. 160.

35 Vgl. O.V. (2007), S. 32.

36 Vgl. Winkler, D. (2007), S. 14.

37 Vgl. Sabrowski, F. (2001), S. 22.

38 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 110.

39 Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 314 Rn. 632.

40 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 89 Rn. 124.

41 Vgl. ebd.

42 www.docju.de/themen/steuern/wp-steuern/halbeinkunfteverfahren.pdf, Stand 05.05.2008.

43 Vgl. www.docju.de/themen/steuern/wp-steuern/halbeinkunfteverfahren.pdf, Stand 05.05.2008.

44 Vgl. ebd.

45 Vgl. Beckerath, J. (2005), S. 1013 Rn. 42.

46 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 95.

47 Vgl. ebd.

48 Vgl. Schumann, L. (2006), S. 1.

49 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 485.

50 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 123 Rn. 5.

51 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 488.

52 Vgl. http://axerpartnerschaft.axis.de/fileadmin/templates/pdf/beitraege/2007/20070514%20-

Besteuerung%20Grenzueberschreitung.pdf, Stand 04.03.2008.

53 Vgl. Sabrowsi, F. (2001), S. 28.

54 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 25 Rn. 15.

55 Vgl. HSBC (2007), S. 19.

56 Vgl. Gunter, M. (2007), S. 18.

57 Jacob, W. u.a. (2007), S. 3.

58 Barth, K., Barth, T. (2005), S. 121.

59 http://www.bvi.de/de/investmentfonds/fondsarten/index.html , Stand 22.02.2008.

60 Vgl. HSBC (2007), S. 60.

61 Vgl. Lindmayer, K. (2005), S. 220.

62 Vgl. Jacob, W. u.a. (2007), S. 3.

63 Vgl. Barth, K, Barth, T. (2005), S. 121.

64 http://www.bvi.de/de/investmentfonds/was_sind_investmentfonds/gesetzlicher_schutz/index.html, Stand 22.02.2008.

65 Vgl. http://www.pioneerinvestments.de/binaries/documents/de_DE/pdf/fundinfo/Steuerinformationen/-

Steuerbroschuere_022007.pdf, Stand 05.05.2008.

66 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 136 Rn. 3.

67 Vgl. Barth, K., Barth, T. (2005), S. 122.

68 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 298 Rn. 942.

69 Jacob, W. u.a. (2007), S. 8.

70 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 137 Rn. 7.

71 Vgl. ebd.

72 Vgl. Spitz, H. (2004), S. 86.

73 Vgl. Zeller, F. (2005), S. 20.

74 Vgl. Kirchmayr, S. (2007), S. 250.

75 Vgl. Griesel, C. u.a. (2007), S. 146 Rn. 421.

76 Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 138 Rn. 15.

77 Vgl. Kirchmayr, S. (2007), S. 251.

78 BMF (2005), BStBl. 2005 I, S. 728 Rn. 28.

79 Vgl. http://www.boerse-go.de/letteranmeldung/pdf/portfoliojournal.pdf, Stand 05.05.2008.

80 Vgl. Griesel, C. u.a. (2007), S. 147 Rn. 424

81 Vgl. Axer, J. u.a. (2007), S. 614.

82 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 144 Rn. 29.

83 Vgl. Harenberg, F., Irmer, G. (2007), S. 311.

84 Vgl. Küch, B. u.a. (2006), S. 8 Rn. 18.

85 Vgl. Zimmermann, R. u.a. (2004), S. 277.

86 Vgl. http://www.fundresearch.de/media/pdf/besteuerung.pdf , Stand 05.05.2008.

87 BMF (2005), BStBl. 2005 I, S. 726 Rn. 91 ff.

88 Vgl. Jacob, W. u.a. (2007), S. 127.

89 Vgl. Kirchmayr, S. (2007), S. 253.

90 Vgl. Jacob, W. u.a. (2007), S. 130.

91 Vgl. Jacob, W. u.a. (2007), S. 130.

92 Vgl. Ashauer, E., Bonenberger, S. (2007), S. 146 Rn. 40.

93 BMF (2006), S. 43 Rz. 122.

94 Vgl. O.V. (1997), S. 103.

95 http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Kapitallebensversicherung_Besteuerung.html, Stand

18.03.2008.

96 Vgl. Barth, K., Barth, T. (2005), S. 140.

Fin de l'extrait de 130 pages

Résumé des informations

Titre
Die Besteuerung ausgewählter Kapitalanlagen im Privatvermögen unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage
Université
University of applied sciences, Düsseldorf
Note
2,7
Auteur
Année
2008
Pages
130
N° de catalogue
V118448
ISBN (ebook)
9783640211920
ISBN (Livre)
9783640212002
Taille d'un fichier
1256 KB
Langue
allemand
Mots clés
Besteuerung, Kapitalanlagen, Privatvermögen, Berücksichtigung, Gesetzeslage
Citation du texte
Dorothea Bailleu (Auteur), 2008, Die Besteuerung ausgewählter Kapitalanlagen im Privatvermögen unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/118448

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